European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1183.001.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, nunmehr vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 4. Juni 2021, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Genehmigung der (fortgesetzten) Haltung und Zucht gelisteter invasiver Tierarten, zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge Folge gegeben. Der Spruch des Spruchpunktes I. wird dahingehend konkretisiert, als dieser zu lauten hat:
“Der Antrag der A GmbH auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 8 der VO (EU) Nr. 1143/2014 zur fortgesetzten Haltung und Zucht invasiver gebietsfremder Arten (Waschbär und Marderhund) im ***, ***, *** wird abgewiesen."
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt behoben.
3. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig (§ 25a VwGG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Schreiben vom 20. November 2020 beantragte die A GmbH. beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung RU5 – Naturschutz, die Erteilung der “Ausnahmegenehmigung von der EU Verordnung 1143/2014 zur fortgesetzten Haltung, Zucht und Transport invasiver gebietsfremder Arten in Zoologischen Gärten" für die Tierarten Waschbär und Marderhund im Rahmen des von ihr betriebenen ***, ***, ***. Beigelegt wurde ein Krisenplan für den Fall des Entkommens von Tieren gebietsfremder invasiver Tierarten.
Dieser Antrag wurde seitens der Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 1. April 2021 zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 4. Juni 2021, Zl. ***, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag der A GmbH auf Bewilligung der Zucht gelisteter invasiver gebietsfremder Tierarten (Waschbär und Marderhund) im Rahmen des von ihr betriebenen ***, ***, *** gemäß Art. 8 EU-VO 1143/2014 , abgewiesen.
Spruchpunkt II. lautet wie folgt:
„Hinsichtlich der mit Bescheid vom 30.01.2006, ***, genehmigten Haltung von Waschbären und Marderhunden wird folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben:
Alle im Tierpark gehaltenen Tiere der Art Waschbär und Marderhund sind – soweit nicht bereits erfolgt – unverzüglich, längstens aber bis 30.09.2021 zu kastrieren und ist ein Nachweis darüber z.B. in Form einer tierärztlichen Bestätigung, der Behörde bis zum 30.09.2021 vorzulegen. Jungtiere sind mit einem Alter von 1 Jahr zu kastrieren. Sollten Sie dieser Vorschreibung nicht nachkommen, muss Ihnen der Entzug der Bewilligung für die Haltung von Waschbären und Marderhunden angedroht werden.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Waschbär seit 2016 und der Marderhund seit 2019 als invasive Tierarten gelistet seien. Gemäß Artikel 7 VO (EU) Nr. 1143/2014 dürften invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung nicht vorsätzlich gehalten und gezüchtet werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss. Mangels bestehender Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 8 VO (EU) Nr. 1143/2014 könne dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Als gelindestes Mittel um dem nun geltenden Haltungs- und Zuchtverbot für Waschbären und Marderhunde und andererseits dem Grundgedanken des Tierschutzgesetzes und der darauf basierend erteilten Bewilligung zur Haltung dieser Tierarten gerecht zu werden, werde die Kastration der betreffenden Tiere des *** vorgeschrieben.
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Grundgedanke der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sei, dass Tiergärten gelistete Arten schrittweise reduzieren müssten, die Tiere jedoch bis zum Ende ihres natürlichen Lebens behalten könnten unter der Voraussetzung, dass eine Fortpflanzung und ein Entkommen verhindert werde. Tiergärten könnten bei der Beseitigung und dem Management dieser Arten eine Rolle spielen, da sie eingefangene Exemplare aufnehmen und bis zum Ende ihres Lebens behalten könnten.
Dies bedeute, dass eine Einbringung neuer Waschbär-Exemplare oder neuer Marderhund-Exemplare bzw. eine Vermehrung bestehender an sich nicht dem Sinn und Zwecke der Verordnung entsprechen.
Allerdings ermögliche Artikel 8 der Verordnung aber ein Genehmigungssystem, das Einrichtungen die Durchführung von Forschung und Ex-situ-Erhaltung an invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung gestatte.
Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Bewilligung für den Betrieb eines Zoos der Kategorie B gemäß der Zoo-Verordnung. Die Beschwerdeführerin beteilige sich an Forschungsaktivitäten gemäß Art. 8 Abs. 1 VO sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z. 5 der Zoo-Verordnung an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten, am Austausch von Informationen über die Aufzucht in Menschenobhut sowie über das Risiko des Entkommens, der Ausbreitung oder der Entnahme unter Berücksichtigung der Identität, der Biologie und der Verbreitungswege der Art, der vorgesehenen Tätigkeit und der vorgesehenen Haltung unter Verschluss, der Wechselwirkung mit der Umwelt sowie anderer relevanter Faktoren.
Diese Forschung sei Teil der Rolle von Zoos für die öffentliche Bildung, unter anderem über invasive Tierarten.
Die Beschwerdeführerin trage daher im Sinne des Art. 3 Abs. 10 und Art. 8 Abs. 1 der VO zur Erhaltung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt außerhalb ihrer natürlichen Lebensräume bei.
Waschbären und Marderhunde seien gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung.
Die belangte Behörde habe die Rechtslage verkannt. Andere Bezirksverwaltungsbehörden hätten erkannt, dass Bewilligungen zu Folge direkt anwendbaren Unionsrechts sehr wohl rechtens seien.
Es werde daher der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Stattgebung der Beschwerde und Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf Bewilligung der Zucht gelisteter, invasiver, gebietsfremder Arten (Waschbär und Marderhund) stattgegeben werde, in eventu angeregt, eine Vorabentscheidung beim EuGH zu begehren, ob die Verweigerung der Einrichtung eines Genehmigungssystems, das Einrichtungen die Durchführung von Forschung und Ex-situ-Erhaltung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gestatte, durch Art. 21a NÖ NSchG gegen Unionsrecht verstoße.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 9. Juli 2021 die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde seitens der Beschwerdeführerin eine „Gutachterliche Stellungnahme zum Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der EU Verordnung 1143/2014 zur fortgesetzten Haltung, Zucht und Transport invasiver gebietsfremder Tierarten in Zoologischen Gärten“ des Allgemein beeideten und gerichtlichen zertifizierten Sachverständigen C vom 21. September 2021, vorgelegt.
Ausgeführt wurde unter Bezugnahme auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften, dass der heutige Waschbärbestand in Deutschland geschätzte 1,3 Millionen Tiere betrage, der heutige Bestand in Österreich nicht zu eruieren gewesen sei, die sehr anpassungsfähigen Tiere sich jedoch auszubreiten schienen.
Das Thema des Tierparks seien heimische Tiere und Ein- und Zuwanderer, das Konzept beinhalte eben auch Marderhunde und Waschbären. In Bildungsprogrammen für Besucher werde auf die Herkunft, die Ausbreitung und die daraus entstandenen Folgen für die heimische Fauna hingewiesen, womit der Bildungszweck entsprechend der Zoo-Verordnung erfüllt und auch tatsächliche Aufklärung im Sinn des Artenschutzes geleistet werde. Unter dem Titel „Einwanderer und andere wilde Gesellen“ werde einerseits Bezug auf die großen Beutegreifer genommen, die wieder nach Österreich zurückkehren, aber eben auch auf Neozoen, die fremden Arten, die sich in Österreich ansiedeln oder bereits angesiedelt hätten und die Problematiken der Mensch-Wildtierbeziehungen in der heimischen Landwirtschaft, Jagd und natürlich im Arten- und Naturschutz, die mit diesen Geschehnissen verbunden seien. Alleine an diesen gesondert buchbaren Spezialprogrammen nähmen jährlich an die 1.000 Menschen teil.
Die derzeit gehaltenen 5 männlichen und 9 weiblichen Waschbären, davon 2 Jungtiere, seien wesentlicher Bestandteil des Grundkonzeptes des Parks, seiner Bildungs- und Aufklärungsarbeit und natürlich auch ein Wirtschaftsfaktor. Ohne die Neozoen seien das Parkkonzept und die Bildungsprogramme hinfällig. Beide Anlagen seien nach menschlichem Ermessen als ausbruchssicher zu erachten. Die Betreuung erfolge durch angemessen qualifiziertes Personal, für den Transport stünden gesetzeskonforme Transportbehältnisse zur Verfügung, es stünden Pläne, wie sie für den Fall eines Entkommens gefordert würden, zur Verfügung. Die Erhaltung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt außerhalb ihrer natürlichen Lebensräume sei nicht auf gefährdete Arten beschränkt. Da die Unionsliste regelmäßig überarbeitet werden müsse, sei nicht auszuschließen, dass Waschbären eines Tages wieder von der Liste gestrichen werden müssen.
Bis dato sei kein einziger Zoo als Verursacher für die Ansiedelung oder Ausbreitung von invasiven Tierarten bekannt.
Die zwangsweise Kastration von Tieren werfe tierschutzrechtliche Bedenken auf, da das (Sozial)-Verhalten der Tiere durch das Fehlen der Produktionsstätten der Geschlechtshormone massiv verändert werden könne.
Die Fortpflanzung und Aufzucht von Jungtieren nehme einen wesentlichen Raum im Jahresablauf des tierischen Verhaltens ein und widerspreche eine Unterbindung den gesetzlichen Anforderungen, die Tiere unter Bedingungen zu halten, die den biologischen und Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung tragen würden. Wenn keine Nachkommen produziert und auch keine Sozialpartner nachbesetzt werden dürften, bliebe letztlich nur mehr ein Tier übrig, welche Haltung der 2. Tierhaltungsverordnung widerspreche, die die Haltung von Waschbären in Paaren oder kleinen Gruppen vorschreibe.
Die Waschbärhaltung im *** erfülle daher alle Anforderungen für eine Ausnahme nach Artikel 8 der Verordnung 1143/2014 .
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 18. Oktober 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, D, gutachtliche Stellungnahme des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen E sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt.
Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, D, gab an, dass derzeit im *** 5 männliche und 9 weibliche Waschbären gehalten würden, davon 2 Jungtiere. Die Tiere würden auf zwei Gehege aufgeteilt gehalten und zwar gemischt geschlechtlich. Es würden derzeit 4 Marderhunde, 3 männliche und ein weibliches Tier, in einem Gehege gemeinsam gehalten. Es würde Wissensvermittlung an Familien und andere Besucher stattfinden, indem Informationstafeln über diese Tierarten aufgestellt seien und gäbe es eigens buchbare Waschbärführungen, bei denen Informationen über diese Tierart und überhaupt über Neozoen vermittelt würden.
Wenn in der Beschwerde die Beteiligung an Forschungsaktivitäten angesprochen worden sei, so fänden derartige Forschungsprojekte seitens des Zoos nicht statt.
In freier Wildbahn lebten zahlreiche Waschbären in Österreich und Deutschland, in Deutschland würden jährlich 60.000 Waschbären geschossen, in Österreich werde die Zahl geschossener Waschbären flächenmäßig entsprechend sein. Es sei deshalb nicht einzusehen, warum im bewilligten Tierpark Waschbären und Marderhunde nicht gehalten bzw. gezüchtet werden dürften. Es liege in der Natur der Sache, dass auch diese Tierarten sich vermehren, Junge aufziehen und in Familienverbänden zusammenleben möchten.
Bei der Überprüfung am 5.10.2021 sei alles sauber und in Ordnung gewesen.
Der veterinärmedizinische Amtssachverständige gab an, dass Waschbären und Marderhunde (invasive gebietsfremde Tierarten von unionsweiter Bedeutung) in ihrer jeweiligen Heimat als auch in Europa in sehr großer Zahl in freier Wildbahn vorhanden seien. Nachzucht, Aufzucht und Vorkommen im Tierpark sei für die Erhaltung der biologischen Vielfalt außerhalb der natürlichen Lebensräume dieser Tierarten nicht erforderlich, diese Tierarten seien in ihrer jeweiligen ursprünglichen Heimat in ihrem Bestand nicht gefährdet.
Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 30. Jänner 2006, ***, wurde dem Verein „F“ über deren Antrag vom 12. August 2004 die Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos der Kategorie B im Standort GStk.Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, nach Maßgabe der Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Bedingungen erteilt. Projektsbestandteil waren Gehege zur Haltung des damaligen Bestandes von vier Marderhunden sowie von sechs Waschbären.
Mit Antrag vom 20. November 2020 stellte die A GmbH den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zur fortgesetzten Haltung, Zucht und Transport der gelisteten invasiven gebietsfremden Tierarten Waschbär und Marderhund.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung wurden 4 Marderhunde und 14 Waschbären gehalten.
Waschbären und Marderhunde sind invasive gebietsfremde Tierarten von unionsweiter Bedeutung und sowohl in ihrer jeweiligen Heimat als auch in Europa in sehr großer Zahl in freier Wildbahn vorhanden. Diese Tierarten sind in ihrer jeweiligen ursprünglichen Heimat in ihrem Bestand nicht gefährdet.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und wird beschwerdeführerseits nicht in Abrede gestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Beschwerdeverfahren – nach herrschender Meinung (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten lauten:
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „gebietsfremde Art“ lebende Exemplare von Arten, Unterarten oder niedrigeren Taxa von Tieren, Pflanzen, Pilzen oder Mikroorganismen, die aus ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet heraus eingebracht wurden, einschließlich Teilen, Gameten, Samen, Eiern oder Propagationsformen dieser Arten sowie Hybriden, Sorten oder Rassen, die überleben und sich anschließend fortpflanzen könnten;
2. „invasive gebietsfremde Art“ eine gebietsfremde Art, deren Einbringung oder Ausbreitung die Biodiversität und die damit verbundenen Ökodienstleistungen gefährdet oder nachteilig beeinflusst;
3. „invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung“ eine invasive gebietsfremde Art, deren nachteilige Auswirkungen für so erheblich eingeschätzt wurden, dass sie ein konzertiertes Vorgehen auf Unionsebene gemäß Art. 4 Absatz 3 erfordern.
8. „Forschung“ unter regulierten Bedingungen durchgeführte deskriptive oder experimentelle Arbeiten zur Erlangung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder zur Entwicklung neuer Produkte, einschließlich der ersten Phasen der Identifizierung, Charakterisierung und Isolierung genetischer Merkmale – ausgenommen solcher Merkmale, die eine Art invasiv machen – invasiver gebietsfremder Arten, soweit erforderlich, um diese Merkmale in nichtinvasive Arten einzüchten zu können.
10. „Ex-situ-Erhaltung“ die Erhaltung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt außerhalb ihrer natürlichen Lebensräume;
Artikel 4
Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung
(1) Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten anhand der in Absatz 3 festgelegten Kriterien eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (im Folgenden „Unionsliste“). Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Entwürfe der Durchführungsrechtsakte werden dem in Artikel 27 Abs. 1 genannten Ausschuss bis zum 2. Januar 2016 vorgelegt.
…..
Kapitel II
Prävention
Artikel 7
Beschränkungen
(1) Invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung dürfen nicht vorsätzlich
a) in das Gebiet der Union verbracht werden, auch nicht zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung;
b) gehalten werden; auch nicht in Haltung unter Verschluss;
c) gezüchtet werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
d) in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden, es sei denn, sie werden im Zusammenhang mit der Beseitigung zu entsprechenden Einrichtungen befördert;
e) in Verkehr gebracht werden;
f) verwendet oder getauscht werden;
g) zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss, oder
h) in die Umwelt freigesetzt werden.
(2) Die Mitgliedsstaaten unternehmen alle notwendigen Schritte, um die nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Einbringung oder Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung zu verhindern.
Artikel 8
Genehmigungen
(1) Abweichend von den Beschränkungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, f und g und vorbehaltlich des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels errichten die Mitgliedsstaaten ein Genehmigungssystem, das Einrichtungen die Durchführung von Forschung und Ex-situ-Erhaltung an invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung gestattet. In Fällen, in denen die Verwendung von Produkten, die aus invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung hervorgegangen sind, unvermeidbar ist, um Fortschritte für die menschliche Gesundheit zu erzielen, können die Mitgliedsstaaten auch die wissenschaftliche Herstellung und die anschließende medizinische Verwendung in ihr Genehmigungssystem einbeziehen.
(2) Die Mitgliedsstaaten ermächtigen ihre zuständigen Behörden zur Erteilung von Genehmigungen gemäß Absatz 1 für Tätigkeiten, die bei Haltung unter Verschluss durchgeführt werden, bei der alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Haltung der invasiven gebietsfremden Art von unionsweiter Bedeutung und der Umgang mit ihr erfolgt unter Verschluss gemäß Absatz 3;
b) die Tätigkeit ist von angemessen qualifiziertem Personal durchzuführen, wie von den zuständigen Behörden festgelegt;
c) die Beförderung zur oder aus der Haltung unter Verschluss erfolgt unter Bedingungen, die ein Entkommen der invasiven gebietsfremden Art ausschließen, wie in der Genehmigung festgelegt;
d) handelt es sich bei der invasiven gebietsfremden Art von unionsweiter Bedeutung um Tiere, so sind diese gegebenenfalls gekennzeichnet oder anderweitig effektiv identifiziert, wobei Methoden anzuwenden sind, die keine vermeidbaren Schmerzen, Qualen oder Leiden verursachen;
e) dem Risiko des Entkommens, der Ausbreitung oder der Entnahme wird wirksam begegnet, und zwar unter Berücksichtigung der Identität, der Biologie und der Verbreitungswege der Art, der vorgesehenen Tätigkeit und der vorgesehenen Haltung unter Verschluss, der Wechselwirkung mit der Umwelt sowie anderer relevanter Faktoren;
f) für den Fall des Entkommens oder der Ausbreitung werden ein kontinuierliches Überwachungssystem und ein Krisenplan, einschließlich Beseitigungsplan, vom Antragsteller erstellt. Der Krisenplan wird von der zuständigen Behörde genehmigt. Im Falle eines Entkommens oder einer Ausbreitung ist der Krisenplan unverzüglich umzusetzen und kann die Genehmigung vorübergehend oder auf Dauer entzogen werden.
Die Genehmigung gemäß Absatz 1 ist auf eine Anzahl von invasiven gebietsfremden Arten und Exemplaren begrenzt, die die Kapazität der Haltung unter Verschluss nicht übersteigt. Die Genehmigung enthält die Beschränkungen, die für die Minderung des Risikos des Entkommens oder der Ausbreitung der betreffenden Art erforderlich sind. Sie liegt der invasiven gebietsfremden Art, auf die sie sich bezieht, stets bei, wenn diese innerhalb der Union gehalten, in diese verbracht oder innerhalb dieser befördert wird.
(3) Exemplare gelten als unter Verschluss gehalten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Exemplare sind physisch isoliert und können aus der Haltung, in der sie sich befinden, nicht entkommen, sich ausbreiten oder von Unbefugten entnommen werden;
b) durch Reinigungs-, Abfallbehandlungs- und Wartungsprotokolle ist gewährleistet, dass keine Exemplare oder reproduktionsfähige Teile entkommen, sich ausbreiten oder von Unbefugten entnommen werden können;
c) die Entnahme der Exemplare aus der Haltung, ihre Entsorgung und Vernichtung oder ihre humane Keulung erfolgt in einer Weise, die eine Vermehrung oder Fortpflanzung außerhalb der Haltung ausschließt.
(4) Bei der Beantragung einer Genehmigung liefert der Antragsteller alle erforderlichen Nachweise, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.
(5) Die Mitgliedsstaaten ermächtigen ihre zuständigen Behörden dazu, die Genehmigung jederzeit vorübergehend oder auf Dauer zu entziehen, wenn unvorhergesehene Ereignisse mit einer nachteiligen Auswirkung auf Biodiversität oder die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen eintreten. Jeder Entzug einer Genehmigung ist wissenschaftlich zu begründen; reichen die wissenschaftlichen Angaben nicht aus, so erfolgt der Entzug in Anwendung des Vorsorgeprinzips und unter gebührender Berücksichtigung der nationalen Verwaltungsvorschriften.
(6) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts das Format des Dokuments fest, das als Nachweis für die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedsstaats erteilte Genehmigung dient. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Mitgliedsstaaten verwenden dieses Format für das Dokument, das der Genehmigung beigefügt ist.
(7) Bei allen gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigungen machen die Mitgliedsstaaten im Internet unverzüglich mindestens folgende Angaben öffentlich bekannt:
a) die wissenschaftlichen und gebräuchlichen Bezeichnungen der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, für die eine Genehmigung erteilt wurde;
b) die Anzahl oder das Volumen der betreffenden Exemplare;
c) der Zweck, zu dem die Genehmigung erteilt wurde, und
d) die Codes der Kombinierten Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
(8) Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Einrichtungen die in diesen erteilten Genehmigungen festgelegten Bedingungen erfüllen.
Artikel 32
Übergangsbestimmungen für kommerzielle Bestände
(1) Die Halter eines kommerziellen Bestands von Exemplaren invasiver gebietsfremder Arten, die vor deren Aufnahme in die Unionsliste erworben wurden, dürfen bis zu zwei Jahre nach der Aufnahme der Arten in die Liste lebende Exemplare dieser Arten oder reproduktionsfähige Teile davon zwecks Verkauf oder Übergabe an Forschungs- oder Ex-situ-Erhaltungseinrichtungen und für Zwecke medizinischer Tätigkeiten gemäß Artikel 8 halten und befördern, sofern die Exemplare unter Verschluss gehalten und befördert werden und alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um eine Fortpflanzung oder ein Entkommen auszuschließen, oder um diese Exemplare zu töten oder human zu keulen, um ihren Bestand zu erschöpfen.
(2) Der Verkauf oder die Übergabe lebender Exemplare an nichtgewerbliche Nutzer ist ein Jahr lang nach der Aufnahme der Art in die Unionsliste erlaubt, sofern die Exemplare unter Verschluss gehalten und befördert und alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um eine Fortpflanzung oder ein Entkommen auszuschließen.
….
Invasive gebietsfremde Arten der ersten Unionsliste (in Kraft getreten am 3.8.2016):
…
Waschbär (Procyon lotor)
…
Invasive gebietsfremde Arten der ersten Ergänzung der Unionsliste (in Kraft getreten am 2.8.2017):
…
Marderhund (Nyctereutes procyonoides) – Listung gilt erst ab 2.2.2019
§ 23 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) lautet:
„Bewilligungen
(1) Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:
1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.
2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.
3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Befristungen erteilt werden.
4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z3) abzuändern.
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Bei bewilligungspflichtigen Tierhaltungen ohne Genehmigung kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Haltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen oder eine Frist zur Erlangung der Genehmigung festlegen, bei deren Nichteinhaltung die Einstellung der Tierhaltung zu erfolgen hat. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
(3) Sind innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme von Tieren gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung geschaffen oder die erforderliche Genehmigung erwirkt, so sind sie zurückzustellen. Ist dies nicht der Fall oder ist bereits vor Ablauf dieser Frist – frühestens aber zwei Monate nach der Abnahme – erkennbar, dass die Voraussetzungen bis dahin nicht vorliegen werden, so sind die Tiere als verfallen anzusehen.
Waschbär und Marderhund sind invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung. Die wild lebenden Bestände nehmen stetig zu, diese Tierarten sind in ihren ursprünglichen Verbreitungsgebieten nicht vom Aussterben bedroht.
Gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind u.a. Haltung, Zucht und Beförderung dieser Tierarten verboten.
Abweichend von diesen Beschränkungen ist gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 eine Ausnahmegenehmigung an Einrichtungen für die Durchführung von Forschung und Ex-situ-Erhaltung an invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung bzw. für medizinische Zwecke vorgesehen.
Die beschwerdeführerseits in der Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2021 eingewandte Forschungsaktivität konnte nicht glaubhaft gemacht werden, sondern wurde – im Gegenteil – seitens des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung dezidiert verneint.
Auch handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Einrichtung, die Ex-situ-Erhaltung an invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung durchführt.
Vielmehr handelt es sich beim *** um einen Zoo, in dem neben Waschbär und Marderhund ca. 40 weitere Tierarten entgeltlich zur Schau gestellt werden. Ein Ex-situ-Erhaltungsprogramm, nämlich die Erhaltung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt außerhalb ihrer natürlichen Lebensräume von invasiven gebietsfremden Arten, die in ihrem ursprünglichen Lebensraum gefährdet sind, wurde ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Weder sind Waschbär und Marderhund in ihren natürlichen Lebensräumen gefährdet, noch stellt die planlose und zufällige Fortpflanzung von in einem Gehege gehaltenen unkastrierten Tieren (weil es einerseits in der Natur der Tiere liege, „dass auch diese Tierarten sich vermehren, Junge aufziehen und in Familienverbänden zusammenleben möchten“ und andererseits nicht einzusehen sei „warum im bewilligten Tierpark Waschbären und Marderhunde nicht gehalten und gezüchtet werden dürfen, obwohl in freier Wildbahn zahlreiche Waschbären in Deutschland sowie in Österreich leben.“ – Verhandlungsschrift Seite 2) ein Ex-situ- Erhaltungsprogramm dar.
Vor diesem Hintergrund vermag das Landesverwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Spruchpunkt I. zu erkennen.
Zu Übertretungspunkt 2. ist auszuführen, dass für die Vorschreibung der Kastrationsverpflichtung als zusätzlicher Auflage zum Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 30. Jänner 2006, ***, keine Rechtsgrundlage besteht.
Indem gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 die Haltung von Waschbären und Marderhunden verboten ist, die für eine Haltung erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 8 dieser Verordnung nicht erteilt wurde, die Übergangsbestimmung des Art. 32 dieser Verordnung infolge Zeitablaufes nicht zur Anwendung kommt, bleibt für eine weitere Haltung dieser Tierarten durch die Beschwerdeführerin kein Raum, sodass die Erteilung von Auflagen für eine fortgesetzte Haltung von vorneherein ausscheidet.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist der erstinstanzliche Abspruch über den „Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der EU Verordnung 1143/2014 zur fortgesetzten Haltung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) und Zucht (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides), sinngemäß die Genehmigung der (fortgesetzten) Haltung und Zucht von Marderhunden und Waschbären gemäß Artikel 8 der VO (EU) Nr. 1143/2014 .
Indem sowohl über den Antrag auf Bewilligung der Zucht (Spruchpunkt I.) als auch der Haltung (Spruchpunkt II.) erstinstanzlich abgesprochen wurde, handelt es sich dabei um die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, über die im Gegenstand seitens des erkennenden Gerichtes abzusprechen war.
Über den „Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der EU Verordnung 1143/2014 “ hinsichtlich Transport, sinngemäß die Genehmigung der Beförderung in die, aus der und innerhalb der Union von Marderhunden und Waschbären gemäß Artikel 8 der VO (EU) Nr. 1143/2014 , wurde erstinstanzlich noch nicht abgesprochen, bildet dieser Antrag nicht die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens und war daher darüber im gegenständlichen Erkenntnis nicht zu entscheiden. Dieser Antrag ist offen und wird darüber seitens der belangten Behörde noch zu entscheiden sein.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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