VwGH 94/10/0077

VwGH94/10/007730.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache 1. (zur Zl. 94/10/0077) des H in L und 2. (zur Zl. 94/10/0078) des A in L, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. März 1994, Zl. U-12.453/6, betreffend Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Normen

VVG §2 Abs2;
VVG §4 Abs2;
VVG §2 Abs2;
VVG §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden und der ihnen jeweils angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Den Beschwerdeführern wurde in bezug auf einen von ihnen errichteten Weg ein naturschutzbehördlicher Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilt. Dieser Auftrag ist rechtskräftig.

Am 25. August 1993 erließ die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eine Vollstreckungsverfügung, in deren Spruchabschnitt II sie den Beschwerdeführern die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Gesamthöhe von S 254.000,-- je zur Hälfte auftrug.

Gegen diesen Bescheid erhoben beide Beschwerdeführer Berufung. Der Erstbeschwerdeführer machte geltend, sein monatlicher Nettoverdienst betrage 15.847,66 S und er habe für Frau und drei Söhne im Alter von 15, 13 und 12 Jahren zu sorgen. Der Zweitbeschwerdeführer brachte ebenfalls vor, er sei verheiratet und habe drei Töchter. Im Jahre 1982 habe er einen schweren Arbeitsunfall erlitten, wobei ihm von der Sozialversicherungsanstalt empfohlen worden sei, keiner weiteren Beschäftigung nachzugehen. Er laboriere heute noch unter schwersten Kopfschmerzen und sei auf Grund dieser Umstände nur in der Lage, das zum Leben Notwendigste zu verdienen.

Mit Bescheid vom 14. März 1994 wies die belangte Behörde die Berufungen ab. Sie begründete dies damit, daß bei der Bemessung des Kostenvorschusses auf die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten nicht Bedacht zu nehmen sei.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer erachten sich dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die belangte Behörde bei Erlassung der angefochtenen Vollstreckungsverfügung die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VVG nicht angewendet habe. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß bei Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs. 2 VVG die Gefährdung des Unterhalts des Verpflichteten nicht zu prüfen sei, sei unrichtig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Nach § 4 Abs. 2 leg. cit. kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Falle dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag auf Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs. 2 VVG die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten nicht zu berücksichtigen. Dies hat erst bei Vollstreckung des Vorauszahlungsauftrages zu geschehen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 1135 unter Nr. 10 angeführte Rechtsprechung, insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, VwSlg. N.F. 12942/A).

Da bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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