FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
ZustG §22
ZustG §23
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:G308.2307860.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Rumänien, vertreten durch RA Dr. Franz UNTERASINGER, Graz, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom XXXX 2024, Zl. XXXX :
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.Mit Bescheid vom XXXX 2024 erließ das BFA, RD XXXX , gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot von sechs Jahren, erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) ab. Dieser Bescheid wurde mittels RSa an den nunmehrigen BF zugestellt.
2. Mit Schreiben vom XXXX 2025 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des BF eine Beschwerde gegen den gesamten Bescheid ein, bezüglich der Rechtzeitigkeit wurde ausgeführt, dass dem BF dieser am XXXX 2025 zugestellt wurde und daher die Beschwerde fristgerecht sei.
3. Mit Schreiben vom XXXX 2025 hielt des BVwG dem BF vertreten durch seinen Rechtsanwalt die Verspätung vor und forderte ihn zu einer Stellungnahme auf.
4.Mit Schreiben vom XXXX 2025 erfolgte fristgerecht eine Stellungnahme durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, in der dieser ausführte, dass der BF am XXXX 2024 nicht in Österreich anwesend war. Der RSa Rückschein könne nicht von ihm unterschrieben sein, es hat daher keine rechtswirksame Zustellung zum damaligen Zeitpunkt stattgefunden. Der Bescheid wurde am XXXX 2025 übermittelt, demgemäß ist die Frist zur Erhebung der Beschwerde gewahrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid des BFA wurde dem BF mittels RSa übermittelt und laut Beurkundung der Post am XXXX 2024 übernommen. Auf der Urkunde ist vermerkt, dass die Identität geprüft wurde und befindet sich eine erkennbare Unterschrift mit dem Namen des BF darauf.
Die Rechtsmittelfrist endete daher am XXXX 2024. Die Beschwerde, eingebracht am XXXX 2025, erweist sich somit als verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem dem BVwG vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Laut Stellungnahme des BF war er am XXXX 2024 (der Zeitpunkt an dem die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist), nicht in Österreich. Laut Urkunde der Post wurde der Bescheid am XXXX 2024 übernommen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer jedoch nichts vorgebracht. Es ist ausgeführt, dass laut Urkunde die Identität geprüft wurde, wie es bei dem RSa Schreiben auch erforderlich ist, und ist die Übernahme auch unterschrieben. Ein Gegenbeweis wurde damit nicht erbracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Der Empfänger ist gemäß § 17 Abs. 2 ZustG schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Zustellgesetz: BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
Zustellnachweis
§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
(3) An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.
(4) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. (vgl. etwa VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199 mwN.; 07.09.2023, Ra 2022/15/0097 mwN.).
Gegenständlich ist die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt, wie sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden, eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (RSa- Rückschein) ergibt. Folglich ist in Entsprechung der oben angeführten Rechtsprechung der Beweis einer vorschriftsmäßigen Zustellung erbracht, wogegen ein Gegenbeweis zulässig ist. Dieser wurde jedoch nicht erbracht, die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit, noch dazu zu einem anderen Zeitpunkt als der Zustellung, ohne konkrete Angaben über den Zeitraum und Grund der Abwesenheit sind nicht als Gegenbeweis anzusehen (vgl. Bumberger/Schmid, Zustellgesetz, Wien, 01.01.2018, S. 238, K4, S.242, E 12).
Das blosse Vorbringen, der Bescheid sei erst am XXXX 2025 zugestellt worden, und der BF sie am XXXX 2024 nicht in Österreich gewesen, vermögen umso mehr, als die Zustellung am XXXX 2024 erfolgte, diese Vermutung der Richtigkeit der Urkunde nicht zu entkräften.
Der Bescheid wurde rechtswirksam am XXXX 2024 zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid endete folglich mit Ablauf des XXXX 2024. Die am XXXX 2025 beim BFA eingebrachte Beschwerde stellt sich daher als verspätet dar und war somit gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
4.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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