VVG 1991 §4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1201.001.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A, geb. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 16. Juni 2021, Zl. *** betreffend die Anordnung einer Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme, für die mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 29.05.2013, ***, auferlegte Verpflichtung, verschiedene näher bezeichnete am Standort ***, ***, befindliche bauliche Anlagen abzubrechen und nach den einschlägigen Bestimmungen zu entsorgen,
zu Recht:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 16. Juni 2021, Zl. *** wurde unter Spruchpunktpunkt I. die Ersatzvornahme für die mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 29.05.2013, ***, auferlegte Verpflichtung, verschiedene näher bezeichnete am Standort ***, ***, befindliche bauliche Anlagen abzubrechen und nach den einschlägigen Bestimmungen zu entsorgen, angeordnet. Unter Spruchpunkt II. wurde der nunmehrige Beschwerdeführer A verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung den Betrag von € 26.538,-- bis 23. Juli 2021 zu bezahlen.
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 29.05.2013, ***, wörtlich Folgendes aufgetragen worden sei:
„Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 29.05.2013, ***, wurde die Entfernung folgender baulichen Anlagen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, aufgetragen:
1. Dachgeschoßausbau (Büro) im Wohnhaus,
2. Verglasung der Terrasse des Wohnhauses,
3. Flugdach 1 an der linken (westlichen) Grundstücksgrenze,
ca. 7 m x 4,5 m, ca. 3-4 m hoch, Pultdach, Holz mit Blech gedeckt,
4. Flugdach 2 an der linken Grundstücksgrenze, an das Wohnhaus angebaut,
ca. 8 m x 4,5 m, ca. 3-4 m hoch, Holz, Pultdach mit Blech, zwei Seiten
geschlossen.
Die Bauteile sind abzubrechen und nach den einschlägigen Bestimmungen zu
entsorgen.
Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 29.05.2013, ***, wurde die Entfernung folgender baulichen Anlagen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, aufgetragen:
1. Gerätehütte aus Holz, ca. 8,5 m x 7 m, ca. 4 m hoch, Satteldach mit
Eternitdeckung,
2. Poolhaus aus Holz, mit Vordach, ca. 11 m x 4 m, unterkellert,
ca. 3 m hoch, Pultdach mit Blechdeckung,
3. Gartenhütte aus Holz, aufgeständert, ca. 4 m x 4 m,
ca. 2,5 m hoch, teilweise auf Grundstück Nr. *** errichtet.
Die Bauteile sind abzubrechen und nach den einschlägigen Bestimmungen zu
entsorgen.
Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 29.05.2013, ***, wurde die Entfernung der Garage aus Beton, an der Nordseite ans Wohnhaus angebaut, ca. 8,5 m x 8 m, ca. 4 m hoch, Satteldach, begrünt, auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, aufgetragen.
Die Bauteile sind abzubrechen und nach den einschlägigen Bestimmungen zu
entsorgen.“
Die Bezirkshauptmannschaft Tulln habe mit Schreiben vom 07. November 2018, ***, angedroht, dass die Leistung auf Gefahr und Kosten des Grundeigentümers durchgeführt werde, sollten diesen Verpflichtungen nicht bis zum 10. April 2019 nachgekommen werden. Von der Baubehörde wurde bei der baubehördlichen Kontrolle am 17.02.2020 festgestellt, dass der baubehördliche Auftrag vom 29.05.2013 nicht erfüllt worden sei.
Mit E-Mail der Stadtgemeinde *** vom 19. Februar 2020 sei mitgeteilt worden, dass die nachträgliche baubehördliche Bewilligung vom 10.01.2020, ***, Teile des Abbruchbescheides vom 29.05.2013, *** umfasst. Wörtlich wurde ausgeführt:
„Folgende Punkte des Ersuchens um Vollstreckung vom 22.10.2018, ***, bleiben weiterhin aufrecht:
Folgende baulichen Anlagen sind abzubrechen und nach den einschlägigen
Bestimmungen zu entsorgen:
- Grundstück Nr. ***, KG ***:
1. Gerätehütte aus Holz, ca. 8,5 m x 7 m, ca. 4 m hoch, Satteldach mit
Eternitdeckung
2. Poolhaus aus Holz, mit Vordach, ca. 11 m x 4 m, unterkellert,
ca. 3 m hoch, Pultdach mit Blechdeckung
- Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***:
Gartenhütte aus Holz, aufgeständert, ca. 4 m x 4 m, ca. 2,5 m hoch
- Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***:
Garage aus Beton, an der Nordseite an das Wohnhaus angebaut,
ca. 8,5 m x 8m, 4m hoch, Satteldach, begrünt“
Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 könne die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen sei.
Der Grundeigentümer sei bisher den obgenannten Verpflichtungen nicht nachgekommen. Für diesen Fall sehe § 4 VVG 1991 vor, dass die mangelnde Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten von der Behörde bewerkstelligt werden könne.
Zu Spruchpunkt II wurde begründend ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Tulln Kostenvoranschläge für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen eingeholt habe. Bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln seien nachstehende Kostenvoranschläge eingelangt:
„- B GmbH, ***, vom 24.06.2020 € 26.286,--
- C Gesellschaft m.b.H., ***, vom 28.07.2020 € 140.548,66“
Diese seien durch einen Amtssachverständigen überprüft worden und sei das Angebot der Firma B GmbH von € 26.286,00 inkl. 20% MwST preisangemessen und könne mit diesem für den Abbruch und die Entsorgung der oben angeführten Bauwerke 1 - 4 das Auslangen gefunden werden. Die Kosten für die Demontage der Anschluss-, und Versorgungsleitungen (Installateur und den Elektriker) seien noch hinzuzurechnen.
Mit E-Mail der Stadtgemeinde *** sei am 14. Dezember 2020 mitgeteilt worden, dass bei der Begehung der Liegenschaft festgestellt worden sei, dass es in allen abzubrechenden 4 Gebäuden, (1. Gerätehütte aus Holz, 2. Poolhaus, 3. Gartenhütte aus Holz aufgeständert, 4. Garage aus Beton) zwar einen Stromanschluss aber keinen Wasseranschluss gäbe.
Der in der Folge seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln eingelangte Kostenvoranschlag (D Gesellschaft m.b.H.) vom 13. Jänner 2021 über den Betrag von € 252,-- wurde vom Amtssachverständigen überprüft und von diesem festgestellt, dass im Kostenvoranschlag die Trennung der jeweiligen elektrischen Anschlussleitungen enthalten sei und das Angebot als angemessen anzusehen sei.
Die angeführten Kostenvoranschläge und die Stellungnahmen der bautechnischen Amtssachverständigen vom 18. November 2020 und 12. April 2021 seien dem Grundeigentümer zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt worden. Eine Äußerung dazu sei nicht eingelangt.
Die voraussichtlichen Kosten seien daher aufgrund der Stellungnahme der Amtssachverständigen gegen nachträgliche Abrechnung spruchgemäß vorzuschreiben gewesen.
Dagegen hat A fristgerecht mit Mail vom 13.07.2021 Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass es ihm als Pensionist aufgrund seiner finanziellen Situation nicht möglich sei, eine derartig hohe Summe aufzubringen. Aus diesem Grund würde er die geforderten Abbruch-Maßnahmen mithilfe von Freunden und Nachbarn selbst ausführen bzw. ausführen lassen. Leider sei sein spätes Einschreiten in dieser Angelegenheit durch seinen gesundheitlichen Zustand bedingt, da er sich aufgrund von Depressionen nach dem Ableben seiner Ehefrau, die ihn in allem unterstützt habe, derart komplizierter Angelegenheiten kaum mit gebührender Aufmerksamkeit widmen habe können.
Zur Anordnung der Ersatzvornahme - Abbruch des Poolhauses aus Holz auf Gst.Nr. *** – wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass er diese Liegenschaft vor ca. 20 Jahren gekauft habe, da er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme (Durchblutungsstörungen und Übergewicht) das Pool mit Poolhaus für seine Therapien gebraucht habe und nach wie brauche. Es sei ihm nämlich zumeist nicht möglich, sich nach etwaigen Schwimm-Therapien aufgrund der extremen Hanglage in sein Haus zu begeben. Daher sei er gezwungen, manche Nächte im Poolhaus zu verbringen.
Es gäbe Luftbildaufnahmen vom Zeitraum 1995-2000 vom Bundesamt für Eich-und Vermessungswesen, die den Bestand des Pools/ Poolhauses zeigen.
Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 29.05.2013, ***, wurde Folgendes aufgetragen:
- die Entfernung folgender baulichen Anlagen auf Grundstück Nr. ***, KG ***:
1. Dachgeschoßausbau (Büro) im Wohnhaus,
2. Verglasung der Terrasse des Wohnhauses,
3. Flugdach 1 an der linken (westlichen) Grundstücksgrenze,
ca. 7 m x 4,5 m, ca. 3-4 m hoch, Pultdach, Holz mit Blech gedeckt,
4. Flugdach 2 an der linken Grundstücksgrenze, an das Wohnhaus angebaut,
ca. 8 m x 4,5 m, ca. 3-4 m hoch, Holz, Pultdach mit Blech, zwei Seiten
geschlossen.
Die Bauteile sind abzubrechen und nach den einschlägigen Bestimmungen zu
entsorgen.
- die Entfernung folgender baulichen Anlagen auf Grundstück Nr. ***, KG ***:
1. Gerätehütte aus Holz, ca. 8,5 m x 7 m, ca. 4 m hoch, Satteldach mit
Eternitdeckung,
2. Poolhaus aus Holz, mit Vordach, ca. 11 m x 4 m, unterkellert,
ca. 3 m hoch, Pultdach mit Blechdeckung,
3. Gartenhütte aus Holz, aufgeständert, ca. 4 m x 4 m,
ca. 2,5 m hoch, teilweise auf Grundstück Nr. *** errichtet.
Die Bauteile sind abzubrechen und nach den einschlägigen Bestimmungen zu
entsorgen.
- die Entfernung der Garage aus Beton, an der Nordseite ans Wohnhaus angebaut, ca. 8,5 m x 8 m, ca. 4 m hoch, Satteldach, begrünt, auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, aufgetragen.
Die Bauteile sind abzubrechen und nach den einschlägigen Bestimmungen zu
entsorgen.“
Da der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Entfernung nicht nachkam wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und mit Schreiben vom 07. November 2018 die Ersatzvornahme angedroht.
Aufgrund einer nachträglichen baubehördliche Bewilligung vom 10.01.2020, ***, blieben nur mehr Teile des Abbruchbescheides vom 29.05.2013, *** aufrecht; konkret sind folgende baulichen Anlagen abzubrechen und nach den einschlägigen Bestimmungen zu entsorgen:
- Grundstück Nr. ***, KG ***:
1. Gerätehütte aus Holz, ca. 8,5 m x 7 m, ca. 4 m hoch, Satteldach mit
Eternitdeckung
2. Poolhaus aus Holz, mit Vordach, ca. 11 m x 4 m, unterkellert,
ca. 3 m hoch, Pultdach mit Blechdeckung
- Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***:
Gartenhütte aus Holz, aufgeständert, ca. 4 m x 4 m, ca. 2,5 m hoch
- Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***:
Garage aus Beton, an der Nordseite an das Wohnhaus angebaut,
ca. 8,5 m x 8m, 4m hoch, Satteldach, begrünt.
Da der Beschwerdeführer auch dieser Pflicht zur Entfernung nicht bis zum
17.02.2020 nachgekommen ist wurde das Vollstreckungsverfahren fortgesetzt. seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln fortgesetzt und wurden in der Folge zwei Kostenvoranschläge für die Durchführung der Arbeiten eingeholt und wurden diese letztlich auch auf ihre Richtigkeit und Schlüssigkeit durch einen Amtssachverständigen für Bautechnik geprüft. Aufgrund dieser Überprüfung wurde auch ein ergänzender Kostenvoranschlag für die Stilllegung von Strom, Gas und Wasser eingeholt. Eines der Angebote, nämlich das des Bauunternehmens B GmbH über den Betrag von € 26.286,00 sowie ein weiteres Angebot betreffen der Kosten für die Stilllegung des Stroms über den Betrag von € 252,00 wurde vom Amtssachverständigen auch als schlüssig und preisangemessen bezeichnet. In der Folge wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid vorgeschrieben und als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung der Betrag von € 26.538,-- vorgeschrieben.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, in dem sich der Gang des Verfahrens chronologisch nachvollziehbar und schlüssig darstellt. Im Übrigen sind die getroffenen Feststellungen auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten worden.
Rechtliche Bestimmungen gelangen folgende zur Anwendung:
§ 4 Abs. 1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG):
„(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
§ 2 Abs. 1 und 2 VVG:
„(1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und unter Anwendung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Vorauszuschicken ist zunächst, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. z. B. VwGH 23.05.2017, Ro 2014/05/0041 mwN). Beschwerdegegenstand ist im konkreten Fall ausschließlich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 16. Juni 2021, ***, nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 29.05.2013, *** unter Berücksichtigung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung vom 10.01.2020, ***. Diese Bescheide gehören dem Rechtsbestand an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieser Bescheide etwa dahingehend vorzunehmen, ob zu Recht grundsätzlich und in diesem Ausmaß den Beschwerdeführern ein Entfernungsauftrag erteilt wurde. Aus diesem Grund ist auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen im Hinblick auf den Abbruch des Poolhauses auf Holz auf Grundstück Nr. ***, KG *** auch nicht näher einzugehen.
Sehr wohl Voraussetzung bzw. entscheidend für die rechtmäßige Anordnung der Ersatzvornahme und für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme ist, dass eben die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet und die den Beschwerdeführern zugrunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist (vgl. z. B. VwGH 08.04.2014,
2011/05/0050). Eben dies wurde von dem Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Zudem wurde vom Amtssachverständigen für Bautechnik die angebotene Leistung mit der vorgeschriebenen zu erbringenden Leistung im Titelbescheid geprüft und diese als schlüssig und preisangemessen bezeichnet. Auch sämtliche von der Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Erstellung eines Kostenvoranschlages beigezogenen fachausführenden Firmen hatten ihrerseits keinen Zweifel an der Bestimmtheit und dem Umfang, der laut baupolizeilichem Auftrag zur erbringenden Leistungen, sodass gegenständlich diese Voraussetzung erfüllt ist.
Aus dem Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG ergibt sich, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich ist. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten. In diesem Fall wären die Kosten unverhältnismäßig (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079). Im Falle der Erhebung derartiger Einwendungen müsste allerdings der Verpflichtete den Beweis erbringen, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihnen zu erbringen gewesen wären, in unbegründeter Weise hinausgehen (VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050).
Unabhängig davon, dass der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen trägt, als er es als Folge seiner Säumnis sogar hinnehmen müssten, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeit insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen würden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte, hat der Beschwerdeführer als Verpflichteter im gegenständlichen Verfahren gar nicht ein derartiges Vorbringen erstattet.
Das Schwergewicht des Vorbringens des Beschwerdeführers liegt gerade in diesem Zusammenhang darin, dass er aufgrund seines Einkommens als Pensionist und auf Grund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage wäre, diesen Betrag zu bezahlen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes dies gar nicht in Zweifel.
Diesem Beschwerdevorbringen ist aber zum einen entgegenzuhalten, dass im Vollstreckungsverfahren die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ohne Belang ist und die Auferlegung unwirtschaftlicher Lasten nicht geltend gemacht werden kann (vgl. VwGH 30.05.1995, 95/05/0124; VwGH 28.03.2000, 99/05/0269). Zum anderen kann sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VVG berufen, zumal bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs. 2 VVG als Schaffung eines Exekutionstitels die Gefährdung des Unterhaltes des Verpflichteten erst bei der Vollstreckung des Vorauszahlungsauftrages zu prüfen ist (vgl. VwGH 30.05.1994, 94/10/0077). Daraus ergibt sich im Übrigen auch, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verpflichteten Partei auch für die Festsetzung der Leistungsfrist ohne Relevanz sind (VwGH 17.12.1992, 02/06/0241).
Abgesehen davon, kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Behörde verpflichtet ist, eine Ersatzvornahme für einen Beschwerdeführer „so kostengünstig als möglich“ zu gestalten (VwGH 29.04.1986, 86/05/0006) und bleibt es zudem dem Beschwerdeführer freilich völlig unbenommen, bis zum Beginn der Ersatzvornahme, die zu vollstreckenden Maßnahmen doch noch selbst, wie er in der Beschwerde ausführt, durchzuführen (vgl. VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050).
Zusammenfassend ist somit das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch nur in Zweifel zu ziehen.
Dementsprechend war im Ergebnis der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird dazu zum einen auf die umfangreich zitierte Judikatur verwiesen, zum anderen darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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