AlVG §25
AlVG §38
AlVG §44
AlVG §58
B-VG Art133 Abs4
Koordinierung Soziale Sicherheit Art65
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W164.2252981.1.00
Spruch:
W164 2252981-1/10EW164 2266490-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert POROD (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) als Beisitzer und Dr. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann Kuzmich, gegen 1) den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 08.11.2021, GZ: XXXX , betreffend Rückzahlung unberechtigt empfangenen Arbeitslosengelds im Zeitraum 21.03.2020 bis 17.02.2021 und 2) den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 08.11.2021, GZ: XXXX , betreffend Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe im Zeitraum 18.02.2021 bis 19.06.2021 nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 16.06.2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) bezog von 21.03.2020 bis 17.02.2021 Arbeitslosengeld und von 18.02.2021 bis 28.02.2021 sowie von 04.03.2021 bis 19.06.2021 Notstandshilfe.
Die Polizeiinspektion XXXX hat im Juli 2021 eine Wohnsitzüberprüfung betreffend die BF durchgeführt und ein Verfahren wegen des Verdachts der Meldepflichtverletzung sowie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) leitete daraufhin ein Rückforderungsverfahren hinsichtlich der an die BF ausbezahlten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein.
Mit Bescheid vom 08.11.2021 sprach das AMS aus, dass der durch die BF erfolgte Bezug an Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 21.03.2020 bis 17.02.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und die BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 9.744,32 verpflichtet sei.
Mit einem weiteren Bescheid vom 08.11.2021 sprach das AMS aus, dass der durch die BF erfolgte Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 18.02.2021 bis 19.06.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 3.151,12 verpflichtet sei.
Begründend wurde für beide Entscheidungen soweit hier wesentlich ausgeführt, die BF habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen, da sie sich nicht in Österreich aufgehalten habe. Im Überbezug seien auch die Covid-Sonderzahlungen von zweimal EUR 450,- enthalten.
Gegen diese Bescheide erhob die BF fristgerecht zwei Beschwerden und führte im Wesentlichen aus, sie halte sich seit dem Jahr 2011 in Österreich auf und habe hier ihren Lebensmittelpunkt. Sie habe in Österreich ihre Schulausbildung absolviert und sei in Österreich berufstätig gewesen. Nachdem sie zwischenzeitig nach Ungarn gezogen sei, habe sie Anfang des Jahres 2020 einen eigenen Hausstand in XXXX , Burgenland, gegründet. Sie habe im Jahr 2020 und 2021 mehrere Kurse bzw. Trainings des AMS besucht. Dass es zu keiner Verfestigung des Aufenthaltes in XXXX , Burgenland, gekommen sei, wäre auf die Corona-Pandemie und die Krankheit ihrer Mutter zurückzuführen. Die BF habe ihre in Ungarn aufhältige schwer erkrankte Mutter gepflegt und sich um den Haushalt in XXXX , Ungarn, gekümmert. Die BF habe sich aber dennoch in Österreich aufgehalten, wobei sie Fortbildungsveranstaltungen besucht und ihre Poststücke von ihrer Adresse in XXXX , Burgenland, behoben habe. Ein dauernderAufenthalt oder Hauptwohnsitz in Österreich sei für den Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung nicht notwendig. Die BF erfülle sämtliche Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, weshalb keine Rückzahlungsverpflichtung gegeben sei. Die BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit einer weiteren Stellungnahme vom 18.01.2022 führte die BF aus, der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liege in Österreich. Durch ihre Ausbildung in Österreich und ihre Berufstätigkeit in Österreich sowie durch ihre private Beziehung zu einem Österreicher sei eine wirtschaftliche und private Nahebeziehung gegeben. Auch nach Verlust ihrer Erwerbstätigkeit habe sie sich in Österreich aufgehalten und Weiterbildungskurse absolviert. Selbst unter der Annahme eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes wäre für Leistungsbezüge aus Arbeitslosigkeit stets der letzte Beschäftigungsstaat zuständig. Die BF habe nicht vorsätzlich unwahre Angaben zu ihrem Wohnsitz gemacht. Sie habe ferner die bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gutgläubig verbraucht. Vorgelegt wurde der Mietvertrag über die genannte Wohnung in XXXX , Burgenland.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , gab das AMS der Beschwerde keine Folge gegeben und änderte die angefochtenen Bescheide dahingehend ab, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 iVm § 44 AlVG und Art. 65 EG VO 883/2004 mangels Zuständigkeit für die Zeit vom 21.03.2020 bis 17.02.2021 widerrufen und der zu Unrecht empfangene Betrag von EUR 10.002,69 gemäß § 25 AlVG zurückgefordert werde (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 und § 58 iV § 44 AlVG und Art. 65 EG VO 883/2004 mangels Zuständigkeit für die Zeit vom 18.02.2021 bis 28.02.2021 und vom 04.03.2021 bis 19.06.2021 widerrufen und der zu Unrecht empfangene Betrag von EUR 3.248,18 gemäß § 38 iVm § 25 AlVG zurückgefordert werde. Unter Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass der noch offene Rückforderungsbetrag in der Höhe von EUR 13.250,87 nach Rechtskraft dieser Entscheidung binnen zwei Wochen auf das angeführte Konto des AMS einzuzahlen sei.
Begründend führte das AMS aus, der Wohnort und Lebensmittelpunkt der BF sei während ihres letzten Dienstverhältnisses XXXX , Ungarn, gewesen. Eine Verlagerung ihrer Interessen nach Österreich habe nicht festgestellt werden können. An der Adresse in XXXX , Burgenland habe die BF lediglich einen Scheinwohnsitz begründet. Nach den gemeinschaftsrechtlichen Regeln sei für die BF als echte Grenzgängerin der Wohnstaat Ungarn zuständig. Mangels Zuständigkeit des AMS seien daher das zuerkannte Arbeitslosengeld und die Notstandhilfe zu widerrufen und seien die unberechtigt bezogenen Leistungen zurückzufordern. Da der Zusatzbetrag zum Arbeitslosengeld gemäß § 20 Abs. 6 AlVG in den Bescheiden vom 08.11.2021 nicht berücksichtigt worden sei, sei der zu Unrecht bezogene Betrag entsprechend zu erhöhen gewesen.
Dagegen erhob die BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, es sei keine Grenzgängereigenschaft gegeben. Die BF habe sich in den fraglichen Zeiträumen primär in Österreich aufgehalten und könne diese Aufenthalte durch den Besuch von Kursen und durch das Testen in Österreich nachweisen. Die BF habe sich entweder bei ihrem Freund in XXXX , Burgenland, oder bei ihrer Freundin in XXXX , Burgenland, aufgehalten. Ab und zu sei sie in XXXX , Burgenland, an ihrer Wohnadresse aufhältig gewesen und habe dort die Post behoben. Weiters habe sich die BF bei den ungarischen Leistungsbehörden über einen möglichen Arbeitslosengeldbezug in Ungarn erkundigt und sei ihr mitgeteilt worden, dass eine Arbeitslosenunterstützung nur dann in Frage käme, wenn sie zumindest einen Tag in der Woche bei einem ungarischen Arbeitgeber berufstätig wäre. Dies sei jedoch nie der Fall gewesen. Die BF sei in Österreich vom 17.02.2011 bis 13.09.2018 durchgehend mit ihrem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen und habe sich in Österreich aufgehalten. Ab 26.02.2020 habe sie erneut einen Wohnsitz in Österreich begründet. Die Arbeitslosigkeit der BF habe nachfolgend dazu geführt, dass sie sich primär bei ihrem Freund in XXXX , Burgenland, und bei ihrer Freundin in XXXX , Burgenland, aufgehalten habe. Aufgrund dessen könne die BF nicht als Grenzgängerin angesehen werden.
Art. 11 der EG Verordnung 883/2004 sehe ein Feststellungsverfahren für den Fall vor, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen den Trägern zweier Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person bestehen. Dies sei hier eindeutig der Fall, jedoch sei bislang kein derartiges Verfahren durchgeführt worden. Im Falle einer Uneinigkeit der betreffenden Träger gelte ferner der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lasse. Die BF habe eindeutig zu erkennen gegeben, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Österreich befinde. Lediglich ihre Mutter und ihre Brüder würden in Ungarn leben. Die Tatsache, dass die BF diese besucht habe, würde nicht ausreichen, um von einer Grenzgängereigenschaft ausgehen zu können. Es werde die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, in eventu die Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens zur Bestimmung des Wohnortes der BF zwischen Österreich und Ungarn, beantragt.
Das AMS legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in den Akt des Landesgerichts Eisenstadt , GZ: XXXX Daraus ergab sich Folgendes:
Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 07.02.2022, GZ: XXXX , wurde die BF wegen nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde: Die BF habe in XXXX mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter des AMS XXXX durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die die genannte Stelle in einem € 5000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, indem sie im Zeitraum von 21.03.2020 bis 17.02.2021 Arbeitslosengeld und im Zeitraum von 18.02.2021 bis 28.02.2021 sowie von 04.03.2021 bis 19.06.2021 Notstandshilfe, sohin Sozialleistungen, in Höhe von insgesamt € 13.386,99 bezog und diesbezüglich vorgab, in XXXX , Österreich, zu wohnen, obwohl sie tatsächlich in XXXX Ungarn wohnte und somit im angeführten Zeitraum nicht im Bundesgebiet aufhältig war und sie diesen Umstand dem AMS XXXX entgegen der geltenden Vorschriften nicht meldete, wodurch das AMS XXXX in zuvor genannter Höhe am Vermögen geschädigt wurde. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
Das Bundesverwaltungsgericht informierte die BF zu Handen ihrer Rechtsvertretung darüber, dass das genannte rechtskräftige Urteil des LG Eisenstadt, in die Entscheidungsfindung des Bundesverwaltungsgerichts einbezogen werde.
Mit Stellungnahme vom 17.02.2023 sprach sich die BF durch ihren Rechtsvertreter gegen eine Einbeziehung des genannten Strafurteil in das hier zu führende Verfahren aus. Das Strafurteil sei aus rein prozessökonomischen Gründen nicht bekämpft worden. Die angefochtenen Bescheide seien vor Erlassung dieses Strafurteils ergangen. Die Vorfrage des Bestehens eines Rückforderungstatbestandes habe die Behörde daher selbst beurteilt. Nur diese Vorfragebeurteilung binde, nicht aber das nachfolgende Strafurteil. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der BF sei stets Österreich gewesen. Allein auf den gemeldeten Wohnsitz sei nicht abzustellen. Das reine Abstellen auf einen Hauptwohnsitz wäre auch diskriminierend, da Arbeitssuchende für den Zugang zu Sozialleistungen ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben müssten. Österreich sei ferner der letzte Beschäftigungsstaat der BF. Die BF sei keine echte Grenzgängerin iSd Art 65 der VO(EG)883/2004. Die durch die Krankheit der Mutter bedingte Situation der Kernfamilie bilde eine Ausnahmesituation und einen ausdrücklich berücksichtigungswürdigen Grund. Die BF habe auch nicht vorsätzlich unwahre Angaben zu ihrem Wohnsitz gemacht. § 25 AlVG enthalte eine subjektive Komponente. Die BF habe in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt unwahre Angaben gemacht. Sie sei aus unverschuldeter Rechtsunkenntnis möglicherweise bestehenden Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist ungarische Staatsangehörige. Sie besuchte in Österreich die Handelsschule und schloss diese im Schuljahr 2015/16 erfolgreich ab. Die BF stand von 01.04.2018 bis 20.03.2020 in einem vollversicherten Dienstverhältnis in Österreich. Am 19.03.2020 stellte die BF beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Ihr wurde daraufhin Arbeitslosengeld ab dem 21.03.2020 zuerkannt. Am 02.02.2021 stellte die BF einen Antrag auf Notstandshilfe und wurde ihr Notstandshilfe ab dem 18.02.2021 zuerkannt. Auf den Antragsformularen gab die BF jeweils als ordentlichen Wohnsitz die Anschrift XXXX Burgenland, an. Die BF bezog von 21.03.2020 bis 19.06.2021, mit einer Bezugsunterbrechung von 01.03.2021 bis 03.03.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 20.06.2021 nahm die BF ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis auf.
Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 07.02.2022, GZ: XXXX , wurde die BF wegen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil stellt in seinem Spruch folgende Tathandlung fest: Die BF habe mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter des AMS XXXX durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet hat, die die genannte Stelle in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, indem sie im Zeitraum vom 21.03.2020 bis 17.02.2021 Arbeitslosengeld und im Zeitraum vom 18.02.2021 bis 28.02.2021 sowie vom 04.03.2021 bis 19.06.2021 Notstandshilfe, sohin Sozialleistungen, in Höhe von insgesamt EUR 13.386,99 bezog und diesbezüglich vorgab, in XXXX zu wohnen, obwohl sie tatsächlich in XXXX UNGARN, wohnte und somit im angeführten Zeitraum nicht im Bundesgebiet aufhältig war und sie diesen Umstand dem AMS entgegen den geltenden Vorschriften nicht meldete, wodurch das AMS XXXX in zuvor genannter Höhe am Vermögen geschädigt wurde.
Das genannte Strafurteil erwuchs in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in den Akt des Landesgerichts Eisenstadt, GZ: XXXX , durch Einholung eines aktuellen Versicherungsdatenauszuges beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und durch Eisichtnahme in das Zentrale Melderegister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) […]
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) – (7) […]
Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Personen, für die die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166 (kurz VO(EG)883/2004) gilt, unterliegen grundsätzlich den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 ). Dies ist - für die hier im Blick stehenden Leistungen bei Arbeitslosigkeit - grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde (Beschäftigungsmitgliedstaat) (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 ) (vgl. etwa VwGH Ra 2016/08/0050 vom 19.11.2019).
Art. 65 VO 883/2004 (iVm Art. 11 Abs. 3 lit. c VO 883/2004 ) sieht unter den dort genannten Voraussetzungen einen Zuständigkeitsübergang (Statutenwechsel) auf den Wohnmitgliedstaat vor. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen der Wohnmitgliedstaat und der Beschäftigungsmitgliedstaat auseinanderfallen (echte und unechte Grenzgänger).
Bei der BF handelt es sich um eine Person, auf die die VO (EG) 883/2004 anzuwenden ist. Die BF war unmittelbar vor ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich beschäftigt.
Zufolge Art I (Definitionen) lit f der VO (EG) 883/2004 bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck "Grenzgänger" [Anm: = „echter“ Grenzgänger] eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs eines strafgerichtlichen Urteils, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend der konkreten Tatfeststellung des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht ist die die Begehung der strafbaren Handlung durch die schuldig gesprochene Person – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann – bindend festgestellt. (vgl. VwGH 30.01.2013, 2012/03/0072; VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009, VwGH Ra 2019/03/0130 vom 11.1.2019).
Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich daraus:
Im vorliegenden Fall hat das Landesgericht Eisenstadt mit seinen im rechtskräftigen Urteil vom 07.02.2022, GZ: XXXX , gemachten Tatsachenfeststellungen bindend ausgesprochen, dass die BF mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter des AMS XXXX durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet hat, die die genannte Stelle in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, indem sie im Zeitraum vom 21.03.2020 bis 17.02.2021 Arbeitslosengeld und im Zeitraum vom 18.02.2021 bis 28.02.2021 sowie vom 04.03.2021 bis 19.06.2021 Notstandshilfe, sohin Sozialleistungen, in Höhe von insgesamt EUR 13.386,99 bezog und diesbezüglich vorgab, in XXXX zu wohnen, obwohl sie tatsächlich in XXXX UNGARN, wohnte und somit im angeführten Zeitraum nicht im Bundesgebiet aufhältig war und sie diesen Umstand dem AMS entgegen den geltenden Vorschriften nicht meldete, wodurch das AMS XXXX in zuvor genannter Höhe am Vermögen geschädigt wurde.
Damit steht auch für das hier anhängige Verfahren bindend fest, dass die BF während der verfahrensgegenständlichen Zeit den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Ungarn hatte und dies dem AMS mit dem Ziel, die hier gegenständlichen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können, vorsätzlich verschwiegen hat. Daher war auf das im Beschwerdeverfahren eingebrachte Vorbringen der BF, sie hätte ihren Lebensmittelpunkt während der hier gegenständlichen Zeit in Österreich gehabt und hätte das genannte Strafurteil aus rein prozessökonomischen Gründen nicht bekämpft, nicht mehr einzugehen, ebenso nicht auf das Beschwerdevorbringen der BF, sie hätte nicht vorsätzlich unwahre Angaben gemacht.
Weitere Ermittlungen diesbezüglich sind nicht mehr geboten. Daher war auf den Antrag der BF, weitere zeugenschaftliche Einvernahmen vorzunehmen, nicht einzugehen. Das Gleiche gilt für das im Rahmen des Vorlageantrags gestellte Begehren, ein zwischenstaatliches Verfahren zur Bestimmung des Wohnortes zwischen Österreich und Ungarn einzuleiten.
Nicht einzugehen war unter Berücksichtigung der oben dargelegten Bindungswirkung ferner auf das Beschwerdevorbringen, die BF hätte den erhaltenen Betrag bereits gutgläubig verbraucht, da dies voraussetzen würde, dass die BF objektiv betrachtet an der Rechtmäßigkeit der ihr ausgezahlten Leistungen keinen Zweifel gehabt hätte (vgl. etwa VwGH 2000/12/0093 vom 25.03.2002 zu § 13a GG 1956).
Auf den Einwand, das Strafurteil sei später ergangen als die Entscheidung der belangten Behörde, ist unter Berücksichtigung der Urteils des Obersten Gerichtshofs 60b21/13a vom 08.05.2013, das insoweit auch für die hier vorliegende Entscheidung einschlägig ist, nicht einzugehen: Für die nun anzuwendende Bindungswirkung ist wesentlich, dass das genannte Strafurteil des LG Eisenstadt vor Erlassung dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergangen ist. Dies ist der Fall. Die Bindungswirkung ist damit eingetreten.
Im gegenständlichen Fall war sohin keine Zuständigkeit des AMS in Österreich gegeben und hat das AMS zu Recht den Bezug der verfahrensgegenständlichen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung widerrufen und die BF zu Recht zur entsprechenden Rückzahlung der zu unecht bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet.
Die in § 25 Abs 6 AlVG normierte Frist wurde nicht überschritten.
Was die Höhe der Rückforderung betrifft, so hat die BF diesbezüglich keine Einwendungen gemacht. Die Rückforderungsbeträge sind in der Beschwerdevorentscheidung im Detail nachvollziehbar aufgelistet. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine nähere amtswegige Prüfung der Höhe der Rückforderung erforderlich erscheinen lassen würden.
Soweit die belangte Behörde den Rückforderungsbetrag im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung mit entsprechender Begründung erhöht hat, ist auch diese Vorgangsweise unter Berücksichtigung von VwGH Ra 2019/08/0114 vom 06.05.2020 nicht zu beanstanden: Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides und damit Sache des Verfahrens waren Widerruf und Rückforderung der von der BF während der oben genannten Zeiträume bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§§ 24, 25 AlVG). Gemäß § 20 Abs 6 AlVG gewährte Zusatzbeträge sind vom Begriff des Arbeitslosengeldes – und iVm § 38 AlVG der Notstandshilfe - umfasst. Die belangte Behörde hat daher mit der im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vorgenommenen Korrektur der Rückforderungssumme den Beschwerdegegenstand nicht überschritten. In dem damit vorgegebenen Rahmen der Prüfbefugnis war im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Ein Verschlechterungsverbot gibt es im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG – anders als im Verwaltungsstrafverfahren - nicht. Dies hat auch für das Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum Ausgangsbescheid Geltung ( vgl. VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009).
Die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von EUR 13.250,87 erfolgte sohin zusammenfassend dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint im vorliegenden Fall nicht geboten, da der Sachverhalt anhand der Aktenlage abschließend geklärt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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