BVwG W200 2265674-2

BVwGW200 2265674-230.7.2024

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W200.2265674.2.00

 

Spruch:

 

W200 2265672-2/3E

W200 2265678-2/3E

W200 2265676-2/3E

W200 2265670-2/3E

W200 2265674-2/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX und 5) XXXX , StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen (BFA-N-ASt Traiskirchen) vom 06.03.2024, 1) 1329879402-240213485, 2) 1329882506-240213502, 3) 1329860607-240213515, 4) 1329855705-240213529 und 5) 1329859900-240213545 Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerden zu 1) bis 5) werden gemäß § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Asylverfahren:

Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF1 – BF5: Ein in Aleppo geborenes Ehepaar BF1 (Vater) und BF2 (Mutter), eine in Aleppo geborene Tochter BF3 und jeweils eine in Hatay (Türkei) geborene Tochter (BF4) und ein Sohn (BF5)) stellten am 19.10.2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 21.12.2022 die Anträge der BF1 – BF5 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr wurde erteilt.

 

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhoben BF1 – BF5 fristgerecht Beschwerde.

 

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.02.2024 wurde die jeweiligen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Bescheide als unbegründet abgewiesen.

 

Gegenständliches Verfahren:

Am 06.02.2024 beantragten BF1 – BF5 beim Bundesamt gem. § 88 Abs. 2a FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.

 

In einer Stellungnahme vom 14.02.2024 aufgrund eines Verbesserungsauftrages, dass die BF1 – BF5 Unterlagen über die Ablehnung eines Antrages auf Ausstellung eines Reisedokuments durch die in Österreich befindliche Botschaft bzw. Beweismittel über Bemühungen zur Ausstellung des Reisedokuments vorlegen müssen, führten BF1 – BF5 im Wesentlichen aus, dass sie in Österreich aus ernsten Gründen einen Asylantrag gestellt hätten. Für den BF1 und vor allem für seine in Aleppo befindliche Schwester stelle es ein Risiko dar, wenn er in irgendeiner Art, Form und Weise mit der syrischen Botschaft in Kontakt trete.

Die Kinder wünschten sich die Familienmitglieder in Deutschland, die sie seit langem nicht gesehen hätten, zu besuchen.

 

Darüber hinaus hätte ein Freund „denselben Fall und am selben Tag den Antrag gestellt“ und hätte vor ein paar Tagen seinen Reisepass erhalten und hätte nicht die Botschaft aufsuchen müssen.

 

In einer weiteren Stellungnahme vom 05.03.2024 wurde vorgebracht, dass am 06.02.2024 bereits sämtliche Gebühren (241,80 €) für die Ausstellung der Fremdenpässe entrichte worden seien.

Zur Zumutbarkeit der Antragstellung bei der syrischen Botschaft für einen Reisepass, wurde darauf hingewiesen, dass im Asylverfahren vom BVwG nicht geprüft worden sei, ob es den BF1 – BF5 möglich und zumutbar sei, Reisedokumente bei der syrischen Botschaft zu beantragen. Die Frage der Zumutbarkeit der Beantragung eines Reisedokumentes unterscheide sich inhaltlich von der Prüfung im Asylverfahren, ob sich eine Person aus wohlbegründeter Furcht vor den in der GFK genannten Gründen außerhalb seines Herkunftsstaates Syrien befinde.

Die BF1 – BF5 hätten Angst durch einen Kontakt mit der Botschaft die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf die in Syrien befindlichen Familienmitglieder zu lenken.

Beispielhaft wurde auf die aktuelle Entscheidung des VfGH vom 13.12.2023, E1077/2023 verwiesen, wonach sich das BVwG nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt hätte, ob es für den Beschwerdeführer bzw. seine in Syrien verbliebenen Familienangehörigen ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn die syrische Botschaft von seinem Aufenthalt in Österreich Kenntnis erlangte. (…) Das BVwG hätte es unterlassen Feststellungen zu zentralen Punkte des Parteivorbringens, nämlich insbesondere zu den vom Beschwerdeführer befürchteten negativen Auswirkungen einer Antragstellung in der syrischen Botschaft in Österreich zu treffen, was das angefochtene Erkenntnis bereits für sich genommen mit Willkür belastet. (vgl. etwa VwGH 24.2.2017, E1846/2016, 13.12.2017, E 2497/2016 ua.)

 

Ebenfalls zitiert wurde die Entscheidung des VfGH E67/2019 vom 11.06.2019 sowie das Erkenntnis des BVwG W182 2250032-2.

Zusammengefasst wurden folgende Faktoren als Gefährdungsrisiko dargestellt:

BF1 hätte als Reservist Syrien verlassen. Ein Einzug zum Wehrdienst sei nicht ausgeschlossen.

BF1 – BF3 hätten zuletzt in Afrin gelebt und seien illegal ausgereist und hätten in einem europäischen Staat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

BF1 – BF5 seien Gegner des Regimes und wollen dieses nicht unterstützen.

BF1 – BF5 müssten bei einer Antragstellung Informationen über Person, Aufenthaltsort, Aufenthaltsstatus in Österreich, aktuelles Aussehen (Passfoto) und Familienstand liefern.

Aus dem Aufenthaltsstatus gehe hervor, dass BF1 – BF5 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten und könne davon ausgegangen werden, dass dies von den Behörden als Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland gewertet werde.

Der Antrag hätte eine Sicherheitsüberprüfung in Syrien zur Folge……

Die illegale Ausreise, Asylantragstellung, die Herkunft aus einem Ort, der dem Regime verhasst sei XXXX ), trage dazu bei, dass ihm vom Regime Illoyalität und eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werde.

Die Schwester des BF1 befinde sich noch in Syrien, die Eltern und eine Schwester der BF2 ebenso in Afrin. Die Kontaktaufnahme mit der Botschaft stelle ein Sicherheitsrisiko für diese dar. Sie würden in den Fokus der Behörden geraten. Hingewiesen wurde auf ACCORD a-11293 vom 12.08.2020.

BF1 sei ein Regimegegner und verurteile die Menschenrechtsverletzungen und möchte daher das Regime nicht mit den zu entrichtenden Passgebühren unterstützen.

Weiters wurde auszugsweise die Homepage https://adoptrevolution.org/themen/hintergrund-fallrecherche-erzwungene-passbeschaffung-in-der-syrischen botschaft wiedergegeben.

 

Mit gegenständlichem Bescheid vom 06.03.2024 wies das Bundesamt den jeweiligen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab.

 

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass BF1 – BF2 im Besitz syrischer Dokumente seien und ihnen zuzumuten sei einen Reisepass bei der Vertretungsbehörde zu beantragen. Es könne nicht festgestellt werden, dass durch die Kontaktaufnahme mit Behörden des Heimatstaates den Familienangehörigen des BF1 und BF2 Probleme entstünde oder diese einer Gefahr ausgesetzt würden.

 

Es kommt eben gerade auch bei subsidiär Schutzberechtigten auf die näheren Umstände an, aus denen sie ihr Heimatland verlassen haben. BF1 habe zu Beginn des Verfahrens mit der allgemeinen Lage, erst im Beschwerdeverfahren mit persönlichen bzw. ethnischen Gründen argumentiert. Diesem Vorbringen wurde seitens der BVwG allerdings nicht gefolgt.

 

Die illegale Ausreise der BF1 und BF2 aus Syrien sei keineswegs glaubhaft. Aus dem 2021 beim BFA vorgelegten, 2013 ausgestellten Reisepass gehe hervor, dass sie 2013 und 2014 mehrfach in die Türkei ausgereist und wieder nach Syrien eingereist sei. Offenbar sei es damals nicht zu Problemen gekommen.

Warum der BF1 und BF2 2016 dann illegal aus Syrien ausreisen hätte müssen, sei im Verfahren nicht geklärt worden. BF1 sei 2016 bereits 42 Jahre alt gewesen und unterlag schon damals bereits nicht mehr der Wehrpflicht.

Andere Gründe, aus denen er 2016 das Land hätte illegal verlassen müssen, seien nicht hervorgekommen. Er hätte ja auch von Anfang an im Verfahren angegeben, seinen Kindern eine bessere Zukunft ermöglichen zu wollen. Von Verfolgungshandlungen gegen ihn sei im Verfahren erst spät die Rede gewesen.

 

Laut seinen Angaben hätte er ab 2013 nicht mehr in Aleppo gelebt, angeblich seit 2016 in der Türkei. Probleme der Schwestern wegen seiner und der Ausreise seiner Geschwister, hätte er nie erwähnt. Genauso wenig sei es glaubhaft, dass die Familie der BF2 in Afrin nun Probleme mit den syrischen Behörden hätte, weil BF2 im Ausland lebe.

Seit Beginn des Krieges seien hunderttausende Syrer ins Ausland, auch nach Europa geflüchtet und hätten dort Asylanträge gestellt.

 

In der dagegen erhobenen fristgerechten Beschwerde wurde vorgebracht, dass die BF die syrische Regierung nicht finanziell (durch die Gebühren zur Ausstellung eines Reisepasses) unterstützen wollen und es nicht zumutbar sei, bei der Vertretungsbehörde einen Antrag zu stellen, weil die verbliebenen Familienangehörigen und Verwandten dadurch gefährdet würden. In weiterer Folge wurde das Vorbringen in der Stellungnahme wiederholt. Schlussendlich führten die BF aus, dass durch die Abweisung des Antrages das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit/Freizügigkeit gem. Art. 2 Abs. 1 4 ZP EMRK verletzt würde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.12.2022 wurde der Antrag der BF1 – BF5 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen und ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die BF sind somit rechtmäßig in Österreich aufhältig und verfügen über einen befristeten Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte.

 

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.02.2024 wurde die jeweiligen Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge hinsichtlich des Asylstatus als unbegründet abgewiesen unter Zugrundelegung folgender Feststellungen:

a) BF1 und BF2 lebten jahrelang in der Stadt Aleppo, nicht festgestellt werden kann, dass sie vor ihrer Ausreise tatsächlich ein Jahr lang in der Stadt Afrin lebten.

b) BF1 bis BF2 reisten Ende 2015 oder im Februar 2016 aus der Arabischen Republik Syrien in die Türkei, wo sie jahrelang lebten und BF4 und BF5 geboren wurden, bis sich BF1 und BF2 entschlossen in Zukunft lieber in Österreich leben zu wollen.

c) Es kann weder festgestellt werden, dass BF1 als Reservist einberufen wurde noch, dass er in Zukunft als Reservist zur syrischen Armee einberufen wird.

d) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass BF1 von Kurden oder der PKK verfolgt wurde, oder von diesen in Zukunft zum Militär einberufen wird.

e) Weiters kann nicht festgestellt werden, dass BF1 und BF2 verfolgt wurden oder BF1 – BF5 in Zukunft verfolgt werden, weil der arabische BF1 in seiner Heimatstadt Aleppo die ebenfalls dort lebende kurdische BF2 geheiratet hat.

f) Es kann nicht festgestellt werden, dass BF3 bis BF5 zwangsrekrutiert werden.

g) Es kann nicht festgestellt werden, dass BF2 vor ihrer Ausreise sexueller Gewalt ausgesetzt war.

h) Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 bis BF3 illegal ausgereist sind und BF1 – BF5 aufgrund ihrer Asylantragstellungen in Österreich im Herkunftsstaat „schwerwiegende Verfolgungshandlungen befürchten müssen“.

 

Gegen diese Entscheidung wurde weder eine Beschwerde an den VfGH noch eine Revision an den VwGH erhoben.

 

1.2. Am 06.02.2024 stellten BF1 – BF5 jeweils den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.

 

Für im Ausland lebende Syrer besteht die Möglichkeit, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen. Die syrische Botschaft in Wien beschreibt auf ihrer Webseite ua den Prozess einer Antragstellung für einen Pass samt den dafür anfallenden Kosten. (سفارة الجمهورية العربية السورية في فيينا (mofaex.gov.sy) ):

Erforderliche Dokumente, um einen neuen Reisepass zu erhalten, sind:

- Alter Reisepass.

- Aktuelle persönliche Passfotos und weiße Hintergrundnummer /2/

- Aufenthaltskarte im Land der Auswanderung.

- Um zum ersten Mal einen Reisepass zu beantragen: den Original-Personalausweis oder die Ausstellung eines persönlichen Personenstandsregisters, das mit einem persönlichen Foto versehen ist und vom syrischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Auswanderer beglaubigt wurde und nicht älter als 6 Monate ist.

Wichtiger Hinweis:

- Persönliche Anwesenheit der betroffenen Person.

* Fingerabdrücke und elektronische Signatur sind für Personen zwischen 15 und 70 Jahren obligatorisch.

* Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Minderjährigen (unter 15 Jahren), ist für die Anwesenheit des Vaters oder Großvaters ausschließlich der Vater des Vaters erforderlich.

 

Die BF haben die Ausstellung eines gültigen syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Wien nicht beantragt und damit keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten.

 

Ein substantiierter Grund dafür, dass den BF1 – BF2 (auch als Vertreter für BF3 – BF5) die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft unzumutbar ist, liegt nicht vor. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund einer Vorsprache der BF1 – BF2 bei der syrischen Botschaft in Wien Angehörige der BF1 – BF2 in Syrien bzw. die BF selbst in Syrien verfolgt werden würde(n) oder sie Repressalien ausgesetzt wären. Die Antragstellung bei der syrischen Botschaft ist dem BF1 – BF5 sohin zumutbar, da BF1 und BF2 während ihres Aufenthaltes in der Türkei beschlossen einfach lieber in Österreich leben zu wollen. (vgl. 1.1. lit.b).

 

BF1 – BF5 und Familienangehörige in Syrien sind gegenwärtig aufgrund der behaupteten Gefahr der Einberufung als Reservist des BF1 durch das syrische Regime, aber im Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2024, W215 2265672-1, 2265678-1, 2265676-1, 2265670-1, 2265674-1 festgestellten nicht drohenden Gefahr der Einberufung als Reservist des 50jährigen BF1 nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Behörden betroffen, zumal keine Einberufungsgefahr festgestellt wurde (vgl. 1.1. lit.c).

 

BF1 – BF5 und Familienangehörige in Syrien sind gegenwärtig aufgrund des behaupteten Aufenthaltes in Afrin, der behaupteten illegalen Ausreise der BF1 – BF3 und der Asylantragstellung von BF1 – BF5 in Österreich, aber im Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2024, W215 2265672-1, 2265678-1, 2265676-1, 2265670-1, 2265674-1 nicht festgestellten Aufenthaltes in Afrin und der festgestellten nicht illegalen Ausreise der BF1 – BF3 bzw. der Nichtfeststellung der Befürchtung von schwerwiegenden Verfolgungshandlungen wegen ihrer Asylantragstellung in Österreich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Behörden betroffen, zumal weder der Aufenthalt in Afrin noch eine illegale Ausreise festgestellt wurde (vgl. 1.1. lit.a und h).

 

Negative Auswirkungen einer Antragstellung der BF1 – BF5 in der syrischen Botschaft in Österreich für diese oder deren Familienangehörige in Syrien können im konkreten Fall keine festgestellt werden. Bei BF1 – BF5 handelt es sich um eine durchschnittliche Zivilbevölkerung. Es ist nicht mit Konsequenzen zu rechnen.

 

Da die BF nicht zu dem in § 88 Abs. 1 Z1-Z5 FPG genannten Personenkreis zählt, ist eine diesbezügliche Feststellung zum Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erforderlich.

 

1.3. Anfragebeantwortung zu Syrien: Ausstellung von Dokumenten durch die syrische Botschaft in Istanbul, Fälle von Verhaftungen an der Botschaft; Folgen für Familienangehörige in Syrien, wenn sich Personen (z.B. Militärdeserteure) an syrische Vertretungen im Ausland wenden [a-11293]

Ausstellung von Dokumenten durch die syrische Botschaft in Istanbul, Fälle von Verhaftungen an der Botschaft

Es konnten keine Informationen zu Verhaftungen von SyrerInnen an syrischen diplomatischen Vertretungen im Ausland gefunden werden. Dies lässt nicht notwendigerweise Rückschlüsse auf die Lage dieser Personengruppe zu. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Refworld, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: syrian, embassy, consulate, Istanbul, Turkey, dissident, activist, deserter, draft evader, detained, arrest, السفارة السورية, قنصلية, تركيا, اسطنبول, اعتقال, ناشط, معارض, فرار

Es konnten lediglich Fälle von Verhaftungen in den innerhalb Syriens befindlichen Abteilungen für Immigration und Reisepässe gefunden werden. Solche Vorfälle wurden von der in Großbritannien ansässigen NGO Syrian Network for Human Rights in folgendem Bericht dokumentiert:

· SNHR – Syrian Network for Human Rights: The Syrian Regime Uses Passports’ Issuance to Finance Its War and Humiliate Its Opponents, 28. Jänner 2019

http://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/The_fourth_worst_passport_and_the_highest_material_cost _in_the_world_en.pdf

Enab Baladi, eine 2011 in Daraya bei Damaskus gegründete, der Revolution nahestehende und regimekritische syrische Medienorganisation, veröffentlicht im Mai 2018 einen Artikel, in dem verschiedene Erfahrungen von SyrerInnen geschildert werden, die das syrische Konsulat in der Türkei aufsuchen mussten, um bestimmte Dokumente zu beantragen. Ein Syrer namens Abdelkarim, der ursprünglich aus der Provinz Idlib stamme und mittlerweile in Gaziantep in der Türkei wohne, sei zum Konsulat nach Istanbul gereist, um dort in einem „Eilverfahren“ einen Pass zu beantragen. Abdelkarim, der als Medienaktivist tätig sei, habe sich vor seiner Reise über alle notwendigen Bedingungen zur Ausstellung eines Reisepasses und die anfallenden Gebühren informiert, darunter die Gebühren für einen Vermittler, der Termine am Konsulat für die Überprüfung von Dokumenten und Antragstellungen buche. Aus einem unbekannten Grund können man über die Webseite des Konsulats nämlich keine Termine buchen. Am Ende seien aus seinem Termin drei Termine geworden und die Gebühren für die Ausstellung des Passes hätten sich auf 800 US-Dollar (etwa 680 Euro, Anm. ACCORD) verdreifacht.

Zunächst habe er dem Vermittler 200 US-Dollar überwiesen. Als er dann zum festgesetzten Termin beim Konsulat erschienen sei, habe er, nachdem er einem türkischen Mitarbeiter seine Papiere übergeben habe, den Registrierungsprozess nicht abschließen können. Ihm sei stattdessen gesagt worden, nach 20 Tagen für einen neuen Termin zurückzukommen, ohne dass ihm der Grund für die Verzögerung erklärt worden sei. Abdelkarim habe also wieder beim Vermittler angerufen, unter dem Vorwand, dass er einen Fehler beim Ausfüllen des Antrags gemacht habe. Der Vermittler habe ihm gesagt, dass er zur Passausstellung einen neuen Termin beantragen müsse und dass die Vermittlungsgebühr diesmal 250 US-Dollar betrage. Nach 20 Tagen habe sich Abdelkarim zu einem neuerlichen Termin am Konsulat eingefunden, diesmal habe er alle notwendigen Schritte zur Beantragung abschließen können, darunter die Zahlung einer Gebühr von 800 US-Dollar für die Eilausstellung. Der Pass sei ihm allerdings erst eine Woche später übergeben worden. Bis zu diesem Punkt habe Abdelkarim insgesamt mehr als 1.600 US-Dollar für die Passausstellung und die Reisen von Gaziantep nach Istanbul ausgeben müssen. Er sei der Meinung, dass das syrische Konsulat absichtlich die Möglichkeit einer Terminreservierung online gesperrt habe, um über ausgedehnte Netzwerke von Vermittlern an tausende US-Dollar zu kommen. Beim Erhalt seines Passes sei ihm aufgefallen, dass der Konsulatsstempel im Pass gefehlt habe. Dieser sei jedoch notwendig, um mit dem Pass zu reisen. Der Konsulatsmitarbeiter habe dazu gesagt: „wir freuen uns, den Bürger zu sehen und ihn gleich in der Früh zu erblicken, daher wurde die Entscheidung zur Stempelung zurückgenommen“. Damit sei gemeint gewesen, dass Abdelkarim ein weiteres Mal kommen müsse, um sich den Stempel zu holen. Nach einer langen Diskussion mit dem Konsulatsmitarbeiter habe dieser von Abdelkarim gefordert, einen dritten Termin zur Stempelung seines Passes zu buchen. Laut dem Vermittler hätte die Reservierung eines dritten Termines etwa 31 US-Dollar gekostet. Abdelkarim habe gegenüber Enab Baladi gesagt, dass der Gesamtbetrag, den er für die Passbeantragung und seine Reisen zum Konsulat in Istanbul ausgegeben habe, 2.400 US-Dollar (etwa 2.042 Euro, Anm. ACCORD) überschritten habe und dass kein syrischer Flüchtling in der Lage sei, so einen Betrag zu zahlen, der 1.100.000 syrische Lira ausmache. Daher sei Abdelkarim wieder nach Gaziantep zurückgekehrt. Enab Baladi zufolge sei dies nicht die offizielle Gebühr für die Ausstellung eines Reisepasses, sondern es hänge davon ab, an welchen Vermittler man gerate und wo in der Türkei man wohne. Enab Baladi habe auf sozialen Medien eine Umfrage zum syrischen Konsulat in Istanbul abgehalten und 150 Nutzer hätten ihre Erfahrungen geschildert. Die meisten hätten übereingestimmt, dass das Konsulat das Verfahren zur Ausstellung von Dokumenten absichtlich kompliziert gestalte und davon profitiere. Viele von ihnen hätten von großen Geldsummen gesprochen, die sie für die Ausstellung eines Reisepasses bezahlt hätten. (Enab Baladi, 27. Mai 2018)

Der deutsche Auslandsrundfunksender Deutsche Welle (DW) berichtet im Dezember 2018 über die Sorgen einer syrischen Aktivistin in Deutschland, sich an die syrische Botschaft in Berlin zu wenden. Es wird erwähnt, dass die Botschaft eng mit dem syrischen Geheimdienst zusammenarbeite:

„Dima A.* ist ratlos. Die syrische Botschaft will die junge Frau nicht betreten. Seit drei Jahren lebt die Syrerin in Deutschland, wo sie subsidiären Schutz genießt. Nun ist ihr Reisepass abgelaufen. Den neuen muss sie mit ihrem subsidiären Status in der syrischen Botschaft beantragen. Davor habe sie Angst, sagt Dima im Gespräch mit der DW. 'Denn erstens bin ich Kurdin, und zweitens habe ich direkt nach Beginn der Revolution als Aktivistin an Demonstrationen und Sitzstreiks teilgenommen.‘ Wiederholt sei sie festgenommen worden, so die junge Frau. Auch sei sie vom Regime immer wieder verfolgt worden. Aus diesem Grund will sie sich nicht in die Botschaft begeben. 'Ich habe mich mit der Botschaft zwar in Verbindung gesetzt, allerdings nicht persönlich. Stattdessen habe ich jemand anderes gebeten, das für mich zu tun.‘ Sie habe gefragt, ob es möglich wäre, den Reisepass per Post oder auf eine andere Art verlängern zu lassen. 'Das hat man abgelehnt. Man sagte mir, dass meine persönliche Anwesenheit für diesen Vorgang unabdingbar sei.‘ Kritiker halten diese Regelung für unzumutbar. Die syrische Botschaft in Berlin arbeite eng mit dem syrischen Geheimdienst zusammen, sagt Jens-Martin Rode von '4syrebellion', einer Berliner Gruppe syrischer und nicht-syrischer Aktivisten, die sich für Menschenrechte in Syrien einsetzen. Das habe Konsequenzen: 'Bei jedem Vorgang in der Botschaft findet eine Sicherheitsüberprüfung in Damaskus statt.' Problematisch sei zudem, dass der syrische Staat für die Ausstellung eines zwei Jahre gültigen Passes offiziell mehr als 245 Euro verlange. 'Diese Kosten fließen natürlich in bar direkt an den syrischen Staat. Wenn man von rund 400.000 Syrern mit subsidiären Schutzstatus ausgeht und den Betrag hochrechnet, dann kommen im Laufe der Jahre dreistellige Millionensummen zusammen.'“ (DW, 18. Dezember 2018)

Ein Artikel des in Doha ansässigen arabischen Nachrichtensenders Al-Jazeera vom Jänner 2019 befasst sich mit der Passausstellung für SyrerInnen im Ausland und fasst dabei die Ergebnisse eines Berichtes der NGO Syrian Network for Human Rights zusammen. Mit Beginn der Revolution im Jahr 2011 habe die syrische Regierung für jeden, der im In- oder Ausland einen Pass habe beantragen wollen, eine Genehmigung durch die Sicherheitsbehörden verpflichtend gemacht. Somit sei jedem Oppositionellen und jedem Aktivisten der Zugang zu einem Reisepass verwehrt worden. Gleichzeitig habe sie es jedoch Netzwerken, die mit korrupten Beamten verbunden seien, ermöglicht, Pässe auf Umwegen gegen große Geldsummen auszustellen. Als diese Passausstellungsnetzwerke jedoch mithilfe ihres Dokumentenhandels Millionen von US-Dollar eingenommen hätten und die syrische Regierung im Angesicht des Krieges Geld benötigt habe, habe sie 2015 ein Dekret erlassen, das die Passausstellung für alle SyrerInnen im In- und Ausland ermöglicht habe, ohne zwischen Oppositionellen und anderen Kategorien zu unterscheiden. Gleichzeitig sei eine Gebühr von 400 US-Dollar (etwa 340 Euro, Anm. ACCORD) für die Ausstellung eines Reisepasses festgelegt worden. Im Jahr 2017 habe die syrische Regierung ein Eilverfahren für die Ausstellung eines Reisepasses innerhalb von drei Tagen gegen eine Gebühr von 800 US-Dollar (etwa 679 Euro, Anm. ACCORD) ermöglicht. Zusätzlich müssten SyrerInnen, die in der Türkei leben würden, zwischen 250 und 500 US-Dollar aufwenden, um einen Termin zu buchen, an dem sie das Konsulat in Istanbul betreten dürften. Während des Prozesses der Beantragung des Reisepasses würden sie dann von verschiedenen Arten der Erniedrigung und der Erpressung überrascht, insbesondere wenn der Antragsteller ein Oppositioneller sei. Der Konsulatsmitarbeiter würde unter Umständen den Reisepass des Oppositionellen zerreißen und würde sich weigern, ihm einen neuen auszustellen, unter dem Vorwand, dass behördlich nach ihm gefahndet werde. Er könne sich zudem weigern, dem Antragsteller eine Quittung für bezahlte Gebühren auszustellen oder er könne behaupten, dass er den abgelaufenen Pass nicht erhalten habe, alles, um den Antragsteller erneut zu erpressen. (Al-Jazeera, 28. Jänner 2019)

Im oben bereits erwähnten Bericht des Syrian Network for Human Rights werden noch einmal etwas ausführlicher die notwendigen Schritte zur Beantragung eines Reisepasses am syrischen Konsulat in Istanbul geschildert. Der Standardservice für die Passausstellung (ohne Eilverfahren) koste 300 US-Dollar (etwa 255 Euro, Anm. ACCORD) und dauere zwei bis vier Monate. Ein syrischer Dissident und Aktivist berichtet über seine Erfahrung mit dem Konsulat in Istanbul. Er habe ebenfalls über einen Vermittler für 250 US-Dollar einen Termin am Konsulat vereinbart. Bei seinem Termin sei eine Wartezeit von drei Stunden angefallen, dann habe er die notwendigen Schritte durchführen können und er habe für 300 US-Dollar und einer Registrierungsgebühr von 25 US-Dollar seinen Pass um zwei Jahre verlängern können:

(…) (SNHR, 28. Jänner 2019, S. 7-8)

Orient News, ein in Besitz eines syrischen Oppositionellen befindlicher Sender, der in Dubai ansässig ist, berichtet auf seiner Internetseite im Juli 2020 ebenfalls über das Vermittlersystem zur Erlangung eines Termins am Konsulat in Istanbul und das Geld, dass dabei von den Antragstellern erpresst werde. Das Konsulat habe bekanntgegeben, dass es nach zweimonatiger Schließung wegen Corona-Maßnahmen wieder Termine über das Reservierungssystem per Email vergebe. Laut Orient News könne es aber bis zu 25 Tage dauern, bis man eine Antwort erhalte. Die Passausstellung gestalte sich laut einer Quelle ähnlich einer Auktion: wer mehr biete, erhalte seinen Pass schneller. Für 2000 US-Dollar (etwa 1.706 Euro, Anm. ACCORD) erhalte man seinen Pass innerhalb von drei Tagen. (Orient News, 2. Juli 2020)

Folgen für Familienangehörige in Syrien, wenn sich Personen (z.B. Militärdeserteure) an syrische Vertretungen im Ausland wenden

Der oben bereits erwähnte Artikel der Deutschen Welle vom Dezember 2018 gibt folgende Einschätzung von in Deutschland tätigen und die syrische Opposition unterstützenden Gruppen wieder:

„'4syrebellion' und andere den syrischen Aufstand unterstützenden Gruppen haben in einem Offenen Brief an den Berliner Innensenator Andreas Geisel auf einen weiteren Punkt aufmerksam gemacht: 'Alle persönlichen Angaben werden in Datenbanken über Oppositionelle, ihre Angehörigen und ihr Eigentum in Syrien gespeichert. Viele Geflüchtete haben gute Gründe, dem Assad Regime nicht mitzuteilen, wo sie sich aufhalten - auch aus Sorge um in Syrien verbliebene Angehörige. Mit der Aufforderung, den Reisepass zu erneuern, werden ihre persönlichen Daten zwangsläufig aufgedeckt.‘" (DW, 18. Dezember 2018)

InfoMigrants, ein von der EU gefördertes und aus seiner Kooperation der Medien France Médias Monde, Deusche Welle und der italienischen Presseagentur ANSA enstandenes Informationsportal mit Nachrichten zum Thema Migration, nimmt in einem Artikel vom Dezember 2018 auf die oben bereits erwähnten Informationen der Deutschen Welle Bezug und fügt die Aussagen eines Syrers namens Aref Hamza hinzu, der im Onlinemagazin Fann geschrieben habe, dass der Besuch einer Botschaft gefährlich für alle SyrerInnen sei, die Familie in Syrien hätten und deren Aufenthaltsort der syrischen Geheimpolizei unbekannt sei. Falls die Wohnadresse bekannt würde, bestehe das Risiko, dass Familienmitglieder in Syrien Festgenommen, erpresst oder getötet würden:

(…) (Infomigrants, 18. Dezember 2018)

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, veröffentlicht im Jänner 2018 unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen einen Bericht zur Lage von Militärdeserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben. Laut Landinfo seien Familienmitglieder solcher Personen in manchen Fällen Druck ausgesetzt oder verhaftet worden. Dies treffe insbesondere auf Deserteure mit einem hohen Bekanntheitsgrad zu, etwa Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet, sich der bewaffneten Opposition angeschlossen oder an bewaffneten Aktionen gegen die Armee teilgenommen hätten. Beispielsweise seien in Damaskus Familienangehörige von Oppositionskämpfern in Ostghouta sorgfältig überwacht und unter Druck gesetzt worden, bei Kontaktaufnahme mit staatlichen Behörden, zum Beispiel bei der Beantragung eines Reisepasses, den Behörden Informationen zu übermitteln. Es habe auch Fälle gegeben, in denen Brüder von Deserteuren verhaftet worden seien mit dem Ziel, sie gegen den betreffenden Deserteur einzutauschen, sobald dieser sich einfinde. Laut einem Beobachter der Denkfabrik Carnegie Middle East Center, mit dem Landinfo 2014 gesprochen habe, könne es vorkommen, dass Familienmitglieder von Deserteuren einer Bestrafung ausgesetzt würden, insbesondere dann, wenn es sich beim Deserteur um eine bekannte Person handle. Aus diesem Grund hätten die meisten bekannten Offiziere, die im ersten Jahr des Krieges desertiert seien, ihre Familie mit ins Exil genommen. Laut Aussagen eines Militärberaters der UNO-Kommission für Syrien im Jahr 2014 würden Familienangehörige von Deserteuren Gefahr laufen, festgenommen zu werden. Syrer im Exil seien daher manchmal zurückhaltend, mit den Behörden Kontakt aufzunehmen, da sie Vergeltungsmaßnahmen gegen Familienmitglieder in Syrien fürchten würden, die entweder desertiert seien oder sich dem Militärdienst entzogen hätten. Einige syrische Flüchtlinge im Libanon hätten angegeben, dass sie sich nicht trauen würden, die syrische Botschaft in Beirut zwecks Geburtenregistrierung oder der Erneuerung von Dokumenten zu kontaktieren. Eine der Gründe dafür sei laut Angaben einer Hilfsorganisation in Syrien vom Mai 2017 die Sorge um Familienmitglieder in Syrien, die ihren Militärdienst nicht vollständig absolviert hätten:

(…)." (Landinfo, 3. Jänner 2018, S. 11)

Es konnten keine weiteren Informationen zu Folgen für Familienangehörige in Syrien in Verbindung mit der Kontaktaufnahme mit einer syrischen Vertretung im Ausland durch einen Militärdeserteur oder Oppositionellen gefunden werden. Die folgenden Quellen enthalten allgemeine Informationen zur Lage von Familienangehörigen von Militärdeserteuren:

Im Mai 2020 veröffentlicht die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) einen Bericht zum syrischen Militärdienst, der unter Berufung auf verschiedene Experteninterviews wie folgt die Lage von Familienmitgliedern von Deserteuren eingeht:

„A number of consulted sources mentioned that family members of deserters and defectors would not face any consequences from the GoS [Government of Syria] if a family member had deserted from the SAA [Syrian Arab Army]. According to the sources, desertion from the SAA does no longer entail consequences for family members of deserters, as it did previously during the conflict. Jusoor knew families who had not faced any problems with the GoS when they went back to Syria in the recent years, despite having fled Syria with a deserting family member. However, other sources advised that family members of deserters and defectors may face consequences. House visits, harassment, threats, arrest, interrogation, torture, confiscation of property and pressure were among the consequences mentioned by these sources, which desertion or defection may entail. The sources mentioned different factors determining the extent to which the families of deserters and defectors would be subjected to the above-mentioned practices, including the rank of the deserter/defector, the area in which the family lives, the intelligence service responsible for the area, the officer in charge and the religious background of the family. Family members of high-ranking deserters and defectors, and families from rebel-held areas, thus, risked facing consequences for desertion and defection to a larger extent compared to low-ranking deserters/defectors and those from government-controlled areas. Whilst Tsurkov stated that desertion and defection only had consequences for immediate family members, the western diplomat and Al-Ghazi considered that it also had consequences for extended family members (uncle, cousin, aunt etc.). However, Tsurkov noted that it could be hard to distinguish whether a family was punished for the act of desertion itself, or because the person, for instance, had joined the opposition. Aymenn Al-Tamimi assumed that families would face consequences similar to those mentioned above, although he was not aware of any specific cases." (DIS, Mai 2020, S. 37-38)

Die in den USA ansässige Denkfabrik Tahrir Institute for Middle East Policy (TIMEP) erwähnt im Juni 2018, dass Familienangehörige von Deserteuren manchmal Druck ausgesetzt oder verhaftet worden seien:

„Although some men have fled the country or avoided military conscription simply because they do not want to fight in a war in which their lives may be at stake, others have defected from the army or avoided military service out of political conviction and in opposition to the Syrian regime. At times, family members of draft dodgers and deserters have faced retaliation by the Syrian regime in the form of pressure and arrest." (TIMEP, 12. Juni 2018)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 12. August 2020)

· Al-Jazeera: Der Reisepass – Eine Waffe in der Hand des syrischen Regimes, um seine Bürger zu erniedrigen und zu erpressen [جواز السفر.. سلاح النظام السوري لإذلال وابتزاز مواطنيه], 28. Jänner 2019

https://www.aljazeera.net/news/humanrights/2019/1/28/%D8%A7%D9%84%D9%86%D8%B8%D8%A7%D9%85-%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%88%D8%B1%D9%8A-%D8%AC%D9%88%D8%A7%D8%B2%D8%A7%D8%AA-%D8%B3%D9%88%D8%B1%D9%8A%D8%A7

· DIS – Danish Immigration Service: Syria Military Service, Mai 2020

https://www.ecoi.net/en/file/local/2031493/Report_Syria_Military_Service_may_2020.pdf

· DW – Deutsche Welle: Die Angst der Syrer vor ihren Diplomaten, 18. Dezember 2018

https://www.dw.com/de/die-angst-der-syrer-vor-ihren-diplomaten/a-46777614

· Enab Baladi: Dokumentenhandel am Konsulat in Istanbul – “Wir wollen den Bürger gleich in der Früh sehen“ [تجارة الأوراق في قنصلية اسطنبول.. بدنا نتصبح بوجه المواطن], 27. Mai 2018

https://www.enabbaladi.net/archives/231040

· Infomigrants: Syrian refugees in Germany required to renew passports at pro-Assad embassies, 18. Dezember 2018

https://www.infomigrants.net/en/post/13961/syrian-refugees-in-germany-required-to-renew-passports-at-pro-assad-embassies

· Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre: Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 3. Jänner 2018

https://www.ecoi.net/en/file/local/1441219/1226_1534943446_landinfo-report-syria-reactions-against-deserters-and-draft-evaders.pdf

· Orient News: In Istanbul – so leitet das Konsulat von Assad eine kriminelle Bande, die SyrerInnen erpresst [في إسطنبول.. هكذا تدير قنصلية أسد عصابة تبتز السوريين], 2. Juli 2020

https://orient-news.net/ar/news_show/182057/0/%D9%81%D9%8A-%D8%A5%D8%B3%D8%B7%D9%86%D8% A8%D9%88%D9%84-%D9%87%D9%83%D8%B0%D8%A7-%D8%AA%D8%AF%D9%8A%D8%B1-%D9%82%D9% 86%D8%B5%D9%84%D9%8A%D8%A9-%D8%A3%D8%B3%D8%AF-%D8%B9%D8%B5%D8%A7%D8%A8%D8%A9-%D8%AA%D8%A8%D8%AA%D8%B2-%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%88%D8%B1%D9%8A%D9%8A%D9%86

· SNHR – Syrian Network for Human Rights: The Syrian Regime Uses Passports’ Issuance to Finance Its War and Humiliate Its Opponents, 28. Jänner 2019

http://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/The_fourth_worst_passport_and_the_highest_material_cost_ in_the_world_en.pdf

· TIMEP – Tahrir Institute for Middle East Policy: TIMEP Brief: Legislative Decree No. 18: Military Service Amnesty, 12. Juni 2018, https://timep.org/reports-briefings/timep-brief-legislative-decree-no-18-military-service-amnesty/

 

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, SYRIEN, Ausstellung eines syrischen Reisepasses an der syrischen Botschaft Wien (23.11.2017) auszugsweise:

 

3. Werden Bestätigungen von der syrischen Botschaft ausgestellt, in denen angeführt ist, dass diese Person keinen syrischen Reisepass bekommen kann?

 

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellungen und nach erfolgloser zeitlich begrenzter Eigenrecherche in öffentlich zugänglichen Quellen wurden diese an die syrische Botschaft Wien zur Beantwortung übermittelt. Die Antwort der syrischen Botschaft und die von dieser übermittelten Dokumente sind im Folgenden angeführt.

Anm.: Es darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass von Seiten der Staatendokumentation keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob ein syrischer Staatsbürger tatsächlich einen syrischen Reisepass ausgestellt bekommt, oder nicht. Des Weiteren ist zu beachten, dass ein syrischer Staatsbürger mit einem solchen Antrag den syrischen Staat vom eigenen Aufenthalt in Österreich in Kenntnis bringen würde, was unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und somit nicht für jeden in Österreich aufhältigen Syrer eine Option darstellt. Hierbei können zahlreiche Faktoren eine Rolle spielen.

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass die syrische Botschaft Wien laut eigener Aussage keine Bestätigungen über die Nichtausstellung eines Reisepasses ausstellt. Zur Ausstellung eines Reisepasses durch die Konsularabteilung der syrischen Botschaft Wien ist das Vorweisen von Dokumenten notwendig. (Details hierzu: siehe Einzelquellen)

Einzelquellen:

Die syrische Botschaft Wien schreibt zur Angelegenheit Folgendes:

 

Im Bezug auf Ihre E-Mail, möchten wir hiermit Ihnen mitteilen, dass es bei uns ausschließlich Reisepass Info auf Arabisch gibt.

Leider können wir keine Bestätigung darüber ausstellen, dass eine Person keinen syrischen Reisepass bekommen kann.

Im Anhang finden Sie die notwendigen Unterlagen für eine neue Reisepass Ausstellung.

Syrische Botschaft Wien (22.11.2017): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail

 

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz, der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Feststellung, dass die BF derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigten verfügt, ergeben sich aus den Akten W215 2265672-1, 2265678-1, 2265676-1, 2265670-1, 2265674-1 des BVwG sowie dem Erkenntnis vom 29.02.2024, W215 2265672-1, 2265678-1, 2265676-1, 2265670-1, 2265674-1.

 

Ad 1.2. Dass die BF1 – BF5 die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG beantragt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

 

Die Feststellung des Procederes der Passantragstellung samt der erwachsenden Kosten ergibt sich aus einer Einsicht in die Homepage der Arabischen Republik Syrien (سفارة الجمهورية العربية السورية في فيينا (mofaex.gov.sy) ). Dahingehend ist das - im Verfahren von den BF zitierte - Dokument der Staatendokumentation vom 23.11.2017 jedenfalls überholt und hat der VwGH in Ra 2021/21/0353 vom 25.10.2023 darüber hinaus ausgeführt, dass dieses Dokument im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (damals November 2021) bereits fast vier Jahre alt war, sodass es für den vorliegenden Fall keine aktuelle Grundlage für die Feststellungen über allfällige Auswirkungen einer Kontaktaufnahme syrischer Staatsangehöriger mit der syrischen Botschaft in Wien zwecks Reisepassausstellung auf ihre in der Heimat aufhältigen Familienangehörigen darstellen könne.

 

Aus den Angaben der BF1 – BF5 ergibt sich, dass sie die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft nicht beantragt haben – die BF1 – BF5 haben nicht versucht einen syrischen Reisepass zu erlangen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft ein Sicherheitsrisiko insbesondere für die Familienmitglieder in Syrien darstelle. Es sei den Beschwerdeführer nicht zumutbar ein Reisedokument bei den syrischen Vertretungsbehörden zu beantragen. Die Gefahr resultiere aus folgenden Gründen:

Der Einzug des BF1 zum Wehrdienst sei nicht ausgeschlossen, in Syrien hätten sie zuletzt in Afrin gelebt und illegal ausgereist und hätten in einem europäischen Staat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass im Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2024, W215 2265672-1, 2265678-1, 2265676-1, 2265670-1, 2265674-1 einerseits explizit festgestellt wurde, dass der BF1 – ein 50jähriger Mann, der von 1994 - 96 seinen Militärdienst absolviert hatte – vor seiner Ausreise nicht als Reservist einberufen wurde und dass er nicht in Zukunft als Reservist zur Armee einberufen wird, da er jahrelang in seinem von der Regierung kontrollierten Heimatort leben hätte können und auch Reservisten nur bis zum Alter von 42 in den aktiven Dienst einberufen werden und er darüber hinaus als normaler Rekrut ohne besondere Ausbildung keine besonderen Qualifikationen glaubhaft mache hätte können.

Andererseits wurde von der im Asylverfahren erkennenden Richterin auch der behauptete Aufenthalt von BF1 und BF2 in Afrin ab Ende 2014/Anfang 2015 explizit nicht festgestellt, da dahingehend von BF1 und BF2 widersprüchliche Angaben getätigt wurden – die Richterin ging davon aus, dass durch diese Behauptung die „Erfindung“ der angeblichen Einberufung als Reservist untermauert werden hätte sollen.

 

Die BF waren im gegenständlichen Verfahren schließlich auch nicht in der Lage, eine taugliche Sachverhaltsgrundlage für die Annahme zu liefern, weshalb sie aufgrund einer Antragstellung bei den syrischen Vertretungsbehörden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität bzw. Verfolgungshandlungen gegenüber den in Syrien verbliebenen Familienmitgliedern befürchteten. Die unsubstantiierte Behauptung, dass die Familiemitglieder durch eine Antragstellung gefährdet werden würden, ohne dies jedoch nachvollziehbar auszuführen oder zu belegen, ist – unter Zugrundelegung, dass es sich bei den BF1 und BF2 um einfache Zivilisten handelt, die während ihres mehrjährigen Aufenthaltes in der Türkei beschlossen haben, nach Österreich zu gehen - rein spekulativ und nicht geeignet, ausreichend konkret darzulegen, warum die in Syrien verbliebenen Verwandten infolge einer etwaigen Antragstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr ausgesetzt sein sollten und ergaben sich hierfür aus der Aktenlage auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Es liegen keine Berichte vor, wonach syrische Staatsangehörige oder deren Angehörige generell im Herkunftsstaat bei einer Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft in Wien regelmäßig schwerwiegende Konsequenzen zu befürchten hätten.

 

Die Behauptung, dass BF1 – BF5 Gegner des Regimes seien und dieses nicht unterstützen wollen, ist ohne jegliches nach Außen darstellen bzw. Exposition dieser Gegnerschaft ebenfalls vage und ungeeignet, eine Sachverhaltsgrundlage für die Annahme zu liefern, weshalb sie aufgrund einer Antragstellung bei den syrischen Vertretungsbehörden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität bzw. Verfolgungshandlungen gegenüber den in Syrien verbliebenen Familienmitgliedern befürchteten.

Abschließend ist zur ACCORD-Anfragebeantwortung a-11293 in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren Folgendes zusammenzufassen: Es handelt sich bei den in dieser Anfragebeantwortung festgehaltenen Problemfällen insofern um völlig andere Konstellationen als im gegenständlichen Fall als es sich bei einem Protagonisten um einen Medienaktivisten handelte, der bei der Botschaft in Istanbul einen Antrag auf Ausstellung eines Passes gestellt hat, dessen Kosten schlussendlich 2.042 € betragen hätten, bei einem anderen Protagonisten um einen syrischen Dissidenten und Aktivisten, der ebenfalls bei der Botschaft in Istanbul einen Antrag auf Ausstellung eines Passes gestellt hat, der 250 US-Dollar für einen Vermittler zahlen hätte müssen. Zu den Folgen für Familienangehörige in Syrien im Fall einer Antragstellung bei einer syrischen Vertretung wird einmal – ohne nähere Belege oder Begründung – von einem Syrer namens Aref Hamza in den Raum gestellt, dass ein Besuch einer Botschaft für alle SyrerInnen gefährlich sei, die Familien in Syrien hätten und deren Aufenthaltsort der syrischen Polizei bekannt sei.

In weiterer Folge wird in der Anfragebeantwortung auf die Folgen der Antragstellung von Militärdeserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, eingegangen.

Beim BF1 handelt es sich aber weder um einen Deserteur noch um einen Wehrdienstverweigerer, bei BF1 und BF2 nicht um Aktivisten/Dissidenten. Insofern bedarf es keines weiteren Eingehens auf die entsprechenden Passagen. Die allgemeine Gefahr für alle Syrer wird lapidar in eine Aussage einer einzelnen Person, ohne Begründung und Belege, in den Raum gestellt und ist deshalb nicht geeignet, daraus quasi eine „Gruppenverfolgung“ der Angehörigen in Syrien zu konstruieren.

Dem Einwand der BF, wonach sie das syrische Regime mit den Passgebühren nicht finanziell unterstützen wollen, ist zu entgegnen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt wird, dass das syrische Regime vor und während des andauernden syrischen Bürgerkriegs für zahlreiche Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht wird und mit unerbittlicher Repression durch Verhaftungen und Folter gegen oppositionelle Gruppen und Personen, somit gegen die eigene Bevölkerung, vorgeht. Es mag daher grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, wenn ein syrischer Staatsbürger, auch ohne eine tiefergehende oppositionelle Gesinnung verinnerlicht zu haben, dieses Regime nicht finanziell unterstützen möchte. Jedoch ist etwa auch in Bezug auf die vergleichbare Fallkonstellation, sich in Syrien durch die Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht freikaufen zu können, zu betonen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 26.05.2015 in der Rechtssache C‑472/13 „Shepherd“ die Prämisse (Rz 44 und 46) aufgestellt hat, dass die Verweigerung des Wehrdienstes die einzig verfügbare Möglichkeit für eine die Flüchtlingseigenschaft nach der StatusRL anstrebende Person sein muss, um ihre Einziehung zu einem staatlichen Wehrdienst – dessen Ableistung mit der Begehung von Kriegsverbrechen einherginge – zu verhindern und nicht etwa durch moralischen Bedenken der die Flüchtlingseigenschaft anstrebenden Person gegen eine mögliche Alternative zur Verweigerung außer Kraft gesetzt werden kann. Dem vorzitierten Urteil des EuGH kann nicht entnommen werden, dass bei Bestehen einer nach dem Recht des Herkunftsstaates legalen Alternative zur Ableistung eines solchen Wehrdienstes – wie der Entrichtung einer Befreiungsgebühr – diese von jener Person, die in Furcht vor der Einziehung zu einem solchen Wehrdienst die Flüchtlingseigenschaft anstrebt, deshalb ungenutzt bleiben könnte, weil diese Person moralische oder politische Bedenken an der Benützung dieser alternativen Möglichkeit zur zuverlässigen Verhinderung ihrer Einziehung zum Wehrdienst hat (vgl. in diesem Zusammenhang Binder/Haller/Nedwed „Wehrdienstverweigerung als Asylgrund“, in Filzwieser/Kasper (Hrsg.), Asyl- und Fremdenrecht Jahrbuch 2023, S 245). Anderes kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht für die vorliegende Fallkonstellation im Hinblick auf die Entrichtung von Passgebühren in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokuments des Herkunftsstaates gelten, ließe sich doch ansonsten die in § 88 Abs. 2a FPG verankerte Zumutbarkeitsprüfung jederzeit durch die schlichte Behauptung, man wolle das Regime des Herkunftsstaates nicht durch die Entrichtung von Passgebühren finanziell unterstützen, beliebig zu Gunsten des Fremden umgehen, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sein kann.

Es ergibt sich insgesamt kein konkretes Risiko dafür, dass die Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde zwecks Ausstellung von Reisedokumenten für die BF1- BF5 für sie bzw. die Angehörigen in Österreich und Syrien zu einer konkreten Gefährdung oder zu Repressalien führen würde. Aus sämtlichen Ausführungen der BF geht nicht ausreichend konkret hervor, inwiefern die bloße Beantragung der Ausstellung eines Reisepasses unmittelbar unzumutbar konkrete Folgen nach sich ziehen würde bzw. eine solche Antragstellung unmöglich wäre.

Im Ergebnis konnten die BF sohin keine substantiellen Gründe für die Unzumutbarkeit der Antragstellung bei der syrischen Botschaft ins Treffen führen, weshalb dem Bundesamt beizupflichten ist, dass die Vorsprache der BF1 und BF2 bei den syrischen Vertretungsbehörden als zumutbar angesehen werden muss.

Für den Fall, dass den BF1 bis BF5 von der syrischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines syrischen Reisepasses verweigert wird, besteht die neuerliche Möglichkeit entsprechende Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu stellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht.

Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2013/68).

Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremden nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an die Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, K8).

Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, K9).

Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, E7).

Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 88 FPG 2005, Anm. 2).

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und sind BF1 – BF5 aufgrund der syrischen Staatsangehörigkeit Fremde iSd FPG. Den BF ist als Fremden und subsidiär Schutzberechtigten nach § 88 Abs. 2a FPG auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen, wenn sie nicht in der Lage sind sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall haben die BF1- BF5 die Ausstellung eines syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien bislang nicht beantragt und damit keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten, dies obwohl sie über die dafür erforderlichen Dokumente verfügen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, geht aus dem vorangegangenen Asylverfahren hervor, dass BF1 und BF2 abgelaufene syrische Personalausweis besitzen, welche geeignet sind, als Grundlage für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses zu dienen. BF3 wurde in Aleppo geboren – insofern muss eine Eintragung im syrischen Personenstandsregister vorhanden sein. BF4 und BF5 hatten Aufenthaltsberechtigungen in der Türkei – entsprechende Dokumente sollten vorliegen.

Die BF1 – BF2 können sohin für sich und BF3 – BF5 in der syrischen Botschaft in Wien einen Reisepass beantragen und ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die Vertretungsbehörde die Ausstellung derselben verweigert.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist es BF1 – BF5 auch zumutbar sich zwecks Ausstellung eines Reisepasses an die syrischen Vertretungsbehörden zu wenden. BF1 – BF5 konnte keine substantiellen Gründe für die Unzumutbarkeit einer Antragstellung ins Treffen führen und war dem Vorbringen rund um eine Gefährdung der Angehörigen in Syrien aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen.

Somit hat sich nicht ergeben, dass BF1 – BF5 nicht in der Lage sind, einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu erlangen. Sollte ihnen die Ausstellung eines Reisepasses durch die Vertretungsbehörden ihres Herkunftsstaates künftig tatsächlich verweigert werden bzw. sollten sich konkrete Gründe ergeben, weshalb die Erlangung eines Reisepasses nicht möglich ist, steht es offen – unter Nachweis dieser Umstände – beim Bundesamt neuerlich die Ausstellung eines Fremdenpasses zu beantragen.

Im Ergebnis hat die Annahme von BF1 – BF5, nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG davon ausgegangen werden, dass BF1 – BF5 als in Österreich subsidiär Schutzberechtigter nicht in der Lage sind, ein gültiges Reisedokument des Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben.

BF1 – BF5 bringen mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sihrein Recht, sich im Konventionsstaat, in dem sie sich aufhalten, frei bewegen und ihren Wohnsitz frei wählen zu können und diesen verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 1 und 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK).

Art. 2 des 4. Zusatzprotokoll zur EMRK lautet:

„(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.

(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind“.

Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention 5. Auflage, Abs. 44 zu § 21, S 217).

BF1 – BF5 führte in der gegenständlichen Beschwerde zutreffenderweise an, dass sich der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) zufolge aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Der genannten Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und ist bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). Bei dieser Prüfung sind insbesondere die individuellen Umstände des Fremden, also die Situation im Herkunftsstaat und die Möglichkeit sowie die tatsächliche Zumutbarkeit der Erlangung von Reisedokumenten von den Behörden des Herkunftsstaates zu berücksichtigen. Im Anlassfall reichte es für die Begründung der Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses insbesondere nicht aus, sich darauf zu berufen, dass es dem Fremden aufgrund der Tatsache, dass ihm zu keinem Zeitpunkt der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, möglich sei, bei den Behörden seines Herkunftsstaates ein Reisedokument zu erlangen (Rn 96).

Für den vorliegenden Beschwerdefall ist insbesondere relevant, dass der Eingriff auf einem ausreichend bestimmten Gesetz, nämlich § 88 Abs 2a FPG, beruht und mit dieser Bestimmung wohl die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung des ordre public und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt wird. Die restriktive Berechtigung, einen Fremdenpass zu erhalten, erscheint gerade wegen der damit einhergehenden Übernahme der Verantwortung Österreichs für diese Fremden gegenüber Gastländern und dem Eingriff in die Souveränität anderer Staaten nachvollziehbar und vermag das erkennende Gericht in der gegebenen Regelung keine Unverhältnismäßigkeit zu erkennen. Die Erlangung eines Fremdenpasses ist BF1 – BF5 nicht gänzlich verwehrt und können sie, wie andere Fremde auch, einen solchen erlangen, wenn sie die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllen und dies entsprechend belegen können. Im Hinblick auf das nachvollziehbar große Interesse der Republik an einer restriktiven Übernahme von Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer genauso wie im Verhältnis zu anderen Staaten, deren Angehörigkeit Fremde haben, sowie der Subsidiarität der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf Dokumente des Herkunftsstaats sind diese Kriterien für Personen, die einen österreichischen Fremdenpass wollen, nicht unverhältnismäßig und jedenfalls zumutbar.

Wie oben angeführt beruht die Nichtausstellung eines Fremdenpasses gegenständlich auf der gesetzlichen Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG und erfolgte eine umfassende Prüfung dahingehend, ob BF1 – BF5 die Beantragung von Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft in Wien möglich und zumutbar ist. Demnach bestehen im gegenständlichen Fall keine Bedenken dahingehend, dass die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK bedeuten würde.

Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

 

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt bzw. stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass BF1 – BF5 die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllen. Da sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte