SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §2 Abs1
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §4
SchPflG 1985 §5 Abs1
SchUG §25
SchUG §42 Abs14
StGG Art17
VwGVG §13 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:G301.2284346.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde 1.) der XXXX , geboren am XXXX , und 2.) der von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 26.07.2023, GZ: XXXX , betreffend Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sowie Anordnung des Schulbesuchs im Schuljahr 2023/2024 in der dritten Schulstufe, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 18.12.2023, wurde in Bezug auf die von der Mutter XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin oder BF1) gesetzlich vertretene minderjährige Tochter XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder BF2) die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß § 11 Abs. 4 und Abs. 6 Z 6 SchPflG im Schuljahr 2023/24 untersagt (Spruchpunkt 1.), angeordnet, dass die Schülerin ihre restliche Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.), dass die Schülerin im Schuljahr 2023/24 die dritte Schulstufe zu besuchen habe (Spruchpunkt 3.), sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 4.).
Mit dem am 27.12.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 18.12.2023 datierten Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien (Postaufgabe am 21.12.2023) wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang erhoben.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 15.01.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die vorliegende Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 24.06.2022 zeigte die BF1 die Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht auf der dritten Schulstufe für das Schuljahr 2022/2023 an. Diese Teilnahme wurde von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen und nicht untersagt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.07.2022 wurde die BF1 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht auf der dritten Schulstufe im Schuljahr 2022/2023 eine Kopie des Externistenprüfungs-Zeugnisses unaufgefordert bis spätestens 07.07.2023 vorzulegen sei, da ansonsten die Bildungsdirektion anzuordnen hätte, dass die BF2 im folgenden Schuljahr ihre Schulpflicht an einer Schule im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen habe.
Die BF2 erfüllte ihre Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 auf der dritten Schulstufe durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht.
Mit dem am 13.07.2023 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 10.07.2023 datierten Schreiben zeigten die Eltern die Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024 an.
Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 14.07.2023 wurden die beschwerdeführenden Parteien aufgefordert, die darin näher bezeichneten fehlenden Angaben bzw. Unterlagen, darunter das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe, bis spätestens 28.07.2023 bei der belangten Behörde nachzureichen. Eine Zustellung des Dokuments konnte wegen eines Vermerks „Ortsabwesenheit bis 30.11.“ nicht erfolgen.
Die Zustellung des gegenständlich angefochtenen und mit 26.07.2023 datierten Bescheides an die beschwerdeführenden Parteien erfolgte schließlich am 18.12.2023.
Die BF2 hat für das vorangehende Schuljahr 2022/23 innerhalb der dafür vorgesehenen Frist weder eine Externistenprüfung abgelegt noch sonst ein Jahreszeugnis vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.
Die Feststellung, wonach die BF2 die Externistenprüfung für das Schuljahr 2022/23 nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist abgelegt und auch sonst kein Jahreszeugnis darüber vorgelegt hat, beruht auf den auch in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde lediglich eine im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung hinsichtlich eines mit dem zuständigen Schulqualitätsmanager (SQM) am 21.07.2023 geführtes Telefonat zur Nichtablegung der Externistenprüfung „richtiggestellt“. Es sei fälschlich festgestellt worden, dass die Familie keinen festen Wohnsitz habe. Der Erziehungsberechtigte hätte in diesem Telefongespräch bloß mitgeteilt, dass die Familie nicht durchgängig ortsanwesend (auch im Ausland) sei. Daher hätten sie sich bei der Post ortsabwesend gemeldet, um keine Frist zu versäumen.
Die auf Grund der Aktenlage in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Sache:
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 (WV) in der geltenden Fassung, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,
durchzuführen.
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.
Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
Die Neuformulierung und -strukturierung der Untersagungsgründe und Gründe für die Anordnung des Unterrichts an einer Schule gemäß § 5 soll der Rechtsklarheit und –sicherheit dienen. Es sollen alle Gründe in einer Bestimmung zusammengefasst werden. § 11 Abs. 6 Z 6 stellt darauf ab, dass zum Ende des Unterrichtsjahres der Nachweis des Erfolges nicht erbracht wird. Ein Verfehlen des Nachweises muss jedenfalls einen Schulbesuch an einer Schule gemäß § 5 zur Folge haben, selbst wenn bei einer allfälligen Wiederholung einzelner Prüfungen ein positives Ergebnis erreicht wird. Das Ergebnis einer Wiederholung kann nur eine Auswirkung auf die Schulstufe, in welcher der Schüler die Schule zu besuchen hat, zur Folge haben (siehe Erläuterungen RV 1956 BlgNR 27. GP ).
Gemäß § 42 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 (WV) in der geltenden Fassung, gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. Externistenprüfungen auf Grund § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach gemäß § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist, am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.07.2023 wurde die Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 gemäß § 11 Abs. 4 iVm. § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG untersagt und in weiterer Folge angeordnet, dass die BF2 ihre restliche Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2023/24 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen, sowie dass die BF2 im Schuljahr 2023/2024 die dritte Schulstufe zu besuchen habe; schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.
Begründet wurde dies von der belangten Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der Bildungsdirektion innerhalb der vorgesehenen Frist kein Externistenprüfungs-Zeugnis für das Schuljahr 2022/23, in dem sich die BF2 im häuslichen Unterricht befunden habe, übermittelt worden sei. In einem Telefonat sei dem Schulqualitätsmanager vom Erziehungsberechtigten der BF2 am 21.07.2023 mitgeteilt worden, dass diese nicht zur Externistenprüfung angetreten sei. Daher habe die belangte Behörde, wie dies auch im „Genehmigungschreiben“ der Bildungsdirektion für Steiermark vom 08.07.2022 den beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt worden sei, die (weitere) Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht zu untersagen und die Erfüllung der Schulpflicht der BF2 im Sinne des § 5 SchPflG anzuordnen gehabt. Die BF2 habe erneut die dritte Schulstufe zu besuchen, da in Ermangelung der Ablegung der Externistenprüfung über diese Schulstufe keine Berechtigung zum Besuch der nächsthöheren Schulstufe vorliege.
In der Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass die Externistenprüfung in der aktuellen Form nicht mit den Anforderungen der Eltern hinsichtlich einer selbstbestimmten Bildung für ihre Kinder kompatibel sei. Davon ausgehend wurde weitwendig und ausführlich auf Lehren und Konzepte von sie beeinflussenden Wissenschaftlern und Pädagogen und auf das Verständnis der Eltern von „selbstbestimmter Bildung“ Bezug genommen.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass ihnen gemäß Art. 17 StGG sowie Art. 2 des 1. ZPEMRK und Art. 8 EMRK sowie aufgrund der Entscheidung des VfGH vom 22.06.1954, Zl. KII-6/54, das Grundrecht auf häuslichen Unterricht ohne Gesetzesvorbehalt zustehe. Der häusliche Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG liege außerhalb des Bereichs des Bildungs- und Erziehungswesens (Art. 14 B-VG) und sei somit eine Angelegenheit der Privatsphäre der Familien. Überdies habe die belangte Behörde ohne gesetzliche Grundlage gehandelt bzw. die gesetzlichen Bestimmungen über ihren Sinngehalt hinaus interpretiert. Dies betreffe insbesondere die Modalitäten und Durchführung der Externistenprüfung. Der Gesetzgeber habe es in § 11 Abs. 4 SchPflG unterlassen, festzulegen, was unter „Gleichwertigkeit“ zu verstehen sei und nach welchen Kriterien eine „Gleichwertigkeit“ festzustellen sei. Der in § 11 Abs. 4 SchPflG vorgesehene Nachweis des zureichenden Erfolges, der lediglich ein Mal jährlich unter diskriminierenden und den Gleichheitsgrundsatz verletzenden Bedingungen erfolge, lasse keine Rückschlüsse zu, ob tatsächlich eine Gleichwertigkeit vorliege, weil eben konkrete Regelungen zur Gleichwertigkeit und zur Feststellung der Gleichwertigkeit fehlen würden. Darüber hinaus sei das Schulunterrichtsgesetz (SchUG) gemäß dessen § 1 für Menschen im häuslichen Unterricht nicht anwendbar und § 42 Abs. 2 SchUG sei lediglich als „Kann-Bestimmung“ gefasst, somit könne der Gesetzgeber auch andere Nachweise als die Externistenprüfung zulassen. Zudem werde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung angefochten, da die Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG im Bescheid weder zwingende öffentliche Interessen angeführt, noch eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 138 Z 4, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 ABGB vorgenommen habe, noch ausführt aus welchen Gründen der Ausschluss wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben.
3.1.1. Zur Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht:
Die belangte Behörde hat die Untersagung der Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 auf den Tatbestand des § 11 Abs. 4 iVm. § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG gestützt.
Ausdrücklich und zwingend ist in § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG angeordnet, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen ist, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.
Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen und sonstigen rechtlichen Bedenken an der Untersagung des häuslichen Unterrichts, am Erfordernis zur Ablegung der Externistenprüfung und zum Vorbringen, wonach der häusliche Unterricht vom Gesetzgeber ohne Beschränkungen eingeräumt worden sei, wird auf die dazu bereits ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts verwiesen.
So hat der der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass bei einer Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht mangels Ablegung einer Externistenprüfung keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vorliegt (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).
Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Zudem führt die Änderung des § 11 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (siehe VfGH 29.11.2022, E 2766/2022; 06.03.2019, G 377/2018; 10.03.2015, E 1993/2014).
Es ist dem Gesetzgeber im Grunde des Art. 17 StGG verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 22.06.1954, VfSlg. 2670/1954). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332).
Die Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 zum Schulpflichtgesetz 1985 hat an dem Erfordernis des Nachweises des zureichenden Erfolges (u.a.) des häuslichen Unterrichtes durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten Schule nichts geändert (vgl. § 11 Abs. 4 erster Satz, in dem durch die genannte Gesetzesnovelle lediglich der Zeitraum für die Ablegung dieser Prüfung mit „zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres“ festgelegt wurde). Die bisherige Rechtsprechung (vgl. VwGH 27. 03.2014, 2012/10/0154; VwGH 29. 05.2020, Ro 2020/10/0007; VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077 bis 0079) bleibt daher weiter maßgebend (siehe VwGH 21.06.2023, Ra 2023/10/0150).
Vom „Nachweis des zureichenden Erfolges“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchpflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde. Es besteht kein Zweifel, dass sich das Gesetz sowohl mit dem Begriff „Erfolg des Unterrichts“ als auch mit dem Erfordernis des Nachweises desselben durch eine Prüfung auf das einzelne schulpflichtige Kind und nicht auf die Qualität der Privatschule bzw. des häuslichen Unterrichts bezieht; denn der „Erfolg des Unterrichts“ kann nur unter dem Gesichtspunkt seiner Auswirkungen auf Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen des betreffenden Kindes beurteilt und einer „Prüfung“ unterzogen werden. § 11 Abs 4 SchPflG schließt eine Auslegung aus, wonach der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte (VwGH 28.04.1997, 97/10/0060).
Der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 SchUG) – erfolgreich – abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (vgl. VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190, mit Verweis auf VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 28.04.1997, 97/10/0060 bis 0062; 25.04.2001, 2000/10/0187, VwSlg. 15.600 A; 27.03.2014, 2012/10/0154; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007; 09.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163). Alternative Nachweise, wie in der Beschwerde behauptet, kommen daher jedenfalls nicht in Betracht.
§ 11 Abs. 4 SchPflG enthält die eindeutige und klare Regelung, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. § 11 Abs. 4 SchPflG (nunmehr § 11 Abs. 6, Anm.) räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (siehe VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).
Mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht sind etwa die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar (siehe VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040).
Im vorliegenden Fall steht die Tatsache außer Streit, dass die BF2 keine Externistenprüfung im Zusammenhang mit der Überprüfung des zureichenden Erfolgs der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/2023 abgelegt hat.
Ein Nachweis des zureichenden Erfolges der Teilnahme am häuslichen Unterricht im maßgeblichen Zeitraum – in Gestalt eines Zeugnisses über eine bestandene Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule – wurde von den beschwerdeführenden Parteien bis zuletzt nicht erbracht.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz SchPflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.
Im Ergebnis wurde mit dem Vorbringen in der Beschwerde eine dem Bescheid anzulastende Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides die weitere Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 somit zu Recht untersagt.
3.1.2. Zur Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd. § 5 SchPflG:
Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides angeordnet, dass die BF2 ihre restliche Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2023/24 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.
Bereits nach dem Wortlaut der – seit der Stammfassung des SchPflG 1962 (das mit dem SchPflG 1985 wiederverlautbart wurde) insoweit unverändert gebliebenen – Bestimmung des § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 hat die Behörde anzuordnen, dass das Kind „seine Schulpflicht iSd. § 5 zu erfüllen hat“. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die – nach Maßgabe der §§ 2 und § 3 SchPflG 1985 noch nicht absolvierte – Schulpflicht iSd. § 5 legcit. zu erfüllen ist. Dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass diese Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten soll. Auch die Materialien zum SchpflG 1962 (732 BlgNR 9. GP , S. 12) lassen in keiner Weise erkennen, dass im Falle der Nicht-Erbringung des Nachweises iSd. § 11 Abs. 4 legcit. eine bloß „befristete“ Anordnung der Behörde erfolgen soll. Sie bringen im Gegenteil zum Ausdruck, dass – anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage, die eine Prüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule lediglich am Ende der (damals) achtjährigen Schulpflicht vorgesehen hat, was den Nachteil gehabt hat, dass „acht Jahre unter Umständen nutzlos vergingen, ohne dass ein behördlicher Eingriff möglich“ gewesen ist, – durch die jährlichen diesbezüglichen Prüfungen Versäumnisse rechtzeitig festgestellt und „durch die Anordnung des Schulbesuches im Interesse des Kindes noch nachgeholt werden“ können. Dass dieser im Interesse des Kindes vorzunehmende behördliche Eingriff in Form der Anordnung des Schulbesuchs iSd. § 5 SchPflG 1985 nicht die restliche Dauer der Schulpflicht umfassen sollte, lässt sich diesen Materialien nicht ansatzweise entnehmen (siehe dazu VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004).
Die belangte Behörde hat daher unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH zu Recht auf Grund von § 11 Abs. 6 SchPflG neben der Untersagung des häuslichen Unterrichts auch die Anordnung zur Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, und zwar für die restliche Dauer der Schulpflicht, ausgesprochen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides betreffend Anordnung der Schulpflicht iSd. § 5 SchPflG hat sich somit ebenso als unbegründet erwiesen.
3.1.3. Anordnung des Schulbesuchs auf der dritten Schulstufe:
Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids angeordnet, dass die BF2 im Schuljahr 2023/2024 die dritte Schulstufe zu besuchen habe. Begründet wurde dies damit, dass in Ermangelung einer Ablegung der Externistenprüfung über diese Schulstufe keine Berechtigung zum Besuch der nächsthöheren Schulstufe vorliege. Der Besuch der vierten Schulstufe sei daher nicht möglich.
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 7 SchUG ist einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
In der Beschwerde wurden keine gesonderten Gründe vorgebracht wurden, weshalb die fehlende Aufstiegsberechtigung der BF2 in die nächste (4.) Schulstufe rechtswidrig sein sollte (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG).
Da die BF2 die dritte Schulstufe im Schuljahr 2022/23 mangels Ablegung der Externistenprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ist sie auch nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, weshalb auch die in Spruchpunkt 3. getroffene Anordnung der belangten Behörde nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde hat sich somit auch hinsichtlich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides als unbegründet erwiesen.
3.1.4. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht wurden, aus denen sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde als rechtswidrig erweisen würde (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), weshalb – auch aufgrund der vorliegenden abschließenden Entscheidung in der Sache – nicht näher darauf einzugehen war.
Überdies werden Anträge auf Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung in der Sache gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174).
3.2. Ergebnis:
Da sich die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zur Gänze abzuweisen (Spruchpunkt A.).
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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