European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.798.001.2018
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Grundverkehrs-senat 1 unter dem Vorsitz des Richters Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger im Beisein der Richterin Mag. Clodi als Berichterstatterin und der fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Dr. Jilch und Kammerobmann-Stellvertreter Schlegel über die gemeinsame Beschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, und der B, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, beide vertreten durch die C Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom 25. Mai 2018, Zl. ***, mit welchem aufgrund des Antrages der D, geb. ***, und der E, geb. ***, vom 03. Oktober 2016 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den zwischen E, geb. ***, als Verpächterin einerseits und D, geb. **, als Pächterin andererseits, beide wohnhaft in ***, ***, abgeschlossenen Pachtvertrag, betreffend die nachstehenden Grundstücke
Katastralgemeinde: | Grundstücksnummer: | Flächenausmaß: |
*** (***) | *** | 2.155 m² |
*** (***) | *** | 86.827 m² |
*** (***) | *** | 14.284 m² |
*** (***) | *** | 26.615 m² |
*** (***) | *** | 34.150 m² |
*** (***) | *** | 3.634 m² |
*** (***) | *** | 28.888 m² |
*** (***) | *** | 23.067 m² |
*** (***) | *** | 4.223 m² |
*** (***) | *** | 4.135 m² |
*** (***) | *** | 98.686 m² |
*** (***) | *** | 6.732 m² |
*** (***) | *** | 19.361 m² |
*** (***) | *** | 9.475 m² |
*** (***) | *** | 12.580 m² |
*** (***) | *** | 5.478 m² |
*** (***) | *** | 3.402 m² |
*** (***) | *** | 44.534 m² |
*** (***) | *** | 794 m² |
*** (***) | *** | 6.990 m² |
*** (***) | *** | 6.256 m² |
*** (***) | *** | 7.454 m² |
*** (***) | *** | 2.624 m² |
*** (***) | *** | 899 m² |
*** (***) | *** | 20.880 m² |
*** (***) | *** | 3.299 m² |
*** (***) | *** | 1.010 m² |
*** (***) | *** | 14.385 m² |
*** (***) | *** | 3.212 m² |
*** (***) | *** | 12.269 m² |
mit einer Gesamtfläche von 50,8298 ha, zu einem jährlichen Pachtzins von € 4.800,00 erteilt worden ist, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. April 2019 in der nichtöffentlichen Sitzung am 28. August 2019
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom 25. Mai 2018, Zl. ***, wurde aufgrund des Antrages der D, geb. ***, vom 03. Oktober 2016 (mitunterfertigt durch E, geb. ***) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den zwischen E, geb. ***, als Verpächterin einerseits und D, geb. ***, als Pächterin andererseits, beide wohnhaft in ***, ***, abgeschlossenen Pachtvertrag, betreffend die Grundstücke
Katastralgemeinde: | Grundstücksnummer: | Flächenausmaß: |
*** (***) | *** | 2.155 m² |
*** (***) | *** | 86.827 m² |
*** (***) | *** | 14.284 m² |
*** (***) | *** | 26.615 m² |
*** (***) | *** | 34.150 m² |
*** (***) | *** | 3.634 m² |
*** (***) | *** | 28.888 m² |
*** (***) | *** | 23.067 m² |
*** (***) | *** | 4.223 m² |
*** (***) | *** | 4.135 m² |
*** (***) | *** | 98.686 m² |
*** (***) | *** | 6.732 m² |
*** (***) | *** | 19.361 m² |
*** (***) | *** | 9.475 m² |
*** (***) | *** | 12.580 m² |
*** (***) | *** | 5.478 m² |
*** (***) | *** | 3.402 m² |
*** (***) | *** | 44.534 m² |
*** (***) | *** | 794 m² |
*** (***) | *** | 6.990 m² |
*** (***) | *** | 6.256 m² |
*** (***) | *** | 7.454 m² |
*** (***) | *** | 2.624 m² |
*** (***) | *** | 899 m² |
*** (***) | *** | 20.880 m² |
*** (***) | *** | 3.299 m² |
*** (***) | *** | 1.010 m² |
*** (***) | *** | 14.385 m² |
*** (***) | *** | 3.212 m² |
*** (***) | *** | 12.269 m² |
mit einem Flächenausmaß von insgesamt 50,8298 ha zu einem jährlichen Pachtzins von € 4.800,-- erteilt.
Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 1, 3, 4, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1, 10 Abs. 2, 11 und 37 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800 (NÖ GVG).
Begründet wird dieser Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und der eingeholten Gutachten im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin, D, geb. ***, ebenso wie die Interessenten F, geb. ***, und G, geb. ***, aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung sowie aufgrund der durchgeführten praktischen Tätigkeiten die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 NÖ GVG erfüllen würden. B, geb. ***, und A, geb. ***, hingegen würden die Landwirteeigenschaft nicht aufweisen, da diese keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften würden und von ihnen auch kein landwirtschaftliches Einkommen erzielt werde, welches erheblich zum Lebensunterhalt beitragen könnte. Da das Rechtsgeschäft den gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen entspreche, sei dem Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung stattgegeben worden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen, gemeinsamen Beschwerde vom 27. Juni 2018 haben B, geb. ***, und A, geb. ***, als Beschwerdeführer – damals noch vertreten durch H, Rechtsanwalt in ***, ***, – im Vorfeld ihrer Beschwerdeausführungen zum Sachverhalt im Wesentlichen vorgebracht, dass sie im gegenständlichen Genehmigungsverfahren Interessenten und überdies die Kinder der Verpächterin, E, geb. ***, seien.
Begründet wurde zusammengefasst in der Beschwerde ausgeführt, dass der Antrag auf Genehmigung des Pachtvertrages nicht fristgerecht gestellt worden sei, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen wäre. Auch sei ein Grundstück ohne entsprechende Genehmigung genutzt worden, weshalb die Antragstellerin eine Verwaltungsübertretung begangen hätte. Auch wäre die Erstbehörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführer Landwirteeigenschaft hätten. Die Behörde hätte sich nur mit dem Betriebskonzept der Antragstellerin, nicht aber mit dem der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, weshalb die Beschwerdeführer in ihrem gesetzlichen Recht auf Gleichbehandlung und auf Gewährung von Rechtsschutz vor dem gesetzlichen Richter verletzt wären.
Zudem wäre nicht beachtet worden, dass die Antragstellerin die Grundstücke nutze und dies alles ohne jedwede Genehmigung. Eine rechtswidrig erworbene Praxis könne wohl nicht bei der Beurteilung positiv miteinbezogen werden. Auch die Mithilfe des Ehemannes müsse außer Betracht bleiben.
Die Antragstellerin verfüge auch über keine Ausbildung. Sie sei ausgebildete Krankenschwester und habe zudem ein Kleinkind zu betreuen, weshalb die Bewirtschaftung einer so großen Fläche schon denkunmöglich wäre.
Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den Antrag der D, geb. ***, auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für Pachtvertrag betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der EZ ***, KG ***, im Gesamtausmaß von 50,8298 ha zurück- bzw., in eventu, abweisen. In eventu wurde überdies beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder, in eventu, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
Der Grundverkehrssenat 1 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hat zu diesem Vorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes am 25. April 2019 in Verbindung mit dem zu LVwG-AV-730/001-2018 protokollierten Verfahren (Beschwerde gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom 4. Juni 2018, Zl. ***, betreffend die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den beabsichtigten Übergabevertrag vom 01.12.2015, abgeschlossen zwischen E, geb. ***, als Übergeberin einerseits und D, geb. ***, als Übernehmerin andererseits) eine gemeinsame, öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch
- Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes zur Zl. ***,
- Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes zur Zl. ***,
- Verlesung des Gerichtsaktes zur Zl. LVwG-AV-730/001-2018,
- Verlesung des Gerichtsaktes zur Zl. LVwG-AV-798/001-2018, sowie
- Einvernahme der Rechtserwerberin D, geb. ***.
Des Weiteren wurde Beweis erhoben durch Einholung und Erörterung von Befund und Gutachten durch die dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssach-verständige für Agrartechnik, I, zu den Beweisthemen:
1. Bewirtschaftet die Antragstellerin D aus agrartechnischer Sicht einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern?
2. Wie hoch ist ihr derzeitiges landwirtschaftliches Einkommen?
3. Wird D nach der Übergabe bzw. der Pacht der gegenständlichen Liegenschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb führen? Sind im Falle einer solchen künftigen Bewirtschaftung aus agrartechnischer Sicht die dazu erforderlichen Fähigkeiten auf Grund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit belegt?
4. Wie hoch ist ihr zukünftiges landwirtschaftliches Einkommen?
5. Bestehen auf Grund der beabsichtigten Bewirtschaftung aus agrartechnischer Sicht Bedenken, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft einer leistungsfähigen bäuerlichen Landwirtschaft bzw. einem wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitz erhalten bleibt?
Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch Einholung und Erörterung von Befund und Gutachten durch den dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Forsttechnik, J, zu nachfolgenden Beweisthemen:
1. Bewirtschaftet die Antragstellerin D aus forsttechnischer Sicht einen forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern?
2. Wie hoch ist ihr derzeitiges forstwirtschaftliches Einkommen?
3. Wird D nach der Übergabe/der Pacht der gegenständlichen Liegenschaft einen forstwirtschaftlichen Betrieb führen? Sind im Falle einer solchen künftigen Bewirtschaftung aus forsttechnischer Sicht die dazu erforderlichen Fähigkeiten auf Grund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit belegt?
4. Wie hoch ist ihr zukünftiges forstwirtschaftliches Einkommen?
5. Bestehen auf Grund der beabsichtigten Bewirtschaftung aus forsttechnischer Sicht Bedenken, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft einer leistungsfähigen bäuerlichen Landwirtschaft bzw. einem wirtschaftlich gesunden forstwirtschaftlichen Grundbesitz erhalten bleibt?
Seitens der Beschwerdeführervertreter wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass im Hinblick auf die von den land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde St. Pölten getroffene Feststellung, wonach D, geb. ***, unter anderem praktische Kenntnisse in der Landwirtschaft seit 01. Juli 2010 durchgehend bis 30. Oktober 2011 erworben hätte, der Einwand der Aktenwidrigkeit erhoben werde. Aus den beiden im Akt erliegenden Praxisbestätigungen ergebe sich vielmehr, dass kein durchgehender Zeitraum gegeben sei, zumal K einen Zeitraum von 01. Juli 2011 bis 30. Oktober 2011 und L einen Zeitraum von 01. Juli 2010 bis 30. August 2010 bestätigt hätten.
Aus dem Betriebskonzept der D, geb. ***, gehe überdies nicht hervor, auf welcher Rechtsgrundlage sie die Mutterkühe in den Betrieb einführen wolle, woher diese Mutterkühe stammen würden, von wo sie erworben worden seien bzw. welche Form der Überlassung vorliege. Das Gleiche gelte auch für die landwirtschaftlichen Maschinen. Weiters gehe aus dem Betriebskonzept nicht hervor, welche landwirtschaftlichen Maschinen genau genutzt würden bzw. vorhanden seien. Dabei werde auch darauf hingewiesen, dass jede Form der Überlassung nach dem NÖ GVG genehmigungspflichtig sei und bisher keine solche Genehmigung vorliege.
Der rechtsfreundliche Vertreter der Pächterin, D, geb. ***, erläuterte in weiterer Folge in der öffentlichen mündlichen Verhandlung deren Stellungnahme samt Urkundenvorlage vom 16. April 2019 und führte aus, dass in diesem Schriftsatz sämtliche Urkunden, welche vom erkennenden Grundverkehrssenat 1 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich abverlangt worden wären, enthalten seien. Die Urkundenvorlage umfasse somit Praxisbe-stätigungen und Angaben zum Betriebskonzept, die teilweise auch bereits im Verfahren vorgelegt worden wären. Beispielsweise seien auch eine Maschinen- sowie eine Tierbestandsliste angeschlossen und könnten auch Viehverkehrsscheine bezüglich des Erwerbes der Mutterkühe vorgelegt werden.
Vor Schluss des Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht beantragten die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter die Einholung von Befund und Gutachten durch die anwesenden Amtssachverständigen betreffend das von ihnen vorgelegte Betriebskonzept, zum Beweis dafür, dass deren Landwirteeigenschaft künftig vorliegen werde. Diesbezüglich wurde auch ihre Vernehmung beantragt.
Aufgrund des solcherart durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle inneliegend in EZ ***, KG ***, weisen eine Gesamtfläche von 50,8298 ha sowie einen Einheitswert in Höhe von € 19.058,84 (Stand April 2018) auf und stehen im Alleineigentum der E, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***.
Im örtlichen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** weisen die in Rede stehenden Grundstücke die Flächenwidmung „Glf – Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ bzw. „FO – Wald“ auf und stellen sich auch in der Natur im Ausmaß von 26,7893 ha als landwirtschaftliche (Acker, Grünland-Wiese, Weide) bzw. im Restausmaß von 24,0405 ha als forstwirtschaftliche (Wald) Nutzflächen dar. Auch künftig soll die derzeitige Nutzung beibehalten werden.
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind im Ausmaß von 26,0211 ha auch grundbücherlich der Benützungsart „landwirtschaftliche Nutzflächen“ zugewiesen. Ein Flächenausmaß von 0,1444 ha entfällt auf Bauflächen, während eine Fläche von 0,4409 ha der grundbücherlichen Nutzungsart „Sonstige“ zugewiesen ist. Die restlichen Grundstücksflächen im Ausmaß von insgesamt 24,2234 weisen grundbücherlich die Benützungsart „Wald“ auf.
Die grundbücherlich als „landwirtschaftlich genutzt“ ausgewiesenen Flächen verfügen über eine durchschnittliche Bodenklimazahl von 29 Punkten und stellen sich wie folgt dar:
Liegenschaft EZ ***, KG ***:
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 189 m²
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 32.758 m²
Grundstück Nr.***: mit 3.634 m²
Grundstück Nr. ***: mit 23.067 m²
Grundstück Nr. ***: mit 4.223 m²
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 3.205 m²
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 66.216 m²
Grundstück Nr. ***: mit 9.475 m²
Grundstück Nr. ***: mit 5.478 m²
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 37.650 m²
Grundstück Nr. ***: mit 794 m²
Grundstück Nr. ***: mit 6.990 m²
Grundstück Nr. ***: mit 6.256 m²
Grundstück Nr. ***: mit 7.454 m²
Grundstück Nr. ***: mit 2.624 m²
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 245 m²
Grundstück Nr. ***: mit 20.880 m²
Grundstück Nr. ***: mit 3.299 m²
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 352 m²
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 11.656 m²
Grundstück Nr. ***: mit 3.212 m²
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 10.554 m²
26.0211 m²
Bei den grundbücherlich als „Bauflächen“ ausgewiesenen Flächen handelt es sich um Folgende:
Liegenschaft EZ ***, KG ***:
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 1.192 m²
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 252 m²
1.444 m²
Die grundbücherlich der Benützungsart „sonstige Nutzung“ zugewiesenen Flächen stellen sich wie folgt dar:
Liegenschaft EZ ***, KG ***:
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 774 m²
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 860 m²
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 654 m²
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 658 m²
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 1.463 m²
4.409 m²
Bei den Waldflächen handelt es sich um Folgende:
Liegenschaft EZ ***, KG ***:
Grundstück Nr. ***: mit 86.827 m²
Grundstück Nr. ***: mit 14.284 m²
Grundstück Nr. ***: mit 26.615 m²
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 532 m²
Grundstück Nr. ***: mit 28.888 m²
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 930 m²
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 32.470 m²
Grundstück Nr. ***: mit 6.732 m²
Grundstück Nr. ***: mit 19.361 m²
Grundstück Nr. ***: mit 12.580 m²
Grundstück Nr. ***: mit 3.402 m²
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 6.884 m²
Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 2.729 m²
242.234 m²
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke bilden eine arrondierte Liegenschaft, welche im Süden von der *** erschlossen ist. Von dieser führt ein Hofaufschließungsweg zur Hofstelle (***, ***), welche mittig in der arrondierten Liegenschaft liegt.
Die landwirtschaftlichen Nutzflächen im grundbücherlichen Gesamtausmaß von 26,0211 ha sind nach Nordwesten exponiert und liegen innerhalb der arrondierten Liegenschaft zentral um die Hofstelle auf einer Seehöhe von rund 400 m bis 500 m, wobei sich die Hofstelle auf 473 m Seehöhe befindet. Die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche wird in drei Ackerfeldstücke und ein Grünlandfeldstück gegliedert, wobei die Grünlandflächen mit der Hofstelle zwischen den südöstlichen Ackerschlägen und dem nordwestlichen Ackerschlag liegen.
Die Waldflächen im grundbücherlichen Gesamtausmaß von 24,2234 ha weisen sowohl vom Alter als auch von der Baumartzusammensetzung her einen unterschiedlichen Aufbau auf:
Im Bestand 1 mit einer Gesamtfläche von ca. 3,84 ha sind im überwiegenden Ausmaß die Grundstücke Nr. ***, ***, *** und zu einem kleinen Teil das Grundstück Nr. *** einbezogen. Der Bestand ist nach Norden exponiert und zieht sich entlang eines kleinen Grabens. Er ist hauptsächlich mit Buchen (9/10) und Eichen (1/10) bestockt, weitere Baumarten wie Pappel, Kirsche, Weißtanne und Esche sind vereinzelt eingestreut. Das Alter des Bestandes liegt im Schnitt bei ca. 75 Jahren, wobei die Buche eine Bonität von ca. 12 und die Eiche von ca. 7 aufweist. Die Bewirtschaftung erfolgt durch einen Traktorweg auf dem Grundstück Nr. ***, der Graben auf Grundstück Nr. *** ist derzeit nicht erschlossen.
Der Bestand 2 umfasst Teile des Grundstücks Nr. *** im Ausmaß von ca. 2,98 ha und ist mit Fichten (9/10) und Lärchen (1/10) bestockt. Darüber hinaus sind einzelne Birken und Weißkiefern beigemischt. Das Alter liegt bei ca. 45 Jahren, während die Bonität in Bezug auf die Fichten bei ca. 17 und in Bezug auf die Lärchen bei ca. 12 liegt. Die Exposition ist ebenfalls nördlich und kann eine Bewirtschaftung über die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen erfolgen.
Im Bestand 3 sind Teile der Grundstücke Nr. *** und *** mit einer Fläche von ca. 1,81 ha umfasst. Es handelt sich um ein Birken-Buchen-Kiefern-Stangenholz mit ca. 35 Jahren. Die Birke nimmt 8/10 der Flächen ein und entfällt auf die beiden anderen Baumarten ein Anteil von jeweils 1/10. Die Bonitäten liegen bei der Weißkiefer bei ca. 9, bei der Buche bei ca. 3 und bei der Birke bei ca. 5. Der Bestand ist leicht nach Süden geneigt und kann über die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet werden.
Der Bestand 4 umfasst Flächen der Grundstücke Nr. *** und *** mit einem Gesamtausmaß von ca. 1 ha. Es handelt sich um einen reinen Weißkiefernbestand mit einer Bonität von 7 und einem Alter von ca. 60 Jahren. Die Bewirtschaftung auf dem süd-west-exponierten Hang kann über die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen erfolgen.
Der Bestand 5 umfasst Flächen der Grundstücke Nr. *** und *** mit einem Ausmaß von rund 2,76 ha. Bestockt ist der Bestand 5 mit 3/10 Buche, 3/10 Eiche, 3/10 Fichte und etwa 1/10 sonstigem Laubholz. Die Bonitäten liegen bei der Buche bei ca. 10, bei der Fichte bei ca. 12, bei der Eiche bei ca. 7 und beim sonstigen Laubholz bei 6. Bei großen Teilen des Bestandes handelt es sich um leicht geneigte Grabeneinhänge, welche über mehrere Traktorwege erschlossen sind.
Der Bestand 6 setzt sich aus dem Grundstück Nr. *** sowie aus Teilen des Grundstücks Nr. *** mit einem Gesamtausmaß von ca. 4,62 ha zusammen. Bestockt ist er mit ca. 8/10 Fichte, 1/10 Lärche und 1/10 Buche und Eiche, wobei die Fichte eine Bonität von ca. 15, die Lärche von ca. 8, die Buche von ca. 10 und die Eiche von ca. 6 aufweist. Der Bestand ist nach Norden exponiert und kann über den zum Hof führenden Forstweg wie auch über einige kleinere Traktorwege bewirtschaftet werden.
Bei Bestand 7 handelt es sich um einen ca. 53-jährigen Fichten-Kiefern-Bestand auf dem Grundstück Nr. *** mit einer Fläche von ca. 2,1 ha. Die Weißkiefer hat einen Baumartenanteil von 7/10 und die Fichte von 3/10, die Bonität bewegt sich bei der Kiefer bei etwa 6 und bei der Fichte bei ca. 10. Der Bestand ist nach Norden exponiert und verfügt über kleinere Traktorwege für die Bewirtschaftung.
Bestand 8 ist ein ca. 145 Jahre alter Mischbestand auf dem Grundstück Nr. *** mit einer Fläche von 5,28 ha, bestehend aus ca. 1/10 Fichten, 1/10 Tannen, 1/10 Lärchen, 1/10 Weißkiefern und 6/10 Buchen. Die Bonitäten belaufen sich bei der Fichte bzw. bei der Tanne auf 6, bei der Lärche auf 6, bei der Weißkiefer auf 4 und bei der Buche auf 5.
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke wurden in den Jahren 2004 bis 2015 an M, geb. ***, und N, geb. ***, zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung verpachtet, wobei deren landwirtschaft-licher Betrieb vor allem nachwachsende Rohstoffe für den Betrieb einer Biogasanlage produzierte. Eine Tierhaltung hat in dieser Zeit nicht stattgefunden.
Am 19. April 2016 wurde hinsichtlich der genannten Grundstücke zwischen E, geb. ***, als Verpächterin einerseits und D, geb. ***, als Pächterin andererseits, beide wohnhaft in ***, ***, ein Pachtvertrag abgeschlossen, wobei als Pachtzins ein jährlicher Betrag von€ 4.800,00 mit monatlichen Raten von € 400,00 vereinbart wurde.
Vertragsgegenstand waren auch alle Maschinen, Geräte und Kraftfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft mitumfasst. Ausgenommen war die Wohnung der Verpächterin samt Garage.
Mit Antrag vom 03.Okotber 2016 (eingelangt am 04. Oktober 2016) hat die Pächterin, D unter Mitunterfertigung durch die Verpächterin, E unter Vorlage einer Kopie des Pachtvertrages sowie unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes bei der örtlich zuständigen Grundverkehrsbehörde St. Pölten die Erteilung der Genehmigung des beabsichtigten Rechtsgeschäftes gemäß § 6 NÖ GVG beantragt.
Aufgrund dieses Antrages hat die Grundverkehrsbehörde St. Pölten ein Kundmachungsverfahren bei der örtlichen Bezirksbauernkammer *** und der Gemeinde *** gemäß § 11 Abs. 2 und 5 NÖ GVG mit einer in der Kundmachung festgelegten Anmeldefrist bis 31. Oktober 2016 veranlasst. In der Kundmachung selbst wird das Rechtsgeschäft unter Anführung der betroffenen Grundstücksnummern, des Gesamtflächenausmaßes und des Namens der Verpächterin gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 NÖ GVG bezeichnet. Des Weiteren wird in der Kundmachung darauf hingewiesen, dass bei der Grundverkehrsbehörde St. Pölten und bei der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer *** innerhalb der genannten Frist Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
Innerhalb der Anmeldefrist haben die Eheleute F und G, A (Sohn der Verpächterin) sowie B (Tochter der Verpächterin), ihr Interesse am Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke schriftlich angemeldet (Interessentenerklärung).
Die Interessenten F, geb. *** und G, geb. *** haben dabei verbindlich ihre Bereitschaft erklärt, anstelle der Antragstellerin ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die verfahrensgegenständlichen Grundstücke abzuschließen. Gleichzeitig haben sie darauf hingewiesen, selbst Landwirte im Sinne des NÖ GVG zu sein, und die Betriebsanschrift mit ***, ***, sowie die Betriebsgröße mit 25 ha Eigengrund und 25 ha Pachtgrund bekanntgegeben. Darüber hinaus haben die Interessenten F und G auch erklärt, in der Lage zu sein, den ortsüblichen Verkehrswert der Grundstücke in Höhe von maximal € 139.905,54 als Übergabepreis bezahlen zu können und dies durch Beibringung einer Kopie einer Finanzierungszusage der O vom 24. März 2016 über€ 183.000,00 belegt. Weiters haben sie auf die fehlende Landwirteeigenschaft der D, geb. ***, hingewiesen.
Auch A, geb. ***, hat durch ein rechtsverbindliches Anbot seine Bereitschaft erklärt, anstelle der Pächterin ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die verfahrensgegenständlichen Grundstücke (wie auch das nicht verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, inneliegend in EZ ***, KG ***) abzuschließen. Dabei hat er ebenfalls erklärt, in der Lage zu sein, den Pachtzins bezahlen zu können und hat er in diesem Zusammenhang eine Lohn – Gehaltsabrechnung für Juni 2016 vorgelegt, aus der sich ein monatlicher Lohn von Brutto € 2.316,16 (ohne Überstunden Diäten und Prämien) ergibt.
Schließlich hat auch B, geb. ***, ebenso rechtsverbindlich erklärt, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden schließen zu wollen und in der Lage zu sein, den Pachtzins bezahlen zu können und wurde ebenso eine Gehaltsabrechnung für September 2016 vorgelegt.
Hinsichtlich der Interessenten B, geb. *** und A, geb. ***, kann im verfahrensrelevanten Zusammenhang weiters Folgendes festgestellt werden:
A hat eine Ausbildung als Facharbeiter für Land- und Forstwirtschaft. B, hat die 3. Klasse der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe und Fachschule für Sozialberufe in *** am 03. Juli 1987 abgeschlossen.
Mit E-Mail vom 28. August 2017 haben die Geschwister B/A ein gemeinsames Betriebskonzept (welchem auch eine maßgebliche Beteiligung ihrer Schwester P, geb. ***, als künftige Mitbewirtschafterin zugrunde liegt), erstellt am 26. August 2017 durch Q, der Grundverkehrsbehörde St. Pölten nachgereicht und ist nach diesem Konzept geplant, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb durch A, geb. ***, P, geb. ***, und B, geb. ***, im Rahmen einer Personengemeinschaft zu führen. Laut Konzept ist ein Pferdezucht- und Einstellbetrieb mit „Urlaub am Bauernhof“ beabsichtigt.
Weder A noch B betreiben derzeit einen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb; sie lukrieren somit auch keinerlei land- bzw. forstwirtschaftliches Einkommen.
Hinsichtlich der Interessenten F, geb. ***, und G, geb. ***, ist im verfahrensrelevanten Zusammenhang Folgendes festzustellen:
Beide verfügen über eine abgeschlossene, anerkannte landwirtschaftliche (F, geb. ***) bzw. eine land- und forstwirtschaftliche (G, geb. ***) Ausbildung. Sie bewirtschaften Eigenflächen (inklusive Waldflächen) im Ausmaß von 25,7040 ha und Pachtflächen im Ausmaß von 17,6578 land- und 4,0273 ha forstwirtschaftlichen Flächen. Laut Feldstückliste MFA 2017 werden 27,9294 ha (eigene Flächen und Pachtflächen) landwirtschaftlich genutzt. Die Betriebsstätte des land- und forstwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes mit dem Betriebsnahmen „***“ und der Betriebsnummer *** befindet sich in ***, ***.
Die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke der Interessenten F und G bilden Großteils einen arrondierten Grundbesitz und umfassen den Hauptteil der landwirtschaftlich genutzten Flächen. Lediglich eine Fläche von ca. 4,70 ha liegt rund 2 km einfache Wegstrecke von der Hofstelle entfernt.
Die landwirtschaftliche Nutzfläche wird von den Interessenten überwiegend, zu ca. 85 %, als Grünland und zu rund 15 % als Ackerfläche (Kleegras, Silomais) genutzt. Die pflanzenbaulichen Erzeugnisse werden über einen Milchviehbetrieb mit Kalbinnenaufzucht veredelt, wobei derzeit über 40 Milchkühe mit 11.000 kg Milchleistung pro Kuh gehalten werden. Aktuell werden ca. 300.000 Liter Milch an die Molkerei abgeliefert.
Der landwirtschaftliche Betrieb der Interessenten F und G ist im Hinblick auf die erforderlichen Gerätschaften, Fahrzeuge und Betriebsmittel vollausgestattet.
Unter Berücksichtigung durchschnittlicher Jahreseinkünfte für Futterbaubetriebe je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche in Höhe von € 660,00/ha, errechnet sich für die landwirtschaftliche Fläche der Interessenten F und G (27,9294 ha) ein vorläufiges jährliches landwirtschaftliches Einkommen in Höhe von € 18.433,40.
Die Vorschreibungen zur bäuerlichen Sozialversicherung betrugen für F, geb. ***, und G, geb. ***, im Quartal (April bis Juni 2017) gemeinsam € 2.289,49, auf das gesamte Jahr gerechnet sohin € 9.157,96.
Unter Berücksichtigung dieser Ausgaben ergibt sich ein jährliches landwirtschaftliches Einkommen der Interessenten F und G aus der Urproduktion in Höhe von rund € 9.275,44.
Mit 29. April 2017 wurde vom Interessenten G, geb. ***, eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit in Form der Grünraumpflege an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit einem Einkommen in Höhe von € 4.674,00 gemeldet, wobei diesem Einkommen Aufwendungen im Ausmaß von 70 % der Einkünfte als Betriebsausgaben gegenüberstehen. Unter Abzug dieses Aufwandpostens verbleibt für diese Tätigkeit ein Einkommen in Höhe von € 1.402,20.
Weiters bezog der Interessent im Jahr 2017 Einkünfte im Rahmen des von ihm geleisteten Winterdienstes (Abrechnung der eingesetzten Maschinenstunden im Rahmen des Winterdienstes), die als landwirtschaftliches Einkommen mit einem Betrag in Höhe von € 1.679,14 (5.598,38 Brutto-Entlohnung unter Abzug von 70 % Betriebsausgaben) zu Buche schlagen.
Darüber hinaus bezog der Interessent G, geb. ***, im Jahr 2017 ein außerlandwirtschaftliches Einkommen in Höhe von € 1.896,90 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Maschinenführer im Winterdienst beim Maschinenring.
Derzeit werden aber keine außerlandwirtschaftlichen Einkünfte bezogen, weshalb dem landwirtschaftlichen Gesamteinkommen der Interessenten F, geb. ***, und G, geb. ***, in Höhe von€ 9.275,44 aktuell kein außerlandwirtschaftliches Einkommen gegenübersteht.
Der forstwirtschaftliche Betrieb der Interessenten F, geb. ***, und G, ***, weist ein Flächenausmaß von insgesamt 14,8221 ha auf. Die Waldflächen zeichnen sich durch einen homogenen Aufbau sowohl vom Alter als auch von der Baumartenzusammensetzung aus und handelt es sich um Tannen-Buchen-Wälder mit 6/10 Buchen und 2/10 Tannen sowie eingemischten Fichten, Lärchen, Weißkiefern, Eichen und Weiden mit einem Anteil in Höhe von insgesamt 2/10. Das Alter des Baumbestandes liegt zwischen 60 und 100 Jahren. Die Waldflächen sind durchschnittlich mit 35 Grad nach Norden geneigt und liegen zwischen 360 und 500 Höhenmetern. Die Nutzung der Flächen erfolgt über mehrere Traktorwege sowie über die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen.
In Summe ergibt sich ein Vorrat von 5.066 Vorratsmetern (Vfm) Holz im Betrieb, die Bonität liegt im Mittel bei 7,8. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Holzpreises, der Holzerntekosten, des erntekostenfreien Erlöses und des jeweiligen Hiebsatzes ergibt sich unter Abzug der Fixkosten in Höhe von rund € 1.673,85 ein theoretisch erzielbares, jährliches, forstwirtschaftliches Einkommen der Interessenten F und G durch die Waldbewirtschaftung in Höhe von € 3.905,65.
Dem land- und forstwirtschaftlichen Gesamteinkommen des Ehepaares F und G in Höhe von insgesamt € 13.181,09 steht sohin im Ergebnis kein außerlandwirtschaftliches Einkommen gegenüber.
Hinsichtlich der Pächterin, D, geb. ***, ist von folgender verfahrensrelevanter Situation auszugehen:
D, geb. ***, ist am elterlichen Landwirtschaftsbetrieb in ***, ***, aufgewachsen, auf welchem Ackerbau (Hauptfrucht: Dinkel) betrieben wurde. Bereits in ihrer Kindheit hat sie regelmäßig im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb mitgearbeitet. In den Schuljahren 2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011 besuchte sie eine dreijährige, schulpflichtersetzende Fachschule (Landwirtschaftliche Fachschule in ***) und schloss die dritte Klasse mit der Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft“ mit ausgezeichnetem Erfolg ab.
Im Zeitraum von 01. Juli 2010 bis 30. August 2010 hat sie im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Bruders, L, weitere Praxiserfahrung durch Absolvierung von Tätigkeiten sowohl im Haushalt als auch in der Landwirtschaft gesammelt. Im Zeitraum von 01. Juli 2011 bis 30. Oktober 2011 absolvierte sie überdies ein Praktikum im landwirtschaftlichen Betrieb der Gattin ihres Onkels, K, in dessen Rahmen sie bei der Stallarbeit, der Futtergewinnung und der Flächenbewirtschaftung mithalf. Von 15. Jänner 2012 bis 15. Jänner 2013 absolvierte D darüber hinaus nebenberuflich eine praktische Ausbildung im elterlichen Betrieb, in deren Rahmen sie unter anderem landwirtschaftlichen Tätigkeiten wie die Fütterung der Tiere und andere Stallarbeiten, das Mähen, das Dreschen, das Anbauen, das Heuen und das Ackern, übernahm.
Die von D abgeschlossene Ausbildung, die gemäß Facharbeiterbrief vom 24. Oktober 2013 zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiterin für ländliches Betriebs- und Haushalts-management“ berechtigt, ist der Ausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin gleichgestellt.
Darüber hinaus hat D die Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin abgeschlossen und war auch bis zu ihrer mit 20. September 2016 beginnenden Frühkarenz mit 30 Wochenstunden in diesem Beruf tätig. Eine forstwirtschaftliche Ausbildung kann sie nicht vorweisen.
Ihr Ehegatte R ist am elterlichen Landwirtschaftsbetrieb in ***, ***, aufgewachsen und ist selbständig im Baunebengewerbe tätig. Er wohnt seit 04. Jänner 2016 gemeinsam mit der Antragstellerin, welche bereits mit 17. Dezember 2015 ihren Hauptwohnsitz an die Adresse ***, ***, verlegte, an der gegenständlichen Hofstelle.
Seit 01. November 2015 bewirtschaftet D, geb. ***, als land- und forstwirtschaftliche Betriebsführerin die verfahrensgegenständlichen Grundstücke mit der Betriebsnummer *** und der Betriebsstätte in ***, ***, auf alleinige Gefahr und Rechnung. Seit zumindest 09. November 2015 ist sie auch bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit der Versicherungsnummer *** in der Pensions-, der Kranken- und der Unfallversicherung pflichtversichert.
Die Bestellung der Ackerflächen mit Weizen im Spätherbst 2015 (Ernte 2016) wurde bereits von D veranlasst, aber noch nicht selbst durchgeführt. Im April 2016 haben sie und ihr Ehegatte, R zehn Mutterkühe und einige Kälber erworben und wurde zwischenzeitlich auch in den Umbau des von den Eheleuten D und R genutzten Wohntraktes des Wohnhauses auf der Liegenschaft ***, ***, investiert.
Bis 2016 trat offiziell die „Ehegemeinschaft D und R“ als Bewirtschafter der verfahrensgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke auf, bis mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ der AMA (AgrarMarkt Austria) D als alleinige Bewirtschafterin bekanntgegeben wurde.
In der Zeit von *** (Geburt ihrer Tochter) bis 10. März 2019 befand sich D in Eltern-Karenz-Urlaub, arbeitete jedoch auch in diesem Zeitraum im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Aktuell bewirtschaftet die Antragstellerin 25,14 ha landwirtschaftliche Nutzflächen, wobei 12,8 ha als Acker (Winterweizen, Hafer, Roggen, Wechselwiese) und 12,3 ha als Grünland (Mähwiese/Weide) genutzt werden. Eine Tierhaltung besteht im Ausmaß von acht Mutterkühen, einem Stier und acht Stück Jungvieh. Weiters werden sieben Hühner und drei Schweine für den Eigenbedarf gehalten.
Ein Teil der Wiesenflächen wird ständig von den eigenen Kühen beweidet, während ein anderer Teil ca. dreimal jährlich zur Futtergewinnung gemäht wird, wobei hierbei ca. 100 Siloballen sowie loses Heu produziert werden. Das auf den Ackerflächen angebaute Getreide wird dabei einerseits zum Verkauf, andererseits aber auch zur Verfütterung an die eigenen Tiere genutzt. Darüber hinaus befinden sich im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Obstbäume, aus welchen Apfel- und Birnensaft für den Eigenbedarf produziert wird.
Die mit der landwirtschaftlichen Betriebsführung in Zusammenhang stehenden Arbeiten werden von der Antragstellerin unter Mithilfe ihres Ehemannes R und der Verpächterin, E überwiegend selbst durchgeführt und nicht an Fremdarbeitskräfte vergeben, wobei die Arbeiten im Zusammenhang mit der Tierhaltung hauptsächlich durch D alleine vorgenommen werden. Zugekaufte Leistungen sind das Strohpressen, das Pressen und Wickeln der Rundballen-Grassilage sowie die Ernte der Ackerfrüchte. Getreide wird mit dem eigenen Mähdrescher geerntet.
Mit dem AMA-Mehrfachantrag 2017 wurde seitens der Antragstellerin, D die Umstellung des Betriebes auf eine biologische Wirtschaftsweise eingeleitet und die ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise für den Gesamtbetrieb“ beantragt. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich der Anbindestall in einen Laufstall auf Tretmist umgebaut, wobei Auslauf und Weideflächen direkt an den Stall angrenzen.
Aktuell umfasst die Geräteausstattung des Betriebes insbesondere mehrere Traktoren, einen Mähdrescher, einen Pflug für den Ackerbau, einen Schwader, einen Wender sowie eine Schrotmühle. Im Wesentlichen hat die Antragstellerin dabei die Maschinen von der Verpächterin, E, geb. ***, übernommen, doch wurden auch zusätzliche Maschinen und Fahrzeuge angeschafft.
Neben den landwirtschaftlichen Nutzflächen umfassen die Bewirtschaftungsflächen der D auch Waldflächen im grundbücherlichen Gesamtausmaß von 24,2234 ha, wobei diesbezüglich bisher noch keine nennenswerten forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen gesetzt wurden. Dabei ist auch auf den Flächen selbst ersichtlich, dass, mit Ausnahme einer im letzten Jahr vorgenommenen, kleineren Nutzung, längere Zeit keine forstliche Bewirtschaftung stattgefunden hat.
Das derzeitige landwirtschaftliche Einkommen der Antragstellerin beläuft sich auf € 10.976,66 pro Jahr und setzt sich aus Einkünften im Zusammenhang mit der Tierhaltung (€ 9.018,17), Einkünften aus dem Ackerbau (€ 5.835,00), Einkünften durch den Verkauf von Strohballen (€ 1.550,00) sowie aus Förderungen
(€ 19.797,00) abzüglich laufender und einmaliger Ausgaben insbesondere für Betriebsmittel und Versicherungen (insgesamt € 22.158,51) zusammen.
Das derzeitige forstwirtschaftliche Einkommen der Antragstellerin besteht aus Einkünften, die einerseits im Zuge von Kalamitätsnutzungen und andererseits aus Eigenbedarfsnutzungen zur Deckung des Brennholzbedarfs getätigt wurden. Zusätzlich wurde im Jahr 2016 durch Buchen- bzw. Eichenrundholzverkäufe und Faserholzverkäufe ein Wert von rund € 2.800,00 erwirtschaftet. Durch eine aktuelle Nutzung aus dem Jahr 2019 wurde durch Eichenrundholzverkäufe ein Wert von rund € 1.200,00 lukriert, wobei jedoch derzeit von der Führung eines forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gesprochen werden kann.
An außerlandwirtschaftlichen Einkommen lukriert die Antragstellerin Einkünfte in Höhe von rund € 700,00 jährlich aus dem Vertrieb von Heilkräutercremen. Darüber hinaus hat sie im Zeitraum von 04. Juni 2017 bis 31. August 2017 einen Betrag in Höhe von € 4.324,58 als einmalige Abgeltung ihres Urlaubsanspruches im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Krankenschwester ausbezahlt erhalten. Im Zeitraum von 04. Juni 2017 bis 10. März 2019 hatte sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld im Ausmaß von € 16,94 pro Tag und im Zeitraum von 04. Juni 2017 bis 03. Juni 2018 einen Beihilfe-Anspruch in Höhe von € 6,06 pro Tag. In der Zeit von 20. September 2016 bis 03. Juni 2017 bestand überdies ein Anspruch auf Wochengeld. Ein darüberhinausgehendes außerlandwirtschaftliches Einkommen wurde und wird auch künftig nicht lukriert.
Seit 01. April 2019 ist die Antragstellerin nur mehr ausschließlich bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern versichert, wobei sich die diesbezüglichen Versicherungsbeiträge im Jahr 2018 auf insgesamt € 9.613,11, im Jahr 2017 auf insgesamt € 9.182,85 und im Jahr 2016 auf insgesamt € 6.382,94 beliefen.
Künftig wird die Antragstellerin, D, geb. ***, als Vollerwerbsbäuerin tätig sein; in ihren alten Beruf, dessen Arbeitsvertrag mit September 2019 ausläuft, kehrt sie nicht mehr zurück.
Laut dem am 08. August 2016 erstellten und anlässlich der Vorsprache am 20. September 2016 bei der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vorgelegten, bereits teilweise umgesetzten Betriebskonzept plant D neben der bereits eingeleiteten Umstellung des Betriebes auf eine biologische Wirtschaftsweise die Tierhaltung auf 13 Mutterkühe auszuweiten und sollen außerdem bis zu drei Pensionspferde eingestellt werden, wobei die diesbezüglichen Boxen im Stall bereits vorhanden sind. Darüber hinaus ist für die Grundfutterversorgung vorgesehen, einen Teil der Ackerfläche in Wechselwiesen umzuwandeln. Für die diesbezüglich geplante Ausweitung der Acker- und Grünlandnutzung wird ein Deckungsbeitrag aus der Landwirtschaft von € 18.109,00 (Erträge aus der Landwirtschaft abzüglich der variablen Kosten) kalkuliert. Zuzüglich öffentlicher Gelder errechnet sich ein Gesamtdeckungsbeitrag von € 34.897,00, von welchem die aufwandsgleichen Fixkosten in Höhe von € 17.431,00 sowie die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge betreffend die Landwirtschaft in Höhe von ca. 5.639,30 in Abzug zu bringen sind. Sohin verbleibt ein Betrag in Höhe von € 11.826,70 als künftiges landwirtschaftliches Einkommen nach Pacht der verfahrensgegenständlichen Grundstücke bzw. nach Umsetzung des Betriebskonzeptes.
Diesem Betrag hinzuzurechnen sind überdies die künftig, nachhaltig erzielbaren Erlöse aus der Waldwirtschaft, zumal nach Pacht der verfahrensgegenständlichen Grundstücke an die Pächterin auch eine Intensivierung der forstwirtschaftlichen Nutzung beabsichtigt ist und darüber hinaus auch Unterstützungsmaßnahmen der örtlichen Bezirksbauernkammer im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung in Anspruch genommen werden sollen.
In Anbetracht des Ausmaßes der bewirtschafteten Waldflächen ergibt sich insgesamt ein Vorrat von 13.260 Vorratsfestmeter (Vfm) Holz, dessen Bonität bei durchschnittlich 9,8 liegt. Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Holzpreises von € 74,75 (Fichte), € 107,00 (Lärche), € 57,50 (Weißkiefer), € 68,60 (Buche/Eiche) bzw. € 40,00 (Birke), durchschnittlichen Holzerntekosten in Höhe von € 10,00 je Erntefestmeter (Efm), durchschnittlichen erntekostenfreien Holzerlösen von € 64,75/Efm (Fichte), € 97,00/Efm (Lärche), € 47,50/Efm (Weißkiefer),€ 58,60/Efm (Buche/Eiche) bzw. € 30,00/Efm (Birke) und einer nutzbaren Holzerntemenge im Ausmaß von 144,00 Efm (Fichte/Tanne), 17,00 Efm (Lärche), 48,00 Efm (Weißkiefer), 76,00 Efm (Buche/Eiche) bzw. 35,00 Efm (Birke/sonstiges Laubholz) errechnen sich theoretische jährliche Einnahmen aus den Holzerlösen im Gesamtausmaß von € 18.756,60. Von diesen Einnahmen aus der Holzerzeugung sind die jährlich entstehenden, Fixkosten abzuziehen, wobei sich die jährlichen anteiligen Gebühren der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für die forstlichen Flächen auf ca. € 4.210,70 belaufen. Für sonstige Aufwendungen in Verbindung mit der Waldfläche, wie Aufwendungen für Betriebsmittel, Abschreibungen, Steuern, etc., ist ein Betrag in Höhe von € 4.357,75 zu veranschlagen.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Abzugsposten ergibt sich sohin ein voraussichtliches jährliches Einkommen aus der Forstwirtschaft in Höhe von € 10.188,15.
Dem künftigen land- und forstwirtschaftlichen Einkommen der Antragstellerin in Höhe von insgesamt sohin € 22.014,85 steht demnach ein außerlandwirtschaftliches Einkommen in Höhe von € 700,00 jährlich gegenüber.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des Inhaltes des behördlichen Verwaltungsaktes, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens (von der Erstellung des Pachtvertrages und dessen Inhalt, über die Antragstellung bis hin zur erstinstanzlichen Entscheidung) vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist.
Die Flächenwidmung der in Rede stehenden Grundstücke ergibt sich aus einer Einschau in den rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ***, welcher über den Kartendienst imap das Landes Niederösterreich online abrufbar ist, sowie aus der mit 04. Mai 2018 datierten, im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt erliegenden Widmungsbestätigung der Gemeinde *** und blieb die jeweilige Widmung der einzelnen Grundstücke im gesamten Verfahren unbestritten.
Die weiteren Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, insbesondere die Grundstücksnummern, das Flächenausmaß und der vereinbarte Übergabepreis, aber auch die Eigentumsverhältnisse, ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 03. Oktober 2016 in Zusammenschau mit dem Pachtvertrag vom 19. April 2016, einschließlich des im behördlichen Verwaltungsakt erliegenden Grundbuchsauszuges. Der festgestellte Einheitswert ergibt sich hingegen aus den mit Schriftsatz vom 16. April 2019 seitens der Pächterin vorgelegten Unterlagen.
Dass die Grundstücke derzeit – wie auch künftig – landwirtschaftlich (als Acker, Wiese und Weide) bzw. forstwirtschaftlich (als Wald) genutzt werden, ergibt sich ebenfalls aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 03. Oktober 2016. Im Übrigen sind weder die derzeitige noch die künftige Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke von den Verfahrensparteien bestritten worden und auch keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Nutzung im Verfahren hervorgekommen.
Die Feststellungen zum konkreten Erscheinungsbild der verfahrensgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen in der Natur (Lage, Höhe, Erschließung, etc.) ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der dem Beschwerde-verfahren beigezogenen agrartechnischen Amtssachverständigen, I, sowie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik, J, in Zusammenhalt mit dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Gutachten des S vom 05. Juli 2017, in welchem auch die festgestellten, früheren Bewirtschaftungsverhältnisse dargelegt sind.
Dass im Rahmen des Kundmachungsverfahrens binnen der gesetzten Frist drei Interessentenanmeldungen, und zwar jene der Eheleute F, geb. ***, und G, geb. ***, jene des A, geb. ***, und jene der B, geb. ***, eingelangt sind, ergibt sich ebenso wie der Inhalt der jeweiligen Interessentenerklärungen aus dem behördlichen Verwaltungsakt.
Dass die in Rede stehenden Grundstücke land- und forstwirtschaftliche Flächen im Sinne des NÖ GVG darstellen, wurde von den Parteien des Verfahrens ebenso wenig bestritten.
Die Feststellungen zur Person der F, geb. ***, und des G, geb. ***, sowie die Feststellung zu deren Landwirteeigenschaft und zu dem von ihnen im Jahr 2017 sowie aktuell lukrierten land- und forstwirtschaftlichen Einkommen stützt der erkennende Grundverkehrssenat 1 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf die von den Interessenten im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgelegten, umfassenden und schlüssigen Unterlagen, auf die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, S, vom 20. März 2018 in Zusammenhalt mit den Ausführungen des Amtssachverständigen für Waldbewertung, T, im Rahmen seines Gutachtens vom 14. Dezember 2017 (im Behördenverfahren) sowie auf die Ausführungen der Interessenten F und G im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. April 2019 vor dem erkennenden Gericht. Darüber hinaus wurde die Landwirteeigenschaft der Interessenten F, geb. ***, und G, geb. ***, von sämtlichen Verfahrensparteien bei der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2019 ausdrücklich zugestanden und die getroffenen Feststellungen insbesondere auch seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern ergeben sich aus den dem Verfahren einliegenden Unterlagen sowie aus den Angaben der Beschwerdeführer in ihren Eingaben und ihrem Vorbringen vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich während des Verfahrens. Im Übrigen wurden diese Angaben im Wesentlichen auch von keiner der Parteien infrage gestellt.
Hinsichtlich der Feststellungen zur Antragstellerin D stützt sich der erkennende Grundverkehrssenat 1 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf die Angaben der Antragstellerin selbst im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. April 2019, den im behördlichen Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen sowie auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Amtssachverständigengutachten aus den Fachgebieten Agrar- und Forsttechnik.
Bezüglich des außerlandwirtschaftlichen Einkommens der Antragstellerin war von ihren eigenen Angaben im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auszugehen, und haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer außerland-wirtschaftlicher Einkünfte im Verfahren ergeben.
Hinsichtlich des aus dem Betrieb nach vollständiger Verwirklichung des Betriebskonzeptes künftig zu lukrierenden land- und forstwirtschaftlichen Einkommens stützt sich das erkennende Gericht insbesondere auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. April 2019 von den beigezogenen Amtssachverständigen für Agrar- bzw. Forsttechnik erstatteten Gutachten. Sowohl das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen für Agrartechnik als auch das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen stützen sich auf örtliche Erhebungen und erweisen sich insbesondere auch in Anbetracht der im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt einliegenden Unterlagen, die mit den Ausführungen der Sachverständigen vollends in Einklang stehen, als schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei.
Dabei hat der forsttechnische Amtssachverständige über ausdrückliches Befragen zu seinem Gutachten auch darüber aufgeklärt, dass die von ihm im Zusammenhang mit der Feststellung des künftig zu erwirtschaftenden, forstwirtschaftlichen Einkommens veranschlagten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von „ca. € 4.000,00“ keine Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge insgesamt, sondern einen Teil der von der agrartechnischen Amtssachverständigen dargestellten Beträge in Höhe von insgesamt „etwa € 9.000,00“ ausmachen. Insofern war seitens des erkennenden Grundverkehrssenates 1 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine Klarstellung bei der Feststellung des künftigen land- bzw. forstwirtschaftlichen Einkommens der D durch Aufsplittung der jeweils als Abzugsposten zu berücksichtigenden, anteiligen Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen.
Im darüber hinausgehenden Umfang waren die im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Forsttechnik und Agrartechnik der vorliegenden Entscheidung vollinhaltlich zugrunde zu legen, zumal diese logisch, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar aufgebaut sind und diesen fachlichen Ausführungen zudem in der mündlichen Erörterung derselben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden ist.
Die Feststellungen zur Gleichstellung der von der Antragstellerin abgeschlossenen Ausbildung mit einem/einer „Landwirtschaftlichen Facharbeiter/in“ und zum Nichtvorliegen einer forstwirtschaftlichen Ausbildung sind darüber hinaus in der Stellungnahme der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle Niederösterreich vom 04. September 2017 sowie im Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik, J, begründet. Bezüglich der praktischen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft war von den von der Antragstellerin in der Beschwerdeverhandlung gemachten Angaben sowie den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt erliegenden Praxisbestätigungen auszugehen.
Nicht entgegengetreten werden konnte den Angaben der Antragstellerin auch hinsichtlich des Vorhandenseins einer entsprechenden Maschinen- und Geräteausstattung im Betrieb, die teilweise durch Ankauf innerhalb der letzten Jahre erweitert wurde.
Nicht unplausibel ist seitens der Antragstellerin schließlich noch dargelegt worden, dass sie in der Lage ist, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der erforderlichen Betreuung ihres Kindes vereinbaren zu können, zumal sie als Vollerwerbslandwirtin tätig sein möchte und ihr Kind bei diversen Arbeiten durchaus dabeihaben kann. Darüber hinaus hat sie glaubhaft versichert, dass sowohl durch eine Nachbarin, als auch durch ihre Mutter und die an der Hofstelle wohnhafte Verpächterin E für eine allenfalls erforderliche Kinderbetreuung gesorgt ist.
Folgende gesetzliche Bestimmungen gelangen im gegenständlichen Fall zur Anwendung, wobei gemäß § 39 Abs. 1 NÖ GVG in der Fassung LGBl. Nr. 38/2019 das vorliegende Verfahren als ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 38/2019 bereits anhängig gewesenes Verfahren nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen ist:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
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Gemäß § 1 NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.
Gemäß § 3 Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:
Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder als Grünland/Freihalteflächen gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei sind die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird. Keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind Grundstücke, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind.
Gemäß § 3 Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
a. wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
b. wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und
- diese Absicht durch ausreichende Gründe und
- aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.
Gemäß § 3 Z 3 NÖ GVG gilt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden.
Gemäß § 3 Z 4 lit a NÖ GVG gilt als Interessent oder Interessentin, wer als bäuerlicher Landwirt oder bäuerliche Landwirtin im Sinne des § 3 Z 2 bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über alle vertragsgegenständlichen Grundstücke abzuschließen und in der Lage ist, die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die sonstigen ortsüblichen und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendigen Vertragsbedingungen zu erfüllen.
Gemäß § 4 Abs. 1 NÖ GVG bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie die Übertragung des Eigentumsrechtes oder die Überlassung zur Nutzung zum Gegenstand haben.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück
1. zum Zweck des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben bestimmt ist, es sei denn, dass das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes das Interesse an der neuen Verwendung offenbar überwiegt, mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundfläche erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird, oder
2. zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist, es sei denn, dass mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden. Die Zweckbestimmung ist durch eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich glaubhaft zu machen.
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn
1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist;
2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt;
3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder
4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ GVG muss der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde schriftlich um Genehmigung ansuchen. Der Antrag darf innerhalb dieser Frist auch von einer anderen Vertragspartei gestellt werden.
Gemäß § 10 Abs. 2 NÖ GVG sind die Vertragsparteien bereits vor Errichtung einer Urkunde berechtigt, ein Ansuchen im Sinne des § 10 Abs. 1 zu stellen. In diesem Fall muss der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände des Rechtsgeschäftes, sowie die Zustimmung aller Vertragsteile enthalten.
Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin bzw. des Nutzungsüberlassers oder der Nutzungsüberlasserin;
2. Grundstücksnummer;
3. Katastralgemeinde;
4. Flächenausmaß;
5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist.
Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z 1) zu übermitteln.
Gemäß § 11 Abs. 3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
Gemäß § 11 Abs. 4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
Gemäß § 11 Abs. 5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
Gemäß § 11 Abs. 6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG.
Gemäß § 11 Abs. 7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer
1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs. 1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;
2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist
a. alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und
b. eine fachlich begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.
Gemäß § 11 Abs. 9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung gemäß Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 NÖ GVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Grundstück nutzt bzw. durch den Erwerber auf seine Rechnung und Gefahr nutzen lässt, obwohl die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde.
Gemäß § 38 Abs. 5 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde gegenüber dem Erwerber oder der Erwerberin, ungeachtet des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, mit Bescheid ein Nutzungsverbot auszusprechen, sofern durch die vorzeitige Nutzung Grundverkehrsinteressen verletzt werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Aufgrund der Flächenwidmung „Glf – Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ bzw. „FO – Wald“ und der tatsächlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Acker, Grünland-Wiese, Weide bzw. Wald) der in Rede stehenden Grundstücke unterliegt deren Erwerb bzw. deren Pacht dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007.
Im gegenständlichen Fall hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke künftig (unverändert) als Wald bzw. im Rahmen der Landwirtschaft als Acker, Wiese oder Weide genutzt werden sollen. Der Grundverkehrsbehörde St. Pölten kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den vorliegenden Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß § 6 NÖ GVG als einen Antrag im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ GVG verstanden hat, hat es doch an jeglichen Anhaltspunkten für eine Wertung des Ansuchens im Sinne der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 NÖ GVG nicht nur im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde St. Pölten, sondern auch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht gefehlt.
Dementsprechend ist auch das Kundmachungsverfahren nach der Bestimmung des § 11 Abs. 7 Z 2 NÖ GVG durchgeführt worden und nicht nach der Bestimmung des§ 11 Abs. 7 Z 1 NÖ GVG.
Bei dieser Konstellation und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erster und zweiter Satz NÖ GVG ist sohin zu prüfen, ob ein Versagungsgrund für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dieser Bestimmung gegeben ist.
Zunächst ist bei dieser Prüfung festzustellen, dass im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren zumindest mit F und G, Vollerwerbslandwirte im Sinne des NÖ GVG als Interessenten aufgetreten sind, hat doch diesbezüglich das Beweisverfahren unter Einholung entsprechender Gutachten durch Amtssachverständige für Agrartechnik und Forstwirtschaft ergeben, dass F und G einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen und ausschließlich ein land- und forstwirtschaftliches Einkommen erwirtschaften, sodass sie zweifelsfrei als Landwirte im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG anzusehen sind. Im Übrigen wurde ihre Landwirteeigenschaft im Verfahren auch gar nicht bestritten, sondern vielmehr ausdrücklich außer Streit gestellt.
Da gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG die grundverkehrsbehördliche Genehmigung aber unter anderem insbesondere dann nicht zu erteilen ist, wenn der Pächter oder die Pächterin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent – im gegenständlichen Fall das Ehepaar F und G - vorhanden ist, ist in einem weiteren Schritt die Landwirteeigenschaft der Antragstellerin einer Prüfung zu unterziehen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Antragstellerin ein Betriebskonzept vorgelegt hat und dieses, wie das Beweisverfahren ergeben hat, von den Amtssachverständigen für Agrartechnik und Forstwirtschaft nach erfolgter Besichtigung der Örtlichkeiten als realistisch und praktisch umsetzbar bezeichnet worden ist. Insofern ist es daher im gegenständlichen Verfahren nicht notwendig, zu prüfen, ob D bereits derzeit Landwirtin im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG ist, sondern reicht eine dahingehende Prüfung auf Grundlage des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG („werdende Landwirtin“) aus.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass laut diesem Betriebskonzept ein künftiges land- und forstwirtschaftliches Einkommen aus der Tierhaltung (13 Mutterkühe), und aus der Ackerland- und Grünlandnutzung von ca. € 11.826,70 und ein zukünftiges forstwirtschaftliches Einkommen von ca.€ 10.188,15, insgesamt sohin ein land- und forstwirtschaftliches Einkommen von€ 22.014,85 zu erwarten ist.
Die Landwirteeigenschaft nach der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG setzt neben der Vorlage eines entsprechenden Betriebskonzeptes auch voraus, dass die Antragstellerin ihre Absicht, nach Pacht der in Rede stehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit alleine oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten zu wollen, durch ausreichende Gründe darzulegen imstande ist sowie die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund einer fachlichen Ausbildung und einer in der Vergangenheit ausgeübten einschlägigen praktischen Tätigkeit belegt.
§ 3 Z 2 lit. b NÖ GVG fordert daher auch das Vorliegen einer entsprechenden fachlichen Ausbildung und den Nachweis einer einschlägigen Praxis, um sicherzustellen, dass die für die beabsichtigte Bewirtschaftung erforderlichen Fähigkeiten gegeben sind. Diese Tatbestandselemente müssen nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kumulativ vorliegen.
Derartige Nachweise konnte die Antragstellerin im Verfahren erbringen:
Die Antragstellerin hat im Rahmen der Beweisaufnahme den Nachweis einer formellen und anerkannten Ausbildung für die Landwirtschaft im Sinne eines Abschlusses einer landwirtschaftlichen Fachschule samt Qualifikation als „landwirtschaftliche Facharbeiterin“ erbringen können. Wie in der Stellungnahme der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle Niederösterreich vom 04. September 2017 ausgeführt, zählen verschiedene Berufsbezeichnungen zu den land- und forstwirtschaftlichen Berufen, so auch der von der Antragstellerin erlernte Beruf der „Facharbeiterin ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“.
Daran vermag auch der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Umstand, dass die Pächterin zudem auch eine abgeschlossene Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin aufweist und in diesem Beruf auch bereits tätig war, nichts zu ändern.
Darüber hinaus hat die Pächterin auch drei Praxisbestätigungen, wie es in der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG als Beleg für das Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten gefordert wird, vorgelegt, aus welchen insgesamt eine mehr als einjährige einschlägige Praxis hervorgeht und an deren Richtigkeit für das erkennende Gericht kein Grund bestand, zu zweifeln. Insbesondere ist auch der vom Interessenten G, geb. ***, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. April 2019 erhobene Einwand, dass Praktika im elterlichen bzw. innerfamiliären Betrieb zum Nachweis der Aneignung praktischer Fähigkeiten nicht anerkannt würden, unrichtig, zumal dem NÖ GVG eine derartige Einschränkung fremd ist. Zudem erwirtschaftet die Antragstellerin auch bereits derzeit aus den verfahrensgegenständlichen Flächen ein landwirtschaftliches Einkommen, was ebenfalls für das Vorhandensein der einschlägigen Fähigkeiten spricht.
An diesem Ergebnis ändern auch die Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständige für Forsttechnik nichts, der in diesem Zusammenhang dazu fachkundig dargelegt hat, dass die von der Antragstellerin abgeschlossene Ausbildung zwar weder eine theoretische noch eine praktische forstliche Ausbildung darstellt, allerdings aus forsttechnischer Sicht dennoch keine Bedenken hinsichtlich der Bewirtschaftung durch die Antragstellerin bestehen, zumal sie Beratungsprodukte der Bezirksbauernkammer St. Pölten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Forstbetriebes bereits in Anspruch nahm und auch künftig in Anspruch nehmen wird, da laut der Bestimmung des § 3 NÖ GVG eine fachliche (landwirtschaftliche) Ausbildung reicht.
Auch für das erkennende Gericht bestehen in Anbetracht des glaubhaften Beratungswunsches der Antragstellerin keine diesbezüglichen Bedenken, zumal diese eine schriftliche Bestätigung der Bezirksbauernkammer St. Pölten vom 16. Oktober 2017 vorweisen konnte, wonach durch die Inanspruchnahme des Beratungsproduktes „Waldbau, Forstschutz, Forsttechnik, Nebennutzungen“ die fachliche Bewirtschaftung der Waldflächen sichergestellt ist. Auch aus dem vorgelegten Lieferschein Nr. *** der Landwirtschaftskammer Niederösterreich vom 23. Oktober 2017 ergibt sich, dass bereits Beratungstätigkeiten zum Thema „Forst- und Holzwirtschaft“ in Anspruch genommen wurden. Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass die Antragstellerin die verfahrensgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen seit zumindest Mai 2016 de facto als alleinige Betriebsführerin bewirtschaftet und auf einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgewachsen ist, woraus zumindest das Vorliegen eines Grundwissens auch für die Waldbewirtschaftung ableitbar ist. Zudem ist wie oben dargestellt eine landwirtschaftliche fachliche Ausbildung gegeben und verlangt das Gesetz nicht für jeden Betriebszweig eine eigene Ausbildung.
Das von der Antragstellerin im verwaltungsbehördlichen, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargelegte Wissen und ihre Ausbildung stellen jedenfalls auch mit Blick auf die von den Amtssachverständigen aufgezeigten Anforderungen an die heutige Land- und Forstwirtschaft eine ausreichende fachliche Qualifikation der Antragstellerin als sogenannte „werdende Landwirtin“ im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG dar.
Wenn die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der nachzuweisenden Praxis vorbringen, dass die Antragstellerin die land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 24,0405 ha (Wald) bzw. 26,7893 ha (Landwirtschaft) seit zumindest 2016 rechtswidrig bewirtschaften würde und der diesbezügliche Zeitraum daher keinesfalls zum Nachweis ihrer praktischen Tätigkeit herangezogen werden dürfe, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin allein durch Vorlage dreier Praxisbestätigungen und dem Verweis darauf, dass sie bereits im Kinder- und Jugendalter im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb mitgearbeitet hat, den Nachweis ihrer praktischen Fähigkeiten erbracht hat, sodass eine Miteinbeziehung der von den Beschwerdeführern angesprochenen Zeiten nicht mehr erforderlich ist. Dem wurde auch von den beigezogenen Amtssachverständigen nicht widersprochen, sodass die Antragstellerin sohin auch ihre Fähigkeit zum Führen eines derartigen Betriebes durch die dargestellte praktische Erfahrung nachweisen konnte.
Unabhängig davon stellt der Gesetzgeber im Zusammenhang mit § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG (Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten durch praktische Tätigkeit) unter Berücksichtigung der in § 1 NÖ GVG festgelegten Zielsetzungen auf die tatsächlichen Verhältnisse ab, sodass auch allenfalls rechtswidrig erworbene Praxiszeiten bei der Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.
An der festgestellten Landwirteeigenschaft der D vermag jedenfalls auch der Umstand nichts zu ändern, dass diese Hilfe anderer Personen, konkret ihres Ehegatten, R, geb. ***, und der Verpächterin E, geb. ***, in Anspruch nimmt, zumal eine gemeinsame Bewirtschaftung mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in § 3 Z 2 NÖ GVG explizit gesetzlich vorgesehen ist. Dabei ist es auch nicht erforderlich, dass R, geb. ***, als mithelfender Familienangehöriger hauptberuflich bzw. ausschließlich im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und wird auch nicht gefordert, dass allfälliges Hilfspersonal jedenfalls an der Hofstelle seinen Hauptwohnsitz begründen muss.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Landwirteeigenschaft vorliegt oder nicht, ist allerdings auch zu klären, ob der Erwerber bzw. die Erwerberin aus der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ihren eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.
Nach dem Motivenbericht zum NÖ GVG, in dem ein 25 %iger Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen als ausreichend angesehen wird, ist für den vorliegenden Fall aufgrund der erzielten Beweisergebnisse festzustellen, dass bei einem künftigen land- und forstwirtschaftlichen Einkommen der Antragstellerin in Höhe von insgesamt ca.
€ 22.014,85 jährlich (nach Steuern) und unter Heranziehung ihrer außerlandwirtschaftlichen Einkünfte in Höhe von ca. € 700,00 netto jährlich der Anteil des landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen (€ 22.714,85) der Antragstellerin den genannten Wert von 25 % bei Weitem übersteigt, nämlich über 95% ausmacht.
Es ist daher davon auszugehen, dass durch die Antragstellerin D künftig ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zusammen mit Familienangehörigen (Mithilfe durch den Ehegatten R, geb. ***) und unter Mithilfe durch E bewirtschaftet wird und dass daraus der eigene Lebensunterhalt bzw. der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem weit über 25% liegenden Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen bestritten wird (§ 3 Z 2 lit. b NÖ GVG).
Auch wenn daher mit dem Ehepaar F und G Landwirte als Interessenten im Verfahren aufgetreten sind, die in ihrer gemeinsamen Interessentenerklärung auch ein entsprechend fundiertes Pachtmotiv angeben konnten, kann dies dennoch nicht zur Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des hier gegenständlichen Pachtvertrages führen. Ausgehend von der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ GVG muss bei dem vorliegenden Sachverhalt der Versagungsgrund nach der Ziffer 1 ausscheiden, da die Antragstellerin im gegenständlichen Fall als Landwirtin im Sinne des NÖ GVG zu qualifizieren ist (vgl. VwGH vom 29.03.2019, Ra 2017/11/0314 bis 0315-7 und die dort zitierte weitere Judikatur).
Zu prüfen bleiben die übrigen der in § 6 Abs. 2 NÖ GVG normierten Versagungsgründen:
Der Versagungsgrund gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ GVG 2007 liegt nach dieser Bestimmung dann vor, „wenn das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt“.
Das NÖ GVG 2007 übernimmt damit im Wesentlichen den Versagungsgrund nach§ 3 Abs. 2 lit. c NÖ GVG 1989 ("das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt und Interessenten vorhanden sind"), wenngleich ohne die Zusatzvoraussetzung, dass Interessenten vorhanden sind, und knüpft damit auch an die Vorgängerbestimmung des § 3 NÖ GVG 1989, nämlich § 8 Abs. 2 lit. d NÖ GVG 1973 ("das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe, sofern ein solches nicht in Frage kommt, das Interesse an der Stärkung eines oder mehrerer Nebenerwerbsbetriebe das Interesse an der Verwendung auf Grund des vorliegenden Vertrages überwiegt, sofern die Interessenten bereit sind, den ortsüblichen Verkehrswert oder Pachtzins zu bezahlen"), an.
Zu § 8 Abs. 2 lit. d NÖ GVG 1973 hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 10.687/1985 im Anschluss an und in Klarstellung seiner mit dem Erkenntnis VfSlg. 9.004/1981 begonnenen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die in dieser Bestimmung angesprochene Interessenabwägung zu unterbleiben hat, wenn ein Landwirt als Erwerber auftritt und das erworbene Grundstück im Rahmen seines bäuerlichen Betriebes genutzt werden soll, und betont, dass diese Bestimmung bei verfassungskonformer Interpretation eben dann nicht zum Tragen komme, wenn ein Landwirt als Erwerber auftritt, und zwar sowohl ein Voll- als auch ein Nebenerwerbslandwirt. Diese Judikatur wurde in den Erkenntnissen VfSlg. Nr. 10.846/1986, 11.637/1988 und 12.030/1989 fortgeführt.
Da § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ GVG 2007 - wie dargestellt - der Vorgängerbestimmung des § 3 Abs. 2 lit. c NÖ GVG 1989 gleicht, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des NÖ GVG 2007 diese Bestimmung in der gleichen Bedeutung konzipiert hat und die bereits vorgefundene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu § 8 Abs. 2 lit. d NÖ GVG 1973 und § 3 Abs.2 lit. c NÖ GVG 1989 gegen sich gelten lassen wollte.
Nichts anderes kann für ein Pachtverhältnis gelten.
Es ist daher auch bei der Handhabung des Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ GVG 2007 zu beachten, dass dann, wenn ein Landwirt iSd. § 3 Z. 2 NÖ GVG 2007 als Pächter – im verfahrensgegenständlichen Fall die Antragstellerin D – auftritt, dieser Versagungsgrund bei verfassungskonformer Interpretation nicht verwirklicht ist.
Grundverkehrsrechtlich darf die Untersagung des Pachtverhältnisses also nur dann vorgesehen werden, wenn der Erwerb an sich den erwähnten öffentlichen Interessen widerspricht. Das Gesetz darf die Grundverkehrsbehörde nicht dazu ermächtigen, im Einzelfall festzustellen, welcher Pächter den Grundverkehrsinteressen am besten entspricht, und damit (zumindest indirekt) zu bestimmen, dass nur eine ganz bestimmte Person das Grundstück pachten darf (vgl. z.B. VfSlg. 5585/1967).
Es ist – nur von extremen Ausnahmesituationen abgesehen (die hier nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens offenkundig nicht vorliegen) – ausgeschlossen, dass es den Grundverkehrsinteressen widerspricht, wenn ein Landwirt als Pächter auftritt und das gepachtete Grundstück im Rahmen seines bäuerlichen Betriebes genutzt werden soll. Eine solche „extreme Ausnahmesituation“ würde nur bei einem starken Abweichen vom Normalzustand vorliegen, d.h., dass nur in ganz besonderen Fällen von dem oben dargelegten Grundsatz abgewichen werden darf, etwa wenn dies unter Beachtung der Zielsetzung des NÖ GVG 2007 einzelfallbezogen gerechtfertigt ist. So würde eine „extreme Ausnahmesituation“ etwa dann vorliegen, wenn mit dem Erwerb bzw. Pachtverhältnis durch den Interessenten eine akute, die Existenz des Interessenten bedrohende, wirtschaftliche Gefahr abgewendet werden könnte, wobei in einem solchen Fall der Interessent zumindest konkrete Behauptungen ins Treffen zu führen hätte. Das allgemeine Vorbringen der Beschwerdeführer, sie würden die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Rahmen ihres künftigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nutzen wollen bzw. die Behauptung der Interessenten F und G, dass sie die übergabe-gegenständlichen Grundstücke zur Aufstockung ihres landwirtschaftlichen Betriebes benötigen würden (Interessentenerklärung), werden diesem Erfordernis jedenfalls nicht gerecht.
Zudem hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner zwischenzeitlich ergangenen Judikatur klargestellt, dass der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ GVG nicht verwirklicht sein kann, wenn der Rechtserwerber selbst Landwirt, bzw. Landwirtin wie im vorliegenden Fall, ist (VwGH vom 29.05.2019, Ra 2017/11/0314 bis 0315-7, VwGH 2016/11/0001 und Ro 2016/11/0018 und die dort zitierte weitere Judikatur). Diese Judikatur ist ohne jeden Zweifel auch auf Pachtverträge anzuwenden.
Somit war insgesamt festzustellen, dass auf der Antragstellerseite die Voraus-setzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich des angezeigten Pachtvertrages gegeben sind und keine Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 NÖ GVG zum Tragen kommen, zumal auch keine Hinweise im Verfahren hervorgekommen sind, dass einer der übrigen Versagungsgründe (§ 6 Abs. 2 Z 4 NÖ GVG oder § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ GVG) zum Tragen kommt. Vielmehr haben auch die dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen ausdrücklich bestätigt, dass durch die Antragstellerin auch künftig eine sach- und fachgerechte land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke gewährleistet ist.
Der Vollständigkeit halber ist dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer noch Folgendes entgegenzuhalten:
Dass der Beschwerdeführer A oder die Beschwerdeführerin B derzeit einen landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen oder derzeit bereits ein Einkommen aus einem solchen Betrieb lukrieren, wurde im Übrigen nicht einmal behauptet, sondern wurde unter Vorlage eines in der Zukunft unter Einbeziehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft relevanten Betriebskonzeptes ausdrücklich zugestanden, dass ein solches Einkommen derzeit (noch) nicht erzielt wird.
Ungeachtet des Vorhandenseins von Interessenten (F und G), die zweifelsfrei die Vorgaben nach der Bestimmung des § 11 Abs. 6 NÖ iVm § 3 Z 2 lit. a GVG erfüllen, war schon aus verfahrensökonomischen Überlegungen eine Prüfung dahingehend, ob die Beschwerdeführer als zukünftige Landwirte im Sinne der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG zu qualifizieren wären, aus folgendem Grund nicht vorzunehmen:
Anders als bei der Rechtserwerberin muss ein Interessent nicht erst durch die Pacht der verfahrensgegenständlichen Flächen, sondern schon im Zeitpunkt der Abgabe seiner Interessentenerklärung Landwirt bzw. Forstwirt im Sinne des NÖ Grundver-kehrsgesetzes 2007 sein. Denn während die Rechtserwerberin aufgrund des gegenständlichen Pachtvertrages und der darin festgelegten Verpflichtungen der Verpächterin bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit der tatsächlichen Bewirtschaftung der in Rede stehenden Liegenschaft fix rechnen kann, beschränkt sich die Rolle eines Interessenten im grundverkehrsbehördlichen Verfahren ausschließlich darauf, das gegenständliche Kaufgeschäft zu verhindern.
Den Beschwerdeführern können daher allfällige zukünftige Erträge auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft auf Basis des von Ihnen in diesem Zusammenhang vorgelegten Betriebskonzeptes nicht zugerechnet werden, da sie - wie gezeigt - keinen Anspruch auf dieselbe, auch nicht durch die abgegebene Interessentenerklärung, haben bzw. im gegenständlichen Verfahren auch nicht erwirken können. Somit geht das entsprechende Vorbringen ins Leere und war dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. April 2019 gestellten Beweisantrag der Beschwerdeführer auf diesbezügliche Ergänzung des Beweisverfahrens nicht weiter nachzukommen.
Zu den weiteren Beschwerdepunkten betreffend die Behauptung einer widerrechtlichen Nutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und dem damit im Zusammenhang stehenden Vorwurf, wonach es die Behörde unterlassen habe, gegen die Rechtserwerberin vorzugehen bzw. eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 38 NÖ GVG vorliege, ist klarzustellen, dass der Gegenstand des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchzuführenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die erhobene Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid ist, nicht jedoch allfällig zu setzende behördliche Maßnahmen mitumfasst sind, zumal das erkennende Gericht auch gegenüber der Grundverkehrsbehörde keine oberbehördliche Funktion hat.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführer zum gescheiterten Adoptionsvertrag zwischen E und R betrifft, ist festzuhalten, dass es sich hierbei zum Einen bloß um zivilrechtliche Belange handelt, die rechtlich weder von der örtlich zuständigen Grundverkehrsbehörde noch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu werten sind, und sich zum Anderen auch im Hinblick auf die dargetanen Vorgeschehnisse keine nachteiligen Auswirkungen auf die Rechtspositionen der Beschwerdeführer im grundverkehrsbehördlichen Verfahren ergeben haben. Vielmehr führt gerade der Umstand, dass zwischen der Antragstellerin, D und E kein Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 NÖ GVG vorliegt, dazu, dass das beabsichtigte Rechtsgeschäft überhaupt einer Genehmigungspflicht nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 unterliegt und daher insbesondere die Landwirteeigenschaft der Antragstellerin zu prüfen ist. Dass sohin in Anbetracht des gescheiterten Adoptionsvertrages im gegenständlichen Fall ein Umgehungsgeschäft vorliegen sollte, vermag der erkennende Grundverkehrssenat 1 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht nachzuvollziehen.
Somit war die von den Beschwerdeführern gegen den angefochtenen Bescheid gemeinsam erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr stützt sich die Entscheidung des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich auf den klaren Wortlaut des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 und wird mit der vorliegenden Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierte Judikatur) abgegangen.
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