BVwG W112 2300075-1

BVwGW112 2300075-18.10.2024

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W112.2300075.1.00

 

Spruch:

 

W112 2300075-1/33E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , GZ XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mandatsbescheid vom XXXX verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

Zum Verfahrensgang führte das Bundesamt Folgendes aus:

„− Sie sind seit spätestens dem 26.02.2003 vor der ha. Behörde bzw. der damals zuständigen Behörde aktenkundig und wurden bereits etliche asyl- und fremdenrechtliche Verfahren geführt.

− Sie brachten zuletzt am 25.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Nach durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde mit Bescheid des BFA vom 13.07.2023 […] Ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm. § 2 Z. 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen, gem. § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Antrag auf hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Bezug auf die RUSSISCHE FÖDERATION abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen, gem. § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gen. § 46 FPG in die RUSSISCHE FÖDERATION festgestellt, keine Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 Abs. 1a FPG gewährt, gem. § 52 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z. 5 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG aberkannt. Die Entscheidung erwuchs nach ordnungsgemäßer Zustellung am 17.08.2023 in Rechtskraft.

− Nach rechtskräftiger Entscheidung sind Sie nicht weiter an das BFA herangetreten und haben Ihren Aufenthalt auch nicht beendet oder solche Schritte gesetzt.

− Am 10.09.2024 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG sowie ein Durchsuchungsauftrag gem. § 35 Abs. 1 BFA-VG erlassen, zumal Ihre unbegleitete Abschiebung (mittels Linienflug von WIEN-SCHWECHAT nach MOSKAU, RUSSISCHE FÖDERATION) für den 15.09.2024, um 09:45 Uhr, festgelegt wurde.

− Am 12.09.2024, um 19:15 Uhr, wurde seitens Funkstreifendienstes der LPD versucht Sie an Ihrer ZMR-Adresse anzutreffen, dabei konnte lediglich Ihr Bruder angetroffen werden, welcher Sie in weiterer Folge fernmündlich kontaktierte und wurde Ihnen durch die LPD mitgeteilt, dass Sie in der zuständigen PI vorstellig werden sollen.

Dem kamen Sie am 12.09.2024, um 20:10 Uhr, auch nach. Nach Identitätsfeststellung wurde um 20:15 Uhr die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG ausgesprochen, wurde Ihnen der Festnahmeauftrag sowie die Information der bevorstehenden Abschiebung vorgelegt, haben Sie jedoch die Unterschrift verweigert. Anschließend wurden Sie in das PAZ-HG verbracht. (Festnahme: 12.09.2024, 20:15 Uhr)

− Am Tag der Abschiebung, am 15.09.2024, gegen 08:05 Uhr, nahm die LPD Kontakt mit dem BFA-Journal auf, wobei mitgeteilt wurden, dass Sie sich weigern zu fliegen und wenn notwendig die Abschiebung mittels Einsatz von Körperkraft vereiteln werden. Aufgrund des Sachverhalts wurde die Abschiebung am 15.09.2024 um 08:15 Uhr abgebrochen und der weitere Bericht an das BFA übermittelt.

− Sie wurden in weiterer Folge in das PAZ HG rücküberstellt und sind nach wie vor nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG angehalten.

− Aufgrund der Klarheit des Sachverhalts (gesamte Aktenlage, Informationen zur bevorstehenden Abschiebung, geplante Abschiebung für den 15.09.2024, Weigerung der Rückkehr, Bericht der versuchten Abschiebung, Mandatsverfahren) wurden Sie nicht einvernommen.

− Bzgl. des weiteren Verfahrensganges wird auf den gesamten Akteninhalt sowie die elektronische Protokollierung verwiesen.

− In der Mitteilung vom heutigen Tag werden Sie gemäß § 52 BFA-VG über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren informiert.“

Den Mandatsbescheid gründete das Bundesamt auf folgende Feststellungen:

„Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht für das Verfahren hinreichend fest.

Sie führen die im Betreff genannte Identität, sind nicht österreichischer Staatsangehöriger, sondern Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, somit Fremder und finden die Bestimmungen des FPG für Ihre Person Anwendung. Sie sind zum derzeitigen Zeitpunkt gesund, haft- und abschiebefähig.

Sie sind nicht vertrauenswürdig, wurden im Bundesgebiet bereits massiv straffällig und stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, resultierend aus einem Asylverfahren, ist bereits rechtskräftig und durchsetzbar und unterliegen Sie einer Ausreiseverpflichtung.

Sie wurden am 12.09.2024 um 20:15 Uhr gem. § 40 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG festgenommen, über den erlassenen Festnahmeauftrag sowie die bevorstehende Abschiebung am 15.09.2024 unterrichtet, verweigerten jedoch die Unterschrift und wirken an Ihrer Rückkehr nicht mit.

Am 15.09.2024 um 08:15 Uhr haben Sie die geplante Abschiebung bewusst vereitelt und zeigten sich nicht weiter kooperativ.

Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

− Sie sind seit spätestens dem 26.02.2003 aktenkundig und wurden zuletzt am 11.11.2018 in Ihre Heimat abgeschoben.

− Sie kehrten zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich zurück und brachten am 25.09.2022 einen neuerlichen Asylantrag ein. Das Verfahren wurde vollinhaltlich negativ entschieden und wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen und erwuchs am 17.08.2023 in Rechtskraft.

− Sie halten sich aktuell nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sind von einer Ausreiseverpflichtung, welcher Sie bis dato nicht nachgekommen sind, betroffen.

− Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

− Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, die Übernahme der Information zur bevorstehenden Abschiebung nicht unterzeichneten und der geplanten Abschiebung am 15.09.2024 nicht nachkamen.

− Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie Ihren Aufenthalt nach Entscheidung des BFA weiterhin fortsetzten und an einer Beendigung kein Interesse zeigen.

− Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach und sind Sie nicht zum Aufenthalt berechtigt.

− Einer etwaigen Integration steht Ihre massive Straffälligkeit gegenüber und kann ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen nicht festgestellt werden.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.“

Begründend führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus:

„Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

[…]

Zu Z.1: In Ihrem Fall kann nicht festgestellt werden, dass Sie am Verfahren mitwirken. Bereits zum Festnahmezeitpunkt haben Sie die Unterschrift hinsichtlich der Information zur bevorstehenden Abschiebung verweigert und haben auch den unbegleiteten Abschiebetermin am 15.09.2024 vereitelt. Sie zeigen sich keinesfalls rückkehrwillig und sind nicht bereit Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden.

[…]

Zu Z. 3: Gegen Sie besteht eine seit 17.08.2023 rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm. einem befristeten Einreiseverbot. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem beenden werden.

[…]

Zu Z. 9: In Ihrem Fall kann kein Grad der sozialen Verankerung in Österreich festgestellt werden. Sie sprechen perfekt Tschetschenisch und Russisch sowie sehr gut Deutsch. Sie sind weder Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Sie nehmen auch nicht auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil. Sie haben auch keine nennenswerten Integrationsschritte unternommen. Im Gegenteil, Sie wurden massiv straffällig. Sie sind geschieden und führen keine Beziehung im Bundesgebiet. Ihre Ex-Frau mit den zwei Kindern lebt zwar hier in Österreich, sie haben aber auch die Jahre über in der RUSSISCHEN FÖDERATION, den Kontakt pflegen können. Sie wohnen derzeit bei Ihrer Mutter. Ein spezielles Abhängigkeitsverhältnis zu hier in Österreich lebenden Personen kann nicht festgestellt werden und führten Sie auch nicht an. Sie haben während Ihres Aufenthaltes in Österreich Leistungen des AMS bezogen. Aufgrund Ihrer gravierenden Straffälligkeiten erweisen sich Ihr Privat- und Familienleben im Bundesgebiet als relativiert. Sie haben während Ihres Aufenthaltes mehrere Jahre in Justizhaftanstalten und Polizeianhaltezentren verbracht. Es konnte daher nur eine schwache soziale und berufliche Integration festgestellt werden.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Die Ziffern 1, 3 und 9 sind in Ihrem Fall jedenfalls erfüllt und ist die gegenständliche Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Wie bereits mehrfach erwähnt sind Sie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen jedoch nicht gewillt Ihren Aufenthalt zu beenden. Den heutigen unbegleiteten Abschiebetermin haben Sie bewusst vereitelt.

Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie wurden im Rahmen der Erhebungen zwar nicht an Ihrer ZMR-Adresse angetroffen, kamen jedoch der Aufforderung des Vorstelligwerdens bei der zuständigen PI nach. Die Unterschrift am Informationsblatt zur bevorstehenden Abschiebung haben Sie verweigert und zeigten sich auch sonst nicht weiter kooperativ hinsichtlich Ihrer Aufenthaltsbeendigung. Es wäre daher bei einer Entlassung nicht davon auszugehen, dass Sie für das weitere Verfahren greifbar wären, insbesondere, weil Sie nunmehr in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung waren und diese vereitelt haben. Sie sind daher auch keinesfalls als gesetzestreu zu qualifizieren.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deli[n]quenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen folgende Verurteilungen auf:

[…]

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Wie bereist festgehalten stellen Sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und musste auch ein Einreiseverbot gegen Sie erlassen werden. Zudem sind Sie aktuell nicht in Besitz von Barmitteln wodurch Sie aus eigenen Ihren Alltag bestreiten können.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Zumal Sie nun bezüglich einer möglichen Abschiebung vorgewarnt sind.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX , 13:15 Uhr, durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

2. Gegen den Mandatsbescheid vom XXXX erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 02.10.2024 Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, die Schubhaft für unzulässig erklären und die Enthaftung des Beschwerdeführers anordnen.

Begründend führte er darin Folgendes aus:

„Die Anordnung der Schubhaft ist rechtswidrig, zumal diese nicht verhältnismäßig ist.

Auf der einen Seite ist das BFA bestrebt einen Staatsbürger der RUSSISCHEN FÖDERATION — Teilrepublik TSCHETSCHENIEN — abzuschieben, der nachweislich bereits in den Streitkräften der RUSSISCHEN FÖDERATION diente und darüber hinaus in der Reservistenkartei erfasst ist und aufgrund der Teilmobilmachung RUSSLANDS im Falle einer Abschiebung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit an die Front gegen die UKRAINE abkommandiert werden würde.

Beweis: Einvernahme des Bf

beiliegendes Soldatenbuch

Die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention enthalten mehrere Bestimmungen, die den Schutz von Personen vor Abschiebung in Kriegsgebiete gewährleisten:

1. Die Genfer Flüchtlingskonvention (1951)

Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention besagt, dass Staaten Flüchtlinge nicht in ein Land abschieben dürfen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Kriegsgebiete, in denen eine ernsthafte Gefahr besteht.

In Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention wird definiert, wer als Flüchtling gilt und schützt diese Bestimmung somit Personen, die aufgrund von Verfolgung oder einem begründeten Angst vor Verfolgung ihre Heimat verlassen haben.

2. EMRK

Artikel 3 EMRK — Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe — schützt Personen vor Abschiebung, wenn ihnen im Herkunftsland Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Dies schließt auch Situationen in Kriegsgebieten ein, wo die Gefahr von Gewalt und Misshandlung hoch ist. Als Reservist würde der Bf in Russland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit früher oder später in den Krieg gegen die Ukraine eingezogen werden. Präsident Putin kündigt laufend neue Mobilisierungswellen an. Ein Ende des Konflikts in nicht in Sicht.

Artikel 8 EMRK — Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens — wird verletzt, das der Bf die Kernfamilie in Österreich hat und den Kontakt zum Heimatland abgebrochen hat. Die Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION, Teilrepublik TSCHETSCHENIEN hätte zur Folge, dass auch die engen familiäre Bindungen in Österreich verloren gingen und damit die Konvention verletzt werden würde.

Die genannten Bestimmungen stellen sicher, dass Personen, die aus Kriegsgebieten fliehen, nicht in eine Situation zurückgeschickt werden, die ihre grundlegenden Menschenrechte verletzt oder ihre Sicherheit bedroht.

Beweis: Einvernahme des Bf

Im Übrigen kann der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Adresse in WIEN weiter wohnen. Seine Familienangehörigen in Österreich gaben ausreichende finanzielle Möglichkeiten. Die Wohnung ist groß genug.

Beweis: Einvernahme des Bf

Gleichzeitig gibt der Beschwerdeführer das Gelöbnis ab nicht zu fliehen oder sich im Verborgenen zu halten.

Beweis: Einvernahme des Bf“

3. Das Bundesamt legte den Akt am 03.10.2024 vor.

Am 04.10.2024 erstattete es eine Stellungnahme, in der es Folgendes ausführte:

„[Der BF] wurde in Vollstreckung einer gegen Ihn bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 11.11.2018 in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben. […]

Der BF verließ am 06.08.2022 die russische Föderation. Der BF ist im Besitz eines gültigen russischen Reisepasses. Der BF gelangte auf dem Landweg nach UNGARN und überquerte illegal die österreichische Grenze. Am 26.09.2022 wurde der BF zu seinem Asylantrag erstbefragt, wobei der BF angab, dass der BF die RUSSISCHE FÖDERATION heimlich verlassen hätte.

Am 18.01.2023 wurde der BF in der AST WIEN zu seine[m] Asylantrag einvernommen. Damals gab der BF an, dass der BF legal ausgereist wäre und es auch keine Kontrollen gegeben hätte.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.07.2023 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung iVm einem fünfjährigen Einreiseverbot verbunden. Zum damaligen Zeitpunkt bestand ein Einreiseverbot für 10 Jahre, wobei die Dauer des Einreiseverbotes bis 2028 gültig war. Der BF war eine[m] Einreiseverbot zuwider illegal zurückgekehrt.

Die Abweisung des neuen Antrages auf internationalen Schutz wurde mit 17.08.2023 rechtskräftig.

Der BF hatte ab diesem Zeitpunkt eine Ausreiseverpflichtung.

Es wurde das Verfahren zur Vollstreckung der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestartet.

Am 08.06.2024 wurde der BF wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft. (siehe Seite 420-425)

Am 02.08.2024 wurde die entsprechenden Schritte eingeleitet, um den BF in die RUSSISCHE FÖDERATION abzuschieben. (siehe Seite 429-445) Es darf auf die von der Akteneinsicht ausgenommen, Zusammenfassung hingewiesen werden.

Ab 21.08.2024 wurde versucht die Abschiebung umzusetzen.

Es konnte eine Abschiebung für den 15.09.2024 organisiert werden.

Es erging ein entsprechender Festnahmeauftrag, um die Festnahme zur Abschiebung durchzuführen.

Am 12.09.2024 erschienen Beamte des SPK 22 an der Wohnadresse des BF, um den Festnahmeauftrag zu vollziehen. Es konnte lediglich der Bruder angetroffen werden, welcher jedoch den BF telefonisch kontaktierte. Der BF erschien auf der PI, wo der Festnahmeauftrag vollzogen werden konnte. Die Information über die bevorstehende Abschiebung wurde dem BF zugestellt. Der BF wurde am 12.09.2024 um 20:10 Uhr festgenommen und anschließend in das PAZ HG eingeliefert.

Die Abschiebung scheiterte am Verhalten des BF, wobei der BF auch aktiven Widerstand androhte.

Der BF wurde in das PAZ HG rückgestellt.

Der Sachverhalt war eindeutig. Der BF verblieb einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zuwider illegal in Österreich. Der BF versuchte mit dem dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu verbleiben. Der BF scheut auch nicht davor zurück Körperkraft anzuwenden, um die drohenden Abschiebung zu verhindern. Aus ha. Sicht muss daraus geschlossen werden, dass der BF auch die Verletzung dritter Personen in Kauf nimmt, um die Abschiebung zu verhindern. Es ist daher ausgeschlossen, dass sich der BF einem Verfahren stellen würde, welches dazu dient, seine Abschiebung zu sichern.

Am XXXX wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.

Die Zustellung erfolgte um 13:15 Uhr.

Ein Rückkehrberatungsgespräch am 16.09.2024 verlief negativ.

Am 19.09.2024 wurde der BF zu seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Als Begründung für diesen Antrag gab der BF an, dass der BF Angst vor dem Krieg hätte.

Am gleichen Tag wurde ein Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG erlassen, worin ausgeführt wurde, dass der BF diesen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um die Abschiebung zu verzögern und auch zu verhindern. Dieser Aktenvermerk wurde am 19.09.2024 dem BF persönlich zugestellt.

Zwischenzeitlich wurde dem BF eine Verfahrensanordnung zugestellt, worin die EAST OST feststellte, dass der gestellte Folgeantrag zurückgewiesen wird, da das bisherige Ermittlungsergebnis ergab, dass eine entschiedene Sache vorliegen würde.

Am 03.10.2024 um 08:32 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.

Der Beschwerde wird entgegengehalten, dass die Verfolgungsgründe bereits im Asylantrag im Jahr 2022 angeführt wurden.

Im Schubbescheid wurden die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet.

Zunächst ist festzuhalten, dass der BF in der Einvernahme vor der AST WIEN am 18.01.2023 angab, dass der BF in XXXX , TSCHETSCHENIEN gelebt und gewohnt hat. In TSCHETSCHENIEN finden keine Kriegshandlungen statt und kann der BF daher ohne Probleme dort zurückkehren. Der BF behauptet einberufen zu werden und sein Onkel hätte dem BF geraten auszureisen. Die angegebenen Ausreisemodalitäten standen jedoch in einem Widerspruch zu den Angaben des BF in der Erstbefragung, wo der BF angab, dass der BF heimlich ausreisen musste, da der BF einen Einberufungsbefehl erhalten hätte.

Im damaligen Asylverfahren wurde keine Gründe nach Artikel 2 und 3 EMRK festgestellt, welche eine Rückkehr nach RUSSLAND/TSCHETSCHENIEN unzulässig erscheinen lassen würden. Der BF gab auch selbst an, dass der BF finanziell unabhängig wäre und auch über einen Wohnsitz verfügt.

Es muss jedoch festgestellt werden, dass der BF sich keinem Verfahren stellen wird, wo der BF befürchten muss, dass eine neuerliche Abschiebung durchgeführt werden wird. Der BF ist nicht bereit nach RUSSLAND/ TSCHETSCHENIEN zurückzukehren und wird daher alles unternehmen, um die Abschiebung zu verhindern.

Das angeführte Gelöbnis dient nur dazu, um aus der Haft entlassen zu werden und wird den Angaben des BF kein Glauben geschenkt. Der BF ist nicht vertrauenswürdig, da der BF nur ein Ziel verfolgt, dass der BF in Österreich verbleiben kann. Aufgrund des bisherigen Sachverhaltes ist der BF in Kenntnis, dass eine Abschiebung jederzeit stattfinden kann und wird der BF seine sozialen Kontakte nützen, um sich dem Verfahren vor dem BFA zu entziehen. Es besteht kein Interesse, dass das gegenständliche Verfahren internationaler Schutz zügig erledigt wird, da der BF durch ein offenes Verfahren den Aufenthalt verlängern kann.

Das offene Verfahren internationaler Schutz kann innerhalb der bestehenden Fristen abgeschlossen werden und ist auch Abschiebung nach RUSSLAND durchführbar.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren internationalen Schutz und der Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen,

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80

Ersatz für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche

Verhandlung stattfindet und ein Behördenvertreter teilnimmt € 461,00

Summe € 887,20“

4. Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellungnahme vom 07.10.2024, in der er Folgendes ausführte:

„Das BFA will den Bf in die RUSSISCHE FÖDERATION abschieben. Er ist Zugehöriger der TSCHETSCHENISCHEN Minderheit, die unter ihrem sehr fragwürdigen Führer Ramsan Achmatowitsch KADYROW gezwungen wird einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die UKRAINE zu führen. Der Bf ist Angehöriger der RUSSISCHEN Streitkräfte. Der Beweis wurde bereits durch Vorlage des Soldatenbuchs der Streitkräfte der RUSSISCHEN FÖDERATION erbracht. Aufgrund seiner Flucht nach Österreich wird er sich einem Verfahren wegen Fahnenflucht unterziehen müssen. Diesem wird er nur dann wirksam entgehen können, wenn er „freiwillig“ an die Front geht. Der Präsident der RUSSISCHEN FÖDERATION, Wladimir PUTIN, führt laufend Mobilisierungswellen durch. Ein Ende seiner sogenannten „Spezialoperation“ ist nicht in Sicht. Eine weitere Eskalation eher wahrscheinlich.

Es wird in Erinnerung gerufen, dass in RUSSLAND wie auch bereits in der Geschichte die Volksgruppen der Russen, Weißrussen und Ukrainer über allen anderen gewertet werden und dass Minderheiten wie Tschetschenen oft als Kanonenfutter Verwendung fanden, insbesondere dann, wenn sich diese durch strafbare Handlungen wie auch Fahnenflucht dem Wehrdienst entziehen wollen.

Dass sich der Bf schon alleine aus Angst vor der Verstrickung mit einem völkerrechtswidrigen Konflikt wehrt, sich abschieben zu lassen, liegt in der Natur und Vernunft und muss nicht näher ausgeführt werden.

Die Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION ist in casu rechtswidrig; die Schubhaft nicht statthaft.

Es wird gestellt der Antrag die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Ferner wird die Enthaftung des Bf beantragt.

Es wird darüber hinaus gestellt der Antrag auf Zuerkennung des üblichen Kostenersatzes für den Schriftsatzaufwand.“

Die Replik des Beschwerdeführers wurde dem Bundesamt zur Kenntnis zugestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist XXXX , russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe. Seine Mutter stellte für ihn am 26.02.2023 einen Asylerstreckungsantrag. Das Asylverfahren wurde am 22.07.2003 wegen des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers eingestellt.

Nachdem seine Mutter am 11.11.2003 die Fortsetzung des Asylverfahrens beantragt hatte, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.05.2004 den Erstreckungsantrag des Beschwerdeführers ab. Mit Berufungsbescheid vom 03.08.2004 erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat dem Beschwerdeführer im Wege der Erstreckung gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zu.

Das Landesgericht für Strafsachen WIEN verurteilte den Beschwerdeführer als jungen Erwachsenen mit Urteil vom 27.08.2010 wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren und ordnete die Bewährungshilfe an.

Das Landesgericht für Strafsachen WIEN verurteilte den Beschwerdeführer als jungen Erwachsenen mit Urteil vom 04.12.2013 wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren.

Das Landesgericht für Strafsachen WIEN verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14.03.2014 wegen versuchter Nötigung, versuchten schweren Raubes und Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.

Das Landesgericht für Strafsachen WIEN verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 05.05.2014 wegen schweren Diebstahls als Beteiligungstäter und schweren Betruges. Gemäß §§ 31 und 40 StGB verhängte es keine Zusatzstrafe.

Der Beschwerdeführer war von 2003 bis 2007 in Unterkünften von Sozialeinrichtungen in WIEN wohnhaft, von 2007 bis 2010 bei seiner Mutter in WIEN gemeldet. Danach war er abgesehen von vier Monaten in NEUNKIRCHEN 2011 außerhalb von Haftanstalten und Polizeianhaltezentren XXXX obdachlos gemeldet. Er bezog 2009 bis 2010 mit 13 Unterbrechungen Arbeitslosengeld, vier Monate 2011 bezog er bedarfsorientierte Mindestsicherung. Sozialversichert erwerbstätig war er nie.

Mit Bescheid vom 01.10.2014 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Berufungsbescheid vom 03.08.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab, stellte fest, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise räumte es ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Erkenntnis vom 12.11.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 4 sowie §§ 8 Abs. 1, 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet ab. Mit Beschluss XXXX erkannte der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu. Mit Beschluss XXXX lehnte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Aussichtslosigkeit ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab. Revision wurde nicht erhoben.

Mit Bescheid vom 12.12.2014 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 iVm § 59 Abs. 5 FPG ein auf die Dauer von 15 Jahren befristetes Einreiseverbot. Mit Beschluss vom 09.02.2015 behob das Bundesverwaltungsgericht in Stattgebung der gegen ihn erhobenen Beschwerde den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurück.

Mit Bescheid vom 16.02.2016 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 iVm § 59 Abs. 5 FPG ein auf die Dauer von 15 Jahren befristetes Einreiseverbot. Mit Beschluss vom 05.09.2016 behob das Bundesverwaltungsgericht in Stattgebung der gegen ihn erhobenen Beschwerde den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurück.

Mit Bescheid vom 05.05.2017 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 iVm § 59 Abs. 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot. Mit Erkenntnis vom 06.06.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen diesen Bescheid mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG auf zehn Jahre herabgesetzt und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Am 11.07.2018 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 17.07.2018 hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz auf. Mit Beschluss vom 31.10.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig war.

Am 11.11.2018 wurde der Beschwerdeführer, der von DEZEMBER 2013 bis JULI 2018 in den Justizanstalten WIEN JOSEFSTADT und SONNBERG und danach bis zur Abschiebung im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL angehalten wurde, auf dem Luftweg nach MOSKAU abgeschoben. Das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer war sohin bis 11.11.2028 aufrecht.

Mit Bescheid vom 04.02.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung im Akt, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.07.2018 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005. Der Bescheid wuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Zu einem unbekannten Zeitpunkt kehrte der Beschwerdeführer entgegen dem Einreiseverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet zurück und stellte am 25.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 26.09.2022 erstbefragt und am 18.01.2023 niederschriftlich einvernommen. Der bis 2028 gültige russische Auslandsreisepass des Beschwerdeführers wurde sichergestellt.

Am 13.10.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Seither bezieht er keine Grundversorgung mehr. Es kann nicht festgestellt werden, wovon er seither seinen Lebensunterhalt bestreitet. Seit 15.11.2022 ist er bei seiner Mutter in WIEN DONAUSTADT in einer Wohnung von WIEDER WOHNEN/OBDACH WIEN gemeldet.

Seine Mutter bezog bis MAI 2024 mit Unterbrechungen bedarfsorientierte Mindestsicherung, von JUNI 2022 bis MÄRZ 2023 war sie geringfügig erwerbstätig. Von APRIL bis AUGUST 2023 war sie erwerbstätig, im Mai 2024 nur geringfügig, seit JUNI 2024 ist sie wieder erwerbstätig. Bei der Mutter ist auch sein Bruder XXXX gemeldet, der abgesehen von einem Monat 2024 seit JULI 2023 bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht; davor bezog er von JULI 2021 bis MAI 2023 abgesehen von JUNI 2022, als er erwerbstätig war, Arbeitslosengeld. Sein Bruder XXXX lebt seit OKTOBER 2022 nicht mehr mit seiner Mutter in der gemeinsamen Wohnung und hat eine Gemeindewohnung in WIEN DONAUSTADT. Er bezog seit 2021 mit zwei Unterbrechungen bedarfsorientierte Mindestsicherung, seit AUGUST 2023 ist er Lehrling. Die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers lebt mit den Kindern andernorts.

Mit Bescheid vom 13.07.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am Postamt am 19.07.2023, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.09.2022 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSSICHE FÖDERATION zulässig ist. Er räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid erkannte es die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wuchs unbekämpft in Rechtskraft. Die mit dem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung ist weiterhin aufrecht und wirksam.

Mit Straferkenntnis vom 27.03.2024 verhängte die Landespolizeidirektion WIEN gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO, § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG, § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 4 KFG, § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 3 KFG, § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 6 KFG und § 52 lit. a Z 10a StVO und eine Geldstrafe von € 2.504,30 gegen ihn, weil er am 05.02.2024 XXXX beim Lenken eines KFZ betreten wurde, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, er das Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich geweigert hatte, sich zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung einem bei der Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, beim betroffenen Fahrzeug die Schlussleuchte links, die Begrenzungsleuchte links und die Kennzeichenleuchte nicht funktionierten und es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, und weil er außerhalb des Ortsgebietes die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h abzüglich der Messtoleranz um 28 km/h überschritten hatte.

Mit Straferkenntnis vom 22.05.2024 verhängte die Landespolizeidirektion WIEN gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 5 FSG und § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO eine Geldstrafe von € 2.750 gegen ihn, weil er am 28.03.2024 in WIEN am WÄHRINGER GÜRTEL beim Lenken eines KFZ betreten wurde, obwohl ihm der Führerschein vorläufig abgenommen und noch nicht wieder ausgefolgt worden war und er das Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich geweigert hatte, sich zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung einem bei der Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen.

Mit Straferkenntnis vom 10.06.2024 verhängte die Landespolizeidirektion WIEN gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO und § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von € 2.210 gegen ihn, weil er am 24.04.2024 in WIEN am WÄHRINGER GÜRTEL beim Lenken eines KFZ betreten wurde, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung war und er das Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich geweigert hatte, sich zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung einem bei der Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen.

Davon abgesehen wurden ihm seit 2023 Geldstrafen iHv € 800 wegen € 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO, iHv € 300 wegen § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 FSG, iHv € 110 wegen § 44 Abs. 4 KFG, iHv € 150 und € 200 wegen § 36 lit. a KFG, iHv € 100 (3x), € 110 (4x), € 120, € 130, € 250, € 500, € 600 (2x) wegen § 103 Abs. 2 KFG, iHv € 110 wegen § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. d KFG, iHv € 100 (3x) wegen § 18 Abs. 1 StVO, iHv € 80 (2x) wegen § 20 Abs. 2 StVO, iHv € 76 wegen § 11 Abs. 2 StVO, iHv € 76 wegen § 11 Abs. 1 StVO und iHv € 76 (2x) wegen § 52 lit. a Z 10a StVO auferlegt.

Am 10.09.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG und einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für den 15.09.2024.

Der Beschwerdeführer konnte am 12.09.2024, 19:15 Uhr, nicht an seiner Meldeadresse festgenommen werden, kam aber der telefonischen Aufforderung durch seinen dort angetroffenen Bruder, zur Polizeiinspektion zu kommen, nach, und wurde dort um 20:15 Uhr festgenommen. Ihm wurde die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt, er verweigerte jedoch die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme.

Am 12.09.2024, 22:38 Uhr, wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Er wurde am 13.09.2024 polizeiamtsärztlich auf Haftfähigkeit untersucht. Am 14.09.2024 wurde er polizeiamtsärztlich auf Flugtauglichkeit untersucht und die Amtsbestätigung über die Flugtauglichkeit ausgestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.09.2024 zur unbegleiteten Flugabschiebung zum Flughafen WIEN SCHWECHAT gebracht. Dort gab er am Terminal an, er werde nicht freiwillig nach MOSKAU fliegen und habe Angst verhaftet und vom Militär eingezogen zu werden. Er werde sich wenn notwendig mit Körperkraft wehren, um nicht in das Flugzeug einsteigen zu müssen. Er vereitelte dadurch die Abschiebung.

Die Abschiebung wurde um 08:15 Uhr abgebrochen und der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL zurückgebracht.

Mit Mandatsbescheid vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung um 13:15 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten.

Bei der Rückkehrberatung am 16.09.2024 war der Beschwerdeführer wegen der Familie in Österreich und der Lage im Herkunftsstaat – konkret instabiler politischer Verhältnisse und der Sicherheitslage im Herkunftsstaat – nicht rückkehrwillig.

Am 18.09.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der Abschiebung.

Zu diesem Antrag wurde er am 19.09.2024 erstbefragt. Mit Prognoseentscheidung vom selben Tag entschied das Bundesamt, ein Folgeantragsverfahren zu führen.

Mit Aktenvermerk vom 19.09.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, hielt das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 6 FPG die Schubhaft aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte.

Mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2024 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, den Folgeantrag zurückzuweisen, und dass die 20-Tages-Frist in seinem Verfahren nicht gilt. Diese wurde ihm am 03.10.20254 um 12:20 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Die Einvernahme im Asylverfahren wird voraussichtlich am 11.10.2024 stattfinden. Mit der der Zurückweisung des Asylantrages ist mit maßgeblicher Sicherheit zu rechnen.

Der Beschwerdeführer befindet sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand und ist uneingeschränkt haftfähig. Er leidet an SCHUPPENFLECHTE, die in der Schubhaft behandelt wird, und litt während der Anhaltung in Schubhaft an einer VERKÜHLUNG MIT HALSSCHMERZEN, die behandelt wurde. Er nahm auf freiem Fuß gelegentlich MARIHUANA sowie LYRICA (PREGABALIN), das er sich vom Schwarzmarkt besorgte; in der Schubhaft wünschte er keine psychopharmakologische Einstellung deswegen. Sein Gesundheitszustand steht auch einer Abschiebung nicht entgegen.

Auf Grund des vorliegenden Reisepasses ist mit der Durchführung der Abschiebung mit maßgeblicher Sicherheit zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf der im Akt erliegenden Kopie seines russischen Auslandsreisepasses.

Die Feststellungen zum Asylerstreckungsverfahren des Beschwerdeführers gründen auf dem beigeschafften Asylakt des Bundesasylamtes.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen auf den im Akt zur Asylaberkennung erliegenden Urteilen, die mit dem Strafregisterauszug in Einklang stehen.

Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers gründen auf dem ZMR-Auszug, die Feststellungen zur fehlenden Erwerbstätigkeit sowie zum Bezug von Arbeitslosengeld und Mindestsicherung gründen auf dem Auszug aus dem AJ-WEB. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers gründen auf dem ZMR-Auszug.

Die Feststellungen zur Asylaberkennung gründen auf dem Akt des Bundesamtes zum Aberkennungsverfahren sowie dem bezughabenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes gründen auf dem beigeschafften fremdenpolizeilichen Akt des Bundesamtes und den bezughabenden Gerichtsakten.

Die Feststellungen zum Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.07.2018 gründen auf dem beigeschafften verwaltungsbehördlichen Asylakt und FAS-Akt sowie dem bezughabenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen zur Abschiebung am 11.11.2018 gründen auf der im fremdenpolizeilichen Akt des Bundesamtes erliegenden Abschiebebestätigung. Entgegen seinem Vorbringen reiste der Beschwerdeführer sohin am 11.11.2018 nicht freiwillig aus.

Die Feststellungen zur Wiedereinreise, Sicherstellung des Reisepasses und zum Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 25.09.2022 gründen auf dem bezughabenden INT-Akt des Bundesamtes, der hg. beigeschafft wurde.

Dass der Beschwerdeführer untertauchte und die Grundversorgung ausschlug, steht auf Grund des GVS-Auszuges fest, ebenso, dass er seit 13.10.2022 keine Leistungen der Grundversorgung mehr bezieht. Dass er am 15.11.2022 eine Meldeadresse bei seiner Mutter in WIEN begründete, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Dass er weiterhin bei seiner Mutter wohnen könnte, wie die Beschwerde vorbringt, ist auf Grund der langjährigen Meldung bei seiner Mutter glaubhaft. Da der Beschwerdeführer keine Grundversorgung bezieht, nicht sozialversichert erwerbstätig ist und seine Angehörigen entgegen dem Beschwerdevorbringen über geringe finanzielle Ressourcen verfügen (bedarfsorientierte Mindestsicherung, Lehrlingsentschädigung, Erwerbstätigkeit erst seit MAI [geringfügig]/JUNI 2024), kann nicht festgestellt werden, wodurch der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet bzw. weiterhin bestreiten würde.

Die Feststellungen zu seiner Mutter, seinen Brüdern, seiner ehemaligen Lebensgefährtin und den Kindern gründen auf den sie betreffenden Auszügen aus dem ZMR, IZR und AJ-WEB.

Die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers gründen auf den beigeschafften Verwaltungsstraferkenntnissen und der Liste der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Landespolizeidirektion WIEN.

Die Feststellungen zur Organisation der Abschiebung und Festnahme gründen auf dem DEF-Akt des Bundesamtes, die Feststellungen zur Vereitelung der Abschiebung durch den Beschwerdeführer gründen auf dem darin erliegenden Abschiebebericht. Dies wird auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik bekräftigt, dass es schon in der Natur und Vernunft liege und nicht näher ausgeführt werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer wehre, sich abschieben zu lassen.

Die Feststellungen zur Schubhaftverhängung gründen auf dem SIM-Akt des Bundesamtes. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers zunächst im Stande der Festnahme, danach im Stande der Schubhaft, gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei.

Die Feststellungen zu den amtsärztlichen Untersuchungen sowie dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Behandlung gründen auf den polizeiamtsärztlichen Unterlagen und dem Krankenblatt der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums. Auf Grund dieser – vor allem auf Grund der Amtsbescheinigung – steht auch fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch einer Abschiebung nicht entgegen steht.

Die Feststellungen zur Rückkehrberatung gründen auf dem Protokoll der Rückkehrberatung, das im SIM-Akt des Bundeamtes erliegt. In diesem erliegt auch der Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG.

Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der Abschiebung stellte, steht fest, weil er ihn bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erst aus dem Stande der Schubhaft nach der Vereitelung der Abschiebung und Rückkehrberatung stellte; er hätte ihn bereits früher stellen können, da er bereits seit über einem Jahr, seit JULI 2023, entgegen einer Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufhältig war, ihm mit dem Bescheid 2023 eine Verfahrensanordnung betreffend die Beigebung eines Rechtsberaters zugestellt wurde, und er ausweislich der Straferkenntnisse regelmäßig Polizeikontakt hatte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Erfahrung mit der Asylantragstellung hat, da dies abgesehen von seinem Asylerstreckungsantrag 2003 bereits sein dritter Asylantrag ist. Den ersten davon hatte er im Übrigen im JULI 2018 kurz vor Ende der Strafhaft, ebenfalls bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellt.

Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 18.09.2024 zur Verzögerung der Vollstreckung der Abschiebung stellte, steht weiters deswegen fest, weil er ihn mit dem Vorbringen, dass die alten Fluchtgründe aufrecht bleiben, auf dieselben Fluchtgründe wie seinen erst vor zwei Jahren gestellten und vor einem Jahr entschiedenen Asylantrag gründet und keine Änderung der Sachlage im Verhältnis zu dem mit Bescheid vom 13.07.2023 abgeschlossenen Asylverfahren vorbringt: Das mit der Beschwerde vorgelegte Wehrdienstbuch hatte er bereits in der Einvernahme im zweiten Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz am 18.01.2023 vorgelegt. Dieses besagt ausweislich der hg. veranlassten Übersetzung im Übrigen, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gedient hat, also entgegen dem Vorbringen in der Replik nicht Angehöriger der RUSSISCHEN Streitkräfte ist. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr in der Erstbefragung angibt, dass er die militärische Einberufung nachreichen könne, die sei entweder bei seiner Mutter oder seinem Anwalt, ist festzuhalten, dass weder im Asylverfahren, noch im Schubhaftverfahren eine militärische Einberufung vorgelegt wurde. Das „Informationsschreiben über die Auflistung notwendiger Dokumente für die Einberufung“, das der Beschwerdeführer bereits im zweiten Asylverfahren „Einberufungserklärung“ nannte, legte er gemeinsam mit dem Wehrdienstbuch bereits im zweiten Asylverfahren in der Einvernahme am 18.01.2023 vor; es wurde bereits in dem mit Bescheid vom 13.07.2023 abgeschlossenen, zweiten Asylverfahren gewürdigt. Davon abgesehen brachte er auch in der Replik nicht vor, in der RUSSISCHEN FÖDERATION Fahnenflucht begangen zu haben, sondern dass er sie im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION begehen werde bzw. müsse. Dass er im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION durch die RUSSISCHE Behörde für den Krieg in der UKRAINE einberufen worden sei und in den Krieg ziehen und als Fahrer tätig sein müsse, aber keine Menschen töten oder getötet werden wolle, brachte der Beschwerdeführer bereits im zweiten Asylantrag vom 25.09.2022 vor („Ich wurde zu den Kampfhandlungen in der UKRAINE verpflichtet. Ich war 2 Wochen in einem Trainingslager, um für den Krieg vorbereitet zu werden. Am 06.09.2022 habe ich das Land verlassen.“ „Das einzige Problem, das ich in meinem Heimatland hatte, war, dass ich am 18.09.2022 für die Teilnahme der Kriegshandlungen in der UKRAINE einberufen wurde. Die Einberufungserklärung habe ich den Beamten übergeben. … Trotzdem habe ich mich entschieden, nach Österreich zu flüchten, weil ich an den Kriegshandlungen nicht teilnehmen wollte.“). Neues, nicht von der entschiedenen Sache umfasstes Vorbringen, erstattete er sohin nicht.

Eine neue Sachlage ist im Übrigen auch vor dem Hintergrund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Version 14 vom 12.06.2024, nicht ersichtlich, zumal die Teilmobilmachung vom 21.09.2022, mit der Reservisten eingezogen wurden, die in TSCHETSCHENIEN überdies nie umgesetzt wurde, entgegen dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer werde auf Grund der Teilmobilisierung an die Front abkommandiert werden, laut dem Präsidenten der RUSSISCHEN FÖDERATION bereits mit 31.10.2022 beendet wurde; dies tat das Bundesamt bereits in dem im zweiten Asylverfahren ergangenen Bescheid vom 13.07.2023 auf S 36 f. dar. Überdies gehört der Beschwerdeführer, der in der RUSSISCHEN FÖDERATION den Militärdienst nicht absolvierte, wie auf Grund seines Wehrdienstbuches feststeht und plausibel ist, da Männer in der RUSSISCHEN FÖDERATION vor der erneuten Ausreise des Beschwerdeführers nur bis zum Alter von 27 Jahren wehrpflichtig waren, der Beschwerdeführer aber bis 2018 in Österreich war, auch nicht zur aktiven, sondern zur inaktiven Reserve bzw. Personalressource. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer in der Restervistenkartei erfasst sei, ist darauf hinzuweisen, dass das einheitliche Militärregister in der RUSSISCHEN FÖDERATION ausweislich des Länderinformationsblatt noch nicht funktionsfähig ist.

Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, durch die Abschiebung verliere er seine familiären Bindungen in Österreich mit Blick auf die Rückkehrentscheidung keine Veränderungen in seinem Privat- und Familienleben seit der Erlassung der mit dem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 13.07.2023 vor: Er lebte auch damals schon mit seiner Mutter und einem Bruder im gemeinsamen Haushalt, sein zweiter Bruder ist zwischenzeitig ausgezogen. Vielmehr hält sich der Beschwerdeführer entgegen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot rechtswidrig in Österreich auf und ihm liegen seit 2023 zahlreiche Verwaltungsstrafen zur Last, wobei die gegen ihn verhängten Verwaltungsstrafen gemäß § 99 Abs. 1 und 1b StVO gemäß § 53 Abs. 2 Z 1 FPG sogar die Verhängung eines Einreiseverbotes tragen und sohin von besonderem Gewicht sind.

Art, 33 GFK, Art. 3 EMRK und 8 EMRK, auf die sich die Schubhaftbeschwerde stützt, wurden bereits im Bescheid vom 13.07.2024 geprüft. Mit der Zurückweisung der Beschwerde und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels ist daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen; die mit dem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung ist daher weiterhin aufrecht und wirksam.

Die Feststellungen zum nunmehrigen, dritten Asylverfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 18.09.2024 gründen auf dem beigeschafften INT-Akt des Bundesamtes sowie betreffend den voraussichtlichen Einvernahmetermin auf der Mitteilung des Bundesamtes vom 04.10.2024.

Da die für 15.09.2024 organisierte Abschiebung nur an der Vereitelung durch den Beschwerdeführer scheiterte und sein Reisepass vorliegt, steht auf Grund der zu gewärtigenden Zurückweisung des Asylantrages fest, dass mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb angemessener Frist, jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX

1. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG; er ist volljährig. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Er verfügt auch über kein Aufenthaltsrecht für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Anderes wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Auf Grund des Bescheides vom 13.07.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19.07.2023, mit dem sein am 25.09.2022 gestellter Asylantrag abgewiesen wurde, liegt gegen den Beschwerdeführer eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vor. Dies übersieht die Beschwerde, die vorbringt, dass der Beschwerdeführer, der russischer Staatsbürger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sei, nicht abgeschoben werden könne bzw. dürfe, weil er an die Front gegen die UKRAINE abkommandiert werden würde, zumal dieses Vorbringen bereits vom Bescheid vom 19.07.2023 umfasst ist.

Die Beschwerde führte aus, dass durch die Abschiebung die familiären Bindungen in Österreich verloren gingen; damit tut die Beschwerde auch keine Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit der Erlassung des Bescheides vom 13.07.2023 dar. Die Rückkehrentscheidung vom 13.07.2023 ist sohin weiterhin aufrecht und wirksam.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nach. Den Folgeasylantrag stellte er erst aus dem Stande der Schubhaft. Die Schubhaft wurde daher zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

3. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG an, weil der Beschwerdeführer die Abschiebung am 15.09.2024 vereitelt hatte, weil er am Terminal des Flughafens angab, dass er nicht freiwillig nach MOSKAU fliegen werde und sich wenn notwendig mit Körperkraft wehren werde, um nicht in das Flugzeug einsteigen zu müssen. Dies bekräftigt der Beschwerdeführer in seiner Replik mit dem Vorbringen, dass es schon in der Natur und Vernunft liege und nicht näher ausgeführt werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer wehre, sich abschieben zu lassen.

Das Bundesamt nahm Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG an, weil gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm mit einem befristeten Einreiseverbot bestehe. Damit verkennt das Bundesamt, dass das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung nicht Fluchtgefahr begründet. Dass das Asylerstreckungsverfahren des Beschwerdeführers als Minderjähriger 2003 wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt werden musste, begründet heute keine Fluchtgefahr mehr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im OKTOBER 2022 die Grundversorgung ausschlug und einen Monat lang unbekannten Aufenthalts war, ehe er sich bei seiner Mutter anmeldete. Darauf stützte sich das Bundesamt jedoch nicht.

Das Bundesamt nahm Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG an, weil – zusammengefasst – kein Grad sozialer Verankerung festgestellt haben werde können, es habe nur eine schwache soziale und keine berufliche Integration festgestellt werden können. Die Beschwerde führte nur aus, dass durch die Abschiebung die familiären Bindungen in Österreich verloren gingen; damit verkennt die Beschwerde, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bereits bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung 2023 berücksichtigt wurde. Insgesamt trifft das Vorbringen des Bundesamtes zu: Der Beschwerdeführer hat von 2003 bis 2018 in Österreich gelebt und verfügt über soziale Kontakte im Bundesgebiet. Er war in Österreich aber noch nie legal erwerbstätig und es kann nicht festgestellt werden, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet seit er im OKTOBER 2022 die Grundversorgung ausschlug. Er hat bei seiner Mutter gelebt und könnte wieder bei seiner Mutter leben. Seine Mutter und Brüder leben in Österreich; über diese war er bisher für das Bundesamt erreichbar. Dem Bundesamt ist aber nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass nach dem Vereiteln des Abschiebeversuch und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit einem neuen Abschiebeversuch zeitnah zu rechnen hatte, diese Kontakte der Annahme einer Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht entgegenstehen, zumal der Beschwerdeführers in der Replik bekräftigt, dass es schon in der Natur und Vernunft liege und nicht näher ausgeführt werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer wehre, sich abschieben zu lassen.

Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich auf § 76 Abs. 3 Z 2 FPG, aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 11.11.2018 abgeschoben wurde, ein Einreiseverbot gegen ihn bestand und dass er unrechtmäßig nach Österreich zurückkehrte. Dem trat die Beschwerde auch nicht entgegen. Es liegt daher auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 FPG vor, weil der Beschwerdeführer entgegen dem Einreiseverbot nach Österreich zurückkehrte.

Im Fall des Beschwerdeführers bestand daher erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 2 und 9 FPG.

4. Es ist daher zu prüfen, ob mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte und musste:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Das Bundesamt führte aus, dass mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden habe werden können, weil der Beschwerdeführer nun bezüglich einer möglichen Abschiebung vorgewarnt sei. Die Beschwerde führt aus, dass der Beschwerdeführer das Gelöbnis abgebe, nicht zu fliehen oder sich im Verborgenen zu halten; dies ist wohl als Anbot eines gelinderen Mittels zu verstehen. Dabei ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ein Jahr lang seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und der großen Anzahl von Verwaltungsstrafen seit 2023 auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Fällen nicht an die österreichische Rechtsordnung hielt. Dem Bundesamt ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass nach Vereitelung der Abschiebung in einer Situation, in der der Beschwerdeführer mit einem weiteren Abschiebeversuch umgehend zu rechnen hatte, mit der Verhängung gelinderer Mittel, insbesondere nur einem Gelöbnis, nicht unterzutauchen und nicht zu fliehen, nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

5. Die Verhängung der Schubhaft war auch verhältnismäßig:

Gegen den Beschwerdeführer bestand auf Grund der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes vom 13.07.2023 eine wirksame, rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer vereitelte die Abschiebung am 15.09.2024 vor der Verhängung der Schubhaft. Sein Reisepass ist sichergestellt. Mit der Organisation eines neuen Abschiebeversuchs war zeitnah zu rechnen.

Zudem war der Beschwerdeführer abgesehen von Schuppenflechte gesund, haftfähig und flugtauglich. Die Schuppenflechte kann in der Schubhaft behandelt werden. Die Verhängung der war daher auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig.

Die Verhängung der Schubhaft war auch vor dem Hintergrund des § 76 Abs. 2a FPG auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers (wegen Hehlerei, versuchter Nötigung, schweren Diebstahls, schweren Betruges, versuchter Nötigung, schweren Raubes und Raubes, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten) und der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verhältnismäßig; diese Verurteilungen datieren vor der Abschiebung des Beschwerdeführers 2018. Vor dem Hintergrund der zahlreichen ihm zur Last liegenden Verwaltungsstrafen seit 2023 ist jedoch keine Änderung betreffend das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung festzustellen.

Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid, die dessen Rechtswidrigkeit einzig auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers und den Eingriff in sein Privat- und Familienleben durch die Abschiebung stützt, brachte im Übrigen auch keine gegen die Verhältnismäßigkeit sprechenden Umstände vor.

6. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom XXXX ist daher abzuweisen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG liegen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer ist weiterhin volljähriger Fremder ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

3. Der Beschwerdeführer stellt am 18.09.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft bei Vorliegen einer rechtskräftigen und durchführbaren, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung auf Grund des Bescheides des Bundesamts vom 13.07.2023 nach Vereitelung der Abschiebung am 15.09.2024 und Rückkehrberatung am 16.09.2024. Nach Erstbefragung am 19.09.2024 entschied das Bundesamt mit Prognoseentscheidung vom selben Tag, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Das Bundesamt hielt mit begründetem Aktenvermerk vom 19.09.2024 die Festnahme gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt hatte.

Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116; vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).

In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk „festzuhalten“, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des § 76 Abs. 6 FPG zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076).

Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des Bundesamtes ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FPG nicht übertragen. Vielmehr ist vom Verwaltungsgericht zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; 08.04.2021, Ra 2021/21/0076). Kommt das Bundesverwaltungsgericht daher nach den von ihm als geboten angesehenen ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG sind schon bei der Umstellung des Bundesamtes auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und liegen auch weiterhin vor), so darf es dann nicht – entgegen diesem Ergebnis – von der Rechtswidrigkeit der vom Bundesamt auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen (vgl. VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025; 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).

Das Bundesamt hielt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG zutreffend aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag nur zur Verhinderung der Abschiebung stellte: Der Beschwerdeführer stellte den Folgeasylantrag, nachdem er nach der Abweisung seines zweiten Asylantrages in Österreich mit Bescheid vom 13.07.2023 über ein Jahr lang seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war und den Abschiebeversuch am 15.09.2024 vereitelt hatte, erst nach Schubhaftverhängung am 15.09.2024 und Rückkehrberatung am 16.09.2024, obwohl er bereits zwei Asylanträge als Erwachsener gestellt hatte und mit dem Verfahren vertraut ist, ihm mit der Abweisung seines zweiten Antrages mit Bescheid vom 13.07.2023 ein Rechtsberater beigegeben wurde und er ausweislich seiner Verwaltungsstrafen zahlreiche Kontakte mit der Polizei hatte. Er brachte in seinem Asylantrag vom 18.09.2024 keine neuen Fluchtgründe vor, sondern nur Sachverhalt, der bereits vom Bescheid vom 13.07.2023 umfasst ist. Es gibt sohin keine Rechtfertigung dafür, dass er den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt stellte. Die Begründung des Antrags lässt ihn mangels neuen Vorbringens vornherein aussichtslos erscheinen, weil mit dem Folgeantrag keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden, auch nicht betreffend die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung mit Blick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.

Die Schubhaft wird daher gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG fortgesetzt.

4. Es liegt weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, weil der Beschwerdeführer die Abschiebung am 15.09.2024 vereitelte und gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 FPG, weil der Beschwerdeführer entgegen dem Einreiseverbot nach Österreich zurückkehrte. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im OKTOBER 2022 die Grundversorgung ausschlug und während seines zweiten Asylverfahrens einen Monat lang unbekannten Aufenthalts und für das Bundesamt nicht greifbar war, bis er eine Meldeadresse bei seiner Mutter begründete.

Es liegt nunmehr auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor, weil der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung einen Folgeasylantrag zur Vereitelung der Abschiebung stellte.

Da der Beschwerdeführer nach dem Vereiteln der Abschiebung noch einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft stellte, um die Abschiebung zu vereiteln, bestätigt, dass die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers in Österreich der Annahme einer Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG weiterhin nicht entgegenstehen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Replik ausführt, dass es schon in der Natur und Vernunft liege und nicht näher ausgeführt werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer wehre, sich abschieben zu lassen.

Es besteht daher erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5 und 9 FPG.

5. Die Anhaltung in Schubhaft ist daher weiterhin notwendig, mit der Anwendung gelinderer Mittel kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden, da der Beschwerdeführer nach der Vereitelung der Abschiebung am Flughafen einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, um eine weitere Abschiebung zu vereiteln: Vor diesem Hintergrund kann mit der Anwendung gelinderer Mittel weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.

6. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von einer VERKÜHLUNG MIT HALSSCHMERZEN und der SCHUPPENFLECHTE weiterhin gesund und haftfähig. Die VERKÜHLUNG und die SCHUPPENFLECHTE werden während der Anhaltung in Schubhaft behandelt. Die Anhaltung in Schubhaft ist daher auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weiterhin verhältnismäßig.

Ebenso ist weiterhin gemäß § 76 Abs. 2a FPG das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Dem Bundesamt liegen keine Verfahrensverzögerungen zur Last, auf Grund derer die Anhaltung in Schubhaft nicht verhältnismäßig wäre: Dem Beschwerdeführer wurde am 03.10.2024 mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag zurückzuweisen und dass die 20-Tages-Frist nicht gilt. Die Einvernahme im Asylverfahren wird voraussichtlich am 11.10.2024 stattfinden.

Mit der Zurückweisung des Antrages und der Durchführung der mit dem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung ist mit maßgeblicher Sicherheit zu rechnen. Auf Grund des sichergestellten Reisepasses des Beschwerdeführers ist mit der Abschiebung innerhalb schicklicher Frist mit maßgeblicher Sicherheit zu rechnen.

7. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen daher vor.

Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragte den Ersatz von Vorlage- und Verhandlungsaufwand; Verhandlungsaufwand ist nicht entstanden, da eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesamt daher Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand iHv insgesamt € 426,20 zu ersetzen.

4. Barauslagen sind in diesem Verfahren nicht angefallen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).

Das Bundesamt beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht, der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme des Beschwerdeführers; dies ist als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verstehen.

Der Beschwerdeführer beantragte seine Einvernahme dazu, dass das Bundesamt bestrebt sei, einen Staatsbürger der RUSSISCHEN FÖDERATION abzuschieben, der nachweislich bereits in den Streitkräften der RUSSISCHEN FÖDERATION diente und darüber hinaus in der Reservistenkartei erfasst ist und auf Grund der Teilmobilmachung RUSSLANDS im Falle einer Abschiebung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit an die Front gegen die UKRAINE abkommandiert werden würde. Dies wurde jedoch bereits mit dem Bescheid vom 13.07.2023 rechtskräftig geprüft und entschieden. Gleiches trifft auf das Beweisanbot, den Beschwerdeführer dazu einzuvernehmen, dass Art. 33 GFK, Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK sicherstellen, dass Personen, die aus Kriegsgebieten fliehen, nicht in eine Situation zurückgeschickt werden, die ihre grundlegenden Menschenrechte verletzt oder ihre Sicherheit bedroht zu. Dass der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Adresse in WIEN weiter wohnen kann und die Wohnung dazu groß genug ist, wurde der Entscheidung zugrunde gelegt. Dass mit dem Gelöbnis, nicht zu fliehen oder sich im Verborgenen zu halten, als gelinderem Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann, wurde in der Begründung dargetan.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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