Erwerb einer Eisenbahn
§ 14c.
(1) Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn ist auf Antrag eine neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu verleihen.
(2) Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn, deren bisheriger Eigentümer aufgrund des § 14 Abs. 2 oder anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen keiner Konzession bedurfte, ist auf Antrag eine Konzession für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse am Weiterbestand der erworbenen Eisenbahn zu bemessende Zeit zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40263659
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