GehG §23a
GehG §23b
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W122.2279660.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Denkmayr Schnötzlinger Bernauer Rechtsanwaltspartnerschaft in 4950 Altheim, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28.08.2023, Zl. XXXX , betreffend Ermittlungsmängel in einer Angelegenheit nach § 23b GehG:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Im Rahmen einer Amtshandlung am 28.09.2022 erlitt der Beschwerdeführer, ein als Revierinspektor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Exekutivbeamte, eine ca. 2,5 cm lange Rissquetschwunde am linken Schienbein. Diese Verletzung am Körper des Beamten entstand durch den körperlichen Widerstand und des aggressiven Verhaltens eines Festgenommen im Haftraum der Polizeiinspektion XXXX .
2. Mit Schreiben vom 10.10.2022 qualifizierte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) diesen Vorfall als Dienstunfall.
3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 24.10.2022, XXXX , wurde der Verurteilte der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB für schuldig erkannt. Er wurde weiters für schuldig erkannt, dem Beschwerdeführer als Privatbeteiligter am Strafverfahren einen Schmerzensgeldteilbetrag in Höhe von EUR 350,00 zu bezahlen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.4. Mit Antrag vom 17.01.2023 begehrte der Beschwerdeführer, die zuständige Dienstbehörde möge zunächst die exakten Schmerzperioden feststellen und das zugesprochene Teilschmerzensgeld in Höhe von EUR 350,00 samt 4 % Zinsen seit 08.11.2022 und das sich noch errechnende Schmerzensgeld leisten. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Verurteilte sei am 28.10.2022 aus der Haft entlassen und in Schubhaft genommen worden. Aus diesem Grund sei eine Exekution betreffend den Privatbeteiligtenzuspruch sowie die Geltendmachung der restlichen Schmerzensgeldansprüche nicht erfolgsversprechend.
5. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 16.02.2023 wurden aufgrund des von der BVAEB eingestuften Dienstunfalls leichte Schmerzen à 5 Tage beim Beschwerdeführer festgestellt.
6. Mit Schreiben vom 20.02.2023 folgte die Dienstbehörde dem amtssachverständigen Gutachten und ging von leichten Schmerzen à 5 Tage aus. Daraus resultierend ergebe sich ein Betrag in Höhe von insgesamt EUR 500,00 als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld.
7. Mit Erklärung vom 22.02.2023 gab der Beschwerdeführer seiner Dienstbehörde bekannt, dass er sich mit einer einmaligen Geldaushilfe als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld in Höhe von EUR 500,00 einverstanden erkläre.
8. Mit Schreiben vom 26.03.2023 teilte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass aus seinem Antrag nicht hervorgehe, ob ihm durch den Dienstunfall Heilungskosten entstanden seien, die nicht von der BVA übernommen worden wären und ihm somit nicht erwachsen seien, oder aber seine Erwerbsfähigkeit durch mindestens 10 Kalendertage gemindert worden sei. Sollte er keine Unterlagen vorlegen können, die eine Anspruchsberechtigung iSd § 23a GehG begründen würden, könne ihm kein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß § 23b GehG gewährt werden, dh. weder für das gerichtlich zugesprochene Schmerzensgeld noch für das Schmerzensgeld, das im Zuge der ärztlichen Beurteilung der Schmerzperioden festgestellt worden sei. Ihm sei eine zweiwöchige Frist eingeräumt worden, hierzu Stellung zu nehmen und ergänzende Unterlagen vorzulegen.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bevorschussung von Schmerzensgeld iSd § 23b GehG 1956 auf Grund seines Dienstunfalles vom 28.09.2022 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist von zwei Wochen ungenutzt verstreichen haben lasse, eine Stellungnahme bzw. ergänzende Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgehe, dass ihm Heilungskosten, die nicht von der BVAEB übernommen wurden, erwachsen seien oder aber seine Erwerbsfähigkeit durch mindestens 10 Tage gemindert worden sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als Exekutivbeamter einen von der BVA anerkannten Dienstunfall erlitten, er habe sich auf Grund der vorfallkausalen Verletzung aber nicht im Krankenstand befunden. Da dem Beschwerdeführer „offenbar“ weder Heilungskosten erwachsen seien noch seine Erwerbsfähigkeit durch mindestens 10 Kalendertage gemindert gewesen sei, mangle es bereits an den Grundvoraussetzungen von§ 23a Z 3 GehG für eine Bevorschussung und erübrige sich daher eine Prüfung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach § 23b leg. cit.
10. Mit Schriftsatz vom 29.09.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und brachte im Wesentlichen vor, es sei unrichtig, dass die Voraussetzungen von § 23a Z 3 GehG nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer seien aufgrund seiner Verletzung schmerzstillende sowie entzündungshemmende Medikamente verordnet worden. Einen Tag nach dem Vorfall sei er in ärztlicher Behandlung gewesen. Dort sei die Wunde versorgt worden und wären ihm entsprechende Medikamente mitgegeben worden. Ein Kostenersatz durch die BVAEB sei in diesem Zusammenhang nicht geleistet worden bzw. sei dem Beschwerdeführer diesbezüglich nichts bekannt. Selbst wenn eine Kostenübernahme durch die BVAEB erfolgt wäre, so verbliebe dem Beschwerdeführer dennoch ein Selbstbehalt. Eine gänzliche Übernahme der Heilungskosten sei nicht vorgesehen. Weshalb ein teilweiser Kostenersatz zum Wegfall der Voraussetzungen von § 23a GehG führen sollte, sei unerfindlich und finde keine rechtliche Deckung. Vorfallskausale Heilungskosten würden ohnehin stets zumindest zum Teil von der BVAEB übernommen. Eine Kostenübernahme der BVAEB könnte allenfalls nur dann unterbleiben, wenn die geltend gemachten Kosten nicht unfallkausal gewesen seien oder deren Zweckmäßigkeit fraglich wäre. Unter diesen Voraussetzungen wäre jedoch der Begriff der vorfallskausalen Heilungskosten ohnehin nicht erfüllt. Insofern wäre unter diesem Aspekt § 23a GehG, wonach Heilungskosten entstanden sind, obsolet, würde dies nur dann gelten, wenn kein Kostenersatz der BVAEB erfolgt sei, da praktisch immer eine Kostenübernahme erfolge.
Darüber hinaus verstoße der angefochtene Bescheid gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei mit Willkür belastest. Es sei allgemein bekannt, dass in der Vergangenheit Beamten Vorschussleistungen gemäß § 23b GehG zuerkannt worden sein, ohne dass die Voraussetzungen von § 23a GehG vorgelegen bzw. geprüft worden seien. Insofern könne nur von Willkür der belangten Behörde gesprochen werden, wenn manchen Leistungswerbern ohne Prüfung bzw. Vorliegen der Voraussetzungen von § 23a GehG der beantragte Vorschuss gewährt werde und anderen wiederum nicht. Dadurch werde eine Differenzierung geschaffen, die sachlich nicht begründet sei. Die Vorgehensweise der Behörde verstoße zusätzlich auch gegen das Überraschungsverbot, da es in der Vergangenheit von Seiten der Behörden die Voraussetzungen von § 23a GehG nie Thema gewesen sei, der Beschwerdeführer somit davon ausgegangen sei, keine Belege vorzuweisen bzw. aufbewahren zu müssen.
11. Mit Schriftsatz vom 16.10.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird auf der Polizeiinspektion XXXX im Exekutivdienst als eingeteilter Beamter verwendet.
Am 28.09.2022 ereignete sich im Haftraum der Polizeiinspektion XXXX ein Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer an seinem linken Schienbein eine ca. 2,5 cm lange Rissquetschwunde durch den körperlichen Widerstand und das aggressive Verhalten eines Festgenommenen erlitt.
Dadurch entstanden beim Beschwerdeführer leichte Schmerzen à 5 Tage.
Es wurde nicht ermittelt, ob und gegebenenfalls wie lange der Beschwerdeführer durch den von der BVAEB als Dienstunfall eingestuften Vorfall am 28.09.2022 in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war.
Ein abschließender Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der vorstehend geschilderte Verfahrensgang inklusive der erfolgten Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum materiell rechtserheblichen Sachverhalt konnten nicht getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückverweisung:
Die für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
„Dienstunfall
§ 90. (1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.
[…]“
„Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn1. eine Beamtin oder ein Beamtera) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oderb) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen folgende erhebliche Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens:
Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass dem Beschwerdeführer keine Heilungskosten erwachsen seien und seine Erwerbsfähigkeit nicht durch mindestens 10 Kalendertage gemindert gewesen sei. Sohin mangle es bereits an den Grundvoraussetzungen von § 23a Z 3 GehG für eine Bevorschussung.
Während mangels vom Beschwerdeführer gelegter Nachweise über allfällig entstandene und von ihm zu tragende Heilungskosten die Behörde zutreffend davon ausging, dass dem Beschwerdeführer solche nicht entstanden sind und die Behörde in Bezug auf diesen Punkt auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen ist, mangels derer sie keine Feststellungen zu den Heilungskosten treffen kann und somit mangelnde Nachweise zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, liegt über die Frage, ob und wie lange der Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war, ein erheblicher, den Ausgang des Verfahrens entscheidender Ermittlungsmangel vor, da es an der belangten Behörde gelegen wäre, ihr mögliche Ermittlungshandlungen zu setzen, um eruieren zu können, ob und wie lange der Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war. Die belangte Behörde hat, wie sich aus dem Verwaltungsakt und dem bekämpften Bescheid ergibt, zu diesem wesentlichen Punkt überhaupt keine Ermittlungen vorgenommen.
Die belangte Behörde hätte begründen müssen, weshalb sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei in seiner Erwerbsfähigkeit nicht durch mindestens 10 Kalendertage gemindert gewesen. Dabei ist der Hinweis, der Beschwerdeführer habe nach dem von der BVAEB als Dienstunfall eingestuften Vorfall am 28.09.2022 keinen Tag Krankenstand in Anspruch genommen, nicht ausreichend, zumal auch bei Dienstverrichtung die Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sein könnte, da § 23a Z 3 GehG ausdrücklich nicht von einem gänzlichen Entfall, sondern von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit spricht (vgl. dazu etwa VwGH vom 21.03.2023, Ro 2021/12/0005, insb. Rz 18 f, mwN). Es wird im fortgesetzten Verfahren aufgrund von konkreten Ermittlungen zu eruieren sein, ob und wie lange die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers gemindert war, um in einem weiteren Schritt prüfen zu können, ob die Voraussetzungen der §§ 23a f GehG vorliegen und der Antrag des Beschwerdeführers sohin statthaft ist oder nicht.
Wenn der Beschwerdeführer moniert, es sei allgemein bekannt, dass in der Vergangenheit Beamten Vorschussleistungen zuerkannt worden seien, ohne dass die Voraussetzungen von§ 23b GehG vorgelegen bzw. geprüft worden seien und der angefochtene Bescheid somit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und mit Willkür belastet sei, ist er auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, dass niemandem ein Recht auf Gleichbehandlung „im Unrecht“ erwächst, auch wenn eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen erfolgt sein sollte (statt vieler VfGH vom 20.02.2014, 2013/09/0057; 30.01.2014, 2011/15/0040).
Da die belangte Behörde sohin in einem wesentlichen Punkt – ob und gegebenenfalls wie lange der Beschwerdeführer durch den von der BVAEB als Dienstunfall eingestuften Vorfall am 28.09.2022 in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war – überhaupt keine Ermittlungen durchführte, war der Beschwerde stattzugegeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054; 21.03.2023, Ro 2021/12/0005); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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