BVwG I413 2286621-1

BVwGI413 2286621-17.5.2024

B-VG Art133 Abs4
GEG §6c
GGG Art1 §14
GGG Art1 §32 TP1
GGG Art1 §6
JN §54

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:I413.2286621.1.00

 

Spruch:

 

I413 2286621-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX GmbH, vertreten durch RA Dr Stefan GULNER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 07.11.2023 per ERV eine Klage, die mit EUR 133.392,03 bzw einer Kapitalforderung von EUR 144.685,15, bewertet war, wegen nicht bezahlter Warenlieferungen ein und beantragte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der Beschwerdeführerin als Klägerin EUR 144.685,15 samt Zinsen in Höhe von 9,2 % aus näher aufgeschlüsselten Beträgen und Zeiträumen sowie die Prozesskosten zu bezahlen.

An Gerichtsgebühren wurden auf Basis des Urteilbegehrens von EUR 144.685,12 EUR 4.670,00 eingezogen.

Mit dem per ERV am 02.01.2024 eingebrachten Antrag beantragte die Beschwerdeführerin ein Versäumungsurteil gegen die beklagte Partei zu fällen, da diese keine Klagebeantwortung erstattet hatte. Diesem Antrag war eine Gebührennote vom 29.12.2023 beigeschlossen.

Am 07.02.2024 erließ das Landesgericht Innsbruck das beantragte, dem Klagebegehren stattgebende Versäumungsurteil, wobei es ausgehend vom Urteilsbegehren von einem Streitwert von EUR 144.685,12 ausging.

Am 28.11.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung von Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.588,00, weil Nebenforderungen bei der Bemessung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen seien und daher Inkassospesen nicht bei der Bemessung zu berücksichtigen seien, weshalb die belangte Behörde im Unrecht sei, wenn sie vom Urteilsbegehren "EUR 144.685,12 samt Zinsen" für die Bemessung der Gerichtsgebühr ausgegangen sei. Aus der Klagserzählung sei klar, dass dieser Betrag eine Nebenforderung in Höhe von EUR 11.293,12 enthalte und dieser Betrag nicht für die Gebührenbemessung zu berücksichtigen sei.

Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass im Gegenstand der Klage ein ziffernmäßig bestimmtes Leistungsbegehren (Zahlungsbegehren) iHv EUR 144.685,15 enthalten sei, welches als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Als Nebenforderung sei kein bestimmter Betrag angegeben worden. Es sei an formale äußere Tatbestände anzuknüpfen, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu ermöglichen. Nebenforderungen könnten nur bei entsprechender Aufschlüsselung berücksichtigt werden; eine Verpflichtung, den geltend gemachten Betrag auf Nebenforderungen hin zu untersuchen bestehe nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 13.02.2024 per ERV übermittelte Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass nicht bloß auf das Urteilsbegehren abzustellen sei, die Nebenforderung bereits im Rubrum ausgewiesen sei, aber aus dem Titel des Schadenersatzes mit der Hauptforderung zusammenzuzählen sei. Ein isoliertes Abstellen auf das Urteilsbegehren sei nicht gesetzeskonform; es sei auch das Rubrum in die Gerichtsgebührenbemessung einzubeziehen. Hieraus sei die Nebenforderung klar zu erkennen gewesen. Die von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes seien nicht einschlägig. Insgesamt sei dem Rückzahlungsantrag Folge zu geben.

Am 16.02.2024 (Einlangensdatum) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin machte mit der am 07.11.2023 elektronisch eingebrachte Klage verschiedene, in der Klagserzählung detailliert beschriebene, von der beklagten Partei nicht bezahlte Rechnungen für Warenlieferungen der Beschwerdeführerin geltend. Als restliche Kapitalforderung haften nach diesem Vorbringen EUR 133.392,03 aus. Zur außergerichtlichen Einbringlichmachung der Forderung setzte die Beschwerdeführerin erfolglos ein Inkassobüro ein, dessen Kosten sich auf EUR 11.280,62 beliefen und als Nebenforderungen geltend gemacht wurden. Außerdem fielen nach der Klagserzählung Mahnspesen von EUR 12,50 an.

Die Klage listet in ihrem Rubrum auf:

"wegen EUR 133.392,03 (Fallcode: 99A)

Gebührenindikator Gebührenpflicht der 1. Partei

Nebenforderung 11.293,12 EUR

Kapitalforderung 144.685,15 EUR"

Im Klagebegehren beantragte die Beschwerdeführerin die Fällung folgenden Urteils: "Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 144.685,15 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 29.3.2023 bis 24.7.2023 aus EUR 50.784,00 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.4.2023 aus EUR 7.702,42 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.4.2023 aus EUR 298,34 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.4.2023 aus EUR 9.522,85 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.4.2023 aus EUR 82.800,00 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.4.2023 aus EUR 10.099,99 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit vom 25.7.2023 bis 5.11.2023 aus EUR 25.468,43 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.11.2023 aus EUR 22.968,43 sowie die Prozesskosten gem. § 19a RAO zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen."

An Gerichtsgebühren wurden auf Basis der Bemessungsgrundlage EUR 144.685,15 gemäß TP 1 GGG EUR 4.670,00 eingezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden, am 07.11.2023 19:56:16 Uhr vom beruflichen Parteienvertreter der Beschwerdeführerin eingebrachten Klage. In ihrer Klagserzählung wird neben der Vorstellung der beiden Parteien dargelegt, welche Lieferungen von der Beschwerdeführerin der beklagten Partei in Rechnung gestellt wurden, welche dieser Rechnungen trotz vollständiger Lieferung der Ware durch die Beschwerdeführerin von der beklagten Partei teilweise oder gar nicht bezahlt worden sind. Zudem wird angeführt, dass ein gewisses Inkassobüro mit der Einbringlichmachung der Forderungen betraut worden ist und aus deren – erfolglosen – Bemühungen EUR 11.280,62 an Nebenforderungen entstanden sind. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Die Feststellungen zum Punkt "wegen" ist dem Rubrum der Klage wörtlich entnommen und steht fest. Ebenso ist das Klagebegehren wörtlich aus der Klageschrift entnommen, sodass auch dieses feststeht.

Dass an Gerichtsgebühren auf Basis der Bemessungsgrundlage EUR 144.685,15 gemäß TP 1 GGG EUR 4.670,00 eingezogen wurden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden Kostenverzeichnis des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin vom 29.12.2023 und dem Antrag auf Rückzahlung von Pauschalgebühren vom 28.11.2023.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die Beschwerdeführerin zieht den von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Wert des Streitgegenstandes im erstinstanzlichen Verfahren in Zweifel.

Der einer Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (die Bemessungsgrundlage) ergibt sich gemäß § 6 Abs 1 GGG aus den besonderen Bestimmungen des GGG. Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich nur nach dem Wert der strittigen Hauptforderung und wird bei Geldleistungsbegehren nach der begehrten Geldsumme bestimmt (vgl Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 54 JN (Stand 09.10.2023, rdb.at, Rz 7 mwN).

Besteht der in der Klage bezeichnete Streitgegenstand in einem Geldbetrag, so bestimmt ausschließlich die begehrte Geldsumme (ohne Nebenforderungen) den Streitwert und gibt keinen Raum für eine abweichende Bewertung durch den Kläger (Gitschthaler in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen I2, Rz 11 und 19 zu § 54 JN mwN; VwGH 13.05.2004, 2003/16/0513).

Ob Inkassospesen ihrer Rechtsnatur nach Nebengebühren iSd § 54 Abs 2 JN sind und daher bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben haben, oder – wie dies auch in der Klage der Beschwerdeführerin, wenn dort von "Kapitalforderung" iHv EUR 144.685,15 die Rede ist, sowie dem Beschwerdevorbringen zum Ausdruck kommt – doch als Hauptsache in die Streitwertberechnung einzubeziehen sind, ist strittig (klar für die Einbeziehung in die Streitwertberechnung: Huter, Die Geltendmachung von "Inkassospesen" nach dem Zinsrechtsänderungsgesetz, AnwBl 2003, 646 ff). Huter (aaO) erkennt in Inkassospesen eine Art von Verspätungsschanden, der als Hauptsachebetrag geltend zu machen sei. Kustor/Prossinger (ZPO-ON, § 54 JN, Rz 16) vertreten die Auffassung, dass Mahn- und Inkassokosten zwar stets auf Grundlage des § 1333 Abs 2 ABGB als materiell-rechtlicher Anspruch beurteilt werden, jedoch als Nebenforderungen – wie Zinsen – gemäß § 54 Abs 2 JN nicht bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen seien. Für die gebührenrechtliche Beurteilung ist dieser Auffassungsstreit aber nicht bedeutend.

Das GGG knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl bereits Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren, § 1 GGG E 3 und 4; Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 E 12 und E 13). Demzufolge ist bei der Bemessung der Pauschalgebühren iSd TP 1 GGG als Wert des Streitgegenstandes von den Angaben über den Streitwert in der Klageschrift auszugehen. Im Beschwerdefall wurde der Streitwert im Rubrum "wegen" mit EUR 133.392,03 angegeben und unmittelbar folgend die Kapitalforderung mit EUR 144.685,15 und eine Nebenforderung von EUR 11.293,12 angeführt. Im Urteilsbegehren ist dann davon die Rede, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, EUR 144.685,15 zuzüglich Zinsen zu bezahlen.

Der Wert des Streitgegenstandes richtet sich nach dem Umfang des Klagebegehrens, insbesondere des Urteilsantrages (so zu zur Vorgängerregelung VwGH 13.10.1958, 1775/57; 22.09.1983, 82/15/0036, welche auf die nunmehrige Rechtslage übertragbar ist; vgl VwGH 28.02.2002, 2001/16/0142, 0143). Im Urteilsantrag ist in einer auf für den Kostenbeamten äußerlich und formal leicht erkennbaren Art und Weise dargestellt, dass das Klagebegehren die Bezahlung von EUR 144.685,15 samt Zinsen durch die beklagte Partei betrifft. Damit hat die Beschwerdeführerin den Streitwert mit ausreichender Deutlichkeit bewertet. Ausgehend von diesem Betrag, der nicht in Haupt- und Nebenforderung aufgegliedert ist, ist davon auszugehen, dass der Hauptsachebetrag EUR 144.685,15 beträgt und sich aus diesem die einzigen im Klagebegehren ersichtliche Nebenforderungen, die Zinsen, ergeben.

Der Nennung des Streitwertes im Rubrum der Klage ("wegen EUR 133.392,03") kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Dort wurden zwei unterschiedliche Beträge angeführt. Zum einen scheint in der Position "wegen" der Betrag "EUR 133.392,03" auf, zum anderen werden der Fallcode 99A, der Gebührenindikator "Gebührenpflicht der 1. Partei", eine Nebenforderung "11.293,12 EUR" und eine "Kapitalforderung 144.685,15 EUR" genannt. Damit schuf der Klagsverfasser eine mehrdeutige Situation, da nicht klar ist, ob die Hauptsache EUR 133.392,03 oder EUR 144.685,15 beträgt, zumal unter einer "Kapitalforderung" eine Hauptsacheforderung, also eine Forderung ohne Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten (und damit ein Wert iSd § 54 JN), zu verstehen ist. Diese Mehrdeutigkeit ist dem Verfasser der Klage und damit der Beschwerdeführerin anzulasten, da es im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das GGG an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhbung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 E 12 und E 13 mwN), nicht Aufgabe der belangten Behörde ist, zu ermitteln, ob ein als "Kapitalforderung" bezeichneter Betrag um darin allenfalls eingerechnete Nebenforderungen zu bereinigen wäre. Es ist auch in diesem Sinne nicht von der belangten Behörde zu fordern, dass sie aus der Klagserzählung den korrekten, also um Nebenforderungen bereinigten Hauptsachebetrag und damit die Bemessungsgrundlage ermittelt. Vielmehr ist der vorzitierten Rechtsprechung zu Folge bei der Bemessung der Pauschalgebühren im Sinne der TP 1 GGG als Wert des Streitgegenstandes von den unmissverständlichen Angaben im Klagebegehren und dem dort deutlich werdenden Klagsinteresse, die beklagte Partei möge zur Bezahlung von "EUR 144.685,15 samt Zinsen […]" und der Prozesskosten verurteilt werden, auszugehen. Auf die widersprüchlichen Angaben im Rubrum kommt es dabei nicht an (vgl in diesem Sinn VwGH 24.09.2002, 2002/16/0134), auch nicht auf die Klagserzählung.

Der belangten Behörde ist es im Sinne der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände, um eine möglichst einfache Handhabung des GGG zu gewährleisten, somit nicht anzulasten, wenn sie diesen als Hauptsachebetrag im Klagebegehren genannten, bestimmten Geldbetrag als Bemessungsgrundlage iSd § 14 GGG herangezogen und die Gebühr gemäß TP 1 GGG mit diesem Betrag bewertet (vgl zu Klagebegehren, die auf Leistung eines bestimmten Geldbetrages lauten VwGH 28.09.2000, 97/16/0212). Dem Rückzahlungsantrag war daher zu Recht keine Folge zu geben.

4. Angelegenheiten der Gerichtsgebühren fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK ("civil rights" – vgl VwGH 26.04.2023, Ra 2023/16/0005, mwN). Ein Bezug der vorliegenden Gebührenvorschreibung zum Unionsrecht besteht nicht, weshalb die GRC nicht anzuwenden ist. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Art 6 EMRK und des Art 47 GRC ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen kann. Daher konnte von der Durchführung mündliche Verhandlung Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, unter II.3.A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu der zu lösenden Rechtsfrage; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das gegenständliche Erkenntnis betrifft einen Einzelfall welcher für sich nicht reversibel ist.

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