BVwG I421 2260427-1

BVwGI421 2260427-16.3.2023

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
GGG Art1 §26
GGG Art1 §26a
GGG Art1 §32 TP9 litb Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2260427.1.00

 

Spruch:

I421 2260427-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Notar Dr. Markus Benn-Ibler, öffentlicher Notar in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 25.08.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit ERV-Antrag vom 04.02.2022 zu TZ XXXX an das Bezirksgericht XXXX beantragte die Beschwerdeführerin, im Folgenden auch BF, die Einverleibung des anteiligen Eigentumsrechts in EZ XXXX und XXXX , KG XXXX , für sich und die Einverleibung der Dienstbarkeit der Fruchtnießung und eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten ihres Vaters, XXXX h in genannten Einlagezahlen.

In diesem Antrag ist unter allgemeine Daten bei Gebühren eine Kontoverbindung angeführt, unter Notiz und Gesetzesgrundlage ist „keine Angaben“ vermerkt. Beim ersten Begehren auf Einverleibung des Eigentums für die BF ist als Bemessungsgrundlage EUR 21.407,14 genannt, bei dem zweiten Begehren EUR 24.362,16 und bei Eintragungsgebühr jeweils „Selbstberechnung“ vermerkt.

Im gesamten Antrag findet sich kein Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gem § 26a GGG, noch welcher Tatbestand der dort genannten Ermäßigungstatbestände in Anspruch genommen wird.

Der Grundbuchantrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX am 07.02.2022 bewilligt.

Die im Wege der Selbstberechnung ermittelte Eintragungsgebühr von EUR 504,-- wurde abgeführt.

Am 10.05.2022 erging in dieser Grundbuchsache eine Lastschriftanzeige an die BF über die restliche Eintragungsgebühr von EUR 1.793,--.

Mit Eingabe vom 23.05.2022 hat die rechtsfreundlich vertretene BF beim LG XXXX zu XXXX TZ XXXX „Einwendung gegen Lastenschriftanzeige“ gestellt.

Am 07.06.2022 ist in dieser Grundbuchssache ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) an die BF ergangen, mit dem ihr die restliche Eintragungsgebühr von EUR 1.793,-- und Einhebungsgebühr gem § 6a Abs 1 GEG von EUR 8,-- binnen 14 Tagen zur Zahlung aufgetragen wurde.

Gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) richtet sich die rechtzeitige Vorstellung der BF. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs 1 GGG bereits in der Einwendung gegen den Zahlungsauftrag erfolgt sei, da die BF zum Kreis der begünstigten Personen zähle (Vater-Tochter) und wiederholte diese Inanspruchnahme entsprechend der gesetzlichen Normierung des § 26a Abs 2 GGG in der Vorstellung. Die entsprechenden Standesurkunden, aus welchem das Verwandtschaftsverhältnis hervorginge, seien bereits vorgelegt worden. Es sei daher von einer fristgerechten Geltendmachung der Begünstigung auszugehen und die erhöhte Festsetzung des Eintragungsgebühr sei zu Unrecht erfolgt. Die herangezogene Judikatur sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da unterschiedliche Sachverhalte vorliegen würden. Weiters brachte die BF noch vor, dass es die Intention des Gesetzgebers gewesen wäre, eine Begünstigung zu schaffen, sodass Vermögen an Grund und Boden möglichst in der Familie erhalten bleiben sollte. Der Mandatsbescheid des OLG XXXX beruhe auf unrichtige Anwendung einer höchstgerichtlichen Entscheidung und wäre aus diesem Grund die Festsetzung der Eintragungsgebühr unrichtig. Die ZVN 2022 sehe keinen eingeschränkten Geltungsbereich vor und sei uneingeschränkt anwendbar. Der Mandatsbescheid sei im Hinblick der letzten Novellierung des GGG und der rechtlichen Beurteilung und Begründung daher als unrichtig zu beurteilen. Es wurde daher von der BF beantragt den Mandatsbescheid ersatzlos aufzuheben und die Gebührenbemessung unter Inanspruchnahme des § 26a GGG festzusetzen.

Mit nunmehr bekämpften Bescheid XXXX vom 25.08.2022 hat der Präsident des Landesgerichtes XXXX als belangte Behörde ausgesprochen, dass die BF als zahlungspflichtige Partei schuldig ist, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX , TZ XXXX entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 1.628,-- (korrigiert) und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von Euro 8, gesamt EUR 1.636,-- auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX zum Verwendungszweck: XXXX TZ XXXX einzuzahlen.

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 29.08.2022 zugestellt und hat diese fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde vom 22.09.2022 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In der Beschwerde trägt die BF ihre Rechtsansicht laut Vorstellung vor und verweist auch darauf, dass mit ZVN 2022 der § 26a Abs 2 GGG insofern geändert worden sei, als die Wendung „…. Spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird“ eingeführt worden sei. Die BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Gebührenbegünstigung bei der Berechnung der Eintragungsgebühr in Anspruch genommen wird, alternativ den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Zudem wurde die Aussetzung der Einhebung bis zur rk Entscheidung beantragt.

Der Präsident des Landesgerichtes XXXX als belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 26.09.2022 die Beschwerde samt bekämpften Bescheid und den Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo der Akt am 03.10.2022 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Antrag vom 04.02.2022 beantragte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ua die Einverleibung des Eigentumsrechtes in der KG XXXX , EZ XXXX , zu XXXX Anteilen und in der KG XXXX , EZ XXXX , zu insgesamt XXXX Anteilen im Grundbuch XXXX zugunsten der BF aufgrund des Schenkungsvertrages vom 21.01.2022, womit ihr die Miteigentumsanteile von ihrem Vater übertragen wurden. Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im Antrag nicht beantragt.

Mit Beschluss vom 07.02.2022 führte das BG XXXX die begehrten Eintragungen durch.

Der Rechtsvertreter der BF wurde durch den Kostenbeamten mit Note vom 09.02.2022 darauf hingewiesen und aufgefordert einen plausiblen Verkehrswert der Liegenschaften bekanntzugeben. Es wurden daraufhin zwei Gutachten zur Ermittlung des „gemeinen Wertes“ § 10 Abs 2 BewG bzw. des Grundstückwertes vorgelegt.

Der Grundstückswert (Sachwert) der Liegenschaftsanteile beträgt insgesamt EUR 193.750,--.

Der Beschwerdeführer entrichtete eine Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 504,--.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Antrag auf Einverleibung ua des Eigentumsrechts betreffend zweier Liegenschaften im Grundbuch XXXX für die BF ergeben sich zweifelsfrei aus dem zu TZ XXXX protokollierten Antrag vom 04.02.2022. Dem Antrag fehlte jede Referenz auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung gem § 26a GGG aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage im Antrag nicht beantragt wurde.

Dass die beantragten Eintragungen mit Beschluss vom 07.02.2022 des BG XXXX bewilligt wurden ergibt sich aus diesem Beschluss.

Die Feststellungen zur Note des Kostenbeamten ergeben sich aus dem Bescheid des LG XXXX und der tatsächlichen Vorlage der Gutachten.

Dass die BF die Tochter des Geschenkgebers ist, ergibt sich klar aus dem notariellen Schenkungsvertrag vom 21.01.2022.

Die Feststellungen betreffend der Grundstückswerte der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile ergeben sich zweifelsfrei aus den aktenkundigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zur Ermittlung des „gemeinen Wertes“ § 10 Abs 2 BewG bzw. des Grundstückwertes des KommR XXXX , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Immobilien und Immobilientreuhänder.

Dass die BF eine Eintragungsgebühr von EUR 504,-- bezahlt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 14. November 1996, 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl. die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E.3 zu § 1 GGG angeführte Rechtsprechung sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu § 56 WEG und Dietrich/Angst/Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, E 12 lit. c und e zu § 13 GBG).

In gegenständlicher Beschwerdesache ist zentrale Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gem § 26a GGG berufen kann.

Die maßgeblichen Bestimmungen des GGG in für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung lauteten:

Wertberechnung für die Eintragungsgebühr

§ 26.

(1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.

(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,

1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,

2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,

3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,

4. bei der Enteignung die Entschädigung.

Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.

(4) Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.

(4a) Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

(5) Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.

(6) Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.

(7) Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.

Begünstigte Erwerbsvorgänge

§ 26a.

(1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:

1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;

2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;

dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.

(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.

(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.

Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl. I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs 2 GGG, der nunmehr lautet „(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“

Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit 1. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem 1. Mai 2022 entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Das ist im Gegenständlichen aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die nach Einbringung des Grundbuchgesuches beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG berücksichtigt wird. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH in Ra 2021/16/0023 vom 26. Mai 2021 wird zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).“

Damit erweist sich aber eine nicht schon im Grundbuchsantrag, sondern erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG nach für diesen Sachverhalt geltender Rechtslage als nicht rechtzeitig gestellt.

Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gem § 26 Abs 1 GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und dessen Wert mit EUR 193.750,-- (wie auch im Grundbuchantrag von der BF beziffert) angesetzt und gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühr mit EUR 2.132,00 berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 504,-- der restlich geschuldete Betrag von EUR 1.628,-- vorzuschreiben war.

Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,-- gründet auf § 6a GEG und ist unstrittig.

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen, zu deren Klärung weitere Erhebungen nicht erforderlich waren.

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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