GEG §9 Abs2
VwGVG §8a Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2269809.1.00
Spruch:
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über den Antrag von XXXX , XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.02.2023, Zl. Jv 52945-33a/22, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren folgenden
BESCHLUSS:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.03.2022, 5 A 445/21a-VNR 1, wurde dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr TP 8 GGG in Höhe von EUR 116,00 zur Zahlung vorgeschrieben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 27.07.2022 zu 1 E 22946/22p-2 wurde aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsauftrags vom 22.03.2022 wegen EUR 116,00 die Fahrnisexekution bewilligt und die Exekutionskosten mit 44,90 bestimmt.
2. Mit am 09.09.2022 und am 03.10.2022 eingebrachten Schriftsätzen beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren, und führte dazu aus: Nach dem Tod seiner Mutter seien ihm horrende Kosten in der Höhe von mehreren Tausend EUR entstanden, die für ihn als Bezieher von Notstandshilfe bei einem Tagessatz von EUR 18,85 nicht stemmbar seien. Da sich seine Mutter nicht mehr um ihn kümmern könne und um den zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt samt Pflege herstellen zu können, sei unmittelbar nach dem Tod der Mutter ein Antrag auf Pflegegeld gestellt worden, dessen Ausgang aufgrund der nicht nachvollziehbaren Vorgangsweise der Pensionsversicherungsanstalt noch immer offen sei. Der Bruder des Beschwerdeführers habe zur Begleichung der genannten (zT aufgrund gesetzwidrigen Handelns von Behörden entstandenen) Kosten seinen Bekanntenkreis bemühen müssen; diese Bekannten würden immer noch auf ihr Geld warten und schon ungeduldig sein. Durch die Einbringung der Gerichtsgebühren wäre die Schadensgutmachung gegenüber den Gläubigern noch mehr gefährdet. Das Finanzamt nehme mit Grund an, dass die Abgabenschulden wegen der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden könnten. In Hinblick auf Probleme mit dem Sachbearbeiter bei der Bezirkshauptmannschaft habe der Beschwerdeführer freiwillig auf die Aufstockung seiner Notstandshilfe von monatlich EUR 565 auf den Mindeststandard verzichtet. Dabei legte der Beschwerdeführer einen an „ XXXX “ adressierten Bescheid des Finanzamts vom 23.03.2022 (in Kopie) bei, wonach die in der (nicht vorgelegten) Beilage angeführten Abgabenschuldigkeiten idHv EUR 360,-- gemäß § 235 Abs. 1 Bundesabgabenordnung gegen jederzeitigen Widerruf durch Abschreibung gelöscht würden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle (im Folgenden: belangte Behörde) dem Nachlassgesuch nicht statt. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer beziehe seit 10.06.2015 Notstandshilfe und sei beim AMS XXXX arbeitssuchend gemeldet, er sei jedoch grundbücherlicher Alleineigentümer der unbelasteten Liegenschaft XXXX . In Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse könne in der Einbringung eines einmaligen Betrags von EUR 160,90 keine besondere Härte erblick werden, daran ändere weder der langjährige Notstandshilfebezug noch die lediglich behaupteten „horrenden Kosten von mehreren Tausend Euro“ durch das Ableben der Mutter etwas.
4. Mit fristgerecht eingebrachtem E-Mail stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe u.a. zur Erhebung einer Beschwerde gegen den unter Punkt 3. dargestellten Bescheid, wobei er Folgendes vorbrachte:
Nach den bisherigen Vorkommnissen in der gegenständlichen Sache sei der Beschwerdeführer „nervlich völlig am Ende“. Der Diplomrechtspfleger habe von der Möglichkeit eines Nachlasses nichts gewusst oder wissen wollen. Erst im Rahmen einer anwaltlichen Erstauskunft sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass das GEG derartiges sehr wohl vorsehe. Als dann an diesen Diplomrechtspfleger ein entsprechender Antrag vor Ort ergangen sei, soll der Antrag plötzlich verschwunden sein. Anstatt auf diesen Antrag einzugehen, sei die Angelegenheit an das Exekutionsgericht gegangen, weshalb Einspruch und Rekurs eingebracht worden seien. Nur auf den Einspruch sei man eingegangen, während der Rekurs unterschlagen worden sei. Die Kanzleihilfe habe bestätigt, dass die Sache abgeschlossen und keine Entscheidung offen sei. Sie habe nicht einmal gewusst, dass man eine Exekutionsbewilligung zusätzlich noch mit Rekurs bekämpfen könne. Erst nach Intervention des Beschwerdeführers sei nach längerer Zeit ein Verbesserungsauftrag ergangen, da es keine anwaltliche Unterschrift gegeben habe. Diese Verfehlungen habe man zuletzt nicht eingestehen wollen; hingegen sei der Beschwerdeführer mit der Frage konfrontiert worden, warum er das Erbe nicht ausgeschlagen habe, wenn er sich die Gerichtsgebühren nicht leisten könne. Der Gerichtsvollzieher habe sich sogar die Aussage nicht nehmen lassen, dass er auch das Wohnobjekt (statt dem Auto) hätte pfänden können. Dem sei vorangegangen, dass der Beschwerdeführer damals zwar Verfahrenshilfe bekommen habe, die Frist für den Rekurs aufgrund Untätigkeit aber verstrichen sei. Der Beschwerdeführer hoffe, dass endlich einmal etwas unternommen werde.
5. In der Folge legte die belangte Behörde den Verfahrenshilfeantrag samt den bezugshabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2023 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
1.2. Insbesondere wird festgestellt, dass mit (rechtkräftig gewordenem) Zahlungsauftrag vom 22.03.2022, 5 A 445/21a-VNR 1, Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 116,00 vorgeschrieben wurden. Mit (rechtskräftig gewordener) Bewilligung der Fahrnisexekution vom 27.07.2022, 1 E 22946/22p-2 wurden die Exekutionskosten mit 44,90 bestimmt.Der Beschwerdeführer ist alleiniger Eigentümer der unbelasteten Liegenschaft XXXX , mit einer Fläche von 678 m², davon 82m² Baufläche.
2. Beweiswürdigung:Die Feststellungen stützen sich zum einen auf den Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen; auch die belangte Behörde ging bereits von diesem Sachverhalt aus. Überdies wurden in der Beschwerde die Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Bescheides nicht in Abrede gestellt. Zum anderen stützt sich das Bundesverwaltungsgericht von den von ihm am 13.04.2023 eingeholten Grundbuchsauszug betreffend die genannte Liegenschaft.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe § 8a Abs. 2 VwGVG zufolge nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen.
3.2. Durch die Bestimmung des § 8a VwGVG soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, Rechnung getragen werden. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC erfordern die Bewilligung;
der notwendige Unterhalt der Partei wird durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt;
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar mutwillig erscheinen;
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 8a VwGVG K5).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, C-279/09, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen haben: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).
3.3. Die an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde ist gebührenfrei (§ 7 Abs. 7 GEG), sodass eine Befreiung von der Eingabegebühr von vornherein nicht in Betracht kommt.
3.4. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist im vorliegenden Fall zunächst deshalb nicht geboten, weil nicht von hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerdeführung ausgegangen werden kann:Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen sei, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte, kann in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der unbelasteten Liegenschaft XXXX , ist, in der Entrichtung von Gerichtsgebühren idHv EUR 160,90 keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erkannt werden. Denn aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist abzuleiten, dass das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte iSd der genannten Gesetzesbestimmung entgegensteht (vgl. etwa VwGH 28.06.2007, 2007/16/0054).Überdies haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass gegenständlich ein Fall einer sachlichen Unbilligkeit vorliegen, d.h. die von § § 9 Abs. 2 GEG geforderte „besondere Härte“ darin bestehen könnte, dass die Vorschreibung der Eintragungsgebühr an den Beschwerdeführer ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis darstellen würde.Weiters besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC keine Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer für das amtswegig zu führende und für den Antragsteller sonst kosten- und gebührenfreie Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beizugeben. Da im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Anwaltszwang besteht und der vorliegende Fall nicht von einer derartigen Komplexität der Sach- und Rechtslage geprägt ist, die die Verfahrenshilfe bzw. die Beigebung eines Rechtsanwaltes erforderlich machen würde, ist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Übrigen keine notwendige Voraussetzung für die Rechtsverfolgung.
3.5. In einer Gesamtbetrachtung liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG nicht vor. Dem Antrag ist daher nicht stattzugeben.
3.6. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12). Der festgestellte Sachverhalt ist im Beschwerdeverfahren unstrittig und ergibt sich eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Strittig sind lediglich Rechtsfragen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden konnte. Art. 6 EMRK gebietet bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073 mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrenshilfe ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und handelt es sich bei der Gewährung der Verfahrenshilfe um eine einzelfallbezogene Entscheidung.
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