LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1205/001-2019

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1205/001-201922.8.2022

BauO NÖ 2014 §35
VwGVG 2014 §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1205.001.2019

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, in ***, beide nunmehr vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 31.07.2019, ***, betreffend die Anordnung eines Nutzungsverbotes für das Gebäude „***“ in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), den

 

BESCHLUSS

 

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) nicht zulässig.

Begründung:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

 

Aus dem Inhalt des von der Stadtgemeinde *** vorgelegten unbedenklichen Verfahrensaktes ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 06.02.2019 wurde Frau A und Herrn B (in der Folge: Beschwerdeführer) die Nutzung des Gebäudes „***“ an der Adresse ***, ***, zu einem anderen als dem genehmigten Verwendungszweck (Hotel), wie insbesondere die Nutzung als Wohnungen, mit sofortiger Wirkung verboten.

 

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 31.07.2019 wurde aus Anlass der Berufung der Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Nutzung des auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Gebäudes „***“ an der Adresse ***, ***, zu einem anderen als dem mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 12.06.1972, ***, ***, genehmigten Verwendungszweck (Hotel), wie insbesondere die Nutzung als private Mietwohnungen, mit sofortiger Wirkung verboten wird.

 

Begründend wurde im Wesentlichen zunächst ausgeführt, dass der auf Gst. Nr. *** straßenseitig an der *** befindliche Altbestand „***“ aufgrund § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017) nicht verfahrensgegenständlich sei. Gegenstand sei vielmehr der mit Bescheid vom 12.06.1972 bewilligte Zubau eines freistehenden Bettentraktes („***“) zum damaligen ***, wofür am 02.12.1980 die Benützungsbewilligung erteilt worden sei. Im Zeitpunkt der Bewilligung habe die Liegenschaft die Widmung BS‑Hotel aufgewiesen, seit der Änderung des Flächenwidmungsplanes am 12.11.2011 bestehe die Widmung BS‑Fremdenverkehr. Gemäß den im Jahr 2016 vorgelegten Bestandsplänen seien 46 Wohneinheiten mit nur einem Wohnraum untergebracht, welcher nicht die für solche Wohnungen nach § 108 Abs 2 NÖ Bautechnikverordnung BTV 1997 bzw. § 47 Abs 2 NÖ BO 2014 erforderliche Größe von mindestens 18 m² aufweise. Dies habe nicht für Beherbergungsbetriebe gegolten, doch würden aktuell sämtliche Wohneinheiten als private Wohnungen genutzt. Die Wohneinheiten im *** würden laut vorliegenden Plänen weder eine Küche noch eine Kochnische aufweisen. Diese Feststellungen würden sich auf das Ergebnis der feuerpolizeilichen Beschau vom 01.07.2013, mehrmaliger Einsicht in das Melderegister, auf die Bestandspläne aus 2016 sowie auf der Tatsache, dass hinsichtlich der Nutzung dieses Gebäudes keinerlei Tourismusabgaben geleistet würden und für diesen Standort auch keine Gewerbeberechtigung mehr aufscheine, gründen.

Ein Umbau der ehemaligen Hotelzimmer zu Wohnungen sei bei der Baubehörde nicht beantragt und auch keine Anzeige über die Änderung des Verwendungszweckes eingebracht worden, weshalb die Behörde entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht bereits vor längerer Zeit Kenntnis davon erlangt habe. Die Wohneinheiten würden trotz der Kenntnis der Beschwerdeführer von der Widmung BS‑Fremdenverkehr, der nicht erfüllten Mindestgröße von Aufenthaltsräumen und der mangelnden Ausstattung mit einer Küche pro Wohneinheit als private Wohnungen vermietet.

Im Bettentrakt befinde sich keine gewerbliche Betriebsanlage, die bautechnisch in untrennbarem Zusammenhang mit den Wohneinheiten stehe, weshalb die Zuständigkeit für dieses Gebäude bei der Stadtgemeinde *** verblieben sei.

 

2. Zum Beschwerdevorbringen

 

Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da er vom Bürgermeister erlassen worden sei, welcher in derselben Sache bereits in erster Instanz entschieden habe.

Die Stadtgemeinde *** sei unzuständig, da es für den Standort *** eine uneingeschränkte Gewerbeberechtigung gebe, die das Hotelgebäude und den *** umfasse und ein bautechnisch untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage bestehe. Die Stadtgemeinde *** habe als Baubehörde mit Bescheid vom 02.12.1980 eine einheitliche Benützungsbewilligung für den Hotelbetrieb im Stammhaus und im *** erteilt, welche bis heute ungeachtet des bewilligten Umbaus des Altbestandes im Jahr 1984 bestehe.

Der Bescheid weise erhebliche Feststellungsmängel auf. Die feuerpolizeiliche Beschau des *** habe vor mehr als sechs Jahren stattgefunden und seien Rauchfangkehrer wie auch Mitarbeiter der Feuerwehr keine geeigneten Personen, um Feststellungen zur Nutzung von Räumlichkeiten zu treffen. Der Akt enthalte nichts, was auf eine unzulässige Nutzung der Objekte hindeute.

Zur Feststellung, dass Kurtaxe zuletzt im Oktober 1996 abgeführt worden sei und dass in beiden Gebäuden zum 22.11.2013 124 Personen mit Hauptwohnsitz und 17 Personen mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen seien wurde ausgeführt, dass keinerlei Verfahren zur Einhebung seit 1996 eingeleitet worden wäre und die Gemeinde offenbar mit den höheren Zuweisungen aus dem Finanzausgleich für die Hauptwohnsitzmeldungen zufrieden gewesen sei. Für das Auslösen der Meldepflicht sei es gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Aufenthalt einzelner Personen erfolge, schließlich habe auch D jahrelang im Hotel *** gelebt und sei dort auch mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, ohne dass ein Verfahren wegen missbräuchlicher widmungswidriger Raumverwendung auch nur angedacht worden sei.

Die Baubehörde habe im Zuge ihrer Überprüfung am 07.07.2016 keine Feststellungen zur Raumnutzung treffen können und habe sich mit Bestandsplänen zufriedengegeben, die aber lediglich den Raumbestand, nicht die Nutzung wiedergeben. Die Behörde selbst spreche von einem Verdacht („Ein weiteres Vorbringen zur Entkräftung des Verdachts der widmungswidrigen Nutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft wurde nicht erstattet.“). Ein solcher sei keine taugliche Bescheidgrundlage.

Im Jahr 1984 sei der Umbau des Hauptgebäudes zu einem Apartmenthotel bewilligt worden. Im Oktober 1986 sei für die Liegenschaft ohne Rücksichtnahme auf den bewilligten Altbestand die Widmung BS‑Hotel ausgewiesen sowie im Oktober 2011 die Widmung auf BS‑Fremdenverkehr geändert worden. Es liege eine Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes vor, da die planerischen Absichten der Gemeinde realitätsfremd gewesen seien und im Widerspruch zu § 13 Abs 1 sowie § 25 NÖ ROG auf keine erreichbaren Ziele (Wiederbelebung von Hotels/Sanatorien im Luxussegment) abgezielt hätten. Es werde daher eine amtswegige Überprüfung der herangezogenen Raumordnungsgrundlagen erforderlich sein.

Das Verfahren verstoße gegen das Fairnessgebot des Art 6 EMRK. Die Stadtgemeinde *** sei durch 35 Jahre (Änderung des Bebauungsplanes 1986) bzw. durch 23 Jahre (letzte Zahlung der Kurtaxe 1996) untätig geblieben und habe in dieser Zeit aufgrund der Hauptwohnsitzmeldungen unzulässig Mittel lukriert. Die Untätigkeit durch Jahrzehnte, verbunden mit der jetzt angeordneten Nutzungsuntersagung, verstoße gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens.

 

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

 

Die Beschwerdeführer sind unbestritten jeweils Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***; und damit Eigentümer des darauf befindlichen Gebäudes.

 

Auf diesem Grundstück befindet sich ein Gebäude, welches mit Bescheid vom 12.06.1972 (KNr. ***, ***) als Zubau eines Bettentraktes („***“) zum (damals) bestehenden *** in der ***, ***, baubehördlich bewilligt wurde. Dieses Gebäude ist zudem im nördlichen Drittel auch auf dem Grundstück Nr. *** (Eigentümerin: Stadtgemeinde ***) und dem daran nördlich angrenzenden Grundstück Nr. *** (Eigentümer: E) situiert.

 

Entsprechend der genannten Genehmigung wurden im Erdgeschoß eine Halle, Seminar- und Konferenzräume, Teeküche und WC-Anlagen bewilligt. In den sechs Obergeschoßen wurden 2-Bett-Zimmer mit WC, Bad und Vorraum samt zugehöriger Loggia bewilligt. Das Kellergeschoß ist für Wäscherei, Heizraum, Müllverbrennungsanlage, Stüberl für Hausgäste und eine kleine Sauna vorgesehen. Unter Punkt II („Programm“) dieses Bescheides ist angeführt:„Kurhotel (Kongressbetrieb) Konferenzräume im Erdgeschoß, Halle, Keller in Verbindung mit der bestehenden Anlage, Wirtschaftsräume“

Damit ist der Verwendungszweck des *** klar definiert.

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

 

 

…“

 

Einreichplan Erdgeschoß „Zubau des Bettentraktes“ Bescheid vom 12.06.1972

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.07.2005, ***, (abgeändert mit Bescheid vom 01.08.2006, ***, wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 die Errichtung und der Betrieb eines Billardcafes gewerbebehördlich genehmigt. Laut Projektbeschreibung bezieht sich diese Genehmigung auf den Gastrobereich / Clubkantine des zwischenzeitig im ehemaligen Hotel angesiedelten Billardclubs. Die Betriebsanlage war laut Bescheid gegenüber dem *** und dem alten Hoteltrakt als Brandabschnitt ausgebildet.

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

 

 

…“

 

Einreichplan zur Bewilligung vom 05.07.2005 (gewerberechtl. Bewilligung eines Billard-Cafes), der „***“ schließt hier am oberen Blattschnitt des Plans an

 

Vergleicht man die den Bescheiden vom 12.06.1972 und 05.07.2005 zu Grunde liegenden Pläne, ist festzustellen, dass sich jener Teil des Billardclubs, welcher mit drei Snooker-Tischen bestückt ist, sowie Vorraum und WC-Anlagen genau in jenem Bereich befinden, der ursprünglich für den *** als Teeküche, Lager, Portier, Büro, WCs und Gang bewilligt wurde. Insbesondere Vorraum und WC-Anlagen des Billardclubs liegen derart im Inneren des „***“, dass in den darüber liegenden Stockwerken die bewilligten Hotelzimmer situiert sind. Weiters zeigt der Plan aus 2005, dass sich der überwiegende Teil des Billardclubs, wo auch die Clubkantine untergebracht ist, im Bereich des ehemaligen Speisesaals befindet und diese beiden Teile über eine Verbindung zu begehen sind. Hinsichtlich des ehemaligen Speisesaales zeigen die Pläne übereinstimmend, dass dieser eine gemeinsame Wand mit dem Altbestand des Hotels aufweist. Mögen auch Brandabschnitte zum Bettentrakt und zum Altbestand gebildet worden sein, so lässt sich an Hand der Pläne eine konstruktive Trennung der jeweiligen Gebäudeteile (Speisesaal / Altbestand Hotel) nicht eindeutig feststellen.

 

Seit 01.02.2014 war am Standort *** in *** das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994 der Frau F in der Betriebsart Kaffeehaus aufrecht gemeldet. Laut aktuellem GISA-Auszug (GISA-Zahl ***) endete diese Berechtigung am 01.02.2022. Aus den Angaben der belangten Behörde („Nebengebäude des Hotel-Altbestandes“) sowie aus der Einsichtnahme in Google Maps geht hervor, dass sich das Cafe in jenem Teil des Gebäudekomplexes befand, welcher im Einreichplan aus 1972 mit „bestehende Konferenzräume“ bezeichnet ist und durch den Haupteingang von der *** erreichbar ist. Nach Angaben der belangten Behörde ist der bestehende überdachte Verbindungsgang nach Beendigung des Hotelbetriebes funktionslos geworden und könnte ohne Verlust der Funktionalität beider Gebäudeteile (Cafe und ***) entfernt werden. Im Hinblick auf die Betriebsanlagengenehmigung vom 05.07.2005 ist davon auszugehen, dass diese Gewerbeberechtigung für den Betrieb eines Billardcafes auch den Bereich der Clubkantine im ehemaligen Speisesaal umfasste. Nach Angaben der belangten Behörde wird der Verbindungsgang von den Betreibern des Billard-Cafes nur mehr durch eine versperrbare, feuersichere Tür als Zugang zu einem kleinen Lager verwendet, was ebenso die Annahme untermauert, dass die Betriebsanlage nicht ausschließlich im Nebengebäude liegt.

 

Aus den mit 07.05.2007 datierten Bestandsplänen wie auch aus der seitens des Landesverwaltungsgerichtes NÖ durchgeführten Abfrage bei Google Maps ergibt sich, dass bauliche Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäudekomplexen lediglich im Erdgeschoß vorhanden sind. Laut Bewilligungsbescheid vom 12.06.1972 besteht auch im Keller eine Verbindung zum Altbestand-Hotel, Pläne hiezu liegen nicht im Akt auf. Die Beschwerdeführer geben keine darüber hinausgehende baulichen Verbindung an.

 

Zur Frage, ob die Gebäudeteile konstruktiv bautechnisch trennbar sind, wurden im Verwaltungsverfahren keinerlei Feststellungen getroffen.

 

Im Altbestand des Hotels befindet sich das griechische Restaurant ***, welches seit 10.02.2011 eine aufrechte Gewerbeberechtigung mit der GISA-Zahl *** aufweist. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Gewerbeinformationssystems und war auch der belangten Behörde bekannt, wie aus einer im Akt einliegenden Abfrage ersichtlich ist. Dass dieses Restaurant über eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung verfügt ist unstrittig.

 

Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen der Stadtgemeinde *** sind seit 01.01.2017 an die Bezirkshauptmannschaft Baden zur Besorgung übertragen.

 

4. Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.

 

Zufolge Abs 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B‑VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor und hat die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widersprochen, dann hat das Verwaltungsgericht nach Abs 3 leg. cit. über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B‑VG in der Sache selbst zu entscheiden. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

§ 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017) lautet auszugsweise:

 

„Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.

 

Gemeinde

Bezirkshauptmannschaft

ab

   

[…]

***

Baden

1. Jänner 2017

   

[…]“

 

Gemäß § 3 NÖ BÜV 2017 werden folgende Angelegenheiten nicht übertragen:

„ 1. Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland, Verlegung der Grundstücksgrenze (§ 10 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der jeweils geltenden Fassung),

2. Bauplatzerklärung (§ 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014),

3. Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 12 NÖ Bauordnung 2014),

4. Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung (§ 31 NÖ Bauordnung 2014),

5. Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten (§ 63 NÖ Bauordnung 2014),

6. Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder (§ 65 NÖ Bauordnung 2014).“

 

Festzuhalten ist, dass gemäß § 70 Abs 14 NÖ BO 2014 die Novelle LGBl 32/2021 zur NÖ BO 2014 (mit Ausnahme des § 33a idF dieser Novelle) am 01.07.2021 in Kraft getreten ist. Gemäß § 70 Abs 16 leg. cit. sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl 32/2021, (Abs 14) anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

 

Da das gegenständliche Verfahren am 01.07.2021 bereits anhängig war, ist es nach den Bestimmungen vor Inkrafttreten der Novelle LGBl 32/2021 zu Ende zu führen.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten:

 

„§ 35

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

 

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

(4) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

 

§ 80 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet auszugsweise:

„(1) Die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. […]

[…]

(5) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.“

 

5. Erwägungen:

 

Zur Unterschrift des Bürgermeisters auf dem angefochtenen Bescheid ist zunächst auszuführen, dass es sich hier um einen Intimationsbescheid handelt. Der angefochtene Bescheid beruht auf einem Beschluss des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 30.07.2019 und wurde vom Bürgermeister lediglich intimiert. Eine derartige Vorgangsweise ist nicht rechtswidrig (VwGH 2006/05/0161). Aus der Aktenlage, insbesondere dem vorgelegten Bescheid des Stadtrates, hier wiederum insbesondere aus der Fertigungsklausel „Für den Stadtrat der Stadtgemeinde ***“, und dem Stadtratsbeschluss vom 30.07.2019 geht eindeutig hervor, dass mit dem Bescheid ausschließlich der Beschluss des Stadtrates wiedergegeben wurde. Die Angelegenheit wurde in der Stadtratssitzung vom 30.07.2019 behandelt. Die Mitglieder des Stadtrates wurden hiezu per Kurrende vom 24.07.2019 geladen und ergeben sich auch aus dem Sitzungsprotokoll keine Mängel hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandekommens der Entscheidung durch den Stadtrat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im baubehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert werden (vgl. VwGH Ra 2016/12/0001).

 

Insofern die Beschwerdeführer eine Unzuständigkeit der Stadtgemeinde *** im Hinblick auf eine gewerberechtliche Betriebsanlage monieren, ist zunächst festzuhalten, dass die von diesen angeführte GISA-Zahl seit 01.02.2014 die Gewerbeberechtigung für ein Kaffeehaus an der Adresse ***, ***, umfasste. Laut aktuellem GISA-Auszug endete diese Berechtigung am 01.02.2022. Da jedoch gemäß § 80 GewO 1994 die Genehmigung der Betriebsanlage erst nach mehr als 5-jähriger Unterbrechung des Betriebes erlischt und die Wirksamkeit der Genehmigung durch einen Wechsel in der Person des Inhabers nicht berührt wird, hat die mit 01.02.2022 beendete Gewerbeberechtigung der Frau F keine Auswirkung auf die gegenständliche Entscheidung.

 

Wie festgestellt, befindet sich das Cafe in jenem Teil des Gebäudekomplexes, welcher im Einreichplan aus 1972 mit „bestehende Konferenzräume“ bezeichnet und durch den Haupteingang von der *** erreichbar ist. Nach Angaben der belangten Behörde ist der bestehende überdachte Verbindungsgang nach Beendigung des Hotelbetriebs funktionslos geworden und könnte ohne Verlust der Funktionalität beider Gebäudeteile (Cafe und ***) entfernt werden.

 

Ob der überdachte Verbindungsgang, der von diesem Teil des Gebäudekomplexes zum nunmehrigen Billardclub, welcher sich vom Speisesaal des Altbestandes bis zum ehemaligen Bettentrakt erstreckt, führt, von den genannten Bauteilen konstruktiv trennbar ist, wurde von der Baubehörde nicht festgestellt. Allein die Behauptung, dass der Verbindungsgang funktionslos geworden sei und ohne Verlust der Funktionalität beider Gebäudeteile (somit Cafe und ***) entfernt werden könne, trifft keine Aussage zur tatsächlich bautechnisch möglichen Trennbarkeit.

 

Laut Betriebsanlagengenehmigung vom 05.07.2005 ist auch der gekennzeichnete Bereich „Gastrobereich / Clubkantine“ Bestandteil des Billard-Cafes und wird auch von der belangten Behörde – im Widerspruch zur behaupteten Funktionslosigkeit – ausgeführt, dass der Verbindungsgang von den Betreibern des Billard-Cafes nur mehr durch eine versperrbare, feuersichere Tür als Zugang zu einem kleinen Lager verwendet wird. Eine versperrbare feuersichere Tür bewirkt jedoch für sich allein noch keine bautechnische Trennbarkeit.

 

Betreffend einen Verbindungsgang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zu 2002/05/1503 ausgesprochen, dass an den im dort zu Grunde liegenden Sachverhalt zu beurteilenden, an der vorhandenen Metallkonstruktion der beiden Seitenwände und des Daches mit Doppelstegplatten verkleideten "Verbindungsgang" zwei selbständige Gebäude (Betriebsanlagen) über die gemeinsame Grenze zweier Grundstücke ebenerdig verbunden werden. Demnach handle es sich hierbei um ein selbständiges, von den beiden verbundenen Gebäuden trennbares oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und zwei Wänden im Sinne des § 4 Z 6 NÖ BauO, welches aufgrund der festgestellten Höhe von Menschen auch betreten werden könne und dessen Schutzfunktion für Menschen und Sachen außer Zweifel stehe. Da die Grundrissfläche dieses Gebäudes kleiner als 100 m² sei und auch die übrigen Voraussetzungen hiefür vorliegen würden (oberirdisch, nur ein Geschoß, kein Aufenthaltsraum, seiner Art nach dem Verwendungszweck den Hauptgebäuden untergeordnet), sei dieser Verbindungsgang als Nebengebäude im Sinne des § 4 Z 6 zweiter Satz NÖ BauO anzusehen.

 

Unter diesem Gesichtspunkt fehlen hinsichtlich des Verbindungsganges im gegenständlichen Fall nicht nur Angaben zur technischen Konstruktion, sondern auch zur Grundrissfläche des Verbindungsganges hinsichtlich der Frage, ob dieser im Falle einer Abtrennung als Nebengebäude iSd § 4 Z 15 NÖ BO 2014 qualifiziert werden könnte.

 

Die belangte Behörde übersieht zudem weiters, dass hier nicht nur eine Beurteilung der technisch möglichen Trennbarkeit des von den ehemals „bestehenden Konferenzräumen“ (an der *** gelegen) herführenden Verbindungsganges in Richtung Billard-Cafe zu erfolgen hat, sondern dass vielmehr im Altbestand des ehemaligen Hotels seit 10.02.2011 eine aufrechte Gewerbeberechtigung (GISA-Zahl ***) für das griechische Restaurant *** besteht. Somit wurden Ermittlungen dahingehend unterlassen, ob der *** mit dem ehemaligen Speisesaal (über beide Flächen erstreckt sich nunmehr der Billardclub) sowie der ehemalige Speisesaal wiederum mit dem Hotel-Altbestand, in welchem sich das Restaurant *** befindet, bautechnisch trennbar bzw. untrennbar verbunden ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Trennbarkeit in mehrere Teile jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine - der Baubehörde verwehrte - Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist (VwGH 2007/05/0287).

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der „***“ laut Bewilligung vom 12.06.1972 als Zubau eines Bettentraktes zum (damals) bestehenden *** in der ***, ***, bewilligt wurde. Am bewilligten Verwendungszweck für den *** hat sich seither - mit Ausnahme der im Erdgeschoß teilweise für den Billardclub bewilligten Räumlichkeiten – aber nichts geändert, wenngleich der Altbestand des Stammhauses im Jahr 1984 als Appartement-Hotel-Sanatorium sowie der Speisesaal im Jahr 2005 als Billardclub bzw. Clubkantine bewilligt wurde.

 

Baulich ist ein Zubau jede Vergrößerung eines Gebäudes in waag- oder lotrechter Richtung (VwGH Ro 2014/05/0012). Dass der Bettentrakt in der Bewilligung als Zubau bezeichnet wurde, spiegelt sich auch darin wider, dass der *** einen Gang bis zu jenem Verbindungsgang aufwies, mit dem der Speisesaal und die an der *** gelegene Konferenzräume verbunden waren und durch den Abbruch einer Mauer an diesen Verbindungsgang angeschlossen wurde. Heute befindet sich im Gangbereich des *** der Billardclub, welcher sich auch auf den ehemaligen Speisesaal erstreckt. Wenn die Behörde den *** im angefochtenen Bescheid als „freistehend“ bezeichnet, so ist dies jedenfalls aktenwidrig.

 

Zusammengefasst fehlen jegliche Angaben darüber, ob der *** sowohl in Richtung *** (Billard-Cafe) als auch in Richtung Hotel-Stammhaus (Restaurant ***) tatsächlich bautechnisch trennbar ist oder an zumindest einer der beiden Seiten einen bautechnisch untrennbaren Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage aufweist. Hiebei wären insbesondere die mögliche Beeinträchtigung der Standfestigkeit durch Entfernung tragender Mauerteile, die im Kellergeschoß bewilligte Verbindung des *** zum Stammgebäude und sich allenfalls über mehrere Gebäudeteile erstreckende Dachkonstruktionen zu berücksichtigen gewesen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH Ro 2014/03/0063 sowie VwGH Ra 2015/11/0127) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, wobei diese meritorische Entscheidungsplicht bei einer Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin gilt.

 

Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der Bestimmungen des Art 130 Abs 4 B‑VG und § 28 Abs 2 und 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn krasse bzw. gravierende Ermittlungslücken - auch nur in Teilbereichen - vorliegen, weil die belangte Behörde jegliche erforderliche zentrale Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, oder weil sie Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH Ro 2014/03/0063, VwGH Ra 2015/11/0127 sowie VwGH Ra 2018/03/0064), sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann.

 

Untermauert wird dies durch das - aus ihrem in Art 130 Abs 1 B‑VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24. GP 12) - Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - wenn auch nur in einem Teilaspekt - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. idS VwGH 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens - wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt - vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (vgl. u.a. VwGH 2010/16/0089 mwN), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (VwGH 2002/20/0315 sowie VwGH 2013/21/0118).

 

Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, hat die belangte Behörde im bisherigen Verfahren keine sachverständige Beurteilung der bautechnischen Trennbarkeit des verfahrensgegenständlichen „***“ von der im Hotel-Altbestand befindlichen gewerblichen Betriebsanlage Restaurant *** ebenso wenig wie im Bereich der *** situierten Betriebsanlage Billard-Cafe (wobei bei diesem auch die Situierung der Clubkantine des Billardclubs im Bereich des ehemaligen Speisesaales außer Acht gelassen wurde) eingeholt, sodass im gegenständlichen Fall keine brauchbaren, allenfalls in einer Verhandlung zu ergänzenden Ermittlungsergebnisse vorliegen, sodass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht gegeben sind.

 

Gegenständlich kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, zumal zu berücksichtigen ist, dass der belangten Behörde im Gegensatz zum erkennenden Gericht entsprechende Amtssachverständige beigegeben sind, auf die sie jederzeit unmittelbar zugreifen kann und sie selbst vor Ort ist und die Gegebenheiten kennt.

Da die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 39 Abs 2 AVG) somit keinerlei geeignete Schritte gesetzt hat, um die fehlenden Beurteilungen vornehmen zu können, steht vor diesem Hintergrund die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Einklang mit der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Die Kosten für den Schriftsatzaufwand konnten nicht zugesprochen werden, da ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandersatz nur in den Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“; Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze („Verhaltensbeschwerden“; Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG) normiert ist (siehe dazu § 35 und § 53 VwGVG), nicht jedoch in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG).

 

Als Beurteilungsgrundlage für eine rechtmäßige Nutzung des Objektes dient einzig und allein der - bisher nicht abgeänderte - Bewilligungsbescheid vom 12.06.1972, laut welchem die Nutzung der Obergeschoße 1 bis 6 als Bettentrakt für das damalige Hotel *** bzw. insgesamt das Objekt als Erweiterung des Hotelbetriebes (Haupthaus) bewilligt wurde und somit mit der Zweckwidmung Hotel (wörtlich “Kurhotel (Kongressbetrieb)“) versehen ist. Nachträgliche Änderungen des Flächenwidmungsplans haben keinen Einfluss auf diesen rechtskräftigen Bescheid. Soll das Objekt anderweitig genutzt werden, so ist hierfür je nach Vorhaben entweder eine Bauanzeige oder eine Änderungsbewilligung erforderlich. Erst im Zuge der Prüfung in einem derartigen Anzeige- oder Bewilligungserfahren ist die Vereinbarkeit mit der aktuellen Flächenwidmung zu prüfen. Für ein Nutzungsverbot nach § 35 NÖ BO 2014 ist einzig relevant, ob eine Nutzung entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck erfolgt oder nicht (vgl. VwGH 2004/05/0004 zur NÖ BauO 1996 oder Pallitsch 10. Auflage, E 89 zu § 35 Abs 3).

 

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung auch gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

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