LVwG Tirol LVwG-2018/32/2023-36

LVwG TirolLVwG-2018/32/2023-364.4.2020

GewO 1994 §359b Abs1 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2018.32.2023.36

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA und BB sowie CC, alle vertreten durch Rechtsanwalt DD, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.06.2018, Zahl *****, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht:

 

1. Nach Maßgabe der im behördlichen Verfahren eingereichten, mit einem Genehmigungsvermerk der Bezirkshauptmannschaft Z versehenen Pläne und sonstigen Unterlagen und der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Pläne und sonstigen Unterlagen (Einlaufvermerk vom 24.01.2020) wird festgestellt, dass die Betriebsanlage „EE“ auf dem Grundstück **1 KG Y den Voraussetzungen nach § 359b Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nämlich dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstige Betriebsflächen nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt, erfüllt.

 

2. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Auflagen, ausgenommen die Auflage Punkt 1. aus abfalltechnischer Sicht, gelten als Aufträge nach § 359b Abs 3 GewO 1994.

 

3. Anstelle der Auflage Punkt 1. aus abfalltechnischer Sicht im angefochtenen Bescheid wird nachstehender Auftrag erteilt:

 

„Als Brennstoff der Hackgutheizung darf nur Waldhackgut nach der ÖNORM EN ISO 17225-4, Spezifikation A2, verwendet werden.“

 

4. Die Beschwerde wird, soweit damit das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 vorgebracht wird, als unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Den sonstigen Anträgen wird keine Folge gegeben.

 

5. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

Weiters wird der

Beschluss gefasst:

 

6. Der obige Spruchpunkt 1. wird dahingehend berichtigt, wonach es nach der Buchstaben- und Wortfolge „KG Y“ anstelle „den“ richtig „die“ zu lauten hat.

 

7. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 06.11.2017 hat die Gemeinde Y, vertreten durch ihren Bürgermeister, die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biomasse-Hackgutfeuerungsanlage mit 400 kW im Standort **1 KG Y beantragt.

 

Nach der Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung haben unter anderem auch die nunmehrigen Beschwerdeführer umfangreiche Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben (Schriftsätze vom 02.03.2018 und 05.03.2018, jeweils eingegangen bei der belangten Behörde am 05.03.2018).

 

Am 06.03.2018 wurde durch die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Bei dieser mündlichen Verhandlung ließen sich die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer durch ihren Sohn, die Drittbeschwerdeführerin durch den einschreitenden Rechtsvertreter vertreten.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.06.2018 wurde die nachgesuchte Genehmigung unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid haben die 3 Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt DD, mit dem Schriftsatz vom 06.09.2018 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

 

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die nunmehrige Drittbeschwerdeführerin die Unterbrechung des Verfahrens mit Schriftsatz vom 05.03.2018 beantragt habe. Bis zur Einbringung des Antrages auf Unterbrechung des Verfahrens habe eine rechtskräftige Baugenehmigung für die Errichtung des gegenständlichen Bauwerkes nicht vorgelegen, weshalb kein Genehmigungsverfahren für eine Betriebsanlage durchgeführt werden könne.

 

Zudem sei von den beteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 17.05.2018 die Einleitung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens sowie die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates beantragt worden.

Aufgrund der Dimensionierung der Anlage ergäbe sich, dass es sich gegenständlich um ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (wenn auch mit 400 kW „getarnt“) handle, welches kein vereinfachtes Verfahren zulasse. Aus diesem Grund wäre zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen und hätte die belangte Behörde auch die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates einzuholen gehabt.

Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben und hätte dazu geführt, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Ungunsten der beteiligten Parteien beeinflusst worden ist.

 

Die nunmehrige Drittbeschwerdeführerin habe mit Schriftsatz vom 05.03.2018 die Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens beantragt. Seitens der belangten Behörde wäre jedoch kein lärmtechnisches Gutachten eingeholt worden. Dies sei bedenklich, da durch das gegenständliche Großprojekt die beteiligten Parteien in Zukunft unter einem ohrenbetäubenden Lärm zu leiden hätten.

 

Des Weiteren sei seitens der belangten Behörde über eingebrachte Protokollberichtigungsanträge nicht entschieden worden, obwohl diesen Anträgen Folge zu geben gewesen wäre.

 

Es handle sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um ein Gesamtprojekt (Großprojekt), wobei es sich derzeit lediglich um die Ausbaustufe (Ausbauphase) 1 handle und eine Reihe weiterer Ausbaustufen (Ausbauphasen) vorgesehen wären. Dies ließe sich eindeutig anhand der Förderungsunterlagen, welche von der Erstbehörde nicht eingeholt wurden, beweisen. Mit dem derzeit eingereichten Projekt (Ausbaustufe/Ausbauphase 1) lasse sich im maximal der Schul-und Hortgebäude ca. 4 Monate lang beheizen. Mit der Anlage im Schul- und Hortgebäude sollen eine Reihe weiterer Gebäude geheizt werden, wofür die notwendigen und großdimensionierten Leitungen fast gänzlich unterirdisch eingebaut worden wären. Es liege auf der Hand, dass ein Großprojekt vorliegen würde, welches im Wege der Salamitaktik von der angesuchten Dimension auf eine Riesendimension erweitert werden solle.

Ein derart groß dimensioniertes Massenfernheizwerk (noch dazu in einem Schul- und Hortgebäude) mit marktbestimmter Tätigkeit mit dem Herrn Bürgermeister als Geschäftsführer dieser marktbestimmenden Heizanlage, sei nicht bewilligungsfähig.

 

Bekanntermaßen sei ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung) durchzuführen, und zwar noch bevor jegliche Bautätigkeit begonnen hat. Die Antragstellerin habe nicht einmal die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides abgewartet, sondern sofort angefangen zu bauen. Durch den Umstand, dass die belangte Behörde diesem Vorgehen nicht Einhalt geboten habe, bestehe eine entscheidungserhebliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

 

Durch das gegenständliche Vorhaben liege eine potentielle Gefährdung der Kindergarten- und Schulkinder sowie des Hort- und Lehrpersonals vor.

 

In unmittelbarer Nachbarschaft würde sich ein Carport befinden, welches gänzlich aus Holz errichtet sei.

Im bereits ausgeführten Gebäude würden sich in unmittelbarer Nähe der geplanten Anlage großteils in Holzkonstruktion errichtete Gebäudeteile befinden. Diese Holzkonstruktion in unmittelbarer Nähe des Massenfernheizwerkes würde eine eklatante Brandgefahr darstellen. Es handle sich um leicht entflammbare brennbare Materialien, wodurch im Falle eines Brandes (abgesehen von der Explosionsgefahr der gesamten Anlage) ein Flammeninferno immensen Ausmaßes entstehen könne. Immer wieder würde es zu Problemen (Bränden und Explosionen, etc) mit „Hackschnitzelanlagen“, noch dazu in dem von der Gemeinde bereits festgelegten Ausmaß von einem Massenfernheizwerk mit einer Leistung von über 1.000.000 kWh kommen.

Angeschlossen an dieses Massenfernheizwerk würde die halbe Gemeinde Y (Waldburg, Alten-, Pflege- und Seniorenheim, Mehrzwecksaal, etc), wobei von der Gemeinde die hierzu notwendigen Versorgungsleitungen großteils bereits verlegt worden wären. Für ein derartiges Heizwerk integriert in einem Schul- und Kinderhortgebäude mit marktbestimmter Tätigkeit und einer Leistung von über 1.000.000 kWh könne keine gewerberechtliche Genehmigung erteilt werden.

 

Allein durch das Ausmaß und den Umfang (über 1.000.000 kWh) komme es nicht nur zur Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen etc, sondern auch durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen (durch Lastkraftwagen, Traktoren, etc) durch die benötigte (fast tägliche) Anlieferung der Hackschnitzel.

Darüber hinaus würde bei der Befüllung und Lagerung der Hackschnitzel ein übermäßiges Ungezieferaufkommen auftreten.

Weiters komme es im Falle einer Störung im Massenfernheizwerk durch Überhitzung und Rauchentwicklung nicht nur zu unzumutbaren Geruchs- und „Gestanksbelästigungen“, sondern auch zu erhöhten Überhitzung und Explosionsgefahr.

Die Anlage würde mit mindestens 1400 m³ Hackgut bestückt werden (Protokolle der Gemeinderatssitzungen vom 29.03.2017, 09.05.2017 und 27.06.2017). Aus diesem Grunde wäre ein lärmtechnisches Gutachten einzuholen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen.

 

Aus dem Gemeinderatsprotokoll der Gemeinde Y würde sich ergeben, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauprojekt um eine „riesige Anlage“ handle. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde auf die Förderungsakte verwiesen und deren Einholung beantragt. Weiters wird vorgebracht, dass es sich bei dem gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um ein Verfahren handle, welches kein vereinfachtes Verfahren zulasse. Damit würden die Erfordernisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsinspektorates, etc einhergehen.

 

Aus dem Gemeinderatsprotokoll vom 16.08.2017 würde sich ergeben, dass eine Heizanlage mit marktbestimmter Tätigkeit errichtet werden soll, wobei der Bürgermeister als Geschäftsführer des Betriebes fungieren soll. Es würden die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, um eine gewerberechtliche Genehmigung zu erteilen; dies ganz abgesehen von feuerpolizeilichen und umweltrechtlichen rechtlichen Problemen. Die Heizanlage würde nur einen Teil eines Gesamtkonzeptes (Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit) darstellen und soll die Dimension dieses Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit offensichtlich verschleiert werden. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen - wie beantragt - die Ansuchen der Antragstellerin um Förderungen (Förderungsakte) für das gesamte Bauvorhaben sowie insbesondere die Förderungsansuchen und Förderungsakte für die beantragte Anlage („Bioenergienahwärme“) einholen müssen und aufgrund der marktbestimmten Tätigkeit des Betriebes unter der Geschäftsführung des Bürgermeisters jedwede Genehmigung versagen sollen.

 

In Wahrung des Parteiengehörs sei der nunmehrigen Drittbeschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zum vorliegenden brandschutztechnischen Gutachten zu äußern.

In dem Gutachten vom 11.04.2018 sei unter anderem ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Gebäudeklasse und Nutzung „im Wesentlichen“ berücksichtigt wurden. Aufgrund dieser Formulierung liege es auf der Hand, dass die gegenständliche Betriebsanlage nicht sämtlichen Erfordernissen des Brandschutzes gerecht werde. Es sei somit festzustellen, dass von dieser Anlage jedenfalls eine Gefährdung in brandschutztechnischer Sicht ausgehe. Es sei nicht klargestellt, was mit der Formulierung „im Wesentlichen“ ausgesagt werden soll. Es läge eine potentielle Gefährdung sämtlicher Kindergarten- und Schulkinder sowie des Hort- und Lehrpersonals vor. Der Ascheraum grenze direkt an die Schlafstelle der Hortkinder an.

 

Das brandschutztechnische Gutachten sei insofern unverständlich, da vollkommen unklar sei, welche „gesetzlichen Bestimmungen“ eingehalten werden. Es fehle die Begründung, aufgrund welcher Feststellungen bzw Kriterien der Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden seien. In der Folge wird in der Beschwerde nochmals auf das in unmittelbarer Nachbarschaft der Anlage gelegene Carport hingewiesen, welches zur Gänze als Holz errichtet sei. Darauf sei im Gutachten nicht eingegangen worden. Der Umstand sei evident, dass das Hackschnitzellager der gegenständlichen Anlage weniger als 6 m vom Carport entfernt sei. Auf diese Einwendungen sei der brandschutztechnische Gutachten nicht eingegangen. Eine Brandgefahr sei augenscheinlich.

Zudem sei der brandschutztechnische Gutachter auf die Einwendungen der nunmehrigen Drittbeschwerdeführerin nicht eingegangen, dass nämlich in unmittelbarer Nähe der geplanten Anlage großteils in Holzkonstruktion Gebäudeteile (wie aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich) errichtet worden seien, und dass hiervon in eklatanter Weise eine Brandgefahr ausgehe.

 

Zusammengefasste sei zu konstatieren, dass von der gegenständlichen Anlage eine inakzeptabel hohe Gefahr (in brandschutztechnischer Hinsicht) ausgehe, und zwar nicht nur für die Nachbarn (so wie eben die beteiligten Parteien), sondern auch für Kleinkinder (welche den Kindergarten und die Schule besuchen) und für das gesamte Hort- und Schulkinderpersonal und im Hort- und Schulbereich ein- und ausgehende Eltern, Verwandte und Bekannte.

 

Im nunmehr angefochtenen Bescheid sei - entgegen der Zusage der Antragstellerin - keine Auflage aufgelistet, wonach die Befüllung und Befahrung ausschließlich von Norden her erfolgen dürfe. Die gesamte Zu- und Abfahrt von Lastkraftwagen, Traktoren, etc habe von Norden her zu erfolgen und nicht über die Bahnhofstraße (wo die beteiligten Parteien wohnen).

 

Von der belangten Behörde sei im Zusammenhang mit den Immissionsbelastungen nicht berücksichtigt worden, dass es zu Immissionsbelastungen aufgrund der Anlieferung und Lagerung des Hackgutes sowie aufgrund der Abgase kommen werde. Schon jetzt stehe fest, dass die Anlage in der gegenständlichen Dimensionierung unwirtschaftlich sei und folglich erweitert werden wird.

 

Es habe sich trotz anderslautender Versprechungen herauskristallisiert, im Zuge des Um- und Ausbaus der Schule, des Kindergartens, des Kinderhortes und der Kinderkrippe ein geplantes Fernheizwerk mit einer Gesamtjahresleistung von über 1.000.000 kWh zu errichten. Dieses soll auf Gewinn ausgerichtet betrieben werden. Dadurch werde seitens der Antragstellerin in Kauf genommen, dass die Umwelt, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit der unmittelbaren Anrainer sowie der Volksschul- und Kindergartenkinder und des dazugehörigen Betreuungspersonals massiv gefährdet werden.

Ein Hinweis dafür sei ferner, dass seitens der Antragstellerin keine Anpassung des Baubescheides an die neue Rechtslage nach § 55 a TBO (LGBl Nr 26/2017) vorgenommen worden sei. Weiters sei weder im Jahr 2016 noch im Jahr 2017 eine öffentliche Gemeindeversammlung laut § 66 Abs 1 TGO abgehalten worden. Darüber hinaus seien die Anrainer auch bereits bei der Verlegung des Kinderspielplatzes weder im Zuge der Bauverhandlung noch davor oder danach über die wahre Intention der Errichtung einer überdimensionalen Hackschnitzelheizanlage, die nichts anderes sei als ein Fernheizwerk, informiert worden. Die Verbesserung der Schul-, Hort-, Lern- und Lebenssituation der Kindergarten und Volkschulkinder der Gemeinde sowie die Herstellung der Barrierefreiheit würden hier als willkommene Vorwände dienen. Tatsache sei, dass die ständige Lärmbelastung und die Gefahr der Schädigung des persönlichen Eigentums bei der Anlieferung des Schüttgutes mit untauglichen, weil zu großen und schweren Lastkraftwagen und Hängern eine eklatante Verletzung von Nachbarrechten darstelle. Nicht zu vergessen seien auch die zu erwartenden Immissionen (Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickoxide und Schwefeloxide). Gemeinsam mit dem unweigerlich entstehenden brennbaren Staub, dem Sauerstoff und möglichen Zündquellen würde ein explosives Gemisch entstehen. Aus diesem Grunde sei es nicht nachvollziehbar, dass seitens der Gewerbebehörde weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt noch ein lärmtechnisches Gutachten eingeholt worden sei.

 

In der Folge wurden mit der Beschwerde nachstehende Anträge gestellt:

 

1.) Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens. Gegen den mittlerweile rechtskräftigen Baubescheid der Gemeinde Y (laut Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.03.2018 zu LVwG-2017/36/1988-4), wurde nämlich mit Schriftsatz vom 08.05.2018 eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde samt Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, Sollte der Verfassungsgerichtshofbeschwerde, bzw. der außerordentlichen Revision gegen den Baubewilligungsbescheid Erfolg beschieden sein, wäre auch die gewerbebehördliche Genehmigung unzulässig, bzw. obsolet.

 

2.) Antrag auf Durchführung eines Umweltverträglichkeits-prüfungsverfahrens samt Einholung eines entsprechenden Gutachtens, zumal es sich beim gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungs-verfahren um ein Großverfahren handelt, und aus diesem Grunde zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist zum Beweis dafür, dass dieses Großprojekt hinsichtlich der Belastungen im Hinblick auf Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickoxide und Schwefeloxide, sowie der Staubentwicklung eine Gefahr für die Umwelt darstellt.

 

3.) Antrag auf Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Betrieb dieses Großprojektes, bzw. dieser Betriebsanlage zu einer für die beteiligten Parteien unerträglichen Lärmentwicklung führt.

 

4.) Antrag auf Entscheidung über die Protokollberichtigungsanträge der beteiligten Parteien betreffend der durchgeführten mündlichen Betriebsanlagengenehmigungsverhandlung.

 

5.) Antrag auf Einholung eines gewerbetechnischen Gutachtens eines Gewerbetechnikers zum Beweis dafür, dass es sich bei gegenständlicher Betriebsanlage um ein Großprojekt handelt, welches kein vereinfachtes Verfahren zulässt.

 

6.) Antrag auf Einholung eines technischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die gegenständliche Dimensionierung unwirtschaftlich ist, und aus diesem Grunde - wie von der Gemeinde Y beabsichtigt - bereits in Kürze eine Erweiterung dieser Betriebsanlage beantragt werden wird.

 

7.) Antrag auf Einholung eines brandschutztechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die gegenständliche Betriebsanlage nicht dem brandschutztechnischen Vorschriften entspricht, zumal im brandschutztechnischen Gutachten vom 11.04.2018 ausgeführt wurde, dass die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen bloß „im Wesentlichen“ berücksichtigt wurden, wobei hier insbesondere zu berücksichtigen ist, dass nicht nur die beteiligten Parteien, sondern auch die Kindergarten- und Volksschulkinder massiv gefährdet sind (wie auch das Betreuungspersonal, Lehrer, ein- und ausgehende Eltern, etc.).

 

8.) Antrag auf Einholung der Ansuchen der Gemeinde Y um Förderungen (Förderungsakte) für das gesamte Bauvorhaben, zumal sich aus diesen Ansuchen die wahre Größe und die wahre Dimension der Anlage ergibt

 

Die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens liegt unter anderem darin begründet, dass nachweislich ein Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit mit dem Herrn Bürgermeister als Geschäftsführer errichtet wurde und wird, weicher nach der Gewerbeordnung nicht bewilligungsfähig ist und nicht bewilligt werden darf.

 

Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die

 

ANTRÄGE:

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

 

1.) in Stattgebung dieser Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z, Abteilung Gewerbe, vom 04.06.2018 zu ***** ersatzlos beheben, in eventu

 

2.) in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag der Gemeinde Y auf gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Bioenergienahwärme in Y, GSt Nr. **1, abgewiesen wird, in eventu

 

3.) in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung, sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.

 

4.) Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wird ausdrücklich beantragt.

 

 

CC

BB

AA“

 

 

Verwaltungsgerichtlich wurden mit 11.10.2018 bei der belangten Behörde Auskünfte betreffend die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die nunmehrigen Beschwerdeführer eingefordert sowie die elektronische Fertigung eingeholt.

 

Bei der Antragstellerin wurde verwaltungsgerichtlich angefragt, ob über die gemeindeeigenen Infrastruktureinrichtungen wie Schule, Kindergarten und Gemeindeamt hinaus Versorgungen durch die gegenständliche Heizanlage beabsichtigt sind.

 

Weiters erfolgte verwaltungsgerichtlich die Bestellung des nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen (Beschluss vom 11.10.2018).

 

In der Folge wurde mit dem Schreiben vom 15.10.2018 der gewerbetechnische Amtssachverständige mit einem Gutachten beauftragt.

 

Ebenfalls am 15.10.2018 erfolgte ein Gutachtensauftrag an den brandschutztechnischen Sachverständigen.

 

Mit der Eingabe vom 23.10.2018 seitens der Antragstellerin erging die Beantwortung der verwaltungsgerichtlichen Anfrage vom 11.10.2018.

 

Mit der E-Mail vom 19.11.2018 wurde der gewerbetechnische Amtssachverständige ersucht, den medizinischen Amtssachverständigen von allfälligen Lokalaugenscheinen zu informieren.

 

Seitens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen erging das Gutachten vom 11.02.2019.

 

Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 18.03.2019 wurde dem brandschutztechnischen Sachverständigen der Akt übermittelt.

 

Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 18.03.2019 wurde den Parteien das Parteiengehör zum Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen eingeräumt.

 

Seitens des brandschutztechnischen Sachverständigen erging das Gutachten vom 21.03.2019.

 

Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 26.03.2019 wurde den Parteien das Parteiengehör zum Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen eingeräumt.

 

Seitens des brandschutztechnischen Sachverständigen erging die Gebührennote vom 25.03.2019 (Datum des Poststempels).

 

Mit der Eingabe vom 01.04.2019 erging ein Fristerstreckungsantrag zur Abgabe einer Stellungnahme zum gewerbetechnischen Gutachten seitens der nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Antragstellerin.

 

Verwaltungsgerichtlich wurde mit der E-Mail vom 01.04.2019 sämtlichen Verfahrensparteien die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme erstreckt.

 

Seitens des Arbeitsinspektorates Z erging mit dem Schreiben vom 26.03.2019 die Mitteilung, dass eine Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben sei.

 

Mit der E-Mail vom 19.04.2019 ergingen Stellungnahmen der rechtsfreundlich vertretenen Antragstellerin sowie der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer.

 

Am 14.05.2019 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol unter Beiziehung der Verfahrensparteien sowie des brandschutztechnischen Sachverständigen, des gewerbetechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Eine Kopie des bei der mündlichen Verhandlung übergebenen Gutachtens des medizinischen Amtssachverständigen wurde den Parteien übergeben.

 

Nach gewährter Fristerstreckung haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 12.06.2019 beigebracht.

 

Auf Ersuchen wurde mit der E-Mail vom 11.07.2019 den Parteien das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 14.05.2019 übermittelt; auf Ersuchen wurde den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen, welches er im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, übermittelt.

 

Am 31.07.2019 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol fortgesetzt.

 

Bei dieser Fortsetzung wurden insbesondere die in der Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vom 12.06.2019 an die Sachverständigen gerichteten Fragen erörtert.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung haben die rechtfreundlich vertretenen Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 53 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 4 AVG dargelegt, dass alle im zweitinstanzlichen Verfahren tätigen Amtssachverständigen ausgeschlossen seien und diese abgelehnt werden. Zugleich wurde beantragt, an deren Stelle unabhängige gerichtlich beeidete Sachverständige zu bestellen und mit einer Gutachtenserstellung zu beauftragen.

 

In der Folge wurde wie folgt beantragt:

 

„Befangenheits- und Ausschließungsantrag.

 

Die Sachverständigen FF, GG und JJ werden unter Hinweis auf § 53 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Ziff. 4 AVG, ebenso wie die von ihnen erstellten Gutachten, Stellungnahmen, Aussagen, etc. abgelehnt , da diese Sachverständigen bereits in erster Instanz tätig waren und daher in zweiter Instanz nicht mehr als Gutachter fungieren dürfen. Es wird beantragt an deren Stelle andere unabhängige gerichtlich beeidete Sachverständige zu bestellen und mit der Gutachtenserstellung zu beauftragen. Dies gilt ebenfalls für KK, da dieser seine Prämissen und Grundlagen für seine Stellungnahme vom 14.05.2019, sowie seine Ausführungen anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 14.05.2019 auf die Angaben und Ausführungen der ausgeschlossenen Amtssachverständigen stützt.

 

Weiters werden nachstehende

 

BEWEISANTRÄGE

 

gestellt:

 

1.) Antrag auf Einholung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens, sowie eines sicherheits-, emmisions-, brandschutz-, sowie abfalltechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die gegenständliche Betriebsanlage keiner Umweltverträglichkeitsprüfung stand hält, und ferner sicherheits-, emmissions-, brandschutz- und abfalltechnischen Kriterien nicht entspricht, wobei sämtliche Gutachten von gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erstellen sind, welche bislang keine Gutachten in gegenständlicher Rechtssache erstellt haben.

 

2.) Durchführung sämtlicher Messungen im Hinblick auf Lärm, Geruch, Feinstaubbelastung, und Erschütterungen unter Beiziehung und in Anwesenheit sämtlicher verfahrensbeteiligter Parteien, zumal - wie bereits vorgebracht - aus nicht nachvollziehbaren Gründen sämtliche Befundaufnahmen bislang ohne Beiziehung der verfahrensbeteiligten Parteien erfolgt sind, und aus diesem Grunde auf wesentliche Umstände seitens der verfahrensbeteiligten Parteien nicht hingewiesen werden konnte.

 

3.) Einholung eines onkologischen, internistischen, sowie psychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Bau und der Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage die Krebserkrankung der beteiligten Partei AA verschlimmert hat, wobei diesbezüglich auch eine Stellungnahme eines Umweltmediziners einzuholen ist.

 

4.) Antrag auf Einholung eines gewerbetechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die gegenständliche Betriebsanlage nicht dem Genehmigungsbescheid der Gewerbebehörde entspricht.

 

5.) Sämtliche bisher gestellten Beweisanträge werden ausdrücklich aufrechterhalten.“

 

Mit der E-Mail vom 03.09.2019 wurde der abfalltechnische Amtssachverständige im Hinblick auf die Übereinstimmung der auf Vorschlag des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vorgeschriebenen Qualität des Brennstoffes und der projektierten Qualität dieses Brennstoffes vom Verwaltungsgericht angefragt.

 

Weiters erging ein ergänzender Gutachtensauftrag an den gewerbetechnischen Amtssachverständigen (Auftrag vom 09.09.2019).

 

Den Verfahrensparteien wurde das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 31.07.2019 mit Schreiben vom 03.10.2019 übermittelt.

 

Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat das ergänzende Gutachten vom 17.10.2019 vorgelegt.

 

Im Aktenvermerk des fertigenden Richters vom 23.10.2019 ist festgehalten, dass der abfalltechnische Amtssachverständige die Vorschreibung betreffend die Qualität des Brennstoffes, wie es der gewerbetechnische Amtssachverständige im ergänzenden Gutachten vom 17.10.2019 vorschlägt, befürwortet.

 

In der Folge erging mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 08.11.2019 ein ergänzender Gutachtensauftrag an den medizinischen Amtssachverständigen.

 

Diesbezüglich liegt das ergänzende Gutachten vom 17.12.2019 vor.

 

Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 07.01.2020 wurde die Antragstellerin dahingehend in Kenntnis gesetzt, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aufgrund der vorliegenden Projektunterlagen davon ausgegangen wird, dass die Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 vorliegen, zur genauen Abklärung jedoch weitere Unterlagen benötigt werden. Dieses Schreiben ist auch den rechtfreundlich vertretenen Beschwerdeführern zugegangenen.

 

Mit dem Schreiben vom 20.11.2020, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.01.2020, wurden von der Antragstellerin eine ergänzende Beschreibung sowie ergänzende Planunterlagen vorgelegt.

 

In der Folge wurde die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol für den 10.03.2020 anberaumt. In diesem Zusammenhang erging auch das Schreiben vom 27.01.2020, OZ 31, welches ua den Beschwerdeführern zugegangenen ist und folgenden Inhalt aufweist:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Unter Bezugnahme auf das verwaltungsgerichtliche Schreiben vom 07.01.2020, Zahl LVwG-2018/32/2023-30, der Nachreichung der Antragstellerin vom 24.01.2020 (diese Unterlagen sind dem Ladungsbeschluss zur mündlichen Verhandlung am 10.03.2020 angeschlossen) und der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Unterlagen ist in der Folge davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994, nämlich dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt, vorliegen.

 

Nachdem den Beschwerdeführern bisher nicht die Gelegenheit eingeräumt wurde, das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 zu behaupten, wird im fortgesetzten Verfahren der Beschwerde jedenfalls ein derartiger Inhalt beigemessen.“

 

Mit der Eingabe vom 09.03.2020 stellen die Beschwerdeführer weitere Anträge und Beweisanträge.

 

In der Folge wurde die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.03.2020 fortgesetzt. Im Zuge dieser fortgesetzten Verhandlung – wie auch schon an den Verhandlungstagen zuvor - gelten der behördliche und verwaltungsgerichtliche Akt und die ergänzenden Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen und des medizinischen Amtssachverständigen als verlesen.

Der gewerbetechnische Amtssachverständige führt aus, dass anhand der Einreichunterlagen vom 06.11.2017 und der Flächenaufstellung vom 20.01.2020 der Schluss gezogen werden kann, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten sonstigen Betriebsflächen weit unter 800 m² liegt. Zudem führte er aus, dass die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 KW nicht übersteigt.

 

Des Weiteren wurden Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen sowie des forstfachlichen Amtssachverständigen als Beweis aufgenommen.

 

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.

 

Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 12.03.2020 wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Ausfertigung eines Erkenntnisses in vollem Umfang zu beantragen.

Dieser Antrag erging fristgerecht mit der Eingabe vom 31.03.2020 der Beschwerdeführer.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 4.4.2018, Zahl *****, wurde eine Biomasse-Hackgutfeuerung mit einer Leistung von 400 kW gewerberechtlich genehmigt.

Die Anlage ist zur Wärmeversorgung der Volksschule, des Kindergartens, des Gemeindegebäudes, des Wohn- und Pflegeheims und des betreuten Wohnheims vorgesehen.

Die Anlage weist eine Leistung von rund 400 kW auf. Die prognostizierte Wärmeabgabe beträgt 1.000.000 kWh pro Jahr.

 

Die projektgemäßen Schallemissionen betragen 65 dB am Kamin und 55 dB an der Lüftungsöffnung, jeweils angegeben als A-bewertete Schallleistungspegel.

Bei einem gemessenen Schallleistungspegel am Kamin von 75 dB im Zuge des Lokalaugenscheines durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen und des Amtsarztes am 27.02.2019 ergibt rechnerisch eine Schallimmission beim Nachbarn von 38 dB, welcher hörbar aber nicht messbar war. Dieser Wert liegt im Bereich des Basispegels.

 

Die Anlage wurde mit einem Schalldämpfer gegenüber dem Zustand beim Lokalaugenschein nachgerüstet.

 

Bei dem projektierten Schallleistungspegel am Kamin von 65 dB ergibt sich rechnerisch ein Wert von 28 dB. Dieser ist in wenigen Metern, sohin auch bei den nächstgelegenen Nachbarn, weder messtechnisch erfassbar noch wahrnehmbar.

 

Der gemessene Schallleistungspegel der Zuluftöffnung liegt mit 40 dB deutlich unter dem projektierten Wert von 55 dB. Die Zuluftöffnung ist bereits in geringem Abstand von wenigen Metern akustisch nicht mehr wahrnehmbar oder messbar.

 

Bei Einhaltung der im angefochtenen Bescheid angegebenen Schallemissionen sind die bei den nächstgelegenen Nachbarn auftretenden Lärmpegel durch die technischen Einrichtungen der Heizungsanlage nicht geeignet, hörbare und zuordenbare Schallimmissionen hervorzurufen.

 

Der Heizwert von Waldhackgut (Fichtenholz) beträgt bei 20% Restfeuchtigkeit rund 4 kWh/kg bzw 790 kWh/Schüttraummeter.

Als Brennstoff dient Hackgut nach der ÖNORM EN ISO 17225-4, Spezifikation A2.

 

Bei der Jahresenergiemenge von 1.000.000 kWh ergibt sich ein Brennstoffbedarf von jährlich 1265 Schüttraummeter. In der Hochlastzeit im Winter ist ein täglicher Energiebedarf von 6.400 kWh und damit ein Brennstoffbedarf von 8 Schüttraummetern pro Tag gegeben.

 

Somit ergeben sich im Jahr durchschnittlich 1,2 Anlieferungen pro Woche, im Winter reicht eine Anlieferung für ca. 2,5 Tage. Projektgemäß sind maximal 3 x 3 Anlieferungen pro Woche, das sind 180 Schüttraummeter Hackgut pro Woche, beantragt.

 

Die Anlieferung erfolgt mittels Traktor mit Anhänger. Der Anhänger weist Abmessungen von rund 5,1 x 2,4 x 1,8 m = 21,6 m³ auf. Projektgemäß werden pro Fuhre 20 m³ angeliefert.

 

Die Anlieferungen des Traktors sind gut hör- und zuordenbar, die Anliefervorgänge erfolgen nur im Tagzeitraum und treten für jeweils rund 7 Minuten auf. Der Spitzenpegel bei der Anlieferung beträgt beim ungünstig gelegenen Nachbarn 75 dB, der Beurteilungspegel samt Anpassungswert vom 5 dB beträgt für den Beurteilungszeitraum (Tragzeit) 47 dB für eine Anlieferung und 51 dB bei insgesamt 3 Anlieferungen pro Tag.

 

Der bei beantragt maximal 3 Anlieferungen am Tag in Anschlag zu bringende Beurteilungspegel von 51 dB liegt unterhalb des nach den WHO-empfohlenen energieäquivalenten Dauerschallpegels in Wohngebieten von 55 dB, wobei der WHO-Richtwert einen Anpassungswert gar nicht berücksichtigt, weshalb der Immissionspegel noch deutlicher unter dem WHO Richtwert liegt.

 

Die Staubemissionen (Holzstaub) sind beim Abladen sichtbar und verursachen im Jahresmittel bei 1,2 Vorgängen pro Woche eine PM10 Zusatzbelastung von 0,25 μg/m³ * 1,2 / 7 = 0,04 μg/m³. Diese Zusatzbelastung ist aus fachlicher Sicht irrelevant, da diese deutlich unter drei Prozent des Grenzwerts (40 μg/m³ * 0,03 = 1,2 μg/m³) liegt.

 

Feinststaub PM2,5 ist eine Teilmenge von PM10. Selbst wenn der gesamte Feinstaub PM10 gleichzeitig Feinststaub PM2,5 wäre (Maximalbetrachtung), läge die Zusatzbelastung für PM2,5 deutlich unter der Relevanzgrenze von 0,75 μg/m³ (25 μg/m³ * 0.03 = 0,75 μg/m³).

 

Bezogen auf den PM10 Tagesmittelwert sind bei 3 Anlieferungen pro Tag und der Annahme, dass jeweils eine Zuwehung zum ungünstigsten Nachbarn erfolgt, Staubbelastungen von 0,75 μg/m³ zu erwarten.

Diese Belastung liegt auch im nicht relevanten Bereich in Bezug auf den IG-L Grenzwert von 50 μg/m³ (3% sind 1,5 μg/m³).

 

Die gemessene Staubbelastung beträgt 19 PM10 μg/m³, die Zusatzbelastung im Tagesmittel bei 3 Anlieferungen 0,75 μg/m³, im Jahresmittel 0,04 μg/m³. Die Zusatzimmissionen sind als irrelevant anzusehen, die resultierende Gesamtbelastung liegt deutlich unter gesundheitsbezogenen Grenzwerten des Immissionsschutzgesetzes-Luft.

Die Staubbelastung durch die Anliefervorgänge ergibt kurzzeitige Staubspitzen, in Bezug auf die Grenzwerte nach Immissionsschutzgesetz-Luft sind keine relevanten Zusatzbelastungen zu erwarten.

 

Der gewerbetechnische Amtssachverständige konnte bei der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen die Messung bei geringer Geschwindigkeit stattgefunden hat, da bei derartigen Windgeschwindigkeiten mit höheren Immissionskonzentrationen bei den Nachbarn zu rechnen ist, als bei niedrigen Windgeschwindigkeiten. Insofern wurde der Beurteilung des Immissionstechnikers die für die Nachbarn ungünstigsten Verhältnisse angenommen.

 

Für Hackgutheizungen bestehen in explosionstechnischer Hinsicht in den einschlägigen Regelwerken keine Anforderungen. Hinsichtlich der sicherheitstechnischen Ausrüstung des Heizkessels existieren einschlägige Normen, wie beispielsweise die ÖNORM EN 303/5, nach denen die Kesselanlage (nach Maschinenrichtlinie samt CE – Kennzeichnung) in Verkehr gebracht werden muss.

 

Der Kamin ist in einer Höhe von 2 m über Dach und 9,4 m über Grund projektiert (vgl Projektergänzung im Zuge der behördlichen mündlichen Verhandlung am 06.03.2018).

 

Der Bereich um die Betriebsanlage und der Nachbarn befindet sich weder in einem belasteten noch in einem Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft.

 

Die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlage sind bei üblichen Betriebszuständen wie folgt festgelegt:

Staub: 150 mg/m³, CO: 250 mg/m³; NOx: 250 mg/m³; HC 20 mg/m³ (jeweils bezogen auf Normbedingungen und eines Restsauerstoffgehaltes von 11 % Vol nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf).

 

Die Emissionsfrachten stellen sich bei Vollbetrieb der Feuerungsanlage wie folgt dar:

CO 153 g/h; NOx 153 g/h; HC 12; Staub 92 g/h. Daraus errechnen sich folgende Verhältnisse zwischen Emissionsfracht und dem Grenzwert nach dem – Immissionsschutzgesetz-Luft: CO: 0,0153; NOx: 4,4; HC: -; Staub: 2,3.

Aufgrund dieser Verhältnisse ist im Hinblick auf den Emissionsgrenzwerte NOx beurteilungsrelevant, da bei Betrachtung dieser Leitsubstanz für die Folgesubstanzen nur geringen Immissionsanteile, gemessen an Grenzwert, auftreten können.

 

Die Vorbelastung für NOx in Y beträgt 30,2 μg/m³.

Das NOx 98 Perzentil Vorbelastung beträgt nicht mehr als 195 μg/m³.

 

Die Irrelevanzschwelle für NOX Jahresmittel beträgt 1,05 μg/m³, jene für NOx Halbstundenmittelwert 6 μg/m³. Diese Schwellenwerte werden durch die beantragte Heizungsanlage bei dem nächstgelegenen Nachbarn nicht überschritten. Auch die Gesamtbelastung bestehend aus Vorbelastung und Zusatzbelastung liegt unter 35 μg/m³.

 

Im gewerbetechnischen Ergänzungsgutachten vom 17.10.2019 führt der gewerbetechnische Amtssachverständige dazu aus, dass sich die Zusatzbelastung im Jahresmittel betreffend Stickoxid bei der Drittbeschwerdeführerin mit unter 0,6 μg/m³ (Zusatzbelastung im Halbstundenmittelwert bis zu 5 μg/m³) und bei den Erst- und Zweitbeschwerdeführern mit unter 0,4 μg/m³ /Zusatzbelastung im Halbstundenmittelwert bis zu 4 μg/m³) errechnet.

Nach dem Leitfaden für UVP und IG-L „Umgang mit Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen in UVP-Verfahren - Überarbeitete Version 2007“ kann eine Immission außerhalb belasteter Gebiete oder Sanierungsgebiete als nicht relevant betrachtet werden, wenn die Zusatzbelastungen nicht über 3 % des jeweiligen Grenzwertes liegen. Die Irrelevanzschwelle beträgt für den NO2 Jahresmittel 1,05 μg/m³ und für den NO2 Halbstundenmittelwert 6 μg/m³. Diese Schwellen werden durch die beantragte Heizungsanlage bei den nächst gelegenen Nachbarn nicht überschritten.

 

Erschütterungen bei Nachbarn sind aus gewerbetechnischer Sicht nicht zu erwarten, da keine Anlagen oder Anlagenteile projektiert sind, die geeignet wären, derartige Erschütterungen zu verursachen.

 

Der Amtssachverständige nimmt Stellung dazu, dass weitergehende Immissionsmessungen von Luftschadstoffen aus technischer Sicht nicht durchführbar sind.

 

Weiters erstattete er einen Auflagenvorschlag betreffend die Qualität des Brennstoffes.

 

Auch wurde eine Messung des Umgebungsgeräuschpegels durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigendurchgeführt. Die erfolgte am 17.10.2019 im Beisein des Amtsarztes, KK, im Rahmen eines Lokalaugenscheines. Dabei wurden Messungen vor dem Gebäude Adresse 2 (Messpunkt 2) und Adresse 3 (Messpunkt 1), jeweils in einer Höhe von 1,6 m über Grund, vorgenommen.

Die Messungen wurden nach ÖNORM S 5004 „Messung von Schallimmission“, Ausgabe 2008 im Zeitraum von 14:15 Uhr bis 15:15 Uhr durchgeführt. Während der Messung herrschte annähernd Windstille. Die Temperatur betrug ca. 18°C.

 

In Zusammenschau mit der Ist-Zustandserhebung ergibt sich für den Messpunkt MP2 (Adresse 2) eine Anhebung des energieäquivalenten Dauerschallpegels der Ist-Situation bei einer Anlieferung pro Tag von 46 dB plus 47 dB ergibt 50 dB, also plus 4 dB, für drei Anlieferungen pro Tag von 46 dB auf 52 dB, also plus 6 dB.

Für den Immissionspunkt MP1, Adresse 3, ist der Beurteilungspegel der Traktoranlieferung durch die größere Distanz kleiner und die Ist-Situation höher. Damit ergibt sich, dass der Immissionspunkt MP2 als ungünstigster Punkt beurteilungsrelevant ist. Der Messpunkt 1 weist die rund doppelte Entfernung zur Traktorentladung auf, der Beurteilungspegel der Traktorentladung ist damit um 6 dB geringer als am MP2.

Die Änderung der Ist-Situation stellt sich an diesem Punkt damit wie folgt dar:

Für den Messpunkt MP1 ergibt sich eine Anhebung des energieäquivalenten Dauerschallpegels der Ist-Situation bei einer Anlieferung pro Tag von 53 dB plus 41 dB ergibt 53 dB, also 0 dB, für drei Anlieferungen pro Tag von 53 dB auf 54 dB, also plus 1 dB.

 

Der medizinische Amtssachverständige legt in seinem Ergänzungsgutachten vom 17.12.2019 wie folgt dar:

„…

Bereits im ho. Gutachten vom 15.04.2019 wurde ausgeführt, dass die prognostizierte Zusatzbelastung an PM10 mit 0,04 μg/m³ im Jahresmittel jedenfalls als irrelevant anzusehen ist. Die Zusatzbelastungen an Stickstoffdioxid im Jahresmittel werden im ergänzenden gewerbetechnischen Gutachten bei der beschwerdeführenden Nachbarin CC, Adresse 2, mit unter 0,6 μg/m³ und beim Nachbarn BB, Adresse 3, mit unter 0,4 μg/m³ angegeben und liegen somit unter den einschlägigen Irrelevanzschwellen (siehe Ausführungen auf S 3/4 des medizinischen Gutachtens vom 15.04.2019).

Zur lärmtechnischen Erhebung der örtlichen Verhältnisse wurde durch den gewerbetechnischen ASV am 17.10.2019 im Beisein des Unterfertigten ein Lokalaugenschein samt Umgebungslärmmessung durchgeführt. Dabei wurden im Zeitraum von 14:15 Uhr bis 15:15 Uhr Messungen vor dem Gebäude Adresse 2 (Messpunkt 2) und Adresse 3 (Messpunkt 1) vorgenommen. Hinsichtlich der Umgebungsbeschreibung und der Messanordnung wird auf das gewerbetechnische Gutachten verwiesen. Bei geringerem Umgebungsgeräuschpegel und höherem Beurteilungspegel der Traktoranlieferung erweist sich der Immissionspunkt MP2 als ungünstiger und somit beurteilungsrelevant. Das ortsübliche Umgebungsgeräusch am MP2 wurde während der Messzeit 14:48 - 15:15 Uhr mit LA,95 37 dB, LA,eq 46 dB und LA,1 58 dB erhoben. Durch die bereits den bisher erstatteten Gutachten zugrunde gelegten Beurteilungspegel von 47 dB für eine Traktoranlieferung bzw. von 51 dB für drei Anlieferungen pro Tag ergibt sich für den Messpunkt MP2 eine Anhebung des energieäquivalenten Dauerschallpegels der Ist Situation bei einer Anlieferung pro Tag auf 50 dB, also plus 4 dB, bei drei Anlieferungen pro Tag auf 52 dB, also plus 6 dB.

 

Beurteilung:

Im für die nächstgelegenen Nachbarn ungünstigsten konsensgemäßen Szenario von 3 Anlieferungen an einem Tag wird der ortsübliche Immissionspegel durch die Immissionen der Anlieferungen auf 52 dB angehoben und liegt damit immer noch einigermaßen deutlich unter dem Richtwert der WHO für ständige Wohnnutzung von 55 dB. Bei einer durchschnittlichen Frequenz von 1,2 Anlieferungen pro Woche stehen einem Tag mit 3 Anlieferungen – im Jahresdurchschnitt – 16,5 Tage ohne Anlieferung gegenüber. An diesen Tagen bleibt die ortsübliche Schallsituation damit unverändert. Gefährdungen der Gesundheit oder erhebliche Belästigungsreaktionen bei gesunden, normal empfindenden Menschen sind damit keinesfalls zu erwarten. Die Ausführungen im medizinischen Gutachten vom 15.04.2019 bleiben vollinhaltlich aufrecht.“

 

Das beantragte Projekt erfüllt unter Berücksichtigung der Gebäudeklasse und Nutzung sowie bei Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen brandschutztechnischen Auflagen die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen.

 

Aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes ist festzuhalten, dass beim gegenständlichen Ansuchen sowohl in sicherheitstechnischen (brandschutztechnischen) Belangen als auch im brandschutztechnischen baulichen Belangen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

 

Aufgrund der geplanten sicherheitstechnischen Einrichtungen wie Brandmeldeanlagen und Temperaturüberwachung des Bunkers ist eine frühzeitige Alarmierung bei einer Brandentstehung gewährleistet.

Eine Gefährdung durch Brandübertragung auf den angrenzenden Carport ist auszuschließen.

 

Bei einem Brand im Brennstofflager und bei keiner Intervention durch Einsatzkräfte oder mit dem organisatorischen Brandschutz beauftragten Personen, ist es als sehr unwahrscheinlich einzustufen, dass eine Brandweiterleitung auf die Fassade möglich ist.

Bei einer Intervention eines Brandereignisses durch Einsatzkräfte (abwehrenden Brandschutz) oder durch ein Auslösen der händischen Löscheinrichtung im Brennstofflagerraum ist es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass eine Brandübertragung auf das Gebäude auf dem Betriebsgrundstück erfolgen kann. Durch die vorhandenen sicherheitstechnischen Einrichtungen (Brandfrüherkennungen) ist eine Gefährdung von Personen nicht gegeben, da durch die frühzeitige Alarmierung eine rechtzeitige Evakuierung etablierbar ist.

 

Eine Explosionsgefahr besteht unter Berücksichtigung der vorgesehenen sicherheitstechnischen Einrichtungen nicht.

 

Ein Risiko für ein übermäßiges Ungezieferaufkommen besteht nicht.

 

Das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen beträgt insgesamt nicht mehr als 800 m² und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte übersteigt nicht 300 kW.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Zum Vorbringen, wonach es unzulässig sei, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dieselben Sachverständigen heranzuziehen, die bereits im behördlichen Verfahren tätig waren haben, ist wie folgt auszuführen:

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch im Verwaltungsgericht in der selber Sache als Sachverständiger beigezogen wird, wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einen Amtssachverständigen im Einzelfall gesondert zu prüfen ist (vgl VwGH 28.05.2019, Ra 2017/12/0034 uva).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden 3 Amtssachverständige beigezogen, die nicht der belangten Behörde beigegeben sind. Zwei davon, nämlich der gewerbetechnische Amtssachverständige und der abfalltechnische Amtssachverständige, haben schon im behördlichen Verfahren mitgewirkt.

Der medizinische und der forstfachliche Amtssachverständige wurden erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogen.

Der Brandschutztechniker ist nichtamtlicher Sachverständiger. Er wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogen.

Die Beschwerdeführer bringen mit Ausnahme der Tatsache, dass 3 Sachverständige bereits im behördlichen Verfahren tätig geworden sind, nicht im Ansatz vor, worin eine allfällige Befangenheit gelegen sein soll. Die Sachverständigen wurden auf die justizstrafrechtlichen Konsequenzen falscher Gutachten im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in Kenntnis gesetzt. Sie sehen sich selbst als unbefangen und wird auch vom Verwaltungsgericht nicht im Ansatz die Unbefangenheit der Sachverständigen in Zweifel gezogen.

Der Umstand, dass der medizinische Amtssachverständige sein Gutachten auf die Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen stütz, vermag keinesfalls die Unbefangenheit des medizinischen Sachverständigen im Rahmen seiner Expertise aufzuzeigen.

Letztlich ist anzumerken, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich das Vorliegen Voraussetzungen nach § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994, auf Basis der Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen festgestellt wird.

 

Die Sachverhaltsfeststellungen lassen sich aufgrund der des eingereichten Projektes, der Gutachten der 4 Amtssachverständigen und des brandschutztechnischen nichtamtlichen Sachverständigen sowie der weitergehenden Ausführungen der Sachverständigen im Zuge des behördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung und den fortgesetzten mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol treffen.

 

Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat im Hinblick auf sein Gutachten vom 28.02.2019 einen Lokalaugenschein durchgeführt und im Zuge dessen sowohl Lärm- als auch Staubmessungen durchgeführt. Im Zuge eines weiteren Lokalaugenscheines am 17.10.2019 wurde eine Umgebungslärmmessung durchgeführt. Bei diesen Lokalaugenscheinen war auch der Amtsarzt anwesend. Die monierte Notwendigkeit der Anwesenheit der Beschwerdeführer ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Die Amtssachverständigen, insbesondere auch der medizinische Amtssachverständige, konnten sich vor Ort ein Bild über die Auswirkungen der Anlage machen. Anhand der gemessenen und vom Projekt abgeleiteten Schallpegel und der erhobenen Staubbelastung konnte in der Folge der medizinische Amtssachverständige darlegen, dass relevante Immissionen von Lärm- und Staub bei den nächstgelegenen Nachbarn auszuschließen sind.

Der gewerbetechnische Amtssachverständigen hat im Ergänzungsgutachten vom 17.10.2019 die Luftschadstoffbelastung für die hier einschreitenden nächstgelegenen Nachbarn errechnet. Er hat dabei eine Ausbreitungsrechnung angestellt, welche nach dem Stand der Technik Auskunft über die Zusatzbelastung durch Luftschadstoffe ausgehend von der hier in Rede stehenden Anlage gibt. Auch die Grundbelastung in Y wurde von ihm anhand von in der Nähe befindlichen Messstellen abgeleitet.

Der brandschutztechnische Sachverständige konnte bei der mündlichen Verhandlung dahingehend aufklären, dass bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der im angefochtenen Bescheid erteilten brandschutztechnischen Auflagen all jene Anforderungen an den baulichen Brandschutz erfüllt sind, die für derartige Gebäude gelten.

Zudem seien sicherheitstechnische (brandschutztechnische) Einrichtungen vorgesehen, die eine frühzeitige Branderkennung ermöglichen. Im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde monierten Carport führt der brandschutztechnische Sachverständige nachvollziehbar aus, dass aufgrund des baulichen sowie vorbeugenden Brandschutzes eine Gefährdung dieses Carports nicht besteht.

 

Auch im Zusammenhang mit der in der Beschwerde angesprochenen Holzkonstruktion des Zubaus auf dem Betriebsgrundstück wird vom brandschutztechnischen Sachverständigen eine Brandübertragung als sehr unwahrscheinlich eingestuft bzw mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.

 

Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Explosionsgefahr führt der brandschutztechnische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aus, dass eine Explosion durch starken inneren Druck, zB Gasdruck verursacht, mit einem heftigen Knall verbundenes plötzliches Platzen oder Zerbersten eines Körpers definiert ist. Dieser innere Druck kann zB durch chemische Reaktionen, Druckausübungen von außen usw entstehen. Bei der gegenständlichen Betriebsanlage ist eine chemische Reaktion aufgrund des Fehlens von miteinander reaktionsfähigen Medien als nicht möglich einzustufen. Weiters kann festgehalten werden, dass aufgrund des drucklosen Einbringens (Schütten in die Einfüllöffnung im Boden) des Brennstoffes und der drucklosen Austragung in den Heizraum kein Druck für eine physikalische Ursache als Explosion möglich ist. Weiters kann eine Staubexplosion aufgrund des Verwendens des spezifizierten Waldhackgutes und des geringen Staubanteiles bzw der Korngröße des Hackgutes ausgeschlossen werden. Aus vorgenannten Gründen kann eine Explosion unter Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Einrichtungen und somit eine Explosionsgefahr ausgeschlossen werden.

 

Im Zuge der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 10.03.2020 erläuterte der forstfachliche Amtssachverständige, dass aufgrund der unterirdischen Lagerung mit keinem übermäßigen Ungezieferaufkommen zu rechnen ist. In Ansehung des Bewuchses der Liegenschaften der einschreitenden Beschwerdeführer ist auch keine Gefährdung der dort stockenden Gewächse zu erwarten.

 

In Abstimmung mit dem abfalltechnischen Amtssachverständigen ist in Ansehung des projektierten Brennstoffes auf Vorschlag des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ein Auftrag im Erkenntnis als Nebenbestimmungen ergangen. Dieser Auftrag erging, um Klarheit in Bezug auf den zu verwendeten Brennstoff herzustellen.

 

Die wesentlichen Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 17.12.2020 sind oben wiedergegeben.

 

Die Ausführungen der Amtssachverständigen sowie des nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie sind nicht widersprüchlich und folgen den Denkgesetzen (vgl VwGH 20.11.1990, 90/18/0169).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte, vermochte die Ausführungen der Sachverständigen nicht erschüttern (vgl VwGH 20.9.1990, 90/07/0113).

 

 

IV. Rechtslage:

 

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 96/2017:

 

„§ 74

 

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 75

 

(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

 

§ 77

 

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

§ 359b

 

(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder

3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder

4. das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder

5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.

(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.

(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.

(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.“

 

 

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

 

 

V. Erwägungen:

 

Die Beschwerdeführer sind (Mit)eigentümer von Grundstücken, die im Immissionsbereich der gegenständlichen Betriebsanlage liegen. Das Grundstück **2 der Drittbeschwerdeführerin liegt westlich der Betriebsanlage und ist wie auch das Grundstück **3 der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers durch eine Straße von der Betriebsanlage getrennt. Die Beschwerdeführer sind ständig in Gebäuden aufhältig, die auf den beiden genannten Grundstücken liegen.

Die Beschwerdeführer sind somit Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 erster Satz iVm dem zweiten Satz GewO 1994, nämlich als Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten. Zudem sind sie Nachbarn aufgrund des Eigentums an den Nachbargrundstücken.

 

Die Beschwerde bringt vor, dass für die hier in Rede stehende Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre.

Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, ist der Standort der hier in Rede stehenden Betriebsanlage weder in einem belasteten noch in einem Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft.

Ein Blick in den Anhang 1 Z 4 Spalte 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 UVP-G 2000) zeigt, dass in diesem Fall Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren zu unterziehen sind. Nachdem hier eine Anlage von 400 kW antragsgegenständlich ist, bedeutet dies, dass die Anlage 0,2% des Schwellenwertes erreicht. Eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 scheidet daher jedenfalls aus, da eine Kapazität von 25% des Schwellenwertes bei weitem nicht erreicht wird (vgl § 3 Abs 2 UVP-G 2000).

 

Wie im verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 27.01.2020, LVwG -2018/32/2023-31, dargelegt, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 vorliegen. Diese Rechtsansicht hat sich in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 10.03.2020 unter Einbeziehung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen bestätigt: das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen beträgt insgesamt nicht mehr als 800 m² und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte übersteigt nicht 300 kW. An dieser Stelle wird angemerkt, dass hier maßgebliches Kriterium die elektrische Anschlussleistung und nicht die Heizleistung der Feuerungsanlage ist.

Die gegenständliche Betriebsanlage unterliegt auch nicht der Verordnung Betriebsanlagen - vereinfachtes Genehmigungsverfahren (keinesfalls), BGBL II Nr 265/1998 (vgl § 2 Z 39 leg cit).

 

Es steht sohin fest, dass die gegenständliche Betriebsanlage das in § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 normierte Ausmaß der Betriebsanlage sowie die elektrische Anschlussleistung nicht überschreitet. Damit ist jedoch zwingend verbunden, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschwerdeverfahren in das sogenannte vereinfachte Verfahren zu wechseln hat. Den Beschwerdeführern kommt sohin lediglich das Recht zu, die Frage der Verfahrensart (ordentliches Verfahren versus vereinfachtes Verfahren) geltend zu machen. Insofern erweist sich die Beschwerde also als zulässig, da, wie im vorgenannten Schreiben vom 27.01.2020 dargelegt, der vorliegenden Beschwerde der Inhalt unterstellt wird, wonach die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht zulässig sei. Insofern in der Beschwerde jedoch materielle Interessen, wie z.B. unzumutbare Belästigungen durch Staub, Lärm, Luftschadstoffe, etc, vorgebracht werden, ist die Beschwerde unzulässig und daher zurückzuweisen. Eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglich vorgebrachten Beeinträchtigungen v.a. durch Staub, Lärm und Luftschadstoffe hat daher im Beschwerdeverfahren nicht zu erfolgen (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 § 359b Rz 24).

 

Die Beschwerde erweist sich daher, was die nunmehr gewählte Verfahrensart betrifft, als unbegründet und im Übrigen als unzulässig.

 

Nach § 62 Abs 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von der Behörde von Amts wegen berichtigt werden können. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

Im Spruch der mündlich verkündeten Entscheidung ist versehentlich „den Voraussetzungen…erfüllt“ anstelle „die Voraussetzungen…erfüllt“ angeführt. Dies konnte ohne Zweifel berichtigt werden.

 

 

Nachdem jedoch weitere Ermittlungsergebnisse vorliegen, wird unabhängig von der Parteistellung der Nachbarn auch inhaltlich auf das Vorbringen eingegangen, soweit das Vorbringen im ordentlichen Verfahren zulässig wäre (vgl § 74 Abs 2 GewO 1994). Nochmals erwähnt sei an dieser Stelle, dass den hier einschreitenden Nachbarn nach § 359b GewO 1994 lediglich eine beschränkte Parteistellung zukommt, nämlich auf die Wahl der Verfahrensart. Nachdem bisher ein ordentliches Verfahren geführt wurde, ist das Anhörungsrecht ohnehin gewahrt.

 

Bei der Beurteilung einer möglichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ist – anders als bei der Frage der Zumutbarkeit von Belästigungen – von einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Durchschnittsbetrachtung auszugehen, welche nicht auf die konkrete gesundheitliche Situation einer Einzelperson abstellt. Insofern kommt es auf den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin nicht an.

 

Das Vorbringen, wonach das Arbeitsinspektorat zu befassen gewesen wäre, geht in Ansehung des vorgenannten Mitspracherechtes (im ordentlichen Verfahren) der Beschwerdeführer ins Leere. Im Übrigen hat auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren das Arbeitsinspektorat seine Zuständigkeit im gegenständlichen Verfahren verneint.

 

Gleiches gilt, wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, Kinder, die den Kindergarten, die Schule oder den Hort aufsuchen sowie dort tätige Erwachsene wie Lehrer etc gefährdet oder belästigt werden.

 

Auch das Vorbringen, wonach ein Unternehmen mit marktbestimmter Tätigkeit errichtet werden soll, ist im Hinblick auf das Mitspracherecht der Nachbarn nicht von Belang. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, weshalb die Gemeinde keine Eigenunternehmung betreiben soll.

 

Bei einem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren handelt es sich um ein Projektverfahren, sodass es der Behörde (und dem Verwaltungsgericht) verwehrt ist, mehr oder etwas anderes zu genehmigen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (VwGH 28.10.1997, 95/04/0247).

Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen ins Leere, wonach es sich bei dem hier anhängigen Vorhaben lediglich um die 1. Ausbaustufe handeln soll und noch weitere Ausbaustufen erfolgen. Der Gegenstand dieses Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist durch das Projekt bestimmt, welches die Sachverständigen ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt haben.

 

Auch ist im Projekt der Brennstoff klar bezeichnet und durch den abfalltechnischen Auftrag Nr 1 im gegenständlichen Erkenntnis präzisiert.

 

Zum Vorbringen, wonach das gegenständliche betriebsanlagenrechtliche Verfahren nach der Gewerbeordnung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung 2018 zu unterbrechen wäre, wird ausgeführt, dass keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, dass die Gewerbebehörde bzw das Verwaltungsgericht mit der Entscheidung bis zu einer baubehördlichen Bewilligung zu zuwarten hätte (vgl VwGH 24.04.2007, 2002/05/0285).

 

Zum Vorbingen der zusätzlichen Verkehrsbelastung wird dargetan, dass laut antragsgegenständliche Ergänzung der Antragsteller im Zuge der mündlichen Verhandlung die Anlieferung des Hackgutes ausschließlich Grundstücke **4 und **5 erfolgen soll. Auch der gewerbetechnische Amtssachverständige nimmt in seinem Gutachten vom 28.02.2019 darauf Bezug, wenn er ausführt, dass Anlieferungsvorgänge mittels Traktor von Norden kommend erfolgen.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich bei den vorgenannten Grundstücken und Straßen mit öffentlichem Verkehr gehandelt, die nicht der Betriebsanlage zuzurechnen sind (vgl VwSlg 9943 A/1979).

 

§ 25 Abs 2 Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl II Nr 312/2011, sieht eine wiederkehrende Prüfung der Anlage dahingehend vor, ob in der Feuerungsanlage der zulässige Brennstoff verfeuert wird.

 

Im genehmigten Projekt ist angeführt, dass die Anlieferung des Hackgutes wochentags im Zeitraum von Montag bis Freitag von 12:00 bis 18:00 Uhr und Samstag von 07:30 bis 14:00 Uhr erfolgt. Es sind 3 × 3 Anlieferungen pro Woche zur Hackschnitzel Anlieferung mittels Großraumkippers mindestens a 20m³ vorgesehen.

 

Brandschutz:

 

Im Zusammenhang mit dem Carport in Holzbauweise kann auf Grundlage der Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen festgestellt werden, dass der vorbeugende Brandschutz sowohl die baulichen als auch die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt, sodass eine Gefährdung dieses Carports durch Brandüberschlag auszuschließen ist. Insofern kann weder eine Gefährdung der einschreitenden Nachbarn noch die Eigentumsgefährdung (vgl § 75 Abs 1 GewO 1994) deren Eigentums erblickt werden.

 

Auch konnte auf Sachverständigenebene ausgeschlossen werden, dass eine Explosionsgefahr bei der bestehenden Anlage besteht. Insofern kann somit auch hier eine Gefährdung der hier einschreitenden Nachbarn bzw eine Gefährdung des Eigentums ausgeschlossen werden.

 

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass bei Betrieb der gegenständlichen Anlage eine Gefährdung durch Brand oder Explosion der Beschwerdeführer bzw des Eigentums der Beschwerdeführer nicht zu erkennen ist.

 

Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich - wie bereits mehrmals erwähnt wurde - um ein Projektverfahren. Darauf aufbauend konnte der gewerbetechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.05. 2019 und 31.07.2019 darlegen, dass diese Angaben im Zusammenhang mit dem Brennstoffwärmebedarf plausibel sind.

 

Lärm:

 

Das Projekt sieht vor, dass beim Kamin ein Schallleistungspegel von 55 dB auftritt. Im Zuge des Lokalaugenscheines konnte eine Immission beim nächstgelegenen Nachbargebäude von 38 dB vom Gewerbetechniker erhoben werden. Diesem Messergebnis zu Grunde liegt ein Schallleistungspegel beim Kamin von 65 dB, da der projektierte Schalldämpfer noch nicht eingebaut war. Der Gewerbetechniker konnte schlüssig darlegen, dass mit einer Immission von 28 dB zu rechnen ist, wenn der im Projekt enthaltene Schalldämpfer eingebaut ist. Ein derartiger Pegel ist laut Darstellung des medizinischen Amtssachverständigen nicht mehr wahrnehmbar.

 

Die Schallentwicklung an der Zuluftöffnung war in wenigen Metern Entfernung weder mess- noch wahrnehmbar.

 

Anlieferungen finden im Schnitt 1,2 mal pro Woche statt. Bei der projektgemäß höchstzulässigen Anlieferungsfrequenz von 3 Anlieferungen pro Tag ergibt sich bei der vom Gewerbetechniker schlüssig dargelegten Dauer derartiger Anlieferungen von 7 Minuten über den Tageszeitraum von 13 Stunden ein Beurteilungspegel von 51 dB (47 dB bei einer Anlieferung). Dies bedeutet, dass sich pro Tag für den Messpunkt MP2 (Adresse 2) eine Anhebung des energieäquivalenten Dauerschallpegels der Ist-Situation bei einer Anlieferung pro Tag auf 50 dB, also plus 4 dB, bei drei Anlieferungen pro Tag auf 52 dB, also plus 6 dB ergibt.

Im für die nächstgelegenen Nachbarn ungünstigsten konsensgemäßen Szenario von 3 Anlieferungen an einem Tag wird der ortsübliche Immissionspegel durch die Immissionen der Anlieferungen auf 52 dB angehoben und liegt damit immer noch einigermaßen deutlich unter dem Richtwert der WHO für ständige Wohnnutzung von 55 dB. Bei einer durchschnittlichen Frequenz von 1,2 Anlieferungen pro Woche stehen einem Tag mit 3 Anlieferungen – im Jahresdurchschnitt – 16,5 Tage ohne Anlieferung gegenüber. An diesen Tagen bleibt die ortsübliche Schallsituation damit unverändert. Gefährdungen der Gesundheit oder erhebliche Belästigungsreaktionen bei gesunden, normal empfindenden Menschen sind damit keinesfalls zu erwarten.

Nachdem die Beurteilung für den in diesem Zusammenhang ungünstiger gelegenen Nachbarn Adresse 2 erfolgt, treffen die Ausführungen für den Nachbarn Adresse 3 jedenfalls zu.

 

Im Ergebnis ist im Hinblick auf die Lärmbelastung festzuhalten, dass es bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Gesundheit als auch im Hinblick auf die Belästigung für einen normal empfindenden Menschen die vorliegenden Schallpegel nicht geeignet sind, Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen der Einschreiter hervorzurufen.

 

Eine Eigentumsgefährdung (vgl § 75 Abs 1 GewO 1994) die Beschwerdeführer betreffend liegt ebenfalls nicht vor.

 

 

Staub:

 

Die gemessene Staubgrundbelastung liegt bei 19 µg/m³ PM10, die Zusatzbelastung im Tagesmittel bei 3 Anlieferungen maximal 0,75 µg/m³, im Jahresmittel 0,04 µg/m³. Die Werte liegen daher deutlich unter gesundheitsbezogenen Grenzwerten des Immissionsschutzgesetzes-Luft.

 

Diese Immissionen führen jedoch zu keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachbarn, wie sich aus dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen ergibt.

 

Belästigung:

 

Im Ergebnis ist im Hinblick auf die Staubbelastung festzuhalten, dass es bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Gesundheit als auch im Hinblick auf die Belästigung für einen normal empfindenden Menschen die vorliegenden Staubimmissionen nicht geeignet sind, Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen der Einschreiter hervorzurufen.

 

Eine Eigentumsgefährdung (vgl § 75 Abs 1 GewO 1994) die Beschwerdeführer betreffend liegt ebenfalls nicht vor.

 

Luftschadstoffe:

 

Die Zusatzbelastung im Jahresmittel betreffend Stickoxid errechnen sich bei der Drittbeschwerdeführerin mit unter 0,6 μg/m³ (Zusatzbelastung im Halbstundenmittelwert bis zu 5 μg/m³) und bei den Erst- und Zweitbeschwerdeführern mit unter 0,4 μg/m³ Zusatzbelastung im Halbstundenmittelwert mit unter 4 μg/m³).

In diesem Zusammenhang ist auf den Leitfaden UVP und IG-L - Umgang mit Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen in UVP-Verfahren, Überarbeitete Version 2007, hinzuweisen.

 

Darin ist unter anderem wie folgt ausgeführt:

„Schlussfolgerungen

Aus den in den obigen Kapiteln angeführten Überlegungen kann für Österreich in Gebieten, in denen bereits derzeit Grenzwertüberschreitungen bei PM10 oder NO2 auftreten (siehe Kapitel 2.4.1 – Abschnitt Einwirkungsbereich von Anlagen), als Irrelevanzkriterium eine Jahreszusatzbelastung von 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert empfohlen werden. Falls besondere Umstände es erfordern, kann aber auch ein niedrigerer Schwellenwert erforderlich sein. Dies wird von der Behörde im Einzelfall zu entscheiden sein. Beim Grenzwertkriterium für den Tagesmittelwert von PM10 kann dieses Irrelevanzkriterium auf den korrespondierenden Jahresmittelwert angewandt werden.

Dabei darf jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass unabhängig von der Genehmigung eines konkreten Vorhabens jedenfalls die Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte bis zum jeweiligen Einhaltedatum auch bei Berücksichtigung der Zusatzbelastung durch ein Programm und/oder Maßnahmenkataloge gewährleistet sein muss.

Außerhalb der oben genannten Gebiete kann als Irrelevanzkriterium eine 3 %ige Jahreszusatz-belastung zur Abgrenzung des Untersuchungsraumes herangezogen werden.“

 

Nachdem im gegenständlichen Bereich Grenzwertüberschreitungen, wie sie in den vorerwähnten Schlussfolgerungen des Leitfadens UVP und IG-L angeführt sind, nicht gegeben sind, ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes schlüssig und nachvollziehbar, wenn der medizinische Amtssachverständige (und auch der gewerbetechnische Amtssachverständige) seine Beurteilung im gegenständlichen Fall an einer maximal 3%tigen Zusatzbelastung an Luftschadstoffen bezüglich des Grenzwertes für Langzeitimmissionen nach dem Immissionsschutzgesetz- Luft (IG-L) knüpft. Wie sich aus dem letzten Satz der vorerwähnten Schlussfolgerungen ergibt, werden in Ansehung des vorerwähnten Leitfadens UVP und IG-L Untersuchungsgebiete anhand dieses Irrelevanzkriteriums festgelegt. Deshalb ist es zulässig, im gegenständlichen Fall eine Irrelevanzschwelle für Langzeitbelastungen auf 3% des gesetzlichen Grenzwertes (IG-L) festzulegen. Irrelevanzschwellen für Kurzzeitmittelwerte werden im erwähnten Leitfaden (kostenlos zu beziehen über www.umweltbundesamt.at ) nicht empfohlen.

Eine 3%ige Zusatzbelastung wird bei den hier einschreitenden Nachbarn jedoch nicht erreicht.

 

Der medizinische Amtssachverständige führt in seinem Gutachten vom 17.12.2029 unter Bezugnahme auf sein Gutachten vom 15.04.2019 aus, dass Gefährdungen der Gesundheit oder erhebliche Belästigungsreaktionen bei gesunden, normal empfindenden Menschen damit keinesfalls zu erwarten sind.

 

Eine Eigentumsgefährdung (vgl § 75 Abs 1 GewO 1994) die Beschwerdeführer betreffend liegt ebenfalls nicht vor.

 

In Ansehung der Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen bestehen auch keine erwartbaren Immissionen aufgrund des behaupteten Ungezieferaufkommens. Eine Eigentumsgefährdung (vgl § 75 Abs 1 GewO 1994) ist ebenfalls nicht erkennbar.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidungen kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

Hinweis:

 

Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer ordentlichen bzw außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist - sofern die ordnungsgemäße Zustellung dieser Entscheidung bis zum 30.  April 2020 erfolgt - gemäß § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 6 Abs 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl I Nr 16/2020 idF BGBl I Nr 24/2020, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnt mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Der Bundeskanzler ist allerdings ermächtigt, durch Verordnung die angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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