LVwG Niederösterreich LVwG-AV-34/001-2019

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-34/001-201914.5.2019

NatSchG NÖ 2000 §27b
NatSchG NÖ 2000 §27c
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs10
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs11
AVG 1991 §8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.34.001.2019

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Verein A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.11.2012, Zl. ***, betreffend Naturverträglichkeitsprüfung sowie naturschutzbehördliches Bewilligungsverfahren der Wasserkraftanlage ***, den

 

BESCHLUSS

gefasst:

 

1. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten erteilte der B, ***, ***, mit Bescheid vom 27.11.2012, Zl. ***, gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 24 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) sowie § 36 der Verordnung über die Europaschutzgebiete die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage „***“ ***, mit einer Ausbauleistung von 2.270 kW, etwa 145 m flussabwärts der ***, bei Flusskm. *** in den Marktgemeinden *** und ***. Als Frist für die Bauvollendung wurde in diesem Bescheid der 31.12.2017 bestimmt. Dieser Bescheid erwuchs am 17.12.2012 in Rechtskraft.

 

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 brachte der Verein A Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Artikel 6 Abs. 1 lit. b sowie Artikel 9 Abs. 2 bzw. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („AARHUS-Konvention“) in Verbindung mit Artikel 47 der Europäischen Grundrechtecharta beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass es gemäß der Rechtsprechung des EuGH für anerkannte Umweltorganisationen nicht notwendig wäre, Verfahrensschritte zu tätigen, die aussichtslos oder rechtlich unmöglich wären. Die damalige Gesetzeslage und ständige Rechtsprechung des VwGH verneinte eine Anwendung des Artikel 9/3 der AARHUS-Konvention in Österreich, wodurch Rechtschutz und Parteistellung für Umweltorganisationen ausgeschlossen waren. Es wäre nicht zumutbar gewesen, damals Rechtsmittel zu ergreifen.

 

Mit Schreiben vom 24.10.2018 hätte die A unter Berufung auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH zur AARHUS-Konvention und aktuellen Erkenntnissen des LVwG die Zustellung der seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten hinsichtlich der Wasserkraftanlage *** ergangenen Bescheide begehrt. Diese wären der A mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20.11.2018 (Poststempel 22.11.2018) per Post zugestellt worden. Mangels eingeräumter Parteienrechte seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde hätten sich verschiedene Organisationen und Einzelpersonen mit einer Beschwerde direkt an die EU-Kommission in Brüssel gewandt, um sich auf diesem Weg Gehör zu verschaffen. Die Kommission hätte dazu ein Vertragsverletzungsverfahren eröffnet und nach mehrjähriger Diskussionsphase mit dem Mitgliedstaat Österreich den Prozess vorerst mit einer sogenannten „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ abgeschlossen. Die von verschiedenen Umweltverbänden und den lokalen Bürgerinitiativen „***“ und „***“ immer wieder erhobenen naturschutzfachlichen Bedenken gegen das Kraftwerksprojekt, denen sich in wichtigen Punkten auch die Kommission in der begründeten Stellungnahme angeschlossen hätte, wären auch Gegenstand vorliegender Beschwerde. Es wäre zu erwarten, dass die Europäische Kommission mit großer Aufmerksamkeit das Ergebnis dieses Beschwerdeverfahrens verfolgen werde. Die A (nachfolgend: A) wäre eine in Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark und Wien tätige und anerkannte Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs. 6 und 7 UVP-Gesetz. Diesbezüglich wurde auf den Anerkennungsbescheid des BMLFUW vom 8.2.2012, Zl. ***, verwiesen. Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 8.11.2016 (C-243/15) sowie dem Urteil des EuGH vom 20.12.2017 (C-664/15), dem Leitfaden der Europäischen Kommission und vor allem mehreren jüngst ergangenen Erkenntnissen des VwGH wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin unzweifelhaft, dass in Verfahren mit potentiell erheblichen Umweltauswirkungen mit unionsrechtlichem Bezug, anerkannte Umweltorganisationen zu beteiligen wären. Das Recht der Parteistellung ergäbe sich dabei nicht aus der direkten Anwendung von Artikel 9 Abs. 2 bzw. 3 der AARHUS-Konvention, sondern aus der AARHUS-konformen Auslegung des Unionsrechts gemäß der jüngsten Judikatur des EuGH und § 8 AVG.

 

Durch den nunmehr angefochtenen Bescheid würde sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Wahrung umweltschutzrechtlicher Vorschriften verletzt erachten. Aus diesem Grund würde der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten werden.

Es wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht, die eingehend inhaltlich ausgeführt wurden. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am 23.10.2018 am Postweg zugestellt worden wäre. Die Beschwerde sei innerhalb der 4-wöchigen Frist nach Zustellung dieses Bescheides, nämlich am 20.12.2018, erhoben worden und daher rechtzeitig.

 

Mit LGBl. 26/2019 änderte der NÖ Landesgesetzgeber im Hinblick auf die Umsetzung des Übereinkommens von AARHUS (Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) und der darauf Bezug nehmenden Rechtsprechung des EuGH (20.12.2017, Rs C-664/15 „Protect“, und andere), mit welcher der EuGH die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der (betroffenen) Öffentlichkeit (vor allem auch für Umweltorganisationen) konkretisiert hat, sowie einem gegenüber der Republik Österreich seitens der Europäischen Kommission im Jahr 2014 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2014/4111) hinsichtlich einer bestehenden unionsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung, insbesondere von Artikel 9 Abs. 2 und Abs. 3 der AARHUS-Konvention - unter anderem im Bereich des Naturschutzes -, das NÖ Naturschutzgesetz 2000. Insbesondere hat der Gesetzgeber in § 27b NÖ Naturschutzgesetz ein Beteiligungsrecht von Umweltorganisationen vorgesehen. Zudem wurde in § 38 Abs. 10 NÖ Naturschutzgesetz eine Übergangsregelung aufgenommen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

 

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

 

Die im gegenständlichen Fall wesentlichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NatSchG) lauten auszugsweise:

 

§ 27b NÖ NatSchG:

Beteiligung von Umweltorganisationen

(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.

(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.

(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.

(4) Umweltorganisationen können binnen vier Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben sowie den Sachverständigengutachten abgeben.

(5) Ab der Verfahrenskundmachung können Umweltorganisationen Akteneinsicht nehmen.

(6) Umweltorganisationen, welche fristgerecht eine Stellungnahme zu einem Vorhaben bzw. einem Sachverständigengutachten abgegeben haben, sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und die beschwerdeführende Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

 

§ 27c NÖ NatSchG:

Nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen

(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in

- Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder

- Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder in

- Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,

betroffen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.

 

§ 38 Abs. 10 und 11 NÖ NatSchG:

(10) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht nur gegen Bescheide nach

1. § 10 Abs. 1 und 2 sowie

2. § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in

- Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder

- Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder

- Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,

betroffen sind,

und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 27c Abs. 2 gilt sinngemäß.

(11) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1, die in einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden, sind weiterhin beizuziehen.

 

Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.11.2012, Zl. ***, ist am 17.12.2012 in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit dem EuGH-Urteil vom 20.12.2017, Zl. C-664/15 („Protect“) sprach der Gerichtshof aus, dass auch Umweltorganisationen in umweltbezogenen Verfahren bzw. bei Vorhaben, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, einzubeziehen sind und ein Beschwerderecht gegen Bewilligungsbescheide zukommen muss.

 

Die Beschwerdeführerin, nämlich die A, ist mit Anerkennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8.2.2012, Zl. ***, als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-Gesetz anerkannt und hat ihren Tätigkeitsbereich in Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark und Wien. Die Beschwerdeführerin ist als Verein im Sinne des Vereinsgesetzes am 1.1.1990 entstanden und wird auf Grund der Statuten vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter nach außen vertreten. Laut Vereinsregisterauszug vom 16. April 2019 ist für die Funktionsperiode 30.11.2018 bis 29.11.2021 Herr C als Obmann- Stellvertreter eingetragen und als solcher daher berechtigt, wirksam die Beschwerde beim LVwG einzubringen.

 

Zur Berechtigung der Einbringung ist jedoch Folgendes festzuhalten:

 

Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.11.2012, Zl. ***, ist bereits –wie oben bereits ausgeführt – am 17.12.2012 in Rechtskraft erwachsen und den zum Zeitpunkt seiner Erlassung (nach damaliger Rechtslage) vorhandenen Parteien zugestellt worden. Zum damaligen Zeitpunkt hatten Umweltorganisationen keine Partei- bzw. Beteiligtenstellung nach dem NÖ NSchG. Die Belange des Naturschutzes sind damals im Zuge des Bewilligungsverfahens unter Beiziehung eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen berücksichtigt worden. Wenngleich auch nunmehr ein Beteiligtenrecht bzw. die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes von Umweltorganisationen auf Grund der Vorgaben der AARHUS-Konvention abgeleitet werden soll, so ist im gegenständlichen Fall auf die nunmehrigen Änderungen des NÖ NSchG – besonders die Aufnahme der §§ 27b sowie 38 Abs. 10 und 11 zu verweisen.

Wie oben bereits angeführt, geht das erkennende Gericht davon aus, dass durch die Zustellung des Bescheides an die damaligen Verfahrensparteien der nunmehr angefochtene Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Die Anwendung des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG in der geltenden Fassung wird daher im gegenständlichen Fall verneint. Vielmehr greift das erkennende Gericht auf § 38 Abs. 10 NSchG zurück. Demnach können Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 nunmehr gegen Bescheide nach § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten - die in Anhang der Fauna Flora Habitatrichtlinie bzw. in Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie aufgelistet oder in Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie genannt sind - betroffen sind und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Da der nunmehrige Bescheid am 27.11.2012 erlassen, am 17.12.2012 rechtskräftig und gegenständliche Änderung des Naturschutzgesetzes am 31. Jänner 2019, LGBl. 26/2019 beschlossen wurde bzw. am 22. März 2019 in Kraft trat, kommt eine Beschwerdeberechtigung zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr in Betracht. Die Beschwerdelegitimation nach § 38 Abs. 10 erstreckt sich jedenfalls nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur auf jene Bescheide, die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind.

 

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass durch die bloße Zustellung eines Bescheides nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Entscheidung vom 21.1.2014, Zl. 2010/04/0078, sowie vom 26.9.2013, Zl. 2013/07/0062) keine Parteistellung begründet wird. Die Beschwerdeführerin kann sich folglich nicht darauf stützen, dass ihr der nunmehr angefochtene Bescheid seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 23.10.2018 am Postweg zugestellt wurde.

 

Ohne inhaltlich auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war daher gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Urteil zum Fall „Protect“ des EuGH bereits vom 20.12.2017 stammt. Wann die Beschwerdeführerin nun genau Kenntnis vom „Protect“-Urteil erlangte, ist dem Gericht nicht bekannt, auf Grund des Vereinszweckes und dem Befassen der Beschwerdeführerin mit naturschutzfachlichen Belangen ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren vor dem EuGH verfolgt hat und schon sehr bald nach Ergehen dieses Urteils davon Kenntnis erlangte. Auch andere Umweltbewegungen verlangten im gegenständlichen Fall bereits eine Zustellung dieser Bescheide im Dezember 2017. Dass die Beschwerdeführerin erst Monate später von den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden bzw. dem „Protect“-Urteil Kenntnis erlangt hätte, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht anzunehmen und auch nicht nachvollziehbar. In Entsprechung des Grundsatzes der Rechtsicherheit wäre daher eine Beschwerdeeinbringung – auch im Hinblick auf die Judikatur des EuGH (so zB im Fall Kühne & Heitz) nicht vereinbar. Im Gegensatz konnten die Bewilligungsinhaber bereits seit 2013 auf die Rechtskraft dieser behördlichen Entscheidung vertrauen, in dieser langen Zeit diverse Dispositionen und Entscheidungen treffen. Eine nachträgliche Überprüfung einer Entscheidung, auf deren Rechtskraft bisher jahrelanges Vertrauen bestand, bedeutet einen massiven Eingriff in die Rechtssicherheit und das Vertrauen auf die Bestandskraft einer Entscheidung. Vor diesem Hintergrund hat das erkennende Gericht auch keine Bedenken, dass die in § 38 Abs. 10 NÖ Naturschutzgesetz aufgenommene Frist von einem Jahr nicht als lang genug einzustufen wäre.

 

Das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtschutz, der durch das Unionsrecht vorgegeben ist, hat jedenfalls dort seine Grenze zu finden, wo Rechtssicherheit nicht mehr gewährt werden kann. Wie oben bereits ausgeführt, ist dazu auf die Judikatur des EuGH zu verweisen (Entscheidung vom 13.1.2004, Zl. C-453/00, Rs Kühne & Heitz sowie vom 16.3.2006, Zl. C-234/04, Rs Kapferer).

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zudem waren für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären.

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung steht im Einklang mit der einheitlichen Rechtsprechung und den allgemeinen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts und des Unionsrechts.

 

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