BauO Krnt §6 litd
BauO Krnt §13 Abs1
BauO Krnt §13 Abs2
GdPlanungsG Krnt 1995 §5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.39.7.2021
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, (im Folgenden: BF) gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadt xxx vom 2.12.2020, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 28 VwGVG zu Recht:
I. Der Beschwerde wird insoweit
s t a t t g e g e b e n ,
als die Bewilligung für das Bauvorhaben „Abbruch einer Badehütte auf dem Grundstück xxx, Katastralgemeinde xxx“ unter folgenden Auflagen erteilt wird:
1. Die Abbruchtätigkeiten sind gemäß der Recycling-Baustoffverordnung BGBl II 181/2015 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM B 2251, wenn erforderlich bei Überschreiten der Mengenschwellen gemäß ÖNORM B 3151 und nach ÖN-Regel 192130 oder auch nach ÖNORM EN ISO 16000-32 durchzuführen, wobei besonderes Augenmerk auf die Vermeidung von unzumutbaren Staub-, Geruchs- und Lärmbelästigungen zu legen ist.
2. Der Beginn der Abbrucharbeiten ist der Baubehörde vom Bauherrn vorab schriftlich mitzuteilen.
3. Zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung sind der Abbruchgegenstand und das Abbruchmaterial ausreichend mit Wasser zu besprengen und weitere geeignete Maßnahmen (Anbringung von Staubnetzen, -planen und dgl.) zu treffen.
4. Die Abbrucharbeiten dürfen nur werktags, am Montag bis Freitag nur in der Zeit von 06.00 Uhr bis max. 20.00 Uhr und am Samstag nur von 07.00 Uhr bis max. 15.00 Uhr durchgeführt werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen keine Bauarbeiten ausgeführt werden.
5. Während der Abbrucharbeiten ist der öffentlich genützte Gehsteig- und Straßenbereich so abzusichern, dass die Sicherheit und Gesundheit von Menschen in keiner Weise gefährdet sind bzw. der Fußgänger- u. Straßenverkehr nicht behindert wird.
6. Die Baustelle bzw. der Baustellenbereich ist gem. den Bestimmungen der StVO. abzusichern (absperren, beleuchten, beschildern, usw.).
7. Die öffentlichen Straßen und Gehwege sind während des Bauvorhabens in gepflegtem Zustand zu halten. Für eine eventuelle Reinigung ist der Bauherr zuständig. Sollte dieser seiner Verpflichtung nicht nachkommen, so wird die Stadtgemeinde xxx eine Firma beauftragen, die Reinigungsarbeiten durchzuführen und die anfallenden Kosten dem Bauherrn in Rechnung stellen.
Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Neubau eines ortsüblichen Ferienhauses mit zwei Ferienwohnungen auf dem Grundstück xxx, Katastralgemeinde xxx als unbegründet
a b g e w i e s e n .
I. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer xxx (nachfolgend als „BF“ bezeichnet) erwarb mit Kaufvertrag vom 23.10.2015 von xxx die Grundstücke xxx und xxx, beide jeweils im unverbürgten Ausmaß von 721 m² mit jeweils Flächenwidmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen“.
2. Der BF übermittelte sein mit Datum 30.3.2020 versehenes Bauansuchen der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx. Dieses langte laut eckigem roten Stempel am 31.3.2020 in der Sphäre der Stadtverwaltung ein und wurde am 2.4.2020 mit einem blauen Stempel des „Bürger- und Wirtschaftsservice Baurecht“ versehen. Mit diesem Bauansuchen beantragte der BF den Abbruch der Badehütte und Ersatz dieser durch Neubau eines ortsüblichen Ferienwohnhauses mit zwei Ferienwohnungen (touristische Nutzung) auf der Parzelle xxx, KG xxx. Dabei verwies der BF auf die Naturschutzfachliche Stellungnahme des xxx vom 22.6.2016 von der Bezirkshauptmannschaft xxx, wonach das Grundstück xxx nicht in der freien Landschaft befindlich ist.
Das Bauansuchen wurde laut Adressverteiler auf dem Bauansuchen auch an den Volksanwalt xxx, übermittelt.
3. Im vorgelegten Bauakt liegt das Formular, auf welchem die Vorprüfung nach § 13 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) durchgeführt wurde, ein und wird in diesem Formular unter „Flächenwidmungsplan / Widmung“ „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen“ festgehalten und unter „Anmerkungen“ befindet sich der Eintrag „kein Bauland“.
4. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vom 30.4.2020, xxx, wurde nach Durchführung des Vorprüfungsverfahrens der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Abbruch einer Badehütte sowie Neubau eines ortsüblichen Ferienwohnhauses mit zwei Ferienwohnungen auf dem Grundstück xxx, KG xxx“ gemäß § 15 Abs 1 iVm § 13 Abs 2 K-BO 1996 abgewiesen.
4.1. An dieser Stelle ist anzumerken, dass im Verfahren KLVwG-799/2020 zu Tage kam, dass ca. vier Jahre zuvor der Bescheid der Baubehörde II. Instanz Stadtrat der Stadt xxx vom 17.8.2016, xxx, mit welchem die Berufung vom 17.2.2016 gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vom 27.1.2016, xxx, womit der Antrag des Rechtsvorgängers des BF xxx vom 9.12.2015 (bescheidmäßige Feststellung des rechtmäßigen Bestands der Badehütte auf Parzelle xxx, KG xxx) abgewiesen wurde, in Ermangelung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Rechtsvertreterin dazu an, „ein weiteres Rechtsmittel wurde nicht erhoben, da zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr xxx, sondern der BF Eigentümer des Grundstückes war. Da Herr xxx schwer erkrankt war und dem BF im Rahmen eines persönlichen Gespräches in Anwesenheit des Bürgermeisters, des damaligen Stadtamtsdirektors sowie des damaligen Rechtsvertreters vom heutigen BF, xxx, ausdrücklich die Umwidmung der Grundstücksfläche zugesichert worden war“ (Verhandlungsschrift S. 20).
4.2. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 19.2.2021, KLVwG-799/17/2020, die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadt xxx vom 30.4.2020, xxx, betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustands durch Abbruch und Beseitigung des konsenslos errichteten Gebäudes auf der Parzelle xxx, KG xxx, als unbegründet abgewiesen wurde.
5. Gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vom 30.4.2020, brachte der BF, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, mit Schriftsatz vom 13.5.2020 das Rechtsmittel der Berufung ein. Dieser Schriftsatz langte bei der Behörde am 14.5.2020 ein und begründete die Berufung im Kern, dass „von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen“ sei und das Grundstück xxx nicht in der freien Landschaft, sondern als Teil einer geschlossenen Siedlung anzusehen sei und über Kanalanschluss verfüge.
Vorgelegt wurden etwa der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.5.1987, xxx, betreffend die Nichtwaldfeststellung , der Bescheid des xxx vom 13.9.1990, die Verordnung der Stadt xxx vom 1.7.1992, der Flächenwidmungsplan betreffend Abwasserentsorgung, auf welchem auch die Parzelle xxx eingezeichnet ist, die naturschutzfachliche Stellungnahme des xxx von der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.6.2016 und ein Abgabenbescheid vom 5.12.2011 betreffend Kanalanschlussbeitrag.
Unter Hinweis auf bisherige grundsätzliche Planungsabsichten der Stadt xxx für die Bebauung der Parzelle xxx für ein Wohnprojekt und die Stellungnahme des xxx vom 18.7.2016, welche ebenfalls positiv war, wurde ausgeführt, dass es verfassungs- und gleichheitswidrig wäre, dem Bauvorhaben die Genehmigung zu versagen oder die für die Bebauung erforderliche Widmungsänderung nicht vorzunehmen.
Es wurde auf ein in der gleichen Katastralgemeinde befindliches Grundstück (bezeichnet als Parzelle xxx, xxx) hingewiesen und zu diesem Grundstück ausgeführt, dass dort „zum Zwecke der touristischen Nutzung soll schließlich auch kürzlich eine Umwidmung in Bauland vorgenommen worden sein bzw wird für diese Parzelle eine Umwidmung von Grünland in Bauland befürwortet „laut Zielsetzung des ÖEK“, obwohl die Fläche in einem Landschaftsschutzgebiet befindlich sei und wegen der Bestandwidmung Grünland im ÖEK kein Bezug auf eine mögliche Umwidmung genommen werde.
Es wurde beantragt, der Berufung Folge zu geben und die Baubewilligung gemäß Einreichunterlagen zu erteilen.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des BF gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx, mit welchem die Zurückweisung [Anm: gemeint „Abweisung“] des Bauansuchens verfügt wurde, als unbegründet abgewiesen.
7. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 28.12.2020 brachte im Wesentlichen vor, dass die Badehütte auf dem Grundstück xxx ganz offensichtlich auf eines Versehen der Gemeinde anders als jene der Anrainer nicht durch Umwidmung legalisiert worden sei und wurde mit dem Hinweis auf das ÖEK in Zusammenschau mit der Auskunft des Abteilungsleiters des Verfassungsdienstes beim xxx vom 24.1.2020 ausgeführt, es hätten sich die ausschlaggebenden tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert durch die Nutzung der Parzelle als Bauland seit den 1960er-Jahren und sei auch die Erteilung einer Einzelbewilligung geboten. Es werde auch das bereits ausführlich erstattete Vorbringen im Verfahren KLVwG-799/9/2020 zum Vorbringen in diesem gegenständlichen Verfahren erhoben, so die Beschwerde und handelt es sich bei dieser Eingabe um den Schriftsatz vom 21.12.2020. Mit diesem übermittelte der BF ein Vorbringen und Urkundenbeweise, unter anderem ein KAGIS-Luftbild vom 21.12.2020 über das Grundstück xxx, auf welchem – in schlechter Auflösung – ein Dach ersichtlich ist, und zwei A3-Darstellungen aus dem Bauakt xxx, wobei auf der zweiten Seite das xxx dargestellt sei.
Auch in dem vorgelegten Urkundenbeweis der Rechtsvertretung des BF (Beilage ./AA zum Schriftsatz vom 21.12.2020) liegt ein Nachweis hierfür ein: die Stadt xxx, Rechtsabteilung, übermittelte der xxx ein Schreiben vom 15.11.1977, dass diese auf der Parzelle xxx ohne im Besitz einer rechtskräftigen Baubewilligung zu sein ein Ferienhäuschen errichtet habe und wurde sie darin zur nachträglichen Beibringen eines Bauansuchens aufgefordert und ihr mit Bescheid vom 21.8.1979, xxx, eine baurechtliche Bewilligung für die am Grundstück xxx befindliche Badehütte erteilt. Auch dem Anrainer xxx wurde mit Bescheid vom 21.8.1979, xxx, eine baurechtliche Bewilligung für die am Grundstück xxx befindliche Badehütte erteilt.
Aus diesen vorgelegten Baubescheiden vom 21.8.1979 kommt hervor, dass die im damaligen Zeitpunkt gegoltene Kärntner Bauordnung (KBO), LGBl 48/1969, für Badehütten in der xxx eine baurechtliche Bewilligung vorsah und trat bei der Baubehörde laut Begründung des Bescheids der Baubehörde I. Instanz vom 25.11.2015 im November 2015 zu Tage, dass auf dem Grundstück xxx konsenslos eine Badehütte errichtet wurde.
Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge der vorliegenden Beschwerde Folge und den bekämpften Bescheid abändern, indem die Baubewilligung für den Abbruch einer Badehütte und den Neubau eines ortsüblichen Ferienhauses mit zwei Ferienwohnungen auf xxx erteilt wird; in eventu das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der vom Beschwerdeführer bei der Gemeinde xxx eingebrachten Anträge auf Umwidmung bzw. Erteilung einer Einzelbewilligung (§ 14 Abs 5 K-BO) aussetzen, in eventu den gegenständlichen Bescheid aufheben und die Rechtssache bis zur Verfahrensergänzung Unterlassung eines neuen Bescheides an die Gemeinde xxx zurückverweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
8. Der bezughabende Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 11.1.2021 ein.
9. Am 16.2.2021 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Parteien durchgeführt und wurden die beiden Akte KLVwG-799/2020 und KLVwG-39/2021 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
In dieser Verhandlung wurden xxx von der Stadt xxx und xxx von der Bezirkshauptmannschaft xxx, und die von dem BF als Zeugenbeweis geführten Anrainer xxx und xxx zeugenschaftlich einvernommen.
Als Urkundenbeweise wurden Aktenvermerke aus der Kanzlei der Rechtsvertreterin, ein Schreiben des xxx, UA xxx, vom 18.3.2019, xxx, an die Rechtsvertreterin, wonach „aus raumordnungsfachlicher Sicht bei Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes eine Bestandsberichtigung grundsätzlich vertretbar wäre“, ein Lichtbild – vom See aus aufgenommen – mit Blick auf das Ufer, wo die Badehütte des BF neben zwei anderen auf angrenzenden Grundstücken befindlichen Wohngebäuden ersichtlich ist, ein Schreiben der Abteilung Bau, Baurecht, Planung, Umwelt, Sicherheit vom 4.12.2015 an den Bürgermeister (Sachverhaltsdarstellung), vier Orthofotos über die Parzelle xxx (Jahre: 2002-2004, 2006-2007, 2010-2012, „aktuell“ vom 27.9.2016).
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die gegenständliche Bauangelegenheit wie folgt erwogen:
I. Feststellungen:
1. Die Flächenwidmung der Parzelle xxx in der Katastralgemeinde xxx ist Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen.
2. Die Parzelle xxx in der Katastralgemeinde xxx weist für einen Teil des eingereichten Bauvorhabens, nämlich für „Neubau eines ortsüblichen Ferienwohnhauses mit zwei Ferienwohnungen (touristische Nutzung) auf der Parzelle xxx, KG xxx nicht die erforderliche Widmungskategorie auf.
II. Beweiswürdigung:
1. Die unter I.1. getroffene Feststellung gründet auf der Einsichtnahme in den rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, welcher mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2.6.1998 zu xxx, genehmigt wurde und am 13.6.1990 in Kraft trat. Die Widmung Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen ist die Standardwidmung im Grünland.
2. Die unter I.2. getroffene Feststellung basiert auf Folgendem:
Das vom BF eingereichte Bauvorhaben ist eines, wofür gemäß § 6 lit a) und d) Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), nämlich Errichtung von Gebäuden und Abbruch von Gebäuden. Gemäß § 13 K-BO 1996 hat für Bauvorhaben nach § 6 lit a) bis c) leg.cit. ein Vorprüfungsverfahren stattzufinden, bei welchem gemäß § 13 Abs 2 leg.cit. als erstes zu prüfen ist, ob das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht, also ob das Bauvorhaben nach der jeweiligen Widmungskategorie des Flächenwidmungsplans zulässig ist.
Das Bauvorhaben „Neubau eines ortsüblichen Ferienwohnhauses mit zwei Ferienwohnungen (touristische Nutzung)“ ist vom Typ her ein Wohnhaus. Die Errichtung von Wohnhäusern widerspricht der Widmungskategorie Grünland – Landwirtschaft (VwGH 18.10.1988, 88/05/0193, W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein 5, Kärntner Baurecht, Judikat 36) zu § 5 K-GplG 1995). Aus diesem Grunde kann im Lichte der vorhandenen Widmungskategorie dem Bauansuchen auf „Neubau eines ortsüblichen Ferienwohnhauses mit zwei Ferienwohnungen (touristische Nutzung)“ nicht entsprochen werden.
Weder aus dem vorgelegten Bauakt, noch aus dem gerichtlich beigeschafften von der belangten Behörde als „Handakt“ bezeichneten gelben Ordner mit der seitlichen Beschriftung „Umwidmung Parz.Nr. xxx KG xxx, xxx“ kommt hervor, dass eine Änderung der Widmungskategorie des Grundstück xxx in Kürze bevorsteht und kam dies auch in der Verhandlung nicht zu Tage: in der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte die Behördenvertreterin vor „im Jahr 2010 gab es Umwidmungsbestrebungen aber eine negative Stellungnahme des Naturschutzes“ (Verhandlungsschrift S. 8), die Rechtsvertreterin brachte vor: „Aus dem vom Landesverwaltungsgericht beigeschafften Akt der BH xxx wird zum Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 05.07.2018 festgehalten, dass der Umwidmungsantrag des BF zu keinem Zeitpunkt vom Land Kärnten behandelt wurde, da das Umwidmungsansuchen von der Stadtgemeinde xxx bis dato noch gar nicht kundgemacht wurde. Zum Bauakt „Herstellung rechtmäßigen Zustand“ wird festgehalten, dass offenbar bereits am 10.06.2015 sohin Monate vor Erlassung des Abbruchbescheides ein Ortsaugenschein im Beisein des Gemeindeplaners stattfand, woraufhin auch das bestehende Objekt in das ursprüngliche örtliche Entwicklungskonzept aufgenommen wurde“ (Verhandlungsschrift S. 8).
In dem Verfahren KLVwG-799/2020 legte der BF eine „Zusammenfassung der Vorgänge von 1958 bis 2015“ seines Rechtsvorgängers xxx vor. Demnach sei im Grundbuch im September 2006 als Nutzung beider Grundstücke „Baufl. begrünt“ eingetragen gewesen und im Mai 2012 sei im Grundbuch für beide Grundstücke als Nutzung „Garten“ eingetragen gewesen. Dazu ist mit Hinweis auf die Judikatur des VwGH auszuführen, dass eine im Grundbuch angeführte Nutzungsart eines Grundstückes nichts an der Verbindlichkeit der im für das Grundstück maßgeblichen Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung ändert (VwGH 29.1.2020, Ra 2020/05/0004, mit Hinweis auf VwGH 17.4.2012, 2011/05/0184).
Die im Zeitpunkt des Bauansuchens für das Grundstück im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung ist maßgeblich. Es war daher zu dem Bauvorhaben „Neubau eines ortsüblichen Ferienwohnhauses mit zwei Ferienwohnungen (touristische Nutzung)“ spruchgemäß zu entscheiden.
3. Vor dem Hintergrund des in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Baubehörde II. Instanz Stadtrat der Stadt xxx vom 17.8.2016, xxx, mit welchem die Berufung vom 17.2.2016 gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vom 27.1.2016, xxx, womit der Antrag des Rechtsvorgängers des BF (xxx) vom 9.12.2015 auf bescheidmäßige Feststellung des rechtmäßigen Bestands der Badehütte auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen wurde, abgewiesen, ist rechtskräftig festgestellt, dass das vom gegenständlichen Bauvorhaben „Abbruch Badehütte“ betroffene Gebäude „Badehütte auf Parzelle xxx“ nicht rechtmäßiger Bestand iSd K-BO 1996 darstellt. Kraft dinglicher Wirkung gilt diese rechtskräftige Feststellung, dass rechtmäßiger Bestand für die Badehütte nicht vermutet wird, für den durch einen Wechsel im Eigentum der Liegenschaft nunmehr als Eigentümer auftretenden BF xxx. Die Rechtsvertreterin gab darüber hinaus zur Bindungswirkung an, dass Bescheidaddressat des Bescheides vom 17.08.2016 nicht der nunmehrige BF, sondern Herr xxx war, sodass aus ihrer Sicht keine Bindungswirkung bestehe. Damit übersieht die Rechtsvertreterin, welche im gegenständlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 7.12.2015 das Rechtsmittel der Berufung für xxx gegen den Bescheid vom 25.11.2015 (Bescheidadressat xxx) erhob und nunmehr den xxx erlassenen die Berufung vom 7.12.2015 erledigenden Bescheid des Stadtrates der Stadt xxx mit Beschwerde bekämpfte, die dingliche Wirkung von baurechtlichen Bescheiden, welche sich aus der Natur der Sache ergibt, weil andernfalls durch einen Wechsel im Eigentum der Liegenschaft alle daraus bezüglichen Bescheide ihre Rechtswirksamkeit verlieren würden.
In Fällen, in denen die zu erlassenden Bescheide (hiernach der K-BO 1996 erlassener Bescheid) "dingliche Wirkung" entfalten, tritt eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung ein. Bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung handelt es sich nämlich um solche, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach – ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten – nur auf Eigenschaften der Sache abstellen (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047, 91/09/0108). Die Entscheidung bezieht sich derart auf eine bestimmte Sache, dass es lediglich auf die Eigenschaft der Sache und nicht auf eine solche der Person ankommt. Dingliche Bescheide wirken gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat (VwGH 22.4.1999, 98/07/0078).
Gemäß § 13 K-BO 1996 hat für Bauvorhaben nach § 6 lit a) bis c) leg.cit. ein Vorprüfungsverfahren stattzufinden, bei welchem gemäß § 13 Abs 2 leg.cit. als erstes zu prüfen ist, ob das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht. Beim Bauansuchen für das Vorhaben „Abbruch von Gebäuden“ gemäß § 6 lit d) K-BO 1996 ist nicht zu prüfen, ob der Flächenwidmungsplan dem Bauvorhaben widerspricht.
Mit dem Bauansuchen „Abbruch Badehütte“ stellt der BF die widmungswidrige Nutzung des Grundstückes xxx ab, indem er das auf der Widmungskategorie Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen in natura vorhandene Wohnhaus abbricht.
Es war daher zu dem Bauvorhaben „Abbruch Badehütte“ spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, dass aufgrund eines Versehens der Gemeinde die seit den 60er-Jahren auf Parzelle xxx bestehende Hütte des Rechtsvorgängers (gemeint xxx) nicht – wie alle anderen Objekte in diesem Siedlungsgebiet „durch Umwidmung“ legalisiert worden wären, ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens auszuführen, dass die Stadtamtsdirektion der Stadt xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nach Durchsicht der Bauakte der Anrainer xxx, xxx, xxx und xxx mitteilte, dass – wie auch vom BF und dessen Rechtsvertretung vorgebracht wurde – an diese nachweislich im November 1977 eine Aufforderung zur einem nachträglichen Antrag auf baurechtliche Genehmigung der in natura bereits vorhanden gewesenen Baulichkeiten in der xxx erging und wurden diese dem Gericht übermittelt. Auch in dem vorgelegten Urkundenbeweis der Rechtsvertretung des BF (Beilage ./AA zum Schriftsatz vom 21.12.2020) liegt ein Nachweis hierfür ein: die Stadt xxx, Rechtsabteilung, übermittelte der Anrainerin xxx ein Schreiben vom 15.11.1977, dass diese auf der Parzelle xxx ohne im Besitz einer rechtskräftigen Baubewilligung zu sein ein Ferienhäuschen errichtet habe und wurde sie darin zur nachträglichen Beibringen eines Bauansuchens aufgefordert und ihr mit Bescheid vom 21.8.1979, xxx, eine baurechtliche Bewilligung für die am Grundstück xxx befindliche Badehütte erteilt. Auch dem Anrainer xxx wurde mit Bescheid vom 21.8.1979, xxx, eine baurechtliche Bewilligung für die am Grundstück xxx befindliche Badehütte erteilt. Aus diesen vorgelegten Baubescheiden vom 21.8.1979 kommt hervor, dass die im damaligen Zeitpunkt gegoltene Kärntner Bauordnung (KBO), LGBl 48/1969, für Badehütten in der xxx eine baurechtliche Bewilligung vorsah und trat bei der Baubehörde laut Begründung des Bescheids der Baubehörde I. Instanz vom 25.11.2015 im November 2015 zu Tage, dass auf dem Grundstück xxx konsenslos eine Badehütte errichtet wurde. Im gesamten Verfahren kam nicht zu Tage, dass auch der Rechtsvorgänger des BF ein solches Schreiben bekommen habe.
Dies vermag aber an der im Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblichen Widmungskategorie des Grundstücks, mit welcher die vorhandene Badehütte – welche der BF laut seinem Bauantrag abtragen möchte – unvereinbar ist, nichts zu ändern.
III. Rechtliche Beurteilung:
Gegenständlich sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG sowie die materiellen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) anzuwenden.
Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die K-BO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.
§ 24 VwGVG normiert wie folgt: „(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind a) jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und b) des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) und lauten diese auszugsweise wie folgt:
a) K-BO 1996
Vorhaben
§ 6
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
- a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
- b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
- c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
- d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
- e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
§ 13
Vorprüfung
(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
- a) der Flächenwidmungsplan,
- b) der Bebauungsplan,
- c) Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,
- d) Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage und im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,
- e) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,
- f) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.
(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(4) (entfällt)
(4a) (entfällt)
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.
§ 14
Zulässige Abweichungen vomFlächenwidmungsplan
(1) Abweichend von § 19 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sowie von den §§ 7 Abs. 3, 13 Abs. 2 lit. a, 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan zulässig, wenn
- a) es sich um Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen handelt,
- 1. (entfällt)
- 2. die sich auf Grundstücken befinden, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, sofern die Grenzen der Widmung mit den Grenzen der tatsächlich bebauten Grundfläche übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen (“Punktwidmungen"), oder
- 3. die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes oder seiner Änderung aufgrund einer rechtskräftig erteilten baubehördlichen Bewilligung bestanden, der neu festgelegten Widmung aber nicht entsprechen, oder
- 4. für die das Vorliegen einer Baubewilligung nach § 54 vermutet wird oder für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt der Errichtung nicht erforderlich war; und
- b) die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Flächenwidmung bestehende Kubatur um höchstens 20 Prozent vergrößert wird.
§ 36
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.
b) K-GplG 1995
§ 5Grünland
(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.
(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach lit. a und lit. b – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,
b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,
c) Erholungszwecke – mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung – wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u. ä.,
d) Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen,
e) Campingplätze,
f) Erwerbsgärtnereien,
g) Bienenhäuser, Jagdhütten u. ä.,
h) Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten,
i) Friedhöfe,
j) Abfallbehandlungsanlagen und Abfallagerstätten,
k) Sprengstofflager und Schießstätten, sofern für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 3 Abs. 10 erfolgt ist,
l) Schutzstreifen als Immissionsschutz sowie zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU angemessene Sicherheitsabstände zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme von Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10), Gewerbe und Industriegebieten
sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen).
(3) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind.
(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.
(4a) Als Bienenhäuser nach Abs. 2 lit. g gelten nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.
(5) Das Grünland ist – unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar
a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit. a und lit. b entfällt;
b) für eine der gemäß Abs. 2 – ausgenommen nach lit. a oder lit. b – gesondert festgelegten Nutzungsarten.
(6) Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs. 2 lit. c), sind, soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.
(7) Bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen) – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u. ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.
(8) Bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – dürfen im Grünland vorgesehen werden.
Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).
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