GVG Tir 1996 §11
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2016.33.1844.2
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde von 1. Herrn AA, 2. Frau BB und 3. der CC GmbH & Co KG, alle vertreten durch Rechtsanwälte DD und EE, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.07.2016, Zl *****, betreffend die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Die CC GmbH & Co KG, FN *****, hat am 17.02.2016 den Liegenschafts- und Anteilsübertragungsvertrag vom 30.12.2015 bei der belangten Behörde als Grundverkehrsbehörde angezeigt. Mit diesem Vertrag übergeben BB und AA ihre jeweils Hälfte-Miteigentumsanteile an EZ ** und EZ ***, beide GB Y, an die CC GmbH & Co KG.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2016, Zl *****, wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der angeführten Anzeige betreffend den Liegenschafts- und Anteilsübertragungsvertrag vom 30.12.2015 zwischen BB und AA als Veräußerer einerseits und der CC GmbH & Co KG als Erwerberin andererseits betreffend den Erwerb der jeweiligen Hälfte-Miteigentumsanteile an EZ ** und EZ ***, beide GB Y, versagt.
Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken um Bauland im Sinne des TGVG 1996 (Flächenwidmungen: Wohngebiet, landwirtschaftliches Mischgebiet, nicht mit landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut) handle. Laut der vorliegenden Flächenwidmungsbestätigung der Gemeinde Y vom 22.02.2016 seien die Grundstücke **1 und **2 bebaut, während die Grundstücke **3, **4, **5, **6 und **7 nicht bebaut seien. Da der Anzeige unter anderem keine Bebauungserklärung für die Grundstücke **3, **4 und **6 beigelegen sei, sei der Anzeigerin mit Schreiben vom 23.03.2016 gemäß § 23 TGVG 1996 zur Vorlage dieser Erklärungen aufgefordert worden. Für die Grundstücke **5 und **7 sei keine derartige Erklärung gefordert worden, weil diese Grundstücke aufgrund ihrer Form bzw Nutzungsart für eine Bebauung offensichtlich ungeeignet seien.
Mit Schriftsatz vom 14.07.2016 habe die Anzeigerin mitgeteilt, dass die Übergeber die betroffenen Liegenschaften im Jahr 1972 ohne jede Erklärungspflicht erworben hätten. Die Grundstücke würden dem seit damals bestehenden Hotelbetrieb dienen und sei dieser Hotelbetrieb im Jahr 2000 in die CC GmbH & Co KG eingebracht worden. Die nunmehrige Übertragung erfolge aus ertragssteuerrechtlichen Gründen. Die nicht bebauten Grundstücke würden im Rahmen des Hotelbetriebes für die Gäste als Erhöhung des Erholungs- und Freizeitwertes genutzt. Auf den Grundstücken **3 und **4 befände sich ein Obstgarten mit jahrhundertealten, beinahe ausgestorbenen Sorten. Auf den Grundstücken **3, **4 und teilweise **6 werde Kleintierwirtschaft betrieben. Das Grundstück **6 werde seit Jahrzehnten für kleintierlandwirtschaftlichen Feldanbau in Fruchtwechselwirtschaft genutzt. Die Erwerber der Gesellschaftsanteile seien die Tochter bzw die Enkel der Übergeber. Der Erwerb der Gesellschaftsanteile durch die Neugesellschafter sei von der Erklärungspflicht aufgrund der Verwandtschaftsverhältnisse und des damaligen erklärungsfreien Erwerbs ausgenommen. Da Gesetze verfassungskonform auszulegen seien, sei der gegenständliche Erwerb überhaupt nicht erklärungsbedürftig. Da die Flächenwidmung der Grundstücke **3 und **4 auf landwirtschaftliches Mischgebiet laute, entspreche auch jede Form der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächenwidmung im Sinne des § 11 Abs 1 lit b TGVG 1996. Daher sei auch keine Nutzungszuführungs- bzw Bebauungserklärung abzugeben. Das Grundstück **6 sei erst in jüngster Zeit als Wohngebiet gewidmet worden; werde jedoch seit jeher landwirtschaftlich genutzt und sei für den Hotelbetrieb unerlässlich. Die Grundstücke **2, **1 und **5 seien ohnehin bebaut. Auf Grundstück **1 befinde sich unter anderem ein Sportplatz, welcher teilweise auch auf Grundstück **5 liege. Auf diesem Grundstück befänden sich zudem die für den Hotelbetrieb unerlässlichen Gäste- und Lieferantenparkplätze. Die geforderte Erklärung sei mit einer Mehrzahl an verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten und auch mit der europarechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit nicht vereinbar. Es werde die Erklärung abgegeben, dass auf den gegenständlichen Liegenschaften kein Freizeitwohnsitz errichtet werde. Eine Erklärung, dass die betroffenen Grundstücke bebaut werden müssten, könne jedoch nicht abgegeben werden. Es werde die Erteilung der beantragten Genehmigung begehrt.
Seitens der belangten Behörde wurde weiters begründend ausgeführt, dass aufgrund des Akteninhaltes festzustellen gewesen sei, dass es sich bei den Grundstücken **2 und **1 um bebaute Grundstücke handle. Die Grundstücke **5 und **7 seien aufgrund ihrer Größe und Ausgestaltung als nicht bebaubar anzusehen. Verfahrensgegenständlich würden daher die Grundstücke **3, **4 und **6 verbleiben. Die Grundstücke **3 und **4 seien als landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmet, das Grundstück **6 sei als Wohngebiet gewidmet und würden daher alle drei Grundstücke als Bauland gemäß § 37 Abs 3 TROG 2011 gelten. Das Grundstück **3 sei mit einem Freischwimmbad bebaut, welches jedoch nur einen kleinen Teil der Grundstücksfläche einnehmen würde. Zudem sei ein Schwimmbecken nicht als Gebäude anzusehen. Die Grundstücke **4 und **6 seien nicht bebaut. Daher würden alle drei Grundstücke als im Sinne des § 2 Abs 3 TGVG 1996 unbebaut gelten.
Auch wenn es sich bei den Personen auf Übergeber- und Erwerberseite um jenen privilegierten Personenkreis des § 10 lit b TGVG 1996 handle, liege dennoch kein Erwerb direkt zwischen den Verwandten vor. Ein Erwerb durch eine Gesellschaft sei erklärungspflichtig, da § 10 TGVG 1996 eine Ausnahme beim Erwerb eines unbebauten Grundstückes durch eine juristische Person, unabhängig in wessen wirtschaftlichen Eigentum diese stünde, nicht kenne. Anders sei der Erwerb von Gesellschaftsanteilen innerhalb des genannten Personenkreises zu sehen. Dieser anzeigepflichtige Erwerb sei von der Erklärungspflicht ausgenommen, was jedoch an der Erklärungspflicht am Erwerb von unbebauten Grundstücken durch die Gesellschaft selbst nichts ändere.
Es könne dahingestellt bleiben, ob die derzeitige Nutzung als „Hotelgarten samt Schwimmbad“ bzw landwirtschaftliche Anbaufläche eine der Flächenwidmung entsprechende Verwendung darstelle. Gemäß § 11 Abs 2 TGVG 1996 sei bei jedem Erwerb eines unbebauten Baugrundstückes die Erklärung nach § 11 Abs 3 leg cit abzugeben. Diese Bestimmung stelle ausschließlich darauf ab, ob eine Bebauung vorliege und nicht darauf, ob irgendeine der Flächenwidmung nach zulässige Nutzung vorliege. Es sei auch nicht zu berücksichtigen, ob ein unbebautes Baugrundstück im Verband mit anderen Grundstücken einer flächenwidmungsgemäßen Verwendung unterliege, selbst wenn diese anderen Grundstücke bebaut seien, wie es gegenständlich auch der Fall sei.
Wenn ein unbebautes Baugrundstück Gegenstand eines Rechtserwerbes sei, sei jedenfalls eine Erklärung gemäß § 11 Abs 2 lit b TGVG 1996 abzugeben. Die Erwerberin habe ausdrücklich erklärt, eine derartige Erklärung nicht abgeben zu können, was die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zur Folge habe.
Die Frage, ob mit der derzeit auf den Erwerbsflächen stattfindenden Nutzung auch ohne Errichtung eines Gebäudes den Anforderungen nach § 11 Abs 3 TGVG 1996 entsprochen werde, könne allenfalls in einem Feststellungsverfahren geklärt werden.
Gegen diesen Bescheid haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass BB und AA die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Jahr 1972 erklärungsfrei erworben hätten. Auf dem Liegenschaftsareal befinde sich ein Hotelbetrieb, welchem die betroffenen Grundstücke gewidmet seien. Im Jahr 2000 sei dieser Hotelbetrieb in die CC GmbH & Co KG eingebracht worden, an welcher BB und AA jeweils im gleichen Ausmaß, wie an den eingebrachten Liegenschaften, beteiligt gewesen seien. Durch den gegenständlichen Rechtserwerb würden aus ertragssteuerlichen Gründen alle Grundstücke auch in das zivilrechtliche Vermögen der Gesellschaft übertragen. Der Hotelbetrieb werde durch die Gesellschaft weitergeführt wie bisher.
Zur Nutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften wurde ausgeführt, dass alle nicht bebauten Grundstücke vor allem zur Bewirtschaftung des Hotelbetriebes unerlässlich seien und dem Erholungs- und Freizeitwert der Gäste dienen würden. Auf den Grundstücken **3 und **4 befänden sich ein eingemauertes Freischwimmbad mit Liege- und Erholungsflächen. Dies stelle eine Bebauung dar. Zudem befände sich dort auch ein bereits seit Jahrhunderten bewirtschafteter Obstgarten. Die Flächen würden zusätzlich als Heumahd für die auf den Grundstücken unterhaltene Kleintierwirtschaft dienen.
Die Grundstücke **3, **4 und **6 dienten überdies auch der dort betriebenen Bienenzucht. Auf Grundstück **6 werde seit Jahrzehnten kleinlandwirtschaftlicher Feldbau in Fruchtwechselwirtschaft betrieben.
Die bisherigen Hälfteeigentümer der Liegenschaft, BB und AA, seien gleichzeitig die alleinigen Gesellschafter der CC GmbH sowie die einzigen Kommanditisten der CC GmbH & Co KG. Die Erwerber der Gesellschaftsanteile an beiden Gesellschaften seien die Tochter und die Enkelkinder der Übergeber. Der Anteilserwerb durch die Neugesellschafter sei aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses und den seinerzeitigen erklärungsfreien Erwerb der Grundstücke durch die Veräußerer von der Erklärungspflicht ausgenommen. Auch ein Direkterwerb der Grundstücksanteile von den bisherigen Eigentümern sei von der Erklärungspflicht ausgenommen, wie es die Übernahme der Gesellschaftsanteile an der Eigentümergesellschaft von den bisherigen Gesellschaftern sei. Es könne keine sachliche Differenzierung erkannt werden, eine Erklärungspflicht anzunehmen, weil statt über die Übertragung der Anteile an den Grundstücken selbst der Weg über die Einbringung der Grundstücke in die Gesellschaft unter Übertragung der Anteile gewählt worden sei.
Die einschlägige Gesetzesbestimmung des § 9 TGVG sei nicht isoliert zu lesen, sondern im Zusammenhang mit der gesetzgeberischen Gesamtintention als allenfalls regelungszwecküberschießend teleologisch zu reduzieren. Andernfalls verhindere der Erklärungszwang die Führung eines Betriebes in haftungsbeschränkender Kapitalgesellschaftsform.
Nach § 11 Abs 1 lit b TGVG werde eine Erklärung der Zuführung zum der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck gefordert. Die Flächenwidmung der Grundstücke **3, **4 und **6 laute auf landwirtschaftliche Nutzung. Wie bereits dargelegt, würden die betroffenen Grundstücke alle tatsächlich landwirtschaftlich genutzt, weshalb insoweit keine weitere Nutzungszuführung-, jedenfalls keine Bebauungserklärung, abzugeben wäre, weil bereits flächenwidmungskonfome Nutzung bestehe. Zudem würden die Grundstücke dem Hotelbetrieb dienen und es sei nicht argumentierbar, dass die im landwirtschaftlichen Mischgebiet gelegenen Sport, Garten- und Freischwimmbadflächen eines Hotelbetriebs nicht eine widmungskonforme Nutzung darstellen würden. Nicht nur Bebauung sei eine widmungsgemäße Nutzung, vor allem im Mischgebiet.
Außerdem sei es ohne Ruinierung des im landwirtschaftlichen Mischgebiet zulässigen Hotelbetriebes unmöglich, die seit Jahrzehnten unabdingbar zum Hotelbetrieb gehörenden und dessen Marke, Image und Good-will prägenden und zur einschlägigen Nutzung unerlässlich erforderlichen Flächen einer Bebauung zuführen zu müssen. Dem Landegesetzgeber könne nicht unterstellt werden, in seinem gesetzgeberischen Willen aufgenommen zu haben, solche Wirtschaftsbetriebe durch grundverkehrsbehördliche Bestimmungen zu ruinieren, nur weil eine Betriebsnachfolge anstehe.
Das Grundstück **6 sei zwar als Wohngebiet gewidmet, dies jedoch erst seit jüngster Zeit. Seit jeher werde dieses Grundstück für landwirtschaftliche Zwecke genutzt und sei für den Hotelbetrieb unerlässlich.
Selbst wenn die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig wäre, könne sie nur auf einen Teil der Grundstücke angewandt werden. Es könnten nicht alle anzeigegegenständlichen Grundstücke nach gleichem Schema beurteilt und die Versagung pauschal ausgesprochen werden. Der angefochtene Bescheid könne daher maximal in Bezug auf Grundstück **6 aufrecht bleiben. Nicht nachvollziehbar sei die Versagung betreffend die bebauten Grundstücke **2 und **1 sowie die unbebaubaren Grundstücke **5 und **3 sowie das Weggrundstück **7. Insoweit werde ausgeführt, dass die Grundstücke **2, **1 und **5 bebaut seien, wobei Teile des Grundstücks **5 sowie die Grundstücke **3 und **7 aufgrund ihrer Form unbebaubar seien.
Zudem sei eine vom Gesetz zumindest für den gegenständlichen Fall geforderte Erklärung mit einer Mehrzahl an verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten, insbesondere dem Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz insbesondere in Form des Verbotes unsachlicher Differenzierung, aber auch des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums unvereinbar. Insoweit werde bei Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung eine Beschwerde an den VfGH erhoben werden.
Der grundverkehrsbehördliche Erklärungszwang widerstreite ganz allgemein der europarechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit. Eine Judikatur des EuGH zum Thema liege bisher nicht vor, eine Vorlage an den EuGH sei aufgrund primär- und sekundärrechtlicher Verankerung der Kapitalverkehrsfreiheit unerlässlich.
Daher werde die Vorlage an den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens angeregt, wozu eine als Gericht im Sinne des Europarechts fungierende Behörde verpflichtet sei.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, in der Sache selbst meritorisch dahingehend zu entscheiden, dass der Anzeige des Liegenschafts- und Anteilsübertragungsvertrag vom 30.12.2015 zwischen BB und AA als Veräußerer einerseits und der CC GmbH & Co KG als Erwerberin andererseits betreffend die je Hälfte ideellen Miteigentumsanteile an EZ ** und EZ ***, beide GB Y, die grundverkehrsbehördliche Bestätigung antragsgemäß erteilt, in eventu teilweise erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Sachverhalt:
Mit dem Liegenschafts- und Anteilsübertragungsvertrag vom 30.12.2015 übertrugen BB und AA ihre Hälfte-Miteigentumsanteile an EZ ** und EZ ***, beide GB Y, an die CC GmbH & Co KG. Diesen Vertrag hat die CC GmbH & Co KG, FN *****, am 17.02.2016 bei der belangten Behörde als Grundverkehrsbehörde angezeigt.
Die Übergeber haben seinerzeit die betroffenen Grundstücke erklärungsfrei erworben und sind gleichzeitig die alleinigen Gesellschafter der CC GmbH sowie die einzigen Kommanditisten der CC GmbH & Co KG. Die Erwerber der Gesellschaftsanteile an beiden Gesellschaften sind die Tochter und die Enkelkinder der Übergeber.
Auf dem Grundstück **3 ist ein Freischwimmbad errichtet, welches jedoch nur einen kleinen Teil der Grundstücksfläche einnimmt. Auf den Grundstücken **3 und **4 befindet sich ein Obstgarten mit jahrhundertealten, beinahe ausgestorbenen Sorten. Zusätzlich befinden sich Liege- und Erholungsflächen zur Nutzung durch die Hotelgäste auf diesen Grundstücken. Auf den Grundstücken **3, **4 und teilweise **6 wird Kleintierwirtschaft betrieben. Die Flächen dienen zusätzlich als Heumahd für die auf den Grundstücken unterhaltene Kleintierwirtschaft. Die Grundstücke **3, **4 und **6 dienen überdies auch einer dort betriebenen Bienenzucht.
Das Grundstück **6 wird seit Jahrzehnten für kleintierlandwirtschaftlichen Feldanbau in Fruchtwechselwirtschaft genutzt.
Die Grundstücke **3 und **4 sind als landwirtschaftliches Mischgebiet und das Grundstück **6 ist als Wohngebiet gewidmet. Alle drei Grundstücke sind nicht bebaut.
Betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke wurde die Erklärung abgegeben, dass auf den betreffenden Liegenschaften kein Freizeitwohnsitz errichtet wird.
III. Beweiswürdigung:
Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde zu Zahl ***** sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-2016/33/1844.
Großteils ist der Sachverhalt unstrittig, insbesondere was die Widmung und die gegenständliche Bebauung bzw Nutzung der verfahrensrelevanten Grundstücke betrifft.
Die Feststellung betreffend die Widmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ergibt sich aus der Flächenwidmungsbestätigung der Gemeinde Y vom 22.02.2016.
IV. Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
…
(3) Baugrundstücke sind:
a) bebaute Grundstücke, das sind solche, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; als bebaute Grundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden;
b) unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind.
Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes.
…
Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken
§ 9
Erklärungspflicht
(1) Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an unbebauten Baugrundstücken und an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1:
a) den Erwerb des Eigentums;
b) den Erwerb eines Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund;
c) den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (§ 509 ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (§ 504 ABGB);
d) den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn es in das Grundbuch eingetragen werden soll;
e) die sonstige Überlassung der Benutzung von unbebauten Baugrundstücken, sofern dadurch dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung eingeräumt werden soll wie aufgrund eines Rechtserwerbes nach lit. a bis d;
f) den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Personengesellschaften, wenn im Eigentum der Gesellschaft unbebaute Baugrundstücke stehen oder die Gesellschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat und mit dem Erwerb ein für die Ausübung der Nutzungs- bzw. Verfügungsrechte an diesen Grundstücken maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft verbunden ist.
(2) Weiters bedarf jeder originäre Erwerb des Eigentums an Grundstücken nach Abs. 1 einer Erklärung nach § 11 Abs. 1.
§ 10
Ausnahmen von der Erklärungspflicht
Bei folgenden Rechtserwerben an einem unbebauten Baugrundstück bedarf es keiner Erklärung nach § 11 Abs. 1:
a) beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;
b) beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie, wenn es sich um ein erklärungsfrei erworbenes Grundstück handelt oder der Rechtserwerb innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 2 erfolgt;
c) beim Rechtserwerb nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder nach rechtskräftiger Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partnern im Zug der Aufteilung des ehelichen bzw. partnerschaftlichen Vermögens;
d) beim Rechtserwerb durch einen Miteigentümer im Zuge der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB oder bei einer Veränderung der Miteigentumsanteile bei aufrecht bleibender Miteigentümergemeinschaft.
§ 11
Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung
(1) Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:
a) wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,
b) in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.
Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.
(3) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 9 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.
§ 23
Anzeigepflicht
(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.
(2) Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen oder einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht bzw. gegebenenfalls die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb an einem unbebauten Grundstück nach § 10 nicht der Erklärungspflicht unterliegt, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind anzuschließen:
a) die Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvorgang;
b) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Rechtserwerbers;
c) bei juristischen Personen und Gesellschaften ein Nachweis über den Sitz, das Gesellschaftskapital und die Staatsangehörigkeit der Mitglieder bzw. Gesellschafter;
d) beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes sowie über die Tatsache, dass es unbebaut ist bzw. dass sich darauf lediglich Gebäude von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz befinden;
e) ein Lageplan, wenn mit dem Rechtserwerb eine Grundstücksteilung verbunden ist;
f) beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück die persönliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
Die Urkunde nach lit. a ist im Original nachzureichen, wenn die Grundverkehrsbehörde dies ausdrücklich verlangt.
…
§ 25a
Bestätigung über Ausnahmen von der Erklärungspflicht, Bestätigung der Anzeige
(1) Ist ein Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück nach § 10 oder nach § 11 Abs. 1 von der Erklärungspflicht ausgenommen, so hat die Grundverkehrsbehörde hierüber eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Grundverkehrsbehörde hat den Eingang der Anzeige nach § 11 Abs. 1 über einen Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück zu bestätigen.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige nach § 23a auszustellen, sofern ein originärer Eigentumserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück nicht in der erweislichen Absicht, die Voraussetzungen zur Genehmigung eines beabsichtigten rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbes zu umgehen, lediglich vorgetäuscht wurde. Andernfalls hat die Grundverkehrsbehörde die Bestätigung der Anzeige nach § 23a mit Bescheid zu versagen.
(4) Die Bestätigung der Anzeige eines Rechtserwerbes an einem unbebauten Baugrundstück ist der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, zu übermitteln.
(5) Die Bestätigung einer Anzeige nach § 23a sowie die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, ist mit Bescheid zu versagen, wenn die nach § 23 oder § 23a erforderlichen Unterlagen trotz des Auftrags, sie binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzubringen, der Grundverkehrsbehörde nicht vorgelegt werden.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigungen nach den Abs. 1, 2 und 3 zu erlassen.“
V. Rechtliche Erwägungen:
Im gegenständlichen Verfahren war zu überprüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen für den vorliegenden Rechtserwerb gegeben sind oder nicht, wobei sich das Landesverwaltungsgericht auf das bisherige Ermittlungsverfahren stützen konnte.
Mit dem Liegenschafts- und Anteilsübertragungsvertrag vom 30.12.2015 übertrugen BB und AA ihre Hälfte-Miteigentumsanteile an EZ ** und EZ ***, beide GB Y, an die CC GmbH & Co KG. Diesen Vertrag hat die CC GmbH & Co KG, FN *****, am 17.02.2016 bei der belangten Behörde als Grundverkehrsbehörde angezeigt.
Festzuhalten ist zunächst, dass es sich bei den betroffenen Grundstücken **3, **4 und **6 um Bauland im Sinne des § 37 Abs 3 TROG 2011 handelt. Laut Flächenwidmungsbestätigung der Gemeinde Y vom 22.02.2016 sind die Grundstücke **3 und **4 als landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß § 40 Abs 5 TROG 2011 und das Grundstück **6 ist als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2011 gewidmet.
Die betroffenen Grundstücke gelten daher als Baugrundstücke im Sinne des § 2 Abs 3 TGVG 1996.
Gemäß § 9 Abs 1 TGVG 1996 besteht für den Erwerb des Eigentums die Erklärungspflicht nach § 11 Abs 1 leg cit, wonach der Rechtserwerber zu erklären hat, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
Diese Erklärungspflicht gilt gemäß § 9 Abs 1 lit f TGVG 1996 für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an eingetragenen Personengesellschaften, wenn im Eigentum der Gesellschaft unbebaute Baugrundstücke stehen und mit dem Erwerb ein für die Ausübung der Nutzungs- bzw Verfügungsrechte an diesen Grundstücken maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft verbunden ist.
In § 10 TGVG ist für bestimmte Fälle eine Ausnahme dieser Erklärungspflicht vorgesehen. Nach § 10 lit b TGVG 1996 besteht eine Ausnahme der Erklärungspflicht beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie, wenn es sich um ein erklärungsfrei erworbenes Grundstück handelt oder der Rechtserwerb innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 2 erfolgt.
Die vertragsgegenständlichen Grundstücke sind Teil einer Hotelanlage, welche im Eigentum der CC GmbH & Co KG stehen. Im Jahr 2000 ist dieser Hotelbetrieb in die CC GmbH & Co KG eingebracht worden, an welcher BB und AA je zur Hälfte, ebenso wie an den eingebrachten Liegenschaften, beteiligt waren.
Die Ausnahme der Erklärungspflicht gemäß § 10 lit b TGVG 1996 besteht beim Rechtserwerb zwischen Verwandten in gerader Linie. Ein solcher liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, da die Einbringung der Grundstücke in die Gesellschaft mittels Übertragung der Anteile erfolgte und nicht von den Eltern an die Tochter und Enkel übergeben wurde. Der Erwerb von unbebauten Grundstücken durch eine Gesellschaft selbst ist der Erklärungspflicht unterworfen und unterliegt somit der Erwerb der betroffenen Grundstücke **3, **4 und **6 durch die CC GmbH & Co KG der Erklärungspflicht des § 9 Abs 1 lit f TGVG 1996.
Der gegenständliche Rechtserwerb bedarf der Erklärungspflicht gemäß § 11 Abs 1 TGVG 1996 und war deshalb mangels Abgabe einer derartigen Erklärung die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zum Erlass der Entscheidung nicht erforderlich. Der EuGH erkannte in seiner Entscheidung vom 1.6.1999, C-302/97, in der Rechtssache Klaus Knole/Republik Österreich (wbl 1999,405) an, dass die Erklärung ein geeignetes Instrument zur Vermittlung von Informationen über die künftige Nutzung der Liegenschaft durch den Rechtserwerber für die Behörde ist. (vgl Schneider „Die Knole“-Entscheidung des EuGH und ihre Auswirkungen auf das österreichische Grundverkehrsrecht, ZfV 2000, 16 [21]). Damit widerstreitet der grundverkehrsbehördliche Erklärungszwang nicht allgemein der europarechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
VI. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem war die Erörterung der entscheidungsrelevanten Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eine ausschließlich rechtliche Frage. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Zudem wurde weder von den Beschwerdeführern noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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