BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W141.2296006.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.06.2024, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Gesamtgrad der Behinderung 90 v.H. beträgt.
Soweit sich die Beschwerde gegen die befristete Ausstellung des Behindertenpasses vom 14.06.2024 richtet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Wirksamkeit ab dem 02.03.1994 hat das Bundessozialamt der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass ausgestellt und darin einen Grad der Behinderung von 80 v.H. eingetragen.
Mit Wirksamkeit 19.01.2016 hat zudem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ vorgenommen.
1.1 Einlangend bei der belangten Behörde am 20.02.2024 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vornahme mehrerer Zusatzeintragungen in ihren Behindertenpass gestellt.
1.2. Zur Überprüfung des Antrags wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.06.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ vorliegen würden.
Eine Nachuntersuchung wurde für Juni 2026 vorgeschlagen, da eine Besserung des Leidens 3, „Degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen“ möglich sei.
1.3. Mit Schreiben vom 12.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die von ihr beantragten Zusatzeintragungen vorliegen würden. Der Behindertenpass werde bis 30.09.2026 befristet ausgestellt, da nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erforderlich sei.
1.4. Am 14.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem darin eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 80 v.H. sowie einer hierin eingetragenen Befristung bis 30.09.2026 übersendet.
2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, einlangend bei der belangten Behörde am 17.06.2024, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Darin führte sie aus, dass sie im 6. Schwangerschaftsmonat geboren worden sei und seit ihrer Geburt, infolge derer ihre Mutter kurze Zeit danach verstorben sei, an einer Cerebralparese leide. In der Folge seien ein Prolaktinom sowie weitere Beschwerden hinzugetreten. Es sei nicht mit einer Besserung zu rechnen, sondern im Gegenteil mit einer weiteren Einschränkung ihrer Gehfähigkeit. Der Behindertenpass möge – samt den neuen Eintragungen – unbefristet ausgestellt werden, da dies ihrer tatsächlichen Lebensrealität entspreche.
3. Mittels Beschwerdevorlage vom 19.07.2024 hat die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 22.07.2024 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
3.1. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.12.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 90 v.H. betrage.
Eine Nachuntersuchung wurde ebenso für Juni 2026 vorgeschlagen.
3.2. Mit Schreiben vom 23.12.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen gem. § 45 Abs. 3 iVm § 17 VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerde gegen die Ausstellung des Behindertenpasses vom 14.06.2024 richtete, waren die Voraussetzungen hierfür zu überprüfen.
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus.
1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 90 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: Guter Allgemeinzustand
Größe: 148 cm Gewicht: 90 kg
Klinischer Status- Fachstatus:
Kopf / Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ, situativ angepasstes Verhalten. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Brillenträgerin mit ausreichendem Visus, normales Hörvermögen, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig.
Thorax: inspektorisch unauffällig.
Lunge: Nichtraucherin, keine Atemauffälligkeiten.
Herz: wird antihypertensiv behandelt, klinisch unauffällig.
Abdomen: über TN.
Achsenorgan: normal strukturiert, beobachtete altersentsprechend frei bewegliche HWS, BWS und LWS — auf FBA-Prüfungen wird verzichtet.
Obere Extremitäten: Z. n. CTS-OP rechts, beobachtet: funktionell altersentsprechend und der Statur angepasst frei beweglich, Rechtshänderin, kein Tremor.
Untere Extremitäten: Sichtbare (frische) Narbe ventral am rechten Oberschenkel nach Hüftgelenksersatz rechts — auf eine explizite Funktionsprüfung wird verzichtet. Angegeben wurde: Z. n. Achillessehnenverlängerung bds. im Alter von etwa 3 Jahren und Z. n. Adduktorenverlagerung bds. im Alter von etwa 10 Jahren.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in einem handbetriebenen Rollstuhl sitzend —selbstfahrend — mit Assistenzhund — in das Untersuchungszimmer. Nach Angabe des angegebenen derzeitigen Standes der Remobilisation nach dem Hüftgelenksersatz rechts wird — um jedwede Verschlechterung der Situation in diesem Stadium zu vermeiden — lediglich eine modifizierte Untersuchung im Sitzen durchgeführt.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr. | Funktionseinschränkung | Position | GdB |
1 | Kongenitale spastische Paraparese Oberer Rahmensatz, da aus gutachterlicher Sicht anzunehmen ist, dass ein Hilfsmittel für die sichere Fortbewegung unerlässlich scheint. | 04.01.02 | 70 vH |
2 | Überlastungsbedingte, degenerative, auch neurogen mitverursachte und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan Unterer Rahmensatz, da aktuell aus gutachterlicher Sicht nach dem vor kurzer Zeit durchgeführten Hüftgelenksersatz rechts noch funktionelle Auswirkungen fortgeschrittenen Grades vorliegen. | 02.02.03 | 50 vH |
3 | Hormoninaktives Hypophysenadenom Unterer Rahmensatz, da keine Progredienz, kein Medikamentenbedarf und keine klinische Symptomatik; Kontrollbedürftigkeit gegeben. | 09.01.01 | 10 vH |
4 | Arterielle Hypertonie | 05.01.01 | 10 vH |
Gesamtgrad der Behinderung | 90 vH | ||
Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen ungünstigem Zusammenwirken um zwei Stufen erhöht. Keine weitere Erhöhung durch Leiden 3 und 4 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung der Hauptleiden und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz.
1.3. Der gegenständliche Antrag ist am 20.02.2024 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem eingeholten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Der Sachverständige Arzt für Allgemeinmedizin führt nachvollziehbar aus, dass die Beurteilung des führenden Leidens 1, Kongenitale spastische Paraparese, unter der Richtsatzposition 04.01.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH erfolgt. In Übereinstimmung mit den Kriterien der Einschätzungsverordnung führt der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass der obere Rahmensatz zur Anwendung gelangt, da ein Hilfsmittel für die Fortbewegung unerlässlich ist. Dies ergibt sich insoweit bereits aus dem vom Sachverständigen erhobenen Befund. Darüber hinaus ging auch bereits das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten davon aus, dass die behinderungsbedingte überwiegende Notwendigkeit des verwendeten Rollstuhls ausreichend begründbar ist. Insgesamt erscheint somit die Anwendung des oberen Rahmensatzes der Positionsnummer 04.01.02 plausibel. Die nächsthöhere Positionsnummer scheidet hingegen aus, da sich weder aus dem eingeholten Sachverständigengutachten, noch aus den vorliegenden Befunden ausgeprägte Ausfälle mit eingeschränkter Feinmotorik und Kraft ergeben. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Sachverständigengutachten der belangten Behörde zwar darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, dass sich dies jedoch nicht bloß aus der bei ihr vorliegenden Erkrankung des Nervensystems, sondern in Kombination mit den Funktionseinschränkungen durch die aktivierten degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen. Auch aus diesem Grund wurde daher die Anwendbarkeit der Positionsnummer 04.01.03 nachvollziehbar verneint.
Hinsichtlich des Leidens 2, Überlastungsbedingte, degenerative, auch neurogen mitverursachte und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan, führt der Sachverständige, wenngleich sein Gutachten hier einen offenkundigen Tippfehler aufweist, nachvollziehbar aus, dass diese generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates unter die Positionsnummer 02.02.03 einzuschätzen ist, wobei er unter Berücksichtigung des vor kurzer Zeit durchgeführten Hüftgelenksersatzes rechts noch von funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades ausgeht. Angesichts der langandauernden Beschwerden erscheint es plausibel, wenn der Sachverständige noch von dauernd erheblichen Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbarer Krankheitsaktivität sowie allenfalls von der Notwendigkeit einer über 6 Monate dauernden Therapie ausgeht.
Das Leiden 3, Hormoninaktives Hypophysenadenom, wurde vom Sachverständigen entsprechend den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 09.01.01. eingestuft. Wenn der Sachverständige angibt, dass keine Progredienz gegeben ist, kein Medikamentenbedarf und keine klinische Symptomatik vorliegt, ist evident, dass die Voraussetzungen für Einstufung mit dem oberen Rahmensatz, nämlich geringe Allgemeinsymptomatik wie gelegentliche Tachycardie bzw. vegetative Symptomatik, nicht vorliegen, sodass folgerichtig nur der untere Rahmensatz zur Anwendung gelangen kann.
Das Leiden 4, Arterielle Hypertonie, wurde vom Sachverständigen mit der Positionsnummer 05.01.01 eingestuft. Hierfür ist der fixe Rahmensatz von 10 v.H. vorgesehen.
Weiters hält der Sachverständige nachvollziehbar fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 90 vH zu bewerten ist und führt diesbezüglich begründend aus, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen ungünstigem Zusammenwirken um zwei Stufen erhöht wird. Dies ist nachvollziehbar, da der Sachverständige angibt, dass das Leiden 2 überlastungsbedingt sowie auch neurogen mitverursacht ist, sodass bereits aus diesem Grund von einer wechselseitig negativen Leidensbeeinflussung auszugehen ist, da sich offenkundig eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt. Zudem ist, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen, dass sich die Notwendigkeit der Verwendung eines Rollstuhles aus der Paraparese in Kombination mit den Funktionseinschränkungen durch die aktivierten degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen ergibt, sodass außerdem zwei Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Die Anhebung des führenden Leidens um zwei Stufen wurde somit vom Sachverständigen nachvollziehbar begründet.
Soweit die Beschwerdeführerin die befristete Ausstellung des Behindertenpasses beanstandet hat (siehe zur rechtlichen Zulässigkeit einer hiergegen gerichteten Beschwerde II.3.), ist anzuführen, dass auch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten davon ausgeht, dass eine Nachuntersuchung erforderlich sein wird. Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass eine Besserung ihrer Cerebralparese nicht zu erwarten ist, erscheint dieser Einwand unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich nachvollziehbar. Es ist aber eben auch zu bedenken, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung sowie mehrere Zusatzeintragungen erst aus der Mitbeteiligung des Leidens 2 ergeben. Dass eine Besserung dieses Leidens grundsätzlich möglich ist, dürfte aber ebenso unstrittig sein, zumal ja erst kürzlich ein Hüftgelenksersatz durchgeführt wurde und die Beschwerdeführerin im Zuge der Anamnese angegeben hat, dass dies zu einer wesentlichen Verringerung ihrer Schmerzen geführt hat. Wenn der Sachverständige daher davon ausgeht, dass eine erst im August 2024 durchgeführte Operation im Hinblick auf den Gesamtgrad der Behinderung sowie auf die Auswirkungen auf die vorgenommenen Zusatzeintragungen derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ist dies dem erkennenden Senat gut nachvollziehbar. Dass der Sachverständige deshalb davon ausgeht, dass es zu einer Besserung der kongenitalen Cerebralparese kommen könnte – was bereits dem ersten Anschein nach zugegebenermaßen recht unwahrscheinlich erscheint –, lässt sich hieraus schließlich nicht ableiten.
Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden somit in dem eingeholten Sachverständigengutachten dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin waren somit geeignet, gegenüber dem Vorgutachten der belangten Behörde einen um eine Stufe erhöhten Grad der Behinderung herbeizuführen. Darüber hinaus wurde dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag der Beschwerdeführerin weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 20.02.2024 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Zum Umfang der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Gegenständlich richtete sich die Beschwerde gegen die Ausstellung des Behindertenpasses, dem gemäß § 45 Abs. 2 zweiter Satz BBG Bescheidcharakter zukommt. Durch die Ausstellung des Behindertenpasses mit einem darin eingetragenen Grad der Behinderung von 80 v.H. wurde von der belangten Behörde somit auch über den Grad der Behinderung abgesprochen.
Die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des VwG durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde setzt jedoch voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist, die unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138; VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020).
In diesem Zusammenhang wurde vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.10.2023, Ra 2023/02/0174, bezüglich einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z 1 StVO ausgesprochen, dass die Einschränkung der jährlichen Erteilungsdauer mit der Rechtmäßigkeit der Berechtigung untrennbar verbunden ist, weil der von der Beschwerde erfasste Teil, nämlich die Einschränkung der Dauer, nicht vom übrigen Inhalt des angefochtenen Bescheides, somit der Frage der Erteilung an sich, getrennt werden kann. Um zu beurteilen, ob die befristete Erteilung der Ausnahmebewilligung rechtmäßig war, musste sich das Verwaltungsgericht auch mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit die Kriterien für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt waren. Das Verwaltungsgericht konnte somit den Bescheid der Behörde auch zum Nachteil des Revisionswerbers abändern (vgl. ähnlich VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0022, mwH, zur Untrennbarkeit der Frage der Befristung der Lenkberechtigung von der Frage der Erteilung der Lenkberechtigung).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, wenngleich die strittige Frage der Befristung ihres Behindertenpasses sicherlich im Vordergrund stand, in ihrer Beschwerde ohnedies hinreichend auf ihren Leidenszustand Bezug genommen, sodass bereits aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, dass sie auf eine Überprüfung des Grades der Behinderung verzichten wollte. Aus den obigen Überlegungen folgt jedoch, dass die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage der Befristung beschränkt werden kann, da die Frage der Befristung des Behindertenpasses gemäß den obigen Ausführungen mit der Ausstellung des Behindertenpasses, wofür ein hinreichender Grad der Behinderung eine notwendige Voraussetzung darstellt, ebenso untrennbar verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis berechtigt, den Grad der Behinderung in beide Richtungen abzuändern.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
§ 1 sowie § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Vornahme der begehren Zusatzeintragungen am 20.02.2024 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1. hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Da nunmehr ein Grad der Behinderung von 90 vH festgestellt wurde und somit eine Änderung zu dem bisherigen Grad der Behinderung festgestellt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die befristete Ausstellung des Behindertenpasses vom 14.06.2024:
Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 14.03.2024, Ro 2021/11/008, ausgeführt hat, werden in den §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG 1990 explizit nur Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung genannt. Weder der Gesetzestext noch die Erläuterungen lassen erkennen, dass nach den genannten Bestimmungen andere Anträge an die belangte Behörde zulässig wären. Aus § 42 Abs. 2 BBG 1990 kann eine Ermächtigung der Behörde zur Befristung eines Behindertenpasses abgeleitet werden, aber kein Rechtsanspruch - und folglich auch kein Antragsrecht - auf Änderung oder Streichung einer eingetragenen Befristung, wenn sich deren Voraussetzungen ändern oder wegfallen.
Da somit kein Rechtsanspruch auf Streichung einer Befristung besteht, war das Beschwerdebegehren, soweit es hierauf gerichtet war, als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen ist anzumerken, dass selbst eine inhaltliche Prüfung zu keiner Streichung der Befristung führen hätte können, da diese gemäß den obigen beweiswürdigenden Überlegungen hinreichend sachlich begründet ist.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im Beschwerdeverfahren ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Da den sachverständigen Ausführungen nicht mehr entgegengetreten wurde, ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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