TierschutzG 2005 §37 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.373.001.2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt im Säumnisweg durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über den Antrag der Frau A, vertreten durch B, vom 10. Mai 2018 auf Herausgabe dreier nach § 37 Abs. 2 TSchG abgenommener Hunde, zu Recht:
1. Dem Antrag wird gemäß § 37 Abs. 3 TSchG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Abschlussbericht der PI *** vom 11. November 2017, ***, setzte diese die belangte Behörde davon in Kenntnis, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin im Verdacht stehe, am 8. November 2017 in ***, ***, einen achtjährigen schwarzgrauen Terrier-Mischling-Rüden, welcher sich aufgrund eines Vertrages mit dessen Eigentümer in ihrer Verwahrung und Betreuung befunden habe, auf ihrem Grundstück im dortigen Swimmingpool durch Ertränken getötet zu haben, indem sie dem Hund eine Kette mit Karabiner-Verschluss eng um den Hals gelegt, einen massiven Ziegelstein mit einer weiteren Kette an der bereits angelegten Kette befestigt und den Hund damit in den ca. 2 m tiefen und zur Gänze mit Wasser gefüllten Swimmingpool geworfen habe, woraufhin der Hund nach kurzer Zeit durch offensichtliches Ertrinken verstorben sei.
Der Kriminalpolizei gegenüber gab die Beschwerdeführerin als Beschuldigte vernommen an, für ihre drei Hunde noch einen weiteren Hund bzw. Spielgefährten gesucht zu haben. Sie habe bei einem Tierschutzverein zunächst einen Dackelmischling gefunden, den sie innerhalb einer Woche erhalten habe. Daraufhin habe sie sich entschlossen, noch ein weiteres Tier, das verfahrensgegenständliche, zu übernehmen. Sie sei mit beiden Hunden zum Tierarzt gegangen, um sie entsprechend untersuchen und versorgen zu lassen. Drei Tage danach habe „C“ begonnen, die Katzen der Beschwerdeführerin zu jagen und die weiteren Hunde zu beißen. Weiters sei das Tier, als die Beschwerdeführerin Ende September zu ihren Enten gegangen sei, ihr zwischen den Beinen „durchgeflitzt“, in das Entengehege gelangt und habe dort die Enten attackiert. Am 8. November 2017 sei das Tier abermals aus unbekannten Gründen in das Entengehege gelangt und habe die Enten gejagt. Sie habe versucht, es zu rufen, doch habe es keine Reaktion gezeigt. Daraufhin habe sie die Enten weggesperrt und habe der Hund die Hühner attackiert. Es sei schon dämmrig gewesen, als sie sich aus Wut und Rage entschlossen habe, dem Hund und dem von ihm „verübten Terror“ ein Ende zu bereiten. Sie habe eine Kette mit Karabinerverschluss aus der Garage geholt, sie dem Hund um den Hals gelegt, eine zweite Kette genommen, sie an einem Ziegelstein befestigt und den Hund in den ca. 2 m tiefen Swimmingpool geworfen. Danach sei sie weggegangen und habe die letzten frei laufenden Hühner in den Stall getrieben. Rund 5 Minuten später habe sie den Hund, der kein Lebenszeichen mehr gezeigt habe und schon steif gewesen sei, aus dem Pool gezogen und ihn im Garten vergraben.
Dem vorliegenden Sektionsbefund zufolge sei als primäre Todesursache ein dekompensatorischer Herztod mit einer deutlichen Erweiterung der rechten Herzkammer festgestellt worden. Zusätzlich hätten im Bereich der Lunge oberflächliche Einblutungen (sog. Paltauf´sche Flecken) sowie die Reste eines Schaumpilzes in der Trachea und in den Bronchien vorgefunden werden können. Daraus sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abzuleiten, dass der Hund infolge Ertrinkens verstorben sei. Der Prozess des Ertrinkens laufe in vier Stadien ab, wobei das erste Stadium mit einem tiefen Atemzug beginne. Infolge des Untertauchens unter die Wasseroberfläche komme es zum Luftanhalten (Phase 2) und zwar solange bis die erhöhte Steigerung des CO2-Spiegels eine unwillkürliche Einatmung provoziert. Durch das Füllen der Lunge mit Wasser komme es durch die Atembewegung und durch die vermehrte Schleimbildung zu einem Vermischen des Lungeninhaltes mit Luft, was zu dem sogenannten „Schaumpilz“ führe, von dem Reste in den luftführenden Organen des betroffenen Hundes festgestellt hätten werden können. Zusätzlich kommt es zu einer massiven Steigerung des Herzschlages. Als letzte Phase trete schlussendlich Schnappatmung und ein Herzkreislaufversagen ein, das zum Tod des Tieres führe. Die Dauer der Phasen sei von vielen Einflussfaktoren (Wassertemperatur, Stressverhalten, Abwehrbewegungen) abhängig und könne zwischen 10 und 20 Minuten liegen. Zusätzlich hätten im Nackenbereich des Hundes deutlich sichtbare frische Einblutungen festgestellt werden können, die auf das Einwirken von stumpfer Gewalt schließen ließen. Derartige Gewalteinwirkungen könnten durch um den Hals gelegte Riemen, Stricke oder Ketten verursacht werden und seien ein Zeichen für massive Abwehrbewegungen, die der Hund im Zuge des Ertrinkens getätigt hat, um sich aus der Zwangssituation zu befreien. Zusätzlich hätten im Magen geringgradige Mengen braunroter mit Gras durchmischter Flüssigkeit festgestellt werden können, was dafür spreche, dass der Hund zumindest 12 Stunden keine Nahrung aufgenommen hatte. Der Sektionsbefund wird durch Lichtbilder ergänzt.
Am 14. November 2017 erfolgte – ausweislich des im Akt inneliegenden Schreibens vom 21. November 2017 eine Abnahme von vier Hunden, nämlich des Dackelmischlings „D“, zweier irischer Wolfshunde („E“ und „F“) sowie eines Welschs-Terriers („G“). Als Rechtsgrundlage für die Abnahme sind die §§ 37 Abs. 1 Z 1 und 37 Abs. 2 TSchG bzw. § 39 Abs. 2 VStG genannt; der Grund für die Abnahme wird mit „§ 5 TSchG“ bezeichnet. Mit Schreiben vom selben Tag erstattete der Amtstierarzt unter einem Anzeige an die belangte Behörde als Verwaltungsstrafbehörde, wobei in dieser neben dem Verdacht eines Verstoßes gegen § 5 TSchG auch ein solcher gegen § 12 Abs. 1 TSchG angeführt wird.
Mit Verständigung vom 23. November 2017, ***, teilte die Staatsanwaltschaft *** der belangten Behörde mit, von der Verfolgung der nunmehrigen Beschwerdeführerin nach Zahlung eines Geldbetrags (§ 200 StPO) zurückgetreten zu sein. Den Anknüpfungspunkt habe der Vorwurf des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGB (Zufügung unnötiger Qualen) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB gebildet.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der diversionellen Erledigung die Verhängung eines Tierhaltungsverbots beabsichtigt sei.
Datiert mit 11. Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Abnahme der Tiere eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde, in der sie begründend ausführte, dass zum einen die der Maßnahme zugrunde gelegte Bestimmung bereits am 25. April 2017 außer Kraft getreten sei, zum anderen habe sie kein § 5 TSchG entgegenlaufendes Verhalten gesetzt, sondern sei genau das Gegenteil der Fall. Sie sei seit vielen Jahren erfahrene Tierhalterin, sorge sich seit jeher fürsorglich und gewissenhaft um das Wohl ihrer Hunde und ihrer anderen Tiere und habe im Sommer 2017 auch zwei weiteren Hunden aus dem Tierheim ein liebevolles, neues Zuhause schenken wollen. Bedingung sei jedoch gewesen, dass die Tiere weder jagdlich orientiert noch katzenfeindlich seien. Entgegen dieser Bedingung habe sich der später getötete Hund anderen Tieren gegenüber massiv aggressiv und bedrohlich verhalten. Als er Hühner und Enten in Tötungsabsicht verfolgt habe, habe die Beschwerdeführerin große Angst um diese Tiere bekommen und hätte ein dringender, unmittelbarer Handlungsbedarf zum Schutz der anderen Tiere bestanden, sodass keine andere Möglichkeit gewesen wäre, als das Tier zu töten. Dadurch hätten die übrigen Tiere gerettet werden können und hätte jeder verantwortungsbewusste Tierhalter in dieser Situation ebenso gehandelt. Im Übrigen sei die Tötung schmerzfrei erfolgt, sei das Handeln der Beschwerdeführerin sachlich gerechtfertigt, angemessen und notwendig gewesen und habe eine Verpflichtung zu dieser Handlung bestanden, um ein höherwertiges Ziel, nämlich den Schutz der anderen Tiere zu erreichen. Mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtwidrigkeit der Abnahme verband sie einen solchen auf Ausfolgung der abgenommenen Tiere, da die Voraussetzungen für eine (wie bereits in der Vergangenheit) ordnungsgemäße Tierhaltung geschaffen seien.
Im Wesentlichen gleichartig hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 zum beabsichtigten Tierhaltungsverbot fest, seit vielen Jahren erfahrene Tierhalterin zu sein und sich seit jeher fürsorglich und gewissenhaft um das Wohlergehen ihrer Tiere gekümmert zu haben. Im Sommer 2017 habe sie sich zur Übernahme zweier weiterer Hunde entschlossen und der Tiervermittlerin zu verstehen gegeben, auch andere Tiere zu halten. Entgegen ihrer Vorgaben habe sich das gegenständliche Tier den übrigen Tieren gegenüber massiv aggressiv und bedrohlich verhalten. Als sie dies festgestellt habe, sei sie mit der Tiervermittlerin in Kontakt getreten, sei jedoch von ihr vertröstet worden. Am 8. November 2017 habe das Tier wieder den anderen Tieren nachgestellt, jedoch aggressiver als sonst. Zumal es die Hühner und Enten „in Tötungsabsicht“ verfolgt habe, habe die Beschwerdeführerin große Angst ergriffen und habe dringender, unmittelbarer Handlungsbedarf bestanden. Sie habe daher keine andere Möglichkeit gesehen, als den Hund „im Affekt“ zu töten. Die Tötung sei kurz und schmerzlos erfolgt, zumal der Hund in kaltem Wasser ertränkt worden sei. Nur wenn das Ertränken in lauwarmem Wasser erfolgt wäre, hätte es sich um eine Tierquälerei gehandelt. Weiters habe sie dem Tier eine Kette mit einem Stein um den Hals gelegt, was den Todeseintritt ebenso beschleunigt hätte. Sie hätte ihn einfach auch nur so in den Pool werfen und nachher behaupten können, das Tier sei hineingefallen. Eine Tötung wäre solcherart nicht nachweisbar gewesen. Nur durch die gewählte Vorgangsweise seien dem Hund weder Schmerz noch Leid zugefügt worden und hätten andere Tiere gerettet werden können. Jeder verantwortungsbewusste Tierhalter hätte in dieser Situation genauso gehandelt. Vor diesem Hintergrund sei die Verfügung des Tierhalteverbotes überzogen und in keinster Weise gerechtfertigt. Namentlich würde auch eine Androhung eines solchen Verbots genügen. Die Beschwerdeführerin sei keine Tierquälerin, sondern – ganz im Gegenteil – „ein Gewinn für jedes Tier“. Für sie seien Tiere wie Kinder, die sie liebe und wie eine Mutter umsorge. Kein anderer Mensch bringe solche Opfer und könne jedes Tier, dass das Glück habe, im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen zu dürfen, „danke“ sagen.
Mit Schreiben vom 19. Jänner 2018 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sich die Verkäuferin und Züchterin der Hunde, Frau H, bereit erklärt habe, die Tiere in Pflege zu nehmen. Diesbezüglich würde um Zustimmung durch die belangte Behörde ersucht.
In ihrer Beschwerde gegen den ein Tierhaltungsverbot verfügenden Bescheid verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass es sich bei der Tötung um eine bloß singuläre Kurzschlusshandlung gehandelt habe und hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die übrigen Tiere schlecht oder in einer dem TSchG zuwiderlaufenden Art gehalten würden, sodass keine Indikatoren dafür vorlägen, die auf eine künftige Tierquälerei oder andere Verstöße nach dem TSchG hinweisen würden.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ am 8. März 2018 (in der Maßnahmenbeschwerdesache) teilte die Beschwerdeführerin mit, das Vorbringen, dass der Hund schmerzfrei getötet worden sei, nicht aufrecht zu erhalten. Es habe sich um eine Kurzschlussreaktion gehandelt und hätte sie das Tier nicht wegsperren können, da sie es andernfalls gequält hätte. In dieser Verhandlung führte der Zeuge I aus, dass aufgrund der Tatsache, dass ein Hund zu Tode gequält worden sei, Gefahr im Verzug bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe seines Erachtens zu unterschiedlichen Tieren unterschiedliche emotionale Bindungen, sodass die Abnahme erfolgt sei, weil nicht ausgeschlossen hätte werden können, dass die Beschwerdeführerin in einem vergleichbaren Fall ähnlich handeln würde. Voraussetzung für die Wiederausfolgung eines abgenommenen Tieres sei seines Erachtens jedenfalls, dass ein gesundes Verhältnis zwischen Mensch und Tier bestehe. Zumal sich die Aggression konkret nur gegen den Hund gerichtet habe, seien auch nur die Hunde, nicht aber die übrigen Tiere abgenommen worden.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. April 2018 erklärte die Beschwerdeführerin, die Ausführungen im Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 für in Ordnung befunden zu haben.
Mit Erkenntnis vom 28. April 2018, LVwG-M-28/001-2017 und LVwG-M-28/002-2017, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Maßnahmenbeschwerde keine Folge und wies den Antrag auf Herausgabe der abgenommenen Tiere ab. Das Erkenntnis blieb unbekämpft. Begründend führte das Gericht aus, dass das eingeschrittene Organ zutreffend vom Vorliegen der Abnahmevoraussetzungen des § 37 TSchG ausgehen durfte. Die drohende, durch die Abnahme hintanzuhaltende Gefahr habe darin bestanden, dass die Beschwerdeführerin in gleichartigen Situationen in einer ähnlichen Weise handeln würde. Demnach sei die Abnahme der vier Hunde erforderlich gewesen, um das Wohlbefinden dieser Tiere zu gewährleisten, zumal eine Gefährdung im Hinblick auf die übrigen Tiere nicht auszuschließen sondern eine solche vielmehr vorliegend gewesen wäre. Auch wäre die Dauer der Verwahrung der Hunde nicht verhältnismäßig gewesen, zumal sich die Prognosegrundlage und auch die Gefahrenprognose nach der Abnahme nicht geändert hätten, was nicht zuletzt durch das bescheidmäßig ausgesprochene Tierhalteverbot auf Dauer verdeutlicht würde.
Mit weiterem Erkenntnis vom 30. April 2018, LVwG-AV-275/001-2018, bestätigte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das über die Beschwerdeführerin verhängte Tierhaltungsverbot und verwies im Wesentlichen darauf, dass die Tötung des Hundes „C“ sichtlich Folge der Überforderung der Beschwerdeführerin mit der Haltung dieses Tieres gewesen sei und ihr die nach § 12 Abs. 1 TSchG für die Haltung von Hunden erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht zukämen. Dieses Bild würde durch die Aussagen der Beschwerdeführerin abgerundet und verstärkt, wonach das Tier in einer Art und Weise getötet worden sei, dass ihm weder Schmerzen noch Leiden zugefügt worden seien. Diese Aussagen machten deutlich, dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer Handlung in ihrer Auswirkung auf das Tierwohl nicht einmal im Ansatz erfassen könne oder wolle, könne es doch als notorisch gelten (und würde es durch die eingeholten Gutachten bestätigt), dass gerade ein Erstickungstod zu den grausamsten Tötungsformen zählt. Vermöge sie aber die absolute Unvereinbarkeit eines solchen Vorgehens mit den rechtlich geschützten Werten, hier dem Tierwohl, nicht einmal zu erkennen, lasse dies auf eine Eigenschaft der Beschwerdeführerin schließen, die sie zum Halten von Tieren völlig ungeeignet erscheinen und davon ausgehen lasse, dass sie in ähnlichen gleich gelagerten Fällen gleichartig handeln wird. Nicht anders sei es zu verstehen, wenn sie die mit einem Erstickungstod verbundenen Qualen nicht als solche erkenne, sondern sie (trotz diversioneller Erledigung unverändert) negiere, und in ihren eigenen – im Übrigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigten – Ausführungen darauf verweist, dass „jeder verantwortungsbewusste Tierhalter [] in dieser Situation genauso gehandelt“ hätte. Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin außerordentliche Revision, der zum einen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und über die die Entscheidung zum anderen noch aussteht.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Herausgabe dreier verfahrensgegenständlicher Hunde, wobei sie darauf verwies, diese mit Kaufvertrag vom 4. Mai 2018 an den Zeugen J verkauft zu haben; diesen Kaufvertrag legte sie unter einem vor. Mit formlosem Schreiben vom 8. Mai 2018 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass hinsichtlich dieser Tiere nach § 37 Abs. 3 TSchG Verfall eingetreten sei. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 15. Oktober 2018, LVwG-AV-1069/001-2018, mangels Bescheidqualität der Erledigung zurück. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 erhob sie daraufhin Säumnisbeschwerde.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2019 wiederholten die Beschwerdeführerin und der Zeuge I im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen. Letzterer ergänzte dahingehend, er habe am 17. Jänner 2018 eine Kontrolle vor Ort durchführen wollen, die Beschwerdeführerin aber nicht angetroffen. Hinsichtlich der (objektiven) Haltungsumstände habe er gegenüber den Abnahmezeitpunkt keine Änderungen wahrgenommen. Der Welsh-Terrier habe im Übrigen zwischenzeitig euthanasiert werden müssen. Die Beschwerdeführerin stellte klar, dass die erstmalige Kontaktaufnahme mit der Behörde hinsichtlich einer Weitergabe der Tiere mit dem obzitierten Schreiben vom 19. Jänner 2018 erfolgt sei.
Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 TSchG sind die Organe der Behörde berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Für abgenommene Tiere gilt zufolge Abs. 3 dieser Bestimmung § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme i.S.d. Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen (UVS Stmk 14.11.2007, 41.19-7/2007) und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages (UVS OÖ 22.12.2005, VwSen-590122/2/Ste) herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu § 39 VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist.
Innerhalb der zweimonatigen Frist ist die Behörde demgegenüber nicht gehalten, initiativ von sich aus Ermittlungen durchzuführen, ob eine für die Herausgabe erforderliche Änderung der Sachlage eingetreten ist (vgl. die insoweit vergleichbaren Konstruktionen des § 38a SPG [hiezu N. Raschauer/Wessely, Die abgestufte Gefährdungsprüfung des § 38a Sicherheitspolizeigesetz, SIAK-Journal 2006 H 1, 25] bzw. der Schubhaftprüfung nach § 22 BFA-VG [Verhältnis zwischen Prüfung auf Antrag und amtswegiger Prüfung nach vier Monaten nach Abs. 4 leg. cit]). Gelangt sie freilich – durch entsprechende Anbringen seitens des (bisherigen) Halters oder aus sonstigen Gründen – in Kenntnis von Umständen, die eine neuerliche Beurteilung der Sache erfordern, ist diese ohne unnötigen Aufschub durchzuführen.
I.d.S. liegt es während der zweimonatigen Frist grundsätzlich am (bisherigen) Halter, einerseits über das Tier in einer Weise zu verfügen, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist (UVS Ktn 29.4.2013, KUVS-2364/5/2012) – sei es, dass sich die Umstände beim (bisherigen) Halter entsprechend ändern, sei es aber auch, dass (insbesondere auch über Initiative oder doch mit Zustimmung des [bisherigen] Halters) eine Übergabe des Tieres an andere geeignete Personen in Betracht kommt. Anders als Beschlagnahmen i.S.d. § 39 VStG lässt nämlich die Abnahme nach § 37 Abs. 2 TSchG die rechtliche Verfügungsmacht des Eigentümers bzw. (bisherigen) Tierhalters am Tier unberührt, sondern enthält bloß eine Verpflichtung bzw. Ermächtigung der Behörde, mit verwaltungspolizeilichen Mitteln faktisch den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen (zur Intention des Gesetzgebers vgl. EBRV 466 BlgNR 22. GP 28). Andererseits ist es i.S. einer Mitwirkungspflicht Sache des (bisherigen) Halters, diese geänderten Umstände der Behörde zur Kenntnis zu bringen, um diese in die Lage zu versetzen, eine neuerliche Prüfung durchzuführen, und damit eine Prüfungspflicht der Behörde auszulösen (kommt sie dem nicht nach, kann die weitere Aufrechterhaltung der Abnahme mit Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpft werden [UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vgl. ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Ergibt sich daraufhin (wenn auch vor Ablauf der Zweimonatsfrist des § 37 Abs. 3 TSchG) der Wegfall der die Abnahme tragenden Gründe, ist das betroffene Tier unverzüglich zurückzustellen (vgl. abermals VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 16.9.2003, 2002/05/1033 [zu § 39 VStG]).
Im konkreten Fall stand die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abnahme im Verdacht der Begehung des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 StGB und damit notwendig auch der Verwirklichung der Tierquälerei nach § 5 Abs. 1 TSchG. Angesichts dessen ging der Amtstierarzt davon aus, dass eine Abnahme der übrigen Hunde im Interesse des Wohlbefindens dieser Tiere erforderlich war, zumal aufgrund des von der Beschwerdeführerin gesetzten Verhaltens zu befürchten gewesen wäre, dass diese in ähnlichen Fällen gleichartig reagieren würde. Diese Abnahme und damit die angestellte Prognosebeurteilung erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (unbekämpft geblieben) für rechtens, sodass dieser Umstand im nunmehrigen Verfahren keiner neuerlichen Prüfung unterzogen werden kann, sondern der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Unstrittig steht ferner fest, dass eine Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde zum Zweck einer Verfügung über die Tiere erstmals mit Schreiben vom 19. Jänner 2018 und damit nach Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TSchG erfolgte.
Davon ausgehend ist für die Frage eines allfälligen Eigentumsübergangs infolge Verfalls ausschließlich zu prüfen, ob zum Stichzeitpunkt zwei Monate nach der Abnahme der Tiere die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen waren bzw – anders gewendet – eine Revidierung der Prognosebeurteilung erforderlich gewesen wäre. Von einer ordnungsgemäßen Haltung i.S.d. Bestimmung ist dann auszugehen, wenn diese in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften insbesondere des TSchG erfolgt. Ausschlaggebend sind daher neben den eine Haltung ermöglichenden materiellen Umständen auch die Fähigkeit (§ 12 TSchG) und der Wille des Betroffenen, eine gesetzeskonforme Haltung zu bieten. Vor diesem Hintergrund ist daher im vorliegenden Fall zu fragen, ob bis zum Stichzeitpunkt von einer Änderung der Einstellung der Beschwerdeführerin zu den von ihr gehaltenen Tieren dahingehend anzunehmen war, dass mit einer gleichartigen Vorgangsweise in ähnlichen Fällen aller Voraussicht nach nicht mehr gerechnet werden musste.
Dass dies nicht der Fall war, ergibt sich aber zum einen aus den oben wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Maßnahmenbeschwerdeverfahren sowie in jenem zur Verhängung eines Tierhaltungsverbots. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin in diesen Verfahren zu erkennen, von der Annahme der Richtigkeit ihrer Handlung nicht abzugehen. Dementsprechend wies das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28. April 2018, LVwG-M-28/001-2017 und LVwG-M-28/002-2017, nicht nur die gegen die Abnahme gerichtete Maßnahmenbeschwerde, sondern auch den damit verbundenen Antrag auf Ausfolgung ab. Begründend verwies es darauf, dass (in seinem Entscheidungszeitpunkt) auch hinsichtlich der Aufrechterhaltung der behördlichen Gewahrsame an den Tieren von einer negativen Prognose auszugehen war. Eine gleichartige Beurteilung führte, den glaubwürdigen Angaben des Zeugen I zufolge auch die belangte Behörde im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Fristablauf durch. Davon ausgehend trat aber mit Ablauf der Zweimonatsfrist des § 37 Abs. 3 TSchG der Verfall der verfahrensgegenständlichen Tiere und damit ein Eigentumsübergang ein.
Wandte sich die Maßnahmenbeschwerde zum einen gegen die Rechtmäßigkeit der Abnahme selbst und gegen die (aufrechterhaltene) Prognose, bringt die Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren darüber hinaus vor, dass die Tiere zwischenzeitig verkauft worden seien. Wenngleich einer solchen Verfügung im Zusammenhang mit einer Abnahme nach § 37 TSchG grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, kann sie wirksam bis längstens zum Ablauf der in Abs. 3 dieser Bestimmung genannten Frist getroffen werden. Eine danach durchgeführte Verfügung über die Tiere scheidet mangels Fortbestehens des Eigentums an ihnen notwendig aus. Dies zugrunde gelegt vermag auch der im Mai 2018 erfolgte Verkauf und die diesbezügliche Mitteilung an die belangte Behörde am eingetretenen Verfall nichts zu ändern, sodass dem nunmehrigen Antrag auf Ausfolgung der Tiere nicht entsprochen werden kann.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verfassungswidrigkeit der Verfallsfiktion des § 37 Abs. 3 TSchG unter Rechtsstaatsgesichtspunkten releviert, vermag dem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insoweit nicht beizutreten, als die Frage des Verfallseintritts sowohl mit Feststellungsbescheid als auch im Wege eines Herausgabeantrags geklärt und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Ein Rechtsschutzdefizit kann daher nicht erkannt werden (gleichartig VwSlg 19.327 A/2016).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte bzw. es im Übrigen lediglich eine den Einzelfall betreffende Wertung zu treffen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vgl. insb. 8 Ob 79/10s).
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