BDG 1979 §52
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W128.2251559.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Revinsp. XXXX , vertreten durch Dr. Martin DERSCALY, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 07.01.2022, Zl. 2021-0.429.555, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in den Spruchpunkten 5, 6, 7 und 8 des bekämpften Bescheides jeweils im letzten Halbsatz die Wortfolgen „wird abgewiesen.“ durch die Wortfolgen „wird als unzulässig zurückgewiesen.“ ersetzt werden.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Justizanstalt XXXX (in der Folge kurz Justizanstalt) als Justizwachebeamter zur Dienstleistung zugewiesen.
2. Der Beschwerdeführer erhielt mit Schreiben vom 23.02.2021 die Weisung, sich am 17.03.2021 einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979 zu unterziehen.
3. Am 15.03.2021 stellte der Beschwerdeführer die Anträge auf Feststellung, dass
1. die Weisung von einem unzuständigen Organ erfolge,
2. die Weisung wegen Strafgesetzwidrigkeit nichtig sei,
3. auf Ausfolgung einer Urkunde und
4. schließlich erhob er in eventu eine Remonstration gegen die Weisung vom 23.02.2021
4. Den Termin am 17.03.2021 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.
5. Mit Bescheid vom 16.08.2021 wies die belangte Behörde die Anträge vom 15.03.2021 ab.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, diese wurde durch das Bundesverwaltungsgericht vom 11.01.2023, Zl. 257 2247633-1 abgewiesen.
7. Mit Schreiben vom 15.04.2021 erhielt der Beschwerdeführer eine neuerliche Weisung sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dieser Weisung kam der Beschwerdeführer nach.
8. Mit Schriftsatz vom 16.06.2021 (der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag) beantragte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge Folgendes feststellen:
„6.1. Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde das Gesetz verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln
-in eventu: Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde das Gesetz verletzt, wenn jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktionen verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc..) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.
6.2. Es wird festgestellt, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Antragsstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt das Gesetz verletzt.
-in eventu: Es wird festgestellt, dass die Speicherung bzw. Die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Antragsstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt das Gesetz verletzt, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktionen verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc..) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.
6.3. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat.
-in eventu: Es wird festgestellt, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktionen verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc..) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.
6.4. Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat.-in eventu: Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktionen verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc..) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.“
9. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge zu den Punkten 6.1 und 6.2 samt den jeweiligen Eventualanträgen zurück (Spruchpunkte 1 bis 4) und die Anträge zu den Punkten 6.3 und 6.4 samt den jeweiligen Eventualanträgen ab (Spruchpunkte 5 bis 8).
Begründend führte die belangte Behörde zu den zurückgewiesenen Anträgen zusammengefasst aus, dass ein Feststellungsinteresse fehle, da die strittigen Rechtsfragen in einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Verfahren (Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach § 24 DSG) zu lösen seien.
Zu den abgewiesenen Anträgen führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Befolgung der Weisung sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoße.
Insofern es die Abweisung der Anträge betreffe, habe die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen als Dienstbehörde die Weisung erteilt, dass der Beschwerdeführer sich medizinisch untersuchen lassen solle. Die Weisung sei sohin von der zuständigen Dienstbehörde erteilt worden. Der Leiter der Justizanstalt habe als „verlängerter Arm“ der Dienstbehörde fungiert.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringe, dass die Weiterleitung seiner Gesundheitsdaten an die Dienstbehörde zu unterbleiben habe, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe, verkenne er die Rechtsprechung des VwGH. Die Beurteilung, ob Dienstunfähigkeit vorliege oder nicht, obliege - insbesondere aufgrund von ärztlichen Sachverständigengutachten - der Dienstbehörde.
10. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 07.02.2022 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Zusammengefasst wurde zu den zurückgewiesenen Anträgen vorgebracht, dass es sich trotz datenschutzrechtlicher Bedenken um ein dienstrechtliches Verfahren handle. Eine Zurückweisung sei nicht gerechtfertigt, da die belangte Behörde § 52 BDG rechtswidrig anwende. Bei den gestellten Anträgen handle es sich auch nicht um unzulässige abstrakte Feststellungsanträge, sondern habe der Beschwerdeführer ein individuell-konkretes Feststellungsbegehren vorgebracht.
Zu den abgewiesenen Anträgen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass eine Strafrechtswidrigkeit der Weisung deshalb vorliege, da geheimzuhaltende Gesundheitsdaten durch den Arzt an die Organwalter der Dienstbehörde weitergeleitet würden. Dabei würden subjektiv-dienstliche Rechte des Beschwerdeführers verletzt und andererseits das Recht des Bundes auf gesetzmäßige Verwaltungsrechtspflege. Ohne Weisungsbefolgung würde daher bereits § 302 StGB iVm § 15 StGB - sohin als Versuch - verwirklicht werden.
11. Am 08.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die obgenannte Justizanstalt ist seine Stammanstalt als Justizwachebeamter. Er trägt den Amtstitel Revierinspektor.
1.2. Mit Schreiben vom 10.02.2021 teilte der Leiter der Justizanstalt der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer „seit September vermehrt krankheitsbedingte Abwesenheiten“ aufweise und legte dessen Abwesenheitsmeldungen der belangten Behörde vor. Der Beschwerdeführer befand sich demnach von September 2020 bis Dezember 2020 an insgesamt 61 Tage im Krankenstand.
1.3. Daraufhin teilte die belangte Behörde dem Leiter der Justizanstalt mit Schreiben vom 11.02.2021 mit, er solle den Beschwerdeführer anweisen, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dem kam dieser mit Schreiben vom 23.02.2021 nach. Der Beschwerdeführer wurde demnach angewiesen, sich am 17.03.2021 gemäß § 52 BDG 1979, einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diesen Termin für die ärztliche Untersuchung nahm er nicht wahr.
1.4. Mit Feststellungsantrag vom 15.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Feststellung, dass der Dienstauftrag des Leiters der Justizanstalt vom 23.03.2021 von einem unzuständigen Organ iSd § 44 Abs. 2 BDG 1979 stamme und seine Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. In eventu remonstriere er gegen die Weisung vom 23.03.2021.
1.5. Der Feststellungsantrag vom 15.03.2021 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2021 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 14.09.2021 wurde mit hg. E vom 11.01.2023, Zl. W257 2247633-1/6E abgewiesen.
1.6. Am 29.04.2021 wurde die Weisung dem Beschwerdeführer neuerlich erteilt, sich am 12.05.2021 einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diesen Termin nahm der Beschwerdeführer war.
2. Beweiswürdigung:
Die verfahrensmaßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren der belangten Behörde sowie aus der Beschwerde und sind nicht strittig. Weiters wurde Einsicht genommen in den hg. Verfahrensakt Zl. W257 2247633-1.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er gemäß Abs. 3 leg. cit., wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Gemäß § 52 Abs. 1 BDG hat sich der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten bestehen.
Gemäß § 52 Abs. 2 BDG hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.
3.2.2. Vor dem Hintergrund der Funktion des dienstrechtlichen Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet die Erlassung eines solchen Bescheides darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls solange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des § 44 Abs 3 BDG 1979 versucht wurde. Denn vor Durchführung dieses einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrückliche oder entsprechend dem letzten Satz der genannten Bestimmung vermutete) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens steht ja der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten bzw. deren Rechtmäßigkeit es geht, gar nicht fest und muss demnach bis zum Abschluss dieses Verfahrens, auch wenn dieser nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht, schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden (siehe VwGH vom 13.03.2002, 2001/12/0181).
3.2.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
Die verfahrensgegenständlichen Feststellungsanträge richten sich allesamt generell und abstrakt gegen potenzielle künftige Weisungen und nicht in concreto gegen die Weisung vom 23.02.2021, bzw. gegen eine andere bereits erteilte Weisung. Der Beschwerdeführer begehrt in seinen Anträgen, samt Eventualanträgen, die Feststellung, dass die Erteilung von näher dargestellten, konstruierten Weisungen unter bestimmten Voraussetzungen, die unter anderem auch auf die Beseitigung von vermeintlichen Lücken im Gesetz abzielen, rechtswidrig sei.
Gemäß der obzitierten Rechtsprechung kommt einem dienstrechtlichen Feststellungsbescheid nur die Funktion eines subsidiären Rechtsbehelfs zu und scheidet die Erlassung eines Bescheides darüber, ob der Beschwerdeführer verpflichtet werden kann, sich künftig einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979 zu unterziehen, jedenfalls solange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des § 44 Abs. 3 BDG 1979 versucht wurde. Im Hinblick auf die Weisung vom 23.02.2021 hat der Beschwerdeführer jedoch ein solches Verfahren bereits geführt und wurde dieses mit der hg. E vom 11.01.2023, W257 2247633-1/6E abgeschlossen. Daher, scheidet eine inhaltliche Absprache über die gegenständlichen Anträge, samt Eventualanträgen von vorne herein aus, da dem Feststellungsantrag, ob die Befolgung der zugrundeliegenden Weisung zu den Dienstpflichten gehört hat, jedenfalls das für ein derartiges Feststellungsbegehren erforderliche Interesse fehlt.
Aus dem hg. E vom 11.01.2023, W257 2247633-1/6E geht insbesondere hervor, dass die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Weisung vom 23.02.2021, die sich im Wesentlichen mit dem verfahrensgegenständlich beantragten Feststellungsbegehren decken, seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht geteilt werden und die Weisung zurecht erfolgte. Insofern würde eine nochmalige Absprache im Sinne der gestellten Feststellungsanträge auch dem Grundsatz „ne bis in idem“ zuwiderlaufen.
3.2.5. Nachdem das oben gesagte auch für die Spruchpunkte 5 bis 8 gilt, hätte die Behörde nicht inhaltlich über die zugrundeliegenden Anträge abzusprechen gehabt, weshalb entsprechende Maßgaben zu treffen sind.
3.2.6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da in diesem Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu behandeln waren. Der wesentliche Sachverhalt war unstrittig und konnte vollständig anhand der Verfahrensakten festgestellt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (siehe VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten. Es handelt sich zudem um keine übermäßig komplexe Rechtfrage. Daher kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die - wie oben unter Punkt 3.2. - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und es liegt auch keine anderslautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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