BVwG W245 2234935-1

BVwGW245 2234935-122.12.2022

AVG §13 Abs3
AVG §13 Abs6
B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art15
DSGVO Art57 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W245.2234935.1.00

 

Spruch:

 

W245 2234935-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22.04.2020, Zl. 2020-0.126.896 (DSB-D130.394), betreffend Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO, zu Recht erkannt:

 

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von den gebrauchten Gründen der Ablehnung aufgetragen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgegenstand:

Ist die Frage, ob die Österreichische Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) den Antrag des Beschwerdeführers XXXX (in der Folge auch „BF“) ablehnen kann, weil er offenkundig unbegründete oder exzessive Anfragen stellte.

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Eingabe vom 17.02.2020 brachte der BF bei der bB eine Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO gegen den Mitbeteiligen XXXX BV wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ein (siehe VWA ./1, Punkt II.2). Begründend führte der BF aus, dass er seinen Antrag nachweislich am 13.01.2020 dem MB zugesandt habe und dieser innerhalb eines Monats nicht reagiert habe. Seinem Antrag legte der BF ein ausgefülltes Beschwerdeformular (siehe VWA ./2, Punkt II.2), das Auskunftsbegehren gegen den MB (siehe VWA ./3, Punkt II.2), eine Ausweiskopie (siehe VWA ./4, Punkt II.2) sowie einen Zustellnachweis (siehe VWA ./5, Punkt II.2) bei.

I.2. Mit Bescheid vom 22.04.2020 lehnte die bB die Behandlung der Beschwerde wegen Exzessivität ab (siehe VWA ./6, Punkt II.2) und begründete dies mit zahlreichen Eingaben (77 Beschwerden im Zeitraum 28.08.2018 bis 07.04.2020) und regelmäßigen Kontaktaufnahmen des BF (siehe Punkt II.1.2).

Der Bescheid wurde vom BF am 06.05.2020 übernommen.

I.3. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 31.05.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./7, Punkt II.2). In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass er Einspruch gegen die Entscheidungen der bB erhebe, welche die Behandlung seiner Beschwerden gegen die Unternehmen XXXX BV, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ablehnen. Die Gründe der Ablehnung der bB der eingebrachten Beschwerden seien in allen Bescheiden ident. Einzig die eingebrachten Beschwerden würden sich in den aufgezeigten Rechtsverletzungen (Auskunftspflicht, Löschungspflicht, Informationspflicht, etc.) unterscheiden. Die eingebrachten Beschwerden des BF seien sehr wohl begründet. Aus den übermittelten Unterlagen (Anträge, Zustellnachweise, etc) könne entnommen werden, dass Rechtsverletzungen auf der Hand liegen würden.

Eine häufige Wiederholung von exzessiven Anträgen treffe auch nicht zu, da es sich bei den Beschwerdegegnern um unterschiedliche Unternehmen handle, mit denen der BF im Laufe der Zeit Kontakt gehabt habe. Die Vorgangsweise der bB sei nicht rechtens. Es sei hier von Willkür auszugehen. Auch sei dem BF nicht mitgeteilt worden, wann er wieder Beschwerden einbringen könne.

I.4. Mit Eingabe vom 12.07.2020 teilte der BF mit, dass er seine bei der bB eingebrachten Rechtsmittel gegen die Unternehmen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX zurückziehe. Das eingebrachte Rechtsmittel gegen den Bescheid der bB vom 22.04.2022, GZ D130.394 ( XXXX ) halte er weiterhin aufrecht. Schließlich ersuchte der BF um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) (VWA ./8, Punkt II.2).

I.5. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./9) wurden dem BVwG am 10.09.2020 von der bB vorgelegt. Im Zuge der Aktenvorlage führte die bB in einer Stellungnahme aus, dass das Beschwerdevorbringen des BF zur Gänze bestritten werde. Die bB verweise vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

II.1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.1.2. Zur Weigerung der bB, hinsichtlich der Beschwerde des BF tätig zu werden:

Die bB stützt im angefochtenen Bescheid ihre Weigerung, in der Beschwerdesache des BF tätig zu werden, auf folgende Sachverhalte:

„Seit dem 28. August 2018 hat der Beschwerdeführer insgesamt 77 Beschwerden bei der Datenschutzbehörde eingebracht (Stichtag 07. April 2020). Davon entfallen 4 Beschwerden auf das Jahr 2018, 53 Beschwerden auf das Jahr 2019 und weitere 20 Beschwerden bereits auf das erste Quartal 2020. Von den insgesamt 77 Beschwerden hat der Beschwerdeführer in 46 Fällen das Recht auf Löschung und in 29 Fällen das Recht auf Auskunft geltend gemacht. In 64 von den insgesamt 77 Fällen hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er einen Antrag auf Auskunft bzw. Löschung an den jeweiligen datenschutzrechtlichen Verantwortlichen gestellt, dieser aber nicht innerhalb eines Monats auf den Antrag reagiert hat, weshalb der Beschwerdeführer in Folge Datenschutzbeschwerden bei der Datenschutzbehörde einbrachte. Der Beschwerdeführer richtet seine Datenschutzbeschwerden gegen Verantwortliche, mit denen er zu tun hatte.“

„Der Beschwerdeführer kontaktiert die Datenschutzbehörde regelmäßig telefonisch - wie zuletzt etwa XXXX am 30. März 2020 -, um weitere datenschutzrechtlich relevante Sachverhalte zu schildern und zu erfragen, ob er diese in Form von Datenschutzbeschwerden bei der Datenschutzbehörde geltend machen kann.“

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde des BF vom 17.02.2020 (siehe Punkt I.1), ./2 – Datenschutzbeschwerde des BF vom 17.02.2020 – Beilage – ausgefülltes Beschwerdeformular der DSB (siehe Punkt I.1), ./3 – Datenschutzbeschwerde des BF vom 17.02.2020 – Beilage – Auskunftsbegehren an den MB (siehe Punkt I.1), ./4 – Datenschutzbeschwerde des BF vom 17.02.2020 – Beilage – Ausweiskopie (siehe Punkt I.1), ./5 – Datenschutzbeschwerde des BF vom 17.02.2020 – Beilage – Zustellnachweis (siehe Punkt I.1), ./6 – Bescheid der bB vom 22.04.2020, zugestellt am 06.05.2020 (siehe Punkt I.2), ./7 – Bescheidbeschwerde des BF vom 31.05.2020 (siehe Punkt I.3), ./8 – Eingabe des BF vom 12.07.2020 (siehe Punkt I.4) und ./9 – Stellungnahme der bB im Zuge der Aktenvorlage (siehe Punkt I.5)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).

II.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2.2. Zur Weigerung der bB, hinsichtlich der Beschwerde des BF tätig zu werden:

Die Feststellung stützen sich auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./6, Seite 2 und 4).

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Art 57 Abs. 4 DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

II.3.2. Zu Spruchpunkt A) – Ersatzlosen Behebung der Entscheidung der belangten Behörde:

II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

Art. 57 Abs. 4 DSGVO – Aufgaben – lautet:

Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

§ 13 Abs. 3 und 6 AVG – Anbringen – lautet:

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

II.3.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Aus dem Wortlaut der Entscheidung der bB (VWA ./6) ist eindeutig zu entnehmen, dass sie die Behandlung der Beschwerde des BF (gemeint die Datenschutzbeschwerde des BF vom 08.12.2019, VWA ./1) abgelehnt hat. Spruchgemäß nahm die bB daher keine inhaltliche Behandlung des Antrages des BF vor; die bB hat sohin eine Sachentscheidung verweigert. Hat die Behörde eine Sachentscheidung verweigert, ist Sache des durchzuführenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hatte (vgl. VwGH 20.06.1990, 89/01/0412).

In solchen Fällen (Ablehnung bzw. Zurückweisung des Antrages) ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden (siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141). Soweit die Behörde zu Unrecht eine Ablehnung bzw. eine Zurückweisung des Antrages mit Bescheid vornahm, ist dieser ersatzlos zu beheben. Nach einer solchen Aufhebung ist die Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag verpflichtet (vgl. VwGH 6.6.2018, Ra 2017/12/0052).

II.3.3.1. Zur einer offenkundigen Unbegründetheit der Beschwerde des Beschwerdeführers an die belangte Behörde:

Schon aus den Ausführungen der bB (siehe Punkt II.1.2) sind keine Gründe zu entnehmen, welche auf eine offenkundige Unbegründetheit der Beschwerde geschlossen werden kann. Im Gegenteil führte die bB aus, dass einer betroffenen Person ein nicht weiter begründungsbedürftiges Interesse auf Erhalt einer Auskunft zukomme. Ferner erklärte die bB, dass der Betroffene das Recht habe, unter den in Art. 17 DSGVO festgelegten Voraussetzungen die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangen könne (siehe VWA ./6, Seite 5).

Insgesamt sind aus dem bekämpften Bescheid schlüssige – tatsächliche bzw. rechtliche – Ausführungen der bB nicht zu entnehmen, welche eine offenkundige Unbegründetheit eine Anfrage gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO begründen könnten.

II.3.3.2. Zur Exzessivität der Beschwerde des Beschwerdeführers an die belangte Behörde:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 DSGVO noch aus den Erwägungsgründen oder aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO mit hinreichender Sicherheit ableiten lässt, wann ein Antrag (eine Anfrage) als „exzessiv“ beurteilt werden kann. Es liegt sohin ein unbestimmter Gesetzesbegriff vor, welcher sich an normativen Inhalten zu orientieren hat bzw. auszulegen ist.

Aus Art. 57 Abs. 4 DSGVO kann abgeleitet werden, dass exzessive Anfragen eine häufige Wiederholung von Anfragen voraussetzt. Ferner ist den Erläuterungen zu § 21 DSG (AB 1761 BlgNR XXV. GP ) im Zusammenhang mit den Aufgaben der DSB, welche unmittelbar in Art. 57 DSGVO geregelt sind und daher keiner Umsetzung bedürfen, zu entnehmen: „Art. 57 Abs. 4 DSGVO sieht im Fall von offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufigen Wiederholung – exzessiven Anfragen die Möglichkeit vor, dass die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern kann, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Datenschutzbehörde kann für exzessive, offensichtlich schikanöse Anfragen eine Gebühr in der Relation zu den ihr tatsächlich entstandenen Kosten verlangen“. Aufgrund der Formulierung in den Materialen zum DSG kann sohin abgeleitet werden, dass ein Zusammenhang zwischen „exzessiv“ und „offensichtlich schikanös“ besteht.

Dazu wird in der Literatur ausgeführt, dass der exzessive Charakter dann erfüllt ist, wenn die Bearbeitung der Anfragen den durchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand für vergleichbare Fälle deutlich überschreitet und zusätzlich der erhöhte Aufwand auf eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zurückzuführen ist; es reicht nicht aus, dass ein BF mehrfach in vergleichbaren Fällen vorstellig wird oder dass er in zeitlichen Abständen immer wieder Beschwerde gegen eine bestimmte Datenverarbeitung einlegt; allein der hohe Zeitaufwand der Bearbeitung oder eine vergleichsweise Banalität der rechtlichen Beurteilung erlaubt noch keine Einordnung als exzessiv (Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 57 Rz 58). Ablehnen kann die Aufsichtsbehörde Anträge nur dann, wenn sie offenkundig unbegründet oder unverhältnismäßig sind, wobei die Menge der Anträge eine wichtige Rolle spielt (Nguyen in Gola, DS-GVO, 2. Auflage, Art 57 Rz 22).

Zudem ist zu beachten, dass Art. 12 Abs. 5 DSGVO eine fast wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO enthält. Daher kann in diesem Zusammenhang auch auf die einschlägige Literatur zu Art. 12 Abs. 5 DSGVO verwiesen werden: Eine Antragswiederholung wird nur dann als exzessiv im Sinne der Norm [Art. 12 Abs. 5 S.2] anzusehen sein, wenn diese ohne berechtigten Grund erfolgt. Daher kommt diese Fallgruppe dann in Betracht, wenn der Antragsteller trotz rechtmäßiger Informationserteilung bzw. Ablehnung durch den Verantwortlichen weitere (nahezu) identische Anträge stellt. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt der Verordnungsgeber zudem auf, dass er auch andere Formen von exzessiven Anträgen erfasst wissen möchte. Denkbar sind beispielsweise rechtsmissbräuchliche Anträge, allein etwa mit dem Ziel, den Verantwortlichen zu schikanieren (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 12 Rz 43). Ein Antrag ist nicht schon deshalb exzessiv, weil er einen hohen Bearbeitungsaufwand auslöst. Erforderlich ist vielmehr ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers. [Art. 12] Abs. 5 S. 2 Alt. 2 nennt als Beispiel hierfür die häufige Wiederholung des Antrags. Auch etwa die schikanöse Geltendmachung eines Betroffenenrechts mit dem Ziel, den Verantwortlichen zu schädigen, fällt unter [Art. 12] Abs. 4 S. 2 Alt. 2 (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO • BDSG, 2. Auflage, Art. 12 Rz 37). Ein Missbrauchsfall iSv [Art. 12] Abs. 5 S. 2 Alt. 1 liegt erst dann vor, wenn die Bearbeitung des Antrags einen weit überdurchschnittlichen Aufwand erfordern würde, obwohl seine Erfolglosigkeit von vornherein unzweifelhaft feststeht (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO - BDSG, 2. Auflage, Art. 12 Rz 37).

Aus den Materialien bzw. aus der Literatur kann sohin abgeleitet werden, dass die „Exzessivität“ gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO nicht nur eine häufige Wiederholung von Anträgen voraussetzt, sondern die Anträge auch einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter haben müssen. Dieser Zusammenhang – häufige Wiederholung von Anträgen und offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter der Anträge – ist auch nachvollziehbar: Denn eine isolierte Betrachtung der Anzahl der Anträge könnte unter Umständen dazu führen, dass der Rechtsschutz des Betroffenen willkürlich beeinträchtigt werden würde. Eine Weigerung soll nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig sein. Vor diesem Hintergrund hat die bB die eingereichten Anträge zumindest dahingehend zu prüfen, ob die Antragstellung offensichtlich schikanös bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte. Dahingehend ist eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den einzelnen Anträgen erforderlich, um ein willkürliches Vorgehen zu vermeiden.

Auch in der Praxis wird in diesem Zusammenhang der rechtsmissbräuchliche Charakter betont: Ein exzessiver Antrag verströmt den „Geruch des Rechtsmissbrauchs“. Bei einem solchen Antrag ist nicht ansatzweise erkennbar, was die vom Verantwortlichen geforderte Leistung zur Verwirklichung des Datenschutzgrundrechts beitragen soll. Die Befassung des Verantwortlichen mit dem Antrag kann – aus einer datenschutzsensiblen Perspektive betrachtet – keine Leistung hervorbringen, die für die betroffene Person irgendwie vorteilhaft wäre. Die Bewertung eines Antrags als exzessiv kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/AP_ExzessiveAntraege.pdf , zuletzt geöffnet am 15.12.2022). Erforderlich scheint zumindest ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens des Antragstellers.

Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (vgl. OGH 28.04.1998, 1 Ob 384/97w).

Im gegenständlichen Fall begründet die bB die Exzessivität mit der Anzahl der angestrengten Beschwerdeverfahren (77 Beschwerden) sowie damit, dass sich der BF zunächst an jeweils verschiedene Verantwortliche, mit denen er im Laufe der Zeit zu tun gehabt habe, Anträge auf Auskunft bzw. Löschung gerichtet habe. In der Folge habe der BF bei der bB Beschwerde eingebracht, weil ihm der Verantwortliche nicht innerhalb eines Monats geantwortet habe, wobei die Ein-Monats-Frist bei Beschwerdeeinbringen oftmals nur wenige Tage überschritten worden sei. Ferner erklärte die bB, dass betroffene Personen ein nicht weiter begründungsbedürftiges Interesse auf Erhalt einer Auskunft hätten sowie ein Recht auf Löschung von Daten, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt wären (VWA ./6, Seite 5). Aus diesen Ausführungen ist nicht einmal ansatzweise ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des BF erkennbar. Insbesondere ist aus der Begründung der bB nicht zu entnehmen, dass der BF die Wahrnehmung seiner Rechte in rechtsmissbräuchlicher Absicht verfolgt bzw. anstrebt.

Zur Anzahl der Verfahren ist zu beachten, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO nur eine „häufige Wiederholung“ von Anfragen vorsieht. Aufgrund dieser Ausführungen ist für das Vorliegen einer Exzessivität eine (sehr) -hohe Anzahl von Anfragen nicht erforderlich. Jedoch ist zu beachten, dass die Exzessivität auch von anderen Umständen – wie vom offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter der Anträge – abhängt.

Dazu erklärte die bB, dass aufgrund der Chronologie der Beschwerdeeinbringungen des BF – so habe der BF 2018 nur 4 Beschwerden, im Jahr 2019 habe er schon 53 Beschwerde und in den ersten drei Monaten habe der BF bereits 20 Beschwerden eingebracht – und den Telefonaten mit den in den Feststellungen genannten Sachbearbeiterin auszugehen sein, dass der BF die bB auch künftig massiv in Anspruch nehmen werde. Diesen Ausführungen der bB kommt kein Begründungswert zu, da sich die Erwartung der bB sich nur auf eine Annahme stützt.

Ebenso kommen den Ausführungen der bB kein Begründungswert zu, dass der BF die knappen Personalressourcen der bB seit mittlerweile eineinhalb Jahre durch stetige Einbringung von neuen Beschwerden, der Gesamtanzahl beträchtlich sei, gegenüber anderen BeschwerdeführerInnen, die weniger Beschwerden einbringen, zu seinem Vorteil und in unverhältnismäßigen großen Ausmaß binde. Diese Ausführungen der bB bleiben extrem unbestimmt, da sie durch maßgebliche Faktenlage nicht belegt wurden.

Die Ausführungen der bB sind sohin nicht geeignet, eine maßgebliche Belastungssituation aufzuzeigen. Auch kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des BF nicht erkannt werden. Vor diesem Hintergrund sind aus dem bekämpften Bescheid keine schlüssigen – tatsächliche bzw. rechtliche – Ausführungen der bB zu entnehmen, welche eine Exzessivität gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO begründen könnten.

II.3.3.3. Zu den Handlungsalternativen der belangten Behörde:

Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde (bB) bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Da in der gegenständlichen Beschwerdesache die bB nicht in der Lage war, die Tatbestandselemente „offenkundige Unbegründetheit“ bzw. „Exzessivität“ des Antrages schlüssig zu begründen (siehe oben Punkt II.3.3.1 und II.3.3.2), fehlt schon die Grundlage für die aufgegriffene Rechtsfolge der Weigerung, in der Anfrage des BF tätig zu werden. Schon dahingehend ist das Vorgehen der bB rechtswidrig.

Unabhängig davon, kann die bB nicht beliebig zwischen den Rechtsfolgen – angemessene Gebühr und Weigerung – wählen, auch wenn der Tatbestand „offenkundige Unbegründetheit“ bzw. „Exzessivität“ des Antrages vorliegen würde. Vielmehr liegt es im „freien Ermessen“ der bB zwischen diesen Handlungsalternativen – angemessene Gebühr oder Weigerung – zu wählen. Wenn das Gesetz der Behörde freies Ermessen einräumt, darf sie vom Ermessen nur im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen (VwGH 25.02.2016, 2013/07/0059; 25.07.2002, 98/07/0073). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die bB das freie Ermessen im Sinne des Gesetzes (der Verordnung) zu begründen hat.

Aus dem Art. 57 Abs. 4 DSGVO ist zunächst ein Vorrang einer Handlungsalternative – angemessene Gebühr oder Weigerung – nicht zu entnehmen. Jedoch ist davon auszugehen, dass im Fall einer „offenkundigen Unbegründetheit“ des Antrages nur eine Weigerung, in der Anfrage tätig zu werden, in Frage kommt. Mangels Tätigkeit bzw. mangels Vornahme einer Sachentscheidung kann die Behörde eine angemessene Gebühr nicht veranschlagen (so auch im Zusammenhang Art. 12 Abs. 5 DSGVO, Guidelines 01/2022 on data subject rights - Right of access, Version 1.0, Adopted on 18 January 2022, Rz 190: „Whereas it is hardly imaginable that charging a reasonable fee is a suitable measure in case of manifestly unfounded requests, ...“, https://edpb.europa.eu/system/files/2022-01/edpb_guidelines_012022_right-of-access_0.pdf , zuletzt aufgerufen am 15.12.2022).

Im Falle einer exzessiven Anfrage wird erneut auf die Erläuterungen zu § 21 DSG (AB 1761 BlgNR XXV. GP ) verwiesen: „[…] Die Datenschutzbehörde kann für exzessive, offensichtlich schikanöse Anfragen eine Gebühr in der Relation zu den ihr tatsächlich entstandenen Kosten verlangen“. Entsprechend den Materialien darf die bB im Falle einer exzessiven Anfrage eine Gebühr in der Relation zu den tatsächlich entstandenen Kosten verlangen. Jedoch ist aus den Materialien nicht zu entnehmen, dass die bB im Falle einer exzessiven Anfrage nur eine angemessene Gebühr verlangen darf (das Wort „kann“ schließt eine Weigerung nicht aus). Es bleibt aber zu beachten, dass eine Weigerung, in der Sache tätig zu werden, zu einem massiven Eingriff in den Rechtsschutz des Betroffenen führt. Eine Weigerung, Beschwerden zu bearbeiten, wird nur in bestimmten Ausnahmefällen bei offensichtlich missbräuchlichen oder häufig wiederholten unbegründeten Anträgen in Betracht kommen (Körffer in Paal/Pauly, Datenschutzgrundverordnung Bundesdatenschutzgesetz, 3. Auflage, Art. 57 Rz 32).

Insgesamt ist aus Art 57. Abs. 4 DSGVO ein Vorrang einer Handlungsalternative – angemessene Gebühr und Weigerung – nicht zu entnehmen. Soweit die bB bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen sich für eine angemessene Gebühr oder Weigerung entscheidet, so hat sie nachvollziehbar „im Sinne des Gesetzes“ zu begründen, warum sie gerade die Handlungsalternative angemessene Gebühr oder Weigerung heranzieht bzw. die andere nicht in Betracht nimmt (so auch im Zusammenhang Art. 12 Abs. 5 DSGVO, Guidelines 01/2022 on data subject rights - Right of access, Version 1.0, Adopted on 18 January 2022, Rz 190: „The EDPB points out that controllers are - on the one hand - not generally obliged to charge a reasonable fee primary before refusing to act on a request. On the other hand, they aren´t ompletely free to choose between the two alternatives either. In fact, controllers have to make an adequate decision depending on the specific circumstances of the case.“, https://edpb.europa.eu/system/files/2022-01/edpb_guidelines_012022_right-of-access_0.pdf , zuletzt aufgerufen am 15.12.2022). Aus dem bekämpften Bescheid sind überhaupt keine Ausführungen zu entnehmen, warum die bB die Vorschreibung von angemessenen Gebühren ausschloss. Das unbegründete Heranziehen der Handlungsalternative „Weigerung“ führt zu einem rechtswidrigen Vorgehen der bB.

II.3.4. Zur Behebung des Bescheides der belangten Behörde:

Mit dem bekämpften Bescheid lehnte die bB die Behandlung der Beschwerde des BF ab. In der gegenständlichen Beschwerdesache nimmt daher die bB eine prozessuale Erledigung (Formalentscheidung, Zurückweisung) vor. Diesfalls ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Ablehnung (Zurückweisung), also die Zulässigkeit des zugrundeliegenden Antrages, nicht aber dessen inhaltliche Begründetheit (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Dem BVwG ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages (siehe Punkt I.1) und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045). Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist vielmehr „ersatzlos“ zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, 03.08.2016, Ro 2016/07/0006).

In gegenständlicher Sache war die bB nicht in der Lage, aufgrund der vorgenommenen Feststellungen die Rechtmäßigkeit der Ablehnung schlüssig zu begründen (siehe dazu Punkt II.3.3.1 und II.3.3.2). Auch hat die bB die Handlungsalternative „Weigerung“ herangezogen, ohne dies schlüssig zu begründen (siehe Punkt II.3.3.3). Da Feststellungen im Bescheid der bB nicht gefehlt haben, konnte in der Beschwerdesache nicht zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die bB zurückverwiesen werden (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0152).

Insgesamt waren die Ausführungen der bB (siehe Punkt II.1.2) nicht geeignet, um ihre Weigerung, die Beschwerde des BF zu behandeln, zu begründen (siehe dazu ausführlich Punkt II.3.3.1, II.3.2.2 und II.3.3.3).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.5. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.6. Zum Entfall der Verhandlung:

II.3.6.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 24 Abs. 2 VwGVG – Verhandlung – lautet:

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

II.3.6.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Da der angefochtene Bescheid gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG behoben wurde, war von einer Verhandlung abzusehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte