ASVG, §111
ASVG, §33
ASVG, §111a
ASVG, §111
ASVG, §33
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AM.14.0168
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger betreffend die Beschwerde des Finanzamtes ***, Finanzpolizei Team ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, mit welchem das betreffend Herrn *** wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt wurde, den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde das Verwaltungsstrafverfahren zum Strafantrag des Finanzamtes *** vom ***, *** und der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend den Verdacht der Beschäftigung von Herrn ***, geboren ***, vom *** (Arbeitsantritt) bis zum *** durch die *** GmbH mit Sitz in ***, ***, vertreten durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer ***, entgegen § 33 Abs. 1 ASVG ohne Anmeldung zur Sozialversicherung, gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.
Der Bezug habende Bescheid wurde dem Finanzamt *** seitens der Behörde (nach einem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - Entscheidung vom 22. August 2014, LVwG-AM-13-0354) am *** zugestellt und hat das Finanzamt *** mit Schriftsatz vom ***, ***, dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben.
Nach inhaltlichen Ausführungen zum Sachverhalt und nach Geltendmachung unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragte die Finanzbehörde die Aufhebung des Einstellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft X und die Verhängung einer Geldstrafe im Sinne des Strafantrages vom ***.
Von folgendem maßgeblichen Sachverhalt war auszugehen:
Am ***, um 06:15 Uhr, wurde durch Ermittlungs-und Erhebungsorgane der Finanzpolizei ***, Team ***, bei der *** GmbH, ***, ***, Geschäftsführer: ***, geboren ***, ***, ***, eine Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Einkommenssteuergesetzes (§ 89 Abs. 3) durchgeführt.
Im Zuge dieser Kontrolle wurde seitens der Organe der Finanzbehörde festgestellt, dass betreffend Herrn ***, geb. ***, SV Nr. ***, eine verspätete Anmeldung zur Sozialversicherung vorliegt.
Laut Anzeigeninhalt wurde festgestellt, dass der Betreffende im Zeitraum vom *** bis zum Zeitpunkt der Kontrolle vierzig Stunden pro Woche als Bauhilfsarbeiter im angeführten Unternehmen zu einer Entlohnung von € 1500,-- netto pro Monat beschäftigt wurde und dass die Anmeldung zur Sozialversicherung am ***, um 09:33:22 Uhr, für *** mit der Protokoll- Nr. *** erfolgt ist.
Auch aus dem Herrn ***, Vers.-Nr. ***, betreffenden Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der Betreffende ab *** bis zum Zeitpunkt der Abfrage durch die Organe der Finanzbehörde, dem *** (Zeitpunkt der finanzbehördlichen Kontrolle) als Arbeiter der *** GmbH sozialversicherungsrechtlich gemeldet war.
In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
§ 111a ASVG idF BGBl. I Nr. 31/2007 (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 – SRÄG 2007) lautet:
“Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. …“
Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet (Z 1), oder Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt (Z 2), oder Auskünfte nicht oder falsch erteilt (Z 3) oder gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege oder sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt (Z 4).
Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.
Gemäß § 111 Abs. 4 ASVG sind die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 33 ASVG lautet:
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Daraus folgt zunächst, dass jede Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 Gegenstand eines verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sein kann und dass die Anzeigepflicht im Fall einer „Betretung“ hinsichtlich sämtlicher in Frage kommender Ordnungswidrigkeiten des Abs. 1 in Betracht kommt.
Dem gegenüber räumt § 111a ASVG den Abgabenbehörden Parteistellung in den dort genau bezeichneten Fällen ein, nämlich mit der Einschränkung, dass im betreffenden Verfahren eine „Betretung“ von Personen, die (entgegen § 33 Abs. 1 ASVG) nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet wurden, erfolgt ist. Die Parteistellung ist daher auf die Fälle der Ordnungswidrigkeit des § 111 Abs. 1 Z 1, erster Fall, ASVG beschränkt, weil lediglich die gänzliche Unterlassung der Meldung vor Arbeitsantritt vom Wortlaut des § 111a ASVG umfasst ist (§ 111a spricht nicht von einer „Betretung“ von Personen, die nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden, wie dies § 111 Abs. 1 Z 1 vorsieht). Der Gesetzessystematik des § 111 Abs. 1 Z 1 folgend, die einerseits die Nichtmeldung und andererseits die Falschmeldung und die nicht rechtzeitige Meldung als Ordnungswidrigkeit unter Strafe stellt, ist unter dem Begriff der Nichtmeldung im Sinne des § 111a somit nur die gänzliche Unterlassung der Meldung (bis zum Betretungszeitpunkt) anzusehen.
Diese, bereits durch die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 23. August 2010, Senat-AM-09-0280, vertretene Rechtsauffassung wird durch die Ausführungen des Autors Franz Schrank in der ZAS 2008/2, publiziert durch die Manz‘sche Verlags-und Universitätsbuchhandlung GmbH zum Themenkreis „Anzeigepflicht der Träger und Abgabenbehörden?“ wie folgt untermauert:
„… Eine solche Auslegung müsste aber an der völlig gleichlautenden Grundformulierung in § 111a Satz 1 ASVG scheitern, die eindeutig auf die nicht vor Arbeitsantritt angemeldeten Pflichtversicherten abstellt und damit klargestellt hat, dass die Dienstgeber oder Meldepflichtigen nicht mit den betretenen Personen gemeint sind. Da nicht bloß ein Formulierungsgleichklang besteht, sondern auch ein enger Sach-und Systemzusammenhang mit der in § 111a ASVG verbrieften Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren, kann mE § 111 Abs. 4 ASVG kein anderer Sinn zugemessen werden. Dazu kommt, dass die in § 111 ASVG gemeinte Betretung durch Prüforgane in § 113 Abs. 2 Satz 1 auf die „„unmittelbare Betretung““ präzisiert und im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 1 auf die fehlende Vorausanmeldung eingeengt ist.
Die neue Anzeigepflicht nach § 111 Abs. 4 ASVG kann daher nur unmittelbare Betretungsfälle im Sinne des § 111a ASVG meinen, also Fälle, in denen noch nicht angemeldete, aktiv Tätige im Betrieb bzw. bei betrieblicher Arbeit durch Prüforgane unmittelbar betreten wurden. Sie umfasst dann aber, um die Begleitumstände für die Strafbemessung sicherzustellen, auch alle sonst in Bezug auf diese Nichtangemeldeten bestehenden Ordnungswidrigkeiten, wie falsche Auskünfte.
Dass dies derzeit auch die Sozialversicherungsträger selbst so sehen, bestätigt das MVB-Besprechungsergebnis im Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom *** zu TO-Pkt. 15, wonach für im Zuge der sogenannten GPLA aufgedeckte, nicht mehr aktive Nichtanmeldefälle keine Anzeigepflicht bestehe. Ein Recht zur Anzeige ist in diesen Fällen aber selbstverständlich nicht ausgeschlossen, eine Verpflichtung besteht jedoch nicht.“
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass durch die Organe der Finanzbehörde unzweifelhaft der durch die *** GmbH beschäftigte *** am ***, bei einer finanzbehördlichen Kontrolle, u. a. wegen Einhaltung der Bestimmungen des ASVG, angetroffen wurde, wobei der Genannte zu diesem Zeitpunkt bereits nachweislich zur Sozialversicherung (seit ***) angemeldet war. Es war daher (ohne eine diesbezügliche inhaltliche Prüfung vorzunehmen) von einer allfällig nicht rechtzeitig erstatteten Anmeldung des Beschäftigten durch den Dienstgeber, nicht jedoch – im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Finanzbehörde – von einer gänzlich unterlassenen Meldung des Beschäftigten durch den Dienstgeber zur Sozialversicherung auszugehen.
Der gegenständliche Fall, in dem der angetroffene Beschäftigte jedenfalls noch vor der Betretung durch die Prüforgane zur Sozialversicherung durch seinen Dienstnehmer gemeldet worden ist, ist nach den oben dargelegten Ausführungen nach der Rechtsansicht der im gegenständlichen Fall zur Entscheidung berufenen Richterin (dies in gleichzeitiger Kenntnis der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. August 2014, LVwG-AM-13-0354, welche Rechtsansicht die im gegenständlichen Fall zur Entscheidung berufene Richterin nicht teilt) daher nicht vom Wortlaut des § 111a ASVG erfasst, weshalb der Abgabenbehörde eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nicht zukommt.
Die gemäß § 111 Abs. 4 ASVG bestehende Pflicht bzw. Möglichkeit zur Anzeige jedweder Ordnungswidrigkeit durch die Finanzbehörde bleibt davon unberührt.
Es war daher die Beschwerde der Finanzbehörde mangels Parteistellung derselben im gegenständlichen Fall beschlussgemäß zurückzuweisen.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß
§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde (in Beurteilung einer Rechtsfrage) zurückzuweisen war.
Zur Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, da bezüglich der Frage der Parteistellung der Abgabenbehörde betreffend die Betretung von Personen, die entgegen § 33 Absatz 1 ASVG vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden, jedoch im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Finanzbehörde sozialversicherungsrechtlich angemeldet sind, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt.
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