B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2264013.1.00
Spruch:
L517 2264013-1/6EL517 2264013-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Lorenz HUBER und Mag. Dr. Klaus MAYR als Beisitzer über die Beschwerde (L517 2264013-1/6E) des Arbeitgebers XXXX , XXXX vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , XXXX und über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.03.2023 (L517 2264013-2/2E), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als verspätet zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
13.09.2022- Antrag des Arbeitgebers XXXX (beschwerdeführende Partei bzw. „bP“) auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den mitbeteiligten XXXX (in der Folge „B“) als Hausmeister
04.10.2022 - Stellungnahme der AK XXXX betreffend anhängiger und abgeschlossener arbeitsrechtlicher Verfahren der bP
17.10.2022 - Behandlung des Antrags im Regionalbeirat nicht befürwortet
24.10.2022 - negativer Bescheid
29.11.2022 - Beschwerde der bP
12.12.2022 - Beschwerdevorlage an das BVwG
01.03.2023 - Verspätungsvorhalt des BVwG an die bP
13.03.2023 – Antrag der bP an das BVwG auf Übermittlung des postalischen Rückscheins betreffend den verfahrensgegenständlichen Bescheid
17.03.2023- Stellungnahme und Antrag der bP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 13.09.2022 beantragte die bP (im Folgenden: bP) eine Beschäftigungsbewilligung für den B, StA. XXXX , als Hausmeister im Ausmaß von 40 Wochenstunden für eine monatliche Entlohnung von brutto EUR 1700,00.
Mit Stellungnahme der AK XXXX vom 04.10.2022 wurde die Beschäftigungsbewilligung für die bP auf Grund arbeitsrechtlicher Verstöße und den damit verbundenen Auseinandersetzungen abgelehnt.
Der Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice (in weiterer Folge „AMS“) XXXX lehnte die Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung mit Beschluss vom 17.10.2022 ab.
Hinsichtlich des Ersatzkraftverfahrens wurde Folgendes protokolliert:
„[…] Das Matching brachte Vermittlungserfolge mit o.a. Ergebnis, die zu keinem Vermittlungserfolg führten. Seitens des AMS-, bzw. SfU-Gmunden konnten sohin KEINE geeigneten/qualifizierten Personen im lokalen und überregionalen Bereich laut übermittelten Anforderungsprofil im Zuge des „EKV“ gefunden werden- aufgrund dieser Gegebenheiten „POSITIVE STELLUNGNAHME“. Abschließende Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung oder Versagung der Bewilligung durch das AFZ (lt. BRL SFU-SAB-Richtlinie Aus/2-2014): Auf Grund arbeitsrechtlicher Verstöße -> Stellungnahme der RB Mitglieder negativ somit erneute Vorlage-> Negative Entscheidung zur Vorlage im Regionalbeirat.“
Mit Bescheid des AMS XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.10.2022, XXXX XXXX wurde ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den B gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 AuslBG abgewiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Mitteilung der Arbeiterkammer gegen die Antragstellerin wegen vorenthaltenem Entgelt 2019 ein arbeitsrechtliches Verfahren geführt und abgeschlossen (Zahlung nach Intervention) sei. 2021 seien zwei Verfahren eingeleitet, eines davon am 04.01.2022 abgeschlossen (Zahlung nach Klage) und das andere am 02.05.2022 (Zahlung nach vergleich). Zwei weiter Verfahren würden derzeit noch laufen. Aufgrund der häufigen arbeitsrechtlichen Verstöße erscheine daher die Gewähr der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Der Bescheid des AMS XXXX wurde an die bP adressiert und der in ihrem Betrieb arbeitenden (rechtskundigen) Geschäftsführerin (GF) am 28.10.2022 vom Zustellorgan mit RSb-Brief ausgehändigt. Die GF vergaß daraufhin den Rsb-Brief samt Bescheid zu öffnen und erlangte erstmals im Zeitpunkt der Einsichtnahme in das eAMS-Konto (31.10.2022) Kenntnis vom angefochtenen Bescheid bzw. Fristlauf.
Da die Beschwerdefrist ab Zugang des Bescheides zu laufen begann und die Beschwerdefrist am Freitag, 25.11.2022 endete, war die von der rechtsfreundlichen Vertretung am 29.11.2022 beim AMS XXXX einlangte Beschwerde verspätet.
Am 01.03.2023 wurde der bP vom erkennenden Gericht ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Äußerung zugestellt.
Am 13.03.2023 beantragte die bP daraufhin beim BVwG die Übermittlung des postalischen Rückscheins betreffend den verfahrensgegenständlichen Bescheid.
Am 17.03.2023 langte beim BVwG ein Schriftsatz der bP ein, in welchen eine fristgerechte Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt angeschlossenen Beschwerdeschriftsatz (für den Fall der Antragsbewilligung) enthalten waren.
In der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt und im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der zugestellte Bescheid von der (rechtskundigen) Geschäftsführerin (GF) der bP zwar am 28.10.2022 persönlich übernommen, jedoch ungeöffnet vergessen worden sei. Da die GF grundsätzlich eine sorgfältige Mitarbeiterin sei, stelle ihre gegenständliche Verhaltensweise kein Regelverhalten dar. Dies ergebe sich bereits auch schon aus dem nachfolgenden Verhalten der GF. So hätte sich diese umgehend nach erstmaliger Kenntniserlangung der elektronischen Zustellung im eAMS-Konto (31.10.2022) den Fristlauf vorgemerkt und Kontakt mit der Rechtsvertreterin aufgenommen. Der sonst sorgfältigen GF sei sohin bloß ein geringes Verschulden im Sinne des § 71 AVG vorzuwerfen und sei der bP in weiterer Konsequenz erstmals im Zeitpunkt der Zustellung des Verspätungsvorhalts durch das BVwG eine Antragstellung auf Wiedereinsetzung möglich gewesen.
Der Inhalt der mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde war – bis auf den Punkt betreffend die Rechtzeitigkeit– Inhaltsgleich mit der verspäteten Bescheidbeschwerde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.
2.2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt dem bekämpften Bescheid mit Zustellverfügung und unterschriebenem Rückschein und der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt mit dem zur Verspätung geführten Schriftverkehr.
Feststellungen über die Kontaktaufnahmen der Rechtsvertretung der bP mit der bB betreffend das Zustelldatum des verfahrensgegenständlichen Bescheides via eAMS-Konto wurden nicht getroffen, da diese für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts unerheblich waren.
Dass der verfahrensgegenständliche Bescheid am 28.10.2022 an die Adresse der bP postalisch zugestellt und von der (rechtskundigen) GF übernommen wurde, gestand die bP selbst in ihrer Stellungnahme bzw. ihrem Wiederaufnahmeantrag vom 17.03.2022 ein. Die tatsächliche Kenntnisnahme des Bescheides durch die GF konnte aufgrund eines vorgelegten Auszugs des eAMS-Kontopostausgang festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Im vorliegenden Fall gelangen folgende maßgebende Bestimmungen zur Anwendung:
VwGVG (idF BGBl. I Nr. 109/2021)
§ 7 Beschwerde
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7.(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
§ 33 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
I. Zurückweisung der Beschwerde
Die Beschwerdefrist ergibt sich aus § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG, wonach sie vier Wochen ab Zustellung währt, in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG, wonach Wochenfristen mit Ablauf des Tages der letzten Woche enden, dessen Benennung jener des Tages des Fristbeginns entspricht. Konkret dauerte damit die Frist bis einschließlich vierten Dienstag nach dem Zustelltag.
Der Bescheid wurde der bP am 28.10.2022 zugestellt und von ihrer Mitarbeiterin (rechtskundige GF) übernommen. Ob die GF erst am 31.10.2022 tatsächlich – über das im eAMS- Konto – Kenntnis über den Inhalt des Bescheides erlangte, ist für den Beginn der Beschwerdefrist nicht von Belang.
Da auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides keine längere Beschwerdefrist als vier Wochen angeführt ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Sie war daher gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
II. Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung
Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hielt allerdings in seiner Rechtsprechung fest, dass grundsätzlich die der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ein Verschulden der Partei an der Fristversäumung, das einen „minderen Grad des Versehens“ übersteigt, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG). Der Begriff des minderen Grades des Versehens nach § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; VwGH 10.03.1998, 97/08/0405, 0406).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Das Ereignis muss dazu führen, dass die Partei dispositionsunfähig wird (Eder/Martschin/Schmid (2019), K 5 zu § 33).
Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Terminen und Fristen muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Organisation einer Kapitalhandelsgesellschaft Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen (vgl. etwa VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102, mit Verweis auf VwGH 24.11.1989, 89/17/0116, und VwGH 10.3.1998, 97/08/0405). Diese Organisation erfordert, wenn sich das verantwortliche Organ hierbei der Unterstützung von Hilfskräften bedient, - im Rahmen der Zumutbarkeit - ein Kontrollsystem. Die Wiedereinsetzungswerberin hat das, was sie in Erfüllung ihrer der Sachlage nach gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger für sie tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung einer Frist vorgekehrt hat, im Wiedereinsetzungsantrag substanziiert zu behaupten (vgl. wiederum VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102, mit Verweis auf VwGH 10.3.1998, 97/08/0405 und VwGH 15.10.2009, 2008/09/0225).
Die somit im Zusammenhang mit der Prüfung des Verschuldens zu klärende Frage, ob eine der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende interne Organisation eingerichtet ist bzw. ein ausreichendes Kontrollsystem besteht, ist eine Rechtsfrage, die jeweils anhand der fallbezogenen Umstände zu lösen ist, und die - ausgenommen in den Fällen einer grob unrichtigen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, die aus Gründen der Rechtssicherheit eine Korrektur erfordert, - die Zulässigkeit der Revision nicht begründet.
Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. etwa VwGH 23.5.2013, 2013/09/0062, mwN). Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Vorbringen der bP zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags darauf, dass der zugestellte Bescheid von der (rechtskundigen) Geschäftsführerin (GF) der bP zwar am 28.10.2022 persönlich übernommen wurde, aber ungeöffnet vergessen worden sei. Zur tatsächliche Kenntniserlangung sei es erst durch die Einsichtnahme in das eAMS-Konto gekommen. Die Verhaltensweise der GF würde jedoch nach Angaben in der Beschwerde nicht das Regelverhalten der GF darstellen. Der sonst sorgfältigen GF sei bloß geringes Verschulden im Sinne des § 71 AVG vorzuwerfen und sei der bP in weiterer Konsequenz erstmals im Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung des BVwG (Verspätungsvorhalt) eine Antragstellung auf Wiedereinsetzung möglich gewesen.
Das somit - ausschließlich - zu beurteilende Vorbringen der bP im Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist enthält kein Vorbringen, welche Personen mit der Sichtung und Behandlung eingelangter Poststücke im Unternehmen der Revisionswerberin befasst waren und welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, die gewährleistet hätten, dass eine fristgerechte Behandlung in der Regel erfolgen würde. Das Vorbringen, der minderen Sorglosigkeit der GF und der verspäteten unverschuldeten Kenntnisnahme durch die bP, ersetzt nicht das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag darüber, inwiefern bei der bP eine Organisation eingerichtet gewesen wäre, die dafür Sorge trage, dass einlangende Poststücke in kaufmännischer Sorgfalt kontrolliert und der Bearbeitung zugeführt werden bzw. aus welchen Gründen diese im konkreten Fall versagt habe.
Das ungeöffnete Liegenlassen eines zugestellten Poststückes nach Kenntnisnahme kann im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft keinesfalls als eine der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Gebarung angesehen werden. Da es sich bei der GF der bP außerdem um eine rechtskundige Person handelt, welche bestens um die Dringlichkeit der Bearbeitung von Rsb-bzw. Rsa-Briefen in Hinblick auf die damit einhergehende Fristenlauf-Thematik wissen muss, konnte ihre Verhaltensweise (ungeöffnetes beiseitelegen und vergessen des Rsb-Briefes) nach Ansicht des erkennenden Gerichts keinen minderer Grad des Versehens begründen. Aus dem im Wiedereinsetzungsantrag Vorgebrachten, konnte sohin in Hinblick auf das oben Gesagte weder von einem bloß minderen Grad des Versehens, noch vom Vorliegen einer Unternehmensorganisation der bP, welche geeignet ist, der kaufmännischen Sorgfalt nicht entsprechendes Vorgehen grundsätzlich hintanzuhalten überzeugen (VwGH Ra 2022/11/0197-6, 24. 01.2023).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand musste sohin abgewiesen werden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 12.05.2019, Bsw 32435/06; vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, da der verfahrensgegenständliche Bescheid nachweislich der vorhandenen Beweismittel (siehe Beweiswürdigung) der bP (entgegenahme durch ihre Mitarbeiterin: GF) am 28.10.2022 zugestellt und die anschließend erhobene Beschwerde nicht fristgerecht erfolgte. Es liegt somit eine Tatsache vor, welche auch mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Eine weitere Klärung der Rechtssache, wäre nicht zu erwarten und liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zurückweisung der Beschwerde und Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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