DSG §1
DSGVO Art57 Abs1 litf
DSGVO Art6 Abs1 litf
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W274.2260002.1.00
Spruch:
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KR. POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40 – 42, 1030 Wien, vom 18.08.2022, GZ. D124.4617 2022-0.553.092, Mitbeteiligter XXXX , vertreten durch HOLZER, KOFLER, MIKOSCH, KASPER Rechtsanwälte OG, Bahnhofstraße 51/DG, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (unzulässige Bildverarbeitung), in nicht-öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Per E-Mail vom 14.08.2021 wandte sich XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) mit einer „Anzeige wegen Videoüberwachung“ an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und führte aus, die Familie XXXX habe am Einfahrtstor eine Videokamera montiert. Diese Videokamera neuester Technik mit vermutlicher Übertragung aufs Smartphone und Aufnahmefunktion sei auf die Hauseinfahrt und das Anwesen (Haus und Garten) des BF gerichtet. Durch diese Kamera fühlten sie (gemeint wohl die Familie des BF) sich überwacht. Die Überwachung sei auch durch das Verhalten und die Aussagen der Familie XXXX bestätigt worden. Zweimal habe der BF die Familie XXXX gebeten, den Blickwinkel der Kamera so zu ändern, dass eine Überwachung des Anwesens des BF nicht mehr möglich sei (am 10.06.2021 und am 12.07.2021). Familie XXXX sei nicht bereit, die Kameraausrichtung zu ändern. Der BF bitte um Überprüfung und entsprechende Maßnahmen.
Angeschlossen waren drei Lichtbilder, wobei eines nach Angaben des BF dessen Hauseinfahrt aus dem Blickwinkel der Kamera wiedergibt.
Mit Mangelbehebungsauftrag vom 18.11.2021 trug die belangte Behörde dem BF auf, das als verletzt erachtete Recht sowie das Begehren zu bezeichnen, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen.
In Reaktion hierauf übersandte der BF ein ausgefülltes Beschwerdeformular der belangten Behörde und bezeichnete als Beschwerdegegner XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB), stützte sich auf einen Verstoß des MB gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO und führte aus, durch die Audio- und Videoüberwachung am Hauseingang der Familie XXXX fühlten „sie“ sich im Privat- und Familienleben gestört. Sie würden wie andere Besucher von der Kamera erfasst, visuell kontrolliert und Gespräche, die sie auf ihrem Anwesen führten, würden abgehört. Diese Bild- und Audiodaten würden von der Familie XXXX vermutlich mittels Datenträger und/oder Smartphone aufgezeichnet und seien immer, auch in Echtzeit, abrufbar. Die Anlage sei Tag und Nacht in Betrieb. Beantragt werde die Löschung der Daten des BF und die Demontage der Audio- und Videoüberwachung, um weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF zu unterbinden.
Angeschlossen sind weitere Lichtbilder, darunter eine Luftaufnahme der Örtlichkeiten des BF sowie des MB samt Einzeichnungen durch den BF.
Mit Erledigung vom 26.11.2021 forderte die belangte Behörde den MB zur Stellungnahme zur Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund behaupteter unzulässiger Bildverarbeitung auf, wobei insbesondere auf Folgendes einzugehen sei:
ob diese Behauptungen zuträfen,
die genaue Anzahl der vom MB betriebenen Kameras,
zu welchem Zweck die Anlage betrieben werde,
ob aufgezeichnet werde und wenn ja, wie lange die Aufzeichnungen aufbewahrt würden,
ob die Kameras gekennzeichnet seien und wenn ja, in welcher Weise,
welche/r Bereich/e durch die Aufnahme erfasst wird/werden.
Weiters wurde der MB aufgefordert, Screenshots von seiner Kamera vorzulegen, die den von der Kamera überwachten Bereich zeigten (Aufnahmebereich), Fotos von jeder Kamera vorzulegen, auf denen die Position der jeweiligen Kamera von außen erkennbar sei, die Herstellerbezeichnung, Modell/Serienbezeichnung, Modellnummer (Artikelbezeichnung) der Kamera(s) bekannt zu geben sowie die Bedienungsanleitung (soweit vorhanden) zu der Kamera/den Kameras vorzulegen.
Der MB äußerte sich anwaltlich vertreten am 16.12.2021 und führte aus, bestritten werde ein Filmen bzw. Abhören des Grundstücks des BF durch den MB. Es seien vom MB keine personenbezogenen Daten des BF verarbeitet worden und es werde nicht gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen.
Der MB habe in seinem Wohnhaus eine Sprechanlage mit Videofunktion der Marke Bticino eingebaut, die im Jahr 2009 installiert worden sei. Diese Anlage diene – wie bei Häusern üblich – dazu, Besucher des Hauses zu „kontrollieren“ bzw. zu identifizieren. Bei dieser Anlage bestehe keine Möglichkeit, den Blickwinkel der Kamera zu verändern. Die Anlage habe auch keine Möglichkeit, Fotos bzw. Videos aufzuzeichnen. Sie diene lediglich zur Nachschau welcher Besucher anläute. Es handle sich keinesfalls um eine Überwachungskamera und es gäbe auch keine Aufnahmefunktion für Fotos bzw. Videos. Es gäbe auch keine Möglichkeit, die Anlage mit einem Mobiltelefon oder Computer zu verbinden. Der Außenteil der Kamera sei nicht beweglich, weshalb das Blickfeld nicht verändert werden könne. Mit dieser Anlage werde nur der unmittelbare Bereich vor der Haustüre des MB erfasst. Die belangte Behörde wolle die rechtmäßige Installation der Sprechanlage mit Videofunktion feststellen sowie den BF auffordern, in Hinkunft unwahre Behauptungen hinsichtlich der vom MB rechtmäßig installierten Sprechanlage mit Videofunktion zu unterlassen.
Angeschlossen waren Fotos (Großaufnahme des Innenteils mit eingeschalteter Bildfunktion (Beilage ./1), Innenaufnahme Haustür mit dem daneben angebrachten Innenteil (Beilage ./2), Großaufnahme des Monitors mit eingeschalteter Bildfunktion (Beilage ./3), Außenteil neben der Eingangstüre (Beilage ./4) sowie Vorplatz des Hauses des MB mit Eingangstür und Außenteil der Anlage (Beilage ./5).
Mit Erledigung vom 17.12.2021 teilte die belangte Behörde dem BF die Stellungnahme des MB mit und trug diesem auf, im Falle eines Widerspruchs auf den beiliegenden Bildern genau einzuzeichnen, wo das Grundstück des BF gefilmt worden sei.
Mit Schreiben vom 28.12.2021 führte der BF aus, er widerspreche dem Vorbringen des MB. Dieser versuche, den Kamerawinkel mit seinem Körper zu verdecken und die Qualität der Bilder sei durch Aufnahme bei schlechtem Licht beeinträchtigt (Abenddämmerung oder Nacht) und sei in der Beilage ./3 doch einwandfrei ersichtlich, dass die Familie des BF und deren Besucher und diese selbst unter ständiger Beobachtung stünden. Die Beilage ./3 bestätige, dass der MB nicht nur das Grundstück des BF oberhalb der Sichtschutzwand der Grundstückseinfriedung und Hauseinfahrt, sondern die gesamte Sackgasse XXXX überwache und damit die Ein- und Ausfahrenden jederzeit im Blickfeld habe. Es sei durch Beilage ./3 nicht nur bestätigt, dass es jederzeit möglich sei, visuelle Aufnahmen der Familie des BF zu erstellen. Ebenso verhalte es sich mit den Audioaufnahmen, die jederzeit erstellt werden könnten oder bereits erstellt worden seien, insbesondere zumal sich der Aufenthaltsbereich des BF im Garten in unmittelbarer Nähe der Sprechanlage befinde. Der BF beantrage weiterhin die Wiederherstellung des Rechts auf Privatsphäre und Demontage der Video- und Audioüberwachung sowie Löschung aufgenommener Fotos, Video- und Audiodaten.
Angeschlossen waren die Beilagen ./3 und ./5 des MB mit Erläuterungen.
Diese Eingabe wurde von der belangten Behörde dem MB zur Stellungnahme übermittelt.
Der MB führte - wiederum anwaltlich vertreten - am 28.02.2022 hiezu aus, es sei absurd, wenn der BF meine, der MB habe versucht, den Kamerablickwinkel mit seinem Körper zu verdecken. Er habe mit den vorliegenden Bildern der Behörde einen Einblick vermitteln wollen, welcher Blickwinkel sich bei Betrieb dieser Sprechanlage mit Videofunktion ergäbe. Zur besseren Verdeutlichung würden zwei weitere Lichtbilder vorgelegt, aus denen der Sichtbereich klar erkenntlich sei. Keinesfalls sei dabei ansatzweise irgendeine Art von Privatbereich des BF erkennbar. Im Blickfeld der Anlage befinde sich der unmittelbare Vorbereich des Hauses des MB, im Hintergrund sei entfernt und unscharf die Hauszufahrt zum BF in einem kleinen Teilbereich ersichtlich. Es handle sich bei der Sprechanlage mit Videofunktion um eine handelsübliche Massenware. Die Anlage diene allein dazu, anläutende Besucher zu identifizieren. In Abrede gestellt werde, dass der BF bzw. dessen Familie oder Besucher unter ständiger Beobachtung stünden. Die beantragte Löschung könne nicht bewerkstelligt werden, da es aufgrund des technischen Zustandes der Anlage keinerlei Aufzeichnungen gäbe.
Übermittelt wurden weitere Fotos, eines zeigend den Innenteil mit eingeschaltetem Bild, nunmehr ohne dass sich darauf eine Person befindet (Beilage ./6) sowie ein Bild, in dessen Bereich sich ein Auto befindet (Beilage ./7).
Hiezu äußerte sich der BF neuerlich am 25.03.2022, im Wesentlichen unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens und der nachdrücklichen Forderung, die „Audio- und Videoüberwachung“ unverzüglich abzustellen. Niemand habe das Recht, ohne Erlaubnis des BF auch nur einen Bruchteil des Privatbereichs oder natürliche Personen durch Audio- oder Videosysteme zu erfassen und dauerhaft zu überwachen. Der BF wolle zu keinem Zeitpunkt von Video- und Audiosystemen auf und an seinem Anwesen erfasst werden. Die Bildqualität der nunmehr durch den MB übersandten Bilder sei durch Kopie mit einem offensichtlich defekten Drucker herabgesetzt. Der BF glaube auch, dass die Bilder bearbeitet worden seien, um die Bildqualität zusätzlich herabzusetzen und das Haus hinter dem Grundstück der BF wegzuretuschieren.
Angeschlossen waren weitere Fotos mit Anmerkungen.
Mit weiterer anwaltlicher Stellungnahme vom 11.07.2022 wies der MB auf die nunmehr vorgelegte Gebrauchsanweisung der gegenständlichen Anlage Bticino 369111 hin und legte weitere Lichtbilder vor.
Zuletzt äußerte sich der BF mit Schreiben vom 30.07.2022 und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen. Er beanstandete dabei erkennbar auch, dass Bilder (Familie des BF sowie deren Besucher?) gemacht worden seien und z.B. an die Datenschutzbehörde geschickt worden seien. Es sei für den BF nicht eruierbar, wie viele solcher oder noch persönlicherer Fotos bereits existierten. Es falle auch auf, dass der MB auffällig oft aus dem Haus komme, wenn der BF auf seinem Anwesen sei, was den Verdacht der permanenten Kontrolle und Überwachung erhärte.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und stellte folgenden Sachverhalt (samt jeweiliger Beweiswürdigung) fest:
1. Der Beschwerdeführer bewohnt das Haus neben dem Beschwerdegegner.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das insofern übereinstimmende Vorbringen der Parteien.
2. Der Beschwerdegegner verfügt über keinen analogen Türspion an der Metall-Haustüre, jedoch ist ein digitaler Türspion der Marke Bticino, konkret der Türspion mit der Modellbezeichnung Bticino 369111, in der Hauswand, neben der Haustüre des Beschwerdegegners, angebracht. Dieser überträgt Bildaufnahmen nur in Echtzeit auf einen Monitor. Mit der gegenständlichen Anlage können keine Foto-, Video-, oder Audioaufzeichnungen gemacht werden bzw. keine Speicherung. Die Übertragung auf ein Mobiltelefon oder einen Computer ist ebenfalls nicht möglich, wodurch nur Echtzeitaufnahmen vorliegen. Auch eine Änderung des Blickwinkels der Kamera ist nicht möglich. Die Eingangstüre des Beschwerdegegners aus Metall mit dem Türspion daneben, ist die Folgende (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen bezüglich den Standort des Türspions und die Metalltüre stützen sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bildaufnahmen vom 14. August 2021 und 26. November 2021. Die Beweiswürdigungen hinsichtlich der nicht vorhandenen Möglichkeit der Speicherung und/oder Übertragung der Daten auf ein Mobiltelefon und/oder einen Computer sowie der nicht vorhandenen Möglichkeit den Blickwinkel der Kamera zu ändern, stützen sich auf die glaubhaften Vorbringen des Beschwerdegegners vom 16. Dezember 2021, 01. März 2022 und 11. Juli 2022 und der Gebrauchsanleitung der Anlage (Stellungnahme vom 11. Juli 2022). Dagegen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Speicherung und Übertragung der Daten auf ein Mobiltelefon und/oder Computer bloße (unbestimmte) Mutmaßungen, die nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung auf einen unzulässigen Erkundigungsbeweis hinauslaufen, zu dessen Aufnahme das Gericht (gegenständlich: die Datenschutzbehörde) nicht verpflichtet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17. September 2019, Ra 2019/18/0332 mwN.).
3. Bei einem Türspion handelt es sich um eine Vorrichtung, die es erlaubt, jemanden vor der Tür zu erkennen, ohne diese öffnen zu müssen. Der digitale Türspion ist seit 2009 installiert worden und dient dem Beschwerdegegner dazu, Besucher zu identifizieren und nachzusehen, welcher Besucher anläutet.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zur Definition eines Türspions ergeben sich aus der allgemeinen Verkehrsauffassung. Die Feststellungen des Zeitpunktes der Installation der Anlage sowie dem Gebrauch der Anlage ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdegegners vom 16. Dezember 2021.
4. Durch die Übertragung auf einen kleinen Monitor mit geringer Auflösung, ist die Hauseinfahrt und das Anwesen (Haus und Garten) des Beschwerdeführers, sowie vorbeigehende Passanten nur schwer erkennbar. Der Beschwerdeführer hat keine Zustimmung in die Aufnahme gegeben.
5. Der Kamerablickwinkel, welcher auf dem Monitor wiedergegeben wird, ergibt sich wie Folgt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):
6. Im Kamerasichtfeld ist ein Teil der öffentlichen Straße XXXX . Der Kamerablickwinkel aus der Sicht von oben, ergibt sich wie folgt:
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellung zu Punkt 5 und Punkt 6 bzw. zum Aufnahmebereich der Kamera stützt sich auf die Eingaben des Beschwerdegegners, insbesondere auf die Eingabe vom 11. Juli 2022. Die Feststellung, dass es sich bei einem Teil um eine öffentliche Straße handelt XXXX , stützt sich auf das unstrittige Foto von den Luftaufnahmen der Grundstücke, das mit Eingabe vom 14. August 2021 vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde. Die getroffene Feststellung zur nicht Zustimmung des Beschwerdeführers ist unstrittig.
7. Gespräche des Beschwerdeführers wurden nicht durch den Beschwerdegegner aufgezeichnet.
Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung zu Punkt 7 beruht auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdegegners insbesondere auf seiner Eingabe vom 16. Dezember 2021, dagegen beruht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Gespräche auf seinem Anwesen aufgezeichnet worden seien auf bloßen (unbestimmten) Mutmaßungen. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Vorbringen, welches aus (unbestimmten) Mutmaßungen besteht, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das Gericht (gegenständlich: die Datenschutzbehörde) nicht verpflichtet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17. September 2019, Ra 2019/18/0332 mwN.).
Daraus folgerte die belangte Behörde rechtlich, die DSGVO definiere den Begriff Verarbeitung in Art. 4 Z 3 DSGVO durch die Aufzählung einer Reihe von möglichen Nutzungsvorgängen. Mitumfasst seien dabei das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Auch das verfahrensgegenständliche Erfassen von Personen mittels einer - in einem digitalen Türspion verbauten - Kamera stelle jedenfalls einen Verarbeitungsvorgang im datenschutzrechtlichen Sinn dar.
Aus den Feststellungen ergäbe sich, dass der MB sowohl über die Zwecke der Datenverarbeitung, das Erkennen von Besuchern, als auch über die Mittel, konkret den Einsatz eines Türspions samt integrierte Kamera entscheide. Der MB sei daher für die durch die Kamera angefertigten Datenverarbeitungen als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher zu qualifizieren.
Die belangte Behörde gab sodann § 1 Abs. 1 DSG wieder und hielt fest, gegenständlich seien weder lebenswichtige Interessen des BF noch seine Zustimmung gegeben, weshalb zu prüfen sei, ob überwiegende berechtigte Interessen eines anderen vorlägen, die seinen Anspruch auf Geheimhaltung beschränken könnten. Dies entspreche auch der DSGVO, die in Art. 6 Abs. 1 einzelne Erlaubnistatbestände für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung vorsehe.
Im gegenständlichen Fall sei Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO einschlägig. Im Kontext einer Videoüberwachung habe hiezu der EuGH festgehalten, dass drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit die Verarbeitung als zulässig zu qualifizieren sei (EuGH vom 11.12.2019, C-708/18). Dies sei die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den Verantwortlichen, die Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses und kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse.
Der MB bringe als Grund für die Installation und Verwendung des digitalen Türspions vor, dass er etwaige Besucher identifizieren bzw. kontrollieren wolle, bevor er die Haustüre öffne. Dieser Schutzzweck, das Erkennen von potentiellen Gefahren vor Öffnen der Haustüre, stelle ein berechtigtes Interesse des MB dar.
Im Hinblick auf das Kriterium der Erforderlichkeit sei zu berücksichtigen, dass der MB nicht über einen analogen Türspion verfüge, sodass er nicht erkennen könne, wem er die Tür öffne. Das nachträgliche Einbauen eines analogen Türspions in eine Metalltüre sei unverhältnismäßig und eine Änderung des Blickwinkels der Kamera sei technisch nicht möglich. Es stünden somit keine gelinderen Mittel zur Verfügung, um den Schutzzweck zu verwirklichen.
In die Interessenabwägung sei einzubeziehen, dass es sich um eine Echtzeitaufnahme handle, wodurch die Gefährdung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (mangels Speicherung) deutlich herabgesetzt werde. Es erfolge keine Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen, wodurch dem Grundsatz der Datenminimierung entsprochen werde. Die Bildaufnahmen würden auf einen sehr kleinen Monitor mit geringer Auflösung übertragen, sodass die gegenüberliegende Hauszufahrt und das Anwesen (Haus und Garten) des BF, wenn überhaupt, nur schwer erkennbar sei. Das BVwG habe bereits ausgesprochen, dass ein digitaler Türspion, der (wie gegenständlich) über keine wesentlich anderen Eigenschaften verfüge als ein traditioneller mechanischer Türspion, zulässig sei. Die Interessen des BF überwägen nicht jene des MB, sodass der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorliege.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde des BF mit dem Begehren, die Videoüberwachung „abzuschaffen“, das Recht auf Privatsphäre herzustellen sowie eventuell erstellte Aufnahmen zu löschen. Beantragt werde weiters die Durchführung eines Ortsaugenscheines bei normalen Lichtverhältnissen – Tageslicht und Sonnenschein.
Angeschlossen sind zwei weitere Lichtbilder mit den Bezeichnungen „Erfassungswinkel des Türspions des MB innerhalb des Anwesens des BF“ sowie „Sicht aus einer 4 cm2 großen Aussparung, wie sie der MB in der Metalltür neben seinem digitalen Türspion habe“.
Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt elektronischem Akt dem Verwaltungsgericht - einlangend am 21.09.2022 - unter Verweis auf den Bescheid vor.
Das Verwaltungsgericht trug dem MB mit Auftrag vom 03.05.2023 folgende Ergänzungen auf:
Vorlage technischer Spezifikationen der gegenständlichen Anlage Bticino 369111, aus der sich Folgendes erkennen lässt:
Verfügt die Anlage über Speicherfunktionen betreffend Audio- bzw. Videoaufnahmen bzw. ist die Anlage auf diesbezügliche Speicherfunktionen und/bzw. nachrüstbar?
Wie hoch ist die Auflösung des Innenteilmonitors?
Wie erfolgt der Regelbetrieb der Anlage bzw. wie wird die Bild- und Tonaufnahme ausgelöst (durch händisches Einschalten am Innenteil, durch Bewegung in einem Sensorbereich des Außenbereiches, durch Betätigung der Türglocke) ?
Wie lange erfolgen die derart ausgelöste Ton- und Videowiedergaben?
Ist es möglich, dass die Anlage auf Daueraudio- und Videobetrieb geht?
Jene Umstände, auf deren Klärung der diesbezügliche Auftrag gerichtet ist und von deren Vorliegen teilweise der Bescheid ausgeht, ergäben sich nach Ansicht des Gerichtes aufgrund der vorgelegten Gebrauchsanweisung nicht bzw. nicht eindeutig.
Der MB nahm hierzu anwaltlich am 15.05.2023 wie folgt Stellung:
Die Anlage verfüge über keine Speicherfunktion betreffend Audio- bzw. Videoaufnahmen und sei diesbezüglich auch nicht um- bzw. nachrüstbar. Die Auflösung des Monitors des Innenteils sei sehr gering. Die Umgebung sei nur schemenhaft und in Umrissen zu erkennen. Die Bildschirmgröße des Monitors betrage 6,7 x 9 cm. Der Regelbetrieb der Anlage werde durch Betätigung der Türglocke und händisches Einschalten am Innenteil ausgelöst. Die derart ausgelösten Ton- und Videowiedergaben dauerten nur kurz, maximal ca. 30 Sekunden. Ein Betrieb der Anlage im Daueraudio- und Dauervideobetrieb sei nicht möglich. Laut Angaben des MB sei die Installation eines mechanischen Türspions grundsätzlich technisch nicht möglich. Über diese Alternative sei kein Gedanken verschwendet worden, da dies nicht notwendig und viel zu teuer wäre. Es lägen keine weiteren Unterlagen zu den technischen Details der Anlage vor. Die Richtigkeit der Angaben des MB könnten durch einen Ortsaugenschein bzw. einen beizuziehenden Sachverständigen bestätigt werden.
Die Beschwerde ist im Sinne einer Aufhebung und Rückverweisung an die belangte Behörde berechtigt:
Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Beurteilung der Zulässigkeit der genannten Überwachung auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO und folgerte, das nachträgliche Einbauen eines analogen Türspions in eine Metalltüre sei unverhältnismäßig und eine Änderung des Blickwinkels der Kamera technisch nicht möglich. Es stünden somit keine gelinderen Mittel zur Verfügung. Es handle sich um eine Echtzeitaufnahme und es erfolge keine Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen. Die Bildaufnahmen würden auf einem sehr kleinen Monitor mit geringer Auflösung übertragen.
Dem liegen entsprechende Feststellungen wie zu den oben wiedergegebenen Punkten 2. (Bildaufnahmen nur in Echtzeit, keine Foto-, Video- oder Audioaufzeichnungen, keine Speicherung; die Übertragung auf ein Mobiltelefon oder an den Computer sei nicht möglich, ebensowenig eine Änderung des Blickwinkels der Kamera), 4. (Monitor mit geringer Auflösung) und 7. (Gespräche des BF würden nicht aufgezeichnet) zu Grunde.
Die jeweiligen Feststellungen gründete die belangte Behörde auf das „glaubhafte Vorbringen“ des MB im Rahmen der dort näher zitierten Stellungnahme sowie der im Rahmen dieser Stellungnahmen übermittelten Gebrauchsanleitung der Anlage (Beweiswürdigung zu 2. und 7.). Eine nähere Auseinandersetzung, inwieweit die Feststellungen Deckung in der übermittelten Gebrauchsanleitung fänden, ist der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen. Die von der belangten Behörde vorgenommenen Ermittlungsschritte beschränken sich auf die Einholung von (wenn auch mehreren) Stellungnahmen (seitens des MB vom 16.12.2021, 28.02.2022 und vom 11.07.2022).
Seitens des BVwG erfolgte der Versuch, im Wege eines weiteren Auftrages an den MB im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Tatsachenbestreitungen durch Vorlage technischer Unterlagen Klärungen herbeizuführen, insbesondere unter Hinweis darauf, dass bezüglich mehrerer strittiger Umstände die vorgelegte Gebrauchsanweisung keine eindeutigen Informationen liefere.
Der MB beantwortete zwar die Fragen, lieferte dazu aber keinerlei plausible technische Angaben sowie keine Verweise auf die vorgelegte Gebrauchsanleitung, und führte aus, es lägen keine weiteren Unterlagen zu den technischen Details der Anlage vor. Er selbst ging offenbar von einer Klärbarkeit nur durch Augenschein bzw technischen Sachverständigen aus.
Der BF zieht in seiner Beschwerde insbesondere folgende von der belangten Behörde festgestellten Tatsachengrundlagen in Zweifel:
die Unmöglichkeit der Aufzeichnung von Video und Audio,
den festgestellten Aufnahmebereich der Kamera,
die Möglichkeit des „Ablichtens“ über externe Geräte,
die Unmöglichkeit bzw. Untunlichkeit eines digitalen Türspions aufgrund eines Ausschnittes in der Carporttür bzw.
die Möglichkeit der Montage eines analogen Türspions.
Wie der VwGH rezent in seinem Beschluss vom 10.03.2023 zu Ra 2020/04/0085 in einem vergleichbaren Fall (dort war allerdings bereits strittig, ob überhaupt eine Bildverarbeitung stattfand) festhielt, ist das Einholen bloßer schriftlicher Stellungnahmen zu strittigen Tatfragen unzulänglich.
Genau diese Unzulänglichkeit im Bezug auf die der Verwaltungsbehörde obliegenden Ermittlungspflicht liegt hier vor: Es liegt in der Natur der Sache, dass ein von einer potentiellen Audio- und Videoüberwachung Betroffener schwer bzw. nicht beurteilen kann, ob und in welchem Ausmaß tatsächlich aufgenommen wird, ob die Aufnahmen gespeichert werden, ob die Aufnahmen auf weitere Geräte übertragen werden, wie der Beginn bzw. das Ende von Aufnahmen ausgelöst wird und wie die Wiedergabequalität der Audio- bzw. Videoaufnahmen ist. Insofern ist es bei gegebener Sachlage nicht sachgerecht, die Behauptung, die gegenständliche Anlage verfüge potentiell über die dargestellten technischen Fähigkeiten und diese würden auch angewandt, als „bloße (unbestimmte) Mutmaßungen“ und möglichen Gegenstand eines Erkundungsbeweises zu qualifizieren (Beweiswürdigung der belangten Behörde S 6 des Bescheides).
Die Auflösung der Wiedergabe von Bilddaten kann kann im Übrigen (in Pixel) gemessen werden und ist somit technisch fassbar. Die belangte Behörde gab sich mit der Feststellung einer Übertragung auf einen „kleinen Monitor mit geringerer Auflösung“ zufrieden. Besonders ins Auge fallend ist im gegenständlichen Fall, dass der MB zwar eine Gebrauchsanweisung im Umfang von etwa 30 Seiten vorgelegt hat (Video-Kit betreffend bticino 369111), diese sich aber im Wesentlichen als bloße Installationsanleitung darstellt. Nach Einschätzung des erkennenden Senates kann aus dieser keineswegs abschließend geklärt werden, ob die konkrete Anlage über eine Speicherfunktion verfügt, wie die Auslösung erfolgt, ob die Übertragung an weitere technische Geräte gekoppelt ist bzw werden kann, wie hoch die Auflösung des Innenmonitors ist etc.. Der MB hat auch zur Frage, weshalb ein mechanischer Türspion nicht möglich wäre, keine konkreten näheren Angaben gemacht, etwa die konkreten technischen Hindernisse oder anfallenden Kosten näher bezeichnet bzw. spezifiziert.
Aufgrund des Umstand, dass die belangte Behörde trotz der Aufrechterhaltung der Bestreitungen hinsichtlich der technischen Funktionen keinerlei nähere Klärung vorgenommen hat, außer Stellungnahmen des MB einzuholen, liegen auch hier krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken iSd § 28 Abs. 3 VwGVG vor. Da sie insofern bestenfalls bloß ansatzweise ermittelt hat und auch Bemühungen des Bundesverwaltungsgerichts zu einer näheren technischen Klärung im Rahmen eines Ermittlungsauftrages keinen Erfolg gezeigt haben, hat dies zu einer Aufhebung und Zurückverweisung zu führen, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass im Hinblick auf die durch die erforderliche Gerichtsbesetzung des Verwaltungsgerichts schwierigere Terminfindung zur Durchführung von Beweisaufnahmen die Nachholung der Ermittlungsschritte durch die Behörde im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs. 3 VwGVG liegt.
Die belangte Behörde vertritt neuerdings in Revisionen in vergleichbaren Fällen (siehe W256 2245531) auch den Standpunkt, aufgrund der Verpflichtung der Behörde gemäß Art 57 Abs 1 lit f DSGVO, den Gegenstand von Beschwerden (bloß) „in angemessenem Umfang“ zu untersuchen, werde keineswegs ein „voller Beweis“ gefordert und selbst dem AVG seien die Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens fremd. Gleichzeitig verwies sie dort aber auf die „volle Tatsachenkognition“ der Verwaltungsgerichte.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist keineswegs zuzusinnen, im oben angegebenen Beschluss die Darstellung des Grundsatzes der Unzulänglichkeit der Klärung strittiger Tatsachen allein durch schriftliche Stellungnahmen im konkreten Kontext eines vergleichbaren Falles betreffend Überwachung durch Aufnahme von Bilddaten ohne Bedachtnahme auf die Aufgaben und Kompetenzen der Aufsichtsbehörde, konkret der Datenschutzbehörde, vorgenommen zu haben. Zavadil in Knyrim, DatKomm (Art 57 Rz 15, Stand 1.3.2021, rdb.at) verweist in diesem Zusammenhang gerade auf durchaus eingriffsstarke Untersuchungsmittel (Vor-Ort-Einsichtnahme bzw Beiziehung eines Amtssachverständigen, keineswegs auf das bloße Einholen von Stellungnahmen). Da sich der Standard der Untersuchung nach Art 57 konsequent auch für das Verwaltungsgericht ergeben muß, würde die diesbezügliche Sichtweise der Behörde in (insbesondere technisch) strittigen Fällen den Zielen der DSGVO eines effektiven Rechtsschutzes klar zuwiderlaufen.
Der Bescheid war daher zu beheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungsschritte aufzutragen, wobei deren genauer Umfang (Befragung von Parteien und Zeugen, Ortsaugenschein, Einholung eines Sachverständigengutachtens) der Behörde vorbehalten bleibt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Einzelfallumstände zu beurteilen waren.
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