BVwG W137 2246090-1

BVwGW137 2246090-13.11.2022

AVG §13 Abs7
B-VG Art132 Abs1
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGG §33
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W137.2246090.1.00

 

Spruch:

 

 

W137 2246090-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Martin Josef WALSER, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.07.2021, GZ. D124.3538, 2021-0.278.802, zu Recht erkannt:

A)

I. Der bekämpfte Bescheid wird in Folge Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 27.01.2021 ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde wird in Folge dessen als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 27.01.2021 erhob XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:

Die mitbeteiligte Partei habe im Herbst 2019 ein Konvolut an E-Mails und anderen Informationen über den Beschwerdeführer an den Universitätsrat der Universität XXXX übermittelt, das personenbezogene Daten des Beschwerdeführers enthalten habe.

Der Beschwerdeführer schloss daran eine „Sachverhaltsdarstellung zu einem Vergehen nach DSG“ sowie das ihn beschwerende Schreiben vom 21.09.2019 samt umfangreichen Beilagen (Anlagen 1 bis 30) an. Weiters war ein Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 13.07.2020 angeschlossen.

2. Mit Stellungnahme vom 11.03.2021 brachte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen Folgendes vor:

Sie habe das Konvolut vorerst nicht an Dritte weitergegeben. Im Jänner 2020 hätten jedoch zwei Mitglieder des Universitätsrates die Vorlage des Konvolutes verlangt. Sie habe die Weitergabe prüfen lassen und infolge der Empfehlung im Prüfbericht habe sie das Konvolut am 05.05.2020 mit umfassender Unkenntlichmachung von personenbezogenen Daten wie Namen, Telefonnummern, E-Mail-Accounts etc. dem Universitätsrat vorgelegt.

3. Mit Schreiben vom 15.04.2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, das Verhalten der mitbeteiligten Partei habe gegen die Zweckbindung der Daten, den Grundsatz der Datenminimierung, den Grundsatz der Richtigkeit der Daten, den Grundsatz der Speicherminimierung, die Informationspflicht, den Grundsatz der Transparenz sowie den Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit verstoßen.

4. Mit Bescheid vom 19.07.2021, GZ. D124.3538, 2021-0.278.802, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 27.01.2021 ab.

In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Der Beschwerdeführer sei im Herbst 2019 Vizerektor für XXXX an der Universität XXXX gewesen.

Die mitbeteiligte Partei sei im Herbst 2019 Rektor der Universität XXXX gewesen. Sie habe im Herbst 2019 das einen integralen Teil dieses Bescheides bildende inkriminierte Konvolut von XXXX , einem (damaligen) Senatsmitglied und Mitglied der Innenrevision der Universität XXXX erhalten.

Bei den im Konvolut enthaltenen Daten handle es sich im Wesentlichen um Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei und dienstlichen E-Mail-Verkehr zwischen der Innenrevision und dem Vizerektorat für Personal, dem Betriebsrat für das allgemeine Personal sowie wahlwerbende Gruppen für die Betriebsrats- und Senatswahlen. Die Rechtmäßigkeit der Übermittlung des Konvoluts durch XXXX an die mitbeteiligte Partei sei bereits mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.07.2021 zur GZ. D124.3539, 2021-0.278.842 festgestellt worden.

Im Jänner 2020 hätten zwei Mitglieder des Universitätsrates die Vorlage des gegenständlichen Konvoluts beantragt. Die mitbeteiligte Partei habe die Weitergabe prüfen lassen und das Konvolut infolge der Empfehlung im Prüfbericht in weiterer Folge am 05.05.2020 mit umfassender Unkenntlichmachung von personenbezogenen Daten wie Namen, Telefonnummern, E-Mail-Accounts etc., jedoch ohne Einwilligung des Beschwerdeführers dem Universitätsrat vorgelegt. Die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers habe er dabei nicht unkenntlich gemacht. Die mitbeteiligte Partei habe das gegenständliche Konvolut keinen anderen Personen offengelegt.

Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes:

Die mitbeteiligte Partei sei Verantwortliche hinsichtlich der von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, da sie über Zweck und Mittel der Verarbeitung bestimmt habe. Sie selbst habe entschieden, das Konvolut in diesem an den Universitätsrat zu übermitteln.

Bei den im beanstandenden Konvolut enthaltenen Daten handle es sich zweifelsfrei um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO, da sie sich eindeutig auf die identifizierte Person des Beschwerdeführers beziehen würden und nicht allgemein verfügbar seien.

Da keine Zustimmung des Beschwerdeführers vorliege und keine lebenswichtigen Interessen tangiert würden, könne die Geheimhaltung lediglich zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig sein. Die mitbeteiligte Partei als Rektor habe vor der anstehenden Neuwahl der Funktion des Vizerektors ein berechtigtes Interesse gehabt, die im Konvolut festgehaltenen Vorwürfe zu prüfen. Die Übermittlung des Konvoluts sei nicht ohne die Nennung des Namens des Beschwerdeführers möglich gewesen. Der Rektor sei außerdem als oberstes Organ der Universität XXXX letztverantwortlich für das Verhalten seiner Mitarbeiter, für die Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektoren und sei oberster Vorgesetzter des gesamten Universitätspersonals und habe insofern ein berechtigtes Interesse an der Speicherung des Konvoluts. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse daran gehabt, dass seine personenbezogenen Daten nicht gegenüber Dritten offengelegt würden. Es sei daher eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen.

Bei den im Konvolut enthaltenen Daten handle es sich zu ganz überwiegenden Teilen um dienstliche E-Mails und nicht um private Kommunikation. Es überwiege das schutzwürdige Interesse der mitbeteiligten Partei und der Universität, dass mögliche Missstände aufgezeigt und behoben werden. Das Konvolut sei selbst ex ante dazu geeignet gewesen, die Bedenken des damaligen Senatsmitgliedes und Mitgliedes der Innenrevision über reine Anschuldigungen und Behauptungen hinausgehend zu untermauern. Eine Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers wäre nicht zweckmäßig gewesen.

Der Rektor sei weiters nach § 21 Abs. 2 UG dazu verpflichtet, dem Universitätsrat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Universitätsrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Dies könne allenfalls personenbezogene Daten umfassen.

Überdies seien die Mitglieder des Universitätsrates als Mitglieder eines Kollegialorgans nach § 48 UG zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet, womit eine vertrauliche Behandlung der im Konvolut festgehaltenen personenbezogenen Daten gewährleistet und der Adressatenkreis auf ein Mindestmaß beschränkt worden sei.

Im Ergebnis sei daher von einem überwiegenden Interesse der mitbeteiligten Partei an der Speicherung wie auch an der Übermittlung des Konvolutes an den Universitätsrat auszugehen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit.

6. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 25.08.2021 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

7. Mit „bestimmendem Schriftsatz“ vom 07.09.2021 an das Bundesverwaltungsgericht teilte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit, seine Datenschutzbeschwerde vom 27.01.2021 sowie sein Anbringen in dieser Verwaltungssache vom 15.04.2021 zurückzuziehen. Er ziehe ebenso den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück und verzichte auf eine solche. Er beantrage in Folge dessen, den Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Am 25.07.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag ein. Der Verwaltungsgerichtshof setzte dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin eine Frist zur Erledigung der Rechtssache.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 07.09.2021 seine Datenschutzbeschwerde vom 27.01.2021 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung insbesondere zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde vom 27.01.2021 ergibt sich aus dem Gerichtsakt und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Zu A) I.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, mwN).

Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben. Dies gilt auch im Falle einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42 mwN). Anhaltspunkte für eine andere Betrachtung von Bescheiden der Datenschutzbehörde ergeben sich nach derzeitiger hM nicht.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.09.2021 seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 27.01.2021 zurückgezogen.

Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlichen nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.

3.4. Zu A) II.

Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen, dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28 VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022: „Hinsichtlich der […] erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde […] hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen.“).

Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, aufgrund der dargelegten Überlegungen in Anlehnung an § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).

Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bewirkt, dass der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Die Beschwerde ist nicht mehr geeignet, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen.

Folglich war die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 132 Abs. 1 B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Da der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 2 VwGVG abgesehen werden.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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