KAO Krnt 1999 §13
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1423.39.2019
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Ärztekammer für Kärnten, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der xxx vom 3. November 2015, Zahl: xxx, mit welchem xxx, xxx, xxx, im Beschwerdeverfahren vertreten durch die xxx, xxx, xxx, gemäß § 13 Kärntner Krankenanstaltenordnung – K‑KAO die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für ein entwicklungsdiagnostisches/therapeutisches Ambulatorium für Kinder und Jugendliche mit neurologischen und/oder psychischen Auffälligkeiten mit der Bezeichnung „xxx“ mit einem Standort in xxx unter bestimmten Auflagen erteilt wurde, nach der am 25. Februar 2020 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Wesentlicher Verfahrensgang:
Mit Bescheid der xxx vom 3. November 2015, Zahl: xxx, wurde xxx (im Folgenden: Bewilligungswerberin), gemäß § 13 Kärntner Krankenanstaltenordnung die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für ein entwicklungsdiagnostisches/ therapeutisches Ambulatorium für Kinder und Jugendliche mit neurologischen und/oder psychischen Auffälligkeiten mit der Bezeichnung „xxx“ mit dem Standort xxx in xxx unter bestimmten Auflagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der Ärztekammer für Kärnten (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 7. Jänner 2016. Begründend wird zunächst ausgeführt, dass die belangte Behörde überprüfen hätte müssen, ob es sich bei der antragsgegenständlichen Einrichtung tatsächlich um ein selbstständiges Ambulatorium im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen handelt. Weiters werden die Ausführungen im Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) gerügt; diese seien teilweise entweder nicht nachvollziehbar oder unvollständig. Insbesondere sei nicht ersichtlich, nach welchen objektiven Kriterien die im Gutachten angeführten Wartezeiten ermittelt worden seien; in diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des EuGH im Fall „Hartlauer“ hingewiesen, dass dem Kriterium der Wartezeit keine maßgebliche Bedeutung mehr zukommen soll. Auch wären nach Ansicht der Beschwerdeführerin Feststellungen dahingehend erforderlich, ob nur durch das geplante Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes erreicht werden könne; dieses Ziel könne auch durch eine andere Form der ärztlichen Tätigkeit (zB durch eine Gruppenpraxis oder eine Facharztordination in Kooperation mit anderen Leistungsanbietern) erlangt werden.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde begehrt.
Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 5. August 2016, Zahl.: xxx, als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge wurde von der Ärztekammer für Kärnten Revision erhoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2017, Zahl: xxx, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Im fortzusetzenden Beschwerdeverfahren fand am 22. Februar 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt; nach Schluss der Verhandlung wurde die Entscheidung (Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten) mündlich verkündet – von den anwesenden Parteien wurde eine Ausfertigung der Entscheidung verlangt.
In Folge wurde von der Bewilligungswerberin Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Zwischenzeitlich (noch vor Erlassung des VwGH-Erkenntnisses) hat die belangte Behörde eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform vom 26. April 2018 eingeholt. Nach dieser hält der xxx fest, dass ein Angebot eines entwicklungsdiagnostischen/therapeutischen Ambulatoriums in xxx eine Verbesserung für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen/neurologischen Erkrankungen in xxx darstellt und zwar unbeschadet anderer Erweiterungen des Versorgungsangebotes. Weiters hat die Behörde ein Gutachten gemäß § 15 Abs. 5 K-KAO unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 23.11.2017, Ra 2016/11/0145-6, eingeholt. Das Gutachten der xxxgmbH, datiert vom 25. Jänner 2019.
In Folge wurden mit schriftlicher Anfrage durch die belangte Behörde an Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde im Einzugsgebiet die Wartezeiten für Akutfälle und die durchschnittlichen Wartezeiten für normale Fälle eingeholt. Diese wurden in Folge dem Gutachter übermittelt und hat dieser die von der Behörde nicht erreichten Fachärzte einer telefonischen Befragung unterzogen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2019, Zahl: xxx, wurde der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22. Februar 2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Durch die Entscheidung des VwGH vom 26. Juni 2019 wurde das Landesverwaltungsgericht Kärnten wieder zur Entscheidung gegen die Beschwerde zuständig und hat in Folge die Verfahrensakten von der belangten Behörde eingeholt.
Ebenso hat es mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 ein ergänzendes Gutachten durch den nichtamtlichen Sachverständigen xxx von der xxx beauftragt. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung für den 3. Dezember 2019 anberaumt. Da das ergänzende Gutachten der xxx, datiert mit 26. November 2019, erst kurzfristig vor Beginn der mündlichen Verhandlung übermittelt wurde, hat die Beschwerdeführerin eine Vertagungsbitte eingebracht, der das Landesverwaltungsgericht Kärnten entsprochen hat.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 wurde xxx, Geschäftsführer der xxx in xxx, zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Versorgungsplanung im Gesundheitswesen bestellt.
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten die gesetzlichen Krankenkassen aufgefordert, Daten bezüglich des Inanspruchnahmeverhaltens/Anzahl der Kostenerstattungsanträge sowie hinsichtlich der Wartezeiten betreffend der im Einzugsgebiet befindlichen Kassenärzte, Ambulatorien und Wahlärzte zu übermitteln.
Am 23. Jänner 2020 hat die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme zum Gutachten samt Ergänzungsgutachten vom 26. November 2019 übermittelt, die in Folge allen Verfahrensparteien zugestellt wurde.
Die xxx hat mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2020 die Daten hinsichtlich Inanspruchnahmeverhalten dem Landesverwaltungsgericht übermittelt, die xxx hat mit Schriftsatz vom 12. Februar 2020 dem Landesverwaltungsgericht Daten übermittelt und die Österreichische Gesundheitskasse mit Schriftsatz vom 07. Februar 2020. Diese drei Schriftsätze wurden den Verfahrensparteien zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2020 hat der Rechtsvertreter der Bewilligungswerberin eine Stellungnahme eingebracht, die den Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt und vom Rechtsvertreter erläutert wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 25. Februar 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind erschienen: Die Beschwerdeführerin, vertreten durch xxx, dieser vertreten durch Rechtsanwalt xxx, die Bewilligungswerberin xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, die Vertreterin der Österreichischen Gesundheitskasse Kärnten, Frau xxx, die Vertreterin der xxx, Frau xxx, die Vertreterin der xxx, Landesstelle Kärnten, xxx, sowie die Vertreterin der xxx, xxx. Das von der xxx im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde erstattete Gutachten vom 25.01.2019 sowie das vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholte Ergänzungsgutachten vom 26.11.2019 wurden mit dem vom Landesverwaltungsgericht bestellten nichtamtlichen Sachverständigen xxx in der mündlichen Verhandlung erörtert.
Die Bewilligungswerberin hat gegen das unberichtigte Protokoll der mündlichen Verhandlung folgende drei Einwendungen erhoben, die dem Beweisverfahren des Gerichtes zugrunde gelegt werden, da sie ausschließlich so zu lesen sind, wie im Berichtigungsantrag vorgebracht, weshalb sich auch keine Notwendigkeit zur formellen Berichtigung ergibt: 1.) Seite 12, dritter Absatz, Vorbringen des Rechtsvertreters der Bewilligungswerberin: „Dem Sachverständigen geht es darum, dass Patienten nicht in Vorleistung treten müssen.“ 2.) Seite 16, erster Absatz: Die Bewilligungswerberin sprach von xxx, nicht von xxx. 3.) Seite 11, fünfter Absatz: In den Ausführungen des Sachverständigen ist im letzten Halbsatz das erste „nicht“ zu streichen.
In Folge der mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht den bestellten na. Sachverständigen beauftragt, vier weitere Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie im Einzugsgebiet hinsichtlich der Wartezeiten für Akutfälle und nicht akuten Fälle zu befragen.
Mit ergänzendem Gutachten vom 17. März 2020 zu den Wartezeiten wurde dem Landesverwaltungsgericht das Ergebnis der Befragung samt Befund übermittelt.
Das Ergänzungsgutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. April 2020 dazu eine Stellungnahme ein, die ÖGK mit Schriftsatz vom 27. März 2020 und die Bewilligungswerberin mit Schriftsatz vom 9. April 2020 und 15. Mai 2020.
III. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus:
Das entwicklungsdiagnostische/therapeutische Ambulatorium für Kinder und Jugendliche mit neurologischen und/oder psychischen Auffälligkeiten mit der Bezeichnung „xxx“ mit Standort in xxx, xxx, ist als Krankenanstalt in Form eines selbstständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Z 5 K-KAO zu qualifizieren.
Der Anstaltszweck und das Leistungsangebot (§ 6 Abs. 2 iVm § 2 K-KAO) sind hinreichend präzise definiert im Schriftsatz der Bewilligungswerberin vom 11. April 2018 samt Beilage ./1 des Schriftsatzes.
Ziel der Einrichtung ist es, ein entwicklungsdiagnostisches und therapeutisches Angebot für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsauffälligkeiten sowie neurologischen und/oder psychischen Störungen (und die begleitende Betreuung der Angehörigen) zu bieten. Das Leistungsangebot des Ambulatoriums xxx ist in der unterzeichneten Vereinbarung zwischen Land Kärnten und Krankenversicherungsträger, unterzeichnet am 20.09.2017 von xxx und xxx, auf Seite 2 § 3 festgehalten:
„Allgemein werden Kinder und Jugendliche von 0-18 Jahren mit Entwicklungsauffälligkeiten, neurologischen und/oder psychischen Störungen nach den Diagnosekriterien der ICD-10 sowie deren Angehörige betreut.
Zielgruppe sind
Säuglinge mit Risikofaktoren (schwierige Schwangerschaft und Geburt, Komplikationen in der Neugeborenenphase,..)
unruhige Babies mit Ess- und Schlafproblemen, „Schreibabies"
Kinder/Jugendliche mit Auffälligkeiten in Grob- und Feinmotorik, Sprache, Spielverhalten, Kognition oder Sauberkeitsentwicklung
Kinder/Jugendliche mit traumatischen Erlebnissen oder Konflikten innerhalb der Familie (Trennung der Eltern, Patchwork, Geschwisterrivalität,..) bzw. in der Schule oder am Arbeitsplatz
Kinder/Jugendliche mit Lernschwierigkeiten, Teilleistungs-, Wahrnehmungs- oder Konzentrationsstörungen
Kinder/Jugendliche mit externalisierenden Verhaltensauffälligkeiten wie Hyperaktivität, Impulsivität oder aggressivem Verhalten
Kinder/Jugendliche mit emotionalen Problemen wie Ängsten, Zwängen, depressiven Verstimmungen
Kinder/Jugendliche mit psychosomatischen Beschwerden, Essstörungen (Anorexie/Bulimie/Adipositas), Suchtverhalten
Kinder/Jugendliche mit neurologischen Erkrankungen und daraus sich ergebenden Folgeerscheinungen
Medizinisch bzw. Fachärztliche Untersuchung und Therapie
Erhebung klinischer und neurologischer Untersuchungsstatus
Untersuchung des Allgemein- und Ernährungszustandes mit Körpergewicht, Körperlänge, BMI und Blutdruck
Erhebung von Risikofaktoren bezüglich körperlicher und psychischer Entwicklung des Kindes/Jugendlichen
Abklärung einer aktuellen Erkrankung bzw. Verlauf einer chronischen Erkrankung aus den verschiedenen Organsystemen mit ev. erforderlichen Überweisung an den zuständigen Kinder- und Jugendfacharzt/ärztin oder Hausarzt/Hausärztin
Überprüfung des peripheren und zentralen Nervensystems, der Grob- und Feinmotorik, Gleichgewicht und Koordination sowie des Sprachverständnisses und verbaler Ausdrucksmöglichkeit
Erhebung kinder-/jugend psychiatrischer Untersuchungsstatus
Abklärung des emotionalen Zustandes im Sinne von depressiven Verstimmungen bis Suizidideen, Ängsten bis Panikzuständen, Zwängen, nach traumatischen Erlebnissen usw.
Untersuchung von Verhaltensauffälligkeiten aus dem externalisierenden Bereich wie Störung des Sozialverhaltens, hyperkinetische Störungen
Autismusabklärungen nach internationalen Goldstandard Methoden
Überprüfung von inhaltlichen oder formalen Denkstörungen
Medikamentöse Therapie
Entsprechend des Fachgebietes der Kinder- und Jugendneuropsychiatrie unter Berücksichtigung des Alters, Körpergewichtes, familiärer Situation usw.
Ärztliche psychotherapeutische Behandlung (Psy III)
Mit Verwendung von verhaltenstherapeutischen, familiensystemischen, psychoanalytischen und spieltherapeutischen Mitteln
Medizinische Beratung
für Kinder, Jugendliche, Eltern, Bezugspersonen als auch professionelle Kooperanten/innen aus dem Bereich der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Familienintensivbetreuung, institutionelle Betreuung, Mutter- Kind-Wohnen usw.
Verfassen eines Befundberichtes - Integration von eventuellen Vorbefunden
Klinisch Psychologische Diagnostik/Behandlung
Klinsch-Psychologische Diagnostik
Ausführliches Anamnesegespräch mit Kindeseltern, anderen Bezugspersonen (Stiefeltern, Großeltern u.ä.) und dem Jugendlichen selbst; bei Bedarf und Einverständnis der Obsorgeträger Außenanamnese mit zuständigen Sozialarbeitern, Schulen, Arbeitgebern, NPKJ etc.
Aktualanamnese
Somatische Anamnese
Entwicklungsanamnese
Sozialanamnese I
Im Rahmen des Anamnesegesprächs wird auch häufig ein Beratungsgespräch mit den Eltern oder anderen Bezugspersonen durchgeführt um psychoedukative Inhalte bezüglich eventuell vorliegender Störungsbilder, Auswirkungen von schwierigen familiären Problemlagen etc. oder Schwierigkeiten in erzieherischen Fragen zu besprechen.
Testdiagnostik:
Leistungsdiagnostik
Sozial-emotionales Screening
Spezifische Fragestellungen
Persönlichkeitsdiagnostik
Projektive Diagnostik
Störungsspezifische Diagnostik (Depression, Angst, SSV, ADHS, etc.)
Diagnostik von umschriebenen Entwicklungsstörungen (Lese- und Rechtschreibstörung, Rechenstörung etc.)
Sichtung von vorhandenen Vorbefunden und Integration bereits durchgeführter
Verfahren in aktuelle Diagnostik.
Befundgespräche mit Jugendlichen, Kindeseltern/Bezugspersonen
Bei Bedarf Helferkonferenz (Jugendliche, Kindeseltern, anderen Bezugspersonen, Sozialarbeiter, weitere Helfersysteme wie z.B. Familienintensivbetreuer) zur Präsentation der Befundergebnisse (Perspektivenumsetzung)
Verfassen eines Befundberichtes - Integration von eventuellen Vorbefunden
Psychologische Beratung
Vermittlung psychologischen Fachwissen anhand psychologischer Modelle und psychologischen Hintergrundwissens z.B, in Bezug auf Störungsbilder, aufrechterhaltender Bedingungen von psychischen Störungen, Veränderungsmöglichkeiten.
Klinisch-psychologische Behandlung
Integration verschiedener psychologischer Interventionstechniken der Beratung, Behandlung und Psychotherapie. Inhalt ist Motivation, Überstützung, Übung (im Einzel- oder Gruppensetting unter Einbeziehung der Bezugssysteme).
Psychotherapie Diagnostik/Behandlung
Ausführliches Anamnesegespräch mit Kindern und Jugendlichen und deren Eltern bzw. gesetzlichen Vertretern und anderen Bezugspersonen (im individuellen Fall im Sinne eines Familiensettings).
Im Rahmen des psychotherapeutischen Settings wird gemeinsam mit dem Klienten lösungsorientiert am individuellen Thema gearbeitet. D.h. es werden verschiedene Sichtweisen eingenommen, Probehandeln im geschützten Rahmen durchgeführt und spielerisch unterschiedliche Lösungsvarianten erarbeitet.
Im Rahmen eines Eltern- bez. Familiengesprächs wird vom psychotherapeutischen Fachwissen die Brücke zur im Alltag praktikablen Umsetzung geschlagen, sodass die Klientinnen die neu gewonnenen Erkenntnisse direkt in ihrem gewohnten Umfeld anwenden können.
Verfassen eines Befundberichtes - Integration von eventuellen Vorbefunden
Methoden:
Systemische Familientherapie
Verhaltenstherapie/Spieltherapie
Hypnotherapie
Ergotherapie Diagnostik I Therapie
Abklärung:
Grobmotorik (Gleichgewicht, Körperhaltung, Koordination, Kraftdosierung)
Feinmotorik (Handdominanz, hantieren, manipulieren, Feingriffe, Hand-Hand-Koordination, Auge-Hand-Koordination)
Grafomotorik/Schreiben (isolierte Fingerbewegungen, Armtransport, Auge-Hand- Koordination, Stifthaltung, Kraftdosierung)
Wahrnehmung (taktil, propriozeptiv/Tiefenwahrnehmung, auditiv, vestibulär) und räumliche Wahrnehmung (räumlich-visuell, räumlich-konstruktiv, Körper-Raum-Wahrnehmung)
Handlungsplanung (planen, durchführen und überprüfen von Tätigkeiten)
Therapie:
Förderung der Grobmotorik durch individuelle Bewegungsangebote ohne und mit diversen Sportelementen, wie Parcours, klettern, schaukeln, hüpfen, Ballspiele, etc.
Förderung der Feinmotorik durch handwerkliche, kreative und alltagsorientierte
Tätigkeiten/Spiele
Förderung der Grafomotorik durch gezielte Angebote im Einzel- oder Gruppensetting.
Förderung der Wahrnehmung durch Angebote der sensorischen Integration
Förderung der Handlungsplanung durch strukturiertes Durchführen von Alltagsaktivitäten, entwickeln von Problemlösestrategien und Steuerung des Verhaltens.
Förderung der Selbständigkeit im Alltag (Freizeit, Schule, Selbstversorgung) durch Training der täglichen Routinen (kleiden, Köperpflege, etc) mit und ohne Hilfsmittel.
Verfassen eines Befundberichtes - Integration von eventuellen Vorbefunden
Die Ziele der Therapien werden individuell und ressourcenorientiert gesetzt. Für das Erreichen der Ziele ist die enge Zusammenarbeit aller Beteiligten notwendig (Elterngespräche, interdisziplinärer Austausch).
Logopädie Diagnostik I Therapie
Logopädische Diagnostik:
Überprüfung des Sprachverständnisses
Überprüfung des aktiven und passiven Wortschatzes
Überprüfung der grammatikalischen Fähigkeiten (Spontansprache, Morphologie und Syntax)
Überprüfung der Aussprache sowie der auditiven Wahrnehmung
Überprüfung der orofazialen Strukturen (Mundschluss, mimische Muskulatur in Bewegung)
Überprüfung der Schluckfunktion (für flüssige, feste, breiige Nahrungskonsistenzen)
Nicht standardisierte Überprüfung bei 0-3 jährigen Kindern: Entwicklungsprofil nach Zollinger
Stimm- und Stotterdiagnostik
Logopädische Therapie:
Therapie bei Late Talkern/Frühtherapeutische Maßnahmen bei Kindern, die weniger als 50 aktive Wörter produzieren; Ziel: Wortschatzexplosion auslösen
Therapie bei phonetisch-phonologischen Störungen (Aussprache); Unterscheidung zwischen Lautbildungsstörungen (z.B. Sigmatismus) und Lautanwendungsstörungen (Ersetzung von Lauten durch einen anderen Laut z.B. /gabel-tabel/)
Therapie bei Störungen im Satzbau oder der Wortgrammatik (Artikel, Fälle, Plural, Wortflexion)
Therapie bei quantitativen oder qualitativen Störungen im Wortschatz (Wortfindungsprobleme, unzureichende Informationen zum Wort abgespeichert)
Therapie bei Sprachverständnisproblemen (eingeschränktes Verstehen von Wörtern, ein- oder mehrteiligen Aufträgen) -o oft kombiniert mit Einschränkung in der expressiven Sprache
Therapie bei orofazialen Dysfunktionen (Mundschluss, Zungenfunktion beim Schlucken)
Therapie kindlicher Stimmstörungen und Redeflussstörungen (Stottern, Poltern)
Verfassen eines Befundberichtes - Integration von eventuellen Vorbefunden
Das Leistungsvolumen des Ambulatorium xxx wurde ebenfalls mit „Land Kärnten" und „Krankenverslcherungsträger" wie folgt vereinbart:
Facharzt/ Fachärztin 38h/Woche
Vertretung FA/FÄ 5h/Woche
Psychologie/Psychotherapie 114h/Woche (entsprechend 3 Vollzeitäquivalenten)
Ergotherapie 57h/Woche (entsprechend 1,5 Vollzeitäquivalenten)
Logopädie 57h/Woche (entsprechend 1,5 Vollzeitäquivalenten)
In der regelmäßig stattfindenden Teamsitzung 1x/Woche werden alle aktuellen Patienten des Ambulatorium xxx multiprofessionell und interdisziplinär unter fachärztlicher Leitung besprochen.
Dokumentation, Evaluation und Supervisionen werden zur Qualitätssicherung durchgeführt.
Die Öffnungszeiten des Ambulatorium xxx
Montag bis Donnerstag von 8 -18h
Freitag von 8h -14h“
Diese Ausführungen werden dem Erkenntnis zugrunde gelegt. Das Leistungsangebot, das Leistungsvolumen und die Öffnungszeiten (diese sind von Montag bis Donnerstag von 8 -18 Uhr und Freitag von 8h -14 Uhr) wurden klar definiert. In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend zu den Öffnungszeiten ausgeführt, dass in der Mittagspause jeweils von 12.00 – 13.00 Uhr keine Patiententermine vergeben werden und eine ärztliche Präsenz in diesen Zeiten nicht gegeben ist. Die definierten Öffnungszeiten sind jedenfalls als bedarfsgerecht anzusehen und wird auf die Bedürfnisse von Kindern und Eltern bei der Vergabe von Terminen Bedacht genommen, was die Diagnostik und Therapie anlangt.
Ebenso ist das Einzugsgebiet des vorliegenden Ambulatoriums klar definiert: Dieses Gebiet umfasst rund um den beabsichtigten Standort in xxx 33 Gemeinden mit 226.739 Menschen oder 40,4 % der Kärntner Gesamtbevölkerung. Daraus leitet sich ab, dass im Einzugsgebiet der Einrichtung circa 6.700 Menschen im Alter zwischen 3 und 18 Jahren leben, die eine Krankheit für psychische Auffälligkeiten haben dürften (vgl. Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG und Gutachten vom 25.1.2019, S. 11 f).
Zu den Wartezeiten ist zusammengefasst auszuführen, dass von den im Einzugsgebiet befindlichen zwölf einschlägigen Fachärzten nur sechs versorgungswirksam sind, wie die Ergebnisse des Beweisverfahrens zeigen; die anderen sechs Wahlärzte sind nicht einschlägig tätig (vgl. ergänzendes Gutachten betreff. Wartezeitenrecherche vom 17.3.2020 der xxx). Von den verbleibenden sechs Fachärzten ist eine Kassenplanstelle vorhanden, die anderen fünf Fachärzte sind Wahlärzte. Einer dieser sechs Fachärzte kann keine neuen Patienten aufnehmen, drei Ärzte behandeln (zwei davon „nach Möglichkeit“) noch am selben Tag bei Akutfällen, zwei weitere binnen einer Woche bei Akutfällen; die Wartezeiten für nicht dringliche Fälle reichen von „ein bis zwei Wochen“ bis zu rund einem Monat, ein Facharzt gibt keine Wartezeiten an.
Das derzeit (zufolge der weiterhin ausnützbaren Betriebsbewilligung) betriebene Ambulatorium xxx der Bewilligungswerberin wurde im von den Kassen vorgelegten Datenmaterial zum Inanspruchnahmeverhalten berücksichtigt. Der Vergleich der Fallzahlen bei Vertragseinrichtungen und bei den Wahlärzten zeigt, dass den Wahlärzten nur sehr geringe Versorgungsrelevanz zukommt. Weiters zeigt sich, dass bei Wegfall des bereits versorgungswirksamen Ambulatoriums xxx ein noch größerer Mangel in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen aufklaffen würde und weitaus längere Wartezeiten entstünden.
Auch die eigenen Erhebungen der Bewilligungswerberin (vgl. Beilage ./2 zum Schriftsatz vom 11.4.2018) decken sich mit der Wartezeitenrecherche der xxx und dem vorgelegten Datenmaterial der gesetzlichen Kassen.
In xxx besteht eine Facharztordination für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Form einer Kassenplanstelle. Alle anderen Fachärzte sind Wahlärzte. Der Gutachter hat ausgeführt, dass diese kein niederschwelliges Angebot darstellen, da der Patient in Vorleistung treten muss, was gerade die Zielgruppe des Ambulatoriums, nämlich sozioökonomisch nieder gestellte Kinder / Familien, nicht machen kann.
Mit dem Ambulatorium wird Kindern und Jugendlichen aus sozial benachteiligten Familien, die sich keinen Wahlarzt leisten können – und das Klientel des Ambulatoriums xxx besteht fast ausschließlich aus derartigen Familien – eine multiprofessionelle Behandlung an einem Standort ermöglicht.
Die Bewilligungswerberin ist in die Datenauswertung, die mit Schriftsatz vom 07.02.2020 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten von der ÖGK übermittelt wurde, einbezogen. Es wurde Kontakt mit den Vertragspartnern und Ambulatorien aufgenommen bezüglich der Wartezeiten. Von dem vom Gutachter genannten 6.700 Kindern und Jugendlichen im Einzugsgebiet, die nicht nur eine Risikogruppe darstellen, sondern bereits eine Krankheit haben, kann das „Ambulatorium xxx“ daher abgezogen werden, woraus sich die Lücke an erkrankten Personen mit Bedarf und Angebot noch weiter vergrößert.
Alle drei gesetzlichen mitbeteiligten Krankenkassen haben einen Bedarf am Ambulatorium xxx bejaht (vgl. S. 5 der Verhandlungsschrift vom 25.2.2020).
Die Gemeindeliste mit den 33 Kärntner Gemeinden sowie die zum damaligem Zeitpunkt durchgeführten Erhebungen der durchschnittlichen Wartezeiten wurden vollständig in das nunmehr vorliegende Ergänzungsgutachten der xxx vom 26.11.2019 integriert.
Es liegt eine begründete Stellungnahme des xxx vom 26.4.2018 iSd § 13 Abs. 5 K‑KAO vor, in der mit Blick auf das bestehende Versorgungsangebot im Einzugsgebiet ausdrücklich festgehalten wird, dass das beantragte Ambulatorium eine Verbesserung für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen/neurologischen Erkrankungen darstellt.
Das Ambulatorium xxx ist im Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) – Kärnten 2025 auf Seite 41 explizit angeführt. Der RSG 2025 wurde von der Landeszielsteuerungskommission am 16.07.2020 einstimmig beschlossen. Die Verordnung des RSG Kärnten 2025 ist nunmehr rechtskräftig und im Rechtsinformationssystem kundgemacht.
2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde (samt den darin enthaltenen Gutachten und Stellungnahmen) und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung und die eingeholten Stellungnahmen.
IV. Maßgebliche Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. 26/1999 idF 78/2012, K-KAO, lauten auszugsweise:
„§ 2
Einteilung der Krankenanstalten
Die Krankenanstalten werden eingeteilt in
1. allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen, ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1 Abs. 1 und 2);
2. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;
3. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;
4. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;
5. selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige, vierundzwanzig Stunden nicht überschreitende Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig.“
„§ 6
Bewilligung zur Errichtung
(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.
(2) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung haben den Anstaltszweck (§ 2) und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig. Der Antragsteller hat jene Sozialversicherungsträger, für die anzunehmen ist, dass ihnen infolge ihrer voraussichtlichen Betroffenheit gemäß § 11 Abs. 2 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommen wird, namhaft zu machen.
(3) Beabsichtigt der Antragsteller, Mittel des Kärntner Gesundheitsfonds in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben.“
„§ 11
Einholung von Stellungnahmen
(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Hiebei ist der Landessanitätsrat zu hören.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Kärnten, sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes (§ 9 Abs. 2 lit. a) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG Beschwerde zu erheben. Gleiches gilt für das Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs.“
„§ 13
Errichtung selbständiger Ambulatorien
(1) Selbständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigenen Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
1. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung;
2. zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann;
b) das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlagen nachgewiesen sind;
c) das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Aufführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht;
d) der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 erfüllt.
(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a) örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstrukturen und Besiedlungsdichte),
b) die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
c) das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,
d) die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. c und
e) der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.
(5) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 3 einzuholen.
(6) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis e ist nicht erforderlich, wenn nur eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Abs. 3 beantragt wird.
(7) Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Falle des Abs. 4 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
(8) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Abs. 4 – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3.
(9) Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen den Krankenversicherungsträgern und der Landesärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.“
V. Rechtliche Beurteilung:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Vorweg ist die Frage, ob es sich beim gegenständlichen Projekt um ein selbstständiges Ambulatorium handelt, zu beantworten, da nur bei Vorliegen einer Krankenanstalt in der Form eines selbstständigen Ambulatoriums eine Prüfung nach § 13 K-KAO durchzuführen ist.
In § 2 Z 5 K-KAO (die gleichlautende Bestimmung ist in § 2 Abs. 1 Z 5 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes – KAKuG, BGBl. 1957/1 idgF zu finden) ist das als Krankenanstalt geltende selbstständige Ambulatorium als organisatorisch selbstständige Einrichtung, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dient, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, umschrieben. Der Verwendungszweck eines selbstständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 13.023/1992 grundlegende Kriterien für die Qualifikation einer Krankenanstalt in Form eines selbstständigen Ambulatoriums festgelegt. Im Wesentlichen sind zwei Aspekte maßgeblich: Die Organisationsstruktur und die Vertragspartnergestaltung. Das Vorliegen einer organisatorischen Einheit und der Abschluss eines (Behandlungs-)Vertrages nicht (nur) mit dem Arzt, sondern (auch) mit der Einrichtung, stellen maßgebliche Umstände dar, um von einem selbstständigen Ambulatorium auszugehen.
Die organisatorischen Abläufe sind basierend auf dem Konzeptantrag der Bewilligungswerberin vom August 2013 wie folgt dargestellt:
„4 Darstellung der organisatorischen Abläufe
4. 1 Organisatorische Struktur des Ambulatoriums
Ein Ambulatorium für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsdiagnostik und Therapie stellt eine eigene Organisationseinheit als Teil des Gesundheitssystems dar und ist im Sinne einer Krankenanstalt zu führen.
Spezielle Vorteile gegenüber der Versorgung durch einzelne niedergelassene Berufsgruppen ergeben sich durch:
Team aus fachärztlicher Leitung, fachärztlicher Stellvertretung. Klinischen Psychologlnnen, PsychotherapeutInnen, funktionellen TherapeutInnen
o längere Öffnungszeiten
o Vertretung in Urlaubs- und Krankheitszeiten
o gleichzeitiges Arbeiten von mehreren Berufsgruppen
o Spezialisierungen innerhalb des Teams in Diagnostik und Therapie
o kontinuierliche Betreuung
multiprofessionelle Diagnostik und Therapie
interdisziplinären Austausch im Rahmen von Team- und Patientenbesprechungen
Erstellung von ganzheitlichen Behandlungskonzepten im Sinne der Optimierung der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen („nicht zu viel, nicht zu wenig" entsprechend des Entwicklungsstandes)
Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Doppelbefunderhebungen sowie sich überschneidenden Therapiemaßnahmen
Vermeidung von Mehrfachbelastungen der Eltern und Bezugspersonen durch verschiedene Anfahrtsstrecken und verschiedene Ansprechpartner
zentrale Ansprechstelle mit „hauptverantwortlichem/r" Facharzt/-ärztin und /oder Klinischem/r Psychologen/in
Helferkonferenzen mit Kontaktaufnahme zu anderen Institutionen und Betreuungseinrichtungen im Gesundheits- und Sozialbereich
„Niedrigschwelliges“ Angebot und dadurch raschere Inanspruchnahme von Hilfestellungen
Es sind Öffnungszeiten täglich von Montag bis Freitag zu üblichen Bürozeiten (von 8‑16 h) vorgesehen, sowie zusätzlich je nach Bedarf Gesprächstermine für berufstätige Eltern und Jugendliche, Informations- und Elternabende, Gruppen- und Einzeltherapie nach Vereinbarung zwischen 16 - 19h an unterschiedlichen Wochentagen.
4.2 Zusammensetzung des Teams
Aufgrund der notwendigen interdisziplinären Zusammenarbeit im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie ergibt sich ein multiprofessionelles Team bestehend aus:
1 leitende/r Facharzt/-ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie
1 stellvertretende/r Facharzt-ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie
Team aus 3-4 Klinischen und GesundheitspsychologInnen und PsychotherapeutInnen mit unterschiedlichen therapeutischen Spezialisierungen (Verhaltenstherapie, Spieltherapie, systemische Familientherapie, ... )
Team aus 3-4 funktionellen Therapeutinnen für Logopädie und Ergotherapie
Team aus 1-2 LerntherapeutInnen (Lese-/Rechtschreibtherapie, Rechentherapie) und FrühförderInnen
1 diplomierte/r Kinderkrankenschwester/pfleger (mit Erfahrung im kinder- und jugendpsychiatrischen Bereich) zur Unterstützung bei medizinischen Behandlungen, Beratungen zur Gesundheitsförderung und Prävention
1 Sekretär/in
Um eine effektive und reibungslose Teamarbeit gewährleisten zu können sind wöchentliche Teambesprechungen (organisatorisch und patientenbezogen) sowie Supervision erforderlich (Team- und Fallsupervision).“
Von der Bewilligungswerberin wurde im behördlichen Verfahren eine geplante Anstaltsordnung vorgelegt. Es wurde in der durchgeführten Verhandlung bestätigt, dass in der Organisationsstruktur eine ärztliche Leitung sowie eine ärztliche Stellvertretung vorgesehen ist. Das Stammpersonal im medizinischen und nicht medizinischen Bereich wird angestellt.
Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall eine Organisationsstruktur geplant ist, die für die Errichtung eines Ambulatoriums erforderlich ist.
Der Behandlungsvertrag kommt nicht mit den einzelnen Ärzten bzw. Therapeuten zustande, sondern direkt mit dem Ambulatorium und die Verrechnung erfolgt direkt über die gesetzlichen Krankenkassen, mit denen ein Vertrag besteht, wie diese in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 25.02.2020 bestätigt haben.
Die gleichzeitige Behandlung mehrerer Patienten ist ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines selbstständigen Ambulatoriums; dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 lit. e K-KAO (bei Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen, handelt es sich nicht um eine Ordinationsstätte).
Zusammenhaltend ist festzuhalten, dass bei einer Gesamtbetrachtung – unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – das eingereichte Projekt als selbstständiges Ambulatorium iSd § 2 Z 5 K-KAO zu qualifizieren ist.
Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung des gegenständlichen Ambulatoriums vorliegen, ist § 13 K-KAO („Errichtung selbstständiger Ambulatorien“) maßgeblich. Festzuhalten ist, dass das Ambulatorium seit Jahren betrieben wird, was für das vorliegende Verfahren jedoch nicht weiter von Belang ist.
Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage ist festzuhalten, dass § 13 K-KAO mit LGBl. 82/2013 teilweise novelliert wurde und dieses Landesgesetzblatt am 12. Dezember 2013 herausgegeben wurde. In Art. II Abs. 3 K-KAO LGBl. 82/2013 ist normiert, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren über Anträge gemäß §§ 6, 13, 15 und 19, soweit im Abs. 2 nicht andere bestimmt wird, nach der früher geltenden Rechtslage weiterzuführen sind.
Im vorliegenden Fall wurde das gegenständliche Verfahren bereits am 23. Oktober 2013 mit der Antragsstellung durch die Bewilligungswerberin eingeleitet, sodass es sich um ein anhängiges Verfahren iSd Art. II Abs. 3 LGBl. 82/2013 handelt.
§ 13 K-KAO idF LGBl. 78/2012 (ausgenommen Abs. 8 idF LGBl. 82/2013) sieht für die Errichtung selbstständiger Ambulatorien im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens hinsichtlich der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, vor, dass bestimmte Ermittlungstätigkeiten vorzunehmen sind (§ 13 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 leg. cit). So ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Gutachten von einem „Planungsinstitut“ und eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform einzuholen sind (§ 13 Abs. 5 K‑KAO). Von der belangten Behörde wurden diese Ermittlungsschritte vorgenommen (s. Verfahrensgang).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.03.2012, 2012/11/0041; 16.10.2012, 2012/11/0047; 24.07.2013, 2010/11/0195; 21.11.2013, 2012/11/0033; 2.4.2014, 2013/11/0078) ist ein Bedarf für die Errichtung eines Ambulatoriums dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Errichtung dieses Ambulatoriums bzw. durch Veränderungen des Leistungsangebotes die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbstständige Ambulatorien ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsgebiet in Kauf nehmen muss. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann der Judikatur zufolge dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden.
Voraussetzung für die Feststellung des Bedarfs ist jedoch, dass das Einzugsgebiet für das zu bewilligende Ambulatorium klar umrissen ist, wobei eine Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen nicht gegeben ist. Bei der Bedarfsprüfung sind nach der zitierten Judikatur die im Einzugsgebiet des Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen. Die Größe des Einzugsgebietes hängt unter anderem wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. allgemein- oder zahnmedizinischen Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner ist als bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen.
Vor diesem Hintergrund erfordert die Prüfung der Bedarfslage Feststellungen hinsichtlich des in Frage kommenden Einzugsgebietes des Ambulatoriums sowie darüber, in welchem Umfang ein Bedarf der in Frage kommenden Bevölkerung nach den angebotenen Untersuchungen besteht und inwieweit er durch das vorhandene Angebot befriedigt werden kann. Dazu sind insbesondere Feststellungen hinsichtlich der Anzahl, der Verkehrslage (Erreichbarkeit) und Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen sowie deren Ausstattung und Auslastung (Ausmaß der Wartezeiten) erforderlich.
Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. März 2009, C-169/07, Rs Hartlauer, schließt das Heranziehen der Wartezeiten im Rahmen der Bedarfsprüfung nicht aus; es sind jedoch objektive Ermittlungsergebnisse erforderlich (vgl. VwGH 26.3.2015, 2013/11/0048).
Das Gutachten der xxx hat schlüssig und nachvollziehbar das Einzugsgebiet ausgehend vom Standort des beantragten Ambulatoriums innerhalb eines 30-Minuten Radius in den Bezirken xxx, xxx, xxx, xxx und xxx mit insgesamt 33 Gemeinden festgelegt: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx.
Das festgelegte Einzugsgebiet wurde vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich dargelegt und bestätigt. Die Festlegung dieses Einzugsgebiet ist klar und eindeutig definiert und wird daher der weiteren Beurteilung zu Grunde gelegt.
Der Österreichische Struktur Gesundheitsplan 2017 definiert, dass die Erreichbarkeitsfrist für die ambulante Kinder- und Jugendpsychiatrie bei 30 Minuten liegen soll. Daher wurden in der Umgebung des geplanten Standortes jene Gemeinden einbezogen, die innerhalb der Erreichbarkeit von ca. 30 Minuten liegen. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass man vom Mittelpunkt einer Gemeinde ausgeht, es aber in jeder Gemeinde Menschen gibt, die sich in die eine oder andere Richtung begeben. Diese Einrichtungen – es bestehen vergleichbare Einrichtungen in xxx, ebenso in xxx – werden sich überlappen, weswegen eine exakte Abgrenzung in der Praxis nicht realistisch ist und auch bei der Bedarfseinschätzung Unschärfen bedingt (wohin sich der Patient bewegt, kann nicht determiniert werden). Trotzdem kann nach den sachverständigen Ausführungen ein klares Einzugsgebiet definiert werden, wie dies nach der Judikatur vom Verwaltungsgerichtshof gefordert ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 8.4.2020, dass sich der Sachverständige ausdrücklich gegen den Gutachtensauftrag und die Judikatur des VwGH gewendet hat, wird nicht geteilt; der Sachverständige hat lediglich die faktischen Gegebenheiten erläutert, die die Festlegung eines klar umgrenzten Einzugsgebietes mit sich bringen.
Aus dem Gutachten der xxx ist zu entnehmen, dass laut der Untersuchung bei den relevanten Leistungsanbietern für die Patientinnen/Patienten eine Wartezeit von etwa einer Woche bis einem Monat für nicht akute Fälle und einigen Tagen bei akuten Fällen gegeben sind. Über Aufforderung des erkennenden Gerichts wurden nach der mündlichen Verhandlung noch weitere vier Fachärzte im Einzugsgebiet in die Beurteilung durch den Sachverständigen einbezogen und hat dieser nach Erhebung der Wartezeiten mit Schriftsatz vom 17.03.2020 sein ursprüngliches Gutachten und die Ausführung, dass ein Bedarf am beantragten Ambulatorium besteht, nicht verändert.
Die von der Beschwerdeführerin am 8. April 2020 übermittelte Stellungnahme zur Ergänzung der xxx vom 17.3.2020 vermag mit dem Hinweis, dass die Wartezeiten zwischen 6.3. und 12.3.2020 telefonisch erhoben wurden und dies nicht repräsentativ sei (zwei Ärzte konnten trotz mehrmaliger Anrufe während einer Woche nicht erreicht werden), nichts zu gewinnen: Der Covid-Lock-down erfolgt erst am 13.3.2020. Darüber hinaus ist festzustellen, dass einer der beiden Ärzte nach dem siebten Versuch erreicht werden konnte und ausgeführt hat, dass er ausschließlich Erwachsene betreue, der andere Arzt wurde siebenmal erfolglos kontaktiert und ist daher davon auszugehen, dass er auch von allfälligen Patienten nicht erreicht werden kann. Eine untaugliche Erhebung der Wartezeiten kann daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
Die Bewilligungswerberin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei den Wahlärzten im Vergleich zu den Ambulatorien nur wenig Patienten aufgenommen werden können. Dies haben die Krankenkassen bestätigt – Wahlärzte sind mangelnd versorgungsrelevant (vgl. ua. die Stellungnahme der ÖGK vom 27.3.2020).
Auch der Sachverständige hat die Wahlärzte als wenig versorgungsrelevant anhand der vorgelegten Zahlen des Inanspruchnahme-Verhaltens durch die Krankenkassen in der mündlichen Verhandlung beziffert. Die quantitative Betrachtungsweise ergibt somit das Vorliegen eines Bedarfs, vor allem aber – und dies hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auch ausführlich unter Verweis auf sein Gutachten dargelegt – ist die qualitative Versorgung mit niederschwelligem Angebot das entscheidende Faktum, einen Bedarf anzunehmen.
Das Landesverwaltungsgericht schließt sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich Wartezeit, Einzugsgebiet unter Zugrundelegung des klar definierten Leistungsangebotes und der Öffnungszeiten durch die Bewilligungswerberin an und stellt fest, dass es zwar bei wenigen Wahlärzten im Einzugsgebiet keine Überschreitung der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genannten zumutbaren Wartezeiten von zwei Wochen in nicht dringenden Fällen und Akutpatienten von einem Tag („nach Möglichkeit“) bedeutet, dass aber in diesem speziellen Fachgebiet für Kinder- und Jugend Psychiatrie vor allem auch auf eine qualitative Betrachtungsweise (Stichwort Niederschwelligkeit) Augenmerk zu legen ist. Das Vorbringen der Ärztekammer, dass kein Bedarf aufgrund der geringen Wartezeiten bei Wahlärzten besteht, ist für die Annahme eines Bedarfs nicht relevant, da wie gesagt, Hauptaugenmerk auf die qualitative Betrachtungsweise gelegt wird (von den sozial schwächer gestellten Kindern / Familien kann ein Wahlarzt-Angebot finanziell nicht angenommen werden) und trotzdem ergänzend daraufhin gewiesen wird, dass die Wahlärzte auch quantitativ kaum ins Gewicht fallen.
Im Gutachten wird zu den örtlichen Verhältnissen und Verkehrsbedingungen angegeben, dass der Standort mitten in xxx liegt und somit in Nähe des Hauptbahnhofes, gut an das öffentliche Verkehrsnetz wie auch an den Individualstraßenverkehr angebunden ist. Das Gutachten der xxx vom 25.01.2019 und das Ergänzungsgutachten vom 26.11.2019 sind schlüssig sowie nachvollziehbar begründet und hat der Sachverständige im Rahmen seiner Einvernahme in der Verhandlung am 25.02.2020 die getätigten Ermittlungsschritte ausführlich und plausibel dargelegt.
Die Beschwerdeausführungen waren in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, das Ergebnis des Gutachtens zweifelhaft erscheinen zu lassen. Es wurden von der Beschwerdeführerin auch keine gutachterlichen Ausführungen eines anderen Instituts vorgelegt, welche die fachlichen Ausführungen in den Gutachten und Ergänzungsgutachten der xxx wiederlegt hätten (die gegenständliche Beschwerde kann nicht als Gutachten iSd § 66 a Abs. 1 Z 11 Ärztegesetz gewertet werden); die Beschwerdeführerin ist den Gutachtensausführungen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten.
Ebenso wenig sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass kein Bedarf aufgrund der geringen Wartezeiten bei Wahlärzten bestehe, für die Beurteilung der Bedarfsfrage nicht relevant, da wie bereits mehrfach ausgeführt, in diesem konkreten Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie Hauptaugenmerk auf die qualitative Betrachtungsweise zu legen ist; trotzdem wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Wahlärzte auch quantitativ kaum ins Gewicht fallen.
Der regionale Strukturplan Gesundheit Kärnten 2025 hat eine Versorgung in Kärnten mit niederschwelligem Angebot zum Ziel. Sowohl in verkehrstechnischer Hinsicht sollen die Anfahrtswege nicht zu lang sein und das Angebot mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Auch in zeitlicher Hinsicht sollen die Öffnungszeiten möglichst lang sein. Der Patient soll nicht in finanzielle Vorleistung gehen müssen, um das Angebot in Anspruch nehmen zu können. Wahlärzte legen in diesem Bereich ein anderes Angebot als das Ambulatorium. Von Vorteil ist für die Patienten auch die Verfügbarkeit von nicht ärztlichen und therapeutischen Personal vor Ort.
Das Ambulatorium xxx ist, wie der Rechtsvertreter der Bewilligungswerberin richtigerweise ausgeführt hat, auf Seite 41 des RSG Kärnten 2025 namentlich als fester Bestandteil der ambulanten Versorgung von Kindern und Jugendlichen genannt. Dies hat mit Blick auf § 13 Abs. 3 K-KAO Relevanz, wonach die Bedarfskriterien ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG zu prüfen sind.
In der mündlichen Verhandlung bzw. teilweise auch in den Schriftsätzen im Verwaltungsverfahren haben die betroffenen Sozialversicherungsträger einen Bedarf am gegenständlichen Ambulatorium als gegeben erachtet. Ziel der Gesundheitsreform ist, multidisziplinäre Einrichtungen zu fördern und zu führen.
Es wurde eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform vom 26.04.2018 eingeholt.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das beantragte Ambulatorium (ein multiprofessionelles interdisziplinäres Angebot) der Entwicklungstendenz in der Medizin entspricht. Diese Ausführungen wurden auch nicht bestritten.
In Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die ärztliche Anwesenheit widersprüchlich mit 43 versus 46 Stunden pro Woche („ärztliche Hilfe muss jederzeit in Anspruch genommen werden können“), ist auszuführen, dass die Bewilligungswerberin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass in der Mittagszeit keine Termine vergeben werden, weshalb auch keine ärztliche Präsenz erforderlich ist; so erklären sich die drei abweichenden Stunden plausibel.
Ausgehend vom dargelegten Ermittlungsergebnis ist zusammenfassen festzuhalten, dass durch die Errichtung des gegenständlichen Ambulatoriums eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes iSd § 13 K-KAO im gegenständlichen Einzugsgebiet erreicht werden kann; insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten der xxx, dass Bedarf gegeben ist, dies aus quantitativer Hinsicht (vgl. das Gewicht und die Anzahl des Inanspruchnahmeverhaltens der Ambulatorium im Vergleich zu den Wahlarztpraxen mit geringer Versorgungsrelevanz und dem vom Gutachter plausibel errechneten im Einzugsgebiet zu versorgenden Kindern und Jugendlichen zwischen 3 und 18 Jahren von 6.700, sowie vor Allem dem qualitativen Aspekt des niederschwelligen Zugangs). Auch in der Beschwerde wird nicht dargelegt, dass für den gegenständlichen medizinischen Bereich kein Bedarf besteht, sondern werden hauptsächlich die Ausführungen im Gutachten der xxx angezweifelt und formale Aspekte moniert.
Das Beschwerdevorbringen, dass zu prüfen wäre, ob das angestrebte Ziel einer Verbesserung der Versorgungslage auch durch eine andere Form der ärztlichen Tätigkeit (z.B. durch eine Gruppenpraxis oder eine Facharztordination in Kooperation mit anderen Leistungsanbietern) erreicht werden könnte, findet in den gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung, sodass darauf nicht näher einzugehen war.
Daher liegen – wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt – die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des gegenständlich beantragten Ambulatoriums vor, sodass die Beschwerde abzuweisen ist.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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