AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W266.2272923.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Franjo MARKOVIC als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 30.08.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023, GZ: XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 20.08.2021 bis zum 30.09.2021, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 30.08.2021 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.08.2021 bis zum 30.09.2021 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Bürokraft beim Dienstgeber Firma XXXX (Firma V) mit möglichem Arbeitsantritt am 20.08.2021 vereitelt habe.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er gegen den Bescheid der PVA, mit dem seine Berufsunfähigkeitspension abgelehnt worden wäre, fristgerecht Klage erhoben hätte und daher sein Pensionsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen wäre. Es sei ihm vom AMS beauskunftet worden, dass er für drei Monate nicht der Vermittlung zur Verfügung stehen müsse. Ausgehend vom Datum seiner Arbeitslosmeldung am 27.05.2021 wäre diese Frist erst mit 25.08.2021 gewesen und die Zuweisung am 19.08.2021 zur Firma V nicht gerechtfertigt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023 hat das AMS, welches das Verfahren zunächst bis zur Entscheidung des Landesgerichts Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht über die Klage des BF ausgesetzt hatte, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin beantragte der BF, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen im Hinblick auf sein Pensionsverfahren und brachte zudem Vor, dass die Frage der Kinderbetreuung auch nicht geklärt gewesen wäre. Dies einerseits wegen seines gesundheitlichen Zustandes, andererseits bedingt durch den Umzug der Familie und letztlich auch wegen der unregelmäßigen Arbeitszeiten seiner Gattin.
Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 02.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge am 20.07.2023 und am 28.09.2023 mündliche Verhandlungen durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen und Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest:
Der BF hat am 01.01.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und wurde ihm dieses für 210 Tage zuerkannt.
Ab dem 26.09.2020 bis zum 26.5.2021 befand sich der BF in Bezug von Krankengeld.
Seit dem 09.08.2021 bezieht der BF Notstandshilfe.
Am 2.4.2021 stellte der BF einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension.
Am 09.06.2021 wurde von der PVA ein Gutachten erstellt, aus dem hervorging, dass der BF nicht berufsunfähig ist.
Mittelschwere Tätigkeiten entsprechend dem Leistungskalkül sind dem BF möglich. Weiters ist dem BF zumindest ein normales Arbeitstempo und Tätigkeiten nach Leistungskalkül möglich.
Am 22.06.2021 wurde eine chefärztliche Stellungnahme abgegeben.
Das Gesamtleistungskalkül des BF ist für den ausgeübten Beruf bzw. zumutbare Verweisungstätigkeiten ausreichend.
Mit Bescheid der PVA vom 23.06.2021 wurde der Antrag des BF auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgewiesen und ausgesprochen, dass weder eine Berufsunfähigkeit noch eine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorlag.
Gegen diesen Bescheid hat der BF das Rechtsmittel der Klage erhoben.
In einem Formular, welches der BF am 30.06.2021 unterschrieben hat, hat der BF angegeben, dass er während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und war sohin darüber informiert, dass er der Vermittlung zur Verfügung stehen muss. Entgegen dem Vorbringen des BF wurde diesem auch von seiner Beraterin mitgeteilt, dass er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss.
Am 19.08.2021 wurde dem BF der gegenständliche Vermittlungsvorschlag für eine kollektivvertraglich entlohnte, zumutbare Beschäftigung als Bürokaufmann bei der Firma V über das Bundesrechenzentrum per Post zugesandt.
Wann der BF diesen Vermittlungsvorschlag erhalten hat kann nicht festgestellt werden.
Jedoch wurde der BF am 19.08.2021 am Nachmittag von einer Mitarbeiterin der Firma V telefonisch kontaktiert und wurde dem BF die konkrete Stelle vorgeschlagen und der BF zu einem Bewerbungsgespräch für den nächsten Tag eingeladen.
Gesucht wurde von der Firma V eine Bürokraft für den Aufgabenbereich
Allgemeine Office Tätigkeiten
Bearbeitung und Abwicklung von Aufträgen
Assistenztätigkeiten
Unterstützung der technischen Angestellten
Mit folgenden Qualifikationen
Abgeschlossene kaufmännische Ausbildung
Selbstständige, genaue Arbeitsweise
Gute MS-Office Kenntnisse
Flexibilität
Führerschein B und eigenes KFZ sind zur Anreise an den Arbeitsort von Vorteil, jedoch nicht Bedingung
Im Telefonat am 19.08.2021 hat der BF gegenüber der Mitarbeiterin der Firma V unter anderem seine gesundheitliche Situation, insbesondere auch das laufende Pensionsverfahren erwähnt. Ebenfalls gab er an, dass es ihm aufgrund der dargestellten Situation derzeit nicht möglich sei, eine Arbeit anzunehmen. Dadurch ist bei der Mitarbeiterin der Firma V der Eindruck entstanden, dass der BF nicht an der Beschäftigung interessiert ist, was diese auch dem AMS zurückmeldete. Daher kam es nicht zum Vorstellungsgespräch und in der Folge nicht zur Aufnahme der Beschäftigung.
Der BF war zum Zeitpunkt der Zuweisung in der Lage eine Beschäftigung als Bürosachbearbeiter auszuüben.
Auszuschließen waren übermäßige Staubbelastung, Höhenexposition, Dauergehen- und stehen, mehr als fallwiese Kälte/Nässe/Hitze, kniende oder hockende Zwangshaltung sowie mehr als halbzeitiger besonderer Zeitdruck. Wobei bei der vorgeschriebenen Beschäftigung keiner dieser Ausschließungsgründe gegeben gewesen wäre.
Die Betreuungspflichten des BF waren jedenfalls für das Betreuungsgespräch geregelt und hätten auch für die gegenständliche Beschäftigung geregelt werden können und hätten dieser nicht im Wege gestanden.
Mit Bescheid vom 19.11.2021 hat das AMS das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 30.08.2021 bis zur Entscheidung des LG Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht über die Klage des BF gegen den Bescheid der PVA ausgesetzt und nach der Entscheidung vom 27.01.2023 fortgesetzt.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den mündlichen Verhandlungen, dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungs- und Bezugsverlauf vom 30.05.2023.
Die Daten der Antragstellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
Die Daten betreffend der Gutachten der PVA und des Bescheides der PVA ergeben sich aus den im Akt einliegenden Kopien.
Selbiges trifft auf das Urteil des LG Wiener Neustadt sowie die von diesem eingeholten Gutachten zu.
Die Feststellung, dass der BF in der Lage war eine Beschäftigung als Bürosachbearbeiter auszuüben ergibt sich, genau wie die Feststellung zu den zu vermeidenden Tätigkeiten aus dem berufskundlichen Gutachten vom 21.05.2022.
Dass nicht festgestellt werden konnte, wann der BF den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ergibt sich daraus, dass das AMS diesen nicht mittels Rückschein zugestellt hat. Im Übrigen kann dies aber dahingestellt bleiben, wie in der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt werden wird.
Dass der BF am 19.08.2021 davon in Kenntnis war, dass er, im Rahmen der sich aus dem Gutachten der PVA ergebenden körperlichen Einschränkungen, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss, ergibt sich aus dem oben zitierten Formular, welches der BF am 30.06.2021 unterschrieb und auch aus der Aussage seiner Beraterin in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2023.
Dass dem BF bei dem Telefonat am 19.08.2021 ein Bewerbungsgespräch für den nächsten Tag und nicht ein möglicher Dienstantritt angeboten wurde ergibt sich aus der Zeugeneinvernahme von Frau XXXX (Z1), jener Mitarbeiterin der Firma V, mit der der BF am 19.08.2021 telefoniert hat und Frau XXXX (Z2), die bei der Firma V Fachcoach ist. Die Z1 hat angegeben, dass Sie bei den Telefonaten mit den von AMS genannten Personen über die ausgeschriebene Stelle gesprochen hat und sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat. Dass sie dem BF einen Dienstantritt am nächsten Tag angeboten hat kann sie sich schwer vorstellen, sich jedoch nicht an das Gespräch erinnern. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage der Z2 einzugehen. Diese gab an, dass zunächst einmal eine Bewerbung und ein persönliches Gespräch erfolgen muss. Dann kann aufgrund eines positiven Gespräches eine Einstellung besprochen werden. Weiters gibt sie an, dass die Firma V, wenn sie Personen, die beim AMS gemeldet waren, vermittelt hat, immer als Arbeitskräfteüberlasser tätig war. Weder sei die Z1 aufgrund ihrer Position berechtigt gewesen, jemanden einzustellen bzw. dieses kundzutun, noch würde eine Einstellung ohne Kunden im Hintergrund für die Firma V Sinn ergeben, da der Mitarbeiter dann direkt dort beschäftigt wäre und direkt von der Firma V entlohnt werden müsste Der Senat folgt diesen Zeugenaussagen, da es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass ein Arbeitskräfteüberlasser, der für einen Kunden Mitarbeiter sucht, einen Dienstantritt anbietet, ohne zuvor die Zustimmung des Kunden zu haben.
Dass die Betreuungspflichten des BF für das Bewerbungsgespräch am 20.08.2021 geregelt waren ergibt sich aus der Angabe des BF in der Verhandlung vom 28.09.2023. Dass die Betreuungspflichten für ein auf das Bewerbungsgespräch folgendes Beschäftigungsverhältnis geregelt werden hätten können ergibt sich daraus, dass, entgegen den Angaben des BF und seiner Gattin, die Anmeldefrist für die Sommerbetreuung im Kindergarten bereits abgelaufen wäre, eine Aufnahme in die Betreuung noch möglich gewesen wäre. Aus § 18 und § 22 NÖ Kindergartengesetz 2006 ergibt sich, dass der Antrag auf Aufnahme in den Kindergarten grundsätzlich bis Ende Februar vor Beginn des nächsten Kindergartenjahres zu stellen ist; die Aufnahme bei Bedarf jedoch auch während des Kindergartenjahres möglich ist und die Bedarfserhebung für die Sommerbetreuung bis 30. April zu erfolgen hat. Sohin hätte die Betreuung der Kinder im Falle, dass sich die Beschäftigung ergeben hätte sichergestellt werden können.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 4.6.2021 ergibt, dass die Betreuungspflichten des BF der Aufnahme einer Beschäftigung nicht im Wege standen bzw. für die vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit) geregelt waren. Weiters ist beim Senat der Eindruck entstanden, dass der BF die gegenständliche Beschäftigung nicht aufnehmen wollte und sein Vorbringen hinsichtlich der Betreuung daraus resultiert. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass der BF selbst vorbringt, dass der Unfall, auf den er sich bezieht, bereits am 10.01.2021 stattfand. Auch der Umzug nach Würflach fand nach den Angaben des BF bereits im Februar und März 2021 statt. Wenn dies tatsächlich zu einer nicht geregelten Betreuung der Kinder geführt hätte, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der BF in der Betreuungsvereinbarung vom 4.6.2021 angab, dass die Betreuungspflichten geregelt sind.
Aus allen diesen Gründen konnte der Senat dem diesbezüglichen Vorbringen des BF nicht folgen.
Der Inhalt des Telefonats am 19.08.2021 ergibt sich aus dem Vorbringen des BF vom 25.08.2021 und bestätigt er dies im Wesentlichen auch in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2023. Wenn der BF vorbringt, nie gesagt zu haben, dass er diese Arbeit nicht wolle, so ist auf die oben erwähnte Stellungnahme des BF vom 25.08.2021 zu verweisen, in der er dezidiert angegeben hat, gesagt zu haben, dass es ihm derzeit nicht möglich ist eine Arbeit aufzunehmen. Dass bei der Mitarbeiterin der Firma V im Zuge des Gespräches mit dem BF der Eindruck entstanden ist, dass der BF nicht an der Beschäftigung interessiert ist, ergibt sich aus der Aktennotiz vom 20.08.2021 über eine Meldung des Service für Unternehmen und ist in Zusammenschau mit den vom BF im Telefonat angesprochenen Themen auch nachvollziehbar.
Dass die gegenständliche Beschäftigung dem BF trotz der vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen möglich gewesen wäre, ergibt sich aus den vorliegenden Gutachten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
„§ 8. (1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(5) Die Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchung und die Verpflichtung zur Untersuchung der Arbeitsfähigkeit nach Abs. 2 bestehen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht.
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10 Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.Gemäß § 38 AlVG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 23. (1)Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass
1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
3. im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
(3) Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
(4) Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, und bei Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens gemäß Abs. 3 davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
(5) Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dass die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuss ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 gestellt hat.
(6) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.
(7) Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (§ 42 Abs. 3) für den im Abs. 6 bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Dachverbandes zu erstatten, und zwar mit dem nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 5 festgelegten Prozentsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Abs. 6 rückerstattet wurden.
(8) Wird eine Leistung gemäß Abs. 1 oder Rehabilitationsgeld nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuss als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Daraus folgt:
Zunächst ist festzuhalten, dass der BF vermeint, dass er der Vermittlung auf den Arbeitsmarkt zum Zeitpunkt des gegenständlichen Telefonats am 19.08.2021 noch nicht hätte zur Verfügung stehen müssen, da die ihm zugesagte dreimonatige Frist noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Der BF bezieht sich hier auf § 8 Abs. 4 AlVG und § 23 Abs. 4 AlVG. In diesem Zusammenhang übersieht der BF jedoch, dass diese Frist nicht jedenfalls drei Monate beträgt, sondern mit dem Vorliegen des Gutachtens endet. Das Gutachten der PVA stammt vom 09.06.2021. Gegenständlich lag am 19.08.2021 nicht nur bereits das Gutachten der PVA, sondern auch der Bescheid der PVA, mit dem der Antrag des BF auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgewiesen wurde, vor. Somit musst der BF dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen, was er, wie ebenfalls festgestellt, durch seine Unterschrift am 30.06.2021 auch bestätigte und ihm auch von seiner Beraterin mitgeteilt wurde. Siehe dazu auch Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 23 AlVG Rz 498: „Abgesehen von den Fällen des § 23 Abs 4 AlVG gebührt bis zum Vorliegen des Gutachtens die Grundleistung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) weiter, wobei bis dahin (längstens für drei Monate) bestimmte Anspruchsvoraussetzungen (zB Arbeitswilligkeit) nicht gegeben sein müssen (vgl Erl zu § 8 AlVG). Bei Vorliegen besonderer Gründe (zB wenn das Gutachten ohne Verschulden der betreffenden Person nicht fristgerecht erstellt werden kann) ist diese Dreimonatsfrist entsprechend zu erstrecken.“
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der BF dem Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen - zur Verfügung stehen musste.
Da nicht festgestellt werden konnte, wann der BF den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag erhalten hat, jedoch davon auszugehen ist, dass dies nach dem 19.08.2021 war, handelt es sich bei der angebotenen Stelle nicht um eine vom AMS vorgeschriebene Beschäftigung, sondern um eine sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit.
In § 10 AlVG ist die sich „sonst bietende Arbeitsmöglichkeit“ nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen (vgl dazu VwGH 4. 7. 2007, 2005/08/0037; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 279/1).
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Unter Bezugnahme auf das Gutachten der PVA und die im Verfahren vor dem LG Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht eingeholten Gutachten, erfüllt die, dem BF vermittelte Stelle jedenfalls, wie festgestellt die Kriterien für die Zumutbarkeit des § 9 Abs. 2 AlVG. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Stelle den körperlichen Fähigkeiten des BF (unter Berücksichtigung der festgestellten Einschränkungen) nicht angemessen wäre oder seine Gesundheit oder Sittlichkeit gefährden würde. Wie festgestellt ist die Stelle zumindest kollektivvertraglich entlohnt und auch in angemessener Zeit erreichbar und erfüllt der BF auch alle persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Beschäftigung. Dem Bewerbungsgespräch und der allfälligen Annahme der Stelle standen, wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, auch keine Betreuungspflichten des BF entgegen.
Dadurch, dass der BF im Telefonat am 19.08.2021 gegenüber der Mitarbeiterin der Firma V unter anderem seine gesundheitliche Situation, insbesondere auch das laufende Pensionsverfahren, erwähnte und sagte, dass es ihm aufgrund der dargestellten Situation derzeit nicht möglich sei, eine Arbeit anzunehmen, kam die Firma V zu dem Schluss, dass der BF kein Interesse an der Beschäftigung hat und kam es daher nicht zu einem Vorstellungsgespräch und in der Folge auch nicht zu einer Beschäftigung.
Das Verhalten des BF war sohin kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Da der BF auch wusste, dass er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss, hat der BF auch vorsätzlich gehandelt, da er gewusst hat, dass insbesondere die Formulierung, dass er derzeit nicht in der Lage sei, eine Arbeit aufzunehmen, dazu führen musste, dass er für die konkrete Beschäftigung nicht in Frage kommen wird.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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