EisenbahnG 1957 §49 Abs2
EisbKrV 2012 §4
EisbKrV 2012 §5
EisbKrV 2012 §68
EisbKrV 2012 §71
EisbKrV 2012 §102
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.167.004.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 9. Jänner 2020, Zl. ***, betreffend Kosten für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***), nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 5. Juni 2020 und am 16. März 2021 zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Das Verfahren betrifft einen Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Entscheidung über die Kosten für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der von der Gesellschaft betriebenen Strecke *** – *** – *** mit der Landesstraße ***, für die das mitbeteiligte Land die Straßenbaulast trägt. Über diese Kreuzung verläuft auch die Strecke *** – ***, auf der die Kreuzung in km *** liegt.
2. Diese war zunächst auf Grund eines mündlich in Anwesenheit von Vertretern der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft erlassenen Bescheides der belangten Behörde vom 29. März 2006 gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO 1961) durch eine Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen und Läutewerk gesichert, wobei die Schrankenbäume versetzt schlossen. Die Einschaltung erfolgte in Richtung *** (auf beiden Strecken) fahrtbewirkt, in die andere Richtung (also Richtung *** bzw. ***) manuell durch den Fahrdienstleiter im Bahnhof ***.
3. Mit Bescheid vom 22. März 2016 ordnete die belangte Behörde für die Eisenbahnkreuzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken an, wobei die Sicherungsanlage als Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen war. Als Rechtsgrundlagen für diesen Ausspruch werden § 49 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) sowie die §§ 4 und 38 EisbKrV angeführt. Für die Ausführung wurde auf Grundlage des § 102 Abs. 1 EisbKrV eine Frist bis 31. Mai 2018 gesetzt.
In der Begründung gab die belangte Behörde nach dem Gutachten eines Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb die im Spruch genannten Rechtsvorschriften sowie den gesamten § 102 EisbKrV wörtlich wieder und zog daraus den Schluss, dass die Kreuzungen durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern seien. Erwägungen zur Leistungsfrist finden sich nur im Gutachten. Demnach hielt der Sachverständige eine Frist von zwei Jahren für eine von ihm als erforderlich erachtete Verlängerung der Schaltstrecke (dh. Verlegung der Einschaltstelle) auf der Strecke ***-*** um 3 m für angemessen. Hinsichtlich der anderen Fahrtrichtung (in der die Anlage für beide Bahnstrecken nicht fahrtbewirkt eingeschalten wird) sowie generell der Strecke *** – *** hielt er hingegen keine Änderungen für notwendig.
Der Bescheid wurde sowohl der beschwerdeführenden Gesellschaft als auch dem mitbeteiligten Land zugestellt.
4. Weder gegen den Bescheid vom 29. März 2006 noch gegen jenen vom 22. März 2016 wurde (bisher) ein Rechtsmittel erhoben.
5. In weiterer Folge verlegte die beschwerdeführende Gesellschaft die Einschaltstelle entsprechend den Erwägungen des Amtssachverständigen und änderte die elektrotechnischen bzw. elektronischen Abläufe in weiterer Folge derart ab, dass die Schrankenbäume gleichzeitig schlossen. Dies ist gleichbedeutend damit, dass die sogenannte Zwischenzeit, also die Zeit zwischen dem Schließen des ersten und des zweiten (jeweils diagonal gegenüberliegenden) Schrankenpaares, auf Null reduziert wird. Weitere Änderungen an der bestehenden Sicherungsanlage, deren technische Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt erst etwa zur Hälfte abgelaufen war, erfolgten nicht.
Diese Arbeiten fanden unter der Leitung von in das Verzeichnis nach § 40 EisbG eingetragenen Personen statt.
6. Am 22. Februar 2019 stellte die Gesellschaft bei der belangten Behörde den Antrag, diese möge entscheiden, dass das mitbeteiligte Land als Träger der Straßenbaulast gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung dieser (und weiterer) Eisenbahnkreuzungen zu tragen habe. In eventu wurde eine Entscheidung begehrt, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern zu tragen seien, in eventu, welche Kosten das mitbeteiligte Land zu tragen habe.
Die belangte Behörde übermittelte diesen Antrag am 7. März 2019 an das Land (Abteilung Landesstraßenbau und -verwaltung) mit dem Ersuchen um Stellungnahme.
7. Dieses äußerte sich (nach mehreren Fristerstreckungen) am 29. August 2019 ablehnend zum Antrag. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen für eine behördliche Entscheidung noch nicht vorlägen, weil noch keine Gespräche zur Herstellung eines Einvernehmens stattgefunden hätten, was nach § 48 Abs. 2 EisbG Voraussetzung für ein Verfahren sei. Außerdem lägen die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Kostentragung durch den Straßenerhalter nicht vor. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft angegebenen Kosten seien nicht nachvollziehbar.
8. Die belangte Behörde übermittelte am 12. September 2019 diese Stellungnahme an die beschwerdeführende Gesellschaft. Diese wurde außerdem unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2019, Ro 2018/03/0050, und vom 26. Juni 2019, Ra 2019/03/0012, aufgefordert, binnen drei Wochen bekannt zu geben, ob der verfahrenseinleitende Antrag aufrechterhalten werde.
9. Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte dazu in ihrer Äußerung vom 8. Oktober 2019 vor, dass die von der Behörde angeführten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die hier gegenständliche Eisenbahnkreuzung übertragbar seien und das Erkenntnis vom 26. Juni 2019 überdies nur „einen Teilbereich“ (nämlich nicht technische Sicherungen) abdecken würden. Bei technischen Sicherungsanlagen komme es bei der Frage nach einer Neuerrichtung oder Beibehaltung hingegen maßgeblich auf die restliche technische Nutzungsdauer der bestehenden Anlage an. Diese sei bei der vorliegenden Anlage zwar noch nicht gänzlich, jedoch ca. zur Hälfte abgelaufen, was bei der Kostentragung zumindest anteilig berücksichtigt werden müsse. Ansonsten komme es zu einer unbilligen Bevorzugung des Straßenerhalters.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Jänner 2020 wurden der Hauptantrag und die Eventualanträge der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 22. Februar 2019 abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015, Ro 2014/03/0077. Dort habe dieser ausgesprochen, dass wenn von der Behörde keine im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherungsart festgelegt, sondern lediglich entschieden wurde, dass die bisherige Art der Sicherung beibehalten werden könne, die sinngemäße Anwendung des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG nicht zum Tragen komme.
In § 4 EisbKrV seien die taxativ aufgezählten Sicherungsarten aus dem § 2 Abs. 2 EKVO 1961 mit sprachlichen Adaptierungen übernommen worden. Im Hinblick darauf handle es sich bei der Anordnung im Bescheid vom 22. März 2016 um eine Beibehaltung der bisherigen Art der Sicherung. Auch aus dem Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 22. Februar 2019 sowie der angeschlossenen Kostenaufstellung ergebe sich, dass von ihr lediglich die bestehende Sicherungsanlage nach § 8 EKVO 1961 an die neuen rechtlichen und technischen Bestimmungen der EisbKrV angepasst worden sei. Im Erkenntnis vom 26. Juni 2019 (vgl. oben 8.) habe der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die Möglichkeit einer Anpassung eine Weiterbelassung bzw. Beibehaltung der bestehenden Sicherungsart bedinge. Daher ziehe die erfolgte Anpassung keine (neue) Kostenentscheidung nach sich.
11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die beschwerdeführende Gesellschaft begehrt, das Landesverwaltungsgericht möge ihrem Antrag vom 22. Februar 2019 (in eventu im gesetzlichen Ausmaß) Folge geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Zur Begrün-dung wiederholt sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Zusätzlich macht sie insbesondere geltend, in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2019 zu Grunde liegenden Fall sei – anders als im vorliegenden Fall – eine ausdrückliche Anordnung gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV im Spruch erfolgt.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde am 4. Februar 2020 vorgelegt.
12. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter anderem aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom 14. Februar 2020 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, den Schlussteil des § 49 Abs. 2 EisbG, in eventu § 49 Abs. 2 zur Gänze sowie § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG (ebenfalls zur Gänze), als gesetzwidrig aufzuheben.
Dieser Antrag wurde vom Verfassungsgerichtshof mit (dem Landesverwaltungs-gericht am 24.03.2020 zugestelltem Erkenntnis vom 26.02.2020, ***) hinsichtlich des Hauptantrages (wegen zu geringen Anfechtungsumfanges) als unzulässig zurückgewiesen, und hinsichtlich des Eventualantrages abgewiesen.
13. Das mitbeteiligte Land erstattete zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2020 eine Stellungnahme, in welchem es im Ergebnis die Auffassung vertrat, die Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 22. Februar 2019 sei zu Recht erfolgt. Dementsprechend beantragte das Land die Abweisung der Beschwerde.
14. Am 5. Juni 2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (gemeinsam mit weiteren Beschwerdesachen, die Kreuzungen an derselben Eisenbahnstrecke betrafen) eine erste mündliche Verhandlung durch, an der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft und des mitbeteiligten Landes (insbesondere deren Rechtsvertreter) teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.
Das nach Schluss der Verhandlung verkündete und am 21. Juli 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2020, ***, auf Grund einer Revision der beschwerdeführenden Gesellschaft wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das aufhebende Erkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht am 12. Jänner 2021 zugestellt.
15. Am 16. März 2021 führte das Landesverwaltungsgericht (wiederum verbunden mit einer Beschwerdesache, die eine andere Eisenbahnkreuzung an dieser Strecke betrifft) eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft erneut deren Rechtsvertreter sowie weitere Vertreter teilnahmen. Das mitbeteiligte Land war durch eine Konzipientin seines Rechtsvertreters vertreten. Die belangte Behörde blieb auch dieser Verhandlung fern.
Am Schluss der Verhandlung verzichteten die anwesenden Parteienvertreter auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.
16. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich weitgehend aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, deren wesentlicher Inhalt in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde und denen insoweit keine Partei entgegengetreten ist. Die Feststellungen zu den im Anschluss an den Bescheid vom 22. März 2016 an der Sicherungsanlage durchgeführten Arbeiten ergeben sich aus dem Vorbringen der Gesellschaft bzw. der Einvernahme eines ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung. Dem ist das mitbeteiligte Land insoweit nicht entgegengetreten.
Insbesondere war in der Verhandlung unstrittig, dass auf Grund des Bescheides keine über die oben unter Pkt. 5. festgestellten Änderungen (Art des Schrankenschließens und Verlegung der Einschaltstelle) hinausgehenden Arbeiten an der bestehenden Sicherungsanlage von der beschwerdeführenden Gesellschaft als erforderlich erachtet und daher auch nicht durchgeführt wurden, und dass (wie die beschwerdeführende Gesellschaft in der Beschwerde auch selbst vorbringt) die technische Nutzungsdauer der bestehenden Anlage noch nicht abgelaufen ist (und daher auch im Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zur Herstellung des durch den Bescheid vom 22.03.2016 gebotenen Zustandes nicht abgelaufen war).
II. Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten:
„[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
2. § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 33/2013, lautet:
„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 in der im Beschwerdefall weiterhin maßgeblichen Fassung BGBl. I 137/2015 (vgl. § 243 Abs. 10 EisbG idF BGBl. I 143/2020), lauteten:
„[…]
3. Teil
Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
[…]
7. Hauptstück
Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen
[…]
4. Abschnitt
Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 36. (1) Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist erforderlich:
[…]
2. bei Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen und für die Inbetriebnahme von veränderten Schienenfahrzeugen, soweit die Veränderungen keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung führenden Arbeiten bedingen;
[…]
Voraussetzung ist, dass diese Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß § 40 geführten Person ausgeführt und subjektiv öffentliche Rechte Dritter, denen unter der Voraussetzung einer Baugenehmigungspflicht für die unter Z 1, 2 und 4 angeführten Bauten, Veränderungen und Abtragungen Parteistellung zugekommen wäre, nicht verletzt werden. Derartige Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen sind dem Stand der Technik entsprechend auszuführen. Vom Stand der Technik sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.
[…]
11. Hauptstück
Sonstiges
Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete
§ 40. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Personen, wenn sie die im Abs. 2 bezeichneten Erfordernisse erfüllen und hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen, auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis zu führen.
[…]
4. Teil
Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge
1. Hauptstück
Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge
Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung
§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:
1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;
2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammen-hang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.
Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.
(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.
(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,
1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder
2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen,
und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.
(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. [...]
2. Hauptstück
Schienengleiche Eisenbahnübergänge
Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung
§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. […]
(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
[…]“
4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II 216, lauten:
„[…]
Arten der Sicherung
§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
[…]
4. Lichtzeichen mit Schranken […]
(2) Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.
(3) Bei Lichtzeichen mit Halbschranken wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die gesamte Fahrbahn oder die gesamte Straße vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen vorerst jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt und werden nach Ablauf einer Zwischenzeit die übrigen Schrankenbäume geschlossen.
[…]
Entscheidung über die Art der Sicherung
§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.
[…]
Dauer des Anhaltegebotes
§ 67. (1) Das Anhaltegebot für die Straßenbenützer bei Lichtzeichen mit Schranken ist auf den für die Annäherung und das Befahren der Eisenbahnkreuzung durch Schienenfahrzeuge notwendigen Zeitraum zu beschränken. […]
[…]
Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges
§ 68. Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken fahrtbewirkt, ist der Zeitpunkt des Einschaltens der Lichtzeichen bei Lichtzeichen mit Schranken so zu bemessen, dass Straßenbenützer, die sich zum Zeitpunkt der Anschaltung der Lichtzeichen auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese noch gefahrlos verlassen können und die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung geschlossen sind (erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges).
[…]
Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und Fernüberwachung
§ 71. (1) Die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume setzt sich zusammen aus:
1. der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen gemäß Abs. 3,
2. der Schließzeit für die Schrankenbäume (diese hat in der Regel 10 Sekunden zu betragen und darf 12 Sekunden nicht überschreiten sowie 8 Sekunden nicht unterschreiten),
3. einer Restzeit von der geschlossenen Endstellung der Schrankenbäume bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung von 6 Sekunden und
4. den für die sicherungstechnischen Schaltfolgen und dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten (Technikzeiten).
(2) Wird bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume, noch ehe die Schrankenbäume die offene Endlage erreicht haben, ein weiteres Schließen der Schrankenbäume erforderlich, setzt sich die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges zusammen aus:
1. der Öffnungszeit der Schrankenbäume (diese hat in der Regel 8 Sekunden zu betragen und darf 10 Sekunden nicht überschreiten und 6 Sekunden nicht unterschreiten),
2. der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen gemäß Abs. 3,
3. der Schließzeit für die Schrankenbäume (diese hat in der Regel 10 Sekunden zu betragen und darf 12 Sekunden nicht überschreiten sowie 8 Sekunden nicht unterschreiten),
4. einer Restzeit von der geschlossenen Endstellung der Schrankenbäume bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung von 6 Sekunden und
5. den für die sicherungstechnischen Schaltfolgen und dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten (Technikzeiten).
(3) Bei der Ermittlung der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume ist davon auszugehen, dass Straßenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten. Für das Anfahren bis zum Erreichen der Mindestgeschwindigkeit gemäß § 45 innerhalb der gemäß Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke d von Fahrzeugen gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 eine Anfahrbeschleunigung von 1,0 m/s² und für das Anfahren von Fahrzeugen gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 und 4 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s² sowie für Radfahrer gemäß § 45 Abs. 1 Z 5 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s² anzunehmen. Für Fußgänger ist die gemäß Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke dF zugrunde zu legen. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden.
[…]
Übergangsbestimmungen
§ 102. (1) Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.
[…]
(3) Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. […]
[…]
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 106. (1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden dritten Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 21. Dezember 1960 über die Sicherung und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge (Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961), BGBl. Nr. 2/1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 123/1988, außer Kraft.“
5. § 2 Abs. 2 lit. c der (gemäß § 106 EisbKrV mit Ablauf des 31.08.2012 außer Kraft getretenen) Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. 2 in der zuletzt geltenden Fassung BGBl. 123/1988 (in weiterer Folge abgekürzt mit EKVO 1961), sah für die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen u.a. die Sicherungsart „Schrankenanlagen“ vor. Die Behörde konnte gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit., wenn sie dies aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs für notwendig erachtete, eine Ausgestaltung der Schrankenanlage in der Form anordnen, dass Fahrzeuge, die sich während des Schließens der Schranken noch auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese gefahrlos verlassen können.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Vorauszuschicken ist, dass die beschwerdeführende Gesellschaft und das mitbeteiligte Land Parteien des Sicherungsverfahrens nach § 49 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG waren, ihnen der Bescheid vom 22. März 2016 zugestellt wurde und dieser mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist. Daher entfaltet der Spruch dieses Bescheides im Kostenverfahren nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG – wie dies § 38 AVG voraussetzt – Bindungswirkung (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 21 ff, Stand 01.07.2005, rdb.at). Dies gilt ebenso im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem ua. zur gegenständlichen Kreuzung ergangenen Erkenntnis vom 18. Dezember 2020 (vgl. oben I.14.) in den Rz 26 f ausgeführt:
„Wurde von der Behörde lediglich entschieden, dass die bisherigen Sicherungen von schienengleichen Eisenbahnübergängen beibehalten werden können, kommt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum Tragen (vgl. zum Ganzen grundlegend VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077). Dies gilt auch dann, wenn die Beibehaltung der bestehenden Sicherung durch Schrankenanlagen mit Lichtzeichen – in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV – unter Vorschreibung einzelner technischer Anpassungen erfolgt (vgl. VwGH 26.6.2019,
Trifft die Eisenbahnbehörde – etwa infolge des Ablaufes der technischen Nutzungsdauer einer bestehenden Anlage – aber eine (neue) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (und erlaubt damit nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage), kann eine neue Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 3 EisbG getroffen werden. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früher angeordneten vergleichbar ist, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/0161).“
Im zitierten Erkenntnis vom 26. Juni 2019 hat der Verwaltungsgerichtshof in Rz 21 bzw. 24 außerdem ausgesprochen:
„Trifft die Behörde, die ausspricht, dass die bisherige Sicherungsanlage beibehalten werden kann, dabei auch eine Regelung für die Kostentragung allfälliger (bloß) ergänzender Änderungen dieser Sicherungsanlage, so kann dieser Bescheid bezüglich dieser Ergänzung ohnehin bekämpft werden, wobei dann die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG grundsätzlich lediglich betreffend die angeordnete Ergänzung einschlägig sind (vgl. zum Ganzen erneut VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077).
[…]
Bereits aus dieser Terminologie des § 102 Abs. 3 EisbKrV geht hervor, dass – unter der Voraussetzung einer Anpassungsmöglichkeit an die technischen Notwendigkeiten – eine Beibehaltung und somit eine Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherungsart von schienengleichen Eisenbahnübergängen ermöglicht wurde. Gerade die Möglichkeit der Anpassung bedingt die Weiterbelassung bzw. Beibehaltung der bereits gegebenen Sicherungsart (ungeachtet der vorzunehmenden technischen Anpassungen).“
3. Im vorliegenden Fall wurde mit dem Bescheid vom 22. März 2016 ausgesprochen, dass die Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, wobei die Sicherungsanlage als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei. Dafür wurde eine Leistungsfrist gesetzt.
Für eine Anwendung des § 102 Abs. 3 EisbKrV liefert der Bescheid keinen Anhaltspunkt. Weder ist § 102 Abs. 3 EisbKrV im Spruch als Rechtsgrundlage genannt noch wird, wie die beschwerdeführende Gesellschaft insoweit zutreffend vorbringt, ausdrücklich eine Beibehaltung der bestehenden Sicherung(-sart) angeordnet. Auch in der Begründung wird auf diesen Absatz – abgesehen von der bloßen wörtlichen Wiedergabe des gesamten § 102 EisbKrV – nicht Bezug genommen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Anwendung des § 102 Abs. 3 EisbKrV bei fahrtbewirkter Einschaltung der Sicherungsanlage bloß in eine Fahrtrichtung nicht in Betracht kommt (VwGH 16.02.2021, Ra 2019/03/0062, mwN).
Vielmehr ergeben sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde schon aus dem Spruch, auch abgesehen von den geänderten Rechtsgrundlagen (Übergang von der EKVO 1961 zur EisbKrV, der nach der Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 1 EisbKrV für die Erlassung des Bescheides vom 22.03.2016 ursächlich war), auch inhaltliche Unterschiede zum vorangegangenen Sicherungsbescheid vom 29. März 2006: Einerseits entfiel das ursprünglich vorgeschriebene Läutewerk und andererseits wurde eine geänderte Art des Schrankenschließens (gleichzeitig statt zuvor versetzt) angeordnet.
Weiters ergibt sich aus der Begründung des Bescheides vom 22. März 2016, dass die Sicherungsanlage nach Ansicht des Amtssachverständigen auch insoweit nicht den Anforderungen der EisbKrV entsprach, als die Einschaltstelle (nur auf der von *** kommenden Strecke) um 3 m zu verlegen war.
Die belangte Behörde hat somit die Sicherungsart nach der EisbKrV festgelegt und für ihre Herstellung eine Leistungsfrist vorgeschrieben, weil sie die Kreuzung noch nicht den Bestimmungen der EisbKrV entsprechend ansah (vgl. zu den Möglichkeiten der Ausgestaltung des Sicherungsbescheides grundsätzlich VwGH 05.09.2018, Ro 2018/03/0017; weiters speziell für den Fall bloß einseitig fahrtbewirkt eingeschalteter Anlagen nochmals das vorzitierte Erkenntnis vom 16.02.2021).
4. Es ist somit zu prüfen, ob durch den Bescheid vom 22. März 2016 an der bestehenden, auf dem Sicherungsbescheid vom 29. März 2006 beruhenden Sicherungsanlage Änderungen erforderlich wurden, die zur Zulässigkeit einer Kostenentscheidung führen:
4.1. Hinsichtlich des nunmehr nicht mehr vorgeschriebenen Läutewerks handelt es sich im Vergleich zur bestehenden Anlage um eine bloße Reduktion, deren Herstellung sich in einer Entfernung des Läutewerks (also einer teilweisen Abtragung) erschöpft. § 48 Abs. 2 zweiter Satz EisbG sieht für die Auflassung bzw. Umgestaltung von Eisenbahnkreuzungen ausdrücklich vor, dass die Kosten für Abtragungen vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind. Dies gilt gemäß § 49 Abs. 2 EisbG sinngemäß für Sicherungsanlagen an schienengleichen Eisenbahnübergängen.
Das Erfordernis der – von der beschwerdeführenden Gesellschaft in der dem Antrag vom 22.02.2019 angeschlossenen Aufstellung auch gar nicht veranschlagten – Ent-fernung des Läutewerks vermag somit eine Kostenentscheidung nicht zu begründen.
4.2. Die – geringfügige – Verlegung der Einschaltstelle dient, wie die Ausführungen des Amtssachverständigen im Bescheid vom 22. März 2016 zeigen, dazu, den Zeitpunkt des Einschaltens der Lichtzeichen (und damit der Einschaltung der gesamten Anlage) der erforderlichen Annäherungszeit entsprechend festzulegen, somit der Herstellung des durch § 67 Abs. 1 und § 68 iVm § 71 EisbKrV gebotenen Zustandes (im konkreten Fall entsteht dadurch technisch eine Vorverlegung des Einschaltzeitpunktes und damit eine Verlängerung der Schließdauer). Somit handelt es sich um eine Anpassung, die im Anwendungsbereich des § 102 Abs. 3 EisbKrV (also bei gänzlich fahrtbewirkter Einschaltung) die Anordnung einer Beibehaltung der bestehenden Sicherungsanlage (bei Vornahme dieser Anpassung) rechtfertigen würde. Diese war auch nach § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG genehmigungsfrei und wurde dementsprechend von der beschwerdeführenden Gesellschaft unter der Leitung einer in das Verzeichnis nach § 40 EisbG eingetragenen Person durchgeführt.
Es wäre aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit dem Gleichheitssatz (Art. 2 StGG, Art. 7 Abs. 1 B‑VG) nicht vereinbar und daher verfassungsrechtlich problematisch, wenn (alleine) eine solche Änderung im Fall einer nur in einer Fahrtrichtung fahrtbewirkt eingeschaltenen Anlage zur Zulässigkeit einer neuen Kostenentscheidung führen würde, während dies bei einer gänzlich fahrtbewirkt eingeschaltenen Anlage wegen der Anwendbarkeit des § 102 Abs. 3 EisbKrV nicht der Fall wäre und vergleichbare Änderungen in beiden Fahrtrichtungen (also der doppelte Aufwand) keine neue Kostenentscheidung zur Folge hätten. Somit gebietet es eine verfassungskonforme Interpretation des § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 und 3 EisbG, dass im Fall nur teilweise fahrtbewirkt eingeschaltener Lichtzeichen- und Schrankenanlagen das bloße Erfordernis solcher Änderungen, die bei gänzlich fahrtbewirkter Einschaltung unter § 102 Abs. 3 EisbKrV fielen (also zum Ausspruch der Zulässigkeit der Beibehaltung der bestehenden Anlage bis zum Ende ihrer technischen Nutzungsdauer im Falle ihrer Anpassung führen würden), für die Zulässigkeit einer neuen Kostenentscheidung nicht ausreicht, also einem Ausspruch nach § 102 Abs. 3 EisbKrV gleichsteht.
4.3. Für die Zulässigkeit einer Kostenentscheidung auf Grund der vorgeschriebenen Änderung der bisherigen Art des Schrankenschließens (gleichzeitig statt zuvor versetzt) könnte ins Treffen geführt werden, dass es sich dabei nicht um eine in § 102 Abs. 3 EisbKrV genannte Anpassung handelt. Außerdem hat der Verordnungsgeber die Arten des Schrankenschließens in § 4 Abs. 2 EisbKrV offenbar als „Unterarten“ der Sicherungsart „Lichtzeichen mit Schranken“ nach § 4 Abs. 1 Z 4 leg.cit. definiert. Daher ist im Fall der Festlegung dieser Sicherungsart zusätzlich die (nach den Kriterien des § 38 Abs. 2 und 3 iVm § 32 EisbKrV festzulegende) Art des Schrankens bzw. des Schrankenschließens nach § 5 Abs. 1 leg.cit. zwingend in den Spruch des Sicherungsbescheides aufzunehmen, was auf die (sonstige) technische Ausgestaltung der Schrankenanlage (samt Lichtzeichen) nach den §§ 67 ff EisbKrV nicht zutrifft. Dadurch unterscheidet sich die EisbKrV auch von der EKVO 1961, die einen solchen Ausspruch auf Grundlage ihres § 8 Abs. 4 ins (näher bestimmte) Ermessen der Behörde stellte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertritt dennoch die Ansicht, dass die bloße Vorschreibung einer Änderung der Art des Schrankenschließens bei im Übrigen ausgesprochener Zulässigkeit der Beibehaltung der bisherigen Sicherung bzw. der Vorschreibung bloß geringfügiger Änderungen, wie sie oben unter 4.1. und 4.2. erörtert wurden, die Zulässigkeit einer Kostenentscheidung nicht zu bewirken vermag. Für diese Auslegung spricht einerseits die vom Verordnungsgeber durch § 4 EisbKrV intendierte Übernahme der zuvor in § 2 Abs. 2 EKVO 1961 taxativ aufgezählten fünf Sicherungsarten mit bloßen sprachlichen Adaptierungen (so der VwGH im Erkenntnis vom 26.06.2019 in Rz 22). Demnach bedeutet der zusätzliche Ausspruch nach § 4 Abs. 2 EisbKrV für sich alleine keine Änderung der bisherigen Sicherungsart „Schrankenanlage“ nach § 2 Abs. 2 lit. c EKVO 1961, sodass davon ausgegangen werden kann, dass dieser Ausspruch alleine der Anordnung einer Beibehaltung nach § 102 Abs. 1 letzter Satz bzw. § 102 Abs. 3 EisbKrV nicht entgegensteht, auch wenn er zu einer Änderung der bisher bestehenden Art des Schrankenschließens führt.
Andererseits spricht auch die inhaltliche Einordnung einer solchen Änderung für dieses Ergebnis. Nach den getroffenen Feststellungen waren für die Durchführung lediglich elektronische bzw. elektrotechnische (also keine äußeren baulichen) Anpassungen der bestehenden Anlage erforderlich, die somit in ihren wesentlichen Elementen (Schranken samt Antrieb und Lichtzeichen) unverändert bestehen bleiben konnte. Die Vorschreibung erscheint daher der „Vorschreibung einzelner technischer Anpassungen“ iSd Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2019 und vom 18. Dezember 2020 vergleichbar, auch wenn sie nicht auf § 102 Abs. 3, sondern auf § 4 Abs. 2 und 3 iVm § 5 Abs. 1 EisbKrV beruht.
4.4. Darüber hinausgehende Änderungen wurden von der beschwerdeführenden Gesellschaft weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht und dementsprechend auch nicht festgestellt.
Der Bescheid vom 22. März 2016 rechtfertigt somit keine behördliche Entscheidung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG.
5. Der davor erlassene Bescheid über die Sicherung der Kreuzung vom 29. März 2006 kommt als Grundlage einer behördlichen Kostenentscheidung schon im Hinblick auf das Verstreichen der dreijährigen Antragsfrist des § 48 Abs. 3 EisbG nicht in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. Dezember 2020 (Rz 29) auch klargestellt, dass das EisbG nicht zwischen Anträgen nach § 48 Abs. 2 und 3 unterscheidet. Es kennt vielmehr nur den befristeten Antrag nach § 48 Abs. 3, sodass es auf die Wahrung der Antragsfrist auch dann ankommt, wenn wie im vorliegenden Fall vom Eisenbahnunternehmen nur eine Kostentragung durch den Träger der Straßenbaulast in der Höhe von 50 % begehrt wird.
6. Die belangte Behörde hat dem Antrag vom 22. Februar 2019 somit zu Recht keine Folge gegeben. Daher ist auch die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigen sich jedenfalls Feststellungen zur Höhe der von der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Anpassung der Sicherungsanlage aufgewendeten Kosten (und damit auch der von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2021 gestellte, darauf gerichtete Beweisantrag).
IV. Zur Zulässigkeit der Revision
Die Revision ist zulässig, weil in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht hinreichend geklärt erscheint, ob in dem Fall, dass die Herstellung der einem Bescheid nach § 102 Abs. 1 EisbKrV entsprechenden Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch geringfügige, den Umfang des § 102 Abs. 3 EisbKrV nicht überschreitende Anpassungen der dort bereits bestehenden Anlage, deren technische Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist, bewirkt werden kann, eine Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG zulässig ist, auch wenn § 102 Abs. 3 EisbKrV wegen der bloß in einer Fahrtrichtung fahrtbewirkt eingeschaltenen Lichtzeichen- und Schrankenanlage nicht anwendbar ist.
Außerdem fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Anordnung einer geänderten Art des Schrankenschließens (alleine oder in Kombination mit einer geringfügigen Änderung der soeben dargestellten Art) eine Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG zulässig macht.
Hinsichtlich beider Fragen ist auf Grund des Gesetzes- bzw. Verordnungswortlautes auch ein anderes als das vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erzielte Auslegungsergebnis vorstellbar. Somit war im Beschwerdeverfahren eine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
