LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1658/001-2023

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1658/001-202316.11.2023

EisenbahnG 1957 §14a
EisenbahnG 1957 §14d

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1658.001.2023

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H., ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der mit Erlass der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 24.11.2022, Geschäftszahl: ***, gemäß § 12 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 – EisbG ermächtigten Landeshauptfrau von NÖ vom 09.03.2023, ***, mit dem diese den Antrag, die Konzessionsdauer zum Bau und Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der nicht vernetzten Nebenbahn von *** nach *** bis zum 17.11.2027 zu verlängern, abgewiesen hat, zu Recht:

 

1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

„Die Konzessionsdauer zum Bau und Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der nicht vernetzten Nebenbahn von *** nach *** wird bis zum 17.11.2027 verlängert.

2. Die A Gesellschaft m.b.H. hat für die Verlängerung der Konzessionsdauer gemäß TP 197 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses eine Abgabe von € 218 auf das Konto bei der ***, Kontonummer ***, Bankleitzahl *** (BIC: ***, IBAN: ***), zu entrichten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

Mit Konzessionsurkunde vom 17.11.1922 wurde der A Gesellschaft m.b.H. die Konzession für eine Lokalbahn von *** nach *** für die Dauer von 90 Jahren verliehen.

 

Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.11.2017, GZ. ***, wurde diese Konzession zuletzt bis 17.11.2022 verlängert.

 

Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 03.08.1982, Zl. ***, wurde gemäß § 19 Abs. 3 EisbG die Einstellung des gesamten Betriebes auf der Lokalbahn *** aus Sicherheitsgründen verfügt. In diesem Bescheid wurde auch darauf hingewiesen, dass dadurch einem Verfahren gemäß § 29 EisbG (alte Fassung) nicht vorgegriffen wird.

 

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 02.10.2020, ***, wurde aufgrund der Ermächtigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 24.08.2020, GZ. ***, die vorübergehende Einstellung des Eisenbahnverkehrs auf der Lokalbahn *** – gestützt auf § 28 EisbG – zuletzt bis zum 17.11.2022 bewilligt.

 

In dem Antrag der zur Bewilligung der vorübergehenden Einstellung geführt hat, hat die Beschwerdeführerin unter anderem ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Eisenbahnbetriebes derzeit wirtschaftlich nicht zumutbar sei, da das Eisenbahnunternehmen zurzeit nicht über Schienenfahrzeuge verfüge. Es würden regelmäßig Gutachten über den Zustand der Strecke sowie durchzuführende Maßnahmen eingeholt. Diese würden je nach Dringlichkeit durchgeführt. Dadurch werde eine ausreichende Instandhaltung der Strecke und eine Wiederaufnahme des Betriebes gewährleistet. Da die Anlagen regelmäßig geprüft und gewartet würden, werde möglichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit entgegengewirkt. Es werde derzeit kein Betrieb auf der Strecke durchgeführt, sodass auch keine Gefahr bestehe, den Straßenverkehr zu behindern. Der Betrieb der *** unterliege einer separaten Genehmigung, mit der auch die erforderlichen Anforderungen in Hinblick auf einen ungehinderten Straßenverkehr erteilt würden.

 

Mit Schreiben vom 16.09.2020 hat die Beschwerdeführerin Gutachten zum Erhaltungszustand der Eisenbahnanlagen vorgelegt. Die Begutachtung der Strecke finde jährlich statt, die Begutachtung der Brücken alle drei Jahre.

 

Im Gutachten von C, allgemein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger, vom 27.08.2018 ist die Begutachtung der *** bei km *** bis km *** und der *** in km *** der D beschrieben. Weiters liegt ein Gutachten von E vom 13.06.2020 im Akt auf.

 

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17.03.2016, GZ. ***, wurde der F GesmbH gemäß § 10 Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz die veranstaltungsrechtliche Betriebsstättenbewilligung für einen touristisch geführten Museumsbahnbetrieb auf der Strecke *** nach *** erteilt.

 

Mit Schreiben vom 06.05.2022 hat die A Gesellschaft m.b.H. die Verlängerung der Konzessionsdauer zum Bau und Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der nicht vernetzten Nebenbahn von *** nach *** bis zum 17.11.2027 beantragt.

 

Begründend hat sie ausgeführt, dass die Konzession ebenso wie die vorübergehende Einstellung bis zum 17.11.2022 bewilligt worden seien. Derzeit erfolge ein Museumsbetrieb aufgrund des NÖ Veranstaltungsgesetzes. Aktuell werde über einen allfälligen Verkauf der Lokalbahn verhandelt. Allfällige Anträge nach § 14c EisBG bzw. § 25 EisBG seien noch nicht eingebracht worden.

 

Dem Antrag auf Konzessionsverlängerung würden keine öffentlichen Verkehrsinteressen iSd § 14d EisBG entgegenstehen. Der Betrieb einer Schmalspurbahn auf der antragsgegenständlichen Strecke stehe einer Vereinheitlichung oder Rationalisierung des Eisenbahnverkehrs nicht entgegen. Eine Verlängerung der Konzessionsdauer der Lokalbahn entspreche den öffentlichen Verkehrsinteressen, da diese trotz vorübergehender Einstellung den Betrieb wieder aufnehmen könne, um der Öffentlichkeit eine weitere umweltgerechte Verkehrsoption zur Verfügung zu stellen. Der historische Eisenbahnbetrieb entlang dieser landschaftlich wertvollen Eisenbahnstrecke, welcher unter der Bezeichnung „D“ entsprechend der veranstaltungsrechtlichen Genehmigung durchgeführt werde, gäbe der Region wesentliche touristische Impulse. Der Erhalt des Betriebs dieser „Museumsbahn“ werde von den Gemeinden *** und *** wegen seiner tourismusfördernden Wirkung unterstützt.

 

Die Lokalbahn weise ein Stammkapital von EUR 190.000 auf und sei eine kleine Gesellschaft iSd § 221 UGB. Bilanzen der letzten zwei abgeschlossenen Geschäftsjahre 2019 und 2020 waren als Beilagen angeschlossen. Die Lokalbahn stehe zu 100 % im Eigentum der G AG, die im Geschäftsjahr 2021 einen Bilanzgewinn von EUR 72.000.000 erzielte (siehe den Geschäftsbericht 2021, abrufbar unter ***). Sollten – insbesondere aufgrund einer Wiederaufnahme des Eisenbahnbetriebes – Erhaltungsarbeiten an den Gleisanlagen der Lokalbahn notwendig werden, werde die Muttergesellschaft die Lokalbahn in einem wirtschaftlich und kaufmännisch sinnvollen Rahmen finanziell unterstützen. Daher werde die Lokalbahn ihre derzeitigen und künftigen vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen weiterhin erfüllen können. Darüber hinaus bestünden keine Rückstände an Steuern oder Beiträgen der Sozialversicherung – die Lokalbahn beschäftige derzeit keine Mitarbeiter – im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit.

 

Mit Erlass vom 24.11.2022 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 24.11.2022, ***, wurde die Landeshauptfrau von Niederösterreich gem. § 12 Abs. 3 EisbG ermächtigt, das Verfahren betreffend den Antrag auf Konzessionsverlängerung durchzuführen.

 

Die Abteilung Gesamtverkehrsangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung hat zum Antrag in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2022, ***, ausgeführt, dass wenn der technische Zustand der Lokalbahn eine Verlängerung der Konzession erlaube, kein Einwand gegen eine Verlängerung der Konzession bestehe.

 

Mit Schreiben vom 03.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 2 EisBG die Verlängerung der vorübergehenden Betriebseinstellung bis 17.11.2025.

 

Am 09.03.2023, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, ***, erlassen, mit dem der Antrag, die Konzessionsdauer zum Bau und Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der nicht vernetzten Nebenbahn von *** nach *** bis zum 17.11.2027 zu verlängern, abgewiesen wurde.

 

Begründend hat die belangte Behörde den Verfahrensgang wie oben dargestellt, die Bestimmung des § 14 d EisBG zitiert und weiter Folgendes ausgeführt:

 

„Anmerkung 1) zu § 17 in Kühne/Hofmann/Nugent/Roth, Eisenbahnenteignungsgesetz, Eisenbahngesetz (1982), besagt Folgendes:

„Das öffentliche Interesse ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, der aber nicht beliebig angewendet oder ausgelegt werden darf. Eine Begrenzung ergibt sich aus der normativen Ordnung jener Materie, innerhalb welcher er für die rechtliche Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes von Bedeutung sein soll (vgl E 1).

Klecatsky führt hinsichtlich der im EisbG an mehreren Stellen vorkommenden Begriffe an, daß ‚Sicherheit und Ordnung‘ des Eisenbahnbetriebs und Eisenbahnverkehrs auf die verkehrstechnische Sicherung der Eisenbahn, die ‚öffentlichen Verkehrsinteressen‘ auf die verkehrswirtschaftliche Gewährleistung der Eisenbahn und die ‚öffentlichen Interessen‘ auf den Schutz anderer als Eisenbahninteressen hinzielen (Klecatsky, Rechtswidrige Schadenverzichts- und Haftungsklauseln in Baubewilligungsbescheiden, ZVR 1970, 309 [313].)‘“

 

Der Betrieb der gegenständlichen Nebenbahn ist seit mehr als 40 Jahren aus Sicherheitsgründen eingestellt (Anmerkung: der Personenverkehr wurde bereits mit Wirkung zum 1. Juli 1963 eingestellt). In Anbetracht dessen, dass nach wie vor keine Aussicht auf eine Wiederinbetriebnahme besteht und die Bahnstrecke *** nach *** somit keinen Beitrag zur verkehrswirtschaftlichen Gewährleistung der Eisenbahn leistet, kann nicht mehr von einem hinreichenden öffentlichen Verkehrsinteresse ausgegangen werden, zumal hier ein touristisch geführter Museumsbahnbetrieb nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz geführt wird.“

 

Mit Bescheid vom 28.02.2023, ***, hat die mit Erlass der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 05.01.2023, ***, gemäß § 12 Abs. 3 EisbG ermächtigte Landeshauptfrau von NÖ den Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.01.2023 auf Verlängerung der vorübergehenden Einstellung der nicht vernetzten Nebenbahn von *** nach *** wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit bis zum 17.11.2025 abgewiesen. Begründend hat die belangte Behörde dort ausgeführt, dass eine (weitere) Einstellung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gemäß § 28 EisBG neben einer (weiterhin aufrechten) Einstellung aus Sicherheitsgründen gemäß § 19 EisBG nicht in Betracht komme. Die Einstellung aus Sicherheitsgründen (Bescheid vom 03.08.1982, Zl. ***) sei weiterhin aufrecht, da bislang keine Bewilligung der Wiederaufnahme vorliege.

 

Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.

 

2. Zum Beschwerdevorbringen:

 

Gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 09.03.2023, ***, mit dem diese (ermächtigt durch die zuständige Bundesministerin) den Antrag, die Konzessionsdauer zum Bau und Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der nicht vernetzten Nebenbahn von *** nach *** bis zum 17.11.2027 zu verlängern, abgewiesen hat, hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die beantragte Verlängerung gewährt wird, beantragt.

 

Begründend führte sie aus, dass die belangte Behörde als einzige Begründung für die Abweisung des Antrages ausgeführt habe, dass der Betrieb der Eisenbahn bereits seit mehr als 40 Jahren eingestellt ist, weshalb kein hinreichendes öffentliches Verkehrsinteresse am Betrieb der Nebenbahn bestehe.

 

Gemäß § 14d EisBG komme es aber darauf an, ob öffentliche Verkehrsinteressen der Verlängerung der Konzession nicht entgegenstehen. Bereits im Verlängerungsantrag habe die Beschwerdeführerin dargelegt, dass der Verlängerung der Konzession keine öffentlichen Verkehrsinteressen entgegenstünden. Hier wurden nochmals die Gründe für den Verlängerungsantrag wie im Antrag vom 06.05.2022 zitiert. Im Antrag auf Verlängerung der Konzessionsdauer habe die Beschwerdeführerin auch dargelegt, dass aufgrund der derzeitigen Vermögens- und Eigentumsverhältnisse von ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden könne, um die derzeitigen und künftigen vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen weiterhin erfüllen können.

 

Die belangte Behörde habe somit die gesetzlichen Vorgaben nicht nur unrichtig angewendet, sie habe auch jegliche Ermittlungstätigkeit dazu unterlassen, ob der Verlängerung der Konzessionsdauer öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstünden, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend seien, um die mit dem Bestand der Eisenbahn verbundenen Verpflichtungen erfüllen zu können, und ob sicherheitstechnische Aspekte gegen eine Verlängerung der Konzessionsdauer sprechen. In Anbetracht dessen, dass der Museumsbahnbetrieb von touristischer Relevanz ist, dass die Konzessionsdauer seit 2012 bereits mehrfach verlängert wurde und dass die belangte Behörde explizit um einen Besprechungstermin gebeten wurde, mute die Abweisung des Antrags grundlos schroff an.

 

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

 

Das LVwG NÖ hat in den vorgelegten Verfahrensakt Einsicht genommen und am 06.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die belangte Behörde sowie die Beschwerdeführerin geladen wurden.

 

Das LVwG NÖ hat die Gemeinden *** und *** mit Schreiben vom 21.09.2023 um Stellungnahme ersucht, ob und welche öffentlichen Verkehrsinteressen aus Sicht der Gemeinde für bzw. gegen die Verlängerung der Konzession sprechen.

 

Die Marktgemeinde *** hat mit Schreiben vom 10.10.2023 folgende Stellungnahme abgegeben:

 

„Die Lokalbahn *** erweitert das Freizeitangebot sowohl für Einheimische als auch Gäste in der Marktgemeinde *** wesentlich und ist eine historisch gewachsene Einrichtung, die aus dem Ortsbild nicht wegzudenken ist.

 

Die Lokalbahn *** fährt exklusiv auf der Strecke vom Bahnhof *** bis zur Endstation „***“ *** und wird die Gleisanlage ausschließlich zu Tourismus- und Freizeitzwecken genutzt. Sie bietet ein breites Kulturangebot für die Region, die im „H“ liegt. Bereits vor diesem Hintergrund ist eben die historische Kulturpflege durch eine regionale „Museumsbahn“ aus Sicht der Marktgemeinde *** besonders schützenswert.

 

Aufgrund des veranstaltungsgebundenen Betriebes stehen jedenfalls keinerlei öffentliche Verkehrsinteressen wie insbesondere das Interesse an der Vereinheitlichung oder Rationalisierung des Eisenbahnverkehrs, das Verkehrsvolumen, die Streckenlänge oder die sonstige verkehrswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahn, der Betreibung der Lokalbahn *** entgegen.

 

Eine Konzessionsverlängerung liegt jedenfalls im öffentlichen Interesse der Marktgemeinde ***.“

 

Die Marktgemeinde *** hat mit Schreiben vom 10.10.2023 folgende Stellungnahme abgegeben:

 

„Für die Marktgemeinde ***, die zur Gänze von der „***“ umgeben ist und für die Tourismusveranstaltungen und ein breites Freizeitangebot für die Bevölkerung von besonderer Bedeutung ist, stellt die Lokalbahn *** eine historisch und kulturell schützenswerte Institution dar.

 

Die gegenständliche Lokalbahn fährt ausschließlich auf der Strecke von *** bis *** und nutzt diese ausschließlich zu touristischen und freizeitlichen Zwecken (***). Sie bietet daher ein breites Kulturangebot für die Region, die im „H“ liegt. Bereits vor diesem Hintergrund ist eben die historische Kulturpflege durch eine regionale „Museumsbahn“ aus Sicht der Marktgemeinde besonders schützenswert.

 

Aufgrund des veranstaltungsgebundenen Betriebes stehen jedenfalls keinerlei öffentliche Verkehrsinteressen wie insbesondere das Interesse an der Vereinheitlichung oder Rationalisierung des Eisenbahnverkehrs, das Verkehrsvolumen, die Streckenlänge oder die sonstige verkehrswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahn, der Betreibung der Lokalbahn *** entgegen.

 

Eine Verlängerung Konzessionsdauer liegt vielmehr im öffentlichen Interesse der Marktgemeinde ***.“

 

Die Stellungnahmen der Gemeinden wurden den Parteien übermittelt.

 

Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, spätestens in der mündlichen Verhandlung darzulegen,

- ob und bis wann die Wiederaufnahme des Betriebes beabsichtigt ist (auf die Entscheidung des VwGH vom 20.01.2022, Ro 2021/03/0031 wurde in diesem Zusammenhang hingewiesen)

- ob und welche Maßnahmen zur Wiederaufnahme beabsichtigt sind

- wie beabsichtigt ist, diese Mittel aufzubringen

- die letzten Gutachten über die Wartung der Anlage vorzulegen

- darzulegen, welches öffentliche Verkehrsinteresse aus Ihrer Sicht für eine Verlängerung der Konzession spricht (auf die Entscheidung des VwGH vom 20.01.2022, Ro 2021/03/0031 wurde in diesem Zusammenhang hingewiesen)

 

Die belangte Behörde hat sich von der Teilnahme an der Verhandlung aus terminlichen Gründen entschuldigt und zu den Stellungnahmen der Gemeinden ausgeführt, dass die Anhörungsrechte gemäß § 14a Abs. 3 EisbG gemäß § 14d nicht vorgesehen seien.

 

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2023 die aktuellen Gutachten betreffend die wiederkehrende Begutachtung der Strecke vom E, I, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 06.07.2023 sowie das Gutachten betreffend die regelmäßige Begutachtung der *** und der *** von C vom 30.08.2021, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vor.

 

Im Gutachten von E vom 06.07.2023 ist als Zweck des Gutachtens angeführt:

„Zweck des Gutachtens ist die Feststellung der Befahrbarkeit der Gleise, Weichen, Brückenfahrbahnen und Kunstbauten der Lokalbahn *** (von km *** bis km ***) für den Nostalgie- und Touristikbahnbetrieb der F GmbH, mit Ausnahme der Brückentragwerke.“

 

Im Gutachten sind die relevanten Bescheide sowie die Verpflichtungen gemäß § 19 EisBG dargestellt. Weiters hat der Gutachten den vorgefundenen Zustand, durchgeführte Erhaltungsarbeiten, laufende Erhaltungsarbeiten und künftige Erneuerungs- und Verbesserungsarbeiten dargestellt.

 

Zusammenfassend ist dort weiters folgendes ausgeführt:

„Wegen des seit 1979 auf der Strecke *** geführten Nostalgie- und Touristikbahnbetriebes mit den Traktionen Diesel und Strom, ist es notwendig, über die Erhaltungspflicht hinausgehend, erhebliche Verbesserungsmaßnahmen durchzuführen (Erneuerung von Gleisen und Weichen, schienengleichen Straßenquerungen, etc.....)

 

Bei der Bereisung der Strecke *** am 22.06.2023 wurden keine betriebsgefährdenden Mängel festgestellt.

Die vorgefundenen geringfügigen Mängel gefährden einen Nostalgie- und Touristikbahnbetrieb nicht und werden diese während der laufenden Betriebssaison behoben.

 

Die Regelgeschwindigkeit für den Bereich *** Haltestelle beträgt 25 km/h. Die Radsatzlast von 7,5 t und die geringe Geschwindigkeit des Nostalgie- und Touristikbahnbetriebes von 25 km/h bedingen nur eine geringfügige Beanspruchung des Oberbaues.

 

Der Zustand der Strecke (Eisenbahnanlagen) zwischen *** und ***,

- die geringe Streckenbelastung,

- die geringen Geschwindigkeiten,

- die laufen durchgeführten Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten,

gewährleisten einen sicheren und ordnungsgemäßen Nostalgie- und Touristikbahnbetrieb.

 

Ausnahme:

Bei den Straßenquerungen im km *** / *** / *** und *** haben gemäß der gültigen Bescheidlage beide Verkehrsteilnehmer (Kfz und Schienenfahrzeuge) vor diesen Straßenquerungen anzuhalten. - beide Verkehrsteilnehmer sind daher gemäß StVO als „Wartepflichtig“ anzusehen.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem Anhalten beider Verkehrsteilnehmer auch beide Verkehrsteilnehmer gleichzeitig wieder losfahren, weshalb an diesen Straßenquerungen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial besteht.

Gemäß der NÖ Landesregierung sollen sich - nach Rücksprache mit dem Sachverständigen für Eisenbahntechnik – beide Verkehrsteilnehmer gemäß § 19 StVO 1960 verhalten und durch Blickkontakt oder Handzeichen ausmachen, wer zuerst fährt.

Darüber hinaus liegt eine Empfehlung der NÖ Landesregierung vor, eine entsprechende Weisung an die Fahrer der Schienenfahrzeuge der Museumsbahn zu schaffen.

Es soll angestrebt werden, einen gesetzlichen Zustand gemäß § 19 StVO herzustellen.

 

Weil die Anlagen für einen sicheren und ordnungsgemäßen Nostalgie- und Touristikbahnbetrieb geeignet sind, entspricht die Strecke von *** nach *** dem § 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes 7070-0 vom 16.08.2006, wonach Veranstaltungen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten, durchgeführt werden dürfen.

 

Bezugnehmend auf den Bescheid *** vom 17.03.2016 des Landeshauptmanns von NÖ, wird die Strecke *** jährlich von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Eisenbahnanlagen weiterhin im Hinblick auf einen sicheren und ordnungsgemäßen Nostalgie- und Touristikbahnbetrieb geprüft. Die Gutachten zu o.a. Bescheid werden zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden bei der Betriebsstätte aufbewahrt und auf Verlangen der jeweils prüfenden Behörde vorgelegt.“

 

Im Gutachten betreffend die regelmäßige Begutachtung der *** und der *** von C vom 30.08.2021 ist die Befundaufnahme inklusive zahlreicher Fotos dargestellt. Der Gutachter führt zusammenfassend aus:

 

„Die Begutachtung und Beurteilung der *** und der *** in der Trasse der ***-Museumsbahn erfolgte auf Basis einer augenscheinlichen Besichtigung, eines Befahren und einer Begehung vor Ort am 20.8.2021. Dabei wurden die baulichen Erhaltungsgegebenheiten begutachtet. Es wurden keine Beton- und Stahlproben für labortechnische Untersuchungen genommen. Es wurde keine statische Nachrechnung der Tragstrukturen vorgenommen.

 

Die tragenden Konstruktionen befinden sich in einem ausgezeichneten Zustand. Eine ausreichende Standfestigkeit beider Brücken ist gewährleistet. Gegen das Befahren der Brückenkonstruktionen durch Fahrzeuge der ***-Museumsbahn besteht kein Einwand.

Nächste Begutachtung beider Brücken: 2024.“

 

Der Vertreter der F GesmbH, J, teilte in der mündlichen Verhandlung auf Anfrage mit, dass im Eigentum der F Ges.m.b.H. derzeit ein Triebwagen, eine Elektrolok, eine Diesellok, und 3 Personenwagen sind. Die Elektrolok und die Diesellok würden derzeit nicht betrieben, da derzeit Wartungsarbeiten an diesen durchgeführt würden. Zur Erhaltung der Strecke würden regelmäßig Bau und Arbeitsfahrzeuge geführt.

 

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin legte das letzte aktuelle Gutachten von K, allgemein gerichtlich zertifizierter gerichtlich beeideter Sachverständiger für die Fachgebiete 17.20, 60.25, 65.80, vom 15.09.2023 betreffend die Begutachtung der elektrotechnischen Einrichtungen vor. Dort ist ausgeführt, dass die wiederkehrende Überprüfung der elektrotechnischen Einrichtungen der Lokalbahn *** jährlich vorgenommen wird.

 

Zusammenfassend ist dort ausgeführt:

„Alle in früheren Gutachten angeführten Beanstandungen und Mängel wurden ordnungsgemäß beseitigt.

Im Hinblick auf die durchgeführten Überprüfungen bestehen

• vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung der Eisenbahn

• des Betriebs von Schienenfahrzeugen

• und des Verkehrs der Anlage

unter den vorgenannten Bedingungen keine Bedenken zum Betrieb der

historischen Anlage.“

 

Weiters legte die Vertreterin der Beschwerdeführerin das letzte aktuelle Gutachten von K, allgemein gerichtlich zertifizierter gerichtlich beeideter Sachverständiger für die Fachgebiete 17.20, 60.25, 65.80, vom 15.09.2023 betreffend die technische Überprüfung und den technischen Zustand der Fahrzeuge vor. Dort ist u. a. Folgendes ausgeführt:

„Die Überprüfung bezog sich auf den äußeren Zustand der Fahrzeugaufbauten und Fahrwerke, auf die Bremsanlagen sowie elektrischen Anlagen und der Zugbeleuchtung.

Alle in früheren Gutachten angeführten Beanstandungen und Mängel wurden

ordnungsgemäß beseitigt.

 

…..

[Abweichend vom Original

Absatz nicht wiedergegeben]

…..

 

Elektrischer Triebwagen ***

…….

Der Zustand des Triebwagen *** ist sehr gut, die Durchführung der zyklischen Wartungen und erforderlichen Reparaturen wurden anhand des Fahrzeugbuches nachgewiesen.

Die Einsatzbedingungen für das Fahrzeug sind zum Gutachten vom 02.07.2022 unverändert.

……

Das Fahrzeug ist einsatzfähig.

 

 

Elektrische Lokomotive ***

…..

Auf Grund des Fahrmotorschadens und des nicht mehr in den Toleranzen befindlichen Radsatz 1, darf die Lok nicht im Zugdienst verwendet werden und Weichen sind mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren.

 

Der Austausch der Radsätze und des Fahrmotors sowie die Durchführung einer erfolgreichen Probefahrt (mit Überprüfung der E-Bremse im Zugverband) sind dem Gutachter vor dem nächsten Einsatz im Zugdienst zu melden.

 

Diesel- Lokomotive ***

……

Auf Grund der nicht mehr in den Toleranzen befindlichen Radsatz 1, darf die Lok nicht im Zugdienst verwendet werden und Weichen sind mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren.

 

Der Austausch der Radsätze sowie die Durchführung einer erfolgreichen Probefahrt sind dem Gutachter vor dem nächsten Einsatz im Zugdienst zu melden.

 

Personenwagen ***

….

Auf Grund der losen Schraub- bzw. Nietverbindungen in der Drehgestellobergurten ist der Einsatz des Fahrzeugs auf den absoluten Notfall zu beschränken. Bei diesen Fahrten hat die Höchstgeschwindigkeit max. 15 km/h zu betragen.

 

Die losen Verbindungen in den Drehgestellen sind passgenau auszubohren und entweder neue zu vernieten oder mit Paßsschrauben neu zu verbinden.

 

Personenwagen ***

….

Auf Grund der unzureichenden Verschweißungen des Bremssolenoiden und des Saugluftbremszylinders sind jegliche Fahrten verboten. Beim Verschub in Schrittgeschwindigkeit ist ständig zu prüfen, ob beide Baugruppen nicht ihre Lage verändern oder herabfallen.

Auf Grund der losen Schraub- bzw. Nietverbindungen der Drehgestellobergurte sowie der losen Spannschrauben besteht ein weiterer Abstellungsgrund.

Die Scherstelle zwischen Bremswelle und Saugluftschlauch ist zu beseitigen.

 

Personenwagen ***

 

Der aktuelle Kilometerstand (seit Inbetriebnahme bei der ***) beträgt 289 km.

 

Seit dem letzten Gutachten wurde 127 km im Personenverkehr eingesetzt.

Der Zustand des Personenwagens *** ist gut und er kann im Verband mit den

Triebfahrzeugen der *** eingesetzt werden.

 

Die Einsatzbedingungen für das Fahrzeug sind zum Gutachten vom 02.07.2022

unverändert.

 

Das Fahrzeug ist einsatzfähig.

 

Zusammenfassung und Befund

Im Hinblick auf die durchgeführten Überprüfungen bestehen vom

• Standpunkt der Sicherheit und Ordnung der Eisenbahn

• des Betriebs von Schienenfahrzeugen

• und des Verkehrs der Anlage

unter den vorgenannten Bedingungen keine w e i t e r e n Bedenken zum Betrieb

der historischen Fahrzeuge.“

 

Die Vertreter der F GesmbH und die Vertreterin der Beschwerdeführerin führten aus, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und der F GesmbH einen Pachtvertrag betreffend den Betrieb als Museumsbahn und die Erhaltung der Strecke und der Eisenbahnanlagen gäbe. Aufgrund dieses Pachtvertrages sei die Erhaltung der Eisenbahnanlagen vertraglich sichergestellt.

 

Der Vertreter von Herr L teilte mit, dass geplant ist, dass die Eisenbahn künftig von Herrn L übernommen d. h. gekauft werden solle.

[Abweichend vom Original

nur teilweise wiedergegeben]

 

Es sei beabsichtigt, künftig durch den neuen Käufer auf einen Regelbetrieb, d. h. auch unter der Woche und jedenfalls verstärkt an den Wochenenden, umzustellen,

d. h. dass täglich Betrieb aufgenommen werde zu verschiedenen Zeiten. Damit solle auch die Parkplatzsituation im ***, am *** und bei der *** entlastet werden. Derzeit stoße man dort oft an Kapazitätsgrenzen. Das Rufbussystem sei so gut angenommen worden, dass sogar große Busse verwendet werden mussten. Deren Einsatz sei aber aufgrund der Straßenlage zum Teil problematisch. Durch die Verwendung der Bahn würden diese Probleme entschärft bzw. verschwinden. Von Seiten des Käufers wären die finanziellen Mittel vorhanden.

[Abweichend vom Original

nur teilweise wiedergegeben]

 

4. Feststellungen:

 

Der Verfahrensablauf und der Stand der aktuellen Bescheide ist in Punkt 1. und 3. dargelegt.

 

Die A Gesellschaft m.b.H. ist im Firmenbuch des Landesgerichtes *** unter FN *** mit dem Sitz in ***, ***, eingetragen. Alleingesellschafterin ist die G Aktiengesellschaft.

Die F GesmbH ist im Firmenbuch des Handelsgerichtes *** unter FN *** mit dem Sitz in *** und dem Geschäftszweig „Nostalgiebetrieb“ eingetragen.

 

Die Lokalbahn *** fährt exklusiv auf der Strecke vom Bahnhof *** bis zur Endstation „***“ *** derzeit als Museumsbetrieb zu Tourismus- und Freizeitzwecken.

 

Zwischen der Beschwerdeführerin und der F GesmbH besteht ein Pachtvertrag betreffend den Betrieb als Museumsbahn und die Erhaltung der Strecke und der Eisenbahnanlagen. Im Eigentum der F GesmbH steht derzeit ein Triebwagen, eine Elektrolok, eine Diesellok, und 3 Personenwagen. Die Elektrolok und die Diesellok werden aufgrund von Wartungsarbeiten derzeit nicht betrieben. Für den Museumsbetrieb stehen derzeit ein Triebwagen und der Personenwagen *** in einsatzfähigem Zustand zur Verfügung. Zur Erhaltung der Strecke werden regelmäßig Bau und Arbeitsfahrzeuge geführt. Die Fahrzeuge und die Strecke werden regelmäßig gewartet. Betreffend des technischen Zustandes der Strecke und der Fahrzeuge werden regelmäßig Gutachten entrechender Sachverständiger eingeholt.

 

Derzeit werden zwischen der Beschwerdefüherin, der F GesmbH und Herrn L, dem Vorsitzenden des Tourismusverbands *** Verkaufs- bzw. Übernahmeverhandlungen geführt; es ist ein regelmäßiger Bahnbetrieb geplant.

 

Die finanziellen Mittel für die Erhaltung der Strecke, der Fahrzeuge und einen zukünftigen Regelbetrieb erscheinen gewährleistet.

 

Der Verlängerung der Konzession stehen keine öffentlichen Verkehrsinteressen entgegen.

 

5. Beweiswürdigung:

 

Der Verfahrensablauf und die aktuellen Bescheide ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt.

 

Die Daten betreffend die Beschwerdeführerin bzw. die F GesmbH ergeben sich aus dem Firmenbuch.

 

Dass zur Erhaltung und dem Betrieb der Museumsbahn zwischen der Beschwerdeführerin und der F GesmbH eine vertragliche Vereinbarung zur Erhaltung der Strecke, von Fahrzeugen und zur Durchfühung des „Museumsbetriebes“ besteht, wurde übereinstimmend von der Beschwerdeführerin sowie von Vertretern der F GesmbH vorgebracht. Dass und welche Fahrzeuge zu welchen Zwecken verwendet werden (können) ergibt sich einerseits aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Vertreter der F GesmbH in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG und andererseits aus den in der Verhandlung vorgelegten Gutachten.

 

Dass die Fahrzeuge und die Strecke regelmäßig gewartet werden, ergibt sich einerseits aus den im Akt bereits aufliegenden und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten und andererseits aus den detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der Vertreter der F GesmbH in der mündlichen Verhandlung.

 

Zur Verhandlung sind sowohl Vertreter der Beschwerdeführerin, der F GesmbH als auch des in Aussicht genommenen Käufers erschienen. Die finanziellen Möglichkeiten der bisherigen Konzessionsinhaberin, der derzeitigen Betreiberin der Museumsbahn und des in Aussicht genommenen Käufers wurden in der mündlichen Verhandlung dargestellt. Insofern wurde die Absicht eines Weiterbetriebes bzw. Wiederaufnahme eines regulären Betriebes nachvollziehbar dargestellt

 

Die Gemeinden *** und *** haben in ihren Stellungnahmen dargestellt, dass an der Verlängerung der Konzession Interesse besteht und jedenfalls aus ihrer Sicht keine Interessen dagegensprechen.

 

6. Erwägungen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

§ 14d des Eisenbahngesetz EisbG, bestimmt Folgendes:

Stellt der Konzessionsinhaber spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer den Antrag auf deren Verlängerung, so ist diesem Antrag insoweit stattzugeben, als nicht öffentliche Verkehrsinteressen (wie insbesondere das Interesse an der Vereinheitlichung oder Rationalisierung des Eisenbahnverkehrs, das Verkehrsvolumen, die Streckenlänge oder die sonstige verkehrswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahn) entgegenstehen. Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt diese als auf ein Jahr verlängert.

 

Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4, (2022), zu § 14d führen dazu Folgendes aus:

 

„1) zu § 14d: Die Regelung über die Verlängerung der Konzessionsdauer betrifft den Fall, dass eine Konzession abläuft und der Inhaber der Konzession am Fortbetrieb interessiert ist. Die Regelung wurde bei der Änderung 2006 insofern vereinfacht, als nicht mehr beurteilt werden muss, ob ein Interesse an der Übernahme durch den Bund entgegenstünde. Diese der früheren Staatsbahnperiode adäquate Passage wurde als nicht mehr zeitgemäß gestrichen (vgl. RV 2006, zu §§ 14 bis 14f). Die Straßenbahnen zu betreiben wird als eine kommunale Aufgabe angesehen, bei der ein Übernahmeinteresse durch den Bund schon von daher nicht in Betracht kommt, und bei der Verlängerung der Konzessionen für die Haupt- und Nebenbahnen, die als Privatbahnen mit regionaler oder überregionaler Bedeutung betrieben werden, geht es in der Praxis auch eher darum, dass der Bund mit finanziellen Leistungen zur Gewährleistung des Fortbetriebes beiträgt, als dass er an einer Übernahme interessiert wäre.

2) Laut VwGH besteht sowie im Fall der Verleihung der Konzession auch im Fall einer Verlängerung ein Rechtsanspruch darauf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. VwGH 24.05.1989, 89/03/0069).

3) Die Anhörungsrechte gemäß § 14a Abs. 3 sind gemäß § 14d nicht vorgesehen.

 

In den Erläuterungen (1412 der Beilagen XXII.GP RV) ist Folgendes ausgeführt:

„Zu Z 19 (§§14 bis 47c samt Überschriften):

§§ 14 bis 14f: Diese entsprechen im Wesentlichen den bisherigen §§ 14 Abs. 1 und 2 und 17. Die Bestimmung über die Verlängerung der Konzessionsdauer soll dabei vereinfacht werden und soll einerseits die verkehrspolitische Bedeutung betonen und andererseits nicht mehr auf die wenig zeitgemäße Übernahme durch den Bund abstellen.

 

§ 14a EisBG bestimmt über die Konzessionserteilung Folgendes:

 

(1) Die Verleihung der Konzession ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die geplante Eisenbahn den öffentlichen Interessen dient, und anzugeben, wie die erforderlichen Geldmittel beschafft werden sollen.

(2) Dem Antrag ist eine Darstellung des Bauvorhabens, ein Kostenvoranschlag, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Verkehrsschätzung, ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebsprogramm beizugeben. Ist eine Hauptbahn oder eine Nebenbahn, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt ist, Gegenstand des Antrages, sind im Antrag auch die Modalitäten für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur darzustellen.

(3) Die Konzession darf nur verliehen werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Gemeinnützigkeit der Eisenbahn). Vor Verleihung der Konzession ist dem Landeshauptmann, sofern dieser nicht selbst zuständig ist, und den durch die geplante Eisenbahn örtlich berührten Gemeinden als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen zu geben.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid als wesentliches öffentliches Verkehrsinteresse, das gegen die Verlängerung der Konzession spricht, angeführt, dass der Betrieb der vorliegenden Nebenbahn seit mehr als 40 Jahren aus Sicherheitsgründen eingestellt sei und keine Aussicht auf eine Wiederinbetriebnahme bestehe. Es könne nicht mehr von einem hinreichenden öffentlichen Verkehrsinteresse gesprochen werden, zumal hier ein touristisch geführter Museumsbahnbetrieb nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz geführt werde.

 

Die belangte Behörde übersieht dabei aber, dass es bei der Frage der Verlängerung der Konzession nur darum geht, ob nicht öffentliche Verkehrsinteressen (wie insbesondere das Interesse an der Vereinheitlichung oder Rationalisierung des Eisenbahnverkehrs, das Verkehrsvolumen, die Streckenlänge oder die sonstige verkehrswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahn) der Verlängerung der Konzession entgegenstehen. Zutreffend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass im Konzessionsverlängerungsverfahren keine Anhörungsrechte vorgesehen sind.

 

Ob und welche öffentliche Verkehrsinteressengegen eine Verlängerung der Konzession sprechen, ist aber im einem Ermittlungsverfahren zu klären. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, ob und allenfalls welche öffentlichen Verkehrsinteressen gegen eine Verlängerung der Konzession sprechen, ist die Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden nicht unzulässig, vor allem dann, wenn diese Bahn im Wesentlichen regionale Bedeutung hat.

 

Zutreffend erscheint auch im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.01.2022, Ro 2021/03/0031, dass der ausschließliche Betrieb einer „Museumsbahn“ nach dem Veranstaltungsgesetz nicht mit einem „regulären“ Eisenbahnbetrieb im Sinne des EisBG gleichzusetzen ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei der Frage einer Konzessionsverlängerung die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung im Sinne des § 14a EisBG mitgedacht – d.h. mitangewendet werden müssen, sieht diese Bestimmung nur vor, dass im Antrag glaubhaft zu machen ist, dass die geplante Eisenbahn den öffentlichen Interessen dient. Ein explizites „öffentliches Verkehrsinteresse“ ist im § 14a Abs. 1 EisBG gar nicht gefordert; es reicht ein öffentliches Interesse. Ein öffentliches Interesse kann aber von den beteiligten Gemeinden als kleinste kommunale Einheit dargestellt werden. Diese haben im vorliegenden Fall auch ihr Interesse an der Aufrechterhaltung der Konzession bekundet. Der Erhalt von Bahnanlagen und Schienenfahrzeugen zur Verwendung im Rahmen einer Museumsbahn im historischen Interesse kann durchaus als öffentliches Interesse an der Weiterführung der Konzession gesehen werden, zumal es in der Disposition des Inhabers liegt, ob und welche Möglichkeiten er im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ausschöpft: Die Aufrechterhaltung der Konzession im beantragten Ausmaß bis 17.11.2027 erscheint auch nicht übermäßig lange, um ein Konzept für die Wiederaufnahme eines Regelbetriebes zu entwickeln oder eine allfällige Übernahme als Privatbahn abzuwickeln. In Hinblick auf den bisher durchgeführten und auch weiterhin aufrechten Museumsbetrieb und den in der mündlichen Verhandlung dargestellte Übernahmeabsichten sowie der Absicht, einen Regelbetrieb wiedereinzuführen, kann aber sowohl von einem öffentlichen Interesse als auch von einem öffentlichen Verkehrsinteresse ausgegangen werden. Maßnahmen zur Entlastung des Individualverkehrs mit PKW (Verringerung des PKW-Aufkommens, Entschärfung der Parkplatzsituation) im ***, am *** und bei der Talstation der *** zugunsten der Erhöhung des Bahnverkehrs können im Sinne der Verminderung der Schadstoff- und Lärmbelastung durch Individual-PKW-Verkehr als im öffentlichen Interesse gelegen angesehen werden.

 

Selbst § 14a Abs. 1 EisBG verlangt bei der Erteilung der Konzession nur die Glaubhaftmachung, dass die geplante Eisenbahn den öffentlichen Interessen dient, und die Angabe, wie die erforderlichen Geldmittel beschafft werden sollen. Höhere Anforderungen können aber auch bei der Verlängerung der Konzession – selbst wenn im Verlängerungszeitpunkt der reguläre Bahnbetrieb eingestellt ist – nicht erforderlich sein. Wie oben angeführt, wurde das öffentliche Interesse ausreichend bescheinigt. Ebenso wurde das Vorliegen ausreichender finanzieller Möglichkeiten in der mündlichen Verhandlung bescheinigt. Die Konzessionsdauer war daher im beantragten Ausmaß zu verlängern.

 

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 14d iVm § 14a Abs. 1 EisBG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH vom 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN). Nicht revisibel sind auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (z.B. VwGH vom 14.03.2019, Ra 2019/18/0068)

 

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