AVG §18 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:L503.2303932.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch das Land Oberösterreich, dieses vertreten durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, sowie über die Beschwerde des Landes Oberösterreich, vertreten durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.09.2024, Zl. XXXX , betreffend Überweisungsbetrag bei Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, beschlossen:
A.) Die Beschwerden werden mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit als Bescheid bezeichneter, an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gerichteter Erledigung vom 13.9.2024 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: „PVA“) aus, dass der Überweisungsbetrag bei Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis für Herrn XXXX in Höhe von EUR 227.152,65 zu leisten sei.
2. Mit Schriftsatz vom 26.9.2024 erhoben die Gemeinde XXXX sowie das Land Oberösterreich Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der PVA vom 13.9.2024.
3. Am 6.12.2024 legte die PVA den Akt dem BVwG vor.
4. Mit Schreiben vom 3.3.2025 wies das BVwG die PVA darauf hin, dass sich gegenständlich (nur) eine Ausfertigung des Bescheids vom 13.9.2024 ohne erkennbare Unterschrift und ohne Amtssignatur im Akt befinde. Es werde daher ersucht, binnen einer Woche bekanntzugeben, ob im gegenständlichen Verfahren ein mit erkennbarer Unterschrift / mit einer Amtssignatur versehenes Original an die BF übermittelt wurde. Sollte es sich bei der im Akt einliegenden Erledigung um die Kopie des Originals handeln, welches an die BF übermittelt wurde, so werde ersucht, die letzte Seite des Bescheids (Seite 3) in Farbkopie oder abfotografiert zu übermitteln.
5. Mit Schreiben ebenfalls vom 3.3.2025 ersuchte das BVwG das Land Oberösterreich, binnen einer Woche die letzte Seite des zugestellten Bescheids der PVA vom 13.9.2024 in Farbkopie oder abfotografiert zu übermitteln.
6. Mit Schreiben vom 5.3.2025 gab die PVA dem BVwG bekannt, „dass sich bei der h. o. Anstalt kein Duplikat des Originals im Akt befindet (außer jenes, welches sich auch beim BVwG im Akt befindet)“. Eine (andere) Kopie des Originals könne demnach nicht vorgelegt werden.
7. Mit Schreiben vom 10.3.2025 übermittelte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung den Bescheid vom 10.3.2025 in Kopie und wies darauf hin, dass der Bescheid nur in Schwarz/Weiß zugestellt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die verfahrensgegenständliche, an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ergangene Ausfertigung der Erledigung der PVA vom 13.9.2024 weist die Wortfolge „Pensionsversicherungsanstalt Der Generaldirektor in Vertretung XXXX “ und den händisch aufgedruckten Rundstempel „Pensionsversicherungsanstalt“ samt Bundesadler, jedoch weder eine Amtssignatur noch eine erkennbare Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf. Auf der rechten Seite des aufgedruckten Bundesadlers ist lediglich eine über diesen hinausgehende, waagrechte Linie erkennbar, die (möglicherweise) handschriftlich hinzugefügt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt sowie der Stellungnahme der PVA vom 5.3.2025 und des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10.3.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheids
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde
3.2.1. Einschlägige Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 18 Abs 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
3.2.2. Im konkreten Fall folgt daraus:
Die dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zugegangene Ausfertigung der Erledigung der PVA vom 13.9.2024 weist weder eine erkennbare Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf.
Was die auf der rechten Seite des aufgedruckten Bundesadlers über diesen hinausgehende, waagrechte Linie anbelangt, die (möglicherweise – eine Farbkopie des Originals liegt dem BVwG nicht vor) handschriftlich hinzugefügt wurde, so ist anzumerken, dass eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift ist, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen noch herauslesen kann; es ist also nicht erforderlich, dass die Unterschrift „lesbar“ ist, jedoch muss es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handeln, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23 mit zahlreichen Judikaturhinweisen, vgl. etwa VwGH 22.3.1991, 86/18/0213). Dass die hier bloß erkennbare, über den Bundesadler hinausgehende und möglicherweise handschriftlich hinzugefügte Linie keine „Unterschrift“ im Sinne der dargestellten Rechtsprechung ist, liegt auf der Hand. Angemerkt sei zudem, dass laut Rechtsprechung des VwGH auch eine Paraphe keine Unterschrift ist (VwGH 4.9.2000, 98/10/0013), wobei gegenständlich aber nicht einmal eine Paraphe vorliegt.
Der Vollständigkeit halber sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Erledigung der PVA mit keiner Amtssignatur versehen ist. Eine Amtssignatur ist nach § 19 Abs 1 E-GovG eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird. Dass der händische Stempelaufdruck keine „elektronische“ Signatur oder kein „elektronisches“ Siegel ist, braucht nicht weiter dargelegt zu werden.
Die an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ergangene Ausfertigung der Erledigung der PVA weist zusammengefasst weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf. Da somit keine dem § 18 Abs 4 AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung vorliegt, ist der von der belangten Behörde damit intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen – so explizit etwa jüngst VwGH vom 18.4.2023, Zl. Ra 2021/08/0043, unter Hinweis auf VwGH vom 28.2.2018, Zl. Ra 2015/06/0125 und vom 22.4.2021, Zl. Ra 2020/18/0442.
3.3. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei für das Folgeverfahren angemerkt, dass aus einem künftigen Bescheid klar hervorzugehen sein wird, dass sich dieser an das Land Oberösterreich richtet; in der gegenständlichen Erledigung ist nur in der Adresszeile das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung angeführt. Zudem hat in Verfahren wie dem gegenständlichen auch der Dienstnehmer Parteistellung (vgl. Frank in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, §§ 311-313 ASVG, Rz 15); die Erledigung vom 13.9.2024 war Herrn XXXX aber – insoweit dies aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist - nicht zugestellt worden, wiewohl er in der gegenständlichen Beschwerdevorlage (offensichtlich irrtümlich) als „Beschwerdeführer“ bezeichnet wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 18 Abs 4 AVG und weicht von dieser auch nicht ab; zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen, siehe etwa VwGH 11.12.2013, 2012/08/0314.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
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