GEG §6a Abs1
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §2 Z4
GGG Art1 §26 Abs1
GGG Art1 §26 Abs3 Z1
GGG Art1 §32 TP9 litb Z1
GGV §10 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2252286.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX GmbH, vertreten durch Mag. Gerhard WALZL, gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landesgerichts WR. NEUSTADT vom 19.01.2022, 201 Jv 22/21w-33a, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 20.07.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Einverleibung ihres Eigentumsrechts in XXXX . Die Eintragungsgebühr wurde gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG aufgrund von einer Bemessungsgrundlage von EUR 10.000,00 mit EUR 110,00 selbstberechnet.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.09.2021 wurde festgestellt, dass in der Grundbuchssache TZ 3376/2018 Gebühren/Kosten in Höhe von EUR 1284,00 (EUR 1.276,00 „sonstige Vorschreibung“ sowie EUR 8,00 Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs 1 GEG) angelaufen seien, für welche die Beschwerdeführerin zahlungspflichtig wäre und diese zur Zahlung aufgefordert wurde.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung, wodurch der Mandatsbescheid außer Kraft trat.
4. Mit im Spruch genannten Bescheid wurden die Gebühren, für welche die Beschwerdeführerin zahlungspflichtig ist, mit EUR 1.284,00 bestimmt. Hievon EUR 1.386,00 Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit b Z 1 GGG, berechnet von der Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 126.000,00, abzüglich der selbstberechneten Gebühr von EUR 110,00 plus EUR 8,00 Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG. Begründend wurde ausgeführt, die Eintragungsgebühr sei am Wert des einzutragenden Rechtes zu berechnen, die Käuferin habe zwar einen Kaufpreis von EUR 10.000,00 gezahlt, der Verkehrswert der Liegenschaft liege jedoch bei EUR 126.000,00, die Eintragungsgebühr betrage daher EUR 1.386,00.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Darin wurde eingewendet, dass der Verkehrswert der Liegenschaft – wie das im Verfahren 24 Cg 45/20p eingeholte Gutachten ergab – bei EUR 126.000,00 liege, sei keineswegs unstrittig, ein diesbezüglich anhängiges Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.
6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt mit 03.03.2022 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit am 23.05.2018 abgeschlossenen Kaufvertrag verkaufte XXXX der Beschwerdeführerin die Liegenschaft XXXX für EUR 10.000,00. Dem Verkäufer wurde im Kaufvertrag ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt und vereinbart dieses Wohnungsgebrauchsrecht auch grundbücherlich sicherzustellen.
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 20.07.2018 unter anderem die Einverleibung des Eigentumsrechts XXXX . Die Eintragung des Wohnungsgebrauchsrechts wurde dabei nicht beantragt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen TZ 3376/2018 vom 03.08.2018 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten der Beschwerdeführerin bewilligt und deren Eigentumsrecht am 07.08.2018 ins Grundbuch eingetragen.
1.3. Das im Kaufvertrag vom 23.05.2018 vereinbarte Wohnungsgebrauchsrecht für XXXX wurde am 04.07.2022 ins Grundbuch eingetragen.
1.4. Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug laut im Verfahren 24 Cg 45/20p eingeholten Sachverständigengutachten zum Stichtag 08.05.2018 EUR 126.000,00. Das Wohnungsgebrauchsrecht wurde in diesem Gutachten nicht berücksichtigt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen beruhen hinsichtlich 1.1. auf dem im Akt aufliegenden Kaufvertrag und dem Nachtrag zum Kaufvertrag.
2.2. Die Feststellung zu 1.2. ergeben sich aus dem Antrag vom 20.07.2018 und dem Beschluss vom 03.08.2018 sowie hinsichtlich dem Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechts aus einem historischen Grundbuchsauszug.
2.3. Dass die Eintragung des Wohnungsgebrauchsrechts erst am 04.07.2022 erfolgte, ergibt sich ebenfalls aus dem historischen Grundbuchsauszug.
2.4. Die Feststellungen zu 1.4. beruhen auf dem im genannten Verfahren vom LG Wiener Neustadt eingeholten und im Akt aufliegenden umfangreichen, schlüssigen und vollständigen Sachverständigengutachten vom 29.1.2020. Diesem trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen, sondern gab lediglich an, dass der Wert der Liegenschaft noch strittig sei.
3. Rechtliche Beurteilung:Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A) Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z 4 GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird. Das geschah durch die §§ 10a ff GGV. Gemäß § 10 Abs. 1 GGV ist die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987 im Verein mit der GrESt-SBV) bei dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer zu entrichten. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) u.a. des Eigentumsrechts 1,1 vH vom Wert des Rechtes.Gemäß § 26 Abs. 1 GGG idF BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 152/2017 ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen, dieser wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Bei einem Kauf sind gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 GGG der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben.Laut höchstgerichtlicher Judikatur liegen außergewöhnliche Verhältnisse im Sinn des § 26 Abs. 3 GGG beispielsweise dann vor, wenn bei einer allenfalls Gegenstand eines Kaufvertrags darstellenden Liegenschaft ein Wohnrecht vorbehalten wird. Ein weiterer Fall wäre eine gemischte Schenkung zwischen nahen Angehörigen. Beim Vorliegen von außergewöhnlichen Verhältnissen wird die Anwendung des § 26 Abs. 3 GGG ausgeschlossen und die Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1 GGG bestimmt (vgl. 30.03.2017, Ra 2016/16/0037). Nach der Rechtsprechung des VwGH weicht die Regelung des § 26 Abs. 1 letzter Satz GGG von der Bestimmung des § 10 Abs. 2 BewG ab und entspricht vielmehr dem § 2 Abs. 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, wonach der Verkehrswert der Preis ist, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Dass bei einer Ermittlung des Verkehrswertes Abschläge vom Sachwert betreffend ein auf der Liegenschaft lastendes Wohnrecht vorzunehmen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 24. November 2011, 2009/15/0115, VwSlg 8684 F/2011, ausgesprochen. Der Verkehrswert kann wegen der auf einer Liegenschaft ruhenden Belastungen und der damit erschwerten Veräußerbarkeit unter dem Sachwert liegen (VwGH 09.04.2020, Ra 2020/16/0052). Diese Rechtsprechung erging zu § 26 Abs. 1 GGG vor dem Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 (ZZRÄG 2019). Seit der mit BGBl I Nr. 38/2019 Einfügung in § 26 Abs. 1 GGG („Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.“) besteht der Unterschied zu § 10 Abs. 2 BewG nunmehr nicht, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gemeinen Wert des § 10 Abs. 2 BewG damit auch für den Wert iSd § 26 Abs. 1 GGG idF des ZZRÄG 2019 heranzuziehen ist, wonach es sich bei einem eingeräumten Wohnrecht um nicht zu berücksichtigende persönliche Verhältnisse handelt (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086). Die maßgebliche Eintragung ins Grundbuch erfolgte hier jedoch bereits 2018 und daher vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmung des § 26 Abs. 1 GGG, weshalb die oben zitierte Rechtsprechung Anwendung findet und ein vorbehaltenes Wohnrecht grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung des Wohnrechtes bei der Bemessungsgrundlage kann aber nur insoweit erfolgen, als diese den Verkehrswert des eingetragenen Rechtes mindert. Der für die Bewertung des Verkehrswertes maßgebliche Zeitpunkt ist nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 GGG jener der Eintragung.Die Gebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist nur entscheidend, was tatsächlich im Grundbuch eingetragen wurde, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Eintragung in dieser Form zu Recht erfolgte oder nicht; es ist nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen (VwGH 19.12.1996, 96/16/0271).Gegenstand der Gebührenpflicht und damit auch allein maßgebend für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage kann immer nur die Rechtsänderung sein, die durch die vorgenommene bücherliche Eintragung bewirkt wird (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021).Im gegenständlichen Fall kann daher nicht von einer Minderung des Verkehrswertes des eingetragenen Rechtes ausgegangen werden, weil das Wohnungsgebrauchsrecht zum Eintragungszeitraum nicht verbüchert war. Nach Rechtsprechung des VwGH kann die Eintragungsgebühr nur vom Wert des Rechtes bemessen werden, das Gegenstand der bücherlichen Eintragung ist (siehe Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 26 GGG E51). Der Beschwerdeführerin wurde hier das unbelastete Eigentum einverleibt. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur oben genannten Rechtsprechung des VwGH, wonach die Verminderung des Verkehrswertes durch die auf einer Liegenschaft ruhenden Belastungen mit der dadurch erschwerten Veräußerbarkeit zusammenhängt. Eine solche liegt bei einem bloß vertraglich eingeräumten Wohnrecht nämlich nicht in gleicher Weise vor, wie wenn das Wohnrecht tatsächlich grundbücherlich auf der Liegenschaft lastet. Bei einer Weiterveräußerung muss sich der Dritte, dem das bloß vertraglich eingeräumte Wohnrecht nicht bekannt war – sofern er redlich ist – dieses nicht entgegenhalten lassen. Die Unterscheidung zwischen vertraglich vereinbartem und verbüchertem Wohnrecht steht zudem im Einklang mit dem den Gerichtsgebühren zugrundeliegenden Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände.Der Verkehrswert des eingetragenen Rechtes deckt sich daher mit dem Verkehrswert der Liegenschaft. Die Behörde errechnete daher die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG basierend auf der Bemessungsgrundlage von EUR 126.000,00 zu Recht in Höhe von EUR 1.386,00. Die Beschwerdeführerin war daher zur Zahlung des über die selbstberechnete Gebühr hinausgehenden Betrags verpflichtet. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es zur Frage, ob es bei der Berücksichtigung eines Wohnrechtes beim Verkehrsrecht des eingetragenen Eigentumsrechtes nach der hier anzuwendenden Rechtslage auf die Verbücherung des vertraglich zugesicherten Wohnrechtes ankommt oder nicht, keine Rechtsprechung gibt.
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