FPG §67 Abs1
FPG §70
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W223.2282925.1.00
Spruch:
Im NAMEN DER REpuplik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA.: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch RA MMag. Eva KATHREIN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2024, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt und Feststellungen:
Gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des BFA vom 16.11.2023 ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen.
Mit am 12.12.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurden die Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und anschließender Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 20.12.2023 vorgelegt.
Am 07.05.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt an der der Ehegatte der BF als Zeuge teilnahm, der RV der BF ist zur Verhandlung nicht erschienen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist deutsche Staatsangehörige.
Sie ist verheiratet mit XXXX , gegen den ebenfalls bereits rechtskräftig ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Die BF und ihr Gatte haben in Deutschland lebenden Familienangehörigen.
Der BF hat in Österreich keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte außer den drei Kindern, wobei zwei der Kinder miteingereist sind, das dritte Kind wurde in Österreich geboren, ansonsten weist die BF keine berücksichtigungswürdigen Sozialkontakte auf.
Die Beschwerdeführerin (BF) reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den beiden älteren Kindern im Juni 2022 nach Österreich ein.
Sie ist seit 23.06.2022 durchgehend behördlich – mit Hauptwohnsitz – gemeldet.
Grund der Einreise war nach Angaben der BF, dass ihre ältere Tochter XXXX Probleme in der Schule hatte.
Die BF stand bis 18.01.2023 bei der XXXX und nach der Geburt ihres Kindes am 23.4.2024 beim XXXX in einem Beschäftigungsverhältnis.
Die BF wurde in Österreich strafrechtlich rechtskräftig verurteilt,
01., zu LG XXXX , Zal XXXX vom XXXX .2023 rk. Die BF wurde gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wobei der Teil von 12 Monaten bedingt nachgesehen wurde.
Die BF hat mit ihrem Gattin XXXX , im bewussten und gewollten Zusammenwirken und gewerbsmäßig durch Fälschung von Urkunden bzw. mit falschen Urkunden die Geschädigten – Bank und Autoverkäufern – durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der wahrheitswidrigen Vorgabe ihrer Leistungsfähigkeit zur Gewährung von Krediten sowie den Geschädigten Autoverkäufern durch das Vortäuschen, dass die Anzahlungssumme bereits überwiesen worden wäre – geschädigt. Die BF und ihr Ehegatte haben vorsätzlich und wissentlich Gehaltszettel und Anzahlungsbeläge gefälscht. Der Grund dafür waren Geldnot.
Die BF selbst weist nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG über eine Vorverurteilung aus Deutschland auf, und zwar einschlägig wegen Betrug.
Die BF hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es gegen sie seit der letzten Verurteilung in Österreich keine weiteren Anzeigen gibt, dies entspricht jedoch nicht der Wahrheit, wurden die BF und ihr Ehegatte am 18.01.2024 wiederrum wegen Veruntreuung bzw Bestellbetrug angezeigt.
Die BF weist diesbezüglich eine zweite einschlägige Verurteilung auf, die nach Bescheiderlassung erfolgte und die bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestand und über die die BF auf Befragung der Richterin gelogen hat.
02) zu LG XXXX vom XXXX .2024 RK XXXX .2024 wiederum wegen
§§ 146, 147 (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.
Zu den familiären Anknüpfungspunkten
Die BF hat mit ihrem Gatten drei gemeinsame mj Kinder. Die zwei älteren Kinder sind 14 und 8 Jahre alt. Das dritte Kind ist ein Jahr alt. Die beiden älteren Kinder sind bis zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Juni 2022 in Deutschland aufgewachsen dort in den Kindergarten bzw. in die Schule gegangen. Da nicht nur gegen die BF ein Aufenthaltsverbot erlassen wurden, sondern auch gegen ihren Gatten, wobei das Aufenthaltsverbot des Ehegatten bereits rechtskräftig entschieden ist, kommt es auch zu keiner Trennung der Familie, da damit die gesamte Familie wieder nach Deutschland zurückkehren muss.
Der Aufenthalt der beiden älteren Kinder in Österreich beträgt knapp zwei Jahre und wurden diese zuvor im Heimatland Deutschland durch Freundeskreis, Familie und Schule sozialisiert. Entgegen des Vorbringens der BF in der mündlichen Verhandlung gibt es die Möglichkeit in Deutschland bei Mobbing in andere Schule bzw. andere Bundesländer in Deutschland auszuweichen. Die Rückkehr nach Deutschland ist ihnen daher auch unter Betrachtung des Kindeswohls zumutbar. Beim in Österreich geborenen dritten Kind können aufgrund seines Alters überhaupt noch keine Integrationsschritte stattgefunden haben.
Des Weiteren ist anzuführen, dass der der Gatte der BF zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme am 31.08.2023 vom BFA niederschriftlich einvernommen wurde. Bei dieser Einvernahme gab er an, dass er nach seiner Haftentlassung freiwillig nach Deutschland ausreisen werde und er damit kein Problem habe.
Der Ehegatte und die BF wurden nach der gegenständlichen Bescheiderlassung bereits am 24.04.2024 abermals wegen Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges verurteilt.
Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF in Österreich mitsamt den näheren Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt mitsamt einem Auszug aus dem AJ WEB Auskunftsverfahren.
Die Feststellung zur rk strafrechtlichen Verurteilungen der BF in Österreich ergab sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Die näheren Feststellungen zu den dieser rk strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen der BF beruhen auf dem diesbezüglichen Inhalt des Strafrechtsurteils.
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Es war daher nach § 67 Abs. 1 1. und 2. Satz FPG zu prüfen, ob von der BF im österreichischen Bundesgebiet eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.
Der Zweck der Einreise nach Österreich war laut Angaben der BF der Schulbesuch der älteren Tochter in Österreich.
Die BF und ihr Ehegatte haben jedoch gemeinsam den Aufenthalt in Österreich dazu genutzt, Straftaten zu begehen und wurden diesbezüglich wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges auch zweimal rk in Österreich verurteilt.
Beide Ehegatten weisen in Deutschland bereits einschlägige Vorverurteilungen auf.
Der Schuldenstand der BF beträgt derzeit rund 8.000 €, das aktuelle Einkommen ca. 2.200 €, wobei für Miete usw. ca. 1.900 € aufgewendet werden. Der Ehegatte bezieht monatlich 520 € Karenzgeld.
Die BF wurde zweimal wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges gemeinsam mit ihrem Ehegatten verurteilt, die zweite Verurteilung erfolgt sogar erst nach Bescheiderlassung. Auch die erste Verurteilung konnte die BF nicht von weiteren Betrugsdelikten abhalten.
Eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber dem privaten Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet fällt zu Ungunsten der BF aus, kann den Ausführengen der BF zu einer Änderung des Verhaltens keine positive Zukunftsprognose erteilt werden, zumal die BF sogar in der mündlichen Verhandlung zu weiteren Anzeigen bzw. Verurteilungen in Österreich zu diesem Zeitpunkt gelogen hat.
Die BF kann, so wie ihr Gatte auch, eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben, zumal sie erst knapp zwei Jahre in Österreich aufhältig sind. Die Kinder der BF können in Deutschland, wenn auch vielleicht in einer anderen Schule in einem anderen Bundesland in Deutschland die Schule besuchen, bzw. kann das jüngste Kind in Deutschland in den Kindergarten gehen. Weiters halten sich die Verwandten der BF und ihres Gatten in Deutschland auf.
Festzuhalten bleibt im gegenständlichen Fall jedenfalls, dass, da das vom BFA gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot sowohl dem Grunde als auch die Dauer nach für gerechtfertigt bzw. zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen für unbedingt notwendig zu halten war, die Beschwerde daher gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wird.
Das erkennende Gericht kommt daher zum Erkenntnis, dass ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 3 Jahren als Angemessen anzusehen ist.
Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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