LSD-BG 2016 §21
LSD-BG 2016 §22
LSD-BG 2016 §12
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.24.2308.1
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als zu Spruchpunkt 2. eine Gesamtstrafe in Höhe von Euro 900,00 verhängt wird. Darüber hinaus wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1., 3. und 4. dahingehend Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils Euro 800,00 herabgesetzt werden. Weiters haben die Ersatzfreiheitsstrafen zu entfallen.
2. Die Kosten des Behördenverfahrens werden zu Spruchpunkt 2. mit Euro 90,00 und zu den Spruchpunkten 1., 3. und 4. mit Euro 80,00 neu bestimmt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer wie folgt vorgeworfen:
„Anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei X am 08.08.2019 um 13.25 Uhr an der Kontrollstelle „CC“ in W bei Straßenkilometer *** wurde der LKW der DD d.o.o. mit Sitz in Adresse 2, V, Slowenien, mit dem slowenischen Kennzeichen *** überprüft. Fahrer des LKW waren EE, geb. xxxx, und FF, geb. xxxx. Zweck der Fahrt war eine Beladung in U bei der Firma GG.
Als Geschäftsführer der DD d.o.o., die Arbeitgeberin der nach Österreich entsandten Fahrer ist, und damit als die zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft haben Sie nach Maßgabe der Anzeigen des Finanzamtes X vom 14.08.2019 zu den Geschäftszahlen ***, ***, *** und *** zu verantworten, dass
1. für EE, der in Österreich als mobiler Arbeitnehmer beschäftigt wurde, die erforderliche Entsendemeldung (ZKO3T) vor Entsendebeginn nicht bei der Zentralen Koordinationsstelle in Wien erstattet wurde,
2. für beide Arbeitnehmer die erforderlichen Sozialversicherungsunterlagen (A1) oder eine andere Form des Nachweises nicht bereitgehalten bzw. elektronisch zugänglich gemacht wurden,
3. für EE die erforderlichen Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel) nicht bereitgehalten bzw. elektronisch zugänglich gemacht wurden,
4. für EE die Sozialversicherungsunterlagen trotz Fristsetzung bis 12.08.2019 nicht nachgereicht wurden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach
1. §§ 19 Abs 1 und 26 Abs 1 Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz- LSD-BG, BGBl I 44/2016, in der geltenden Fassung,
2. jeweils §§ 21 Abs 1 Z1 und 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG
3. §§ 22 Abs 1 und 28 Z 1 LSD-BG
4. §§ 12 Abs 1 Z 3 und 27 Abs 1 LSD-BG jeweils in Verbindung mit § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 begangen und wurde über den Beschwerdeführer jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (EFS je 34 Stunden) verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerde durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vorgebracht, dass zwischen der Firma DD d. 0.0. und Herrn EE als selbstständigen Subunternehmer ein Werkvertrag zur Erbringung von diversen Dienstleistungen, nämlich Transporten bestanden habe. Dabei habe es sich um einen in Österreich nicht bekannten Vertragstypus, nämlich Werkvertrag zur Beschäftigung von Pensionisten gehandelt. Herr EE sei Pensionist, geb. xx.xx.xxxx. Pensionisten sei es in Slowenien gestattet in Form von Werkverträgen bis zu einem bestimmten maximalen zeitlichen Umfang zusätzliche Tätigkeiten zu verrichten. Die Pensionisten würden dabei als selbstständig erwerbstätige Personen handeln, sie würden dadurch nicht zu Dienstnehmern des Auftraggebers werden und es bestehe auch keine zusätzliche Sozialversicherungspflicht. Da Herr EE als selbstständiger Unternehmer tätig gewesen sei, sei für ihn keine ZKO- Meldung zu erstatten gewesen, es könne für ihn kein A1- Formular eingeholt werden und es gäbe für ihn auch keine Lohnzahlungsnachweise, da er eben kein Beschäftigter des Beschuldigten sei, sondern eben Pensionist, welcher in Form von Werkverträgen etwas hinzuverdiene. Weiters werde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass für Herrn FF kein A1-Formular bereitgehalten wurde. Dieser Vorwurf sei richtig. Es sei die Sozialversicherung selbstverständlich gegeben gewesen und sei das A1- Formular auch nachträglich vorgelegt worden. In rechtlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass der EuGH mit Urteil von 12.09.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-64/18, €-140/18, €-146/18, €-148/18 Maksimovic und andere gestellt habe, dass die österreichischen Sanktionsbestimmungen im LSD-BG nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien und Artikel 56 AEUV widerspreche. Konkret habe der EuGH festgestellt, dass hohe Mindeststrafen für Formaldelikte unzulässig seien, ebenso widerspreche das Fehlen einer Höchststrafe dem Unionsrecht, weiters sei die Kumulation von Sanktionen nach der Zahl der Arbeitnehmer nicht zulässig und schließlich sei es auch nicht zulässig, 20% der Strafe bei erfolglosen Beschwerden an Kosten vorzuschreiben. EuGH- Entscheidungen zum Unionsrecht seien verbindliche Interpretationen des Unionsrechtes mit ex tunc Wirkung. Die Sanktionsnormen des LSD-BG für Formaldelikte, wie sie auch hier dem Beschuldigten vorgeworfen werden, seien daher nicht zulässig und die entsprechenden österreichischen Normen nach Ansicht des Beschuldigten bis auf weiteres unanwendbar. Nach Ansicht des Beschuldigten könne daher allenfalls § 10 VStG Anwendung finden. Danach sei, soweit für Verwaltungsübertretungen keine besondere Strafe festgesetzt sei, eine Geldstrafe bis zu EUR 218,00 verhängt werden.
Was Herrn EE betreffe, sei allerdings davon auszugehen, dass keine Verwaltungsübertretung vorliege, da seine Tätigkeit nicht dem LSD- BG unterliege. Was Herrn FF betrifft, werde ersucht von einer Bestrafung Abstand zu nehmen und es bei einer Ermahnung zu belassen, da die Sozialversicherung ja tatsächlich bestanden habe und lediglich das Formular nicht mitgeführt worden sei. Dazu werde im Straferkenntnis ausgeführt, hinsichtlich EE habe der Beschwerdeführer selbst einen „Nachtrag zum Arbeitsvertrag" vorgelegt, dem zu entnehmen sei, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Was die Ausführungen zum EuGH-Urteil betrifft führe die Behörde aus, sie sei der Ansicht, dass zunächst einmal das LSD-BG zu ändern sein werde, zum Tatzeitpunkt sei das LSD-BG aber verbindlich gewesen und daher anzuwenden. Es seien ohnehin nur die Mindeststrafen verhängt worden.
Die Behörde schließe daraus, dass für Herrn EE ein Nachtrag zum Arbeitsvertrag vorgelegt worden sei (und auch nachträglich eine ZKO-Meldung erstattet worden sei), dass dieser ein Arbeitnehmer gewesen sei. Dies sei unrichtig. Der Nachtrag zum Arbeitsvertrag sei übermittelt worden, weil der Beschuldigte dazu aufgefordert worden sei, er sei auch aufgefordert worden, nachträglich die ZKO-Meldung zu erstatten. Er sei diesen Aufforderungen nachgekommen, in der Meinung, dass dann eine Sanktion unterbleiben werde. Das ändere aber nichts daran, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handle, sondern um einen Werkvertrag. Der Beschuldigte habe sich von der Finanzpolizei quasi in die Irre leiten lassen, dies aber nur deshalb, weil die Finanzpolizei und auch die erstinstanzliche Behörde schlicht und einfach nicht bereit gewesen seien zu akzeptieren, dass Herr EE auf Basis eines Werkvertrages tätig geworden sei. Es sei unzulässig einen rechtsunkundigen Beschwerdeführer dahingehend unter Druck zu setzen, dass er Unterlagen nachreichen solle, welche ein Vertragsverhältnis wiedergeben sollen, welches tatsächlich nicht bestehe - nur deshalb, weil die Behörde, bzw die Finanzpolizei nicht bereit seien, das tatsächlich bestehende Vertragsverhältnis zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu interpretieren.
Weiters sei die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, das Urteil der EuGH vom 12.09.2019, C-64/18 Maksimovic uA sei nicht maßgeblich, weil es zum Tatzeitpunkt noch nicht vorgelegen sei, qualifiziert rechtswidrig. Das Urteil entfalte ex tunc Wirkung und sei selbstverständlich auch auf dem gegenständlichen Fall anzuwenden. Es liege mittlerweile auch bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Laut Erkenntnis RA 2019/11/0033-0034-6 vom 15.10.2019 sei die Anordnung einer Mindeststrafe für Übertretungen wie gegenständlich auf jeden Fall mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Weiters sei es nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn bei Verstößen, die mehrere Arbeitnehmer betreffen, einfach eine Kumulation vorgenommen wird, vielmehr sei dies lediglich bei der Bemessung der Sanktion zu berücksichtigen.
Es ergebe sich daher auch für den gegenständlichen Fall, dass die Verhängung von Mindeststrafen, wie im angefochtenen Straferkenntnis geschehen, sowohl dem Urteil des EuGH als auch der nunmehrigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche.
Der Beschwerdeführer beantragte das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Strafanzeige der Finanzpolizei, Team ‚ für das Finanzamt Team *** vom 14.8.2019, FA-GZ ***, ***, ***, ***, in das Personenblatt FinPol9–slowenisch und serbisch betreffend den beiden Fahrer, die Kopie der Pässe bzw Personalausweise, die beigelegten Lichtbildern, den CMR-Frachtbrief, den Versandauftrag vom 8.8.2019, in den Handelsregisterauszug der DD, d.o.o. (Identifikationsnr ***, Stand 08.08.2019), das A1-Dokument betreffend FF vom 13.2.2017 (***), den Arbeitsvertrag zwischen der DD d.o.o und FF vom 5.1.2018, den Gehaltszettel des FF und den Stundenaufzeichnungen des FF für Juni 2019, den DAKO-Zeitstrahl von 11.7. bis 8.8.2019, den Nachtrag zum Arbeitsvertrag betreffend EE vom 18.11.2018, in die ZKO3-T-Meldung vom 8.8.2019 (***) betreffend FF und vom 22.2.2019 (***), in das A1-Dokument betreffend FF vom 8.8.2019 und in das Beschwerdevorbringen.
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 4 leg cit kann von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Es war schon aufgrund der Aktenlage für das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennbar, dass es sich bei der Erledigung der belangten Behörde nicht um einen Bescheid iSd AVG handeln konnte. Auch stand dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegen.
II. Sachverhalt:
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer des Unternehmens DD d.o.o. und damit die gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person mit Sitz in Adresse 2, V, Slowenien. Eine Mitteilung über einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne § 9 Abs 2 und 3 VStG in Verbindung mit § 24 LSD-BG wurde weder der Zentralen Koordinationsstelle im BMF noch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung übergeben.
Am 08.08.2019 um 13:25 Uhr in W für die Finanzpolizei X an der Kontrollstelle gemeinsam mit der Polizei bei Strkm *** eine Kontrolle nach den Bestimmungen des AuslBG, § 89 Abs 3 EStG und LSD-BG iVm § 12 AVOG durch. Dabei wurde der LKW-Transporter der Firma DD, d.o.o. mit dem Kennzeichen *** angehalten und mit folgenden Fahrern ein Personenblatt aufgenommen.
- Herr EE, geb. am xx.xx.xxxx, Slowenien
- Herr FF, geb am xx.xx.xxxx, Serbien
Zweck der Fahrt war die Beladung von Schmuckwaren in U bei der Fa GG KG (vgl CMR Papiere bzw. Lieferscheine).
Von den Fahrern konnten während der Kontrolle folgende Unterlagen vorgelegt bzw. elektronisch zugänglich gemacht werden:
- Herr EE:
Abgelaufenes A1 Sozialversicherungsdokument
Arbeitsvertrag in kroatischer Sprache
- Herr FF:
ZKO3-T Meldung 22.2.2019 11.00
Arbeitsvertrag in deutscher Sprache
Stundenaufzeichnungen
Gemäß § 12 LSD-BG wurde die ZKO3-T Meldung und das A1 Sozialversicherungsdokument für beide Fahrer, sowie der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel von EE nachweislich mittels gesetzlicher Frist bis 12.8.2019 24.00 nachgefordert. Die Aufforderung zur Übermittlung der erforderlichen Unterlagen wurde nachweislich Herrn FF am 8.8.2019, um 14.45 Uhr übergeben, sowie via E-Mail an den Beschwerdeführer mit Zustellbestätigung übermittelt.
Am 12.8.2019 langte per E-Mail das Antwortschreiben des Beschwerdeführers mit Unterlagen ein:
- Personalausweis Beschwerdeführer
- Arbeitsvertrag EE
- Nachtrag Arbeitsvertrag EE
- A1 Sozialversicherungsdokument für FF ausgestellt am 9.8.2019
- ZKO3-T Neuanmeldung 22.2.2019 für FF
- ZKO3-T-Neuanmeldung 8.8.2019 für FF
- Versicherungsdokument in slowenischer Sprache aus 2016 für EE
Zusammengefasst steht somit fest, dass die beiden beschäftigten Fahrer EE und FF als mobilen Arbeitnehmer am 8.8.2019 im Transportbereich nach Österreich entsandt wurden und für EE keine ZKO3-T Meldung vor Entsendebeginn bei der Zentralen Koordinationsstelle in Wien erstattet wurde. Auch für beide Fahrer kein A1-Dokument bei der durchgeführten Kontrolle am 8.8.2019 bereitgehalten bzw elektronisch zugänglich gemacht. Weiters wurde für EE weder die erforderlichen Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel) bereitgehalten bzw elektronisch zugänglich gemacht noch die Sozialversicherungsunterlagen trotz Fristsetzung bis 12.8.2019 nachgereicht.
III. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen zu den von Fahrern mitgeführten und nicht bereitgehaltenen Dokumente ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Strafanzeige der Finanzpolizei für das Finanzamt Team *** vom 14.8.2019, FA-GZ ***, ***, ***, ***.
Die Feststellungen zu den personenbezogenen Daten der beiden Fahrer ergeben sich aus dem Personenblatt FinPol9–slowenisch und serbisch die Kopien der Pässe bzw Personalausweise, die beigelegten Lichtbildern, das A1-Dokument betreffend FF vom 13.2.2017 (***), dem Arbeitsvertrag zwischen der DD d.o.o und FF vom 5.1.2018, dem Gehaltszettel des FF und den Stundenaufzeichnungen des FF für Juni 2019, den DAKO-Zeitstrahl von 11.7. bis 8.8.2019, dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag betreffend EE vom 18.11.2018, die ZKO3-T-Meldung vom 8.8.2019 (***) betreffend FF und vom 22.2.2019 (***), und das A1-Dokument betreffend FF vom 8.8.2019. Die Feststellungen über den Zweck der Fahrt ergeben sich aus dem Versandauftrag vom 8.8.2019 und dem CMR-Frachtbrief,
Aus dem Handelsregisterauszug der DD d.o.o. (Identifikationsnr ***, Stand 08.08.2019), ergibt sich die Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der DD d.o.o.
IV. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 32/2018, lauten wie folgt:
Erhebungen der Abgabenbehörden
§ 12.
(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und
1. die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,
2. von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber oder um Arbeitnehmer handelt, sowie
3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(2) Die Abgabenbehörden haben die Ergebnisse der Erhebungen in Bezug auf die Lohnkontrolle dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen.
4. Abschnitt
Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz
Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
§ 19.
(1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs 3 oder Abs 4 sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs 2 und 3 als Arbeitgeber.
(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Meldung nach Abs 1 hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
1. Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Abs 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
2. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers,
3. Name und Anschrift der Ansprechperson nach § 23 aus dem Kreis der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer oder der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (§ 21 Abs 2 Z 4),
4. Name und Anschrift des (inländischen) Auftraggebers (Generalunternehmers),
5. die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
6. Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer in Österreich, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer,
7. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,
8. Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
9. in den Fällen des § 21 Abs 2 Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Meldeunterlagen und Lohnunterlagen bereitgehalten werden,
10. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
11. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
12. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
(4) Die Meldung nach Abs 1 hat für jede Überlassung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
1. Name und Anschrift des Überlassers,
2. Name und Anschrift des zur Vertretung nach außen Berufenen des Überlassers,
3. Name und Anschrift des Beschäftigers sowie dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer und dessen Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand,
4. Name, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Sozialversicherungsträger sowie Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen,
5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen beim Beschäftiger,
6. Orte der Beschäftigung, jeweils unter genauer Angabe der Anschrift, in Österreich,
7. in den Fällen des § 21 Abs 3 Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Meldeunterlagen und Lohnunterlagen bereitgehalten werden,
8. Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts,
9. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
10. sofern für die Beschäftigung der überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen im Sitzstaat des Überlassers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
11. sofern die überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen im Sitzstaat des Überlassers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
(5) Ist in Erfüllung eines Dienstleistungsvertrages, eines Dienstverschaffungsvertrages oder innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG und des § 115 GmbHG der wiederholte grenzüberschreitende Einsatz von Arbeitnehmern vereinbart, kann abweichend von Abs 1 und Abs 2 vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme eine Meldung der Entsendungen oder Überlassungen in Bezug auf einen inländischen Auftraggeber oder Beschäftiger jeweils für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten erstattet werden.
(6) Erfasst der grenzüberschreitende Einsatz des Arbeitnehmers die Erfüllung von mit mehreren Auftraggebern geschlossenen gleichartigen Dienstleistungsverträgen, können in der Meldung nach Abs 1 alle Auftraggeber angeführt werden, sofern die Erfüllung der Dienstleistungsverträge in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt.
(7) Die Meldung der Entsendung nach Abs 1 von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich hat ausschließlich nach diesem Absatz für jeweils einen Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
1. Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Abs 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
2. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers,
3. sofern nicht der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges Ansprechperson ist (§ 23 zweiter Satz), Name und Anschrift der Ansprechperson nach § 23 aus dem Kreis der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (§ 21 Abs 2 Z 4), hinsichtlich von Ansprechpersonen bei anderen Transportmitteln gilt Abs 3 Z 3,
4. die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich innerhalb des Meldezeitraums voraussichtlich in Österreich tätigen Arbeitnehmer,
5. behördliche Kennzeichen der von den in der Z 4 genannten Arbeitnehmern gelenkten Kraftfahrzeuge,
6. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,
7. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
8. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
9. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
§ 21.
(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
2. die Meldung gemäß § 19;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs 3 Z 11 oder Abs 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
Bereithaltung von Lohnunterlagen
§ 22.
(1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs 2, 8 Abs 1 oder 19 Abs 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs 3 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs 2 findet sinngemäß Anwendung.
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
§ 26.
(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs 1
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs 1 oder Abs 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen.
Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle
§ 27.
(1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen den §§ 12 Abs 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs 2 oder 15 Abs 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
Nichtbereithalten der Lohnunterlagen
§ 28.
Wer als
1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs 1 oder Abs 1a die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.
Dem Verwaltungsstrafgesetz ist zu entnehmen:
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9.
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ der Firma DD d.o.o mit Sitz in T V und sohin nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher für das vorangeführte Unternehmen ist.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die beiden beschäftigten Fahrer EE und FF‚ als mobilen Arbeitnehmer am 8.8.2019 im Transportbereich nach Österreich entsandt wurden und für EE keine ZKO3-T Meldung vor Entsendebeginn bei der Zentralen Koordinationsstelle in Wien erstattet wurde. Auch für beide Fahrer kein A1-Dokument bei der durchgeführten Kontrolle am 8.8.2019 bereitgehalten bzw elektronisch zugänglich gemacht. Weiters wurde für EE die erforderlichen Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel) nicht bereitgehalten bzw elektronisch zugänglich gemacht noch die Sozialversicherungsunterlagen trotz Fristsetzung bis 12.8.2019 nachgereicht.
Zum Nicht-Bereithalten der A1-Bescheinigung ist festzuhalten, dass das Gesetz vorsieht, dass für den Fall, dass dem Entsender die Erwirkung der Ausstellung der A1-Bescheinigung vor der Entsendung nicht möglich war, gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache, wie der Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokumentes und die Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt, bereitgehalten werden können. Auch solche "Ersatzdokumenten" wurden nicht bereitgehalten.
Die gesetzlich normierte Bereithaltungspflicht des Entsenders trifft diesen an sich und hat er in diesem Zusammenhang aus eigenem dafür Sorge zu tragen, dass (gegenständlichenfalls) im Fahrzeug die entsprechenden Unterlagen in Papierform bereitliegen oder eben in elektronischer Form vorgezeigt werden können, unabhängig von einem diesbezüglichen Hinweis durch Kontrollorgane der Finanzpolizei.
Auch wurden über schriftliche Aufforderung der Finanzpolizei nicht die nachgeforderten Unterlagen, nämlich die Sozialversicherungsunterlagen binnen der 2-tätigen Frist, sohin bis 12.8.2019, 24.00 Uhr, nachgereicht, weshalb der objektive Tatbestand der zu Spruchpunkt 4. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ebenfalls erfüllt ist.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes steht somit fest, dass Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher das Tatbild der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt hat.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs 1 VStG wie dem hier vorliegenden, bei welchem gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz leg cit von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; 9.10.2013, 2013/08/0183; 28.3.2014, 2014/02/0004). Den Beschuldigten trifft (nur) dann kein Verschulden, wenn nicht erkennbar ist, welche "tauglichen und zumutbaren" Maßnahmen er zur Verhinderung der entsprechenden Verwaltungsübertretung hätte treffen sollen (VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185).
In diesem Zusammenhang wäre es am Beschwerdeführer gelegen, das Vorhandensein eines funktionierenden Kontrollsystems aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines solchen nicht einmal behauptet und in keiner Weise nachgewiesen. Es wäre jedoch dem Beschwerdeführer oblegen, ein zur Umsetzung seiner (auch gegenüber seinen Hilfsorganen) bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Es wäre vom Beschwerdeführer konkret darzulegen gewesen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH 03.09.2008, 2005/03/0108, und vom 18.05.2001,2010/03/0196, mwH). Schulungen und Betriebsanweisungen vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Dies vor dem Hintergrund, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Belehrungen und Arbeitsanweisungen oder auch stichprobenartige Kontrollen allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen.
Wie bereits ausgeführt, hat der Entsender eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche LSD-BG-relevanten Urkunden im Fahrzeug mitgeführt und sohin schon ab der Einreise nach Österreich bereitgehalten werden und anlässlich einer Kontrolle vorgezeigt werden können. Auch ohne Kenntnis der deutschen Sprache oder Beiziehung eines Dolmetsches wäre es dem Entsender im Konkreten leicht mögliche gewesen, die notwendigen Dokumente dem Fahrer zB gesammelt in einer Mappe zur Verfügung zu stellen mit dem Hinweis, diese bei einer Kontrolle den Kontrollorganen – auch unaufgefordert - vorzuzeigen.
Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war – aufgrund Fehlens jeglichen Kontrollsystems und insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass dem Fahrer offensichtlich die geforderten Unterlagen gar nicht ausgehändigt wurden – von zumindest grob fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war.
Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten.
Die hier in Rede stehende Bestimmungen soll die behördliche Kontrolle der diesen Personenkreis betreffenden Unterlagenbereithaltepflichten (§§ 21, 22) möglichst effektiv und umfassend ermöglichen, vor allem auch die Einhaltung des zwingenden Eingriffsentgeltschutzes für alle (auch diese) entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich (§§ 3 bis 6) und damit des dazu geltenden umfassenden Lohndumpingverbotes (§ 29). Zusätzlicher Zweck ist auch die Kontrolle der nach anderen Bestimmungen allenfalls erforderlichen behördlichen Beschäftigungs- oder Niederlassungsgenehmigungen für zur Dienstleistungserbringung eingesetzte Personen. Die ZKO-Meldungen sollen die behördliche Kontrolle der diesen Personenkreis betreffenden Unterlagenbereithaltepflichten (§§ 21, 22) möglichst effektiv und umfassend ermöglichen, vor allem auch die Einhaltung des zwingenden Eingriffsentgeltschutzes für alle entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich und damit des dazu geltenden umfassenden Lohndumpingverbotes (§ 29 Abs 1). Zusätzlicher Zweck der Meldebestimmung ist auch die Kontrolle der nach anderen Bestimmungen allenfalls erforderlichen behördliche Beschäftigungs- oder Niederlassungsgenehmigungen für zur Dienstleistungserbringung eingesetzte Drittstaatsangehörige sowie auch die Kontrolle der einzuhaltenden Arbeitszeitgrenzen (F. Schrank, V. Schrank, Lindmayr, Kommentar zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, § 19). Der Schutzzweck dient also nicht nur dazu, die ordnungsgemäße Entlohnung der Arbeitnehmer sicherzustellen bzw zu überprüfen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher keinesfalls gering, weshalb es an den in § 45 Abs 1 Z 4 genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens fehlt und auch eine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG nicht in Frage kommt (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Eine wirksame und abschreckende Wirkung kommt einer nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz verhängten Geldstrafe für Verhaltensweisen, die (wie im gegenständlichen Fall) eine Überprüfung der Unterentlohnung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, nur dann zu, wenn die Höhe der Strafe über den wirtschaftlichen Erfolg, der durch die Tat typischerweise lukriert wird, hinausgeht, andernfalls wäre die Höhe der Geldstrafe einkalkulierbar und nicht mehr abschreckend (vgl VwGH Ra 2018/11/0118, Ra 2018/11/0045).
Berücksichtigt wurde bei der Strafbemessung wurde auch die Judikatur des EuGH vom 12.09.2019, Maksimovic, C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18 und ist die nunmehr verhängte Geldstrafe in Bezug auf den Unrechtsgehalt der Übertretung jedenfalls verhältnismäßig. Gemäß der jüngsten Judikatur des VwGH vom 15.10.2019, Ra 2019/11/0033 muss die verhängte Geldstrafe in ihrer Summe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen und daher - insgesamt - kein unverhältnismäßiges Ausmaß erreichen. Dies wird mit den nunmehr verhängten Geldstrafen zweifelsfrei erreicht. Unter Anwendung der sich aus dem zitierten Urteil des EuGH ergebenden Grundsätze in Verbindung mit dem Erkenntnis des VfGH vom 27.11.2019, Zl E 2893-2896/2019-10, gelangt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf das Nichtbereithalten der Sozialversicherungsdokumente mit einer Gesamtstrafe von Euro 900,00 das Auslangen gefunden werden kann. Das gleiche gilt für Nichterstattung der Entsendemeldung (ZKO3-T) und der Nachreichung der Sozialversicherungs– und Lohnunterlagen in der festgelegten Höhe.
Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die verhängten Geldstrafen somit die vom Gericht unter Anwendung der Grundsätze der jüngsten Judikatur des EuGH und VwGH (zuletzt: VwGH Ra 2020/11/0004) festgesetzte Gesamtstrafe den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie waren verhältnismäßig, schuld- und tatangemessen und aus spezialpräventiven Gründen geboten, um den Beschuldigten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von derartigen Übertretungen abzuhalten. Die Strafen erscheinen auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.
Der Entfall der Ersatzfreiheitsstrafen erfolgte aufgrund der zitierten Judikatur (siehe auch VwGH vom 26.2.2020, Ra 2020/11/0004). Danach ist die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Ansehung der vorliegenden Übertretungen rechtswidrig.
Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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