AWG 2002 §37
AWG 2002 §51
DeponieV 2008 §3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.45.001.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. Oktober 2019, Zl. ***, betreffend die Kenntnisnahme zur Lagerung bzw. Behandlung zusätzlicher Abfallarten der A GmbH, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
I. zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, der Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Auflage 3 in Spruchpunkt B) entfällt und die Auflagen 1 und 2 im Spruchpunkt B) abgeändert werden, dass sie zu lauten haben wie folgt: Auflage 1: Sollten behandelte aluminiumhältige Abfälle vom Standort der Altlast N6 aus ausgewiesenen Flächen gemäß Altlastensanierungsgesetz behandelt werden, so müssen diese als wiederkehrend anfallende Abfälle entsprechend Anhang 4 zur DVO 2008 betrachtet werden.Dies gilt insbesondere für Abfälle mit den SN 31205, 31222, 31419, 31618 88, 51305 und 51308 gemäß Abfallverzeichnisverordnung idgF. Auflage 2: Sollten behandelte aluminiumhältige Abfälle vom Standort der Altlast N6 aus ausgewiesenen Flächen gemäß Altlastensanierungsgesetz behandelt werden, müssen zur Sicherstellung, dass das Gefährdungspotential
HP 3 eingehalten wird, für diese Abfälle entsprechende Aufzeichnungen über die durchgeführte Bewertung des Gasbildungspotentials gemäß den Vorgaben des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 27.10.2017, ***, in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme ständig aufliegen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Und fasst
II. den Beschluss:
1. Der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. Oktober 2019, Zl. ***, wird bezüglich folgender Abfallarten aufgehoben:
Deponie Reststoffkompartiment:
SN | Sp | g/ gn | Abfallbezeichnung | Spezifizierung | falls g (gefährlich),folgende SN | falls ausgestuft/nicht gefährlich folgende SN |
31613 |
|
| Gipsschlamm |
| 31620 |
|
31613 | 91 |
| Gipsschlamm | verfestigt oder stabilisiert | 31620 91 |
|
91103 |
|
| Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung |
|
|
|
94804 |
|
| Schlamm aus der Abwasserbehandlung ohne gefährliche Inhaltsstoffe |
| 92801 |
|
92804 | 91 |
| Schlamm aus der Abwasserbehandlung; ohne gefährliche Inhaltsstoffe | verfestigt oder stabilisiert | 94801 91 |
|
31412 |
| g | Asbestzement |
|
|
|
31609 |
| g | Asbestzementschlamm |
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54912 | 77 | g | Bitumen, Asphalt | Gefährlich kontaminiert |
|
|
Verfestigungsanlage / Stabilisierungsanlage:
SN | Sp | g/ gn | Abfallbezeichnung | Spezifizierung | falls g (gefährlich),folgende SN | falls ausgestuft/nicht gefährlich folgende SN |
31620 |
| g | Gipsschlamm mit produktionsspezifischen schädlichen Beimengungen |
|
| 31613 |
31620 | 91 | g | Gipsschlamm mit produktionsspezifischen schädlichen Beimengungen | verfestigt oder stabilisiert |
| 31613 91 |
94801 |
| g | Schlamm aus der Abwasserbehandlung, mit gefährlichen Inhaltsstoffen |
|
| 94501, 94502oder 94804 |
94804 | 91 |
| Schlamm aus der Abwasserbehandlung, ohne gefährliche Inhaltsstoffe | verfestigt oder stabilisiert |
| 94804 91 |
94804 |
|
| Schlamm aus der Abfallbehandlung, ohne gefährliche Inhaltsstoffe |
| 94801 |
|
94804 | 91 |
| Schlamm aus der Abfallbehandlung, ohne gefährliche Inhaltsstoffe | verfestigt oder stabilsiert | 94801 91 |
|
31412 |
| g | Asbestzement |
|
|
|
Zwischenlager:
SN | Sp | g/ gn | Abfallbezeichnung | Spezifizierung | falls g (gefährlich),folgende SN | falls ausgestuft/nicht gefährlich folgende SN |
31620 |
| g | Gipsschlamm mit produktionsspezifischen schädlichen Beimengungen |
|
| 31613 |
31620 | 91 | g | Gipsschlamm mit produktionsspezifischen schädlichen Beimengungen | verfestigt oder stabilisiert |
| 31613 91 |
91103 |
|
| Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung |
|
|
|
91103 | 77 | g | Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung | gefährlich kontaminiert |
|
|
94801 |
| g | Schlamm aus der Abwasserbehandlung, mit gefährlichen Inhaltsstoffen |
|
| 94501, 94502 oder 94804 |
94801 | 91 | g | Schlamm aus der Abwasserbehandlung, mit gefährlichen Inhaltsstoffen | verfestigt oder stabilisiert |
| 94804 91 |
94804 |
|
| Schlamm aus der Abwasserbehandlung, ohne gefährliche Inhaltsstoffe |
| 94801 |
|
94804 | 91 |
| Schlamm aus der Abwasserbehandlung, ohne gefährliche Inhaltsstoffe | verfestigt oder stabilisiert | 94801 91 |
|
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
I. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
II. § 30 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. Oktober 2019, Zl. ***, wurden die Anzeigen der A GmbH vom 18. Juli 2018, 31. August 2018 und 13. September 2019 zur Lagerung bzw. Behandlung zusätzlicher Abfallarten gemäß § 37 Abs. 4 iVm. § 51 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und unter Vorschreibung von vier Auflagen zur Kenntnis genommen.
Die Anzeige für die Konsenserweiterung bezüglich zusätzlicher Abfallarten betraf die Aufnahme dieser Abfälle in die bestehende Behandlungsanlage, das bestehende Zwischenlager und in die bestehende Reststoff- und Massenabfalldeponie am Standort *** am Grst. Nr. ***, KG ***.
Begründet wurde diese Entscheidung dahingehend, dass die beigezogene Amtssachverständige für Abfallchemie in ihrer fachlichen Stellungnahme ausgeführt hat, dass mit keinen negativen Auswirkungen auf die potentiell betroffenen Schutzgüter zu rechnen sei und das gegenständliche Vorhaben aus fachlicher Sicht als nicht wesentliche Änderung im Anzeigeverfahren zur Kenntnis genommen werden könne. Überdies führte die Amtssachverständige aus, dass die Ablagerung der im nun beantragten Abfallkonsens definierten Abfälle das Gefährdungspotenzial für Reststoff- und Massenabfälle im Deponiekörper nicht erhöhe, weil lediglich Abfälle deponiert werden, die in ihrem Emissionsverhalten sowie den Wechselwirkungen untereinander denjenigen Abfällen, die bereits abgelagert werden dürfen, gleichzusetzen wären.
Nachdem der Antrag der Konsenswerberin eingeschränkt wurde, führte die Amtssachverständige für Abfallchemie weiters aus, dass die im Abfallkonsens beantragten Abfälle, die in der Behandlungsanlage *** gesammelt, zwischengelagert, verfestigt, stabilisiert und deponiert werden können, in den Unterlagen gelistet sind und können in den entsprechenden Einrichtungen (Lagerboxen in einer geschlossenen Halle, Siloanlagen für verschiedene Abfälle, Aufgabebunker, Zwischenlager im Deponiebereich) zwischengelagert werden.
Aus fachlicher Sicht wurde darauf hingewiesen, dass auch in einer Halle für Zwischenlagerungen von staubförmigen und geruchsemittierenden Abfällen grundsätzlich geschlossene, medienbeständige Container, gedeckelte Mulden vorzusehen sind. Am gegenständlichen Standort werden ausschließlich feste bzw. stichfeste Abfälle zwischengelagert.
Für asbesthaltige Abfälle wird in der Reststoffdeponie ein Kompartimentsabschnitt gemäß § 10 DVO 2008 errichtet. Teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 10a DVO 2008 wird in einem bestimmten Abschnitt der Reststoffdeponie konzentriert.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurden von der A GmbH mit Schreiben vom 13.09.2019 verschiedene Abfallarten mit den entsprechenden Schlüsselnummern zurückgezogen.
Weiters wurde in den Begründungen festgehalten, dass die gegenständlichen Änderungen mit keiner mengenmäßigen Erweiterung der
Kapazität verbunden sind.
Wiederholt führte die Amtssachverständige aus, dass aus fachlicher Sicht durch die gegenständliche Erweiterung des Abfallkonsenses mit keinen negativen Auswirkungen auf die potentiell betroffenen Schutzgüter zu rechnen sei, und die Änderung des Anlagenkonsenses aus fachlicher Sicht als nicht wesentlichen Änderung im Anzeigeverfahren zur Kenntnis genommen werden könne.
Aufgrund dieser fachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständige für Abfallchemie habe die belangte Behörde die Anwendung der Bestimmung § 37 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) für zulässig erachtet, da auch bei der gegenständlichen IPPC Anlage keine quantitative Kapazitätserweiterung stattfinde und es sich bei der Konsenserweiterung um keine wesentliche Änderung handle.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit der rechtzeitigen Beschwerde der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (jetzt: für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) vom 25. November 2019 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2019, Zl. ***, in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit angefochten.
Zu den Beschwerdegründen wurde vorgebracht, dass im Gegenstand die Voraussetzungen für die Anwendung des Anzeigeverfahrens nach § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 iVm § 51 Abs. 1 AWG 2002 nicht vorliegen würden.
Die A GmbH (im folgenden: mitbeteiligte Partei) habe mit mehreren Schreiben der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im folgenden: belangte Behörde) die Erweiterung ihrer Anlagen hinsichtlich der zu behandelnden und zu lagernden Abfallarten gemäß § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 angezeigt.
Die belangte Behörde habe basierend auf den eingeholten Amtssachverständigengutachten festgestellt, dass mit dem Vorhaben der Behandlung und Lagerung zusätzlicher Abfallarten mit keinen negativen Auswirkungen auf die potentiell betroffenen Schutzgüter zu rechnen sei und habe die angezeigten Änderungen mit Bescheid gemäß § 51 AWG 2002 zur Kenntnis genommen. Der Kenntnisnahmebescheid hätte aber nicht erlassen werden dürfen, da die Voraussetzungen des Änderungsanzeigeverfahrens nach § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 nicht vorliegen würden.
Nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 1 AWG 2002 bilde ein Bescheid, der auf dieser Rechtsgrundlage erlassen werde, einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides, trete also zur Genehmigung hinzu. Ohne Vorliegen einer aufrechten Genehmigung sei die Erlassung eines Kenntnisnahmebescheides nicht zulässig.
Zumindest seit dem Inkrafttreten der Deponieverordnung 2008 stelle ein Zwischenlager auf einer Deponie eine „andere Anlage“ im Sinne des § 34 Abs. 2 AWG 2002 dar und sei somit nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig. Die von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige habe in ihrer abschließenden Stellungnahme wörtlich folgendes ausgeführt: „zusätzlich soll das temporäre Zwischenlager auf der Deponieoberfläche auch als Zwischenlager gemäß § 33 DVO genutzt werden.“ Aus dem Kenntnisnahmebescheid gehe nicht hervor, dass für das Zwischenlager ein abfallrechtlicher Konsens vorliege. Mit dem von der belangten Behörde angeführten Bescheid vom 20. Jänner 2006, Zl. ***, wurde lediglich die Errichtung und der Betrieb einer in zwei getrennte Teilbereiche unterteilte Abfalldeponie und die Errichtung und der Betrieb einer Konditionier-und Kompostieranlage genehmigt, nicht jedoch auch die Errichtung und der Betrieb eines Abfallzwischenlagers. Ohne aufrechte Genehmigung für Abfallzwischenlagerungen sei aber die Erlassung eines Kenntnisnahmebescheides betreffend die Lagerung von zusätzlichen Abfallarten jedenfalls unzulässig.
Die Amtssachverständigengutachten seien auch unschlüssig, ergänzungsbedürftig und unrichtig. Die Erweiterung des Abfallkonsenses bringe zahlreiche weitere Änderungen der Anlagen mit sich, die genehmigungspflichtig seien und nicht im Anzeigeverfahren zur Kenntnis genommen werden können. So sei zum Beispiel für die Ablagerung von Asbestabfällen und künstlichen Mineralfasern, welche gefährliche Abfälle darstellen, ein eigener Asbestkompartimentsabschnitt notwendig. Auch dieser müsse als Änderung genehmigt werden und sei im Anzeigetatbestand des § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 nicht enthalten. Weiters sei bei aluminiumhältigen Abfällen der Altlast N 6 eine Bewertung des Gaspotenzials vorzunehmen, „gemäß den Vorgaben des Bescheides vom 27. Oktober 2017“, welcher nicht näher zitiert sei. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen in keinster Weise auseinandergesetzt und es sei nicht nachvollziehbar, in welcher Anlage diese Maßnahme durchgeführt werden soll und ob diese Vorgaben im Zusammenhang mit dem sonstigen Betrieb der Anlagen ausreichen.
Es fehle weiters auch jede Auseinandersetzung mit der derzeitigen Ausgestaltung und der zukünftigen Ausgestaltung des Lagers. Für jede Abfallart müsste die zulässige Art der Lagerung festgelegt werden. Auch dies stelle eine anlagenbezogene Änderung dar, die nicht durch § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 abgedeckt sei.
Für die Zwischenlagerung von Staubvermögen und geruchsemittierenden Abfällen müssen geschlossene Behältnisse oder Einrichtungen verwendet werden. Es sei nicht nachvollziehbar, ob diese in ausreichender Anzahl bereits vor Ort seien und ob ausreichend geeignete Ausstellungsflächen vorhanden seien. Aus dem eingeholten Amtssachverständigengutachten gehe dies nicht hervor. Die Amtssachverständige weise in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass „auch in einer Halle für Zwischenlagerungen von schlauchförmigen und geruchsemittierenden Abfällen grundsätzlich geschlossene, medienbeständige Container, gedeckelte Mulden vorzusehen seien.“ Eine entsprechende Auflage sei im Bescheid aber nicht festgelegt worden.
Von dem den Amtssachverständigengutachten zu Grunde liegenden Fachgutachten der B werde einerseits behauptet, „dass unter entsprechender Bewertung der HP-Kriterien und Einhaltung der nachstehenden Auflagen und Bedingungen die Behandlung, Zwischenlagerung und Ablagerung möglich sei.“ Andererseits werde aber davon gesprochen, dass dieses Gutachten nur „eine Beurteilung von gefahrenrelevanten Eigenschaften bestimmter nicht gefährliche Abfälle hinsichtlich der Schadstoffgehalte und deren Gefährdungspotenzial“ beinhaltet. Wenn also vom Gutachter nur „nicht gefährliche Abfälle“ beurteilt wurden, könne dies keine Zwischenlagerung und Behandlung gefährlicher Abfälle darstellen.
Die Ausführungen der Amtssachverständigen, wonach auf das Vermischungsverbot von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen verwiesen werde, sei wiederum keine konkrete Maßnahme zur Umsetzung des Vermischungsverbots. Es bedürfe vielmehr einer konkreten Darstellung, welche Maßnahmen der Anlagenbetreiber der im Spruch genannten Anlagen setze, um die Einhaltung des Vermischungsverbotes bei 700 zusätzlichen Abfallarten, die zum Teil gefährliche Abfallarten seien, zu gewährleisten.
Die belangte Behörde habe daher zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des Änderungsanzeigeverfahrens nach § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 angenommen und zu Unrecht das Anzeigeverfahren durch Kenntnisnahme der Anzeige abgeschlossen.
Die belangte Behörde habe zusätzlich mit Kenntnisnahmebescheid vom 25. Oktober 2019, Zl. ***, eine Grenzwerterhöhung für die Reststoffdeponie genehmigt, welche Auswirkungen auf die hier gegenständlichen zusätzlichen Abfallarten habe. Die Behörde habe es unterlassen, die gleichzeitig vorliegenden Änderungsanzeigen auf ihre wechselseitigen Auswirkungen zu prüfen und ob sie für sich oder gemeinsam eine wesentliche Änderung der Anlage bewirken.
Änderungsanträge seien gemeinsam zu behandeln, selbst wenn sie getrennt gestellt werden, vor allem, wenn es sich, so wie im gegenständlichen Fall, um eine IPPC-Anlage handle (Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Definition in § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002).
Weiters habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. November 2019, Zl. ***, der Konsensinhaberin einen Auftrag zur Projektvorlage betreffend Staubminderungsmaßnahmen aufgetragen und dies ausdrücklich mit dem Schutz von „Leben und Gesundheit“ begründet. Diese Schutzmaßnahme stehe in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem in beschwerdegezogenen Bescheid und dem oben zitierten Bescheid vom 25. Oktober 2019 und sei ein weiterer Beleg dafür, dass das bloße Anzeigeverfahren von zusätzlichen Abfallarten nicht rechtskonform gewesen sei und der Tatbestand einer wesentlichen Änderung der gegenständlichen Anlage erfüllt sei.
Die Bundesministerin stellte daher die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen sowie der Beschwerdefolge geben und den angefochtenen Bescheid beheben.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 14. Jänner 2021 gerichtet an die Landeshauptfrau von Niederösterreich modifizierte die Konsenswerberin ihre verfahrenseinleitende Anzeige.
Es wurden hiermit fünf Schlüsselnummern für das Reststoffkompartiment, acht Schlüsselnummern für die Verfestigungsanlage/Stabilisierungsanlage und acht Schlüsselnummern für das Zwischenlager zurückgezogen.
Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge die verfahrensgegenständliche Erweiterung der Abfallarten im nunmehr eingeschränkten Umfang genehmigen und den erstinstanzlichen Bescheid zu diesem Teil bestätigen. Weiters wurde beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid im Umfang der Projektmodifikation durch Zurückziehung der Schlüsselnummern ersatzlos zu beheben sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit wurde am 26. August 2021 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in der unter Beiziehung einer Amtssachverständigen für Abfallchemie und Verlesung der verfahrensrelevanten Akten sowie der bisherigen schriftlichen Korrespondenz Beweis erhoben wurde.
Über Befragen wurde ausgeführt, dass das temporäre Zwischenlager auf der Deponie im mittleren Abschnitt im nördlichen Bereich situiert ist und dort aluminiumhältige Leichtmetallkrätze abgelagert werde. Auch werde diese Abfallart in der Halle abgelagert.
Dieses temporäre Zwischenlager sei mit Bescheid vom 6. Dezember 2019 im vereinfachten Verfahren genehmigt worden.
Die Amtssachverständige für Abfallchemie gab an, dass sich ihre Ausführungen in ihrer fachlichen Stellungnahme auch auf das temporäre Zwischenlager bezogen habe. Sie führte auch aus, dass es sich hierbei um eine Genehmigung nach § 34 DVO also um eine andere Anlage im Deponiebereich gehandelt habe.
Der Vertreter der belangten Behörde führte hierzu aus, dass im beschwerdegegenständlichen Bescheid das temporäre Zwischenlager nicht erwähnt sei. Das erwähnte Zwischenlager im Bescheid betreffe das genehmigte Zwischenlager der ehemaligen Kompostierhalle.
Die Amtssachverständige für Abfallchemie führte auch aus, dass bei Lagerungen der aluminiumshaltigen Leichtmetallgrenze am temporären Zwischenlager keine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzgüter auftreten werde. Es handle sich hierbei um nicht gefährlichen Abfall, der vergleichbar mit den Abfällen in der Deponie sei.
Der abfallrechtliche Geschäftsführer der Konsenswerberin gab an, dass dieses temporäre Zwischenlager erst bei Bedarf errichtet werden soll. Es sollen dort Abfälle aus der Altlast N6 zwischengelagert werden. Bis dato sei lediglich die Fläche vorbereitet worden und bei Bedarf werde eine amtliche Begrenzung erfolgen und er verwies hierbei auf die Beschreibung des Projektes des Bescheides vom 6. Dezember 2019. Eine Verbindung des beschwerdegegenständlichen Bescheides mit dem Verfahren zum temporären Zwischenlager sei deshalb nicht gemacht worden, weil sich erst im Laufe der Zeit herausgestellt habe, dass das temporäre Zwischenlager für die Zwischenlagerung von Abfällen aus der Altlast N 6 notwendig werde.
Der Vertreter der belangten Behörde gab an, dass die Zwischenlagerung der Abfälle der Altlast N6 nicht Bestandteil des gegenständlichen Bescheides gewesen sei. Die Schlüsselnummer für aluminiumshältige Leichtmetallkrätze sei zwar im gegenständlichen Bescheid vorhanden, jedoch nur für die Zwischenlagerung in der ehemaligen Kompostierhalle, genehmigt mit Bescheid vom 29. Oktober 2019, und für die Ablagerung auf der Reststoffdeponie. Auch finde sich die Schlüsselnummer für die Behandlung in der Verfestigungsanlage.
Der abfallrechtliche Geschäftsführer gab diesbezüglich auch an, dass derzeit noch keine Abfälle der Altlast N 6 übernommen wurden.
Zu Eingangskontrolle bei der Deponie gab der abfallrechtliche Geschäftsführer bekannt, dass diese Eingangskontrolle derzeit noch bei der Deponie *** stattfinde. In Zukunft werde diese Eingangskontrolle auf der Deponie *** im nordwestlichen Bereich nach der Einfahrt bei der errichteten Brückenwaage und dem errichteten Terminal stattfinden. Beschrieben wurde dies dahingehend, dass einer Schrankenanlage kontrolliert werde, welche Abfälle geladen wurden und die verantwortliche Person bei der Eingangskontrolle aufgrund der Eingaben im Terminal genau wisse, an welcher Stelle die Abfälle gelagert bzw. zwischengelagert werden.
Zur Frage, ob die Auflagen 1 und 2 des beschwerdegegenständlichen Bescheides Auswirkungen bei der Eingangskontrolle bei der einer Lieferung der Abfälle der Altlast N 6 haben, wurde ausgeführt, dass eine gegenwärtige Lieferung auf die Begleitpapiere kontrolliert werde und ob der Beurteilungsnachweis vorhanden sei.
Diesbezüglich wurde von der Beschwerdeführervertretung auf § 33 DVO verwiesen. Diese Bestimmung besagt, dass eine Eingangskontrolle auf einem anderen Deponiekörper stattfinden könne, jedoch sei hierzu eine Ausnahmegenehmigung notwendig. Von der Konsenswerberin wurde diesbezüglich ausgeführt, dass es mit 30. Oktober 2019 einen Anpassungsbescheid der belangten Behörde an die DVO 2008 gegeben habe. Im technischen Bericht dieses Projektes werde dargelegt, dass eine Eingangskontrolle für die Deponie *** durchgeführt werde. Mit Anzeige vom 6. September 2018 wurde beantragt, die Eingangskontrolle temporär an der Deponie Mistelbach für die Deponie *** durchzuführen. Diese Anzeige wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Februar 2020 zur Kenntnis genommen.
Die Beschwerdeführervertretung brachte vor, dass bei der Vielzahl an zusätzlichen Abfällen wie im gegenständlichen Fall eine Eingangskontrolle genauer durchzuführen sei. Es sei schwierig, eine Eingangskontrolle auf einem anderen Deponiestandort durchzuführen und die kontrollierten Abfälle auf einem anderen Deponiestandort zu lagern. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführervertretung der Meinung, dass dies nur durch zusätzliche Maßnahmen garantiert werden könne und diese Maßnahmen gutachterlich bzw. in einem Bescheid festzuhalten seien.
Die Vertretung der Konsenswerberin brachte diesbezüglich vor, dass die Eingangskontrolle mit Bescheid vom 18. Februar 2020 zur Kenntnis genommen worden sei und aus diesem Grund eine Diskussion über dieses Thema im gegenständlichen Verfahren entbehrlich sei.
Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf den Inhalt des Bescheides vom 18. Februar 2020 und gab an, dass die Beschreibung der genehmigten Eingangskontrolle zu Bestandteil des Bescheides erhoben wurde und auch im Bescheid der zuständige Amtssachverständige für Deponietechnik Ausführungen darüber getroffen habe, dass die zu genehmigende Kontrolle in keinem Widerspruch mit dem bisherigen Bescheiden und zur DVO stehe.
Über Befragen gab die Amtssachverständige für Abfallchemie an, dass auch bei der Hinzunahme der großen Anzahl an zusätzlichen Abfallarten keine Anlagenänderungen durchzuführen seien. Sie verwies hierzu auf den Bescheid vom 8. Februar 2017, mit dem das Abfallzwischenlager in der Kompostierhalle und zusätzliche Abfallarten im Abfallzwischenlager genehmigt wurden.
Zum Asbestkompartiment befragt wurde vom abfallrechtlichen Geschäftsführer ausgeführt, dass die Abfallart Asbestzement bereits mit Bescheid der Behörde vom 30. Oktober 2013 zur Ablagerung in der Massenabfalldeponie genehmigt worden sei. Er gab auch an, dass die Massenabfalldeponie derzeit noch nicht errichtet worden sei und diese südlich der Reststoffdeponie situiert sein werde.
Mit Anpassungsbescheid an die DVO 2008 vom 30. Oktober 2013 wurde die bisherige Massenabfalldeponie bereits unterteilt in Massenabfall-und Reststoffdeponie, wodurch diese Reststoffdeponie genehmigt wurde.
Derzeit seien noch keine Asbestabfälle in der Reststoffdeponie eingelagert worden. Sollte dies der Fall sein, werde ein eigener Abschnitt der Reststoffdeponie hierfür vorbereitet und ein eigener Kompartimentsabschnitt hergestellt, der mit Wallen aus feinkörnigen Material umrandet wird und auch abgedeckt werden könne. Diese Vorkehrungen sollen gemäß § 10 DVO 2008 entstehen.
Hierzu gab die Amtssachverständige für Abfallchemie an, dass sie sich bei diesen Maßnahmen im Sinne des § 10 DVO um eine deponietechnische Maßnahme aber um keine bautechnische Maßnahme handle. Dies stelle auch keine wesentliche Änderung der Deponie dar.
Die Beschwerdeführervertretung brachte hierzu vor, dass ein Asbestkompartimentabschnitt ein eigener Anlagenteil einer Anlage sei und hierzu ein eigenes Projekt notwendig sei. Generell wurde ausgeführt, dass alle Änderungen gemeinsam zu betrachten seien und nicht nur zum Beispiel das Asbestkompartiment alleine. Zusätzlich gab sie an, dass alle Anlagen bereits vorhanden sein müssen, damit für diese Anlage eine zusätzliche Abfallart genehmigt werden könne. Es könne nicht möglich sein, dass etwas genehmigt werde, wozu die Genehmigung einer Anlage noch fehle.
Der Vertreter der belangten Behörde brachte hierzu vor, dass es nicht im Sinne der DVO sei, dass ein eigener Asbestkompartimentabschnitt in einem eigenen Verfahren zu genehmigen sei. Dies würde die DVO ad absurdum führen. Es gebe gewisse Abschnitte in der DVO, wie zum Beispiel die Grenzwerterhöhung, bei der ein eigenes Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre. Jedoch gebe die DVO nicht her, dass für ein Asbestkompartiment ein eigenes Verfahren durchzuführen ist.
Vom Vertreter der Konsenswerberin wurde vorgebracht, dass § 10 DVO 2008 vom Betreiber einzuhalten sei. Eine Bewilligung für die Reststoffdeponie sei vorhanden und diesbezüglich sei ein eigener Kompartimentsabschnitt nicht nochmals zusätzlich zu genehmigen.
Die Amtssachverständige für Abfallchemie gemäß gab diesbezüglich an, dass eine Genehmigung eines jeglichen Kompartimentsabschnittes den Vollzug unmöglich machen würde und einen immensen Aufwand für den Antragsteller darastellen würde.
Von der Beschwerdeführervertretung wurde vorgebracht, dass es sich bei den Asbestabfällen und bei den teerhaltigen Abfällen aus Straßenaufbruch um gefährliche Abfälle handle. Diese sollen auf einer Reststoffdeponie, die für nicht gefährliche Abfälle genehmigt wurde, abgelagert werden. Dies sei wegen einer Sonderregelung möglich und handle sich somit um eine zulässige Ausnahme. Da jedoch gefährliche Abfälle auf einer Reststoffdeponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden, handle es sich hier um eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Genehmigungsbescheides. Er verwies diesbezüglich auch auf den Asbestabfall. Dieser werde, bevor er eingebaut wird, längere Zeit gelagert und ist dieser Asbest aufgrund der Fasern, die wegen Wind vertragen werden, auch für die Umwelt und für Menschen gefährlich.
Die Amtssachverständige für Abfallchemie gab diesbezüglich an, dass Asbestabfälle in gebundener Form oder verpackt zu Deponie geliefert werden und regelmäßig abgedeckt werden. Auch vor dem Einbau werden sie befeuchtet und müssen bei der Einlagerung bzw. Ablagerung die Maßnahmen nach § 10 DVO beachtet werden. Es liege hier im Zuständigkeitsbereich des Betreibers, die Maßnahmen nach § 10 DVO einzuhalten und war die Amtssachverständige nach wie vor der Meinung, dass es sich bei der Ablagerung von Asbestabfällen in einem eigenen Abschnitt auf der gegenständlichen Reststoffdeponie und keine wesentliche Änderung handelt.
Vom Vertreter der belangten Behörde wurde auf § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 verwiesen und gab an, dass er ohnehin immer daran gehalten sei, eine wesentliche Änderung zu prüfen. Vor allem im gegenständlichen Fall, da es sich auch um eine IPPC-Behandlungsanlage handle. Er gab auch an, dass im gegenständlichen Fall diesbezüglich eine Anfrage bei einem Deponietechniker und bei einer Abfallchemikerin gestellt worden sei, um herauszufinden, ob es sich bei der Errichtung eines Asbestskompartiment um eine wesentliche Änderung handle.
Verwiesen wurde auch auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine wesentliche Änderung im Einzelfall konkret zu prüfen sei. Im gegenständlichen Fall gehe es um zwei gefährliche Abfallarten für die § 10 DVO eigene Maßnahmen festlege. Hinzugefügt wurde vom Vertreter der Konsenswerberin, dass die Abfallart Asbestzement bereits für die Massenabfalldeponie genehmigt worden sei.
Von der Beschwerdeführervertretung wurde wiederholt auf die wesentliche Änderung gemäß § 2 Abs. 8 Z 3 verwiesen und gab sie an, dass nach dieser Definition zu prüfen sei, ob durch Änderungen Auswirkungen entstehen können.
Hinzugefügt wurde, dass es nicht ausreichend sei, dass sämtliche Bestimmungen der DVO 2008 eingehalten werden. Der Sinn eines Genehmigungsverfahrens sei es, bezüglich der Einbringung von einer hohen Anzahl von zusätzlichen Abfallarten auch die Wechselwirkungen der einzelnen Abfallarten zu überprüfen.
Der Vertreter der belangten Behörde gab diesbezüglich an, dass § 37 Abs. 4 bezüglich der Genehmigung von zusätzlichen Abfallarten keine zahlenmäßige Begrenzung im Gesetzestext vorhanden sei. Hinzugefügt wurde, dass es den Anschein habe, dass von der Beschwerdeführervertretung angenommen werde, dass ein Anzeigeverfahren von geringerer Qualität sei, als ein ordentliches Genehmigungsverfahren. Hierzu wurde auch angegeben, dass, egal ob es sich um ein Anzeigeverfahren oder um ein Genehmigungsverfahren handelt, sämtliche Amtssachverständige, welche gebraucht werden könnten, zum Antrag und zum Projekt befragt werden. Ausgeführt wurde auch, dass § 37 Abs. 4 Z 4 auf sonstige Änderungen verweist, die auch nachteilige Auswirkungen auf die Menschen oder die Umwelt haben können. Diesbezüglich gab er an, dass auch solche Änderungen, die Auswirkungen auf Schutzgüter haben können, im Anzeigeverfahren genehmigt werden können.
Die Amtssachverständige für Abfallchemie führte auch aus, dass für ein Asbestkompartiment im Bereich einer Reststoffdeponie kein eigenes Projekt notwendig sei. Der Deponiebetreiber sei verantwortlich dafür, dass er den Abschnitt eines diesbezüglichen Kompartimentes planlich festlegt und dies vom Deponieaufsichtsorgan auch in seinen Berichten so festgelegt wird.
Wiederholt führte die Beschwerdeführervertretung diesbezüglich aus, dass für die Ablagerung von Asbest im Vorfeld ein Projekt notwendig sei und dieses müsse im Vorfeld genehmigt sein. Erst mit dieser Genehmigung könne das Einbringen dieser Abfallart genehmigt werden.
Befragt zum Thema Auswirkungen auf den Deponiebetrieb, auf die Deponiebautechnik und auf das Überwachungsverfahren einer Ablagerung von einer derart großen Anzahl an verschiedenen Abfällen gab der abfallrechtliche Geschäftsführer an, dass es keine Auswirkungen geben werde. Es finde auch keine Kapazitätsänderung statt. Es werden auch nicht alle beantragten Abfallarten auf einmal zur Deponie gelangen. Überdies ist die Anzahl der Lkw-Fahrten begrenzt. Im Zuge der Ablagerungen werden im Vorfeld sämtliche Vorbereitungen getroffen, damit die angekündigten Abfälle auch abgelagert werden können.
Die Beschwerdeführervertretung brachte diesbezüglich vor, dass es sehr wohl teilweise Änderungen im Verfahrensablauf geben müsse. Beispielsweise sprach sie die beantragten Schwämme an, die zur Ablagerung gelangen sollen. Diesbezüglich seien andere Vorbereitungen und andere Abläufe notwendig, damit diese abgelagert werden können und damit die Stabilität der Deponie bewahrt bleibe.
Hierzu gab der abfallrechtliche Geschäftsführer an, dass bereits Schwämme für den Deponiestandort bewilligt worden seien und er verwies diesbezüglich auf den Bescheid vom 30. Oktober 2013, bei dem mit Auflage 37 vorgeschrieben wurde, dass die Stabilität der Deponie bei der Ablagerung von Schwämmen von einem unabhängigen Aufsichtsorgan zu beurteilen sei.
Hierzu führte die Amtssachverständige aus, dass Schwämme, wenn sie in eine Deponie eingelagert werden, immer stichfest sein müssen.
Über Befragen zu den sogenannten Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Abfallarten gab die Amtssachverständige an, dass es immer wieder chemische Wirkungen zwischen einzelnen Abfallarten geben könne. Sie fügte aber auch hinzu, dass sie es betreffend die nicht gefährlichen Abfälle ausschließen könne, dass es zu Wechselwirkungen komme.
Vom abfallrechtlichen Geschäftsführer wurde dargelegt, dass auf der Massenabfalldeponie *** bereits 190 Abfallarten genehmigt worden seien. Ziel sei es mit gegenständlichen Verfahren, dass auf der Reststoffdeponie diese Abfallarten genauso genehmigt werden, damit Homogenität zwischen der Deponie *** und *** hergestellt werden könne.
Von der Amtssachverständigen wurde angemerkt, dass mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 für die Reststoffdeponie ca. 60 Abfallarten genehmigt worden seien. Für die Reststoffdeponie werden nun zusätzlich eine Anzahl von 240 Abfallarten von der Behörde zur Kenntnis genommen.
Die Beschwerdeführervertretung brachte vor, dass vier Tage nach Erlass des gegenständlichen Bescheides ein Kenntnisnahmebescheid zur Grenzwerterhöhung von der Behörde erlassen wurde. Der abfallrechtliche Geschäftsführer gab diesbezüglich an, dass diese Grenzwerterhöhung drei Arten von Abfällen betroffen habe.
Die Beschwerdeführervertretung führte aus, dass getrennt gestellte Anträge, die aber die gleichen Abfälle betreffen, auch gemeinsam behandelt werden müssen und dies vor allem auch gemeinsam von den Sachverständigen. Nur dann seine Beurteilung möglich, ob es sich um eine wesentliche Änderung handle.
Auch brachte die Beschwerdevertretung vor, dass betreffend Deponierung auf der Zwischenlagerfläche in der ehemaligen Kompostierhalle nicht von der Amtssachverständigen auf die zusätzlichen Abfallarten eingegangen worden sei. Ihr Gutachten erstrecke sich lediglich auf die Deponierung auf der Reststoffdeponie.
Hierzu gab die Amtssachverständige an, dass mit Bescheid vom 8. Februar 2017 die Zwischenlagerfläche für 5.000 t gefährlichen Abfall und 5.000 t nicht gefährlichen Abfall bewilligt worden sei.
Der Vertreter der Konsenswerberin verwies hierbei auf die Beilage zur Stellungnahme zur Beschwerde, in der ausgeführt werde, wie die Lagerungen am Zwischenlager der Halle durchzuführen sind.
Nach Klärung der Sach-und Rechtslage wurden von der Konsenswerberin folgende Schlüsselnummern aus dem Antrag zurückgezogen:
SN 31412 Asbestzement
SN 31609 Asbestzement Schlamm
SN 54912 77 Bitumenasphalt gefährlich kontaminiert
Hinzugefügt wurde, dass die Zurückziehung dieser drei Schlüsselnummern nicht deshalb erfolge, weil sie der Meinung seien, es wäre das ordentliche Genehmigungsverfahren notwendig, sondern erfolgte die Zurückziehung aus anderen Gründen.
In den Schlussausführungen gab die Beschwerdeführervertretung bekannt, dass sie binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verhandlungsschrift bekannt geben werde, ob die Beschwerde aufrechterhalten bleibt.
Sowohl die Vertretung der Konsenswerberin als auch der Vertreter der belangten Behörde beantragten im Falle der nicht Zurückziehung der Beschwerde die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 13. September 2021 wurde bekannt gegeben, dass die Amtsbeschwerde seitens der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) aufrechterhalten werde. Folgende Gründe seien dafür ausschlaggebend:
1. Das BMK sei auch nach der mündlichen Verhandlung der Ansicht, dass die gegenständliche Erweiterung einer Abfallbehandlungsanlage um mehr als 600 Abfallarten eine wesentliche Änderung im Sinne der Definition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 darstelle.Gemäß der Definition stellt eine quantitative Ausweitung der Kapazität von 100 % des Schwellenwertes eine wesentliche Änderung dar. Eine qualitative Erhöhung der Abfallarten auf ein Vielfaches (beim Reststoffkompartiment wurde die Anzahl der Abfallarten von 60 auf 300 Abfallarten erhöht) sei damit vergleichbar und stelle daher ebenfalls eine wesentliche Änderung dar.
2. Die Zurückziehung von drei gefährlichen Abfallarten für das Reststoffkompartiment durch die mitbeteiligte Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung vermag das BMK nicht zu einer Zurückziehung der Amtsbeschwerde veranlassen, weil auf den anderen Anlagenteilen auch eine deutliche Erhöhung der Abfallarten zu Kenntnis genommen worden sei, wobei hier zahlreiche gefährliche Abfallarten hinzugekommen wären, auf welche die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung nicht verzichtet habe. Beim Zwischenlager sind 109 der 300 zur Kenntnis genommenen Abfallarten gefährlich und bei der Stabilisierungs-/ Verfestigungsanlage 73 von 150. Beim Anzeigeverfahren des § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 habe der Gesetzgeber Bagatellfälle vor Augen gehabt. Davon könne hier nicht die Rede sein.
3. Weiters sei in Bezug auf die Anwendung des Übereinkommens von Arhus (AÜ) festzuhalten, dass Anlagenänderungen unter das Übereinkommen fallen, wenn sie „eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können“. Diese Definition entspreche der „wesentlichen Änderung“ im AWG 2002 und zwei der Ansicht der BMK gegenständlich erfüllt.Allgemein gelte, dass die österreichischen Behörden und Verwaltungsgerichte bei der Auslegung von Bestimmungen des nationalen Rechts Unionsrecht und Internationales Recht sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union heranzuziehen haben, sodass eine gemeinschaftskonforme Rechtsanwendung sichergestellt sei. Dies erfolge auch zB mit dem VWGH-Erkenntnis Vom 26. Februar 2020, Ra 2019/05/0047, in dem im Zusammenhang mit dem vereinfachten Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 AWG 2002 festgehalten worden sei, dass „alle innerstaatlichen Verfahrensarten den Vorgaben des Unionsrechts“ entsprechen müssen. Wenn daher unionsrechtlich Art. 9 Abs. 2 oder 3 AÜ Zum Tragen kommen, wären gegebenenfalls alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die dem entgegenstehen, außer Acht zu lassen.Das BMK sei daher der Ansicht, dass gegenständlich sehr wohl auch das Übereinkommen von Arhus bei der Auslegung, ob eine wesentliche Änderung vorliege, heranzuziehen sei, weil Art. 9 Abs. 3 verlange, den Mitgliedern der Öffentlichkeit Zugang zum verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren sicherzustellen. Ein Anzeigeverfahren gemäß § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 gewährleiste dies nicht.
4. Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis komme, dass die Konsensaufstockung um mehr als 600 Abfallarten (ca. 175 davon gefährlich) keine wesentlichen Änderungen darstelle, müsse eine Bescheidaufhebung wegen des Vorliegens einer unwesentlichen Änderung einer IPPC-Anlage erfolgen, weil hier zumindest ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen sei, wobei unter anderem der Umweltanwaltschaft Parteistellung zukomme. Der Einleitungssatz des § 37 Abs. 3 AWG 2002 lautete:
„Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um die IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen.“Im Kommentar zum AWG 2002 werde ausgeführt: „IPPC-Behandlungsanlagen dürfen nicht dem vereinfachten Verfahren unterzogen werden, wenn es sich um eine neu Anlagengenehmigung handelt. Die Genehmigung der nicht wesentlichen Änderung einer bestehenden IPPC-Behandlungsanlage ist hingegen im vereinfachten Verfahren zulässig.“In diesem Fall empfehle das BMK, die mitbeteiligte Partei möge ins ordentliche Verfahren optimieren und von § 37 Abs. 5 AWG 2002 Gebrauch machen: „der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen. Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 mit Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 Abs. 1 beantragen“
Die Stellungnahme der Vertreter der Bundesministerin wurde in Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG an die Parteien übermittelt.
Mit Stellungnahme vom 19. September 2021 äußerte sich die Vertretung der belangten Behörde und mit Eingabe vom 27. September 2021 gab die Vertretung der Konsenswerberin eine Stellungnahme ab.
Mit E-Mail des erkennenden Gerichtes vom 16. September 2021 an die Amtssachverständige für Abfallchemie wurden diese ersucht, die Auflagen 1 und 2 des beschwerdegegenständlichen Bescheides so zu formulieren, dass diese für die belangte Behörde auch vollstreckbar sind.
Mit einer Eingabe vom 27. September 2021 übermittelte die Vertretung der belangten Behörde einen Aktenvermerk der Amtssachverständigen für Abfallchemie, mit dem die Amtssachverständige für Abfallchemie, dem Ersuchen des erkennenden Gerichtes vom 16. September 2021 nachgekommen ist und wurden die Auflagen 1 und 2 des beschwerdegegenständlichen Bescheides, wie unter Spruchpunkt I. 1. ausgesprochen, neu formuliert hat.
Hingewiesen wurde auch darauf, dass die Auflage 3 entfallen könne, da die Lagerung bzw. Ablagerung von Asbestabfällen als gefährliche Abfälle von der Konsenswerberin im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurden.
4. Feststellungen:
Die A GmbH betreibt am Grst. Nr. ***, KG ***, Stadtgemeinde ***, eine Massenabfall-/Reststoffdeponie.
Bei dieser Behandlungsanlage handelt es sich um eine IPPC- Anlage.
Mit Bescheid vom 20. Jänner 2006, *** wurde der C gesmbH die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfalldeponie, eines Zwischenlagers und einer Behandlungsanlage (Stabilisierungs-/Verfestigungsanlage) in der KG *** auf dem Grundstück Nr. *** erteilt. Diese Anlage wurde von der A GmbH übernommen.
Mit den Anträgen der A GmbH vom 16. Juli 2018, 31. August 2018 und 13. September 2019 wurde beantragt, zusätzliche Abfallarten auf den genehmigten Anlagen zu lagern bzw. zu behandeln. Genehmigte Jahresmengen oder Kubaturen wurden durch diese Anträge nicht geändert.
Bei den bereits genehmigten Anlagen am Grst. Nr. ***, KG ***, handelt es sich um eine Reststoffdeponie, eine Massenabfalldeponie, einem Zwischenlager und einer Stabilisierungs- u. Verfestigungsanlage.
Für die Reststoffdeponie wurden 270 zusätzliche Abfallarten, für die Massenabfalldeponie zusätzliche 2 Abfallarten, für das Zwischenlager zusätzliche 290 Abfallarten und für die Verfestigungs- u. Stabilisierungsanlage 206 zusätzliche Abfallarten beantragt.
In Summe begehrte die Konsenswerberin somit die Lagerung bzw. Behandlung von zusätzlichen 768 Abfallarten am Grst. Nr. ***, KG ***.
Mit Schreiben vom 8. Jänner 2021 zog die Konsenswerberin den Antrag auf Genehmigung für folgende Abfallarten bei der belangten Behörde zurück:
Reststoffkompartiment:
SN 31613 Gipsschlamm
SN 31613 91 Gipsschlamm
SN 91103 Rückstände aus mechanischer Abfallaufbereitung
SN 94804 Schlamm aus mechanischer Abfallaufbereitung
SN 94804 91 Schlamm aus Abwasserbehandlung
Verfestigungsanlage / Stabilisierungsanlage:
SN 31620 Gipsschlamm mit produktspezifischen schädlichen Beimengen
SN 31620 91 Gipsschlamm mit produktspezifischen schädlichen Beimengen
SN 91103 Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung
SN 91103 77 Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung
SN 94801 Schlamm aus Abwasserbehandlung mit gef. Inhaltsstoffen
SN 94801 91 Schlamm aus Abwasserbehandlung mit gef. Inhaltsstoffen
SN 94804 Schlamm aus Abwasserbehandlung ohne gef. Inhaltsstoffen
SN 94804 91 Schlamm aus Abwasserbehandlung ohne gef. Inhaltsstoffen
Zwischenlager:
SN 31620 Gipsschlamm mit produktspezifischen schädlichen Beimengen
SN 31620 91 Gipsschlamm mit produktspezifischen schädlichen Beimengen
SN 91103 Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung
SN 91103 77 Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung
SN 94801 Schlamm aus Abwasserbehandlung mit gef. Inhaltsstoffen
SN 94801 91 Schlamm aus Abwasserbehandlung mit gef. Inhaltsstoffen
SN 94804 Schlamm aus Abwasserbehandlung ohne gef. Inhaltsstoffen
SN 94804 91 Schlamm aus Abwasserbehandlung ohne gef. Inhaltsstoffen
Mit Schreiben vom 30. August 2021 an die belangte Behörde zog die Konsenswerberin den Antrag auf Genehmigung folgender Abfälle zurück:
Deponie: Reststoffkompartiment:
SN 31412 Asbestzement
SN 31609 g Asbestzementschlamm
SN 54912 77 g Bitumen Asphalt gefährlich kontaminiert
Verfestigungsanlage / Stabilisierungsanlage:
SN 31412 g Asbestzement
Mit der Lagerung bzw. Behandlung der zusätzlichen Abfallarten erfolgt keine Änderung der genehmigten Jahresmengen oder Kubaturen.
Eine Erhöhung der Menge der abzulagernden bzw. zu behandelnden Abfälle im Sinne einer Kapazitätserweiterung erfolgt somit nicht.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25. Oktober 2019, Zl. ***, wurde die beantragte Grenzwerterhöhung für die Reststoffdeponie entsprechend dem Antrag vom 14. Jänner 2019, ergänzt mit Schreiben vom 26. August 2019 für folgende Abfälle zur Kenntnis genommen:
- Für Rückstände aus thermischen Prozessen werden folgende Gehalte im Eluat entsprechend § 8 Abs. 5 Z. 1 DVO 2008 zugelassen:
Abdampfrückstand: 100.000 mg/kgAntimon: 2,1 mg/kgBarium: 300mg/kgBlei: 30 mg/kgChrom gesamt: 20 mg/kgSelen: 1,5 mg/kgZink 100 mg/kg
- Für Galvanikschlämme und Metallhydroxidschlämme werden folgende erhöhte Grenzwerte für die Parameter im Feststoff entsprechend § 8 Abs. 5 Z. 2 DVO 2008 zugelassen:TOC: 100.000 mg/kgKohlenwasserstoffindex: 10.000mg/kg
Zusätzlich wurde mit demselben Bescheid die beantragte Ablagerung von stark alkalischen Rückständen aus thermischen Prozessen in der Reststoffdeponie gemäß § 9 DVO 2008 in einem eigenen Kompartimentsabschnitt entsprechend dem Antrag vom 14. Jänner 2019, ergänzt mit Schreiben vom 26. August 2019 zur Kenntnis genommen.
Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 7. November 2019, Zl. ***, wurde für den Betrieb der Verfestigungs/Stabilisierungsanlage folgende zusätzliche Maßnahme vorgeschrieben:
- Binnen 2 Monaten ist im Bereich der Big Bag Aufgabe eine Vorkehrung zur Staubminderung zu realisieren, z.B. durch eine dreiseitige Einhausung oder gleichwertige Maßnahme. Dazu ist der Behörde bis 30. Jänner 2020 eine Fotodokumentation vorzulegen.
Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Dezember 2019, Zl. ***, wurde der A GmbH die Genehmigung für das mit Schreiben vom 26. Februar 2019 beantragte temporäre Zwischenlager für nicht gefährliche Abfälle mit der Schlüsselnummer 31205 Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig auf der Deponie *** mit einer maximalen Lagerkapazität von 9.680 t unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Februar 2017, Zl. ***, wurde der A GmbH der Antrag vom 4. Februar 2016 auf Änderungen und Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik – insbesondere der Vorbehandlungsanlagen unter Vorschreibung von Auflagen und Maßnahmen genehmigt.
Der Konsens umfasste:
- Abfallzwischenlager:Gesamtkapazität: 10.000 t,davon 5.000 t gefährliche Abfälle und 5.000 t nicht gefährliche Abfälle, maximaler Jahresumschlag: 50.000 t
- Konditionierungsanlage:Behandlungskapazität: 29.800 t/a bzw. 119 t/dGesamtlagerkapazität: 4.000 t für gefährliche Abfälle, davon 3.000 t in Boxen und 1.000 t in Silos.
Überdies wurde mit demselben Bescheid eine Vielzahl von Abfällen für das Abfallzwischenlager und mehrere Behandlungsanlagen für die Konditionierungsanlage und für das Zwischenlager für Abfälle genehmigt.
Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Bei der Erweiterung der genehmigten Abfallarten für die Behandlungsanlage, das Zwischenlager und die Reststoff- u. Massenabfalldeponie handelt es sich um keine wesentliche Änderung und sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten.
Die Ablagerung der nun zusätzlich bewilligten Abfallarten erhöhen nicht das Gefährdungspotential für die Reststoff- u. Massenabfalldeponie im Deponiekörper
Die im Abfallkonsens beantragten zusätzlichen Abfallarten, die in der ggst. Behandlungsanlage gesammelt, zwischengelagert, verfestigt, stabilisiert und deponiert werden, sind ausreichend projektiert und können auch in den entsprechenden Einrichtungen (Lagerboxen in einer geschlossenen Halle, Siloanlagen für verschiedene Abfälle, Aufgabebunker, Zwischenlager im Deponiebereich) zwischengelagert werden.
Die Voraussetzungen für die Durchführung der ggst. Genehmigung im Anzeigeverfahren gemäß § 37 Abs. 4 Z. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lagen im Genehmigungszeitpunkt vor.
Die der Genehmigung zugrundeliegenden fachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Abfallchemie sind schlüssig und nachvollziehbar.
Die Eingangskontrolle an der ggst. Behandlungsanlage ist nachvollziehbar dokumentiert und für die Feststellung zur Sammlung und Zwischenlagerung geeignet.
Die Durchführung der Eingangskontrolle wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Februar 2020 zur Kenntnis genommen und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
In der Halle werden bewilligungsgemäß staubförmige und geruchsemittierende Abfälle in geschlossenen und medienbeständigen Containern oder gedeckelten Mulden gelagert.
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen, den Ausführungen und schriftlichen Stellungnahmen der Konsenswerberin und der Beschwerdeführung sowie aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere den darin getätigten Ausführungen der Amtssachverständigen für Abfallchemie.
Unbestritten blieb, dass die A GmbH am Grst. Nr. ***, KG ***, eine Massenabfall-/Reststoffdeponie betreibt und es sich dabei um eine IPPC- Anlage handelt.
Ebenso unbestritten blieb, dass die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfalldeponie, eines Zwischenlagers und einer Behandlungsanlage ursprünglich der C gesmbH genehmigt wurde.
Die Erweiterung des Abfallkonsenses auf nunmehr 768 Abfallarten ergibt sich aus den Anträgen vom 16. Juli 2018, 31. August 2018 und 13. September 2019.
Die Feststellung, dass mit der Lagerung bzw. Behandlung der zusätzlichen Abfalländerungen keine Änderung der genehmigten Jahresmengen oder Kubaturen erfolgt, ergibt sich einerseits aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, dem beschwerdegegenständlichen Bescheid und der Aussage der Amtssachverständigen für Abfallchemie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020. In dieser ihrer Aussage verwies sie auf den Bescheid vom 8. Februar 2017, mit dem das Abfallzwischenlager in der Kompostierhalle, die Konditionierungsanlage und zusätzliche Abfallarten im Abfallzwischenlager genehmigt wurden. Diesbezüglich wurde von der Konsenswerberin auch eine Liste von Genehmigungen betreffend das Feststoffkompartiment, die Stabilisierungsanlage/Verfestigungsanlage und das Zwischenlager vorgelegt, aus welcher ebenfalls abzuleiten ist, dass eine Kapazitätserweiterung nicht erfolgt.
Die Feststellungen zu den Bescheiden der Landeshauptfrau von Niederösterreich betreffend die Grenzwerterhöhung für die Reststoffdeponie, für den Betrieb der Verfestigung/Stabilisierungsanlage, für das temporäre Zwischenlager und für die Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik insbesondere der Vorbehandlungsanlagen ergeben sich aus den diesbezüglichen Bescheiden und sind diese in Rechtskraft erwachsen.
Dem erkennenden Gericht liegen diesbezüglich keine Beschwerden vor und wurde die Rechtskraft dieser Bescheide von der Beschwerdeführervertretung auch nicht bestritten.
Dass der Erweiterung mit den genehmigten Abfallarten weder nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter noch auf das Gefährdungspotenzial für die Reststoff- und Massenabfalldeponie im Deponiekörper zu erwarten sind, ergibt sich einerseits aus den Ausführungen der Amtssachverständigen für Abfallchemie im behördlichen Kenntnisnahmeverfahren und andererseits aus den Ausführungen der Amtssachverständigen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde wurden von der Amtssachverständigen für Abfallchemie konkludente und nachvollziehbare Stellungnahmen bezüglich des Antrags der Konsenswerberin abgegeben. Diese wurden auch erweitert, nachdem einzelne Abfallarten von der Konsenswerberin aus dem Antrag zurückgezogen wurden. Auch wurde der Konsenswerberin über Anregung der Amtssachverständigen aufgetragen, ein ergänzendes Gutachten zu den Analyseergebnissen einzuholen. Von der Konsenswerberin wurde daraufhin von der B GmbH ein Gutachten vorgelegt, woraus die Amtssachverständige für Abfallchemie geschlossen hat, dass die Erweiterung des Abfallkonsenses zur Kenntnis genommen werden kann.
Daraus ist für das erkennende Gericht ersichtlich, dass von der belangten Behörde im ausreichendem Maße ermittelt wurde, ob das Verfahren nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 zur Anwendung kommen konnte.
Das Vorbringen der Beschwerdeführervertretung, für das gegenständliche Verfahren könne das Verfahren nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 nicht zur Anwendung kommen, erübrigte sich mit der Behauptung dafür. Eine fachtechnische und abfallchemische Stellungnahme, die die Ausführungen der Amtssachverständigen für Abfallchemie in Zweifel ziehen konnte, wurde nicht vorgelegt. Zwar wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Lage gemeinsam mit der beigezogenen Amtssachverständigen für Abfallchemie fachlich auf gleichem Niveau erörtert, jedoch konnten damit die fachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Abfallchemie auch nicht widerlegt werden.
Zu den Feststellungen betreffend die Eingangskontrolle bei der Zulieferung von Abfällen ist auszuführen, dass der abfallrechtliche Geschäftsführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung klar und deutlich darlegen konnte, wie diese Kontrolle funktioniert. Für das erkennende Gericht ist die Beschreibung für die Durchführung der Eingangskontrolle nachvollziehbar und konnte dies auch von der Amtssachverständigen für Abfallchemie für in Ordnung befunden werden, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführervertretung, diese sei nicht ausreichend, ins Leere geht.
Überdies wurde die Anzeige der Konsenswerberin, die Eingangskontrolle für die gegenständliche Deponie am Deponiestandort *** durchzuführen, mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Februar 2020 zur Kenntnis genommen und wurde dieser Bescheid rechtskräftig. Hinzuzufügen ist, dass diesbezüglich auch der Amtssachverständige für Deponietechnik im Bescheid vom 18. Februar 2020 Ausführungen darüber getroffen hat, dass die zu genehmigende Kontrolle in keinem Widerspruch mit dem bisherigen Bescheiden zur DVO 2008 steht.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführervertretung, es sei keine Auflage dafür vorgeschrieben worden, dass eine gewisse Anzahl von geschlossenen und medienbeständigen Container vorhanden sein müsse, damit bewilligungsgemäß staubförmige und geruchsemittierende Abfälle gelagert werden können, ist auszuführen, dass hierfür keine Auflage notwendig ist. Es liegt an der Behörde, dies im Zuge der Überprüfungsverfahren zu überprüfen und konsenswidrige Lagerungerungen sanktionieren zu lassen.
Die Zurückziehung von diversen Abfallarten aus der ursprünglichen Genehmigung ergibt sich aus den festgestellten Schreiben der Konsenswerberin an die belangte Behörde und aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
6. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes
(VwGVG) lauten auszugsweise:
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das
Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu
entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der
Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG 1985)
lautet:
Revision
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die
Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002)
lauten:
Ziele und Grundsätze
§ 1.
[…]
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2. […]
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1. „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
[…]
3. „IPPC-Behandlungsanlagen“ jene Teile ortsfester Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden;
4. „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
- a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
- b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
- c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.
[…]
(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
[…]
3. „wesentliche Änderung“ eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden;
Behandlungsanlagen
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
[…]
(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;
2. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;
3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
4. a) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,
b) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,
c) Lager von gefährlichen Abfällen
mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und
5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
1. eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
2. die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 33, BGBl. I Nr. 71/2019)
4. sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen;
5. eine Unterbrechung des Betriebs;
6. der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;
7. die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Beendigung der Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;
8. sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind;
9. sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.
[…]
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.
5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.
6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.
[…]
Anzeigeverfahren
§ 51. (1) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7, 9 und Abs. 4a sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 ist neben den Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, die begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 hat die Behörde mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7 und Abs. 4a nur auf Antrag. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 und Z 9 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7, 8, 9 oder Abs. 4a die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
[…]
(4) Parteistellung im Anzeigeverfahren hat der Inhaber der Behandlungsanlage. Neben dem Inhaber der Behandlungsanlage hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008 lauten:
Ziel
§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Festlegung betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Deponien und Abfälle, Maßnahmen und Verfahren vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft, und auf die globale Umwelt, einschließlich des Treibhauseffekts, und alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit weitest möglich vermieden oder vermindert werden.
[…]
Genehmigung höherer Grenzwerte
§ 8.
[…]
(5) Bei einer Reststoffdeponie kann die Behörde für die Ablagerung von
1. Rückständen aus thermischen Prozessen, insbesondere für Rückstände, welche keinem relevanten Alterungsprozess unterliegen, für folgende Parameter einen höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 8 genannten Wert genehmigen; als Gehalte im Eluat darf folgender Wert nicht überschritten werden:
Abdampfrückstand: 100 000 mg/kg
Antimon: 2,1 mg/kg
Barium: 300 mg/kg
Blei: 30 mg/kg
Chrom gesamt: 20 mg/kg
Molybdän: 30 mg/kg
Selen: 1,5 mg/kg
Zink: 100 mg/kg,
2. Galvanikschlämmen und Metallhydroxidschlämmen für die Parameter TOC und Kohlenwasserstoffindex im Feststoff einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 7 genannten Wert genehmigen,
[…]
Deponiebetrieb
Deponieeinrichtungen
§ 33. (1) Der Deponieinhaber hat im Deponiebereich getrennt vom Deponiekörper geeignete Einrichtungen, insbesondere für die Übernahme und die Eingangskontrolle von Abfällen (sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 18 Abs. 1 genehmigt ist), einschließlich Abstell- und Umkehrflächen für Anlieferfahrzeuge, und das auf der Deponie beschäftigte Personal vorzusehen. Sofern Abfälle vor der Annahme und dem Einbau in den Deponiekörper zwischengelagert werden sollen, zB bei Verdacht auf eine unzulässige Kontamination, sind geeignete Zwischenlager getrennt vom Deponiekörper einzurichten. Für diese Zwischenlager gilt § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß.
Andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs
§ 34. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer anderen Anlage als Deponieeinrichtungen gemäß § 33 Abs. 1 innerhalb eines Deponiebereiches ist zulässig, wenn der Deponieinhaber sicherstellt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der ordnungsgemäße Deponiebetrieb, die ordnungsgemäße Stilllegung und die ordnungsgemäße Nachsorge müssen ungehindert sichergestellt sein.
2. Alle dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen für den Brandschutz, insbesondere gegen ein Übergreifen eines allfälligen Brandes auf den Deponiekörper und die Deponieeinrichtungen, müssen gesetzt sein.
3. Es wird durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen, zB durch Zufahrtsbeschränkungen, sichergestellt, dass eine Vermischung von Abfällen oder Materialien für diese oder aus diesen Anlagen mit bereits abgelagerten oder für die Ablagerung übernommenen Abfällen ausgeschlossen ist.
4. Abfälle, die beim Betrieb dieser Anlagen anfallen und in der Deponie abgelagert werden sollen, müssen vom Deponieinhaber wie extern angelieferte Abfälle einer Eingangskontrolle vor der Annahme für die Deponie unterzogen werden.
5. Sofern eine andere Anlage auf dem Deponiekörper errichtet und betrieben wird,
a) dürfen entweder nur Abfälle oder Materialien gelagert und behandelt werden, welche in dem Kompartiment, auf dem sich die andere Anlage befindet, zulässigerweise abgelagert werden können, oder
b) darf es durch die Abfälle oder Materialien, die nicht zulässigerweise in dem Kompartiment abgelagert werden können, zu keinem Schadstoffeintrag in den Deponiekörper kommen, welcher über die nach dem Stand der Technik begrenzten Emissionen dieser Anlage hinausgeht.
6. Sofern es für die Herstellung einer Oberflächenabdeckung erforderlich ist, muss die andere Anlage entfernt werden.
(2) Ein Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen, einschließlich ein kurzzeitiges Lagern vor oder nach einer Behandlung, ist nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 oder gemäß § 34a oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend § 18 Abs. 2 im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig.
(3) Abs. 1 und 2 gilt nicht für Kompartimente, bei denen die endgültige Oberflächenabdeckung aufgebracht ist.
7. Erwägungen:
7.1. Erkenntnis
Mit der rechtzeitigen Beschwerde brachte die Vertretung der Bundesministerin vor, dass ein Kenntnisnahmebescheid in einem Verfahren, bei dem eine Vielzahl von zusätzlichen Abfallarten zu genehmigen waren, nicht erlassen hätte werden dürfen, da die Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens nach § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 nicht vorliegen.
Überdies wurde vorgebracht, dass einzelne Genehmigungen, welche für die Kenntnisnahme der gegenständlichen Abfallarten Voraussetzung sind, nicht vorliegen würden.
Des Weiteren sei das Gutachten der von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen unschlüssig, ergänzungsbedürftig und unrichtig. Der Amtssachverständige habe sich bei ihrer Begutachtung nicht mit den einzelnen Wechselwirkungen der zusätzlichen Abfallarten mit den bereits genehmigten Abfallarten auseinandergesetzt.
Vor dem Hintergrund der in der Beschwerde ausgeführten Mängel des Verfahrens vor der belangten Behörde habe die belangte Behörde durch Kenntnisnahme der Anzeige im Anzeigeverfahren rechtswidrig gehandelt.
In der Folge wird ausgeführt, dass eine Erweiterung einer Abfallbehandlungsanlage um mehr als 600 Abfallarten eine wesentliche Änderung im Sinne der Definition § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 darstelle. Zur Erfüllung der Definition sei es ausreichend, dass die Änderung erheblich nachteilige Auswirkungen haben kann und dies sei bei einer Hinzunahme von mehr als 600 Abfallarten jedenfalls gegeben. Die Beschwerdeführervertretung ist der Ansicht, dass eine qualitative Erhöhung der Abfallarten auf ein Vielfaches vergleichbar mit einer quantitativen Ausweitung der Kapazität von 100 % des Schwellenwertes sei und somit eine wesentliche Änderung darstelle.
Ergänzt wurde, dass selbst wenn eine Konsensaufstockung um mehr als 600 Abfallarten keine wesentliche Änderung darstelle, der Bescheid wegen des Vorliegens einer unwesentlichen Änderung einer IPPC- Anlage behoben werden müsse, weil zumindest ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen wäre.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
7.1.1. Der 6. Abschnitt des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 behandelt die Genehmigung-und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen.
So regelt der Abs. 1 leg. cit. das ordentliche Genehmigungsverfahren, der Abs. 3 das vereinfachte Verfahren und der Abs. 4 das Anzeigeverfahren.
Bei Anträgen einer Konsenswerberin für die Genehmigung einer neuen Behandlungsanlage bzw. für eine Änderung einer bestehenden Behandlungsanlage hat die Behörde die Prüfung dieser Anträge der Systematik dieser gesetzlichen Bestimmung zu folgen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde von der belangten Behörde mit Einlangen des Antrages auf Erweiterung des bestehenden Abfallkonsenses mit zusätzlichen Abfallarten geprüft, ob hierfür das ordentliche Genehmigungsverfahren einzuleiten ist.
Im Konkreten wurde hierbei von der Behörde geprüft, ob es sich bei der Hinzunahme dieser Vielzahl an neuen Abfallarten um eine wesentliche Änderung der Abfallbehandlungsanlage, im ggst. Fall einer IPPC-Anlage, gehandelt hat. Gemäß
§ 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 wird eine wesentliche Änderung dahingehend definiert, dass es sich hierbei um eine Änderung einer Behandlungsanlage handelt, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann. Diese Bestimmung besagt auch, dass es sich bei einer IPPC-Anlage dann um eine wesentliche Änderung handelt, wenn durch diese Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des im Anhang fünf des AWG 2002 festgelegten Schwellenwertes erfolgt.
Die fachlichen Stellungnahmen einzelner beigezogener Amtssachverständigen vor allem aber die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Abfallchemie haben ergeben, dass die Erweiterung des Abfallkonsenses um die beantragten Abfallarten keine wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 darstellt.
Eigentlich geht bei der Hinzunahme zusätzlicher Abfallarten eine Ausweitung der Kapazität einher. Die Grenze einer solchen anzeigepflichtigen Kapazitätserhöhung liegt dort, wo die Schwelle der wesentlichen Änderung gemäß Abs. 1 bzw. der genehmigungspflichtigen Änderung des Abs. 3 Z. 5 überschritten wird. Vor diesem Hintergrund ist jedoch auch die Bestimmung § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 zu berücksichtigen und ergibt dies, dass keine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % erfolgt. Über die Amtssachverständige für Abfallchemie wurde im beschwerdegegenständlichen Bescheid dargelegt, dass aus ihrer fachlichen Sicht die beantragte Erweiterung des Abfallkonsenses mit keiner mengenmäßigen Erweiterung der Kapazität verbunden ist. Es ist daher die Ansicht der Beschwerdeführervertretung nicht zu teilen, wenn vorgebracht wird, dass eine quantitative Konsenserhöhung mit einer qualitativen Erhöhung gleichzusetzen ist.
Der § 37 Abs. 4 Z. 2 AWG 2002 besagt, dass eine Behandlung oder Lagerung von zusätzlichen Abfallarten dem Anzeigeverfahren unterliegt und besagt dieser Wortlaut, dass es nur auf die Anzahl also um die quantitative Erweiterung eines Konsenses ankommt. Dies ergibt zu erkennen, dass die Qualität zusätzlicher Abfälle für die Anwendung des Anzeigeverfahrens ohne Relevanz ist. Hierzu ist zu ergänzen, dass eine Einschränkung auf eine höchst zulässige Zahl neuer Abfallarten, welche im Anzeigeverfahren zur Kenntnis genommen werden dürfen, weder dem Gesetz zu entnehmen ist, noch aus den begleitenden Materialien abzuleiten ist. Dass diese Vorschrift für „Bagatellfälle“, wie die Beschwerdeführervertretung vorgebracht hat, geschaffen wurde, ist ebenso wenig zu erkennen. Eine Beurteilung, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, kann sich nur an dem bisherigen Anlagenkonsens und den bisherigen Genehmigungen orientieren.
Von der Amtssachverständigen für Abfallchemie wurde geprüft, ob die Qualitäten der Abfälle Auswirkungen auf die Schutzgüter haben und kam sie zum Ergebnis, dass diese bei der Aufnahme der zusätzlich beantragten Abfälle nicht bestehen. Hierzu wurden auch von der Behörde weitere Amtssachverständige befragt und kamen diese zu demselben Ergebnis, weshalb die Behörde im Ergebnis das Verfahren nach § 37 Abs. 4 Z. 2 AWG 2002 zur Anwendung brachte.
Im Konkreten gab die Amtssachverständige für Abfallchemie in ihrer fachlichen Stellungnahme an, dass mit keinen negativen Auswirkungen auf die potentiell betroffenen Schutzgüter zu rechnen ist und das Gefährdungspotential für Reststoff- und Massenabfalldeponie im Deponiekörper durch die Ablagerung der verfahrensgegenständlichen Abfallarten nicht erhöht werde, weil lediglich Abfälle deponiert werden, die in ihrem Emissionsverhalten und den Wechselwirkungen untereinander den bereits abzulagernden Abfällen gleichzusetzen ist.
Auch unter diesem Aspekt ist für das erkennende Gericht unter Berücksichtigung der bereits bestehenden rechtskräftigen Genehmigungen keine Anlagenänderung, die einem Verfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 zu unterziehen ist, erkennbar.
Überdies ergab das durchgeführte Prüfungsverfahren der belangten Behörde, dass ein Ausnahmetatbestand des § 37 Abs. 2 AWG 2002 nicht gegeben ist und auch kein Tatbestand des Abs. 3 für das vereinfachte Verfahren vorliegt, da die Änderung auch nicht nach mitanzuwendenden Materiengesetzen als genehmigungs- bzw. bewilligungspflichtig einzustufen war.
Kenntnisnahmen im Wege des § 37 Abs. 4 AWG 2002 erfordern, dass bereits rechtskräftige Genehmigungsbescheide über die betroffene Anlage bzw. Anlagenteile vorhanden sind, da eine bescheidmäßige Kenntnisnahme gemäß § 51 Abs. 1 AWG 2002 einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bildet.
Auch wurde diese Prüfung, ob entsprechende Genehmigungsbescheide bereits vorhanden und rechtskräftig sind, von der belangten Behörde durchgeführt, womit der beschwerdegegenständliche Kenntnisnahmebescheid auch Rechtswirkungen entfalten konnte (vgl. VWGH vom 29. Oktober 2015, Zl Ro 2015/07/0032).
Es geht dadurch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, dass es vereinzelt an den Genehmigungen fehle, wie z. B. das Zwischenlager in der ehemaligen Kompostierhalle, die mit Bescheid vom 8. Februar 2017 genehmigt wurde, ins Leere.
Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2016/05/002, stellt die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AWG 2002 darauf ab, ob beantragte Änderungen nachteilige Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben können.
Die mehrfache durchgeführte Prüfung der Amtssachverständigen für Abfallchemie hat sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Beweisverfahren des erkennenden Gerichtes ergeben, dass bei der Erweiterung des Abfallkonsenses im beantragten Ausmaß keine nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen und auf die Umwelt auftreten.
Zum Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des Änderungsanzeigeverfahrens nach § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 angenommen und zu Unrecht das Anzeigeverfahren durch Kenntnisnahme abgeschlossen, weil das Gutachten der Amtssachverständigen für Abfallchemie unschlüssig, ergänzungsbedürftig und unrichtig sei, führt ebenso nicht zum Erfolg.
Die Amtssachverständige konnte aufgrund bereits rechtskräftiger Bescheide Rückschlüsse auf die nun gegenständliche Erweiterung des Abfallkonsenses ziehen. So konnte sie in ihre fachlichen Stellungnahmen die bereits bewilligte Grenzwerterhöhung für die Reststoffdeponie miteinbeziehen und führte im Beweisverfahren des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens aus, dass es auch dadurch nicht zu wechselseitigen Auswirkungen kommen wird.
Bemängelt wurde auch, dass eine Auseinandersetzung mit der derzeitigen und der zukünftigen Ausgestaltung des Lagers fehle. Der Beschwerdeführervertretung ist jedoch zuzustimmen, dass beispielsweise für die Lagerung von Asbestabfällen eigene Kompartimente auf einer bestehenden Deponie zu errichten sind. Da jedoch vor Abschluss des gegenständlichen Verfahrens die Hinzunahme von Asbestabfällen und Bitumenabfälle zum Abfallkonsens zurückgezogen wurde, ist auf diese gefährlichen Abfallarten nicht weiter einzugehen.
Dem beschwerdegegenständlichen Bescheid ist zu entnehmen, dass für die Zwischenlagerung von staubförmigen und geruchsemittierenden Abfällen geschlossene Behältnisse/Einrichtungen zu verwenden sind. Für die Beschwerdeführervertretung ist es nicht nachvollziehbar, ob diese in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Aus dem Gutachten der Amtssachverständigen für Abfallchemie gehe dies nicht hervor und wurde hierfür auch keine Auflage erteilt.
Das erkennende Gericht ist diesbezüglich der Ansicht, dass es als ausreichend anzusehen ist, die Art und Form der Lagerung dieser Abfälle vorzuschreiben. Es liegt an der belangten Behörde dies im Zuge der Überprüfungsverhandlungen zu kontrollieren und bei Nichteinhaltung zu sanktionieren.
Zum Vorbringen, dem Bescheid fehle es an der Vorschreibung von Maßnahmen, damit das Vermischungsverbot eingehalten werde, ist auszuführen, dass gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 das Vermischen von Abfällen gesetzlich verboten ist. Bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, bedarf es keiner Bescheidauflage. Die bloße Wiedergabe von Vorschreibungen, die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann daher nicht als Auflage, sondern idR als bloße Rechtsbelehrung angesehen werden (VwGH vom 22. Jänner 2021, Zl Ra 2019/03/0081).
Auch konnte von der Konsenswerberin nachgewiesen werden, dass eine Eingangskontrolle bei der benachbarten Deponie in *** mit Bescheid genehmigt wurde. Hierbei ist anzumerken, dass die hierfür notwendige Beschreibung der Eingangskontrolle von einem Amtssachverständigen für Deponietechnik begutachtet wurde. Von der Behörde wurde dadurch festgestellt, dass diese Form der Eingangskontrolle in keinem Widerspruch zu den bisherigen Bewilligungsbescheiden und zur DVO 2008 steht.
Zusammengefast ist nun auszuführen, das von der belangten Behörde sämtliche Auswirkungen bei der massiven Erhöhung des Abfallkonsenses anhand der vorliegenden rechtskräftigen Genehmigungsbescheide und anhand der fachlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen für Abfallchemie geprüft wurden und zu Recht das Verfahren nach § 37 Abs. 4 Z. 2 AWG 2002 zur Anwendung gelangte.
Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich um eine IPPC-Anlage und die Beschwerdeführervertretung begehrt daher die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides wegen des Vorliegens einer unwesentlichen Änderung, sofern die Konensaufstockung von mehr als 600 Abfallarten keine wesentliche Änderung darstellt. Sie begründet dies damit, dass bei einer derartigen Änderung einer IPPC-Anlage das vereinfachte Verfahren durchzuführen ist und verweist hierzu auf § 50 AWG 2002.
Gemäß § 37 Abs. 3 Z. 5 AWG 2002 sind lediglich bestimmte Änderungen an Behandlungsanlagen mit dem vereinfachten Verfahren zu bewilligen. Es handelt sich dabei um Änderungen, die nach den gemäß § 38 AWG 2002 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig sind und keine wesentliche Änderung darstellen. Gerade diese zweite wichtige Tatbestandsvoraussetzung („keine wesentliche Änderung“) findet sich ausschließlich in der Z. 5 leg.cit.
Aus der Wortfolge „Änderungen einer Behandlungsanlage“ im Einleitungssatz des § 37 Abs. 3 AWG 2002 kann daher, dem klaren Wortlaut folgend, somit nicht abgeleitet werden, dass über Z. 5 hinaus noch andere Änderungstatbestände erfasst sind. Dies ist auch an der Systematik dieser Bestimmung eindeutig zu erkennen, da der Einleitungssatz mit „Folgende“ beginnt und endet vor der taxativen Aufzählung der einzelnen Tatbestände mit einem Doppelpunkt.
Vom Gesetzgeber werden die einzelnen Änderungsverfahren systematisch klar, mit dem ordentlichen Verfahren in § 37 Abs. 1 AWG 2002, mit dem vereinfachten Verfahren nach § 37 Abs. 3 Z. 5 AWG 2002 und dem Anzeigeverfahren nach § 37 Abs. 4 AWG 2002, abgegrenzt.
Diese Abgrenzung ist bei der Prüfung eines zu genehmigenden Vorhabens einzuhalten und wurde dies von der belangten Behörde, wie im behördlichen Verfahren ersichtlich und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt, auch so durchgeführt.
Da im gegenständlichen Fall im Rahmen des § 37 Abs. 3 Z. 5 AWG 2002 keine nicht wesentliche Änderung einer IPPC-Anlage vorliegt, scheidet die Anwendung des vereinfachten Verfahrens aus.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführervertretung, eine derart hohe Zahl an zusätzlichen Abfallarten kann nicht dem Anzeigeverfahren unterliegen ist auch auszuführen, dass im gegenständlichen Fall auf der benachbarten Deponie der Konsenswerberin in *** die angezeigten Schlüsselnummern bereits genehmigt wurden und auch zum größten Teil am Massenabfalldeponiekompartiment der gegenständlichen Deponie genehmigt sind. Vor diesem Hintergrund ist auch zu erkennen, dass die belangte Behörde bereits Erfahrungswerte bezüglich des Verhaltens dieser Abfälle hatte. Wiederholt ist darauf hinzuweisen, dass keine Kapazitätsausweitung stattfindet.
Für den gegenständlichen Antrag der Konsenswerberin hat einerseits die Behörde und andererseits das erkennende Gericht zu beurteilen, ob durch die Hinzunahme zusätzlicher Abfallarten im Sinne des § 37 Abs. 4 Z. 2 AWG 2002 eine wesentliche Änderung vorliegt.
Diese Beurteilung kann allerdings nicht pauschal, sondern muss unter Hinzunahme von Sachverständigen getroffen werden (vgl. VwGH vom 22. März 2021, Ra 2020/05/0137). Die Behörde hat im Zuge der systematischen Prüfung des § 37 AWG 2002 mehrere Amtssachverständige beigezogen und konnte dadurch feststellen, dass bei der Hinzunahme der beantragten Abfallarten keine wesentliche Änderung vorliegt.
Die Ansicht der Beschwerdeführervertretung, dass eine qualitative Erhöhung der Abfallarten vergleichbar mit Kapazitätserweiterung um 100% des Schwellenwertes sei, geht, wie bereits schon ausgeführt, ins Leere.
Die einzelnen fachlichen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen für Abfallchemie haben ergeben, dass eine Hinzunahme von mehr als 600 Abfälle keine wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 darstellt.
Richtig ist, dass es ausreichend ist, dass die Änderung erheblich nachteilige Auswirkungen haben kann, um unter § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 zu fallen. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Beschwerdeverfahren fachlich dargelegt, dass die Konsenserweiterung keine nachteiligen Auswirkungen haben wird.
Es ist daher die gegenständliche qualitative Erhöhung der Abfallarten nicht vergleichbar mit der Ausweitung der Kapazität von 100% des Schwellenwertes. Dies wurde auch von Behörde geprüft, indem mehrere Amtssachverständige hierzu im Zuge der Prüfung ob ein ordentliches, vereinfachtes oder ein Anzeigeverfahren durchzuführen ist, befragt wurden. Somit stellt die gegenständliche Erweiterung des Abfallkonsenses keine wesentliche Änderung dar.
Wie bereits ausgeführt, war aufgrund der fachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Abfallchemie festzustellen, dass mit Erhöhung des Abfallkonsenses keine Wechselwirkungen auftreten werden, die die Schutzgüter beeinträchtigen können.
Sowohl der Betrieb der Deponie als auch das Verfestigungs- und Stabilisierungsverfahren sind im Detail in der Deponieverordnung 2008 geregelt. Diese Regelungen beinhalten Vorschriften für die Abfallannahme- und Analyse und die Inhalte für die Beurteilungsnachweise. Nach diesen Vorschriften, insbesondere nach § 3 Z. 7 Deponieverordnung 2008, ist auch das Deponieverhalten zu beurteilen, wozu auch die Wechselwirkungen mit abgelagerten Abfällen zählen.
Diese Vorgaben der Deponieverordnung 2008 sind auch bei der Beurteilung heranzuziehen, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Im Konkreten bedeutet dies auch, dass zusätzliche Abfälle nur dann in den Konsens aufgenommen werden dürfen, wenn mit bereits abgelagerten Abfällen keine Wechselwirkungen bestehen. Hierzu ist auch auszuführen, dass die von der Konsenswerberin angezeigten Abfälle sich nicht grundlegend von den bereits genehmigten unterscheiden. Auch dies konnte mehrfach von der Amtssachverständigen für Abfallchemie so festgestellt werden. Hierzu ist auch auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verweisen, in der nach konkretem Befragen der Amtssachverständigen für Abfallchemie von dieser ausgesagt wurde, dass nach ihrer fachlichen Meinung zwar immer wieder chemische Wirkungen zwischen einzelnen Abfallarten geben kann, aber sie im gegenständlichen Fall eine Wechselwirkung betreffend die nicht gefährlichen Abfälle ausschließen kann.
Das erweiterte Vorbringen der Beschwerdeführervertretung nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Genehmigung der belangten Behörde widerspreche dem Aarhus Abkommen (AÜ), denn Anlagenänderungen fallen unter dieses Abkommen, wenn sie „erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können“ und diese Definition entspreche der „wesentlichen Änderung“ im AWG 2002, führt auch nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Hierzu führte die Beschwerdeführervertretung die VwGH Rechtsprechung vom 26. Februar 2020, Ra 2019/05/0047, an, mit der der VwGH darüber entschieden hat, ob einer Standortgemeinde im vereinfachten Verfahren Parteistellung zukommt. Überdies wurde in dieser Entscheidung auch festgehalten, dass mit Verweis auf das Protect- Urteil (EuGH 20. Dezember 2017, C-664/15) soweit innerstaatliche Vorschriften Umweltorganisationen eine Anfechtung eines Bewilligungsbescheides gänzlich verwehren, die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften nicht den Anforderungen des Art 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 GRC genügen.
Vor diesem Hintergrund ist wiederholt auf die Ausführungen der Amtssachverständigen für Abfallchemie hinzuweisen, die verneinte, dass erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Auch ist aus der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 31. August 2018 zu entnehmen, dass einerseits die Amtssachverständige für Abfallchemie als auch der Amtssachverständige für Verfahrenstechnik sich nicht dafür aussprachen, dass es bei der beantragten Erweiterung des Abfallkonsenses um eine wesentliche Änderung gehandelt hat.
Da eine wesentliche Änderung nicht vorlag, fällt die Konsenserweiterung nicht unter die Bestimmungen des Aarhus-Abkommen.
Überdies ist diesbezüglich festzuhalten, dass mit der Novelle BGBl. I 73/2018 (Aarhuhs-Beteiligungsgesetz 2018) eine Anpassung des AWG 2002 an die Vorgaben des Aarhus-Übereinkommen gegeben hat und wurde dies in den Erläuterungen auch so festgehalten, dass der Schwerpunkt dieser Novelle die Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens ist.
Dem AWG 2002 kann somit auch kein unionsrechtswidriger Inhalt unterstellt werden.
Wäre nun der Ansicht der Beschwerdeführervertretung zu folgen, und wäre jegliche Änderung bei einer IPPC-Anlage als wesentliche Änderung zu sehen, dann müsste jede dieser Änderung dem Art. 9 Abs. 3 AÜ unterliegen. Es wäre dann § 37 Abs. 4 AWG 2002 nicht mehr anwendbar und wäre dies nicht im Sinne des Gesetzgebers. Überdies ist diese Rechtsansicht der Beschwerdeführervertretung auch nicht den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen.
Von den im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen wurde geprüft, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt und ob erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt auftreten können. Nur anhand dieser Ergebnisse der fachlichen Ausführungen kann beurteilt werden, ob ein Verfahren nach § 37 Abs. 1, 3 oder 4 AWG 2002 anzuwenden ist.
Von der Beschwerdeführervertretung wird auch darauf hingewiesen, dass bei der Auslegung von Bestimmungen des nationalen Rechts das Unionsrecht und internationales Recht sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union heranzuziehen sind.
Dies ist auch notwendig, wenn zu beurteilen ist, ob im gegenständlichen Verfahren, eine Bewilligung nach § 37 Abs. 3 AWG 2002 möglich ist. Nach dieser Bestimmung sind taxativ aufgezählte Behandlungsanlagen, sofern es sich nicht um IPPC-Anlagen handelt, nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen. Dass jegliche Änderung einer bestehenden IPPC-Behandlungsanlage im vereinfachten Verfahren zu genehmigen ist, ist unzutreffend. Diese Bestimmung verlangt, dass IPPC-Behandlungsanlagen nicht im vereinfachten Verfahren neu genehmigt werden können, da dies nicht mit der Industrieemissionsrichtlinie, RL 2010/75/EU , im Einklang stehen würde. Neugenehmigungen von IPPC-Anlagen sind einer qualifizierten Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterziehen. Dies gilt auch für wesentliche Änderungen. Sonstige Änderungen hingegen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde gemäß Art. 20 Abs. 1 Industrieemissionsrichtlinie mitzuteilen. Die „Mitteilung“ nach der Industrieemissionsrichtlinie entspricht der „Anzeige“ und dem daraufhin durchzuführenden Anzeigeverfahren gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002. Nachdem im beschwerdegegenständlichen Verfahren von den beigezogenen Amtssachverständigen fachlich festgestellt wurde, dass keine wesentliche Änderung vorliegt und keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auftreten werden können, konnte das Verfahren nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 geführt werden.
7.1.2. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juni 2021 brachte die Beschwerdeführervertretung weiters vor, dass die im beschwerdegegenständlichen Bescheid formulierten Auflagen mit ihrer Formulierung nicht vollstreckbar sind. Ausgeführt wurde, dass für die Abfallbeurteilungen von Abfällen, die auf einer Deponie abgelagert werden sollen, der Abfallbesitzer und nicht der Deponieinhaber verantwortlich ist. Der Abfallbesitzer hat die Abfälle zu beurteilen und einen Beurteilungsnachweis zu führen.
Im gegenständlichen Fall ist der Abfallbesitzer der Altlast N6 die D-GmbH. Die Auflage 1 ist in einem Deponiekonsens enthalten und stellt für die Konsenswerberin keine normative Anforderung als Deponieinhaberin dar. Es ist somit keiner Vollstreckung zugänglich.
Ähnlich verhält es sich mit der Auflage 2. Diese orientiert sich an einem UVP Bescheid vom 27. Oktober 2017. Dieser Bescheid ist nicht an die Konsenswerberin ergangen und verpflichtet eine andere Rechtsperson.
Durch die Formulierung der Auflage 2 ist nicht klar, ob der Konsenswerberin überhaupt Pflichten auferlegt werden und wenn ja, ist nicht ersichtlich, um welche es sich dabei handelt.
Dieses Vorbringen zeigt zu Recht einen Mangel auf.
Das Wesen einer Auflage – dabei handelt es sich um eine Nebenbestimmung eines Bescheides, die eine Willensäußerung der Behörde darstellt und dem Hauptinhalt des Bescheidspruches beigefügt wird – besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt den Antragsteller begünstigenden rechtsgestaltenden Bescheid auch konkrete belastenden Gebote oder Verbot verwunden werden. Durch eine Auflage wird der Träger des im Bescheid eingeräumten Rechtes für den Fall dessen Inanspruchnahme zu einem bestimmten Verhalten, also zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichtet (VwGH vom 29. Jänner 2020, Ro 2019/05/0002).
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführervertretung zuzustimmen, da in den vorgeschriebenen Auflagen 1 und 2 wahrliche keine Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten zu erkennen ist.
Dies wurde auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung besprochen und wurde von der Amtssachverständigen für Abfallchemie zugesagt, dem erkennenden Gericht die neu formulierten Auflagen zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 28. September 2021 übermittelte die belangte Behörde einen Aktenvermerkt der beigezogenen Amtssachverständigen für Abfallchemie und konnte die neue Formulierung übernommen werden.
Für das erkennende Gericht sind die neu formulierten Auflagen widerspruchsfrei und auch einer Vollstreckung zugängig.
Die Auflage 3 des beschwerdegegenständlichen Bescheides war aus dem Genehmigungsbescheid zu entnehmen, da die Ablagerung von Asbest und Bitumenasphalt noch vor Erlass der gegenständlichen Entscheidung zurückgezogen wurde.
7.2. Beschluss
Mit Schreiben vom 8. Jänner 2021 gab die Konsenswerberin der belangten Behörde bekannt, dass Schlüsselnummern für die Erweiterung des Abfallkonsenses für das Reststoffkompartiment, für die Verfestigungs-/Stabilisierungsanlage und das Zwischenlager zurückgezogen werden.
Weiters gab die Konsenswerberin bei der Abhaltung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an, die Schlüsselnummern SN 31412 Asbestzement, SN 31609 Asbestzement Schlamm und SN 54912 77 Bitumenasphalt gefährlich kontaminiert aus dem Antrag zur Konsenserweiterung zurückzuziehen und übermittelte diesbezüglich der belangten Behörde eine Eingabe.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG sind Projektänderungen durch Modifikation des verfahrenseinleitenden Antrages in jeder Lage des Verfahrens, auch im Beschwerdeverfahren zulässig, solange das beantragte Projekt nicht im Wesen geändert wird und auch keine Änderung der Zuständigkeit gegeben ist (vgl. VwGH vom 9. September 2021, Ra 2020/22/0112; VwGH vom 26. Mai 2021, Ra 2019/04/0071).
Im gegenständlichen Fall wurden von der Konsenswerberin aus der umfangreichen begehrten Erweiterung des Abfallkonsenses vereinzelte Abfallarten zurückgezogen. Es handelte sich somit nicht um eine wesentliche Projektsänderung, da lediglich eine Einschränkung des Projektumfanges erfolgte und dadurch keine Änderung des Projektes bewirkt wurde.
Da zu den Zeitpunkten der Zurückziehung einzelner Abfallarten das Verfahren und der verfahrenseinleitende Antrag noch nicht erledigt war, war die Zurückziehung der Abfallarten und die Einschränkung des Antrages zulässig.
Da die nun zurückgezogenen Abfallarten nicht mehr Teil des beschwerdegegenständlichen Bescheides sein können, war der Bescheid bezüglich der zurückgezogenen Abfallarten mit Beschluss aufzuheben (vgl. VwGH vom 25. Juli 2013, 2013/07/0099).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Überdies sind die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen klar und deutlich formuliert.
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