BVwG W208 2106706-1

BVwGW208 2106706-128.3.2017

ABGB §178 Abs1
ABGB §178 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §19a
GGG Art.1 §2 Z1 lith
GGG Art.1 §32 TP12 litg
GGG Art.1 §8
GGG Art.1 §9 Abs1
GGG Art.1 §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2
ABGB §178 Abs1
ABGB §178 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §19a
GGG Art.1 §2 Z1 lith
GGG Art.1 §32 TP12 litg
GGG Art.1 §8
GGG Art.1 §9 Abs1
GGG Art.1 §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2106706.1.00

 

Spruch:

W208 2106706-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN XXXX vom 25.03.2015, XXXX (XXXXt) zu Recht erkannt:

 

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe

Berechtigung zuerkannt, dass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat:

 

"Im Pflegschaftsverfahren des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die XXXX zahlungspflichtig ist:

 

PG gem. TP 12 lit. g GGG idF BGBl. I Nr. 35/2012 GGG (Antrag 10.04.2012) € 244,--

 

PG gem. TP 12 lit. g GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 GGG (Antrag 29.04.2014) € 140,80

 

Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG € 8,--

 

Offener Gesamtbetrag € 392,80

 

Der Gesamtbetrag hat binnen 14 Tagen auf dem Konto des Bezirksgerichtes XXXX, IBAN: XXXX; BIC: BUNDATWW; Verwendungszweck:

Gebühren/Kosten XXXX - VNR 1 Zahlungsauftrag einzulangen, ansonsten wird eine Exekutionsverfahren gegen Sie eingeleitet werden."

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Im Grundverfahren GZ XXXX - VNR 1 des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) stellte die beschwerdeführende Partei am 10.04.2012, am 13.07.2012 (17.07.2012 Eingangsdatum beim BG) und am 29.04.2014 Anträge hinsichtlich des Besuchs- und Kontaktrechtes mit ihren beiden Kindern beim BG.

 

Am 02.08.2012 brachte sie zwei Verfahrenshilfeanträge in diesem Verfahren ein und wurde ihr diese mit Beschluss des BG vom 22.08.2013 ua. für die Gerichtsgebühren gewährt.

 

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 26.09.2014 schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen XXXX (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) Pauschalgebühren gem. TP 12 lit. g für die Anträge vom 14.04.2012 (ON 5, € 244,--), vom 17.07.2012 (ON 30, € 244,--) und vom 29.04.2014 (ON 146, € 140,80) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von €

8,-- gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 636,80 der beschwerdeführenden Partei vor.

 

3. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht am 13.10.2014 Vorstellung, aufgrund derer der Mandatsbescheid gem. § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft trat, weil es das LG verabsäumte fristgerecht ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. In der Vorstellung wurde auf die Zuerkennung von Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 22.08.2014 (gemeint wohl 2013) verwiesen und auf das noch offene Pflegschaftsverfahren zum Antrag vom 29.04.2014, dass erst im Juli 2014 zweitinstanzlich beendet worden sei.

 

4. Mit Bescheid vom 25.03.2015 wurde ein neuer Zahlungsauftrag gleichen Inhalts erlassen und der beschwerdeführenden Partei die oa. Pauschalgebühr von € 636,80 zur Zahlung vorgeschrieben.

 

In der Begründung wurde zusammengefasst angeführt, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 10.04.2012 und vom 13.07.2012 eingebracht worden, ohne dass zugleich ein Verfahrenshilfeantrag gestellt worden sei. Dieser sei erst danach am 02.08.2012 gestellt und mit Beschluss vom 22.08.2013 vom BG bewilligt worden. Die Befreiung von der Gerichtsgebühr nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO trete erst mit dem Tag ein, an dem der Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt worden sei. Der Beschluss wirke daher nicht auf die davor gestellten Anträge zurück. Die Gebühr entstehe gem. § 2 Abs. 1 lit. h GGG mit der Überreichung der ersten Eingabe bzw. mit dem Beginn der Niederschrift.

 

Für den Antrag vom 29.04.2014 auf Ausdehnung des Kontaktrechtes hätte ein neuer Verfahrenshilfeantrag gestellt werden müssen, weil es sich dabei um ein eigenes Verfahren gehandelt habe. § 64 Abs. 1 ZPO sei daher nicht anwendbar.

 

5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 30.03.2015) richtet sich die am 24.04.2015 zur Post gegebene Beschwerde der beschwerdeführenden Partei, mit der diese die Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragte.

 

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass mit Beschluss vom 22.08.2013 Verfahrenshilfe gewährt worden sei. Der Antrag auf Ausdehnung der Kontakte mit den Kindern betreffe denselben Sachverhalt und sei auch mit der selben GZ registriert worden. Seine finanzielle Situation habe sich seitdem nicht verbessert und die Kriterien für die Erfüllung der Verfahrenshilfe seien nach wie vor gegeben.

 

6. Mit Schreiben vom 27.04.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

 

7. Auf Grund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten (ua. Asyl) erfolgte bis dato keine Entscheidung durch das BVwG. In der Folge kam es am 17.10.2016 zu einer Neuzuweisung an den nunmehr zuständigen Richter, um das Verfahren zu erledigen.

 

8. Mit Schreiben vom 28.12.2016 wurde die Vorsteherin des BG ersucht fehlende Aktenteile (Beschlüsse des Grundverfahrens, insb. zur Verfahrenshilfe sowie die diesbezüglichen Anträge der beschwerdeführenden Partei) dem BVwG vorzulegen.

 

9. Mit Schreiben vom 06.02.2017 übermittelte das BG

 

 

 

 

 

 

 

10. Am 10.03.2017 verständigte das BVwG die Parteien vom oa. Verfahrensgang sowie den vorläufigen Feststellungen, und übermittelte diesen die vom BG nachgereichten Aktenteile zu einer allfälligen Stellungnahme binnen 2 Wochen. Die belangte Behörde wurde darüber hinaus ersucht die Rechtsgrundlage für ihre Aussage im Bescheid (Seite 2, 4. Absatz) darzulegen, wonach die Gebühr pro Kind zu entrichten sei, weil für jedes Kind ein eigenes Verfahren geführt worden wäre.

 

11. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, dass es sich, wenngleich es sich gem. § 420 Abs. 4 Geo (Geschäftsordnung für Gerichte I. und II. Instanz) um einen Pflegschaftsakt handle, die Führung des Verfahrens hinsichtlich Kontakt-, Besuchsrecht und Obsorge immer die einzelne minderjährige Person treffe und zwar auch dann, wenn die Entscheidung in einem Beschluss erfolge. Ein eigener Gebührentatbestand für Besuchsverfahren und über Anträge nach § 189 ABGB (früher § 178 ABGB) sei mit 01.07.2009 eingeführt worden. Das Verfahren werde - auch wenn es sich um einen Schriftsatz handle und Verfahren zusammengeführt werden könnten - für jede minderjährige Person geführt. Da es sich bei mehreren Minderjährigen um mehrere Verfahren handle, sei gem. TP 12 GGG auch die Gebühr für jedes "Besuchsverfahren" zu zahlen. Anmerkung 6 spreche von einer Gebührenpflicht für "einen Antrag" auf Regelung des Besuchsrechtes. Mit BGBl. I Nr. 15/2013 sei eine Änderung der Anmerkung 6 in der Form erfolgt, dass, wenn sich der Antrag auf mehrere Kinder beziehe ein Streitgenossenzuschlag in sinngemäßer Anwendung des § 19a GGG zu entrichten sei. Den Erläuterungen dazu sei zu entnehmen, dass die Einführung des Streitgenossenzuschlages dazu diene, eine Verdoppelung bzw. Verdreifachung dieser Gebühr zu vermeiden (Fußnote 21 zu TP 12 GGG in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11).

 

Die beschwerdeführende Partei betonte in ihrer Stellungnahme, dass es sich um dieselben Kinder, denselben Streitfall und dasselbe Pflegschaftsverfahren gehandelt habe, für das Verfahrenshilfe gewährt worden sei. Das BG habe auf Grund der in Punkt 8. genannten Aktenteile das Grundrecht auf Familienleben eingeschränkt. Der Gebührenforderung könne daher nicht zugestimmt werden.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die beschwerdeführende Partei hat am 10.04.2012 (persönlich) und am 13.07.2012 (Datum des Schriftsatzes, Eingangsdatum 17.07.2012) im Pflegschaftsverfahren (Grundverfahren) Anträge zum Besuchsrecht (Kontaktrecht) zu ihren beiden Kindern beim BG gestellt.

 

Weiters stellte sie zu diesem Grundverfahren zwei Anträge auf Verfahrenshilfe die am 02.08.2012 beim BG einlangten. Im ersten Antrag führte sie als Zweck an: "Antrag auf Adressbekanntgabe". Im zweiten Antrag: "Pflegschaftssache komplette:

(Obsorge.Besuchsrecht)".

 

Mit Beschluss des BG vom 22.08.2013 wurde unter der Geschäftszahl des Grundverfahrens sowie unter Anführung der Pflegschaftssache der beiden minderjährigen Kinder der beschwerdeführenden Partei die Verfahrenshilfe ua. von den Gerichtsgebühren gewährt.

 

Mit Beschluss vom 20.12.2013 wurde über die oa. Anträge im Grundverfahren entschieden. Für beide Kinder wurde ein Verfahren geführt.

 

Bereits mit Beschluss vom 30.10.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei ein telefonisches Kontaktrecht eingeräumt.

 

Für alle Verfahrensschritte nach dem 02.08.2013 wurden der beschwerdeführenden Partei keine Gerichtsgebühren vorgeschrieben.

 

Am 29.04.2014 hat die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Ausdehnung des telefonischen Kontaktrechtes beim BG zu Protokoll gegeben (ohne einen neuerlichen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen) und wurden ihr dafür Gerichtsgebühren gem. TP 12 lit g vorgeschrieben. Am 05.08.2014 wurde darüber mittels Beschluss entschieden. Für beide Kinder wurde ein Verfahren geführt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der durch das BG ergänzenden Aktenlage erfolgen, welche der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht wurden.

 

Unstrittig und durch die Akten belegt ist, dass die beiden Anträge vom 10.04.2012 und 17.07.2012 vor der Stellung des Verfahrenshilfeantrages erfolgt sind.

 

Ab dem Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages auf Verfahrenshilfe (wirksam mit 02.08.2012 wurden der beschwerdeführenden Partei keine Gerichtsgebühren mehr vorgeschrieben, was sich ebenfalls aus dem Akteninhalt (worin sich keine weiteren Vorschreibungen als jene des Zahlungsauftrages vom 26.09.2014 bzw. des bekämpften Bescheides finden) ergibt. Nur für die Anträge davor (10.04. und 17.07.2012) und für den Antrag vom 29.04.2014 erfolgte eine Vorschreibung.

 

Wenn die belangte Behörde anführt, dass der Antrag auf Ausdehnung des telefonischen Kontaktrechtes ein eigenes Verfahren sei, dann stimmt dies mit der Aktenlage überein, weil sowohl der Antrag vom 29.04.2014 als auch der Beschluss des BG vom 05.08.2014 mit dem über diesen entschieden wurde, zwar unter der gleichen Aktenzahl registriert wurde und zweifellos dem Pflegschaftsverfahren hinsichtlich Kontakt- und Besuchsrecht zuzurechnen war. Der Rechtsstreit darüber war aber bereits abgeschlossen, indem mit Beschluss vom 30.10.2013 (also nicht ganz 6 Monate davor) das telefonische Kontaktrecht der beschwerdeführenden Partei festgelegt wurde (lt. Feststellungen in der Begründung des Beschlusses vom 30.10.2013) und am 20.12.2013 über die Anträge vom 10.04.2012 und 13.07.2012 entschieden wurde.

 

Dem Beschluss über die Einräumung der Verfahrenshilfe vom 22.08.2013 ist zwar keine Einschränkung auf bestimmte Anträge zu entnehmen, sondern wird der beschwerdeführenden Partei ganz allgemein die Verfahrenshilfe in dieser Pflegschaftssache unter Anführung der Geschäftszahl und der Namen der beiden minderjährigen Kinder gewährt, doch endete der Rechtsstreit mit den oa. Entscheidungen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

 

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

 

Zu A)

 

3.2. Gesetzliche Grundlagen

 

Für die Vorschreibung der Gebühren die Anträge vom April und Juni 2012 betreffend gilt:

 

Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) idF BGBl. I Nr. 35/2012 GGG lauten (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG):

 

"§ 8. (1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozess (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.

 

[...]

 

§ 9. (1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.

 

(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.

 

[...]

 

Tarifpost 12

 

F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

[...]

 

g) Besuchsverfahren und Verfahren über Anträge nach § 178 ABGB; 122 Euro

 

[...]

 

Anmerkungen

 

[...]

 

6. Die Gebühr nach TP 12 lit. g ist für einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts zu entrichten. Sie ist auch für einen Antrag auf Änderung einer bestehenden Regelung und für einen Antrag auf Durchsetzung zu entrichten.

 

7. Die Gebühr nach TP 12 lit. g ist für einen Antrag auf Durchsetzung einer bestehenden Regelung des Besuchsrechts dann nicht zu entrichten, wenn der Antragsteller in den sechs Monaten vor Antragstellung bereits eine Gebühr für einen solchen Antrag zu entrichten hatte. Dasselbe gilt für Anträge nach § 178 Abs 1 und 2 ABGB, wenn der Antragsteller in den sechs Monaten vor Antragstellung bereits eine Gebühr für einen solchen Antrag zu entrichten hatte.

 

[...]"

 

Für den Antrag vom April 2014 ist die Fassung des GGG, BGBl. Nr. 15/2013 relevant (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG):

 

Tarifpost 12

 

F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

[...]

 

g) Verfahren über persönliche Kontakte und Verfahren über Anträge nach § 198 ABGB; 128 Euro

 

[...]

 

Anmerkungen

 

[...]

 

6. Die Gebühr nach TP 12 lit. g ist für einen Antrag auf Regelung der persönlichen Kontakte zu entrichten. Bezieht sich der Antrag auf mehrere Kinder, so ist ein Mehrbetrag in sinngemäßer Anwendung des § 19a zu entrichten. Die Gebühr ist auch für einen Antrag auf Änderung einer bestehenden Regelung und für einen Antrag auf Durchsetzung zu entrichten.

 

7. Die Gebühr nach TP 12 lit. g ist für einen Antrag auf Durchsetzung einer bestehenden Regelung der persönlichen Kontakte dann nicht zu entrichten, wenn der Antragsteller in den sechs Monaten vor Antragstellung bereits eine Gebühr für einen solchen Antrag zu entrichten hatte. Dasselbe gilt für Anträge nach § 190 ABGB, wenn der Antragsteller in den sechs Monaten vor Antragstellung bereits eine Gebühr für einen solchen Antrag zu entrichten hatte.

[...]

 

Ia. Streitgenossenzuschlag

 

§ 19a. Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden."

 

Die Erläuterungen 2004 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage zu dieser Änderungen lauten(Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG):

 

"Zu Z 4 lit. e (Anmerkungen 6 und 7 zur Tarifpost 12) neu

 

Die Regelungen dienen der Verweisanpassung sowie der Aktualisierung der Terminologie, aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen im ABGB. Weiters wird in Anmerkung 6 zur Tarifpost 12 eine Gebührenerleichterung für Verfahren zur Regelung der persönlichen Kontakte vorgeschlagen. Derzeit wird die Gebühr nach Tarifpost 12 lit. g, wenn sich ein Antrag auf mehrere Kinder bezieht, für jedes Kind gesondert vorgeschrieben, sodass sich die Gebühr verdoppelt bzw. verdreifacht, wenn sich ein Antrag für zwei bzw. drei Kinder bezieht. Dies soll mit der vorgeschlagenen Regelung der Anmerkung 6 zur Tarifpost 12 geändert werden. In Zukunft soll, wenn sich ein Antrag auf mehr als ein Kind bezieht, die Gebühr nach Tarifpost 12 lit. g zuzüglich eines Mehrbetrags in sinngemäßer Anwendung des § 19a zu entrichten sein. Bezieht sich der Antrag daher beispielsweise auf drei Kinder, kommt es nicht mehr zu einer Verdreifachung der Gebühr - wie nach geltendem Recht - sondern ist der "Grundgebühr" der Tarifpost 12 lit. g lediglich ein Mehrbetrag von 15% hinzuzurechnen. Durch die vorgeschlagene Änderung kommt es somit zu einer Vergünstigung für die Parteien in Verfahren zur Regelung der persönlichen Kontakte."

 

Die relevanten Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) lauten (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG):

 

§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

 

----------

 

1.-die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

 

a)-der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

 

[...]

 

(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.

 

[...]"

 

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

 

3.3.1. Zu den Beschwerdegründen

 

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Vorschreibung von Pauschalgebühren gem. TP 12 lit. g GGG für drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingebrachte Anträge der beschwerdeführenden Partei in einem Pflegschaftsverfahren, den Kontakt zu seinen minderjährigen Kinder betreffend (§ 187 ABGB).

 

Die beiden ersten Anträge (10.04.2012 und 17.02.2012) wurden vor der Einbringung eines Antrages auf Verfahrenshilfe (02.08.2012) in dieser Pflegschaftssache gestellt und richteten sich auf die Einräumung eines Besuchsrechtes bzw. damit unzweifelhaft im Zusammenhang stehend, um die Mitteilung des jeweiligen Aufenthaltsortes der Kinder.

 

Der dritte Antrag (29.04.2014) richtete sich auf Ausdehnung des telefonischen Kontaktrechtes das der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss vom 30.10.2013 bereits eingeräumt worden war.

 

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich im Wesentlichen in ihrem Recht auf Unterlassung von Vorschreibungen von Gerichtsgebühren trotz Vorliegens bewilligter Verfahrenshilfe für das Pflegschaftsverfahren und im "Grundrecht auf Familienleben" verletzt.

 

3.3.2. Zu den Gebühren für den Antrag vom 29.04.2014

 

Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nach § 9 Abs. 2 GGG, sowohl in der relevanten Fassung für 2012 als auch jener für 2014, nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt.

 

Gem. § 8 GGG sind die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozess (§§ 63 bis 73 ZPO) hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden. Damit unzweifelhaft auch im Außerstreitverfahren.

 

Nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe die einstweilige Befreiung u.a. von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren umfassen.

 

Im vorliegenden Fall ist der "bestimmte Rechtsstreit" bzw. "das Verfahren" durch die Anträge auf Verfahrenshilfe vom 02.08.2012 und dem dazu ergangenen Beschluss des BG vom 22.08.2013 festgelegt worden. Es geht in diesem Rechtsstreit um das Kontaktrecht, die Obsorge und das Besuchsrecht der beschwerdeführenden Partei zu ihren beiden Kindern. Die Festsetzung des telefonischen Kontaktrechtes ist davon unzweifelhaft mitumfasst, der diesbezügliche Rechtsstreit wurde aber mit Beschluss des BG vom 30.10.2013 beendet. Ebenso beendete der Beschluss des BG vom 20.12.2013 den Rechtsstreit über das Besuchsrecht.

 

Der Antrag auf Neufestsetzung vom 29.04.2014 eröffnete einen neuen Rechtsstreit. Es handelt sich dabei trotz Protokollierung und derselben Geschäftszahl um ein (formell) selbstständiges Verfahren.

 

Der Umstand der Protokollierung unter derselben Geschäftszahl ist gem. der Rsp des VwGH (24.05.2012, 2012/16/0067) für die gebührenrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend und war es der beschwerdeführenden Partei zumutbar einen neuerlichen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen, sofern sich ihre Vermögensverhältnisse im Vergleich zu ihrer Situation vom August 2012 nicht geändert hat. Im vorliegenden Fall, wurde der Verfahrenshilfeantrag für den kompletten Obsorge- und Besuchsrechtsstreit gestellt und in der Bewilligung vom 22.08.2013 wurde in der genannte Pflegschaftssache Verfahrenshilfe - ohne irgendwelche näheren Erläuterungen oder Einschränkungen - auch erteilt. Diese Entscheidung ist jedoch nicht so zu interpretieren, dass die Verfahrenshilfe für alle zukünftigen Anträge der verfahrenshilfegenießenden Partei in derselben Pflegschaftssache gilt. Gerade Pflegschaftsverfahren erstrecken sich oft über längere Zeiträume (oft Jahre). Wenn über die anhängigen Anträge vom Gericht entschieden wurde, ist der "bestimmte Rechtstreit" iSd § 64 Abs. 1 ZPO beendet.

 

Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass der Antrag vom 29.04.2014, nicht mehr von der am 22.08.2013 mit Rückwirkung auf den 02.08.2012 genehmigten Verfahrenshilfe erfasst und für die beschwerdeführende Partei nicht (mehr) gebührenbefreit war.

 

Die Vorschreibung von € 140,80 für den Antrag auf Ausdehnung des Kontaktrechtes war daher im Ergebnis zulässig.

 

Der Bescheid weist allerdings einen Begründungsmangel auf, weil er nicht darlegt wie sich diese Summe zusammensetzt. Die Gebühr beträgt gem. TP 12 lit. g GGG idF BGBl. Nr. 15/2013, € 128,-- dazu kommt gem. Anmerkung 6 iVm § 19a GGG ein Streitgenossenzuschlag von 10 vH iHv 12,80, weil der Antrag zwei Kinder betraf, was in Summe € 140,80 ergibt.

 

3.3.3. Zu den Gebühren für die Anträge vom 10.04. und 17.07.2012

 

Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt nach § 9 Abs. 1 GGG die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht.

 

Der Kostenbeamte ist an die Entscheidung des Gerichtes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden und kann die Voraussetzungen nicht selbständig prüfen (Hinweis E 21.1.1985, 83/15/0158; VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021).

 

Da die beiden Anträge der beschwerdeführenden Partei vom 10.04.2012 und vom 17.07.2012 vor dem Zeitpunkt des Antrages für die letztlich genehmigte Verfahrenshilfe am 02.08.2012 gestellt wurden, liegt für diese (noch) keine Gerichtsgebührenbefreiung vor. Zumal gem. § 2 Abs. 1 lit. h GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr u. a. für Entscheidungen nach Tarifpost 12 lit. g idF BGBl. I Nr. 35/2012 GGG im außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollanträgen mit dem Beginn der Niederschrift entsteht.

 

Die TP 12 lit. g idF BGBl. I Nr. 35/2012 GGG sieht für Besuchsverfahren und Verfahren über Anträge nach § 178 ABGB, eine Gebühr von € 122,-- vor und ist gem. Anmerkung 6 die Gebühr nach TP 12 lit. g für einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts sowie für einen Antrag auf Änderung einer bestehenden Regelung und für einen Antrag auf Durchsetzung zu entrichten.

 

Die Gebühr ist nach dem Willen des Gesetzgebers, der sich aus den oben zitierten Erläuterungen zu Anmerkung 6 ergibt, für jede minderjährige Person gesondert zu entrichten. Im vorliegenden Fall war daher für den Antrag (bzw. die darin enthaltenen zwei Anträge) vom 10.04.2012 eine Gebühr von 2 x 122,-- in Summe € 244,-- zu entrichten.

 

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).

 

Gem. Anmerkung 7 ist die Gebühr nach TP 12 lit. g idF BGBl. I Nr. 35/2012 GGG für einen Antrag auf Durchsetzung einer bestehenden Regelung des Besuchsrechts jedoch dann nicht zu entrichten, wenn der Antragsteller in den sechs Monaten vor Antragstellung bereits eine Gebühr für einen solchen Antrag zu entrichten hatte. Dasselbe gilt für Anträge nach § 178 Abs. 1 und 2 ABGB, wenn der Antragsteller in den sechs Monaten vor Antragstellung bereits eine Gebühr für einen solchen Antrag zu entrichten hatte.

 

Da im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des zweiten Antrages am 17.07.2012 der Tatbestand der Anmerkung 7 zweiter Satz erfüllt war (die beschwerdeführende Partei begehrte Informationen über den Aufenthaltsort der beiden Kinder und damit nach § 178 ABGB), ist für diesen Antrag keine neuerliche Gebühr von gem. TP 12 lit. g GGG idF BGBl. I Nr. 35/2012 GGG vorzuschreiben. Dies hat die belangte Behörde übersehen und wären daher für den Antrag vom 17.07.2012 die Gebühren nicht vorzuschreiben gewesen.

 

Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund teilweise berechtigt und der Bescheid spruchgemäß abzuändern.

 

3.3.3. Zum Grundrecht auf "Familienleben"

 

Wenn die beschwerdeführende Partei anführt, durch die ursprünglich fehlenden Aktenteile (Punkt I.8.), sei ihr Recht auf Familienleben (gemeint offenbar Art. 8 EMRK) beeinträchtigt, verkennt sie, dass die Nachforderung der Akten durch das BVwG ausschließlich der Nachvollziehbarkeit der Feststellung des gebührenrelevanten Sachverhaltes dienten und nicht der Klärung der Frage, ob das BG allenfalls das Grundrecht der beschwerdeführenden Partei durch seine Entscheidungen eingeschränkt hat. Eine diesbezügliche Überprüfungskompetenz kommt dem BVwG im Verfahren hinsichtlich der Einbringung von Gerichtsgebühren nicht zu. Aus diesem Einwand ist daher für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

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