DienstrechtsG Krnt 1994 §143 Abs2
DienstrechtsG Krnt 1994 §145 Abs1
DienstrechtsG Krnt 1994 §145 Abs1a
DienstrechtsG Krnt 1994 §145 Abs2 Z1
DienstrechtsG Krnt 1994 §145 Abs2 Z2
DienstrechtsG Krnt 1994 §305b
DienstrechtsG Krnt 1994 Artikel VI
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art1
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art9
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art16
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.460.7.2020
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 02.01.2020, Zahl: xxx, betreffend des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Schreiben vom 09.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr.
Der Beschwerdeführer begründete dies damit, dass er vor seinem 18. Lebensjahr nach Beendigung der Schulpflicht folgende Zeiten zurückgelegt habe, die lediglich deshalb nicht für seinen Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden sein, da sie vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres liegen.
Es handelt sich dabei um Zeiten in denen er beim Amt der Kärntner Landesregierung seit dem 03.10.1983 angestellt gewesen sei.
Der Beschwerdeführer beantragte daher die rückwirkende Anrechnung seiner oben angeführten Zeiten und ersucht daher um Auszahlung der daraus resultierenden Differenzbeträge.
Die entsprechenden Nachweise könne er, soweit sie nicht beim Dienstgeber aufliegen, jederzeit nachreichen.
Mit Schreiben vom 09.12.2019 wiederholte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter seine bislang gestellten Anträge, wobei er der Kärntner Landesregierung eine Frist bis zum 10.01.2020 einräumte.
Darüber hinaus beantragte er die Zuerkennung für entstandene Kosten für seine Rechtsvertretung.
Die Kärntner Landesregierung (in der Folge belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 02.01.2020, Zahl: xxx, über die og. Anträge des Beschwerdeführers abgesprochen und lautet diese Entscheidung wie folgt:
„Spruch:
Gemäß § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, iVm. § 1 des Diennstrechtsverfahrensgesetz – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018, und gemäß § 305b Abs. 1 und 2 iVm. §§ 143 Abs. 1 und 2 und 145 des Kärnnter Dienstrechtsgesetztes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 105/2019, und Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Art. VI des Gesetztes LGBl. Nr. 105/2019 wird
a) Ihr Vorrückungsstichtag mit 1. Juli 1983 neu festgesetzt und
b) ergibt die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung (unverändert) eine Einstufung in die Verwendungsgruppe D, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 6 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2021.“
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung wie folgt:
„Mit Antrag vom 9. Juli 2019, ha. eingelangt am 30. Juli 2019, ersuchten Sie um rückwirkende Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr, konkret um die gänzliche Anrechnung Ihres Dienstverhältnisses zum Land Kärnten seit 3. Oktober 1983 sowie um Auszahlung der daraus resultierenden Differenzbeträge. Trotz noch nicht verstrichener 6monatiger Entscheidungsfrist wiederholten Sie den Antrag mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Dezember 2019 und wurde neben einer Fristsetzung und Kostenvorschreibung für die anwaltliche Intervention die Vornahme der besoldungsrechtlichen Einstufung ohne Anwendung des mit LGBl. Nr. 82/2011 eingeführten verlängerten Vorrückungszeitraumes von zwei auf fünf Jahre für die Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 begehrt.
Mit LGBl. Nr. 105/2019 wurden ua. Die Bestimmungen zur Berechnung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung dahingehend novelliert bzw. den europarechtlichen Vorgaben entsprechend angepasst, dass die mit LGBl. Nr. 82/2011 neu geschaffene Anrechnungssystematik (vereinfacht ausgedrückt: Anrechnung von Vordienstzeiten ab 1. Juli des Jahres mit dem die allgemeine Schulpflicht beendet wurde und Verlängerung des ersten Vorrückungszeitraumes von zwei auf fünf Jahre) nunmehr auf alle Bediensteten Anwendung findet, deren entgelt- bzw. besoldungsrechtliche Stellung vom Vorrückungsstichtag abhängig ist. Im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten umfasst dies somit all jene, die sich in der Dienstklasse III oder IV befinden, also noch nicht befördert worden sind, da lt. Judikatur des VwGH ab dem Zeitpunkt des im freien Ermessen der Dienstbehörde liegenden Aktes der Beförderung die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nicht mehr vom Vorrückungsstichtag abhängig ist (vgl. dazu VwGH vom 21.2.2017, Ro 2016/12/0019, mit Verweis auf frühere Judikatur).
Damit ist auch dem EuGH-Urteil vom 11.11.2014 in der Rechtssache C-530/13, Leopold Schmitzer gegen Bundesministerin für Inneres, Genüge getan und die darin feststellte Altersdiskriminierung beseitigt, da mit der vorliegenden Novellierung die Vorrückungsstichtage aller bis dato altersdiskriminiert eingestuften Landesbediensteten von Amts wegen neu ermittelt und dementsprechend auch die entgelt- bzw. besoldungsrechtlichen Einstufungen neu vorgenommen werden. Somit werden im Unterschied zur Novelle LGBl. Nr. 82/2011 die Vorrückungsstichtage aller Landesbediensteten neu ermittelt, nicht nur jener, die sich darauf eine Verbesserung ihrer entgelt- bzw. besoldungsrechtlichen Stellung erhofften und dies einst beantragten und können damit auch Verschlechterungen in Bezug auf die zukünftige besoldungsrechtliche Stellung eintreten. Zu den im anwaltlichen Schreiben vom 9.12.2019 zitierten aktuellen Entscheidungen des EuGH (Rechtssache C-24/17 und C-396/17 zum österreichischen (Bundes-)Besoldungs- und Vorrückungssystem der Beamten und Vertragsbediensteten) ist festzuhalten, dass die diesbezügliche Landesrechtlage mit LGBl. Nr. 82/2011 bis zur Novellierung LGBl. Nr. 105/2019 jener des Bundes vor der „Bundesbesoldungsreform/Überleitungs-Novelle 2015“, BGBl. I Nr. 32/2015, entsprach, somit nicht jener des Bundes, die mit den zitierten Entscheidungen des EuGH erneut als europarechtswidrig beurteilt wurde. “
Weiters hat die belangte Behörde in der Begründung dieser Entscheidung die in Betracht kommende Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (§ 143 Abs. 1 und 2 K-DRG 1994, § 145 Abs. 1a K-DRG 1994, § 305b Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, sowie Art. VI zu LGBl. Nr. 105/2019 (in Krafttretens- und Übergangsbestimmungen) zitiert.
Zusammenfassend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass der Beschwerdeführer öffentlich rechtlicher Bediensteter des Landes Kärnten sich seit 01.07.2019 in der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe D befinde und sei er nie befördert worden.
Somit sei seine besoldungsrechtliche Stellung nach wie vor vom Vorrückungsstichtag abhängig und sei daher von Amts wegen gemäß § 3 oder 5b K-DRG 1994 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellungnahme vorzunehmen gewesen.
Die Neuberechnung des Vorrückungsstechtages ergebe den 01.07.1983 (bisher 28.04.1986), somit eine Verbesserung um 2 Jahre, 9 Monate und 27 Tage.
In Anbetracht des verlängerten erstmaligen Vorrückungszeitraumes von 2 Jahren auf 5 Jahren gemäß § 143 Abs. 1 K-DRG 1994 und der rückwirkenden Inkraftsetzung mit 01.06.1985 bleibe allerdings die besoldungsrechtliche Stellung im Vergleich zur Bisherigen unverändert und verändere sich gemäß § 143 Abs. 2 K-DRG 1994 auch der Vorrückungstermin aufgrund des neu ermittelten Vorrückungsstichtages nicht.
Hinsichtlich der Berechnungsdetails wurde auf die Beilage „Berechnung des Vorrückungsstichtages“ hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges hat der Beschwerdeführer nachstehende Beschwerdegründe geltend gemacht:
„ 3. Beschwerdegründe:
A) Diskriminierung aufgrund des Alters gemäß RL 2000/78 (Gleichbehandlungsrichtlinie):
Nach Art 6 EUV ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Rand des Primärrechts verbindlich. Nach Art 21 Abs. 1 GRD sind Diskriminierungen insbesondere auch wegen des Alters verboten. Zudem ist das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters als allgemeiner Rechtsgrundsatz im Sinn des Art 6 Abs. 3 EUV anerkannt (C-144/04, Mangold, Rn 75;).
Zweck der Richtlinie 2000/78 (Gleichbehandlungsrichtlinie) ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatz der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Demnach versteht man unter dem „Gleichbehandlungsgrundsatz“ gem. Art. 2 leg. cit., dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf. Während eine unmittelbare Diskriminierung dann vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründen in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, setzt eine mittelbare Diskriminierung voraus, dass es – durch scheinbar neutrale Vorschriften – zu einer Benachteiligung von Personen eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen eines anderen Alters kommen kann.
Eine solche scheinbar neutrale Vorschrift hat nun auch der Landesgesetzgeber gewählt, indem er kurz vor Ablauf der Entscheidungsfrist über den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2019, am 19.12.2019 eine Gesetzesnovelle beschlossen hat. Einerseits wurde zwar die vom Beschwerdeführer auch bereits am 09.07.2019 beantragte Anrechnung der Vordienstzeiten beschlossen, während andererseits gleichzeitig der Vorrückungszeitraum zwischen erster und zweiter Gehaltsstufe um 3 Jahre erhöht wurde, sodass die vom EuGH in diversen Vorabentscheidungsverfahren festgestellte Diskriminierung beibehalten wurde.
Auslöser für die Gesetzesnovelle waren die aktuellen Entscheidungen des EuGH (Rechtssache C-24/17 Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gegen Republik Österreich und C-396/17 Martin Leitner gegen Landespolizeidirektion Tirol), wonach das österreichische Besoldungs- und Vorrückungssystem der Beamten und Vertragsbediensteten gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt bzw. die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Richtlinie 2000/78/EU (Gleichbehandlungsrichtlinie) verletzt.
Schon in der Rechtssache Schmitzer (C-530/13) entschied der EuGH, dass eine nationale Regelung, mit der zur Beseitigung einer Diskriminierung von Beamten wegen des Alters Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahren, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden, aber gleichzeitig für bestimmte Beamte eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt wird, eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt.
Wie auch im Bescheid vom 02.01.2020 ausgeführt, gilt die neue Anrechnungssystematik für alle Bediensteten, deren entgelt- bzw. besoldungsrechtliche Stellung vom Vorrückungsstichtag abhängig ist und nicht nur für eine Gruppe ausgewählter Vertragsbediensteter.
Eine Neuberechnung findet allerdings nur bei jenen Vertragsbediensteten statt, deren Diensteintritt vor dem 1. Oktober 2011 liegt und die nicht befördert wurden. Jener Gruppe von Vertragsbediensteten, deren Vorrückungszeitraum zwischen der ersten und der zweiten Gehaltsstufe nun rückwirkend verlängert wird und die somit von einer Verschlechterung der bisherigen Regelungen betroffen ist, gehört auch der Beschwerdeführer an.
Schon in der Rechtssache Schmitzer (C530/13) richtete der VwGH eine Vorlagefrage an den EuGH, mit der er wissen wollte, ob eine gesetzliche Regelung, die für Beschäftigungszeiten am Beginn der Karriere einen längeren Vorrückungszeitraum vorsieht und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe daher erschwert, eine mittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters darstellt. (VwGH: Zl. EU 2013/005-1 (2013/12/0076)). Die Beantwortung dieser Vorlagefrage wurde jedoch nur für jenen Fall begehrt, falls der EuGH die erste oder zweite Vorlagefrage verneint und keine unmittelbare Diskriminierung feststellte, wodurch keine Entscheidung des EuGHs erfolgte.
Ungleichbehandlungen wegen des Alters stellen nur dann keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
In der Rechtssache C 396/17 (Leitner gegen LPD Tirol) entschied der EuGH, dass eine unmittelbare Ungleichbehandlung durch das Argument einer Erhöhung der finanziellen Lasten und eventueller administrativer Schwierigkeiten, die Nichtbeachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ergäben, grundsätzlich nicht rechtfertigen. Wie dem Schreiben des xxx und dem xxx vom 11.12.2019 zu entnehmen ist, waren die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen für das Land Kärnten bei unionsgerechter Umsetzung das einzige Argument für die Aufrechterhaltung der Diskriminierung.
Wenn jedoch nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 (Gleichbehandlungsrichtlinie) ausgelegt werden können, besteht die Verpflichtung, den Rechtsschutz, der dem Einzelnen aus dieser Richtlinie erwächst, zu gewährleisten und für ihre volle Wirkung zu sorgen, indem erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet zu bleiben hat
B) Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes:
1.
Mit der gegenständlichen Novelle des Landesgesetzgebers vom 19.12.2019 wurde versucht, die festgestellte Unionswidrigkeit aufgrund vorliegender Diskriminierung aufgrund des Alters zu beseitigen, indem eine Nivellierung nach unten vorgenommen wurde. Seitens des Gesetzgebers wurde aber verkannt, dass das Vertrauen in die Rechtsordnung unter bestimmten konkret einschlägigen Voraussetzungen durch den Gleichheitsgrundsatz geschützt ist. (VfGH-G228/89). Dem Vertrauensschutz kommt auch insoweit Relevanz zu, als der Gesetzgeber von Verfassungswegen gehalten ist, ihm bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof etwa stets die Bindung gesetzlich verfügter Rückwirkungen an den Gleichheitsgrundsatz betont (vgl. zB VfSlg. 3336/1958, 6182/1970, 7705/1975, 8195/1977, 8589/1979, 9483/1982 uva.).
Konkret stell sich die Frage inwieweit es zulässig ist, dass der Gesetzgeber „etwas rückwirkend wegnimmt“ was der EuGH „gerade erst gegeben“ hat. Sofern davon ausgegangen wird, dass keine Diskriminierung aufgrund des Alters gemäß der Gleichbehandlungsrichtlinie vorliegt, bzw. dass diese durch ein legitimes Ziel im Sinne des Art 6 der RL 2000/78 gerechtfertigt werden kann, was offensichtlich nicht vorliegt, müssen rückwirkende Eingriffe auch nach den innerstaatlichen Regelungen zulässig sein. Als Prüfungsmaßstab ist insbesondere der aus Art 7 V-VG abzuleitende Vertrauensschutz heranzuziehen.
Die Erwartungshaltung des Einzelnen auf eine für ihn günstigere Rechtslage ist zwar nicht geschützt, jedoch sind bezugnehmend auf den Maßstab der Sachlichkeit solchen Maßnahmen Grenzen gesetzt. Der VfGH hat in reichhaltiger Judikatur Formeln ausdifferenziert, die einerseits eine Rückwirkung und andererseits einen Eingriff in Rechtspositionen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhen, unter Einhaltung von bestimmten Vorgaben zulassen.
1.1. Eingriffe in Rechtspositionen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhen:
Indem der Landesgesetzgeber durch seine Gesetzesnovelle vom 19.12.2019 mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (36. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (29. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz und das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 geändert wurden, eine Anrechnung der Vordienstzeiten bis zum 18. Lebensjahr vornahm, jedoch gleichzeitig beschlossen hat, dass die erste Vorrückung erst nach 5 Jahren erfolgen soll, ist der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen auf eine ihm zustehende Rechtsposition verletzt worden.
Eingriffe in Rechtspositionen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhen, werden durch den Gleichheitsgrundsatz insoweit geschützt, als der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, dass die Rechtsposition besteht. Darunter werden meist „längerfristige Erwartungshaltungen“ verstanden (VfSlg. 11.309, 11.665. 12.186).
Das Vertrauen des Beschwerdeführers in die ihm zustehende Anrechnung der Vordienstzeiten ist seit der am 18.6.2009 ergangenen Entscheidung in der Rechtssache Hütter (C 88/08) begründet, in der der OGH dem EuGH die Vorlagefrage vorgelegt hat, ob die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die anrechenbare Vordienstzeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags ausschließt, soweit sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden.
Der vertrauensbildende Zeitraum beträgt daher im Fall des Beschwerdeführers über 10 Jahre und hat der Landesgesetzgeber durch die verabschiedete Novelle in höchster Intensität und mit unmittelbarer Auswirkung in die erwartete Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen.
Eine Rechtfertigung aufgrund gewichtiger öffentlicher Interessen lässt die durch Initiativantrag eingebrachte Gesetzesnovelle mangels Erläuterungen vermissen, aber wie bereits ausgeführt, war für die Beschlussfassung des Landesgesetzgebers ausschließlich ein finanzielles Motiv zum Nachteil jener Bediensteten, die auf die durch den EuGH bereits jahrelang bestätigte Rechtsposition vertraut haben, maßgeblich.
Durch die entgegen des Beschwerdeführers und das langjährige Vertrauen der betroffenen Bediensteten beschlossene Anrechnung mit dem Zusatz, dass die erste Vorrückung erst nach einem Zeitraum von fünf statt zwei Jahren entsteht, erleidet der Beschwerdeführer insofern einen Nachteil von hoher Intensität, als sein Vorrückungstermin unverändert bleibt. Richtigerweise hätten die Vordienstzeiten im Ausmaß von 2 Jahren, 9 Monaten und 27 Tagen angerechnet werden müssen, ohne dass es zu einer plötzlichen und unerwarteten rückwirkenden Festlegung des Vorrückungszeitraumes von 5 Jahren von der ersten in die zweite Gehaltsstufe kommt. Der Beschwerdeführer erleidet dadurch Gehaltseinbußen bis zu seiner Pensionierung, was sich auch auf die ihm zustehende Pension und Abfertigung auswirkt und verliert auch den Anspruch auf die ihm zustehende Ausgleichszahlung für jenen Zeitraum, in dem er aufgrund der Nichtumsetzung der Rechtsprechung des EuGHs weniger Gehalt als ihm zusendend, bezogen hat.
1.2. Gesetz mit rückwirkender Kraft:
Unstrittig ist, dass Gesetze mit rückwirkender Kraft ausgestattet werden können. Eine unsachliche und somit gleichheitswidrige Vorschrift liegt jedoch vor, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff in einem berechtigten Vertrauen auf Rechtslage enttäuscht wurden und nicht besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen.
Bislang betrug der Vorrückungszeitraum in allen Stufen 2 Jahre. Mit der nunmehr beschlossenen Gesetzesnovelle vom 19.12.2019 wurde der Zeitraum zwischen erster und zweiter Gehaltsstufe um 3 Jahre erhöht.
Entscheidend für das Vorliegen der Sachlichkeit ist somit das Ausmaß des Eingriffs und die Gründe, die eine Rückwirkung erfordern.
Wie bereits unter Punkt 1.1. ausgeführt, handelte es sich bei der Novelle des Landesgesetzgebers um einen Eingriff von erheblichem Gewicht und verweist der Beschwerdeführer auf die bisher angeführten Ausführungen. Betreffend das Gewicht, der für die Rückwirkung sprechenden Gründe, wiederholt der Beschwerdeführer, dass es einzig und allein um Einsparungsgedanken des Landes Kärnten ging, die eine solch gravierende Rückwirkung nicht rechtfertigen können.
Aus den oben genannten Gründen beantragt der Beschwerdeführer die besoldungsrechtliche Einstufung mit jener Maßgabe vorzunehmen, dass im Einklang mit dem Unionsrecht eine entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift unangewendet zu bleiben hat und der Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Gehaltsstufe zwei (anstatt fünf) Jahre beträgt bzw. dass das Landesverwaltungsgericht das Gesetz vom 19.12.2019, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (36. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (29. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz und das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 geändert wurden, dem Verfassungsgerichtshofe zu Überprüfung auf die Verfassungsmäßigkeit vorlegt.
Die Beschwerdeausführungen erweisen sich daher als zutreffend.“
Der Beschwerdeführer stellte nachstehende Beschwerdeanträge:
„Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
1. gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
2. gem. Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG in der Sache selbst entscheiden;
3. in eventu; das Gesetz vom 19.12.2019 mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (36. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (29. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz und das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 geändert wurden, dem Verfassungsgerichtshof gem. Art. 140 Abs. 1 Z. 1 a V-BG zur Überprüfung auf seine Verfassungsmäßigkeit vorlegen bzw. einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Auslegung der RL 2000/78 (Gleichbehandlungsrichtlinie) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) stellen;
4. in eventu; den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“
Mit Schriftsatz vom 20.03.2020 hat die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt und nachstehende Äußerung erstattet:
„Gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG wird in der Anlage die Beschwerde des Herrn xxx, Landesbeamter, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2. Jänner 2020, Zl. xxx, unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
Zu den Beschwerdeausführungen wird wie folgt Stellung genommen:
Mit LGBl. Nr. 105/2019 wurde die seit LGBl. Nr. 82/2011 geltende neue Systematik der Berechnung des Vorrückungsstichtages bzw. der daraus resultierenden entgelt- bzw. besoldungsrechtlichen Stellung auf alle öffentlich Bediensteten, deren entgelt- bzw. besoldungsrechtliche Stellung vom Vorrückungsstichtag abhängig ist, für anwendbar erklärt und sind die Vorrückungsstichtage dieses Personenkreises von Amts wegen neu festzusetzten sowie die daraus resultierenden entgelt- bzw. besoldungsrechtlichen Stellungen anzupassen. Die mit LGBl. Nr. 82/2011 eingeführte neue Systematik erfolgte als Reaktion auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Hutter, C-88/08, in der die Altersgrenze von 18 Jahren als frühestmöglicher Beginn der Anrechnung einer Vordienstzeit als unionsrechtswidrig („Altersdiskriminierung“) erkannt worden ist und stattdessen das neutrale Kriterium der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eingeführt wurde. Die Beseitigung der Altersgrenze von 18 Jahren ging einher mit der Verlängerung des ersten Vorrückungszeitraumes von zwei auf fünf Jahre und entsprach diese Gesetzgebund dem damaligen gesetzgeberischen Lösungsansatz des Bundes, die Altersdiskriminierung mit einer im Großen und Ganzen kostenneutralen Lösung zu beseitigen, allerdings wurden Vorrückungsstichtage nur auf Antrag neu festgesetzt.
Eine solche Antragslösung hatte allerdings zur Folge, dass nur ehemals Benachteiligte einen Antrag auf Neufestsetzung stellten, um im Ergebnis ihre entgelt- bzw. besoldungsrechtliche Stellung zu verbessern. Ehemals Begünstigte hatten hingegen keinen Anlass, einen Antrag auf Neufestsetzung zu stellen, da sie sich aufgrund des verlängerten ersten Vorrückungszeitraumes unter Umständen verschlechtert hätten. Eine Beseitigung der Altersdiskriminierung ist daher mit diesem Lösungsansatz nur teilweise erfolgt, da die Unterschiede zwischen ehemals Begünstigten und ehemals Benachteiligten prolongiert wurden. So hat der EuGH in den Rechtssachen Schmitzer, C-530/13, und Starjakob, C-417/13, festgestellt, dass die Ungleichbehandlung im Entgelt, die aufgrund der früheren diskriminierenden Anrechnungsregelungen entstanden waren, durch die jeweiligen Reformen des Gehaltsgesetzes bzw. des Bundesbahngesetzes nicht beseitigt, sondern festgeschrieben worden sind.
Als Reaktion auf die Entscheidung Schmitzer hat der Bund ein neues Besoldungssystem geschaffen, dass keinen Vorrückungsstichtag mehr vorsieht („Bundesbesoldungsreform 2015“), stattdessen wurde das sogenannte Besoldungsdienstalter eingeführt. Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes wurden im Februar 2015 auf Basis ihres (altersdiskriminierend) berechneten Monatsbezuges in dieses neue Besoldungssystem übergeleitet, ein weiterer Lösungsansatz, der der Prüfung durch den EuGH in der Rechtssache C-24/17, ÖGB, nicht standhielt.
Das Land Kärnten hat unter Abgabe eines mit der Zentralpersonalvertretung ausgehandelten Verjährungsverzichtes (vgl. LGBl. Nr.30/2015, Artikel I Z 12) die Bundesbesoldungsreform 2015 des Bundes nicht nachvollzogen, sondern im Einvernehmen mit der Zentralpersonalvertretung die oben zitierte Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-24/17, ÖGB, abgewartet und aufgrund dessen Ergebnis nunmehr einen anderen Lösungsansatz zur Beseitigung der Altersdiskriminierung gewählt, orienter am Lösungsansatz der ÖBB, welcher nicht nur der Überprüfung durch den EuGH (vgl. Rechtssache C-482/16, Stollwitzer), sondern auch durch den VfGH (vgl. VfGH vom 2.7.2016, GZ G-450/2015) und den OGH (vom 26.2.2019, GZ 8 ObA 34/18k, standgehalten hat.
Laut ha. Rechtsansicht ist mit der rückwirkenden Anwendung des nunmehr einheitlichen und diskriminierungsfreien Regelungssystems gewährleistet, dass die Altersdiskriminierung beseitigt ist, schließlich findet sie auf alle Bedienstetem, deren entgelt- bzw. besoldungsrechtliche Stellung vom Vorrückungsstichtag abhängig ist, Anwendung und werden infolge der von Amts wegen durchzuführenden Neufestsetzungen die jeweiligen entgelt- bzw. besoldungsrechtlichen Stellungen ebenso neu festgesetzt, sodass im Ergebnis sowohl Verschlechterungen als auch Verbesserungen eintreten bzw. eintreten werden, wobei es beim Großteil der Bediensteten, wie bespielweise auch beim Beschwerdeführer, allerdings zu keinen Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Auslegung der RL 2000/78 Veränderungen kommen wird. Verschlechterungen werden sich dergestalt ergeben, dass sich der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung um ein halbes oder ganzes Jahr verspäten wird. Damit sollte auch der Judikatur des EuGH in der Rechtssache Schmitzer Genüge getan sein.
Zudem hat der EuGH in der Rechtssache Starjakob ausgesprochen, dass die Herstellung der Gleichbehandlung es lediglich erfordere, jenen Bediensteten, die bereits vor der Vollendung des 18. Lebensjahres ihre Berufserfahren erworben haben, hinsichtlich Vordienstzeiten und Vorrückung in der Gehaltsstufe dieselben Vorteile zu gewähren , wie sie den Bediensteten zuteil geworden sind, die nach der Vollendung des 18 Lebensjahres eine gleichartige Berufserfahrung erworben haben, solange kein System zur Beseitigung der Diskriminierung wegen des Alters in einer mit Richtlinie 2000/78/EG in Einklang stehenden Art und Weise eingeführt worden ist.
Weiters wurde vom EuGH in der Rechtssache Stollwitzer ausdrücklich klargestellt, dass es einem Fehlverständnis seiner Urteile in den Rechtssachen Hütter und Starjakob entspreche, sie dahin auszulegen, dass damit Arbeitnehmern, die von einer festgestellten Diskriminierung betroffen sind, zwangsläufig ein Anspruch auf Gehaltserhöhung erwachse (Rs C-482/16, Rn 28, 29 43 bis 45). Art. 16 der RL 2000/78/EG schreibe keine bestimmten Maßnahmen im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, sondern belassen den Mitgliedsstaaten die Freiheit, unter den verschiedenen zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeigneten Lösungen die ihrer Ansicht nach dafür am besten geeignete zu wählen. Der unmittelbare Anspruch der Arbeitnehmer aus der Richtlinie 2000/78/EG richtet sich auf die Anwendung eines diskriminierungsfreien Vorrückungssystems. Die Erfüllung dieses Anspruchs durch Etablierung eines solchen Systems erfasst aber nichtzwingend auch einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit (vgl. Marhold-Weinmeier, Diskriminierungsfreies Vorrückungssystem: Kein zwingender finanzieller Ausgleich für die Vergangenheit, ASoK 2019, 319). Es besteht demnach kein unionsrechtlich begründeter Anspruch, nach der erfolgten Einführung eines diskriminierungsfreien Vorrückungssystems einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, der der Differenz zwischen dem Entgelt entspricht, das der ehemals Benachteiligte ohne Diskriminierung erhalten hätte, und dem Entgelt das er tatsächlich erhalten hat (OGH 8 ObA 34/18k).
Eben diesem oben erwähnten Fehlverständnis sowie auch weiteren scheint der Beschwerdeführer zu unterliegen, wenn er vermeint, einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich zu haben. Es liegt in der Natur der Neuregelung, dass bei Vertragsbediensteten, deren Diensteintritt ab Oktober 2011 erfolgte, eine Neufestsetzung unterbleieben kann, schließlich wurde dieser Personenkreis infolge der Novellierung durch LGBl. Nr. 82/2011 bereits altersdiskriminierungsfrei auf dieselbe Art und Weise eingestuft. Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, es läge eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, darf auf das zu § 53a Bundesbahngesetz 1953, idF. BGBl. I Nr. 64/2015, ergangene Erkenntnis des VfGH verwiesen werden. Darin stellt der VfGH unmissverständlich fest, dass weder eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutzes noch eine Diskrepanz mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums besteht.
Die vom Landesgesetzgeber gewählte Vorgehensweise verfolgte nicht das Ziel, Einsparungen zu Lasten der Bediensteten zu erreichen, sondern Mehrausgaben in dreistelliger Millionenhöhe zu vermeiden, zu denen keine europarechtliche Verpflichtung bestand (vgl. EuGH zur Rechtssache Stollwitzer).
Somit wird von Seiten der belangten Behörde die Auffassung vertreten, dass der mit LGBl. Nr. 105/2019 umgesetzte Lösungsansatz zur Beseitigung jedweder Altersdiskriminierung einer allfälligen europarechtlichen wie auch verfassungsrechtlichen Überprüfung Stand halten würde und der angefochtene Bescheid keinesfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, weshalb der Antrag gestellt wird, das Landesverwaltungsgericht wolle die Beschwerde als unbegründet abweisen.“
Die bezughabende Äußerung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat dazu mit Schriftsatz vom 04.09.2020 Stellung genommen.
Die bezughabende Stellungnahme lautet:
„Meine von meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 30.01.2020 eingebrachte Beschwerde berichtigend, gebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter zunächst bekannt, dass ich sei 1.1.1994 Landesbeamter bin und nicht wie in meiner Beschwerde (irrtümlich) ausgeführt, Vertragsbediensteter. Hierbei handelt es sich um einen Redaktionsfehler im Text meines ausgewiesenen Vertreters.
Meine sonstigen Ausführungen in meiner Beschwerde vom 30.01.2020 gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 02.01.2020, Zahl: xxx, halte ich vollinhaltlich aufrecht und gebe ergänzend zu der Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.03.2020 an wie folgt:
Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme aus, dass durch die Neufestsetzungen der jeweiligen entgelt- und besoldungsrechtlichen Stellungen im Ergebnis auch Verbesserungen eintreten können. Dass dies nahezu keinen Bediensteten betrifft, liegt auf der Hand, wenn der Vorrückungszeitraum von der ersten in die zweite Gehaltsstufe von 2 auf 5 Jahre ausgedehnt wird und maximal drei Jahre angerechnet werden können. Faktisch kommt es durch den rückwirkend eingeführten Vorrückungszeitraum von 5 Jahren zu einer Nichtanrechnung der von EuGH festgestellten verpflichteten Anrechnungspflicht der Vordienstzeiten, die vor dem 18 Lebensjahr zurückgelegt wurden. Welche konkreten Verbesserungen generell und für mich im speziellen eintreten, bleibt die belangte Behörde im Übrigen argumentativ schuldig.
Als Argument der belangten Behörde wird wiederum vorgebracht, dass es das Ziel gewesen sei, Mehrausgaben in dreistelliger Millionenhöhe zu vermeiden. Wie bereits in meiner Beschwerde ausgeführt, kann das Argument einer Erhöhung der finanziellen Lasten, die Nichtbeachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ergeben, grundsätzlich nicht rechtfertigen, zumal das finanzielle Argument „immer und für alles herhalten könnte“.
Die belangte Behörde führt weiters aus, dass es bei mir, wie beim Großteil der Bediensteten, durch die getroffene Neufestsetzung zu keiner Veränderung kommt und lässt bei dieser Einschätzung außer Acht, dass eben dies diskriminierend ist, wenn statt der vorzunehmenden Anrechnung von 3 weiteren Dienstjahren durch die rückwirkende Einführung eines Vorrückungszeitraumes von 5 statt 2 Jahren zwischen der ersten und zweiten Gehaltsstufe, die durch die Gerichte festgestellte Diskriminierung beibehalten wird.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (vgl. VfSlg. 13.3271993) und verbiete diesem, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Der Gesetzgeber muss dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen. Gegenständlich kann nicht von einem solchen Regelfall gesprochen werden, da sich für rund 33 % der Bediensteten ein späterer Vorrückungstermin/Nachteil ergibt, weshalb kein in Kauf zu nehmender einzelner Härtefall vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist eine rückwirkende und nachteilige Änderung einer gesetzlichen Bestimmung verfassungswidrig, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen (vgl. VfSlg 12.186/1989).
Wie bereits ausgeführt, verdiene ich durch die rückwirkende Einführung eines Vorrückungszeitraumes von 5 Jahren zwischen der ersten und zweiten Gehaltsstufe, über die verbleibenden Berufsjahre deutlich weniger und wird sich dies auch bei meiner Pension auswirken, womit das Erfordernis eines erheblichen Eingriffs zweifellos vorliegt. Des Weiteren konnte ich, wie auch alle anderen Landesbediensteten, davon ausgehen, dass die Vorrückungszeiträume nicht rückwirkend verändert werden, da es wohl beispiellos ist, wenn ein erwartetes und zustehendes Gehalt ohne Zustimmung des Dienstnehmers geschmälert wird. Um Wiederholungen zu vermeiden weise ich darauf hin, dass Erhöhung finanzieller Lasten keine Rechtfertigung darstellt, rückwirkend in die bestehende Rechtslage einzugreifen.
Mein Dienstgeber wusste seit der am 18.6.2009 ergangenen Entscheidung in der Rechtssache „ Hütter “ (C 88/08), dass eine Anrechnung der Vordienstzeiten vorzunehmen ist und hat diese Altersdiskriminierung ein Jahrzehnt lang nicht ordnungsgemäß vorgenommen. Sofern man den Ausführungen der belangten Behörde folgt, hätte dies zur Folge, dass das spätestens seit der Entscheidung in der Rechtssache „Hütter“ vorliegende objektive Unrecht rückwirkend versteinert wird und zum Maßstab erhoben wird.
Wenn die belangte Behörde ausführt, dass der EuGH in der Rechtssache „Stollwitzer“ ausgesprochen hat, dass es einem Fehlverständnis seiner Urteile in den Rechtssachen Hüter und „ Starjakob “ entspreche, sie dahin auszulegen, dass damit Arbeitnehmern, die von einer festgestellten Diskriminierung betroffen sind, zwangsläufig ein Anspruch auf Gehaltserhöhung erwachse, ist dies zwar richtig, jedoch schon dem Wort „zwangsläufig“ zu entnehmen, dass dies nicht den Regelfall, sondern vielmehr einen Sonderfall, darstelle. Aus dieser Entscheidung kann maximal abgeleitet werden, dass in meinem gegenständlichen Fall nicht schon ohne nähere Überprüfung eine augenscheinliche Altersdiskriminierung vorliegt.
Beweis: der gesamte von der belangten Behörde vorzulegende Personalakt des Beschwerdeführers, sowie dessen Einvernahme.
Abschließend verweise ich auf mein bisheriges Vorbringen und halte meine Beschwerdeanträge vollinhaltlich aufrecht“
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 08.09.2020 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, sowie eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt.
Der Vertreter der belangten Behörde hat in dieser unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen ergänzend ausgeführt, dass durch das Landesgesetzblatt Nr. 105/2019 das Kärntner Dienstrechtsgesetz dahingehend abgeändert worden sei, dass die Rechtslage resultierend aus dem Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 82/2011 nunmehr auch für alle vor Oktober 2011 in den Landesdienst eingetreten Bediensteten Anwendung findet.
Die nach Oktober 2011 eingetretenen Bediensteten sei der Vorrückungsstichtag bereits altersdiskriminierungsfrei festgesetzt worden.
Die Regelung für diese Bediensteten werden nunmehr auch für alle vor dem Oktober 2011 eingetretenen Bediensteten übernommen. Die Regelung betreffe allerdings nur diejenigen Landesbedienstete deren entgelt- bzw. besoldungsrechtliche Stellung vom Vorrückungsstichtag abhängig sei.
Nicht betroffen seien daher bereits beförderte öffentlich rechtlich Bedienstete und Landesvertragsbedienstete, die mittels Sondervertrag eingestellt worden seien.
Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages könne zu Verbesserung oder zu Schlechterstellungen von maximal einem Jahr führen, wobei allerdings davon auszugehen sei, dass es bei ca. 70 % der betroffenen Bediensteten zu keiner Veränderung des Vorrückungstermines kommen werde.
In der Folge erläuterte der Vertreter der belangten Behörde, welche Kriterien für die Neubemessung des Vorrückungsstichtages maßgeblich seien.
Der Vertreter der belangten Behörde wies darauf hin, dass von dieser Neuregelung nicht nur Landesbedienstete, sondern auch Mitarbeiter in den Städten Klagenfurt und Villach, sowie Gemeindebedienstete betroffen seien.
Die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages müsse jedenfalls individuell für jeden einzelnen Mitarbeiter erfolgen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass durch das Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 105/2009 der Beschwerdeführer finanziell diskriminiert worden sei. Er befinde sich derzeit in der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 6. Hätte man für die erste Vorrückung nicht einen Zeitraum von fünf Jahren, sondern wie generell vorgesehen einen zweijährigen Zeitraum für den Vorrückungsstichtag herangezogen, so müsste sich der Beschwerdeführer zur Zeit zumindest in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse IV befinden.
Der Beschwerdeführer verwies auf die diesbezüglichen Gehaltsdifferenzen hin und führte aus, dass er durch die „rechtswidrige“ Vorgangsweise ca. Euro 40.000,-- weniger verdient habe.
Zum Beweis dafür beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Lohnverrechnung.
Weiters sei es auch wesentlich, dass der Beschwerdeführer auf privatrechtlicher Basis und zwar seit 03.10.1983 von der belangten Behörde angestellt gewesen sei.
Es habe sich dabei um kein Lehrverhältnis gehandelt.
Der Beschwerdeführer wurde damals als „jugendlicher Vertragsbediensteter“ bezeichnet.
Erst 1994 sei der Beschwerdeführer in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis übernommen worden. Er sei bislang nicht befördert worden und befindet sich weiterhin in der Verwendungsgruppe D. Bislang habe er keine pauschalierte Nachzahlung erhalten.
Der Beschwerdeführer habe daher nicht nur einen Antrag auf Anrechnung seiner Vordienstzeiten als Minderjähriger, sondern habe er auch einen Antrag auf Nachzahlung der daraus resultierenden fehlenden Gehaltsbestandteile gestellt. Dies wirke sich daher auch auf seine zu erwartende Rentenleistung bei Erreichung des 65. Lebensjahres aus.
Das Land Kärnten nehme diesbezüglich eine Sonderstellung ein und zwar dahingehend, dass nur öffentliche Bedienstete des Landes Kärnten finanzielle Einbußen auf sich nehmen müssen. Auch sei seitens der belangten Behörde offensichtlich akzeptiert worden, dass bisher eine Altersdiskriminierung stattgefunden habe. Zum Beweis dafür beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des Obmannes der Zentralpersonalvertretung beim Amt der Kärntner Landesregierung, sowie des Landeshauptmannes von Kärnten.
Der Vertreter der belangten Behörde ist diesem Vorbringen entgegengetreten und führte aus, dass mit der nunmehrigen Regelung eine Altersdiskriminierung nicht mehr gegeben sei.
Die betroffenen Landesbediensteten und zwar unabhängig davon zu welchem Zeitpunkt sie eingestellt worden seien, werden grundsätzlich gleich behandelt.
In Hinblick darauf, dass das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch eine 30jährige Verjährung vorsehe, seien Mitarbeiter die vor dem 01.06.1985 in den Landesdienst eingetreten seien, von der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht mehr betroffen.
Der Rechtsvertreter der belangten Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 16.04.2014 (EuGH C-429/12, Siegfried Pohl gegen ÖBB).
Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass der maßgeblichen Zeitpunkt für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers die Übernahme des Beschwerdeführers in ein unbefristetes Vertragsbedienstetenverhältnis per 03.10.1986 und nicht der Zeitpunkt des ursprünglichen Dienstantrittes mit 03.10.1983 gewesen sei.
Das Dienstverhältnis vor dem 03.10.1983 habe lediglich der Ausbildung des Beschwerdeführers gedient und habe es sich dabei um einen befristeten Sondervertrag für die Dauer von drei Jahren gehandelt, wobei die Bezahlung gestaffelt nach dem Ausbildungsjahr für die Entlehnungsgruppe E mit der Staffelung 50, 75 bzw. 100 % erfolgt sei.
Erst nach erfolgreicher Ablegung der Kanzleiprüfung sei seine Überstellung in die Entlohnungsgruppe D erfolgt und sei er in ein unbefristetes Landesvertragsbedienstetenverhältnis übernommen worden. Mit 01.01.1994 sei der Beschwerdeführer in das öffentliche rechtliche Dienstverhältnis übernommen worden.
Weiters wies der Vertreter der belangten Behörde darauf hin, dass die nunmehrige Regelung die dienstnehmerfreundlichste Variante darstelle, zumal nur ein geringer Teil der betroffenen Bediensteten eine Verschlechterung in Form einer erst späteren Vorrückung erfahren werde.
Hätte das Land Kärnten eine Vorgangsweise gewählt, wie sie beispielsweise von den österreichischen Bundesbahnen in Umsetzung der Entscheidung Stollwitzer EuGH 482/16 gewählt, so hätte dies für die Bediensteten jedenfalls gravierendere Auswirkungen mit sich gebracht.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies nochmals darauf hin, dass durch die neue gesetzliche Regelung der Beschwerdeführer insofern schlechter gestellt werde, als er wie bereits dargelegt finanzielle Einbußen erlitten habe und werden diese finanziellen Einbußen auch in Zukunft bestehen bleiben.
Die diesbezügliche Regelung des Landes Kärnten sei daher verfassungswidrig und hätte der Gesetzgeber daher eine Regelung treffen müssen, die diese Nachteile zumindest abgefedert bzw. reduziert hätte.
Der Vertreter der belangten Behörde ist diesem Vorbringen entgegengetreten und führte er aus, dass der Gesetzgeber insofern eine Abfederung vorgenommen habe, indem eine allfällige Verschlechterung für den einzelnen Dienstnehmer nur pro Futur vorgesehen sei und zwar in der Form, dass sich der nächste Vorrückungstermin um ein halbes bis maximal ein Jahr nach hinten verschiebe.
Es sei allerdings auch eine Verbesserung des Vorrückungstermines möglich bzw. werde es bei einem Großteil der Bediensteten zu keiner Änderung kommen. In seinem Schlusswort beantragte der Vertreter der belangten Behörde unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen die Abweisung der Beschwerde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seinem Schlusswort sein bisheriges Vorbringen, sowie die bislang gestellten Anträge aufrecht gehalten.
Der Beschwerdeführer hat sich den Ausführungen seines Rechtsvertreters angeschlossen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer (geboren am 28.04.1968) wurde am 03.10.1983 als Vertragsbediensteter mit Sondervertrag in den Landesdienst aufgenommen.
Bei diesem Dienstverhältnis hat es sich um ein mit drei Jahre befristetes Dienstverhältnis gehandelt.
Dieses Dienstverhältnis diente der Ausbildung des Beschwerdeführers.
Nach Absolvierung der Kanzleiprüfung wurde der Beschwerdeführer mit 03.10.1986 in ein unbefristetes Vertragsbedienstetenverhältnis übernommen.
Am 01.01.1994 wurde der Beschwerdeführer in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis übernommen. Seit 01.07.2019 befindet sich der Beschwerdeführer in der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe D. Der Beschwerdeführer wurde bislang niemals befördert.
Der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers wurde mit dem 28.04.1986 festgesetzt.
Aufgrund des nunmehrigen Antrages des Beschwerdeführers erfolgte eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtages und hatte diese einen Vorrückungsstichtag mit 01.07.1983 ergeben.
Hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers ist im Vergleich zum bisherigen Vorrückungsstichtag keine Änderung eingetreten und hat somit auch der nächste Vorrückungstermin des Beschwerdeführers keine Änderung erfahren.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, sowie das Parteienvorbringen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die entscheidungsrelevanten Feststellungen dem Grunde nach unstrittig sind.
Da der Sachverhalt hinreichend erwiesen ist, war den in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellten Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht zu entsprechen.
Rechtliche Beurteilung:
§ 143 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994 LGBl. Nr. 71/1994 idF LGBl Nr. 29/2020 lautet:
(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe der Dienstklasse III erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(3) ….
§ 145 (Vorrückungsstichtag) - K-DRG 1994 lautet:
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
2. sonstige Zeiten, die
a. die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,
b. die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen,
aa. bis zu drei Jahren zur Gänze und
bb. bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.
(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
1. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;
2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erfordert, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die
a. in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband oder
b. im Lehrberuf
aa. an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
bb. an der Akademie der bildenden Künste oder
cc. an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
zurückgelegt worden ist.
2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, LGBl. Nr. 305, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl.Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe iSd Entwicklungshelfergesetzes, BGBl.Nr. 574/1983;
§ 305b leg. cit. (Geltungsbereich einzelner Bestimmungen) K-DRG 1994 lautet:
(1) § 70 Abs. 1, § 70 Abs. 6, § 143 Abs. 1 und 2, § 145 und § 165 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, gelten für jene Beamte, die seit 1. Juni 1985 nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 35/1985, und dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufgenommen worden sind und bei denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. § 70 Abs. 1,
§ 70 Abs. 6, § 143 Abs. 1 und 2, § 145 und § 165 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, treten für diese Beamten mit 1. Juni 1985 in Kraft.
(2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 143 und 145 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, hat von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub und nur in denjenigen Fällen zu erfolgen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Bei Beamten iSd Art. II Abs. 5 bis 7 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 74/1995 ist bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages § 145 Abs. 1 K-DRG 1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Obergrenze von drei Jahren in § 145 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb entfällt. Bei Beamten, welchen vor dem 1. Jänner 1987 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist § 165 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 150% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 300% des Monatsbezuges beträgt.
(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung iSd Abs. 2 hat bei Beamten, bei welchen eine Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 145 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, und nach Art. VI des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2011 bereits erfolgt ist, nicht zu erfolgen.
(4) Auf Personen, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 2 nicht zu erfolgen hat,
1. sind die §§ 143 und 145 dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, wenn deren Vorrückungsstichtag nach § 145 dieses Gesetzes in der am 30. September 1995 geltenden Fassung festgesetzt worden ist, weiterhin in der am 30. September 1995 geltenden Fassung anzuwenden,
2. ist die Erhöhung des Dienstalters auf 28 Jahre nach § 70 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 sowie § 70 Abs. 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 nicht anzuwenden,
3. ist die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 nicht anzuwenden,
4. sind § 70 Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes und § 165 dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden,
5. ist § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, wenn diesen Personen vor 1. Jänner 1987 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, weiterhin in der am 31. Dezember 1986 geltenden Fassung anzuwenden,
6. ist bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 165 Abs. 2 dieses Gesetzes und des Dienstalters nach § 70 dieses Gesetzes § 145 Abs. 1 dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Die Einstufung gemäß Abs. 2 führt zu keiner Reduktion der vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezüge. Sofern die Einstufung gemäß Abs. 2 zu einer Verschlechterung im Vergleich zu den im letzten Monat vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezügen führt, bleiben die zuletzt bezogenen Bezüge gewahrt, bis die sich aus der Einstufung gemäß Abs. 2 ergebenden Bezüge die gewahrten Bezüge erreichen.
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Artikel VI zu LGBGl Nr. 105/2019 (Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen) lautet:
(1) Es treten in Kraft:
1. § 305b Abs. 1 des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;
(2) Für im Zeitpunkt des Abs. 1 Z 6 anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen bzw. entgeltrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils § 305b des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, § 121 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 77 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und § 147b des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes.
Der EuGH hat die Rechtssache Hütter (Entscheidung vom 18.06.2009, C88/08) ausgesprochen, dass Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, einer nationalen Regelung entgegen stehen, die bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedsstaates die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Dienst- oder Schulzeiten ausschließen.
Die Entscheidung des EuGH hat es mit sich gebracht, dass die einschlägigen Bestimmungen über die Vordienstzeitenanrechnung im öffentlich rechtlichen Dienst abgeändert wurden.
Die belangte Behörde hat dazu ausgeführt, dass versucht wurde die Neuregelungen neutral zu gestalten, indem die Anrechnung ursprünglich altersbedingt ausgeschlossener Vordienstzeiten mit einer Verlängerung des Vorrückungszeitraumes kombiniert wurde.
Mit der Novelle des Kärntner Dienstrechtsgesetztes LGBl. 82/2011 (20. K-DRG-Novelle) wurde normiert, dass der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln ist, dass der Zeiten nach dem 30.06. des Jahres in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen des Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden (§ 145 Abs. 1 K-DRG).
Im § 143 Abs. 1 K-DRG wurde normiert, dass für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe der Dienstklasse III der erforderliche Zeitraum von zwei Jahren auf fünf Jahre verlängert wird.
Beamte die keine Neuberechnung des Vorrückungsstichtages beantragen, bleibt auch weiterhin ein zweijähriger Vorrückungszeitraum bestehen (Art. 6 Abs. 6 LGBl. Nr. 82/2011).
Der Umstand, dass nur solche Bedienstete, welchen durch die neue gesetzliche Regelung ein Nachteil entstanden ist, einen Antrag auf Neufestsetzung gestellt haben, wohingegen jedoch Bedienstete denen durch die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ein Vorteil entstanden ist, keine Veranlassung hatten, einen derartigen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu stellen, hat zur Folge, dass es wiederrum zu einer unterschiedlichen Behandlung von ehemals bevorzugten Bediensteten bzw. ehemals benachteiligten Bediensteten gekommen ist.
Der europäische Gerichtshof hat dazu in der Rechtsache Schmitzer C‑530/13 ausgeführt, dass der österreichische Gesetzgeber durch § 8 Abs. 1 Gehaltsgesetz, in der durch das Reformgesetz geänderten Fassung eine Bestimmung eingeführt hat, nach der die vom früheren System benachteiligten Beamten und die von diesem System begünstigten Beamten in Bezug auf ihre besoldungsrechtliche Stellung und das entsprechende Gehalt weiterhin unterschiedlich behandelt werden. Dadurch neutralisiert die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht nur den Vorteil, der sich aus der Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung ergibt, sondern benachteiligt auch allein die vom früheren System benachteiligten Beamten, da die Verlängerung des Vorrückungszeitraumes nur für sie gelten kann. Somit wurden die nachteiligen Folgen des vor dem Reformgesetz geltenden Systems in Bezug auf diese Beamten nicht vollständig beseitigt.
Da die Verlängerung des für die Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre nur für Beamte gilt, die Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt haben, war festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2000/78 enthält.
Der Gerichtshof hat daher erkannt, dass Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahingehend auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegen stehen, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters, Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraumes um drei Jahre eingeführt wird.
Der Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78 sind dahingehend auszulegen, dass ein Beamter, der durch die Art der Festsetzung seines Vorrückungsstichtages wegen Diskriminierung wegen des Alters erlitten hat, die Möglichkeit haben muss, unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung die Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn dieser Stichtag auf seinen Antrag hin neu festgesetzt wurde.
Auch in der Rechtssache Gotthard Starjakob, C-417/13 hat der europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.01.2015 welches zu § 53 a ÖBB-Gesetz ergangen ist, ausgeführt, dass der österreichische Gesetzgeber durch § 53 a Abs. 2 Z 1 ÖBB-Gesetz eine Bestimmung eingeführt hat, nach der die vom früheren System benachteiligten Bediensteten und die von diesem System begünstigten Bediensteten in Bezug auf ihre Einstufung in das Gehaltsschema und das entsprechende Gehalt weiterhin unterschiedlich behandelt werden.
Dadurch neutralisiert die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht nur den Vorteil, der sich aus der Berücksichtigung der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten ergibt, sondern benachteiligt auch allein die vom früheren System benachteiligten Bediensteten da die Verlängerung des Vorrückungszeitraumes nur für sie gelten kann. Somit wurden die jeweiligen Folgen dieses Systems in Bezug auf diese Bediensteten nicht vollständig beseitigt. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang auf das Urteil Schmitzer C‑530/13RN34.
In der Rechtsache Georg Stollwitzer, C‑482/16, hat der europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14.03.2018, zum Ausdruck gebracht dass eine Anpassung des nationalen Rechts an das Urteil vom 28.01.2015 ÖBB-Personenverkehr gegen Starjakob (C‑417/13) den Arbeitnehmern, die vom Gerichtshof festgestellt diskriminierend betroffen sind, nicht zwangsläufig einen Anspruch auf eine entsprechende Gehaltserhöhung verschafft.
Die Mitgliedsstaaten sind nach Art. 16 der Richtlinie 2000/78 zwar verpflichtet Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu wider laufen aufzuheben, doch schreibt ihnen diese Vorschrift keine bestimmten Maßnahmen im Falle einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes vor, sondern belässt ihnen nach Maßgabe die unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit unter den verschiedenen zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeigneten Lösungen, die ihrer Ansicht nach dafür am Besten geeignete zu wählen.
Eine solche Anpassung zur Beseitigung einer Altersdiskriminierung im Einklang mit Art. 16 der Richtlinie führt demnach nicht zwingend dazu, einem Arbeitnehmer, dessen vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Vordienstzeiten wegen der Anwendung der diskriminierenden nationalen Regelung bei der Berechnung seiner Vorrückung nicht berücksichtigt wurden, einen finanziellen Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt, das er ohne Diskriminierung erhalten hätte und seinem tatsächlichen Gehalt zu verschaffen.
Die Beseitigung einer Diskriminierung bedeutet somit nicht, dass die unter der früheren gesetzlichen Regelung diskriminierte Person automatisch das Recht hat rückwirken in den Genuss einer solchen Gehaltsdifferenz oder einer Erhöhung der zukünftigen Gehälter zu kommen.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn und so lange der nationale Gesetzgeber keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen hat.
Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.07.2016, GZ: G‑450/2015, u.a. ausgeführt, dass die Notwendigkeit die gesetzlichen Grundlagen an die durch die Entscheidung des Gerichtshofes der europäischen Union ausgelegten europäischen Rechtsgrundlagen anzupassen, ein legitimes Ziel des Gesetzgebers darstellt, das Besoldungssystem zu verändern. Dies hat auch zur Folge, dass eine umfassende Neuberechnung aller Vorrückungsstichtage (für die betroffenen Bediensteten) stattfindet.
Im vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass auf Antrag des Beschwerdeführers eine Überprüfung seines Vorrückungsstichtages stattgefunden hat, wobei bei der Neuberechnung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen eine Änderung des Vorrückungsstichtages nicht hervorgekommen ist.
Auch wenn man davon ausgeht, dass für einzelne Bedienstete möglicherweise auch eine Verschlechterung insofern eintreten könnte, als der nächste Vorrückungstermin um ein halbes Jahr bzw. maximal ein Jahr hinausgeschoben wird, bleiben dennoch die bestehenden Bezüge erhalten und kann daraus jedenfalls keine Verletzung des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes abgeleitet werden.
Demzufolge geht daher auch das Vorbringen des Beschwerdeführers eine rückwirkende und für ihn nachteilige Änderung einer Bestimmung sei verfassungswidrig ins Leere, zumal wie bereits oben dargelegt, ihn durch die rückwirkende Einführung eines Vorrückungszeitraumes von fünf statt zwei Jahren zwischen der ersten und zweiten Gehaltsstufe keinerlei besoldungsrechtlicher Nachteil entstanden ist.
Das Landesverwaltungsgericht ist daher der Auffassung, dass § 305 b Abs. 1 und Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung LGBl. 105/2019 (36. K‑DRG-Novelle) nicht den vom europäischen Gerichtshof geforderten Altersdiskriminierungsverbot widerspricht, zumal sämtliche betroffenen Landesbedientete die in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen und bei denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird, in gleicher Weise behandelt werden. Eine Ungleichbehandlung liegt schon deswegen nicht vor, zumal einem Bediensteten die Zeiten dieser bereits vor der Vollendung des 18. Lebensjahres durch seine Berufserfahren erworben hatten, hinsichtlich der Vordienstzeit und Vorrückung in die Gehaltsstufe dieselben Vorteile eingeräumt werden, wie sie den Bediensteten zu Teil wird, die erst nach der Vollendung des 18. Lebensjahres eine gleichartige Berufserfahren erworben haben.
Der oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung OGH 8 ObA34/18 k ausgesprochen, dass kein unionsrechtlich begründeter Anspruch, nach der erfolgten Einführung eines diskriminierungsfreien Vorrückungssystems auch einen entsprechenden finanziellen Ausgleich zu erhalten, der der Differenz zwischen dem Entgelt entspricht, das der Kläger ohne Diskriminierung erhalten hätte und dem Entgelt das er tatsächlich erhalten hat nicht besteht. In diesem Zusammenhang verwies der oberste Gerichtshof auf die Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes Rechtssache C‑417/13 Starjakob, sowie C‑428/16.
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgericht steht die bezughabende Regelung des § 305 b Abs. 1 und 2 K-DRG LGBl. Nr. 105/2019 (36. K-DRG-Novelle) nicht im Widerspruch zu der Richtlinie 2000/78 (Gleichbehandlungsrichtlinie) und stellt diese Bestimmung auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar. In Hinblick auf die oben zitierten Urteile des europäischen Gerichtshofes, des obersten Gerichtshofes, sowie des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, wurde auch der verfassungsrechtlich gewährleistete Vertrauensschutz, das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht verletzt und erweist sich die Regelung jedenfalls auch als altersdiskriminierungsfrei.
Das Landesgesetzes vom 19.12.2019 mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (36. K-DRG-Novelle) abgeändert wurde, erweist sich somit als unionsrechts- sowie verfassungskonform ist und war daher dem Antrag des Beschwerdeführers beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) einen Antrag auf Vorabentscheidung zu stellen nicht zu folgen.
Da somit die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision erachtet das Verwaltungsgericht vor allem deswegen als zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 305 b K-DRG 1995 i.d.F. der 36. D-DRG-Novelle vorliegt.
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