LVwG Kärnten KLVwG-562/8/2022

LVwG KärntenKLVwG-562/8/20226.5.2022

StVO §44 Abs1
StVO §52 lita Z10a
StVO §99 Abs2d

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.562.8.2022

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxxüber die Beschwerdedes xxx, xxx Straße xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxxplatz xxx, xxx, gegen das Straferkenntnisder Bezirkshauptmannschaft xxxvom23.02.2022, Zahl:xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.04.2022, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

 

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

 

a b g e w i e s e n ,

 

und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, als die verletzte Verwaltungsvorschrift wie folgt zu lauten hat:

 

Verletzte Verwaltungsvorschrift:

 

§ 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 37/2019

 

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von €50,-- zu leisten.

III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

 

u n z u l ä s s i g .

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Sachverhalt

 

a. Verfahrensgang

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren: belangte Behörde) vom 23.02.2022, Zahl: xxx, wurde xxx (im Weiteren: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 zur Last gelegt:

 

„Der Beschuldigte hat als Lenker des Kraftfahrzeuges (Motorrad) mit dem Kennzeichen xxx im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h laut Lasermessung um 49 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Tatzeit: Datum: 30.09.2021, Uhrzeit: 17.00 Uhr

Tatort: xxx Straße B-xxx in xxx, Fahrtrichtung: xxx, auf Höhe des Straßenkilometer: 047,689, Gemeinde xxx, Bezirk xxx“

 

Der Beschwerdeführer habe damit gegen die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 verstoßen und wurde über ihn wegen Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 verhängt.

Die belangte Behörde gründet das Straferkenntnis vom 23.02.2022 auf die Anzeige der Polizeiinspektion xxx vom 01.10.2021.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 07.03.2022. In dieser bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Anzeige der Polizeiinspektion xxx die Daten des Eichscheines des verwendeten Lasermessgerätes nicht enthalte und ein gewonnenes Messergebnis nur dann einer Bestrafung zugrunde gelegt werden dürfe, wenn durch einen Eichschein festgestellt werden könne, dass das Messgerät zum Verwendungszeitpunkt geeicht beziehungsweise fristgerecht und erfolgreich nachgeeicht gewesen sei. Der Beschwerdeführer beantrage die Beischaffung des Eichscheines und Wahrung des Parteiengehöres dazu. Es stehe nicht fest, ob der verfahrensgegenständliche Vorfall in den zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich der verordneten Geschwindigkeitsbegrenzung falle. Der Beschwerdeführer beantrage die Beischaffung der Verordnung nach § 43 Abs. 1 StVO 1960 und Wahrung des Parteiengehöres hierzu. Ohne eine Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung habe nach der Rechtsprechung ein aufgestelltes Vorschriftszeichen keine normative Kraft und würde dann die sonst auf Freilandstraßen geltende zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h zur Anwendung kommen. Nach Wahrung des Parteiengehörs zur Beschränkungsverordnung nach § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 StVO 1960 (und des Aktenvermerkes nach § 44 Abs. 1 leg. cit.) und zum Eichschein des damals in Verwendung gestandenen Lasergerätes, könne das Rechtsmittel zum Schuldspruch zurückgezogen und auf die Strafhöhe eingeschränkt werden. Die verhängte Strafhöhe sei nach Ansicht des Beschwerdeführers zu hoch, dies auch in Anbetracht dessen, dass kein erschwerender Umstand vorliege und als strafmildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hätte gewertet werden müssen. Der Beschwerdeführer bringe die Unsachlichkeit und Verfassungswidrigkeit des Strafrahmens in § 99 Abs. 2d StVO 1960 vor und stelle den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu die verhängte Geldstrafe in Anbetracht der Unbescholtenheit angemessen reduzieren.

In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache fand am 29.04.2022 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Rechtsvertreter und der Beschwerdeführer sind zur Verhandlung, zu welcher sie nachweislich mit Ladungsbeschluss vom 11.04.2022 geladen worden sind, nicht erschienen.

 

b. Feststellungen

 

Der Beschwerdeführer hat als Lenker des Kraftfahrzeuges (Motorrad) mit dem amtlichen Kennzeichen xxx am 30.09.2021, um 17.00 Uhr, auf der xxx Straße B xxx in xxx, Fahrtrichtung xxx, bei Straßenkilometer 47.689, in der Gemeinde xxx, außerhalb eines Ortsgebietes, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 49 km/h überschritten.

 

Die am Tatort geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.02.2003, xxx, gemäß §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 iVm § 94b StVO 1960 im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs auf der xxx Bundesstraße B xxx für den Bereich von Straßenkilometer 46.800 bis Straßenkilometer 49.200 (xxx – xxx) festgelegt.

 

Der Beschwerdeführer hat im Bereich dieser verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung die Verwaltungsübertretung begangen.

 

Das bei der Lasermessung verwendete Messgerät TrueSpeed LTI 20/20, Nr. des Messgerätes TS004784, war zum Tatzeitpunkt geeicht.

 

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie etwaigen Sorgfaltspflichten keine Angaben gemacht.

 

 

II. Beweiswürdigung

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde insbesondere der Anzeige vom 01.10.2021, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.10.2003, Zahl: xxx, dem Beschwerdevorbringen und dem Ergebnis der am 29.04.2022 stattgefundenen mündlichen Verhandlung.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Zeuge und Meldungsleger AI xxx angegeben, dass er am 30.09.2021 auf der xxx Straße B xxx Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasergerät für mehrere Stunden durchgeführt hat. Zum Tatzeitpunkt ist eine größere Gruppe an Motorradfahrern aus der Richtung xxx kommend in Richtung xxx gefahren. Bei der durch den Meldungsleger erfolgten Anhaltung des Beschwerdeführers hat sich herausgestellt, dass die Motorradfahrergruppe zusammengehört. Glaubwürdig hat der Zeuge AI xxx angegeben, dass der Beschwerdeführer zuerst als „Nachzügler“ mit größeren Abstand hinter der Motorradgruppe gefahren ist, in der Folge jedoch aufholen und zur Gruppe dazustoßen wollte. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdeführer in der in diesem Bereich vorhandenen Rechtskurve beschleunigt und hat in der Folge auf dem geraden Straßenstück weiter stark beschleunigt. Die Lasermessung hat kurz nach der Rechtskurve begonnen. Der Zeuge AI xxx hat angegeben, dass sich das Verkehrszeichen mit der 70-er Beschränkung in jedem Fall einen Kilometer vor dem Tatort befindet.

 

Der Zeuge AI xxx hat glaubwürdig angegeben, dass er bereits seit dem Jahr 2011 Lasermessungen durchführt und darin auch geschult wurde. Nachvollziehbar hat der Zeuge erklärt, dass er zum Tatzeitpunkt vorschriftsmäßig die Funktionskontrolle des Lasergerätes durchgeführt sowie vor der Messung auch die erforderliche Nullmessung unternommen hat. Zum Beweis, dass das verwendete Lasergerät des Zeugen zum Tatzeitpunkt gültig geeicht war, hat dieser dem Landesverwaltungsgericht Kärnten den gültigen Eichschein vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass die letzte Eichung des Lasergerätes am 25.05.2020 stattfand. Der Zeuge hat weiters angegeben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der erfolgten Anhaltung umfassend geständig war und angegeben hat, dass er die 70-er Beschränkungstafel nicht gesehen hat. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer gemäß der glaubwürdigen Zeugenaussage angegeben, dass ihm die Überschreitung leidtue und er aufgrund dieser, Probleme mit seiner derzeitigen Ausbildung als Fahrlehrer in xxx befürchte.

 

Das erkennende Gericht hat in Anwendung der im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Beweiswürdigungsgrundsätze keinerlei Veranlassung an den Ausführungen des meldungslegenden Polizeiorganes zu zweifeln. Dieser hat seine Wahrnehmung unter Wahrheitspflicht dem Verwaltungsgericht geschildert und hinreichend präzisiert. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen, dass eine tatsachenwidrige Anzeigenlegung durch den Meldungsleger erfolgte. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass der Anzeigende einen Diensteid abgelegt hat und durch eine vorsätzlich falsche Anzeige die Amtspflicht und das Strafgesetzbuch verletzen würde. Weiters ist bei polizeilichen Zeugen zu berücksichtigen, dass Organe des Verkehrsaufsichtsdienstes einer besonderen Schulung über richtige Wahrnehmungen von Verkehrsvorgängen unterzogen worden sind.

 

Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Meldungsleger unmittelbar nach der Tatbetretung in seiner Erstverantwortung angegeben, dass er die 70 km/h-Tafel nicht gesehen habe und ihm dies leidtue. Weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers zum Tathergang wurde nicht vorgebracht und wurde die Tat durch diesen auch nicht bestritten.

 

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

a. Rechtsgrundlagen

 

Gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 37/2019, zeigt das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit der Stundenkilometeranzahl, welche im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 150 bis € 5.000, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

 

b. Erwägungen

 

1.

Das Tatbild des § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 ist verwirklicht, wenn ab einem Vorschriftszeichen die darauf angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung der Fahrgeschwindigkeit überschritten wird. Im gegenständlichen Fall galt am Ort der Übertretung eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h; die Stundenkilometeranzahl von „70“ war am Straßenverkehrszeichen örtlich vor dem Tatort angegeben. Die Geschwindigkeitsbeschränkung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx rechtsgültig erlassen und durch ein Straßenverkehrszeichen ordnungsgemäß kundgemacht. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h wurde von einem Polizeiorgan durch Verwendung eines zum Tatzeitpunkt geeichtes Lasermessgerätes festgestellt. Der Beschwerdeführer hat somit objektiv das Tatbild des § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 verwirklicht.

 

Zu der vom Beschwerdeführer geforderten Einsichtnahme in die gegenständliche straßenpolizeiliche Verordnung beziehungsweise den Verordnungsakt, ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach dem Beschuldigten im Verwaltungsverfahren ein entsprechendes Recht nicht zukommt. Nach Rechtsprechung des VfGH zum rechtsstaatlichen Prinzip gipfelt dessen Sinn darin, dass alle Akte staatlicher Organe im Gesetz unmittelbar, letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein System von Rechtschutzeinrichtungen Gewähr dafür bietet, dass nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz als dauernd gesichert erscheinen, die in Übereinstimmung mit dem sie bedingenden Akten höherer Stufe erlassen wurden.

 

Dem gegenständlichen Verordnungsakt liegt kein Aktenvermerk über den Zeitpunkt der Kundmachung bei und wird diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach ein Verstoß gegen die der Behörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 obliegende Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung des Straßenverkehrszeichens in einem Aktenverkehr festzuhalten, weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch ihre Rechtmäßigkeit berührt (VwGH 28.01.2004, 2001/03/0403).

 

Aus dem durch den Zeugen vorgelegten Eichschein des zur Tatzeit verwendeten Lasergerätes TrueSpeed (Nr. 4784), geht das Datum der Eichung mit 25.05.2020 hervor (Eichschein Nr. xxx). Gemäß § 14 iVm § 15 Z 3 lit. b Maß- und Eichgesetz – MEG, beträgt die Nacheichfrist bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten 3 Jahre. Gemäß § 16 MEG beginnt die Nacheichfrist mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr. Aus dem ergibt sich, dass das verwendete Lasergerät zum Tatzeitpunkt geeicht war.

 

2.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Bei der Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist ihm sein (zumindest) fahrlässiges Handeln subjektiv anzulasten. Der Beschwerdeführer hat daher auch schuldhaft gehandelt.

 

3.

Der Beschwerdeführer hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH 14.09.2018, Ra 2017/17/0407) und darauf, dass die richtige Strafnorm im Spruch aufscheint, das ist jene Vorschrift, die bei der Festlegung des Strafausmaßes und des Strafmittels heranzuziehen ist (VwGH 27.06.2018, Ra 2018/15/0019).

Diesem Gebot wird dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird und zählt hiezu auch die Angabe der richtigen „Fundstelle“; dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch die die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat (VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013).

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält zwar die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift als auch die richtige Strafnorm, jedoch wurde die Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend detailliert benannt und war diese im Sinne der zitierten Judikatur durch das Verwaltungsgericht zu konkretisieren.

 

4.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen, ebenso sind bei Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

 

Gemäß den zum Tatzeitpunkt geltenden § 99 Abs. 2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 150 bis € 5.000, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet. Straferschwerende Verwaltungsstrafvormerkungen haben sich beim Beschwerdeführer nicht ergeben. Dieser hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgfaltspflichten keine Angaben gemacht. In Anbetracht dessen und darauf, dass sich das Strafmaß im unteren Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens bewegt (Geldstrafe von € 150 bis € 5.000) ist der Strafzumessung der belangten Behörde nicht entgegen zu treten. Die verhängte Strafe ist schuldangemessen. Die Strafhöhe ist zudem sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen angemessen. Den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken der Unsachlichkeit und Verfassungswidrigkeit des Strafrahmens des § 99 Abs. 2d StVO 1960 wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht beigetreten.

 

Die Kostenentscheidung gründet auf den angeführten Gesetzesbestimmungen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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