BVwG G314 2274896-1

BVwGG314 2274896-113.12.2023

B-VG Art133 Abs4
GEG §7 Abs5
GEG §7 Abs6
GGG Art1 §32 TP7
GGG Art1 §8 Abs1
GGG Art1 §9 Abs2
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
ZPO §64 Abs1 Z1 litc

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2274896.1.00

 

Spruch:

 

G314 2274896-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , wohnhaft in XXXX , vertreten durch die Schubert & Schaffler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX (Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts Weiz), wegen Sachverständigen- und Gerichtsgebühren beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):

A) Der Antrag auf Aussetzung der Entscheidung über die Einbringung der vorgeschriebenen Gebühren wird abgewiesen.

B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

C) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) hat aus seiner am XXXX .2018 geschiedenen Ehe drei minderjährige Söhne (geboren XXXX und XXXX ). Ein Verfahren zur Regelung der Obsorge wurde beim Bezirksgericht XXXX zu XXXX geführt. In diesem Verfahren beantragte der BF die Verfahrenshilfe und erstattete ein Vermögensbekenntnis, wobei er in dem entsprechenden Formblatt (ZP-Form 1) bei der Aufforderung „Bitte führen Sie genau aus, worum es in der Rechtssache, für welche Sie Verfahrenshilfe beantragen, geht“ angab „Obsorge, SV-Kosten“. Mit dem Beschluss vom XXXX .2020 bewilligte das Bezirksgericht XXXX dem BF im Verfahren XXXX die Verfahrenshilfe für die Begünstigungen gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a und c ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren sowie der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer).

Am XXXX .2018 beantragte der Kinder- und Jugendhilfeträger (Land XXXX ) als Vertretung der Kinder in Unterhaltsangelegenheiten den als Landwirt selbständigen BF zur Leistung bestimmter Geldunterhaltsbeträge zu verpflichten. Das Unterhaltsverfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom XXXX .2018 vom Bezirksgericht XXXX an das Bezirksgericht XXXX , in dessen Sprengel die Minderjährigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, überwiesen. Mit Beschluss vom XXXX .2018 übernahm das Bezirksgericht XXXX die Zuständigkeit. Das Unterhaltsverfahren wurde dort zu XXXX geführt. Der BF stellte in diesem Verfahren, in dem er von Anfang an anwaltlich vertreten war, keinen Verfahrenshilfeantrag.

Im Unterhaltsverfahren bestellte das Bezirksgericht XXXX zunächst Dr. XXXX zum Sachverständigen. Mit dem rechtskräftigen Beschluss vom XXXX , XXXX , wurden dessen Gebühren mit EUR 2.000 bestimmt und gleichzeitig ausgesprochen, dass den BF die Verpflichtung zum Ersatz der Hälfte dieser aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren trifft. In der Folge bestellte das Bezirksgericht XXXX Dr. XXXX zum Sachverständigen. Mit dem rechtskräftigen Beschluss vom XXXX 2021, XXXX , wurden dessen Gebühren mit EUR 3.996 bestimmt und gleichzeitig ausgesprochen, dass den BF die Verpflichtung zum Ersatz der Hälfte dieser aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren trifft.

Mit dem Beschluss vom XXXX 2021, XXXX , wurde der BF dazu verpflichtet, für seinen ältesten Sohn EUR 2.276,67 an rückständigem Unterhalt zu zahlen, für seinen zweitgeborenen Sohn EUR 1.856,67 und für seinen jüngsten Sohn EUR 1.611,66. Dem dagegen vom BF mit dem am XXXX 2021 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Rekurs gab das Landesgericht XXXX mit dem Beschluss vom XXXX .2021 nicht Folge.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss vom XXXX .2022, XXXX , bestimmte das Bezirksgericht XXXX die weiteren Gebühren des Sachverständigen Dr. XXXX mit EUR 2.340, sprach gleichzeitig aus, dass den BF die Verpflichtung zum Ersatz der Hälfte dieser aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren trifft und trug ihm auf, binnen 14 Tagen EUR 1.170 auf das Konto des Bezirksgerichts XXXX zu zahlen. Dieser Beschluss wurde dem BF am XXXX 2022 zugestellt.

Mit dem Beschluss vom XXXX .2022, XXXX , verpflichtete das Bezirksgericht XXXX den BF dazu, für seinen ältesten Sohn folgende Unterhaltsrückstände zu zahlen: monatlich EUR 127 für den Zeitraum XXXX 2020, EUR 143 für den Zeitraum XXXX 2020, EUR 137 für den Zeitraum XXXX 2020, EUR 58 für den Zeitraum XXXX 2021 und EUR 176 für den Zeitraum XXXX 2022; außerdem an laufendem Unterhalt monatlich EUR 166 ab XXXX .2022. Gleichzeitig verpflichtete es den BF dazu, für seinen zweitgeborenen Sohn folgende Unterhaltsrückstände zu zahlen: monatlich EUR 127 für den Zeitraum XXXX 2020, EUR 119 für den Zeitraum XXXX 2020, EUR 114 für den Zeitraum XXXX 2020, EUR 48 für den Zeitraum XXXX 2021 und EUR 147 für den Zeitraum XXXX 2022; außerdem an laufendem Unterhalt monatlich EUR 166 ab XXXX 2022. Für seinen jüngsten Sohn wurde der BF mit demselben Beschluss zur Zahlung folgender Unterhaltsrückstände verpflichtet: monatlich EUR 111 für den Zeitraum XXXX 2020, EUR 103 für den Zeitraum XXXX 2020, EUR 114 für den Zeitraum Juni bis Dezember 2020, EUR 48 für den Zeitraum XXXX 2021 und EUR 147 für den Zeitraum XXXX 2022; außerdem an laufendem Unterhalt monatlich EUR 137 ab XXXX 2022. Dem dagegen vom BF mit dem am XXXX 2022 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Rekurs gab das Landesgericht XXXX mit dem Beschluss vom XXXX 2022 nicht Folge. Der am XXXX .2022 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revisionsrekurs des BF wurde mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom XXXX .2022 zurückgewiesen.

Nach erfolgloser Lastschriftanzeige wurden dem BF mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX 2023 im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX Sachverständigen- und Pauschalgebühren von insgesamt EUR 4.387 zur Zahlung vorgeschrieben. Aufgrund der von ihm dagegen erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts XXXX ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid insgesamt Gebühren von insgesamt EUR 3.217 vor. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

1.) § 1 Z 5 lit c GEG Sachverständigengebühren Dr. XXXX

50 % laut Beschluss vom XXXX .2019

EUR 1.000

2.) § 1 Z 5 lit c GEG Sachverständigengebühren XXXX

50 % laut Beschluss vom XXXX .2021

EUR 1.998

3.) TP 7 I lit a GGG 0,5 % Beschluss vom XXXX .2021

Bemessungsgrundlage EUR 2.277

Bemessungsgrundlage EUR 1.857

Bemessungsgrundlage EUR 1.612

 

EUR 12

EUR 10

EUR 9

4.) TP 7 II lit a GGG

Rekurs vom XXXX .2021

 

EUR 31

5.) TP 7 I lit a GGG 0,5 % Beschluss vom XXXX .2022

Bemessungsgrundlage EUR 5.194

Bemessungsgrundlage EUR 4.720

Bemessungsgrundlage EUR 4.292

 

EUR 26

EUR 24

EUR 22

6.) TP 7 II lit a GGG

Rekurs vom XXXX .2022

 

EUR 31

7.) TP 7 II lit a GGG

Revisionsrekurs vom XXXX .2022

 

EUR 46

8.) § 6a Abs 1 GEG Einhebungsgebühr

EUR 8

offener Gesamtbetrag

EUR 3.217.

  

Der im Vergleich zum Mandatsbescheid geringere Gesamtbetrag resultiert laut diesem Bescheid daraus, dass die Vorschreibung der Sachverständigengebühren laut dem Beschluss vom XXXX .2022, XXXX , (die nach dem XXXX .2022 vom Gericht bestimmt wurden und auf die daher die durch die ZVN 2022 geänderten Bestimmungen anzuwenden sind) mit Zahlungsauftrag nicht zu Recht erfolgt sei, weil bereits der Beschluss einen Exekutionstitel darstelle. Auf die übrigen Sachverständigengebühren seien dagegen die Bestimmungen vor der Änderung durch die ZVN 2022 anzuwenden. Die für das Obsorgeverfahren beim Bezirksgericht XXXX bewilligte Verfahrenshilfe erstrecke sich nicht auch auf das Unterhaltsverfahren, weil es sich um zwei verschiedene Verfahren handle, in denen auch die Zahlungspflicht für die Pauschalgebühren jeweils unterschiedlich geregelt sei. Nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 2 GGG gelte die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe nur für das Verfahren, für das sie bewilligt worden sei. Dem BF sei es zumutbar, auch im Unterhaltsverfahren einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen (der für die Sachverständigengebühren nach wie vor möglich sei).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Betrags die Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) des Bescheids beantragt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass sich die dem BF im Obsorgeverfahren bewilligte Verfahrenshilfe auf das gesamte, einheitliche Pflegschaftsverfahren und damit insbesondere auch auf das zwischen denselben Parteien geführte Unterhaltsverfahren erstrecke. In Bezug auf die Verfahrenshilfe in der Pflegschaftssache liege damit eine res iudicata vor, zumal im Unterhaltsverfahren keine andere Entscheidung über die Verfahrenshilfe denkbar sei. Sollte dem nicht so sein, habe es das Bezirksgericht XXXX verabsäumt, den BF über die Notwendigkeit eines gesonderten Verfahrenshilfeantrags aufzuklären. Die Führung von zwei Verfahren über die Verfahrenshilfe widerspreche der Verfahrensökonomie, zumal dieselbe Sach- und Rechtslage maßgeblich sei.

Der Präsident des Landesgerichts für XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt stehen anhand der Aktenlage fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Der Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Obsorgeverfahren wurde von ihm im Unterhaltsverfahren am XXXX .2020 zum Nachweis seines Vermögens vorgelegt. Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Bezirksgericht XXXX wurde mit der Beschwerde vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Hängt eine Entscheidung über die Einbringung von Beträgen, die im Justizverwaltungsweg einzubringen sind, vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung gemäß § 7 Abs 5 GEG bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden. In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung gemäß § 7 Abs 6 GEG allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Unter diesen Voraussetzungen kann auch das BVwG ein Verfahren aussetzen.

Hier hat der BF in der Beschwerde die Aussetzung des Verfahrens zur Einbringung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gerichts- und Sachverständigengebühren beantragt, ohne dies näher zu begründen. Da kein Verfahren iSd § 7 Abs 5 oder 6 GEG über eine abgabenrechtliche Vorfrage oder eine ähnliche Rechtsfrage anhängig ist, kommt die beantragte Aussetzung nicht in Betracht.

Zu Spruchteil B):

Die Gebühren wurden von der Vorschreibungsbehörde im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen, den gerichtlichen Entscheidungen über die Sachverständigengebühren und den Entscheidungen und Rechtsmitteln im Unterhaltsverfahren rechtskonform festgelegt und nachvollziehbar aufgeschlüsselt, sodass sich ein näheres Eingehen auf Grund und Höhe der vorgeschriebenen Gebühren erübrigt. Mit der Beschwerde macht der BF lediglich geltend, dass ihm die Gebühren aufgrund der im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX bewilligten Verfahrenshilfe nicht hätten vorgeschrieben werden dürfen, weil es sich um ein einheitliches Pflegschaftsverfahren handle.

Die persönliche Gebührenfreiheit aufgrund der Verfahrenshilfe steht der Partei zu, der das Gericht die Verfahrenshilfe bewilligt. Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozess (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit gemäß § 8 Abs 1 GGG auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten sinngemäß anzuwenden. Darunter fallen z.B. auch die Gebühren in Verfahren außer Streitsachen nach TP 7 GGG (siehe Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 8 GGG Anm 2).

Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt gemäß § 9 Abs 2 erster Satz GGG nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Über die Bewilligung der Verfahrenshilfe muss in jedem Fall vom Gericht entschieden werden. Die Vorschreibungsbehörde ist an diese Entscheidung gebunden und kann die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht selbständig prüfen (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 9 GGG Anm 1).

Gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a und c ZPO umfasst die dem BF bewilligte Verfahrenshilfe die Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (lit a) sowie von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer (lit c). Die Verfahrenshilfe für die Gebührenbefreiung nach § 64 Abs 1 Z 1 lit c ZPO kann wirksam bis zur Entrichtung der Kosten und Gebühren beantragt werden (§ 64 Abs 3 ZPO).

Wird ein Verfahrenshilfeantrag für einen Obsorge- und Kontaktrechtsstreit gestellt und ohne irgendwelche Einschränkungen bewilligt, kann das nicht so interpretiert werden, dass die Verfahrenshilfe für alle zukünftigen Anträge der Verfahrenshilfe genießenden Partei in derselben Pflegschaftssache gilt, zumal sich Pflegschaftsverfahren oft über längere Zeiträume erstrecken (siehe BVwG 28.3.2017, W208 2106706-1).

Hier hat der BF die Verfahrenshilfe im Verfahren zur Regelung der Obsorge für seine drei Kinder beantragt und sie wurde ihm auch entsprechend bewilligt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Verfahrenshilfe auch auf andere Pflegschaftssachen erstreckt. Die Regelung der Obsorge und die Festsetzung des Unterhalts sind vielmehr, auch wenn sie sich auf dieselben minderjährigen Kinder derselben Eltern beziehen, zwei voneinander unabhängige Verfahren, in denen jeweils gesonderte Verfahrenshilfeanträge gestellt werden müssen, um eine Gebührenfreiheit zu erreichen. Wird die Verfahrenshilfe – wie hier – nur im Verfahren zur Regelung der Obsorge bewilligt, erstreckt sie sich nicht auch auf das Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts.

Für die gebührenrechtliche Betrachtung ist nicht ausschlaggebend, ob das Unterhalts- und das Obsorgeverfahren bei Gericht unter derselben Aktenzahl oder unter verschiedenen Aktenzahlen geführt werden (vgl. VwGH 24.05.2012, 2012/16/0067). In Pflegschaftssachen minderjähriger Kinder gibt es überdies seit Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2005 keinen umfassenden, einheitlichen Pflegschaftsakt mehr; vielmehr werden jeweils einzelne Verfahren einer bestimmten Gruppe von Pflegschaftsangelegenheiten zu einem gemeinschaftlichen Gerichtsakt iSd § 142 AußStrG, dessen Aktenzahl seit 2009 in den Gattungen PU (Unterhalt), PG (Vermögensverwaltung) sowie PS (Personensorge) gebildet wird, zusammengefasst (siehe Danzl, Geo10 § 371 Anm 8a).

Da hier für das Obsorgeverfahren und für das Unterhaltsfestsetzungsverfahren verschiedene Akten mit verschiedenen Aktenzahlen bei verschiedenen Gerichten von verschiedenen Entscheidungsorganen (Richter bzw. Diplomrechtspfleger) geführt wurden, ist umso weniger verständlich, warum der BF annimmt, die von ihm ausdrücklich nur für das Verfahren zur Regelung der Obsorge beantragte Verfahrenshilfe könnte auch für das Verfahren über den Unterhaltsantrag vom XXXX gelten. Dafür, dass es sich um voneinander getrennte Verfahren handelt, spricht weiters, dass die Parteien nicht übereinstimmen und dass über die jeweiligen Anträge in getrennten Entscheidungen, die zu unterschiedlichen Zeiten getroffen werden und die inhaltlich voneinander weitgehend unabhängig sind, abgesprochen wird.

Eine Verpflichtung des Pflegschaftsgerichts, dies mit dem BF zu erörtern oder ihn gar zur Stellung eines weiteren Verfahrenshilfeantrags anzuleiten, besteht schon deshalb nicht, weil er im Unterhaltsverfahren durchgehend anwaltlich vertreten war. Dazu kommt, dass er bislang trotz eines entsprechenden Hinweises im angefochtenen Bescheid keinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Gebührenbefreiung nach § 64 Abs 1 Z 1 lit c ZPO, die bis zur Entrichtung der Sachverständigengebühren beantragt werden kann, gestellt hat.

Da dem BF nur im Verfahren zur Regelung der Obsorge die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, nicht aber im Unterhaltsfestsetzungsverfahren, kommt ihm im letzteren Verfahren keine persönliche Gebührenfreiheit zu. Daher ist der angefochtene Bescheid, der auch sonst, insbesondere in Bezug auf Grund und Höhe der vorgeschriebenen Gebühren, rechtskonform ist, nicht zu beanstanden, und die Beschwerde abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist und ausschließlich Rechtsfragen zu lösen waren.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte