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§ 14c EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2006

Erwerb einer Eisenbahn

§ 14c

Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn ist auf Antrag eine neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu verleihen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Konzession gegeben sind.