BVwG W293 2301040-1

BVwGW293 2301040-16.3.2025

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
GehG §77a
VwGVG §17
VwGVG §8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W293.2301040.1.00

 

Spruch:

 

 

W293 2301040-1/8E

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Mag. Alexander SCHABAS, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 130 Abs. 1 Z 3 B-VG durch den Bundesminister für Inneres betreffend einen Antrag auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Säumnisbeschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 11.10.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung einer Ergänzungszulage gemäß § 77a Abs. 1 Z 1 lit. b GehG sowie um entsprechende Nachzahlung.

2. Mit Schreiben vom 19.07.2024 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters aufgrund von mehr als sechs Monate nicht erfolgter Entscheidung über seinen Antrag durch den Bundesminister für Inneres (in der Folge: Behörde) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).

3. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt am 18.10.2025 vor. In der Folge wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts diverse Parteiengehöre gewährt.

4. Mit Schreiben vom 04.03.2025, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2025, zog der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die Säumnisbeschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 04.03.2025 die Säumnisbeschwerde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.03.2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Anwendung gelangt, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024).

Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (statt vieler VwGH 10.10.1997, 96/02/0144). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Der Beschwerdeführer hat seine Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 04.03.2025 zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse am Säumnisbeschwerdeverfahren weggefallen und einer diesbezüglichen Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.

Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers, die frei von Willensmängeln ist, vorliegt, ist das Säumnisbeschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.

Eine mündliche Verhandlung war gegenständlich nicht erforderlich, weil die Beschwerdezurückziehung den Verhandlungsverzicht allgemein inkludiert.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass bei einer Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte