MSG Tir §2 Abs1a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.3294.3
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde von Herrn G H, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Herrn E F, pA Verein Y, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt X vom 16.10.2014, Zl *-S-****/*/1, betreffend Antrag nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.10.2014 auf Gewährung von Leistungen nach dem TMSG als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass ein Aufstockungsbetrag in der Höhe von Euro 53,52 begehrt werde. Die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel (Rehageld der TGKK) würden durch eine Exekution derart reduziert, dass der beantragte Betrag zum Ausgleich auf den ihm zustehenden Mindestsicherungsbetrag begehrt werde. Unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 22.04.2002, 2002/10/0053 wurde dem Antrag keine Folge gegeben, da es nicht Aufgabe der Mindestsicherung sei, einen ausreichenden Deckungsfonds für die Gläubiger des Antragstellers zu schaffen.
Zusammenfassend geht die belangte Behörde daher davon aus, dass der Umstand, dass die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel geringer sind als der mindestsicherungsrechtlich anerkannte Bedarf, im vorliegenden Fall nicht von Belang ist, da es nicht die Aufgabe der Mindestsicherung ist, für die Schulden des Antragstellers aufzukommen.
Dagegen wendet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher nach Wiedergabe der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel und unter Hinweis auf die Entscheidung des LVwG Tirol vom 04.11.2014, LVwG-2014/31/3012 ausgeführt wird, dass Schulden aus der Vergangenheit zwar bei der Berechnung der Mindestsicherung außer Acht zu lassen seien, dies aber dann nicht gelte, wenn sich diese Schulden insofern auf die Gegenwart auswirken, dass sie die Notlage begründen. Insofern sei vom tatsächlich verbleibenden Einkommen auszugehen.
Festgehalten wird, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol nach Vorlage des Aktes durch die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgetragen hat bekannt zu geben, ob alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, auf Herabsetzung oder Aufhebung der Zahlungsverpflichtung zu dringen.
In der daraufhin am 18.12.2014 eingebrachten Stellungnahme wird dazu ausgeführt, dass am 21.10.2010 und am 26.09.2013 Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts bei Gericht eingebracht worden seien. Ein Antrag auf Herabsetzung der Raten zur Rückzahlung der Unterhaltsschulden an die Republik Österreich auf ein Ausmaß, das ihm ein Leben am Mindestsicherungssatz ermöglicht, die Rate daher nur so hoch bemessen werde, dass ihm der durch das TMSG anerkannte Bedarf verbleibt, wurde allerdings erst am 17.12.2014 gestellt.
Außerdem hat der Vertreter des Beschwerdeführers bei der Übergabe der diesbezüglichen Unterlagen am 18.12.2014 mitgeteilt, dass weitere vergleichbare Anträge für die Monate November und Dezember 2014 bereits bei der belangten Behörde gestellt worden seien. Das vorliegende Verfahren bezieht sich sohin ausschließlich auf den Anspruch des Beschwerdeführers für den Monat Oktober 2014.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht vom nachstehenden Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer bezieht Reha-Geld von der TGKK in der Höhe von Euro 34,01 netto täglich, wobei davon allerdings im Exekutionswege monatlich Euro 247,51 einbehalten werden. Die Exekution beruht auf einer Forderung der Republik Österreich auf Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen. Weiters erhält er eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe von monatlich Euro 193,-. Der Wohnaufwand beträgt monatlich Euro 425,82. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (Bestätigungen der Wohnbauförderung vom 09.09.2014, des Vermieters vom 28.07.2014, Bewilligung der Gehaltsexekution vom 21.08.2014 und Bestätigung der TGKK vom 09.10.2014).
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar in der Vergangenheit bereits wiederholt Anträge auf Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gestellt hat; ein Antrag auf Herabsetzung der ihn aktuell belastenden monatlichen Raten zur Rückzahlung der durch die Republik geleisteten Unterhaltsvorschüsse wurde allerdings erst am 17.12.2014 gestellt.
Rechtliche Erwägungen:
Mindestsicherung ist gemäß § 1 Abs 2 TMSG Personen zu gewähren,
a) die sich in einer Notlage befinden,
b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
In einer Notlage befindet sich gemäß § 2 Abs 1 TMSG, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
Im Verfahren wurde aufs Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass durch die Exekution von Raten zur Begleichung der Unterhaltspflicht, für welche die Republik Österreich für den Beschwerdeführer in der Vergangenheit aufgekommen ist, der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten sei, zumal ihm auf Grund dieser Exekution nicht der vom Tiroler Mindestsicherungsgesetz vorgesehene Betrag zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und der Wohnkosten verbleibe.
Auf entsprechende Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde weiters vorgebracht, dass zwar in der Vergangenheit Anträge auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages bei den ordentlichen Gerichten eingebracht worden sind. Ein Antrag auf Herabsetzung der Rate für die Rückzahlung der von der Republik vorfinanzierten Unterhaltsbeiträge, damit ihm nach Begleichung dieser Zahlungsverpflichtung der im Sinne des TMSG erforderliche Bedarf verbleibt, wurde allerdings erst am 17.12.2014 gestellt. Das vorliegende Verfahren bezieht sich allerdings auf Grund des Umstandes, dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers für die Monate November und Dezember 2014 bereits gesonderte Anträge gestellt worden sind, ausschließlich auf den Monat Oktober 2014.
Ratenzahlungen für "alte Schulden" zählen nach der Judikatur (vgl VwGH 22.04.2002, 2002/10/0053 zur für den vorliegenden Fall vergleichbaren Regelung des OÖ SHG) ganz allgemein nicht zum "Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens", der in § 7 Abs 2 OÖ SHG 1998 angesprochen wird. In der Vergangenheit eingegangene Schulden als solche sind kein von der Sozialhilfe abzudeckender Bedarf. Schon aus der Aufzählung der maßgebenden Bestandteile des Lebensunterhaltes im Gesetz ergibt sich, dass Sozialhilfeleistungen lediglich existentielle Grundbedürfnisse zu befriedigen haben. Um diesen Zweck zu gewährleisten, greifen unter anderem jene Vorschriften ein, wonach Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden können. Die Ziele des Gesetzes würden verkannt, würde aus Mitteln der Sozialhilfe eine Art Deckungsfonds für Gläubiger geschaffen (zu den vergleichbaren Vorschriften der §§ 8 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes siehe das hg Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl 93/08/0181).
Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt: So hat der VwGH etwa im Erkenntnis vom 18.04.2012, 2011/10/0095 zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz festgehalten, dass für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl E 26. November 2002, 2001/11/0168).
Sollte der Unterhaltsverpflichtete kraft eines vollstreckbaren Titels zur Unterhaltsleistung an sein minderjähriges Kind verpflichtet sein, auf Grund dessen Forderungsexekution in seinen Pensionsanspruch geführt wird, so läge nach der Judikatur (vgl VwGH 20.10.1999, 97/08/0122) eine unvermeidliche Schmälerung seiner Einkünfte vor, wenn er alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung zu dringen. Dem Unterhaltsverpflichteten könnte insoweit nicht entgegengehalten werden, Unterhaltsverpflichtungen bestünden ohnehin nur nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse (Hinweis E 26.9.1995, 93/08/0231).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass dies gleichermaßen für den Fall gilt, dass die Republik von ihr geleistete Unterhaltsvorschüsse im Exekutionswege wieder zurückverlangt: Auch hier liegt eine unvermeidliche Schmälerung seiner Einkünfte dann vor, wenn er alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, auf Herabsetzung oder Aufhebung der Raten zur Rückzahlung seiner Unterhaltsschulden zu dringen.
Wie ausgeführt hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Herabsetzung der Raten zur Bezahlung seiner Unterhaltsschulden gegenüber der Republik Österreich erst am 17.12.2014 eingebracht, auf welchen im vorliegenden Fall, der sich ausschließlich auf seinen Bedarf im Monat Oktober 2014 bezieht, noch nicht einzugehen war. Für den Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer sohin im Sinne der zitierten Entscheidung des VwGH vom 20.11.1999 seine Möglichkeiten, auf Herabsetzung oder Aufhebung der Zahlungsverpflichtung zu dringen, noch nicht im erforderlichen Ausmaß ausgeschöpft. Aus diesem Grund kann dieser Einbehalt derzeit noch nicht bei der Bedarfsberechnung angerechnet werden.
Ausdrücklich festgehalten wird allerdings, dass dies nicht mehr gilt, sobald der Beschwerdeführer seine Möglichkeiten im Sinne der zitierten Judikatur bereits ausgeschöpft hat. Zumal er daher am 17.12.2014 einen Antrag auf Erlass der Forderung/ Herabsetzung der Raten bei den ordentlichen Gerichten eingebracht wurde, wären diese Zahlungen sehr wohl bei der Berechnung seines Bedarfs ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zumal er mit seinem Antrag all seine Möglichkeiten ausgeschöpft hat und damit eine unvermeidliche Schmälerung seiner Einkünfte im Sinne der zitierten Judikatur vorliegt.
Abschließend sei daher zum anlässlich der Aktenvorlage von der belangten Behörde vorgebrachten Argument, dass im vorliegenden Fall eine Kürzung des Anspruchs möglich sei, da er seine Notlage grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, festgehalten, dass dies jedenfalls dann nicht mehr gelten kann, wenn der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im erwähnten Sinn ergriffen hat, sohin einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Da auch § 19 TMSG ohne jeden Zweifel keine Pönalisierung für vergangene Versäumungen vorsieht, sondern immer nur ein das aktuelle Verhalten des Hilfsbedürftigen steuerndes Element, ihn daher beispielsweise zur entsprechende Verfolgung von Ansprüchen verhalten soll (vgl § 19 Abs 1 lit c TMSG), kommt eine Kürzung des Anspruchs nach dem Zeitpunkt, zu welchem diese Schritte gesetzt wurden, nicht mehr in Frage (vgl zur in dieser Frage vergleichbaren Bestimmung des TSHG 1973 VwGH 21.09.1999, 97/08/0131). Im vorliegenden Fall geht es sich allerdings nicht um die Frage der Kürzung eines Anspruchs, sondern nach dem klaren Wortlaut der zitierten Judikatur um die Frage der Anerkennung von Schulden im Mindestsicherungsverfahren.
Zu den von der belangten Behörde bei der Aktenvorlage weiters vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach „die Anrechnung eines durch Exekution verminderten Einkommens den Gleichheitsgrundsatz verletzt“ wird festgehalten, dass die Ursache dafür allenfalls darin zu finden ist, dass die unpfändbaren Freibeträge nach § 291a ff EO im vorliegenden Fall unter dem mindestsicherungsrechtlichen Bedarf liegen.
Dass diese Freibeträge nach der Exekutionsordnung nicht mit dem nach dem TMSG anerkannten Bedarf kohärieren führt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der schon durch den Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Art der Berücksichtigung von Schulden im Mindestsicherungsverfahren. Bei dieser mangelnden Übereinstimmung handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts somit um eine hier nicht weiter zu erörternde rechtspolitische Frage.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu klären, denen erhebliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Anerkennung von Schulden im mindstsicherungsrechtlichen Verfahren ist durch die Judikatur des VwGH ausreichend geklärt, dies genauso wie die Frage der damit einhergehenden Verpflichtungen des Hilfesuchenden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Gerold Dünser
(Richter)
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