BVwG W202 2265202-1

BVwGW202 2265202-117.1.2023

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1 Z3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W202.2265202.1.00

 

Spruch:

 

W202 2265202-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2022, Zahl 570846704/222083350, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte im Jahr 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde in weiterer Folge im Jahr 2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und zuletzt im Jahr 2017 ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ausgestellt.

Am 15.03.2019 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn erteilt.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 14.08.2019 wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt.

Am 04.07.2022 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend führte er dabei im Antrag aus: „mit dem Reisepass Ich kann die Ganze Österreich und ganze EU gemütlich Reisen“.

Am 09.12.2022 stellte der BF – nachdem sein Fremdenpass mit 12.07.2022 abgelaufen war – neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Zur Aufforderung im Antrag, darzulegen, warum er keinen eigenen Reisepass erlangen könne, welchen Reisezweck er verfolge und zu begründen, warum eine Passausstellung im Interesse der Republik Österreich liege, gab der BF an: „alten RP verlängern“.

Mit Bescheid vom 12.12.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ab. Festgestellt wurde, dass der BF ein Interesse der Republik Österreich im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nicht habe nachweisen können. Begründend wurde ausgeführt, dass er in seinen Anträgen vom 04.07.2022 und 09.12.2022 keinen Grund dargelegt habe, der unter ein Interesse der Republik Österreich habe subsumiert werden können. Es komme nicht darauf an, dass der Passwerber ein Interesse an der Ausstellung habe, sondern dass ein positives Interesse der Republik vorliege. Vor diesem Hintergrund sei unbeachtlich, ob der BF in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen oder nicht. Es entspreche der gängigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH), dass kein Interesse der Republik vorliege, wenn der Fremdenpass für Reisen in der Europäischen Union oder zum Verlängern eines alten Reisepasses benötigt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels E-Mail vom 29.12.2022 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Darin wurde ausgeführt, dass er einen Reisepass benötige, um seine kranke Mutter zu besuchen.

Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 09.01.2023 einlangend vor. Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 14.08.2019, Zahl 570846704-190474659, von Amts wegen aberkannt.

Seit 15.03.2019 verfügt der BF über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit Gültigkeit bis 15.03.2024.

Es liegt kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhalt mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellungen beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und einer vorgelegten Fotokopie des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. Nr. 194/1961), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG, BGBl. Nr. 29/1984), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und FPG bleiben unberührt.

3.1. Zum Spruchteil A):

Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet:

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

Eine Ausstellung nach § 88 Abs. 2a FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (mehr) zukommt. Er verfügt seit 15.03.2019 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (mit Gültigkeit bis 15.03.2024) und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15. September 2010, 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, 2009/21/0288, jeweils mwN). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659).

Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288).

Kein solches öffentliche Interesse liegt im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebenso wenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein derartiges öffentliches Interesse liegt auch weder im Hinblick auf Einkaufsreisen für den eigenen Gastronomiebetrieb noch im Hinblick auf die Teilnahme an Boxwettkämpfen vor. Auch in der Verbesserung der „Reputation der Republik Österreich“ betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des § 88 Abs. 1 FPG zu sehen. (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043)

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF einen Reisepass benötige, um seine erkrankte Mutter zu besuchen. Damit hat der BF in der Beschwerde weiterhin keine Umstände dargelegt, die darauf schließen lassen könnten, dass ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für ihn besteht.

Ein über die privaten Interessen des BF hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses kann auch aus dem Vorbringen, mit einem Fremdenpass innerhalb der Europäischen Union reisen zu können bzw. einen zuvor erteilten Reisepass verlängern zu wollen, nicht erblickt werden. Vor dem Hintergrund der nach der obzitierten Judikatur des VwGH gebotenen restriktiven Auslegung ist nicht ersichtlich, dass ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF besteht. Soweit der Beschwerdeführer auf die bisher vorgenommene Ausstellung eines Fremdenpasses Bezug nimmt, kann daraus kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0242).

Insgesamt kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass beim BF die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Das BFA hat daher den Antrag des BF zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).

Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des BF von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.

3.2. Zum Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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