BVwG W207 2296953-1

BVwGW207 2296953-110.2.2025

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W207.2296953.1.00

 

Spruch:

 

W207 2296953-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.06.2024, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 15.01.2024 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet). Dem Antrag legte sie einen Führerschein sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis, jeweils in Kopie, bei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, aktuelle Befunde in Kopie nachzureichen.

Mit Eingabe vom 06.02.2024 reichte die Beschwerdeführerin ein Gutachten eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 29.11.2023 nach.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 16.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.03.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Anamnese: Begutachtung am 25. März 2005

1 Großzehenheberschwäche rechts bei Zustand Nach orthopäd. chirurgischer Intervention. 20% 2 Zustand nach Unterschenkelfraktur rechts. Höhergradige Funktionseinschränkung der Fußgelenke. 30% 3 Narbenneurinom linke Achillessehne. 30% 4 Zustand nach operiertem M.Ledderhose beidseits. 10%

GesGdB 50%

Letzte Begutachtung am 8. August 2007 1 Geheilter Unterschenkelbruch rechts 20%

2 Großzehenheberschwäche rechts nach Zustand: postoperativ wegen Unterschenkelfraktur 1999 10% 3 Narbe linke Achillessehne 0% GesGdB 20%

Vorgeschichte: St.p. frakt. cruris dext St.p. Kompartmentsyndrom re Unterschenkel und Revision St.p. M. Ledderhose hds Bewegungseinschränkung re Sprunggelenk St.p. Verlängerung der Sehne des Musk. ext. hall. long, dext St.p. Tenolyse re Strecksehnenschwächung des Hallux re

Zwischenanamnese seit 2007:

2011 Diskusprolaps L5/S1unilaterale mikrochirurg. Diskusextraktion L5/S1 li 2014 Frakt. patellae sin offene Synthese eines osteochondralen Patellafragmentes. Refixation der Patellaspitze mit ausgerissenem Lig. patellae 2016 Hammerzehen OP 2-4 li mit Osteotomie des 2. bis 5. Strahls 2023 Hashimotothyreoiditis mit Knotenthyreoidektomie en bloc Neurolyse des N. laryngeus recurrens bds Epithelkörperchen-Autotransplantation li Stemocleidomastoideus Radiusfraktur bds 7/2023, rechts Platte, links kons. Therapie

Osteosynthesematerial:USMN rechts 2017 Oberarmmarknagel links nach Fraktur Platte rechter Radius

 

Derzeitige Beschwerden:

„Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich des rechten Sprunggelenks, das Abbiegen ist eingeschränkt, Beschwerden im linken Kniegelenk. Bin an der HWS operiert worden, seither zwar Besserung der Akutschmerzen, habe aber immer Schmerzen. Teilweise habe ich einen Ganzkörperschmerz, Rheuma ist es aber nicht. Gefühlsstörungen habe ich im Bereich der Fußsohlen bds, nicht immer, keine NLG. M. Ledderhose ist nicht wieder gekommen. Stat. Rehabilitation hatte ich vor einigen Jahren. Bei Facharzt für Orthopädie bin ich eher selten, arbeite im KH LB, bin dort gut versorgt, bzw bei niedergelassenen Orthopäden. Mache derzeit keine Physiotherapie, habe jahrelang Physiotherapien gemacht. Habe Tennisellbogen bds. Hergekommen bin ich mit dem Auto, bin selber gefahren.“

 

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Thyrex, Cipralex Allergie: 0

Nikotin: gel. Hilfsmittel: Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. X

 

Sozialanamnese: Geschieden, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im Erdgeschoß Berufsanamnese: Angestellte, Vollzeit, Codierbeauftragte X, berufstätig; überwiegend home office

 

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Prim. Dr. R Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirursie ORTHOPÄDISCHES GUTACHTEN 29.11.2023 (Sachverhalt:

Feststellung des Grades der Behinderung Vorgelegte Befunde: 1996 Krankenhaus Y: Durchtrennung der Achillessehne li mit Nervenverletzung, Naht der Achillessehne li und versuchte Nervenrekonstruktion

Streckdefizit der Zehen. Ausbildung von Krallenzehen. Dysästhesien und Sensibilitätsstörungen im Bereiche des gesamten Fußes 1999 Spital Z: Fraktur der re Tibia am Übergang vom mittleren zum distalen Drittel Fraktur der Fibula in gleicher Höhe Ausbruch eines dorsalen Tibiakantenfragmentes Ausbildung eine Kompartmentsyndroms am 3. po Tag nach gedeckter Unterschenkelveriegelungsmarknagelung re - Kompartmentspaltung Sekundärnaht 2000 Spital Z: Limitatio motilitas hall, dext

Osteosynthesematerialentfernung,

Strecksehnenrevision V.a. Verwachsung des Extensor hall. long. Tenolyse 2000 Spital W: Revision, Tenolyse und Verlängerung der Sehne Muse. flex. hall. long. 2003 Krankenhaus Y: M. I.edderhose bds Fasziektomie 2005 Krankenhaus Y: St.p. Plantarfaszienresektion bds bei M. Ledderhose. Rezidiv bds Nachresektion2009 UKH X: Frakt. cruris dext Kompartmentsyndrom cruris dext Arthrosis artic talocruralis dext Tibiaverriegelungsnagel, distale und prox. Verriegelung. Stabilisierung der Fibula, Fasziektomie lat. US 2011 T. Neurochirunzie Diskusprolaps L5/S1 unilaterale mikrochirurg. Diskusextraktion L5/S1 li Peronäusparesc li 2014 UKH B. Frakt. patellae sin offene Synthese eines osteochondralen Patellafragmentes. Refixation der Patellaspitze mit ausgerissenem Lig. patellae 2016 Krankenhaus Y Hammerzehen OP 2-4 li mit Osteotomie des 2. bis 5. Strahls 2023 E. KH Hashimotothyreoiditis mit Knoten Thyreoidektomie en bloc

Neurolyse des N. laryngeus recurrens bds Epithelkörperchen-Autotransplantation li Stemocleidomastoideus 2023 Befund Dr. D. FA für HNO

St.p. Schiddrüsen OP 02/23, danach Dysphonie, logopädische Therapie, Recurrensparese li Beruf: Verwaltungsbedienstete in der XXX Anamnese: Frau A. gibt folgende Einschränkungen an:

Einschränkung der Beweglichkeit des re Sprunggelenkes mit Gangstörung und Problemen beim Stiegensteigen. Streckhemmung der Großzehe re, Stolperneigung. Schwierigkeiten beim Anheben des re Vorfußes und des re Fußaußenrandes mit gestörtem Gangbild. Taubheitsgefühl im Bereiche des Vorfußes bds und Hypersensibilität an der li Ferse inn Beschwerden im Bereiche des li Knies, insbesondere beim Niederknien. Beschwerden im Bereiche der LWS in Form von Anlaufschmerzen am Morgen, bei längerem Sitzen und Stehen. Schwäche im li Bein und Unsicherheit beim Gehen mit Giving way

Zustand nach Schilddrüsen OP mit postoperativer Sprachstörung und Atemnot, Heiserkeit Beschwerden im Nacken bei bestimmten Bewegungen Röntgen:

MRT HWS und LWS, vom 28.02.2016 HWS:

Fehlhaltung der HWS. Osteochondrose C5/6. Intervertebralgclenksarthrosen. max. bei C3/4 und C4/5,

multisegmentale Diskusprotrusionen C3-C7. max. C4/5 mit relativer Vertebrostcnose, Foramenstenosen C3/4 und C4/5 re LWS: Streckhaltung der LWS. St.p. linksseitiger Hemilaminektomie mit po narbigen Veränderungen an Sl, Osteochondrose L5/S1 und Rctrolisthese um 4mm. Diskusprotrusion mit Tangierung der deszendierenden Nervenwurzeln Sl, Neuroforamenstenose li mit Tangierung von L5, BS Prolaps L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 li. geringe Diskusprotrusion L3/4 unauffällige ISG Gelenke MRT HWS. vom 10.05.2019 Streckfehlstellung, paradoxe Kyphosierung. spinale Enge von C4-C6. multisegmentale Uncarthrosen,

Flüssigkeitsmarkierung des Facettengelenkes C5 re mit angrenzendem Knochenmarksödem RÖ Thorax, vom 05.10.2022

im mittleren BWS Abschnitt finden sich 2 keilförmige höhenreduzierte Wirbelkörper Diagnosen: St.p. frakt. cruris dext St.p. Kompartmentsyndrom re Unterschenkel und Revision St.p. M. Ledderhose hds Bewegungseinschränkung re Sprunggelenk St.p. Verlängerung der Sehne des Musk. ext. hall. long, dext

St.p. Tenolyse re Strecksehnenschwächung des Hallux re St.p. Patellafraktur li Chondropathia pat. li St.p. Diskusprolaps 1.4/5 und L5/S1 Diskusprotrusion L3/4 St.p. Bandscheiben OP L5/S1 Cervikalsyndrom (Diskusprotrusionen, Vertebrostenose. Foramenstenosen) Hashimotothyreoiditis mit Knoten Thyreoidektomie Neurolyse des N. laringeus recurrens bds Recurrensparese li postoperativ Epithelkörperchen-Autotransplantation li Sternocleidomastoideus

Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden: Beschwerden der HWS mit mäßiger Bewegungseinschränkung Rückenschmerzen Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in das li Bein bei St.p. Hemilaminektomie L5/S1 mit postoperativen narbigen Veränderungen. Schwäche im li Bein und gelegentliches Giving way St.p. Unterschenkelfraktur mit Kompartmentsyndrom re und Revision Zahlreiche Narben im Bereiche des re Unterschenkels vom Knie bis zum Fibulaköpfchen lateralseitig, an der Vorderseite des re SPG und am Innenknöchel Bewegungseinschränkung an der re Großzehe mit Ausfall der Plantarflexion Funktionsbeeinträchtigung des re SPG mit Störung des Abrollens und Behinderung bei Stiegensteigen Operationsnarben nach Fascietkomie bds

Blande OP Narbe an der li Achillessehne nach Achillessehnennaht und Nervenrekonstruktion mit Dysästhesien und Sensibilitätsstörungen im Fuß St.p. Kniescheibenfraktur und konsekutiver Chondropathie li, Schmerzen beim Knien und Stiegensteigen St.p. OP einer Hashimotothyreoiditis mit Knoten und Läsion des Nerv, recurrens li, teilweise Stimmbandlähmung li mit Sprachstörung. Atemnot und Heiserkeit Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 7 KOVG: Kniescheibenbruch li mit geringer Funktionsbehinderung 10% Großzehenheberschwäche re bei St.p. orthop. Chirurg. Intervention 15% St.p. Unterschenkelfraktur re mit Ausbildung eines Kompartmentsyndrom,

Kompartmentspaltung. Vernarbung, Funktionseinschränkung des Sprunggelenkes 25% St.p. Achillessehnen OP li mit Nervenverletzung und Nervenrekonstruktion. Dysästhesien und Sensibilitätsstörungen im Bereiche des Fußes 15% St.p. Diskusprolaps L5/S1. Hemilaminektomie, deg. Veränderung der Wirbelsäule 25% St.p. Hashimotothyreoiditis und Thyreoidektomie und Recurrensläsion 20% Die in Zusammenwirken der o.a. Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt 50% v.H)

 

 

Untersuchungsbefund:

 

Allgemeinzustand:

Gut, 52 a

 

Ernährungszustand:

gut

 

Größe: 169,00 cm Gewicht: 77,00 kg Blutdruck:

 

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Bewegungsschmerzen beide Schultergelenke Druckschmerz über Tennisellbogen beidseits Handgelenk rechts: Narbe distale Unterarm beugeseitig median bei Zustand nach Verplattung, berührungsempfindlich, sonst unauffällig Handgelenk links unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern frei beweglich, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung frei, Handgelenke S rechts 70/0/65, links 70/0/70, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird im Bereich der Fußsohlen beidseits als ungestört angegeben. Hüft- und Kniegelenk rechts unauffällig Unterschenkel rechts: Narbe lateral nach Kompartementsyndrom, keine trophischen Störungen Sprunggelenk rechts: keine wesentliche Umfangsvermehrung oder Konturvergröberung, Achsen erhalten, Narben vor allem streckseitig, derb Fuß rechts: Streckdefizit der Großzehe Kniegelenk links: Narbe über der Patella quer, sonst unauffällig

Narbe Achillessehne links, Streckdefizit der Zehen, Krallenzehen Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften bds frei, Knie rechts 0/0/140, links 0/0/135, Sprunggelenke: OSG rechts 15/0/35, links 15/0/40, Streckdefizit der Großzehe rechts, sonst Zehen sind frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS, Narbe untere LWS median 3 cm. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ.

 

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist rechts diskret hinkend mit gehemmtem Abrollen, sonst unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

 

 

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen

 

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung der Plantarflexion, berücksichtigt Zustand nach Kompartmentsyndrom mit Gefühlsstörungen plantar

02.05.32

20

2

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Diskusprolaps L5/S1,

Zustand nach Hemilaminektomie Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und geringgradige funktionelle Einschränkung

02.01.01

20

3

Zustand nach Kniescheibenbruch links

Unterer Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung der Beugefähigkeit.

02.05.18

10

4

Großzehenheberschwäche rechts

gZ. Wahl dieser Position, da eingeschränkte Beweglichkeit bei Narbenbildung im Bereich des Sprunggelenks streckseitig

02.05.38

10

5

Zustand nach Achillessehnenrekonstruktion links

Unterer Rahmensatz, da Narbe und plantare Gefühlsstörungen, keine Einschränkung des Bewegungsumfangs

02.05.32

10

6

Posttraumatische Funktionseinschränkung beider Handgelenke

Wahl dieser Position, da diskrete Einschränkung des Bewegungsumfangs

02.06.20

10

7

Hypothyreose, Zustand nach Schilddrüsenoperation

Unterer Rahmensatz, da medikamentös einstellbar, berücksichtigt Zustand nach Recurrensläsion und geringgradige Heiserkeit.

09.01.01

10

    

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

 

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach operiertem M.Ledderhose beidseits: kein Rezidiv

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens werden unverändert eingestuft

Leiden 3 des Vorgutachten ist in Leiden 5 des aktuellen Gutachtens erfasst

Hinzukommen der weiteren Leiden

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

keine Änderung zu letzter Begutachtung

 

X

Dauerzustand

  

Frau A. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA NEIN

 

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

 

 

Ja

Nein

Nicht geprüft

Die/Der Untersuchte

X

  

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

    

 

[…]“

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.03.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 16.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 25.03.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst ausführte, sie sei im Jahr 2004 mit 50 % Gesamtgrad der Behinderung eingestuft worden. Sie selbst habe dann um eine niedrigere Einstufung gebeten, da sie bei den Bewerbungsgesprächen keine Chancen für einen Job gehabt hätte. Der Gesamtgrad der Behinderung sei dann auf 20 % zurückgestuft worden. Seit damals habe sich die Beschwerdeführerin nochmals denselben Unterschenkel (rechts) gebrochen, dieser habe ebenfalls operiert werden müssen und es sei neuerlich zur Ausbildung eines Compartmentsyndroms gekommen. Weiters bestehe eine enorme Gangunsicherheit bei Gefühlsstörungen im rechten Fuß durch Bewegungseinschränkung im Sprunggelenk bzw. Großzehenheberschwäche. Aus diesem Grund könne sie beispielsweise nicht laufen, sondern nur gehen. Beim Gehen auf unebenem Boden sei sie schon mehrfach umgekippt und habe sich bei diesen Stürzen im Laufe der letzten Jahre mehrere Verletzungen, wie beispielsweise eine Schulterfraktur links, eine Patellafraktur links sowie Speichenbrüche beidseits zugezogen. Zudem sei es aufgrund der Fehlbelastung zu schwerwiegenden LWS-Beschwerden bekommen. Die Beschwerdeführerin habe infolgedessen eine Lähmung am linken Bein bekommen und habe sofort operiert werden müssen. Aufgrund der Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk könne sie nicht gut abrollen, es sei zu einer Fehlbelastung gekommen und sie habe nunmehr ein ausgeprägtes Bone Bruise im Bereich des Sprungbeines. Dort erhalte sie derzeit eine Stoßwellentherapie und trage eine Schiene zur Stabilität des Sprunggelenkes. Die Beschwerdeführerin bitte daher um neuerliche Begutachtung.

Dieser Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin eine Dokumentation ihrer Krankengeschichte durch eine näher genannte Versicherungsanstalt vom 25.03.2024 bei.

Aufgrund des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme jener Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie, welche bereits das Gutachten vom 16.03.2024 erstattet hatte, vom 10.06.2024 ein. In dieser medizinischen Stellungnahme wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft.

Die vorgebrachten Argumente und der nachgereichte Befund beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre. Insbesondere konnte durch den nachgereichten Befund keine Zunahme der Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenks dokumentiert werden, keine erhebliche Gangunsicherheit objektivierbar, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten wird.“

 

Mit Bescheid vom 18.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.01.2024 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 20 v.H. Die Einwendungen seien nicht dazu geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 16.03.2024 und die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 10.06.2024 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt.

Mit E-Mail vom 01.07.2024 brachte die Beschwerdeführerin ohne Vorlage neuer Beweismittel fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.06.2024 folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein:

„[…]

Mit Bescheid vom 24.6.24 wurde mein Antrag auf neuerliche Untersuchung bezüglich Feststellung des Gesamtgrades meiner Behinderung abgelehnt.

Im Jahre 2004 wurde bei mir eine 50 % Behinderung festgestellt. Leider musste ich aufgrund frustraner Jobsuche diese runter setzen lassen.

Da sich aber seitdem auch nichts an meiner Behinderung geändert hat, bitte ich um nochmalige Untersuchung um meine Behinderung neuerlich beurteilen zu lassen, da diese nunmehr mit 20 % beziffert ist.

 

Begründung:

1. Mobilitätseinschränkungen:

Meine Mobilität ist aufgrund meiner gesundheitlichen Einschränkungen stark beeinträchtigt. Ich kann weder Laufen, Springen, Stiegensteigen erschwert möglich. Aufgrund Dysästhesien und Sensibilitätsstörung ist es mir nicht möglich ohne Schuhe zu gehen, hier hatte ich schon mehrmalige Verletzungen an der Fußsohle durch Glasscherben oder ähnliches ohne es zu bemerken.

2. Schmerzsymptomatik:

Ich leide unter starken, chronischen Schmerzen seitens der Hüfte und Wirbelsäule wegen der dauernden Fehlbelastung des rechten Beines. Die bisherige Einschätzung der Behinderung berücksichtigt nicht ausreichend die Intensität und die Auswirkungen meiner Schmerzen.

Ich bitte Sie daher, meine gesamte Krankheitsgeschichte erneut zu überprüfen und den festgestellten Behindertengrad entsprechend anzupassen bzw. bitte ich um eine neuerliche Untersuchung durch einen FA der Orthopädie.

[…]“

 

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 05.08.2024 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 15.01.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

Die Beschwerdeführerin leidet unter den folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1. Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk; geringgradige Einschränkung der Plantarflexion, berücksichtigt ist Zustand nach Kompartmentsyndrom mit Gefühlsstörungen plantar

2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Diskusprolaps L5/S1, Zustand nach Hemilaminektomie; rezidivierende Beschwerden und geringgradige funktionelle Einschränkung

3. Zustand nach Kniescheibenbruch links; geringgradige Einschränkung der Beugefähigkeit

4. Großzehenheberschwäche rechts; eingeschränkte Beweglichkeit bei Narbenbildung im Bereich des Sprunggelenks streckseitig

5. Zustand nach Achillessehnenrekonstruktion links; Narbe und plantare Gefühlsstörungen, keine Einschränkung des Bewegungsumfangs

6. Posttraumatische Funktionseinschränkung beider Handgelenke; diskrete Einschränkung des Bewegungsumfangs

7. Hypothyreose, Zustand nach Schilddrüsenoperation; medikamentös einstellbar, berücksichtigt Zustand nach Recurrensläsion und geringgradige Heiserkeit.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.03.2024 samt ergänzender Stellungnahme vom 10.06.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch den von der Beschwerdeführerin vorgelegten österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie und einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin derzeit in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.03.2024 samt ergänzender Stellungnahme vom 10.06.2024. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten samt dessen Ergänzung wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Mit dem oben vollständig wiedergegebenen Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und in der Beschwerde werden keine Unrichtigkeiten der von der medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Feststellung der vorliegenden Leiden ausreichend substantiiert behauptet und sind solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret, nachvollziehbar und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 20 v.H. objektiviert werden.

Die von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige ordnete die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Funktionseinschränkung des Sprunggelenks, festgestellt als „Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk“ als führendes Leiden nachvollziehbar und rechtlich zutreffend der Positionsnummer 02.05.32 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche „Funktionseinschränkungen bis Versteifungen einseitig“ im Bereich des Sprunggelenkes betrifft. Auch die Zuordnung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. erweist sich als zutreffend. Die medizinische Sachverständige begründete diese Einstufung – entsprechend dem Ergebnis der persönlichen Untersuchung und auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen – damit, dass bei der Beschwerdeführerin eine geringgradige Einschränkung der Plantarflexion bestehe, wobei der Zustand nach Kompartmentsyndrom mit Gefühlsstörungen plantar berücksichtigt worden sei. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten.

Nun erklärte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25.03.2024 und in ihrer Beschwerde mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden und führte aus, bei ihr bestehe eine enorme Gangunsicherheit bei Gefühlsstörungen im rechten Fuß durch Bewegungseinschränkung im Sprunggelenk, sie könne aufgrund dessen nicht gut abrollen und leide unter einem ausgeprägten Bone Bruise im Bereich des Sprungbeines, wo sie derzeit eine Stoßwellentherapie erhalte und eine Schiene zur Stabilität des Sprunggelenkes tragen müsse. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Stellungnahme eine Dokumentation ihrer Krankengeschichte durch eine näher genannte Versicherungsanstalt vom 25.03.2024 vor. In ihrer Beschwerde vom 01.07.2024 führte die Beschwerdeführerin zudem aus, sie könne weder laufen noch springen, Stiegensteigen sei nur erschwert möglich. Jedoch konnte das aktuelle Vorliegen von Funktionseinschränkungen in dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausmaß im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.03.2024 nicht objektiviert werden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind zudem die Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10.06.2024 entgegenzuhalten, wonach insbesondere durch die von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Stellungnahme vorgelegten Dokumentation ihrer Krankengeschichte vom 25.03.2024 keine erhebliche Gangunsicherheit objektiviert werden kann, da im Befund keine Zunahme der Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenks dokumentiert ist. Mit der der Stellungnahme vom 25.03.2024 beigelegten Dokumentation ihrer Krankengeschichte vom 25.03.2024 vermag die Beschwerdeführerin daher keine maßgebliche und insbesondere dauerhafte Verschlechterung der bei ihr vorliegenden Funktionseinschränkungen im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 16.03.2024 darzutun und zu belegen.

Auch das weitere unter der Leidensposition 2 eingeordnete Leiden der Beschwerdeführerin, „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Diskusprolaps L5/S1, Zustand nach Hemilaminektomie““, wurde von der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin zutreffend der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen geringen Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft. Auch die Zuordnung zum oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. erweist sich unter Berücksichtigung der zwar rezidivierenden Beschwerden, jedoch lediglich geringgradigen funktionellen Einschränkungen als zutreffend.

In ihrer Stellungnahme vom 25.03.2024 wendete die Beschwerdeführerin zwar ein, sie leide unter schwerwiegenden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, aufgrund derer sie eine Lähmung am linken Bein bekommen habe und sofort habe operiert werden müssen. Weiters führte die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde vom 01.07.2024 aus, sie leide unter starken, chronischen Schmerzen seitens der Hüfte und Wirbelsäule aufgrund der dauernden Fehlbelastung des rechten Beines. Die beigezogene Gutachterin habe die Intensität und die Auswirkung ihrer Schmerzen nicht ausreichend berücksichtigt. Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das aktuelle Vorliegen von Funktionseinschränkungen in dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausmaß im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.03.2024 nicht objektiviert werden konnte. Den Ausführungen der Beschwerdeführer hielt die aktuell beigezogene medizinische Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 10.06.2024 nachvollziehbar entgegen, dass im Rahmen der Untersuchung sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung eingestuft worden seien. Die vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. aufgrund derer eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre. Diese Ausführungen der Gutachterin sind nicht zu bestanden. So ergibt sich auch aus dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.03.2024 erhobenen Fachstatus im Gutachten der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.03.2024, dass Schultergürtel und Becken der Beschwerdeführerin horizontal und in etwa im Lot sind und regelrechte Krümmungsverhältnisse bestehen. Es liegt zudem kein Hartspann vor und die Halswirbelsäule ist in allen Ebenen frei beweglich. Ebenso ist im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule in allen Ebenen freie Beweglichkeit gegeben und fiel das Lasegue-Zeichen beidseits negativ aus. Davon Abweichendes lässt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Krankengeschichte einer näher genannten Versicherungsanstalt vom 25.03.2024 ableiten.

Das als „Zustand nach Kniescheibenbruch links“ bezeichnete Leiden 3 der Beschwerdeführerin wurde seitens der beigezogenen Sachverständigen nachvollziehbar und rechtsrichtig dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.18 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche einseitige Funktionseinschränkungen geringen Grades des Kniegelenks betrifft. Dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.03.2024 erhobenen Fachstatus kann in diesem Zusammenhang entnommen werden, dass die Kniegelenke rechts und links – abgesehen von einer Narbe über der Patella quer am linken Kniegelenk - unauffällig und nahezu vollständig beweglich sind. Die Zuordnung erweist sich vor dem Hintergrund der sehr geringgradigen Einschränkung der Beugefähigkeit des linken Kniegelenkes daher als zutreffend und wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht konkret beanstandet.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25.03.2024 betrifft, wonach sie unter einer Großzehenheberschwäche leide, ist festzuhalten, dass dieses Leiden durch die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin berücksichtigt wurde und die beigezogene Sachverständige auch das Leiden 4, „Großzehenheberschwäche rechts“ zutreffend der Positionsnummer 02.05.38 mit der Begründung zuordnete, dass eine eingeschränkte Beweglichkeit bei Narbenbildung im Bereich des Sprunggelenks streckseitig bestehe. Dem trat die Beschwerdeführerin nicht konkret entgegen.

Die von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige ordnete weiters auch das als „Zustand nach Achillessehnenrekonstruktion links“ bezeichnete Leiden 5 zutreffend der Positionsnummer 02.05.32 zu, welche eine Funktionseinschränkung bis Versteifungen des Sprunggelenks einseitig betrifft. Auch die Zuordnung zum unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer erweist sich im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin zwar bestehende Narbe und Gefühlsstörungen links, aber nicht bestehenden Einschränkungen des Bewegungsumfangs der (beiden) Fußgelenke als rechtsrichtig.

Das Leiden 6 „Posttraumatische Funktionseinschränkung beider Handgelenke“ wurde von der beigezogenen Gutachterin der Positionsnummer 02.06.20 zugeordnet, welche einseitige Funktionseinschränkungen geringen Grades im Handgelenk betrifft. Die Zuordnung erweist sich – trotz der irreführenden Bezeichnung des Leidens - insofern als nicht zu beanstanden, als der Statuserhebung der persönlichen Untersuchung am 13.03.2024 zu entnehmen ist, dass das Handgelenk links unauffällig ist und dass lediglich das Handgelenk rechts eine Narbe distal Unterarm beugeseitig median bei Zustand nach Verplattung aufweist und berührungsempfindlich ist und am rechten Handgelenk eine diskrete Einschränkung des Bewegungsumfangs („Handgelenke S rechts 70/0/65“) besteht.

Schließlich wurde auch das als „Hypothyreose, Zustand nach Schilddrüsenoperation“ bezeichnete Leiden 7 der Beschwerdeführerin seitens der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin nachvollziehbar und rechtsrichtig dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche endoktrine Störungen leichten Grades betrifft. Die medizinische Sachverständige begründete die Einstufung zum unteren Rahmensatz – entsprechend dem Ergebnis der persönlichen Untersuchung – damit, dass die Hypothyreose medikamentös einstellbar sei, der Zustand nach Reccurensläsion und die geringgradige Heiserkeit seien berücksichtigt worden. Dem trat die Beschwerdeführerin auch nicht entgegen.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25.03.2024 betrifft, sie habe sich ein zweites Mal den rechten Unterschenkel gebrochen, dieser habe operiert werden müssen und es sei neuerlich zur Ausbildung eines Compartmentsyndroms gekommen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen nicht das aktuelle Vorliegen von mit diesen Vorfällen in Verbindung stehenden dauerhaften Funktionseinschränkungen einstufungsrelevanter Intensität dartut und dieses Vorbringen daher nicht geeignet ist, das Ergebnis der persönlichen Untersuchung durch die dem gegenständlichen Verfahren beigezogene ärztliche Sachverständige zu entkräften.

Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin führte in ihrem Gutachten vom 16.03.2024 zudem auch nachvollziehbar aus, dass hinsichtlich des Zustandes nach der operierten M. Ledderhose beidseits kein Rezidiv vorliege und diese Gesundheitsschädigung daher keinen Grad der Behinderung erreiche. Diese Ausführungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 01.07.2024 letztlich noch ausführt, ihr sei es aufgrund Dysästhesien und Sensibilitätsstörung nicht möglich, ohne Schuhe zu gehen und sie habe schon mehrmalige Verletzungen an der Fußsohle durch Glasscherben oder ähnliches gehabt, ohne es zu bemerken, so ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde eingewendete Sensibilitätsstörung nicht durch entsprechende Befunde belegt ist und sich aus dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.03.2024 erhobenen Fachstatus der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 16.03.2024 zudem Folgendes ergibt: „[…] die Sensibilität wird im Bereich der Fußsohlen beidseitig als ungestört angegeben […]“. Die eingewendete Sensibilitätsstörung ist somit aktuell nicht in einem einstufungsrelevanten dauerhaften Ausmaß objektiviert.

Es wird nicht unberücksichtigt gelassen, dass im von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegten orthopädischen Gutachten eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 29.11.2023 ausgeführt wird, dass die in Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin verursachte Funktionsbeeinträchtigung 50 v.H. betrage. Auch dieses Gutachten wurde jedoch von der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin mitberücksichtigt und erfolgte die Beurteilung im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten vom 29.11.2023 zudem aufgrund § 7 KOVG (Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit). Das Gutachten des näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 29.11.2023 beruht daher auf einer anderen Rechtsgrundlage und damit auf anderen Bewertungskriterien.

Das aktuell eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 16.03.2024 samt ergänzender Stellungnahme vom 10.06.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. So führte die beigezogene medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 16.03.2024 aus, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Das Vorliegen einer besonders nachteiligen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht konkret dargelegt.

Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, die von der medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt Ergänzung im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens der dem Verfahren beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.03.2024 samt ergänzender Stellungnahme vom 10.06.2024. Dieses medizinische Sachverständigengutachten sowie dessen Ergänzung werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:

„Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

…“

 

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:

„Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

 sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

 zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“

 

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.03.2024 samt ergänzender Stellungnahme vom 10.06.2024 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 20 v.H. beträgt.

Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das aktuell eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt Ergänzung ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht, zumal die Gesundheitsschädigungen 3 bis 7, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von jeweils 10 v.H., entsprechend der Bestimmung des § 2 Einschätzungsverordnung – wonach Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht – bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung nicht zu berücksichtigen sind.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf neuerliche Überprüfung der Krankengeschichte und neuerliche Untersuchung durch einen Facharzt der Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zugrunde gelegt wird.

In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Bei der Frage der Subsumtion der festgestellten Leiden unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung handelt es sich um eine Rechtsfrage. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

 

Zu Spruchteil B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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