AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W266.2307292.1.00
Spruch:
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 30.01.2025, betreffend Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung in Höhe von € 1.705,20 (Spruchpunkt A) sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid (Spruchpunkt B) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des AMS Wien Favoritenstraße (in der Folge belangte Behörde oder AMS) vom 30.01.2025 wurde der Beschwerdeführer (BF) mit Spruchpunkt A zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistung verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass Aufgrund der Entscheidung des AMS vom 18.12.2024 die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe. Dem BF sei im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 25.09.2024 bis 05.11.2024 vorläufig ausbezahlt worden. Die rechtskräftige Entscheidung über seine Beschwerde habe ergeben, dass er in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt hätte. Mit Spruchpunkt B wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er die Rückforderung für ungerechtfertigt halte. Er habe im Zeitraum vom 25.09.2024 bis 05.11.2024 keinen Leistungsanspruch erhalten, obwohl er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Er habe in dieser Zeit an einem Kurs zur regionalen Vermittlung teilgenommen, da er aus gesundheitlichen Gründen seinen bisherigen Beruf nicht aufrechterhalten könne. Zudem sei er aufgrund der aktuellen Rückforderung und der unregelmäßigen Leistungszuweisungen durch das AMS in eine existenzbedrohende Lage geraten. Er habe diesen Monat erneut seine Miete nicht bezahlen können und habe lediglich 600 Euro erhalten. Es seien bereits mehrere Monatsmieten offen, und stehe er vor dem Risiko, seine Wohnung zu verlieren.
Mit Schreiben vom 10.02.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, legte das AMS dem Verwaltungsgericht den Akt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 30.01.2025 hat das AMS den BF zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistung in Höhe von € 1.705,20 verpflichtet (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben.
In seiner Beschwerde bringt der BF im Wesentlichen vor, dass er die Rückforderung für ungerechtfertigt halte. Er habe im Zeitraum vom 25.09.2024 bis 05.11.2024 keinen Leistungsanspruch erhalten, obwohl er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Er habe in dieser Zeit an einem Kurs zur regionalen Vermittlung teilgenommen, da er aus gesundheitlichen Gründen seinen bisherigen Beruf nicht aufrechterhalten könne. Zudem sei er aufgrund der aktuellen Rückforderung und der unregelmäßigen Leistungszuweisungen durch das AMS in eine existenzbedrohende Lage geraten. Er habe diesen Monat erneut seine Miete nicht bezahlen können und habe lediglich 600 Euro erhalten. Es seien bereits mehrere Monatsmieten offen, und stehe er vor dem Risiko, seine Wohnung zu verlieren.
Der BF macht darüber hinaus jedoch keine konkreten Angaben zu seinen Einkünften und seinen Vermögensverhältnissen, insbesondere bringt er auch nichts Näheres (und auch keine Belege) dazu vor, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der (vorläufigen) Vollstreckung des Bescheides verbunden wären und inwiefern er dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte.
Mit Schreiben vom 10.02.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, legte das AMS dem Verwaltungsgericht den Akt zur Entscheidung vor und hat sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid.
Die Feststellungen zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 30.01.2025 ergeben sich aus der ebenfalls im Akt einliegenden Beschwerde des BF.
Die Feststellung zum Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ergeben sich ebenfalls aus dem Schreiben vom 10.02.2025 bzw. aus dem Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes. Daraus ergibt sich auch, dass sich das AMS die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0065).
Zu A)
„§ 13. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
Daraus folgt:
Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 f.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP ). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).
Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat jedoch der Beschwerdeführer – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
Gegenständlich führt der BF nichts Näheres über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus. Insbesondere brachte er auch nichts Näheres dazu vor, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der (vorläufigen) Vollstreckung des Bescheides verbunden wären und inwiefern er dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte bzw. legte er keine entsprechenden Bescheinigungen vor, sodass eine Interessenabwägung nicht vorgenommen werden konnte.
Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl. Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.]) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B war sohin abzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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