GewO 1994 §81
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.43.21.2626.2015
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschbaumer über die Beschwerde des Herrn Ing. C D und Frau E F, vertreten durch Dr. H I, Dr. J K Rechtsanwälte, G, Bgasse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.07.2015, GZ: BHGU-139298/2015,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben,
der angefochtene Bescheid behoben und der verfahrenseinleitende Antrag der A GmbH und B GmbH vom 29.09.2014 auf Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Änderung der gewerberechtlich genehmigten Speditionsbetriebsanlage durch Hinzunahme von zwei Staplern und daraus resultierenden Be- und Entladetätigkeiten im Außenbereich sowie Zwischenlagerungen auf dem Standort U, Zstraße (Grundstück Nr. ****, KG ****), gemäß § 81 Abs 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018
zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 29.09.2014 haben die A GmbH und B GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung den Antrag auf Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Änderung der gewerberechtlich genehmigten Speditionsbetriebsanlage durch Hinzunahme von zwei Staplern und daraus resultierenden Be- und Entladetätigkeiten im Außenbereich sowie Zwischenlagerungen auf dem Standort U, Zstraße, (Grundstück Nr. ****, KG ****) gestellt. Über diesen Antrag wurde mit Kundmachung vom 13.11.2014 eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung für 01.12.2014 anberaumt, an welcher Herr Ing. C D und sein rechtsfreundlicher Vertreter Dr. J K, teilgenommen und umfassend die Parteistellung erhaltende Einwendungen erhoben haben, insbesondere die fehlende Feststellung, welche Betriebsanlage in welchem Genehmigungsverfahren geändert oder erweitert werden solle, was für die Ist-Situation für die Emissions- bzw. Immissionsbeurteilung als Ausgangssituation für die Beurteilung der Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Projektes erforderlich sei, weiters dass das Projekt selbst ungenau sei, der näher im Gutachten zitierte „projektierte Regelbetrieb“ in seinem exakten Umfang sei weder beschrieben, noch definiert und mangels Feststellung der rechtskräftig genehmigten Ist-Situation die Auswirkungen auf Herrn Ing. C D und Frau E F nicht beurteilbar.
2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.07.2015, GZ: BHGU-139298/2015 , wurde über dieses Ansuchen der A GmbH und der B GmbH die beantragte Änderungsgenehmigung erteilt. Als genehmigter Bestand der Betriebsanlage A GmbH und B GmbH wurde festgestellt: die Betriebszeiten für das Büro von Montag bis Freitag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr und Samstag von 00:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie im Lager von Montag bis Samstag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr, dass die Rückfahrwarneinrichtungen bei Fahrbewegungen auf Grundstück Nr. **** am Tag leiser gestellt und in der Nacht ausgeschaltet werden, 144 Be- und Entladungen pro Tag, Montag bis Freitag, und 90 an Samstagen, Fahrbewegungen auf Grundstück Nr. ****, 10 LKW pro Stunde in den Zeiträumen Tag, Abend und Nacht sowie Fahrbewegungen auf Grundstück Nr. **** und zwar 80 LKW pro Tag auf 31 LKW-Abstellflächen, wobei die Rückfahrwarneinrichtung am Tag leiser gestellt und in der Nacht ausgeschaltet werden. Begründend wurde nach Wiedergabe auch der Stellungnahme von Herrn Dr. J K, ausgeführt, dass mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.10.1990, GZ: 4.1L52-1985, GZ: 4.1N11-1986 die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung dem Betrieb einer LKW-Abstellfläche für 33 LKW und Anhänger, eines Werkstättengebäudes samt Nebenräumen, eines Bürogebäudes samt Nebenräumen, eines Speditionsgebäudes, einer Dieseltreibstoffeigentankanlage mit zwei Zapfsäulen und eines LKW-Waschplatzes auf den seinerzeitigen Grundstücken/Bauflächen Nr. ****, ****, ****, ****, ****, ****, **** (teilweise) und Nr. **** (teilweise), alle KG ****, rechtskräftig erteilt worden sei. Auflage 156 sehe eine Betriebszeitenbeschränkung für eine Speditionshalle im Bezug auf die Be- und Entladetätigkeiten, Montag bis Freitag in der Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr und Samstag in der Zeit von 06:00 Uhr bis 13:00 Uhr vor, gemäß Auflage 157 seien die südseitigen Tore der Werkstätten stets geschlossen zu halten. Gemäß Auflage 158, sei das Waschen auf dem Freiwaschplatz und in der Waschbox ausschließlich tagsüber in der Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr und Samstag in der Zeit von 06:00 Uhr bis 15:00 Uhr gestattet. In der Auflage 160 wurde vorgeschrieben eine Entfernung von 60 m zum nächsten abgestellten LKW vom damaligen Anrainerobjekt auf Grundstück Nr. ****, nunmehr Grundstück Nr. ****, einzuhalten. Diese Liegenschaft sei jedoch veräußert worden und diene nunmehr der L GmbH als gewerberechtlich genehmigte Gebindehalle. Da die damalig genannte Speditionshalle aufgrund der nicht zur Ausführung gelangten Verkehrssituation nicht wie im Bescheid genehmigt, errichtet worden sei, seien die oben angeführten Auflagen grundsätzlich als gegenstandslos anzusehen. Lediglich die Abstellfläche für die 33 LKW sei aus dem obgenannten Bescheid konsumiert bzw. errichtet worden, welche auch im Folgebescheid angeführt sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 09.04.1997, GZ: 4.1-505/96, GZ: 4.1L52-1985 sei die gewerberechtliche Änderungsgenehmigung für die seinerzeitigen Betriebsinhaberinnen im Bezug auf die Grundstücke/Bauflächen ****, ****, ****, ****, ****, ****, **** (teilweise) und Nr. **** (teilweise) durch Errichtung und Betrieb eines Speditionsgebäudes mit Büro und Lager und erdgasbefeuerte Zentralheizungsanlage sowie Aufzugsanlage an der Westseite des Betriebsareals rechtskräftig erteilt worden. Dem einen Spruchbestandteil bildenden Befund des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen in diesem Bescheid sei zu entnehmen, dass die Betriebszeiten im Büro Montag bis Freitag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr und an Samstagen von 00:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie im Lager von Montag bis Samstag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr betragen. Das Lager diene zum Umschlag und zur Einlagerung von Speditionswaren. Hochwertige Güter würden über den Lift in den Keller gebracht. Die Be- und Entladetätigkeit solle mit einer elektrischen Ameise, damals Marke Crown, durchgeführt werden. Aus der Diktion des schalltechnischen Befundes sei erkennbar, dass auch die Einlagerung von Speditionswaren innerhalb der angeführten Zeiten vom Konsens mitumfasst sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 17.11.1998, GZ: 4.1-304/98, sei die gewerberechtliche Genehmigung der Änderung der genannten Betriebsanlage auf den angeführten Grundstücken durch Errichtung und Betrieb eines Lagerhallenzubaus, rechtskräftig erteilt worden und seien in diesem Bescheid Einschränkungen der Betriebszeiten nicht erkennbar. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 09.03.1999, GZ: 4.-1/99 sei die gewerberechtliche Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Eigenbedarfsdieseltreibstofftankstelle gewerberechtlich genehmigt worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 11.07.2001, GZ: 4.1-54/01 sei der Bauabschnitt II neuerlich gewerberechtlich behandelt worden, wobei bauliche und maschinelle Änderungen im genannten Bescheid beschrieben seien. Erkennbar sei, dass eine Zunahme der Fahrbewegungen durch das damals antragsgegenständliche Änderungsprojekt nicht erfolgen solle. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.12.2002, GZ: 4.1-719/02, habe die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung die Anzeige der Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines ursprünglich geplanten Lagers für wasserlösliche Lacke zur Kenntnis genommen und sie nachfolgend mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.02.2005, GZ: 4.1-507/04 bescheidmäßig festgehalten, dass dieses Lacklager nicht zur Ausführung gelange. Weiters wurden mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.06.2005, GZ: 4.1-98/05 und vom 26.01.207, GZ: 4.1-17/07 zusätzliche oder andere Auflagen vorgeschrieben. Zuletzt seien mit Bescheid vom 13.06.2014, GZ: 4.1-85/14 die Verlegung der Abstellflächen für LKW und Anhänger und Reduzierung der Abstellflächen sowie emissionsmindernde und schallreduzierende Maßnahmen, insbesondere mittels Errichtung von Lärmschutzwänden, zur Kenntnis genommen worden. Hinsichtlich des genehmigten Bestands wurde zu den Fahrbewegungen angemerkt, dass im Sinne einer maximalen Auslastung davon ausgegangen werde, dass durchschnittlich zwei LKW an den drei genehmigten Sektionaltoren innerhalb der Betriebszeiten Be- und Entladen (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) würden. In den Folgebescheiden sei jeweils angegeben, dass die Fahrbewegungen sich durch die Änderungen nicht verändern würden. Als Nachbarbetriebsanlage wurde die L GmbH genannt, welche mit Bescheid vom 03.07.2015 genehmigt worden sei, ebenso wie die M GmbH. Hinsichtlich des schalltechnischen Gutachtens wurde festgehalten, dass dieses am 14.07.2015 abgeändert worden sei, insbesondere sei der genehmigte Bestand der umliegenden relevanten und genehmigten Betriebsanlagen in die örtlichen Verhältnisse eingerechnet worden, wobei sich bei der gutachterlichen Stellungnahme keine Veränderung ergeben habe. Aufgrund der Änderung sei Rücksprache mit der humanmedizinischen Amtssachverständigen gehalten worden, das Gutachten sei ausdrücklich nicht verändert worden, dies sei aus dem Aktenvermerk vom 28.07.2015 ersichtlich. Die erkennende Behörde habe zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts die oben angeführten Gutachten, welchen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholt und sei aufgrund der geschilderten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
3. Mit Eingabe vom 31.08.2015 haben Herr Ing. C D und Frau E F durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Dr. J K rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher sie nach Darlegung des Sachverhalts die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machten. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften führten sie aus, dass als Voraussetzung für die Änderung der Betriebsanlage die Feststellung des exakten Umfangs der Betriebsanlage, die geändert werden solle, zwingend erforderlich und der rechtskräftig gewerberechtlich genehmigte Bestand festzustellen sei und zur weiteren Beurteilung der zu erwartenden Veränderungen die mit dem rechtskräftig genehmigten Bestand verbundenen Emission und Immissionen. Diese Grundvoraussetzung für ein Änderungsgenehmigungsverfahren habe die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren lange Zeit negiert und letztlich einen „genehmigten Bestand“ - wenn auch unrichtig und rechtswidrig - festgestellt. Zum einen bliebe darin rechtswidrig unbeachtet, dass der Genehmigungsbescheid aus 1990 („Grundgenehmigung“) mangels Inbetriebnahme eines wesentlichen Teils der Betriebsanlage schon 1993 erloschen sei, sodass gar keine rechtswirksame bzw. rechtskräftige Genehmigung vorliege, die geändert werden könne. Selbst wenn man rechtswidrig annehme, dass der Bescheid fristgerecht konsumiert worden sei, so komme die Behörde zu unrichtigen Ergebnissen. Sie ginge davon aus, dass ein genehmigter Bestand von 84 Be- und Entladungen pro Tag (Montag bis Freitag) und 42 Be- und Entladungen (Samstag) festzustellen sei, dies in der festgehaltenen Betriebszeit, wobei hier zwei Be- und Entladetätigkeiten pro Stunde pro genehmigten Laderampentor aus dem Altbestand veranschlagt worden seien, welche mit einer einzigen elektrischen Ameise bewerkstelligt würden. Aus diesen Annahmen würde sich nämlich errechnen, dass ein Be- bzw. Entladevorgang eines gesamten LKW-Zugs mit einer einzigen Ameise in 10 Minuten durchgeführt werden müsste, ein Vorgang der unmöglich in dieser Zeit mittels des genehmigten Ladewerkzeugs umzusetzen sei (selbst ein fahrbarer Stapler benötige für einen solchen Vorgang rund 20 Minuten). Des Weiteren seien 160 Fahrbewegungen tagsüber und 80 Fahrbewegungen nachts als genehmigt bezeichnet worden, was völlig unrichtig sei, bei der Annahme von 10 Fahrbewegungen am Tag in der lautesten Stunde wären dies richtig 140 Fahrbewegungen tagsüber und nicht 160, Samstag wären dies 70; 5 Fahrbewegungen in der lautesten Stunde nachts ergäben bei 8 Stunden Nachtzeit 40 Fahrbewegungen und nicht 80. Die Annahmen des genehmigten Bestandes seien daher unrichtig. Die Auflagen des Bescheides 1990 werden als grundsätzlich gegenstandslos bezeichnet, da die Betriebsanlage nicht so errichtet worden sei, wie 1990 genehmigt, weshalb diese Auflagen nicht mehr gelten würden, ohne dass diese Auflagen formell aufgehoben worden seien und sei daher, da zu den Betriebszeiten in den späteren Änderungsgenehmigungen keine weiteren Aussagen getroffen worden seien, davon auszugehen, dass es bei der bestehenden Betriebsanlage überhaupt keine Einschränkungen der Betriebszeiten gäbe. Im Übrigen würden dort auch weiterhin unrichtige, rechnerisch verfehlte und in der Praxis unmögliche Betriebszustände als genehmigter Bestand beschrieben. Der genehmigte Bestand sei lediglich in einem Aktenvermerk festgehalten worden ohne dass er den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden sei, ebenso wenig wie die weiteren Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, so dass die Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen völlig überrascht worden seien. Es sei nur eine Ist-Situation ermittelt worden, aber keine Zuordnung zu genehmigten oder nicht genehmigten betrieblichen Tätigkeiten und Emissionen. Die belangte Behörde ginge davon aus, dass die gegenständliche Änderung bzw. Erweiterung der Betriebsanlage nur die Hinzunahme zweier Stapler und damit zusammenhängende Be- und Entladetätigkeiten sowie Zwischenlagerungen in einem Außenbereich umfasse, keinesfalls aber LKW-Fahrbewegungen. Dies könne nicht stimmen, da für die Zwischenlagerungen im Außenbereich LKW’s zu- und abfahren müssten, ebenso wie LKW’s zu- und abfahren müssten um zusätzlich im Freien be- und entladen zu werden. Diese Vorgänge seien ja zwingender Teil der Änderungsgenehmigung. Die Außerachtlassung mache den angefochtenen Bescheid mangelhaft und rechtswidrig. Des Weiteren sei die Betriebsanlage L GmbH als zu berücksichtigender genehmigter Bestand angeführt, was rechtswidrig sei, zumal diese Betriebsanlage noch nicht rechtskräftig genehmigt worden sei. Die belangte Behörde übernehme in den Spruch ihres Bescheides die Angabe der Konsenswerberinnen, dass auf den Manipulationsflächen im nördlichen Bereich der Betriebsanlage „zum Schutze der Nachbarschaft nicht nach 22:00 Uhr manipuliert werden solle“, eine solche Sollfestlegung jedoch nach dem Wortverständnis nicht bindend sei. Weiters sei festgehalten, dass das An- und Abkoppeln von Containern im gegenständlichen Änderungsverfahren nicht projektiert sei, wohlwissend und aus den vielen Messungen nachvollziehbar, dass solche An- und Abkoppelungen natürlich gerade für Be- und Entladetätigkeiten stattfinden bzw. erforderlich seien. Das Außerachtlassen auch dieser zwingend stattfindenden betrieblichen Vorgänge führe ebenso zur Mangelhaftigkeit und Rechtswidrigkeit der Grundlagen des in Beschwerde gezogenen Bescheides. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde nochmals geltend gemacht, dass die Grundgenehmigung aus 1990 erloschen sei, da diese nicht innerhalb der damals geltend dreijährigen Frist konsumiert worden sei, weshalb die darauf basierenden Änderungsgenehmigungs-bescheide gegenstandslos seien. Da somit keinerlei gewerberechtliche Genehmigung vorliege, sei auch der gegenständliche Antrag auf Änderung einer solchen unzulässig und zurückzuweisen. Aber selbst wenn man von einer bestehenden Betriebsanlage ausgehen wollte, so würde von der belangten Behörde der aus den Genehmigungsbescheiden abzuleitende genehmigte Bestand unrichtig ermittelt und rechtlich verfehlt gedeutet, insbesondere als die belangte Behörde die Auflagen der Vorgenehmigung als grundsätzlich gegenstandslos betrachte. Auflagen seien aber nur dann unbeachtlich oder gegenstandslos, wenn sie bescheidmäßig aufgehoben worden seien, was hier nicht der Fall sei. Im Wesentlichen würden diese Auflagen nämlich die Betriebszeiten betreffen. Die Auffassung der belangten Behörde, die Auflagen betreffend Betriebszeiten seien eigentlich gegenstandslos und würden aus späteren Änderungsgenehmigungs-bescheiden keinerlei Aussagen zur Betriebszeiten erkennbar sein, sei ein unglaublicher rechtlicher Schluss. Weil die Betriebszeiten in der Grundgenehmigung von 1990 festgelegt worden seien, wären diese nach wie vor aufrecht und rechtsgültig und sei die Interpretation und Rechtsansicht nicht nur überraschend und verfehlt, sondern im hohen Maße problematisch. Die belangte Behörde habe die Einwendungen, Stellungnahmen und Erklärungen der Beschwerdeführer auch lediglich zitiert, aber keiner rechtlichen Würdigung oder rechtlichen Beurteilung unterzogen. Beantragt wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides und Abweisung des beschwerdegegenständlichen Ansuchens, in eventu Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtsache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eines Ortsaugenscheins wurde ausdrücklich beantragt.
4. Im ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde – zumal das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat und sich diese aufgrund weiterer Kenntnisnahmebescheide über die von den Konsenswerberinnen erstatteten Änderungsanzeigen betreffend die beschwerdegegenständliche Betriebsanlage geändert hat – der rechtmäßige Bestand neu festgestellt und wurden auf Basis dieses seitens des erkennenden Gerichts als rechtmäßig festgestellten Bestands Gutachten aus den Fachbereichen für Schalltechnik, Immissionstechnik und Humanmedizin eingeholt und am 13.06.2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt.
4.1. Aufgrund der Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, dass in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit jedenfalls eine genehmigte Betriebsanlage vorhanden ist, wurden die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens im Sinne des § 81 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 als gegeben erkannt und aufgrund des Ergebnisses des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Erkenntnis vom 15.06.2018, LVwG 43.21-2626/2015-48, letztlich die beantragte Änderungsgenehmigung nach Maßgabe der im Spruch dieses Erkenntnisses näher umschriebenen Projektkonkretisierung bzw. Klarstellung, erteilt.
4.2. Zum Beschwerdevorbringen von Herrn Ing. C D und Frau E F, dass die Grundgenehmigung mangels rechtzeitiger Inbetriebnahme und damit Konsumierung der Genehmigung in einem wesentlichen Anlagenteil innerhalb der damals in Geltung stehenden Dreijahresfrist erloschen ist, wurde darin seitens des erkennenden Gerichts folgendes ausgeführt (wörtliche Wiedergabe):
„Im Rahmen einer gewerbebehördlichen Überprüfungsverhandlung am 15. Juni 1992 wurde festgestellt, dass die Betriebsanlagenteile abgesehen von der LKW-Abstellfläche noch nicht errichtet wurden und dass die für die LKW-Abstellfläche vorgeschriebene Auflage unter Punkt 163 (die Abstellflächen für die Fahrzeuge, die Verkehrswege und die Manipulationsflächen sind mit einer Asphaltdecke zu versehen, welche stets staubfrei zu halten ist) nicht erfüllt worden ist. Der Betrieb der beschwerdegegenständlichen Betriebsanlage, die dem Güterbeförderungs- und Speditionsgewerbe dient, wurde demnach innerhalb von 3 Jahren in einem zumindest für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Anlagenteil – nämlich durch Betrieb des LKW- Abstellplatzes – aufgenommen und ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Betriebsanlagengenehmigung („Grundgenehmigung“) nicht erloschen. Gerade der LKW-Abstellplatz war Stein des Anstoßes für massive Nachbarbeschwerden und hat überhaupt erst das Genehmigungsverfahren ausgelöst (der Sitz für das Güterbeförderungsgewerbe war in G, die LKWs wurden auf einem Teil des beschwerdegegenständlichen Betriebsareals abgestellt); zu sagen, es handle sich dabei nicht um einen wesentlichen Anlagenteil, wäre schon aus diesem Grunde ein Widerspruch in sich; ein „Fuhrpark“ bzw. LKW-Abstellplatz ist zusätzlich jedenfalls für ein Speditions- und Güterbeförderungsgewerbe wesentlich. Es trifft zweifelsohne zu, dass der LKW-Abstellplatz nicht unter Einhaltung aller Auflagen (insbesondere der Befestigung) betrieben wurde; die Nichteinhaltung von Auflagen ist allenfalls im Vollstreckungswege durchzusetzen und strafbar, kann jedoch nicht ursächlich zum Erlöschen einer Genehmigung führen. Im Gegenstande gelangt § 80 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974 in der Fassung BGBl. Nr. 399/1988 , zur Anwendung, wonach die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen 3 Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagezwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als 3 Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagezwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird . Für das Speditions- und Güterbeförderungsgewerbe ist ein Fuhrpark als wesentlicher Teil der Anlage zu qualifizieren. Dieser wurde durchgehend betrieben, wenngleich der Betrieb mangels Erfüllung aller vorgeschriebenen Auflagen insoweit als konsenswidrig, nicht jedoch konsenslos, zu betrachten war. Die nachfolgenden Änderungsgenehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren stützen sich daher auf diese Grundgenehmigung und sind diese Verfahren daher insoweit jedenfalls rechtmäßig durchgeführt worden.“
5. Gegen dieses Erkenntnis haben Herr Ing. C D und Frau E F , beide vertreten durch Dr. H I und Dr. J K, Rechtsanwälte in G, Bgasse, eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, anlässlich derer das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.04.2020, Ra 2018/04/0154 bis 0155-7 aufgehoben wurde.
5.1. In seinen Entscheidungsgründen führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die in § 80 Abs 1 GewO 1994 vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung der Betriebsanlage mit Ablauf der dort genannten Frist ipso iure eintritt, ohne dass es dafür eines behördlichen Ausspruches bedarf (vgl. VwGH 11.9.2013, 2010/04/0032, mit Verweis auf VwGH 23.5.1995, 94/04/0251). Im Falle des Erlöschens einer Genehmigung der Betriebsanlage würde der weitere Betrieb derselben ohne Bewilligung erfolgen (siehe RZ 20).
5.2. „Die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen (nach § 80 Abs 1 GewO 1973) drei Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als drei Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann von einem Betrieb der Anlage nur dann die Rede sein, wenn Tätigkeiten entfaltet werden, die der Erfüllung jenes Zweckes dienen, für den die Anlage ursprünglich genehmigt wurde. Tätigkeiten, die zwar mit den von der ursprünglichen Genehmigung umfassten Anlagenteilen entfaltet werden, aber einem anderen als im Genehmigungsbescheid genannten Zweck dienen, vermögen das Erfordernis des Betriebes der Anlage im Sinne des § 80 Abs 1 GewO 1973 nicht zu erfüllen (vgl. VwGH 21.12.1993, 93/04/0103, zu der abgesehen von der Frist gleichlautenden Bestimmung des § 80 Abs 1 GewO 1973)“. (wörtliche Wiedergabe RZ 21)
5.3. „Ebenfalls zu § 80 Abs 1 GewO 1973 führte der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 22. März 1988, 87/04/0207, zu den Voraussetzungen des Erlöschens einer Betriebsanlagengenehmigung Folgendes aus: "Das Betreiben wesentlicher Anlagenteile genügt, um den Eintritt der im § 33 Abs 1 GewO 1859 und § 80 Abs 1 GewO 1973 vorgesehenen Rechtswirkungen auszuschließen. Hiebei ist auf die funktionelle Bedeutung der Anlagenteile abzustellen; die "Anlage" im Sinne dieser Gesetzesstellen machen jene ihrer Einrichtungen aus, die den Anlagenzweck in entscheidender Weise erfüllen. Unter dem "Betrieb der Anlage" ist der Betrieb der genehmigten Anlage zu verstehen. ... (Es) reicht, um der Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung zu entgehen, nicht aus, dass eine gewerbliche Betriebsanlage einmal genehmigt wurde und dass sich in der Folge, ohne Bedachtnahme auf die (allfällige) Genehmigungspflicht von 'Änderungen und Erweiterungen, Umstellungen und Verbesserungen', der 'Betrieb und damit auch die dazu gehörende Betriebsanlage einem lebenden Organismus vergleichbar' weiterentwickelt. Entscheidend ist vielmehr, dass ungeachtet des Unterbleibens der Genehmigung von genehmigungspflichtigen Änderungen wesentliche Anlagenteile, die nicht oder nur in einer nicht der Genehmigungspflicht unterliegenden Art und Weise geändert wurden, gedeckt durch eine Genehmigung (Ursprungskonsens oder Genehmigung einer Änderung) ohne eine mehr als dreijährige Unterbrechung fortbetrieben wurden.“ (wörtliche Wiedergabe RZ 22).
5.4. „ Mit Erlöschen der ursprünglich erteilten Betriebsanlagengenehmigung wäre die Rechtsgrundlage für eine Genehmigung der Änderung dieser Betriebsanlage nachträglich - ipso iure - weggefallen . Ein Antrag auf Genehmigung einer Änderung wäre aus diesem Grund zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.12.1993, 93/04/0103).“ (wörtliche Wiedergabe RZ 23; Hervorhebung durch das erkennende Gericht).
5.5. In diesem Erkenntnis wurde moniert, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark den Vorgaben an eine ordnungsgemäße Begründung nicht entspreche und es völlig unklar bliebe, auf welche Tatsachenfeststellungen das Verwaltungsgericht die rechtliche Schlussfolgerung des aufrechten Konsens stütze, der Hinweis auf ein ausführliches Aktenstudium genüge der Anforderung an eine Beweiswürdigung nicht.
5.6. Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus:
„Indem das Verwaltungsgericht die Inbetriebnahme der Betriebsanlage alleine auf den Umstand gründet, dass die Mitbeteiligten das Betriebsgelände zum Abstellen von Fahrzeugen verwendet haben, während den Feststellungen zufolge keiner der Betriebsanlagenteile dem Genehmigungsbescheid vom 29. Oktober 1990 entsprechend ausgeführt worden war und nicht einmal die Abstellfläche selbst dem diese betreffenden Auflagenpunkt entsprechend asphaltiert worden war, weicht es mit seiner fallbezogenen rechtlichen Beurteilung von der oben (Pkt 4.4.) zitierten Rechtsprechung ab: So ist bereits die Ansicht, das bloße Abstellen von LKWs auf einer (offenbar unbefestigten) Grundfläche entspreche der Umsetzung des Betriebes eines Güterbeförderungs- und Speditionsgewerbes, als verfehlt anzusehen. Dazu kommt, dass das Verwaltungsgericht selbst die Tatsache feststellte, dass auch hinsichtlich der LKW-Abstellfläche der diese betreffende Auflagenpunkt 163, der die Asphaltierung der Abstellfläche vorsah, nicht erfüllt worden war, sodass nicht einmal hinsichtlich dieser von einem dem Genehmigungsbescheid vom 29. Oktober 1990 entsprechenden Betrieb gesprochen werden kann.“ (wörtliche Wiedergabe RZ 30; Hervorhebung in Fettdruck durch das erkennende Gericht).
5.7. Dass der Betrieb auf dem Gelände zu irgendeinem Zeitpunkt konsensgemäß aufgenommen worden war - etwa durch die Errichtung von Betriebsanlagenteilen in der dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Form - ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen sind daher nicht geeignet, die rechtliche Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die am 29. Oktober 1990 erteilte Grundgenehmigung sei entgegen dem Vorbringen der Revisionswerber nicht erloschen, zu tragen .“ (wörtliche Wiedergabe RZ 31; Hervorhebung in Fettdruck durch das erkennende Gericht).
5.8. „Letztlich ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung § 80 Abs 1 GewO 1973 in der Fassung BGBl. Nr. 399/1988 und damit eine dreijährige Frist im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Betriebsanlagengenehmigung zugrunde legte. Der verfahrensgegenständliche "Grundgenehmigungsbescheid" wurde am 29. Oktober 1990 erlassen. Nachdem die Gewerberechtsnovelle 1992 bereits am 1. Juli 1993 ohne weitere Übergangsregel § 80 betreffend in Kraft getreten ist - somit zu einem Zeitpunkt vor Ablauf von drei Jahren gerechnet ab dem Datum der Erlassung der "Grundgenehmigung" -, verlängerte sich zu diesem Zeitpunkt die Frist für die Inbetriebnahme der Anlage nach dieser gesetzlichen Bestimmung auf fünf Jahre. Dies ändert zwar an dem Ergebnis dieser Revisionsentscheidung nichts, wird aber für das fortzusetzende Verfahren Berücksichtigung zu finden haben.“ (wörtliche Wiedergabe RZ 32).
6. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat aufgrund der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten mangelnden Eignung der im (nunmehr behobenen) Erkenntnis vom 15.06.2018 getroffenen Tatsachenfeststellungen zur rechtlichen Schlussfolgerung des aufrechten Konsenses der Grundgenehmigung vom 29. Oktober 1990 das Verfahren unter Zugrundelegung dessen das erkennende Gericht bindenden Rechtsansicht fortzusetzen .
6.1. Zusammengefasst sind danach nachvollziehbare Feststellungen dahingehend zu treffen, ob zu irgendeinem Zeitpunkt bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Erlassung des „Grundgenehmigungsbescheid“ vom 29.10.1990 eine konsensgemäße Inbetriebnahme der Anlage – etwa durch die Errichtung von Betriebsanlagenteilen in der dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Form stattgefunden hat. Der Genehmigungsbescheid wurde am 29.10.1990 erstellt, jedoch aufgrund erfolgter Zustellungen letztlich erst mit 28.11.1990 auch formell und materiell rechtskräftig erlassen. Es galt daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, ob der Betrieb der Anlage bis längstens zum 28.11.1995 in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der - mit Genehmigungsbescheid vom 29.10.1990 genehmigten - Anlage aufgenommen wurde. Die Verneinung einer solchen konsensgemäßen und fristgerechten Inbetriebnahme hätte das Erlöschen der Grundgenehmigung vom 29. Oktober 1990 zur Folge; mit Erlöschen der ursprünglich erteilten Betriebsanlagengenehmigung wäre die Rechtsgrundlage für eine Genehmigung der Änderung dieser Betriebsanlage nachträglich – ipso iure – weggefallen und wäre laut Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (siehe oben unter 5.4 / wörtliche Wiedergabe RZ 23) der beschwerdegegenständliche Antrag auf Genehmigung einer Änderung aus diesem Grunde zurückzuweisen.
7. Verfahrensgang des fortgesetzten Verfahrens :
7.1 Mit Eingabe vom 20.07.2020 gab der rechtsfreundliche Vertreter der Konsenswerber und Beschwerdegegner , Mag. N, O N Rechtsanwälte GmbH, Hgasse, G, Zeugen zur Einvernahme bekannt, die allesamt Angaben aus persönlichen Wahrnehmungen über den tatsächlichen Zustand der Betriebsanlage im maßgeblichen Zeitraum machen könnten und deren Aussagen bei richtiger rechtlicher Beurteilung zur Verneinung des Erloschenseins der Grundgenehmigung führen würden. Auch verwies er auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.07.2020, Ra 2019/04/0011-9, im Verfahren über die Lageänderung der Betriebstankstelle der auch hier in Rede stehenden Betriebsanlage, aus welchem sich aus Sicht der Beschwerdegegner aufgrund der Ausführungen des VwGH zu deren Revisionsbeantwortung unzweifelhaft ergebe, dass an das vermeintliche Erloschensein der Grundgenehmigung kein Erloschensein der Änderungsgenehmigungen knüpfe.
7.2. Mit hg. Schreiben vom 29.07.2020 wurden den Verfahrensparteien die maßgeblichen Verhandlungsschriften über die erfolgten Überprüfungen im maßgeblichen Entscheidungszeitraum für die konsensgemäße Errichtung von wesentlichen Betriebsanlagenteilen bzw. konsensgemäßer Inbetriebnahme, nämlich bis zum 28.11.1995, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdegegner und Konsenswerber wurde weiters unter Hinweis auf den vom Verwaltungsgerichtshof klar vorgegebenen Prüfumfang, nämlich die konsensgemäße Errichtung und Inbetriebnahme bis längstens 28.11.1995, aufgefordert, nachvollziehbar die Eignung der namhaft gemachten Zeugen, einen Beitrag zur Sachverhaltsfeststellung leisten zu können bekannt zu geben, wobei ausschließlich Zeugenaussagen für geeignet befunden wurden, welche den Ergebnissen der gleichzeitig übermittelten Überprüfungsprotokolle, bei welchen es sich um vollen Beweis liefernde Urkunden handelt, glaublich entgegen zu treten.
7.3. Mit Eingabe vom 06.08.2020 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er seine bisherige Rechtsauffassung und Vorbringen aufrechterhielt und auf die aus seiner Sicht selbsterklärenden und übermittelten Überprüfungsprotokolle hinwies. Weiters wurden der Stellungnahme Luftbildaufnahmen samt Plandarstellungen im relevanten Zeitraum angeschlossen.
7.4. Mit Eingabe vom 11.08.2020 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter der Konsensweber und Beschwerdegegner unter Hinweis auf die obwaltende Urlaubszeit um Fristerstreckung für die Konkretisierung des Beweisanbots bis 08.09.2020, welche ihm eingeräumt wurde.
7.5. Am 11.09. 2020 erstattete er unter neuerlicher Namhaftmachung von Zeugen eine umfassende ergänzende Stellungnahme . Darin führte der rechtsfreundliche Vertreter der Konsenswerber und Beschwerdegegner aus, dass bei der vorliegenden Betriebsanlage über die Jahre hinweg auf Basis der von der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht Steiermark bislang stets als aufrecht angesehenen Urgenehmigung vom 29.10.1990 zahlreiche Änderungsgenehmigungen erlassen worden seien, die allesamt in Rechtskraft erwachsen, autark bestandsfähig und ihrem Inhalte nach nicht gegenstandslos seien. Die im Zuge der Änderungen hinzugekommenen Anlagenteile könnten bei Nichtvorhandensein der Betriebsanlage logisch genauso gut als autarke Betriebsanlage vor- und herstellbar sein, weshalb diese Änderungsgenehmigungen ganz und gar nicht gegenstandslos seien, nur weil man sich in der Bezeichnung der Rechtsgrundlage bei ihrer Erteilung vergriffen habe. Selbst bei der Annahme des Wegfalls der Urgenehmigung, was weiterhin bestritten würde, wären die rechtskräftigen und ihrerseits rechtzeitig konsumierten Änderungsgenehmigungen also keineswegs aus dem Rechtsbestand hinfort gefallen. Man werde in der Gewerbeordnung vergeblich eine Bestimmung suchen, wonach eine rechtsirrig erteilte, aber rechtskräftige Änderungsgenehmigung „nichtig“ sei. Es gebe keinerlei Norm, die solches anordne, andernfalls man diese nennen möge. Wenn die Urgenehmigung vom 29.10.1990 tatsächlich als erloschen anzusehen wäre, dann hätte die belangte Behörde in der Tat keine Änderungsgenehmigungen erteilen dürfen, sie tat es hier aber. Auch wenn in diesen Bescheiden von § 81 Gewerbeordnung oder von „Betriebsanlagenänderungen“ die Rede gewesen sei, so sei ihr rechtsgestaltender Inhalt, namentlich die Genehmigung der Errichtung und Betreibung näher bezeichneter autarker und vom Gegenstand der Urgenehmigung getrennt lebensfähiger Anlagenteile doch wirksam ausgesprochen worden und seien sämtliche als Änderungsgenehmigungen erteilten Betriebsanlagengenehmigungen unanfechtbar dem Rechtsbestand angehörig. Die mit ihnen ausgesprochenen Genehmigungen seien gültig. Ihre (bei Unterstellung des Erlöschens der Genehmigung vom 29.10.1990) rechtsfalsche Gründung auf § 81 GewO schade ihrem Rechtsbestand natürlich nicht. Ganz zwangslos wäre diesfalls vielmehr die erste Änderungsgenehmigung in die Urgenehmigung umzudeuten. Mit der rechtskräftigen und rechtzeitig konsumierten Genehmigung der belangten Behörde vom 09.04.1997 (GZ: 4.1-505/96, 4.1L52-1985) wäre diesfalls (nachträglich) das Speditionsgebäude inkl. Büro und Lager erstgenehmigt worden, wie es sich auch heute in der Natur darstellt. Der diesbezügliche Antrag der Zweitmitbeteiligten Partei vom 04.09.1996 sei von dieser ganz zutreffend nicht (!) als Antrag auf Genehmigung einer Änderung bezeichnet worden. Es sei die belangte Behörde gewesen, die den Antrag der Zweitmitbeteiligten Partei im Änderungsansuchen umgedeutet habe. Die mit diesem Bescheid genehmigten Anlagenteile seien durch die Zweitmitbeteiligte Partei (B GmbH) im Jahre 1996 völlig neu projektiert worden, weil sie an anderer Stelle als in dem mit der Urgenehmigung vom 29.10.1990 genehmigten Projekt errichtet worden waren und weshalb sie ihren Antrag auch nicht als Antrag auf Änderungsgenehmigung gestellt hatte! Wenn schon nicht diejenige vom 29.10.1990, dann bildete wenigstens diese Genehmigung die Urgenehmigung. Es wurden sodann unter Punkt 1.3.2. bis 1.3.5. weitere Änderungsgenehmigungsbescheide aufgelistet, welche sich aus Sicht des rechtsfreundlichen Vertreters der Konsenswerber jede als autark aufrechte Betriebsanlagengenehmigung erweise. Verwiesen wurde, wie bereits in der ersten Stellungnahme vom 20.07.2020, neuerlich auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 06.07.2020, Ra 2019/04/0011-9, in dem parallel anhängigen Verfahren zur Erlangung der Änderungsgenehmigung für die Lageänderung der Betriebstankstelle in der hiesigen Betriebsanlage. Aufgrund seiner in diesem Erkenntnis erstatteten Replik zur Revisionsbeantwortung der Beschwerdegegner ginge der VwGH evident vom aufrechten Bestand der Änderungsgenehmigungen in deren Umfang aus. Das Speditionsgebäude sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.1997 nachträglich genau so genehmigt worden, wie es in der Natur stand und stünde, sei diese Genehmigung doch nachträglich erteilt worden. Vielmehr gelte entsprechend den Ausführungen des VwGH, dass die Rechtskraft der Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 jene Änderung umfasse, die Gegenstand des jeweiligen Änderungsgenehmigungsverfahrens gewesen sei. Dass sich jener Bescheid rückblickend etwa irrtümlich selbst als Änderungsgenehmigung begreife, schade dieser Rechtsgestaltung durchaus nicht. Damit läge aber selbst bei Fortfall der Urgenehmigung vom 29.10.1990 hier sehr wohl ein Konsens vor und sei das hiesige Bewerben einer Änderung keinesfalls, schon wegen vermeintlichen Fehlens eines Konsenses, unzulässig.
7.6. Mit Ladung vom 23.09.2020 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung für den 19.10.2020 anberaumt; aufgrund des sachlichen Zusammenhangs und aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde diese mit den hiergerichtlich weiters anhängigen Verfahren LVwG 43.19-1255/2020, 43.21-2161/2017 und 43.21-2162/2017 verbunden.
7.7. Am 07.10.2020 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter der Konsenswerber und Beschwerdegegner ein weiteres Begehren auf Tatsachenfeststellungen und verwies dabei unter Darstellung des genehmigten Einreichplans zum Bescheid vom 29.10.1990, welcher die damalige Lage der Lkw-Abstellfläche im Osten zeige, darauf, dass die Beschwerdegegner Anfang der 90er-Jahre die Lkw-Abstellfläche an der genehmigten Stelle errichtet und auch mit Macadam staubfrei gemacht und jahrelang betrieben hätten, was auch ein wiedergegebenes Luftbild aus 1992 beweisen würde. Die Herstellung sei durch die Bauunternehmung P GesmbH bzw. durch L Q erfolgt. Weiters sei in der Zeit vom 20.06.1995 bis zum Ablauf der fünfjährigen Frist des § 80 GewO Mitte November 1995, soweit dem Geschäftsführer der Beschwerdegegner erinnerlich, weitere Asphaltierungen vorgenommen worden. Der von der Zweitmitbeteiligten Partei damals aufgebrachte Makadam in Gestalt von Asphaltbruch sei an Staubfreiheit klassischem Asphalt sehr ähnlich gewesen, zu welchem Beweis eine gutachterliche Stellungnahme vom BM DI HTL-Ingenieur R S vom 07.10.2020 angeschlossen wurde. Es seien also bis spätestens vor Ablauf der fünf Jahre ab Rechtskraft der Betriebsanlagengenehmigung der gesamte Lkw-Abstellplatz errichtet, dabei teilweise asphaltiert und andernteils mit Makadam befestigt und staubfrei gemacht und im operativen Vollbetrieb genommen worden. Als weiterer Beweis der staubfreien Makadambefestigung wurde die Rechnung der Bauunternehmung P GesmbH an die Zweitmitbeteiligte Partei vom 14.10.1993 sowie die Rechnung von L Q an die Zweitmitbeteiligte Partei vom 31.01.1995 angeschlossen. Weiters wurde die Einvernahme des Zeugen Ing. T U als damaliger Bauleiter und somit Augenzeuge der Vorgänge im maßgeblichen Zeitraum als Beweismittel bekanntgegeben. Auch sei die Asphaltierung einer Lkw-Abstell- und Manövrierfläche bei einer Betriebsanlage des Speditions- und Güterbeförderungsgewerbes kein rechtliches Muss, wie auch im Bescheid vom 28.09.2005 (GZ: 4.1-261/04), mit der der Erstmitbeteiligten Partei ein Lkw-Abstellplatz genehmigt worden sei und welcher ebenfalls als Beilage angeschlossen wurde, ergäbe. Da naturgemäß die Stellplätze für die Lkw, welche auch in dem Bescheid nicht von ungefähr an der ersten Stelle der Anlagenteile genannt seien, bei der Güterbeförderung der technisch und praktisch wesentlichste Anlagenteil sei, sei der Anlagenzweck durch die Errichtungen bis 1995 voll erfüllt und die Herstellung der 33 Lkw-Stellplätze als Aufnahme des Betriebs im Sinne des § 80 GewO in „einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage“ zu betrachten; die bloße, noch dazu nur teilweise Nichterfüllung einer Auflage könne doch bei richtiger rechtlicher Würdigung nicht dem nach § 80 GewO erforderlichen Errichtungsstatus entgegen stehen. Der Anlagenzweck sei durch die Errichtungen bis 1995 voll erfüllt worden. Man komme ohne Anstrengung zu dem Ergebnis, dass schon die Herstellung der 33 LKW – Stellplätze als Aufnahme des Betriebs im Sinne des § 80 GewO in „einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage“ darstellte. Aus all diesen Gründen sei die Betriebsanlagengenehmigung vom 29.10.1990 aufrecht und seien die Anträge auf und Erteilungen von Änderungsgenehmigung ebenso zulässig, wie Anzeigen solcher Änderungen und deren zur Kenntnisnahmen. Andere Hindernisse wider die Erteilung der von den mP begehrten Änderungsgenehmigungen bzw. wider die Zurkenntnisnahmen von deren Anzeigen bestünden auch nicht, weshalb die von der belangten Behörde erfolgten Erledigungen rechtsrichtig seien. Verwiesen wurde darauf, dass die ganze Betriebsanlage nach den hier beschriebenen Ersterrichtungen von 1990 – 1995 in Übereinstimmung mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 09.04.1997 komplett geändert worden sei. Diese erste Änderungsgenehmigung habe die Betriebsanlage so wesentlich anders genehmigt, dass man sie auch ihrem Inhalte nach mit gutem Recht als einer Neugenehmigung gleichkommend bezeichnen dürfe.
Man könne sie daher auch ganz ohne Anstrengung als die - für den Fall des Erloschenseins der Genehmigung vom 29.10.1990 - supplierend eintretende Erstgenehmigung anzusehen.
7.8. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.10.2020, an welcher der Beschwerdeführer Ing. C D im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters und der Rechtsvertreter der A GmbH und der B GmbH, haben, wurden Herr V W, Herr L Q, geb. am ****, sowie Herr X Y zeugenschaftlich einvernommen, zu den Errichtungs- und Betriebsvorgängen im Zeitraum von Erlassung des Grundgenehmigungsbescheides vom 29.10.1990 bis zum 28.11.1995 befragt und insbesondere mit den Überprüfungsprotokollen und den darin enthaltenen Überprüfungsergebnissen vom 15.06.1992, 25.04.1994 und 09.06.1995 konfrontiert
8. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen und Erwägungen zugrunde:
Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:
Gemäß§ 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 74 Abs 2 Gewerbeordnung (GewO) 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 96/2017, dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 75 Abs 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Gemäß § 77 Abs 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen.
Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs 2 GewO 1994 , danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken,
§ 81 GewO 1994 lautet:
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
- 1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs 2,
- 2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs 1 oder § 79b,
- 3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs 1,
- 4. Bescheiden gemäß § 82 Abs 3 oder 4 entsprechende Änderungen,
- 5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs 1 zu behandeln ist.
- 6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs 3 nicht entgegensteht,
- 7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
- 8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,
- 9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
- 10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),
- 11. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.
(3) Änderungen gemäß Abs 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs 1, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
80 Abs 1 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 29/1993 lautete:
Die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. Der Inhaber einer genehmigten Anlage, deren Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen wird, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des § 74 Abs 2 zu vermeiden. Er hat, soweit Abs 1a nicht anderes bestimmt, die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen anläßlich der Betriebsunterbrechung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage anlässlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die zur Genehmigung der Anlage zuständige Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.
8.1. Tatsachenfeststellungen:
8.1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.10.1990, GZ: 4.1 L 52-1985 und 4.1N11-1986 wurde über Ansuchen der L GesmbH und Z und Aa GesmbH die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer LKW-Abstellfläche für 33 Lastkraftwagen und Anhänger, eines Werkstättengebäudes samt Nebenräumen, eines Bürogebäudes samt Nebenräumen, eines Speditionsgebäudes, einer Dieseltreibstoff-Eigentankstelle mit zwei Zapfsäulen und eines LKW-Waschplatzes auf Grundstücken Nr. ****, ****, ****, ****, ****, ****, **** (teilweise) und **** (teilweise) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die im Gegenstande entscheidungsmaßgeblichen Auflagenpunkte hinsichtlich des LKW – Abstellplatzes waren:
„130. Fahrzeuge dürfen nur auf markierten Parkplätzen abgestellt werden.
131. Zum Auffüllen der Druckluftbremsanlagen der Fahrzeuge vor der Abfahrt darf nicht der fahrzeugeigene Kompressor verwendet werden, sondern ist die Druckluft aus Zapfstellen, die in der Nähe der Abstellplätze einzurichten sind, zu entnehmen. Die Verbindungszapfstelle-Fahrzeug ist durch Schläuche, die maximal 20 cm lang sind, herzustellen.
(…..)
163. Die Abstellflächen für die Fahrzeuge, die Verkehrswege und die Manipulationsflächen sind mit einer Asphaltdecke zu versehen, welche stets staubfrei zu halten ist.“
8.1.2. V W, aktuell handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der L Gesellschaft mbH, nunmehr B GmbH, sowie handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der A GmbH, nunmehr A GmbH, war im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z und Aa Gesellschaft mbH, X Y handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Z und Aa Gesellschaft mbH, und L Q handelsrechtlicher Geschäftsführer der L Gesellschaft mbH, nunmehr B GmbH. L Q, geb. ****, Sohn des Ebengenannten, war ab dem Jahr 1988 und auch im hier relevanten Zeitraum in der L Gesellschaft mbH für technische Belange, für Personal und Maschinen zuständig.
8.1.3. Im Jahr 1990 waren bereits geschotterte LKW-Abstellflächen vorhanden; diese wurden weiterhin ständig benutzt. Die Betriebsanlage wurde am 15.6.1992, 25.4.1994 und am 19.6.1995 von der belangten Behörde überprüft. Bis zum 28.11.1995 (Ablauf der 5 – jährigen Frist gemäß § 80 GewO für die Aufnahme des Betriebs) haben die Rechtsvorgänger der nunmehrigen Konsenswerber und Beschwerdegegner zwar die Errichtung der LKW – Abstellfläche an der genehmigten Stelle durch Verdichtung und Begradigung (Einbringung von Schottermaterial, Aufbringung einer Macadamschicht) und damit auch in gewisser Weise befestigt vorgenommen, wobei auch der östliche Teil des Betriebsareals in einem Flächenausmaß von rund 2.500 bis 3.000 m² asphaltiert wurde. Der übrige Abstellplatz mit einem Flächenausmaß von rund 20.000 m² wurde aber – sowohl aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen als auch Kostengründen, insbesondere zur Vermeidung verlorener Aufwendungen - nicht asphaltiert und staubfrei gemacht; Auflagenpunkt 163, wonach die Abstellflächen für die Fahrzeuge, die Verkehrswege und die Manipulationsflächen mit einer Asphaltdecke zu versehen sind, welche stets staubfrei zu halten ist, wurde daher nicht zur Gänze (vielmehr lediglich untergeordnet) entsprochen. Auch den Auflagenpunkten 130 (Markierung der Parkplätze) und 131 (Errichtung einer stationären Druckluftbremsanlageeinrichtung), die in Verbindung mit dem LKW – Abstellplatz stehen, wurde nicht entsprochen. Der LKW – Abstellplatz wurde jedoch in Vollbetrieb genommen und ständig benutzt. Von den übrigen genehmigten Anlagenteilen, dem Werkstättengebäude samt Nebenräumen, dem Bürogebäude samt Nebenräumen, dem Speditionsgebäude, der Dieseltreibstoffeigentankstelle mit 2 Zapfsäulen sowie dem LKW – Waschplatz wurde bis zum 28.11.1995 keiner entsprechend der Genehmigung errichtet. Für Bürotätigkeiten und Disposition wurden vorhandene Gebäude (östlich von der genehmigten Speditionshalle) genutzt, welche aber nicht von der Grundgenehmigung vom 29. 10.1990 umfasst waren.
8.1.4. Eine auf den Betriebsgrundstücken konsenslos errichtete und in Betrieb genommene Eigenbedarfstankstelle für Dieseltreibstoff, welche nicht der genehmigten entsprach, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 11.08.1994, GZ: 4.1 N 11-1986, gemäß § 360 Abs 1 GewO geschlossen. Auch ein während des entscheidungsmaßgeblichen Zeitraums an einer vom genehmigten Standort verschiedenen Stelle und geringer ausgeführtes „neues Speditionsgebäude“ war entsprechend der Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 30.05.1996, GZ: 4.1 N 11-1989 und 4.1 L 52-1985, bis spätestens 30.09.1996 zu schließen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.4.1997, GZ: 4.1-505/96 und 4.1 L 51-1985 – und damit weit nach dem entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum für die Errichtung und Inbetriebnahme der Betriebsanlage in einer dem Bescheid vom 29.10.1990, GZ: 4.1 L 52-1985 und 4.1N11-1986, entsprechenden Form - wurde „nachträglich die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der von den genannten Gesellschaften (Z & Aa Gesellschaft m.b.H. und L Gesellschaft m.b.H.) auf den Grundstücken bzw. Bauflächen Nr. ****, ****, ****, ****, ****, ****, **** (teilweise) und **** (teilweise) geführten Betriebsanlage für das Güterbeförderungsgewerbe und Spediteurgewerbe durch Errichtung eines neuen Speditionsgebäudes inklusive Büro und Lager und erdgasbefeuerter Zentralheizungsanlage und einer Aufzugsanlage an der Westseite des Betriebsareals“ erteilt.
9. Beweiswürdigung:
9.1.1. Diese Feststellungen gründen sich auf die dem erkennenden Gericht vorliegende Aktenlage, insbesondere auf die in den im Folgenden wiedergegebenen Überprüfungsprotokollen der Gewerbebehörde festgestellten Überprüfungsergebnisse, dabei im Besonderen die Zugeständnisse und Ausführungen der Vertreter der Rechtsvorgänger der nunmehrigen Konsenswerber, sowie die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.10.2020 erstatteten Zeugenaussagen.
9.1.2. Am 15.06.1992 fand eine gewerbebehördliche Überprüfungsverhandlung der beschwerdegegenständlichen Betriebsanlage gemäß § 338 der Gewerbeordnung 1973 statt, welche anlässlich einer Beschwerde mit Verständigung vom 20.05.1992 anberaumt wurde. Anlässlich dieser Überprüfung wurde seitens der Gewerbebehörde festgestellt und im Überprüfungsprotokoll festgehalten, dass die oben angeführte Betriebsanlage, abgesehen von der Lkw-Abstellfläche noch nicht errichtet wurde und dass die für die Lkw-Abstellfläche vorgeschriebene Auflage unter Punkt 163 nicht erfüllt wurde, mit welcher Auflage den Konsenswerberinnen vorgeschrieben wurde, die Abstellflächen für die Fahrzeuge, die Verkehrswege und die Manipulationsflächen mit einer Asphaltdecke zu versehen, welche stets staubfrei zu halten ist. Der gesamte Abstellplatz, welcher zumindest seit dem Jahr 1986 – damals konsenslos und nunmehr konsenswidrig – benützt wurde, war nach wie vor nicht asphaltiert und auch nicht in anderer Weise befestigt. Die für diese Abstellfläche unter den Punkten 160 und 161 vorgeschriebenen Auflagen (60 m Entfernung zwischen dem am nächsten abgestellten Lkw zum Anrainerobjekt auf Grundstück Nr. **** und Bepflanzung des verbleibenden Grundstücksrestes zum Anrainerobjekt mit dichtem Strauchwerk) wurden augenscheinlich erfüllt. Die mit dem oben angeführten Bescheid unter Punkt 162 vorgeschriebene Auflage für den Abstellplatz (Lkw-Züge, die am Sonntag bzw. an Feiertagen nach 21.00 Uhr abfahren, sind ausschließlich im nördlichen Bereich der Abstellfläche des Grundstücks Nr. **** abzustellen) wurde laut Angabe des Vertreters der Konsensinhaberin eingehalten. Auflagenpunkt 131 wurde laut Feststellungen ebenfalls nicht eingehalten, da entgegen dem Konsens des Genehmigungsbescheides zum Auffüllen der Druckluftbremsanlagen der Fahrzeuge vor dem Abfahren der jeweils fahrzeugeigene Kompressor verwendet wurde und die mit genannten Auflagenpunkt vorgeschriebenen Zapfstellen nicht eingerichtet worden waren. Eine Eigentankstelle für Dieseltreibstoff wurde errichtet und in Betrieb genommen, für die ebenfalls eine gewerberechtliche Genehmigung nicht erteilt worden ist. Die Vertreter der damaligen Konsensinhaber (Z und Aa Gesellschaft mbH und der L Gesellschaft mbH) gaben an, dass es den Tatsachen entspricht, dass die Lkw-Abstellfläche bislang noch nicht asphaltiert und somit noch nicht staubfrei gemacht wurde . Es wurden in die Begradigung und auch Verdichtung der Lkw-Abstellfläche (Einbringung und Verdichtung von Schottermaterial) bereits rund 2.000.000,00 Schilling investiert und mit diesen Arbeiten die Voraussetzungen für eine Asphaltierung geschaffen. Vor der Asphaltierung der Lkw-Abstellfläche musste noch ein Teich und eine Gemeindestraße verlegt werden, welche letztere vorher mitten durch das Betriebsgrundstück durchführte und nunmehr an dessen Rand verlegt wurde. Der Verhandlungsleiter hielt fest, dass der Lkw-Abstellplatz konsenswidrig und die Dieseltreibstoffeigentankstelle konsenslos betrieben wurden.
9.1.3. Am 29.04.1994 wurde eine neuerliche gewerbebehördliche Überprüfung der beschwerdegegenständlichen Betriebsanlage durchgeführt und stellte der Verhandlungsleiter im Rahmen dieser Amtshandlung fest, dass die Betriebsanlage, soweit sie überhaupt errichtet wurde, nunmehr von der Z und Aa Gesellschaft mbH und hinsichtlich einer im Rohbau bereits fertiggestellten, vom Konsens des obangeführten Genehmigungsbescheides jedoch nicht gedeckten Speditionshalle von der Ba GmbH betrieben wird. Festgestellt wurde, dass die Betriebsanlagenteile Werkstättengebäude samt Nebenräumen, Bürogebäude samt Nebenräumen, Speditionsgebäude, Dieseltreibstoffeigentankstelle mit zwei Zapfsäulen und Lkw-Waschplatz abgesehen von der Lkw-abstellfläche nach wie vor noch nicht errichtet wurden und dass die für die Lkw-Abstellfläche vorgeschriebene Auflage unter Punkt 163 größtenteils noch immer nicht erfüllt wurde. Mit dieser Auflage wurde den Konsenswebern vorgeschrieben, die Abstellflächen für die Fahrzeuge, die Verkehrswege und die Manipulationsflächen mit einer Asphaltfläche zu versehen, welche stets staubfrei zu halten ist. Der östliche Teil des Betriebsareals wurde in einem Flächenausmaß von rund 2.500 bis 3.000 m² asphaltiert. Der übrige Abstellplatz mit einem Flächenausmaß von rund 20.000 m² war nach wie vor nicht asphaltiert , jedoch durch Einbringung von Schotter in einem gewissen Ausmaß befestigt. Die tatsächlich errichtete Speditionshalle befand sich an der Ostseite des Betriebsareals, wies ein Flächenausmaß von rund 600 m² auf und entsprach nicht der genehmigten Speditionshalle, die mit einem Flächenausmaß von 1.500 m² an der Nordseite des Betriebsareals genehmigt wurde. Die im Betriebsareal anlässlich der Überprüfung vom 15.06.1992 vorgefundene konsenslos errichtete Eigentankstelle für Dieseltreibstoff war nach wie vor in Betrieb. Im Rahmen dieser Überprüfungsverhandlung gaben die Vertreter der Konsensinhaberinnen bekannt, dass die gänzliche Asphaltierung der derzeit nicht asphaltierten Abstellfläche mit einem Flächenausmaß von rund 20.000 m² aus finanziellen Gründen nur schrittweise erfolgen kann . Der Verhandlungsleiter verwies darauf, dass eine genehmigte Betriebsanlage nur dann konsensgemäß betrieben wird, wenn beim Betrieb die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen erfüllt sind bzw. eingehalten werden. Der Plan der etappenweisen Auflagenerfüllung kann sich daher nur dann mit dem Konsens des Genehmigungsbescheides decken, wenn nur jene Flächen des Abstellplatzes für das Abstellen der Fahrzeuge und das Befahren der Fahrzeuge benützt werden, welche dem Konsens des Genehmigungsbescheides entsprechen.
9.1.4. In der am 22.06.1995 durchgeführten Überprüfungsverhandlung wurden bezüglich des Lkw-Abstellplatzes keine Veränderungen zum letzten Überprüfungsergebnis festgestellt. Die konsenslos errichtete Eigentankstelle für Dieseltreibstoff war vorhanden, jedoch stillgelegt und war die Zapfsäule mit der Aufschrift „Tankstelle gesperrt“ versehen. Die Vertreter der Konsensinhaberinnen gaben bekannt, dass sie beabsichtigen die Betriebsanlage in einem kleineren Ausmaß als ursprünglich vorgesehen zu errichten und zu betreiben.
9.1.5. Verhandlungsschriften sind gemäß § 14 Abs 1 letzter Satz AVG derart abzufassen, dass der Verlauf und der Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Diesen Anforderungen tragen die von Dr. Ca als verhandlungsleitendem Vertreter der Gewerbebehörde verfassten Verhandlungsschriften (oben unter Punkt 9.1.2. – 9.1.4. wiedergegeben) vollumfänglich Rechnung. Einwendungen gegen die Niederschriften wurden von den teilnehmenden Vertretern der Betreiber zu keinem Zeitpunkt erhoben. Auch aktuell wurde die Richtigkeit der mit den obgenannten Niederschriften bezeugten Vorgänge nicht in Frage gestellt. Wie als bekannt vorausgesetzt wird, ist eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift eine öffentliche Urkunde. Die Niederschriften von Herrn Dr. Ca liefern daher aus Sicht des erkennenden Gerichts gemäß § 15 AVG bereits für sich genommen vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der durchgeführten Überprüfungsverhandlungen (Hinweis E vom 20. Oktober 2009, 2008/05/0118).
9.1.6. Die Zeugen V W, L Q, geb. ****, sowie X Y haben die Ausführungen und getroffenen Feststellungen in diesen Überprüfungsprotokollen in ihrer Zeugeneinvernahme in der Verhandlung am 19.10.2020 glaubhaft bestätigt. In im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen haben sie dabei als zutreffend eingeräumt, dass jener Teil der Betriebsfläche, auf welchem sich der mit Bescheid vom 29.10.1990 genehmigte Lkw-Abstellplatz für 33 Lkws befand bis zum 28.11.1995 nicht zur Gänze asphaltiert war. Die in den Überprüfungsprotokollen festgehaltenen Ausführungen, wonach nur der östliche Teil im Ausmaß von 2.500 bis 3.000 m² bis zu diesem Zeitpunkt asphaltiert worden sei, der übrige Teil im Ausmaß von 20.000 m² aber lediglich befestigt und mit einer Macadamschicht versehen war. Herr V W räumte ein, dass im relevanten Zeitraum von fünf Jahren nach Bescheiderlassung die Gebäude nicht wie genehmigt errichtet wurden, keine Markierungen auf den Stellplätzen vorhanden waren und auch die mit Auflagenpunkt Nr. 131 vorgeschriebene Luftdruckanlage nicht in der genehmigten Form errichtet wurde. Der Zeuge L Q führte ebenfalls glaubhaft aus, dass dem Auflagenpunkt Nr. 131, welcher im Zusammenhang mit dem Lkw-Abstellplatz zu sehen ist, nicht entsprochen wurde. Der Zeuge X Y, welcher an sämtlichen Überprüfungsverhandlungen teilgenommen hat, führte auf die Frage, ob bis Ende November 1995 die mit Bescheid vom 19.10.1990 genehmigten Gebäude errichtet wurden aus, dass er dies aufgrund des lange verstrichenen Zeitraums wahrheitsgetreu weder bejahen noch verneinen kann. Konfrontiert mit den diesbezüglichen Ausführungen in den Überprüfungsprotokollen führte er aus, dass dies wohl den Tatsachen entsprechen wird, wenn es in den Verhandlungsschriften so festgehalten ist. Die Zeugenaussagen stehen daher im Einklang mit den als öffentliche Urkunden zu wertenden Überprüfungsprotokollen; die darin enthaltenen Ermittlungsergebnisse sind daher in Zusammenschau mit den Ergebnissen dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.10.2020 erstatteten Zeugenaussagen als erwiesen anzusehen. Die Einvernahme weiterer von den Konsenswerbern beantragter Zeugen war nicht erforderlich. Die getroffenen Feststellungen stehen daher unbestritten fest.
10. Rechtliche Würdigung:
10.1. Wie bereits unter Punkt 6. dieses Erkenntnisses dargelegt wurde, ist laut dem diesem fortgesetzten Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden VwGH – Erkenntnis ausschließlich zu prüfen, ob der Betrieb der mit gewerberechtlicher Betriebsanalgengenehmigung vom 29.10.1990, 4.1 L 52 – 1985, 4.1 N 11 – 1986, genehmigten Betriebsanlage „zu irgendeinem Zeitpunkt“ „ konsensgemäß – etwa durch Errichtung von Betriebsanlagenteilen in der dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Form“ (siehe 5.7. in diesem Erkenntnis) – aufgenommen wurde. Die Frist im Zusammenhang mit dem Erlöschen einer Betriebsanlagengenehmigung beträgt gem. § 80 Abs 1 GewO in der hier anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, die ohne Übergangsbestimmungen am 1. Juli 1993 in Kraft trat, fünf Jahre. Da es um die Frage geht, ob die Grundgenehmigung aufrechten Bestands oder doch erloschen ist, kann sich dieser „irgendeinem Zeitpunkt“ nur bis zum 28.11.1995 zutragen.
10.2. Das erkennende Gericht hat in dem behobenen Erkenntnis vom 15.06.2018 in der Nichterfüllung des Auflagenpunktes Nr. 163 zwar eine Konsenswidrigkeit und damit einhergehend die Erfüllung eines Verwaltungsstraftatbestandes gesehen, ist aufgrund der von ihm vertretenen Rechtsansicht, dass die Nichteinhaltung von Auflagen nicht zum Erlöschen eines Konsens führt, berührt doch die Nichteinhaltung einer Auflage den Bestand des Aktes, dem sie beigefügt ist, nicht (VfSlg 1786/1949), jedoch dennoch von der Errichtung und Inbetriebnahme eines wesentlichen Anlagenteils und daher von der zeitgerechten Konsumierung des Genehmigungsbescheids ausgegangen (siehe 4.2. dieses Erkenntnisses). Wenngleich der Lkw-Abstellplatz für 33 Lkws durch Begradigung und Verdichtung (Einbringung und Verdichtung von Schottermaterial) errichtet und auch in Betrieb genommen wurde, wurde die mit Auflagenpunkt Nr. 163 des Grundgenehmigungsbescheides vom 29.10.1990, GZ: 4.1 L 52-1985 und 4.1N11-1986, vorgeschriebene Auflage der Asphaltierung desselben nicht umgesetzt. Die geringfügige Asphaltierung im Ausmaß von 2.500 bis 3.000 m² vom Abstellplatz gegenüber dessen nicht asphaltierter Fläche in einem Flächenausmaß von rund 20.000 m² ist – zu Folge der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs (siehe 5.4 und 5.6. in diesem Erkenntnis) – mangels vollständiger Erfüllung des Auflagenpunkt Nr. 163 - die Auflagen Nr. 130 und Nr. 131 wurden ebenfalls nicht erfüllt - daher nicht als Errichtung von Betriebsanlagenteilen in der dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Form und in weiterer Folge konsentierter Inbetriebnahme im „Erlöschenszeitraum“ bis zum 28.11.1995 zu betrachten. Auch sonstige Betriebsanlagenteile wurden innerhalb dieses Zeitraums nicht bescheidkonform errichtet. Es ist nunmehr unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund des Umstandes, dass im Gegenstande im relevanten Zeitraum kein für den Betriebszweck wesentlicher genehmigter Betriebsanlagenteil zur Gänze konsensgemäß, also auch unter Einhaltung maßgeblicher Auflagen, errichtet und in Betrieb genommen worden ist, vom Erlöschen der Grundgenehmigung vom 29.10.1990 auszugehen.
10.3. Es ist – wie in den umfassenden rechtlichen Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters der Konsenswerber und Beschwerdeführer aufgezeigt wurde – unbestritten, dass auf Basis des Grundgenehmigungsbescheids vom 29.10.1990 zahlreiche Änderungsgenehmigungen erlassen wurden und in Rechtskraft erwachsen sind. Ob diese zwischenzeitig ergangenen Bescheide dem Rechtsbestand angehörig oder gegenstandslos sind, ist allerdings im gegenständlichen fortgesetzten Verfahren unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs für dieses fortgesetzte Verfahren, wonach die den Gegenstand dieses Verfahrens allein bildende Frage die Zulässigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Änderungsantrags – abhängig vom „rechtlichen Schicksal“ der Grundgenehmigung – ist , unbeachtlich. Eine rechtliche Beurteilung des Fortbestandes der zwischenzeitig ergangenen Änderungsbescheide, ob der Bescheid vom 9.4.1997, GZ 4.1 – 505/96, 4.1 L 52 – 1985, tatsächlich ein Änderungsgenehmigungsbescheid ist oder doch seinem Inhalte nach eine Neugenehmigung oder in eine solche umzudeuten wäre, findet in diesem fortgesetzten Verfahren, in dem aufgrund der klaren Vorgabe des Verwaltungsgerichtshofs nur zu prüfen ist, ob die Grundgenehmigung vom 29.10.1990 im vorgegebenen zeitlichen Rahmen erloschen ist oder nicht, bejahendenfalls der hier anhängige Änderungsantrag zulässig ist, verneinendenfalls nicht, nicht statt. Ob die obgenannte erste Änderungsgenehmigung vom 9.4.1997 daher zur „Urgenehmigung“ mutierte, ist eine im Rahmen des vom Verwaltungsgerichtshof klar vorgegebenen Prüfumfanges nicht vorgegebene Rechtsfrage. Sämtliche (Änderungs)bescheide waren im nunmehr behobenen hg. Erkenntnis vom 15.06.2018 angeführt und wurden diesem bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des beschwerdegegenständlichen Änderungsantrags als konsentierter Bestand zu Grunde gelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem behebenden Erkenntnis für die Zulässigkeit des beschwerdegegenständlich zu behandelnden Änderungsgenehmigungsantrags allein die rechtzeitige und konsensgemäße Inanspruchnahme der Grundgenehmigung vom 29.10.1990 als Voraussetzung erkannt und den weiteren Änderungsgenehmigungsbescheiden für dessen Zulässigkeit keine Bedeutung und Entscheidungsrelevanz beigemessen. Dem erkennenden Gericht ist es daher verwehrt, sich mit über die Frage der rechtzeitigen und konsensgemäßen Konsumierung des Grundgenehmigungsbescheides vom 29.10.1990 hinausgehende Fragen auseinanderzusetzen.
10.4. Da mit Erlöschen der ursprünglich erteilten Betriebsanlagengenehmigung die Rechtsgrundlage für eine Genehmigung der Änderung dieser Betriebsanlage nachträglich – ipso iure – weggefallen ist, ist der angefochtene Bescheid zu beheben und der verfahrenseinleitende Antrag, zumal er sich nicht auf einen Ursprungskonsens stützen kann, zurückzuweisen (siehe 5.4 dieses Erkenntnisses).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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