BVwG W259 2228418-1

BVwGW259 2228418-121.10.2022

BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
BDG 1979 §44
BDG 1979 §51
BDG 1979 §52
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W259.2228418.1.00

 

Spruch:

 

 

W259 2228418-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid der XXXX , vom XXXX .2019, Zl. XXXX , betreffend Feststellungsanträge, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags vom 22.03.2019 hinsichtlich der Punkte 8. und 9. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:

„Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung vom 21.02.2019, dass der Beschwerdeführer sich am 28.02.2019 einer Untersuchung durch einen Anstaltsarzt zu unterziehen hat, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört.

Punkt 9 des Antrags vom 22.03.2019 wird als unzulässig zurückgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Vorsitzende sowie Dr. Wolfgang KIRISITS und Ing. Johann PÜRSTINGER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid der XXXX , vom XXXX .2019, Zl. XXXX , betreffend Feststellungsanträge, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen die Abweisung der Punkte 3., 6., 7. und 11. des Antrags vom 22.03.2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:

„Es wird festgestellt, dass die Weisung vom 28.02.2019, schriftlich wiederholt am 25.03.2019, dass der Beschwerdeführer ab 01.03.2019 bei seiner Stammdienststelle, der XXXX XXXX , auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8, verwendet wird, den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehört.

Punkt 11 des Antrags vom 22.03.2019 wird als unzulässig zurückgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 17 Abs. 1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 ernannt. Seine Stammdienststelle ist die XXXX XXXX .

Der Beschwerdeführer befand sich ab 22.04.2016, mit Ausnahme eines kurzen Dienstantrittes am 16.04.2018, durchgehend im Krankenstand bzw. war er vom Dienst freigestellt. Vor dem 22.04.2016 wurde der Beschwerdeführer auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8 ohne Funktions- oder Dienstzulagengruppe verwendet.

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.02.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, die ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer wieder dienstfähig sei, gemäß § 52 BDG aufgefordert, sich am 28.02.2019 einer Untersuchung durch einen Anstaltsarzt zu unterziehen.

Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nachgekommen und am 28.02.2019 beim Anstaltsarzt erschienen. Der Anstaltsarzt bestätigte die Einschätzung der Pensionsversicherungsanstalt, dass der Beschwerdeführer dienstfähig sei.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.02.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich am 01.03.2019 bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX einzufinden und den Dienst anzutreten. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er in der XXXX XXXX auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8, verwendet werde. Die Aufforderung erfolge, weil auf Grundlage der von der Pensionsversicherungsanstalt erstellten Gutachten festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer weiterhin dienstfähig und damit gesundheitlich geeignet sei, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes PT 8 zu erfüllen.

Daraufhin hat der Beschwerdeführer den Dienst am 01.03.2019 entsprechend der Weisung vom 28.02.2019 angetreten.

4. Mit Schreiben vom 22.03.2019 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Weisung vom 28.02.2019.

Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass aus der bisherigen Aktenlage gut erkennbar sei, dass sowohl die neuerliche Dienstzuteilung ab 01.03.2019 auf unbestimmte Zeit als auch die damit in Zusammenhang gebrachte geplante Versetzung diskriminierend und willkürlich seien und gegen §§ 38, 39 BDG sowie §§ 4 und 7 ASchG verstoßen würden. Die Hauptursache, warum der Beschwerdeführer sich im Krankenstand befunden habe und das § 14 BDG-Verfahren eingeleitet worden sei, sei das Verhalten des Personalamtes. Es sei notwendig, dem Beschwerdeführer wieder seinen früheren Arbeitsplatz in der Zustellbasis XXXX zu geben bzw. ihn als Zusteller einzusetzen, um seine Dienstfähigkeit auf Dauer erhalten zu können. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers existiere nach wie vor und handle es sich beim Gleitzeitdurchrechnungsmodell um eine rechtswidrige Betriebsvereinbarung. Zudem seien bei der geplanten Versetzung die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden. Die verschlechternde Versetzung ergebe sich auch daraus, dass die Tätigkeiten im Verteilzentrum 5000 nicht PT 8, sondern PT 9-Tätigkeiten seien und der Beschwerdeführer bei der Verwendung im Tagdienst gegenüber dem Zustelldienst spürbare finanzielle Einbüßen erleide. Die Arbeitsbedingungen würden sich auch durch den Schicht- und Wechseldienst, die Lärmbelästigung und den enormen Zeitdruck an den Sortiermaschinen verschlechtern. Auch die Beschaffenheit, die Gefahrenlage, die Schwere der Arbeitsleistung, die Länge des Anmarschweges und das damit verbundene Image des Beschwerdeführers hätten sich zu seinem Nachteil verändert.

Daher liege ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung vor und stelle der Beschwerdeführer den Antrag

1.) dass ihm wieder sein fixer Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX gegeben werde und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8 verrichten müsse;

2.) dass er auf einem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX verwendet/eingesetzt werde und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8 verrichten müsse;

3.) dass er die Anweisung als „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8 eine Tätigkeit auszuüben, nicht befolgen müsse;

4.) dass die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 25.03.2019 und 28.02.2019 zur Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8 verwendet zu werden, sofort aufzuheben und ihm ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen sei;

5.) anzuordnen, dass er sich auf freie Rayone bewerben dürfe und seine Bewerbung zu berücksichtigen sei;

6.) dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 28.02.2019, der Dienstnehmer werde mit Wirksamkeit 01.03.2019 der Zustellbasis XXXX dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8 verwendet, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe;

7.) dass die schriftliche Weisung vom 28.02.2019, der Dienstnehmer werde mit Wirksamkeit 01.03.2019 der Zustellbasis XXXX dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8 verwendet, „schlicht“ rechtswidrig sei;

8.) dass er die Anweisung, dass er sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen habe, nicht befolgen müsse;

in eventu

9.) feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Arbeitsplatzzuweisung per 01.03.2019 zu Unrecht erfolgt sei, weshalb diese (sofort) aufzuheben sei;

in eventu

10.) dass eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst beim Beschwerdeführer zu erfolgen habe; sowie

11.) auf Feststellung, dass die nunmehr behauptete Personalmaßnahme nach § 40 BDG, nämlich die Verwendungsänderung, der Dienstnehmer werde mit Wirksamkeit 01.03.2019 zur Zustellbasis XXXX dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8 verwendet unter Einhaltung der Formalerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG, somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb auch diese aufzuheben sei.

5. Mit Schreiben vom 25.03.2019 wiederholte die belangte Behörde die Weisung vom 28.02.2019.

6. Mit Schreiben vom 29.03.2019 remonstrierte der Beschwerdeführer abermals gegen die Weisung vom 28.02.2019 und wiederholte die diesbezüglich gestellten Feststellungsanträge.

7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies die belangte Behörde die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers vom 22.03.2019 bzw. vom 29.03.2019 hinsichtlich der Punkte 1, 2, 4, 5 und 10 der Anträge zurück und hinsichtlich der Punkte 3., 6., 7., 8., 9. und 11. ab.

Begründend führte die belangte Behörde zum 1. Teilbegehren der Punkte 1. und 2. und zum 2. Teilbegehren des Punktes 4. aus, dass diese Begehren auf eine Leistung gerichtet seien und eine derartige Zuweisung nicht durch Bescheid, sondern durch Weisung zu erfolgen hätte (§ 36 Abs. 1 BDG). Daher würden sich die auf bescheidmäßige Zuweisung gerichteten Begehren als unzulässig erweisen. Ein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes komme dem Beamten nicht zu.

Zum 2. Teilbegehren der Punkte 1. und 2. sowie zum 1. Teilbegehren des Punktes 4. wurde ausgeführt, dass diese jeweils auf die bescheidmäßige Aufhebung einer Weisung abzielen würden. Eine Weisung sei aber nicht mittels Bescheid, sondern im Wege der Weisung als contrarius actus aufzuheben.

Die Abweisung der Punkte 3., 6., 7. und 9. wurde dahingehend begründet, dass eine verfassungsgesetzliche Bestimmung, die eine Befolgungspflicht der Weisung aufheben würde, nicht vorliege. Die Weisung sei ebenso wenig von einem unzuständigen Organ erteilt worden und verstoße auch nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften. Die Pensionsversicherungsanstalt und der Anstaltsarzt hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer weiterhin dienstfähig und damit gesundheitlich geeignet sei, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe PT8 zu erfüllen. Wie der Beschwerdeführer selbst dargelegt habe, seien ihm bereits 2018 an seine Bedürfnisse angepasste orthopädische Sicherheitsschuhe bereitgestellt worden. Auch die in seinem Antrag angeführten Bedenken zu einer früheren Dienstzuteilung zum Verteilzentrum XXXX – etwa der andere Dienstort – könnten zu keiner Rechtswidrigkeit der nunmehr gegenständlichen Weisung führen, mit der er in seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX im Innendienst verwendet werde. Gleiches gelte für die Ausführungen zur Nachmittags- bzw. Spätschicht, da er gemäß der gegenständlichen Weisung gleichbleibende Dienstzeiten habe. Auch sonst würden keine Gründe vorliegen, die eine Rechtswidrigkeit der Weisung vermuten lassen würden.

Die Abweisung des Punktes 8. wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Weisung klar durch § 52 BDG gedeckt sei und auch sonst kein Umstand vorliege, der im Sinne des § 44 BDG eine Nichtbefolgung der Weisung rechtfertigen würde.

Zu Punkt 5. sowie Punkt 10. hielt die belangte Behörde fest, dass diese Begehren auf ein aktives Tun der Behörde gerichtet seien, wofür es keine gesetzliche Grundlage gebe. Außerdem bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Bewerbung.

Zu Punkt 11. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß §§ 38 und 40 BDG eine Versetzung mittels Bescheid zu verfügen sei, eine einfache Verwendungsänderung jedoch mittels Weisung. Gemäß § 40 BDG sei eine Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig sei, durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten sei oder dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen werde. Die neue Verwendung sei der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstlagengruppe zugeordnet sei. Im gegenständlichen Fall sei die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig, weshalb die Verwendungsänderung nicht mittels Bescheid zu verfügen gewesen wäre und dementsprechend auch nicht aufzuheben sei.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde.

Darin wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde weder die Eignung des Beschwerdeführers (gesundheitliche, körperliche und physische Verfassung) noch das Vorhandensein eines anderen geeigneten Bewerbers für den Zielarbeitsplatz geprüft habe. Auch die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien nicht berücksichtigt worden. Mit der Weisungserteilung in Verbindung stehende Gefahren seien weder ermittelt noch beurteilt worden, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes seien nicht berücksichtigt worden. Die Behörde habe das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet und sich nicht mit dem Mobbingverbot, dem Schikaneverbot bzw. anderen Verstößen gegen das BDG und dem Verstoß gegen die guten Sitten befasst. Die Behörde mobbe/bosse den Beschwerdeführer, sodass sogar eine Gesundheitsgefährdung bzw. –schädigung vorliege. Der Erledigungsanspruch könne nicht unzulässig sein, weil der Antrag sekundär auch den Zweck verfolge, dass die Weisungen als Mobbinghandlungen im Sinne des § 43a BDG für unzulässig erklärt werden würden. Da die Weisungen als Mobbinghandlungen zu werten seien, ergebe sich eine Rechtsgefährdung, die durch den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung beseitigt werden könne. Primär sei zu klären, ob die BV Ist-Zeit auch ohne Zustimmung des Beschwerdeführers auf diesen anzuwenden sei. Ferner sei klarzustellen, ob eine mehrfach gesetzwidrige Betriebsvereinbarung eine sachliche Rechtfertigung und wichtiges dienstliches Interesse sein könne, um den Beschwerdeführer von seinem fixen Zustellbezirk abzuziehen und zu einer anderen Dienststelle verwendungsgeändert dienstzuteilen zu können. Es sei auch klarzustellen, ob die öffentliche Äußerung des Personalamtsleiters der Obersten Dienstbehörde die Bedeutung habe, dass zwei Arbeitszeitmodelle nebeneinander eingerichtet worden seien, nämlich KAP08 und das BV Ist-Zeit Gleitzeitdurchrechnungsmodell. In diesem Fall würde nämlich die bekämpfte Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehören.

Zu den Punkten 3., 6., 7., 8., 9. und 11. wurde insbesondere festgehalten, dass es sich bei der Vorgehensweise der Dienstbehörde gegen den Beschwerdeführer ausschließlich um Retorsionsmaßnahmen basierend auf Willkür, Diskriminierung und Schikane handle. Diese Spruchpunkte würden klar gegen die vergleichbare rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2019, W128 2136824-1/20E verstoßen. Abgesehen davon müsse eine Weisung auch dann nicht befolgt werden, wenn diese willkürlich sei. Bei der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zuerst zum XXXX in den Innendienst als Hilfsdienst (Nacht-Schicht-Wechsel-Dienst) und dann wiederrum zur Zustellbasis XXXX als Hilfsdienst werde der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit degradiert. Bereits aufgrund der vorliegenden Verwendungsänderung sei die Dienstzuteilung gesetzwidrig. Außerdem sei der Beschwerdeführer trotz Dienstunfähigkeit für einen Innendienst mittels Weisung aufgefordert worden, den Dienst auf einem Innendienst-Arbeitsplatz anzutreten. Im Zuge der Fürsorgepflicht wäre die Dienstbehörde verpflichtet gewesen, bevor diese den Beschwerdeführer als Springer einsetze, zu überprüfen, ob dieser physisch und psychisch überhaupt dazu in der Lage sei. Auch stehe aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die BV-Ist-Zeit nichtig sei und sämtliche Dienstanweisungen, welche aus der Nichtoption des Beschwerdeführers zur BV-Ist-Zeit hervorgehen würden, nicht zu befolgen seien.

Zu Punkt 8. wurde ergänzend vorgebracht, dass die belangte Behörde keine Anstalt im Sinne des Gesetzes sei. Der Anstaltsarzt XXXX sei weder ein Arbeitsmediziner noch ein Facharzt für Psychiatrie noch Amtsarzt. Er sei lediglich Arzt für Allgemeinmedizin und würden ihm zu sämtlichen medizinischen Fachbereichen Kenntnisse und Ausbildungen fehlen. Im gegenständlichen Fall sei aufgrund der bisher eingeholten Gutachten und vorliegenden Befundbericht von Fachärzten indiziert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorgehensweise der Dienstbehörde dienstunfähig sei. Somit liege der Grund der Erkrankung in der Sphäre der Dienstbehörde und sei die Anwendung des § 52 BDG rechtsmissbräuchlich erfolgt.

Zu Punkt 11. wurde ergänzend ausgeführt, dass seit dem 10.04.2019 eine Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Zustellbasis XXXX als Hilfsdienst vorliege. Somit liege nachweislich eine Verwendungsänderung vom PT8/B auf PT8 über einen längeren Zeitraum als drei Monate vor. Die Abberufung des Beschwerdeführers vom Zustelldienst und die Dienstzuteilungen in den Innendienst seien nicht mindestens gleichwertig, was zur Folge habe, dass hier eine qualifizierte Verwendungsänderung durchgeführt worden sei und daher gemäß § 38 Abs. 7 BDG vorzugehen gewesen wäre.

9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 07.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

10. Mit am 10.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben der belangten Behörde wurden mehrere von der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers vorgelegte Beilagen nachgereicht.

11. Mit Schreiben vom 26.06.2020 und 13.10.2020 sowie 25.06.2021 führte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers ergänzend aus, warum die Anträge aus ihrer Sicht zulässig und berechtigt seien, und legte sie dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen vor.

12. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2021, W221 2228418-1, wurde die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Punkte 1, 2, 4, 5 und 10 der Anträge vom 22.03.2019 und 29.03.2019 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist die Zustellbasis XXXX .

Der Beschwerdeführer wurde ab seinem Dienstantritt im Briefzustelldienst in der Dienststelle XXXX verwendet und hatte dort einen Arbeitsplatz als Gesamtzusteller, Verwendungscode XXXX , zugeordnet der Verwendungsgruppe PT8, inne. Dabei hat er einen fixen Rayon zugewiesen bekommen.

Mit 01.06.2013 wurden in der Zustellbasis des Beschwerdeführers die Zustellrayons neu vergeben, wobei der Beschwerdeführer für ein Fixrayon unberücksichtigt blieb.

Der Beschwerdeführer wurde zunächst als Springer im Reservepool der Zustellbasis XXXX eingesetzt und in weiterer Folge dem Verteilzentrum XXXX dienstzugeteilt.

Der Beschwerdeführer war ab 22.04.2016, mit Ausnahme eines kurzen Dienstantrittes am 16.04.2018, durchgehend im Krankenstand bzw. vom Dienst freigestellt und wurde davor zuletzt auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8 ohne Funktions- oder Dienstzulagengruppe verwendet.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.02.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt, das ergeben hat, dass der Beschwerdeführer wieder dienstfähig ist, gemäß § 52 BDG aufgefordert, sich am 28.02.2019 einer Untersuchung durch einen Anstaltsarzt zu unterziehen.

Der Beschwerdeführer hat vor Befolgung dieser Weisung seine Bedenken der belangten Behörde nicht mitgeteilt. Es erfolgte auch keine schriftliche Wiederholung der Weisung vom 21.02.2019 durch die belangte Behörde.

Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nachgekommen und am 28.02.2019 beim Anstaltsarzt erschienen. Der Anstaltsarzt bestätigte die Einschätzung der Pensionsversicherungsanstalt, dass der Beschwerdeführer dienstfähig ist.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.02.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich am 01.03.2019 in seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX einzufinden und den Dienst anzutreten. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8, verwendet wird.

Am 01.03.2019 hat der Beschwerdeführer den Dienst entsprechend der Weisung vom 28.02.2019 angetreten.

Mit Schreiben vom 22.03.2019 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Weisung vom 28.02.2019 und stellte folgende Anträge:

„1.) dass ihm wieder sein fixer Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX gegeben werde und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8 verrichten müsse;

2.) dass er auf einem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX verwendet/eingesetzt werde und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8 verrichten müsse;

3.) dass er die Anweisung als „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8 eine Tätigkeit auszuüben, nicht befolgen müsse;

4.) dass die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 25.03.2019 und 28.02.2019 zur Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8 verwendet zu werden, sofort aufzuheben und ihm ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen sei;

5.) anzuordnen, dass er sich auf freie Rayone bewerben dürfe und seine Bewerbung zu berücksichtigen sei;

6.) dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 28.02.2019, der Dienstnehmer werde mit Wirksamkeit 01.03.2019 der Zustellbasis XXXX dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8 verwendet, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe;

7.) dass die schriftliche Weisung vom 28.02.2019, der Dienstnehmer werde mit Wirksamkeit 01.03.2019 der Zustellbasis XXXX dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8 verwendet, „schlicht“ rechtswidrig sei;

8.) dass er die Anweisung, dass er sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen habe, nicht befolgen müsse;

in eventu

9.) feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Arbeitsplatzzuweisung per 01.03.2019 zu Unrecht erfolgt sei, weshalb diese (sofort) aufzuheben sei;

in eventu

10.) dass eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst beim Beschwerdeführer zu erfolgen habe; sowie

11.) auf Feststellung, dass die nunmehr behauptete Personalmaßnahme nach § 40 BDG, nämlich die Verwendungsänderung, der Dienstnehmer werde mit Wirksamkeit 01.03.2019 zur Zustellbasis XXXX dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8 verwendet unter Einhaltung der Formalerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG, somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb auch diese aufzuheben sei.“

Mit Schreiben vom 25.03.2019 wiederholte die belangte Behörde die Weisung vom 28.02.2019.

Mit Schreiben vom 29.03.2019 remonstrierte der Beschwerdeführer abermals gegen die Weisung vom 28.02.2019.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Punkte 1., 2., 4., 5. und 10. zurückgewiesen und hinsichtlich der Punkte 3., 6., 7., 8., 9. und 11. abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2021, W221 2228418-1, wurde die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Punkte 1., 2., 4., 5. und 10. der Anträge vom 22.03.2019 und 29.03.2019 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Der Dienstort des Beschwerdeführers hat sich nicht geändert, da sein nunmehriger Arbeitsplatz Code XXXX - fachlicher Hilfsdienst/Distribution ebenfalls im Bereich der XXXX angesiedelt ist. An dieser Zustellbasis gibt es keine Arbeitsplätze Code XXXX - XXXX mehr.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde, sowie den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sowie zum Dienst des Beschwerdeführers bei der Österreichischen Post AG sind unstrittig. Sämtliche relevante Weisungen und dagegen erhobene Remonstrationen sind in schriftlicher Form ergangen und finden sich ebenfalls im vorliegenden Verwaltungsakt.

Der Inhalt des bekämpften Bescheides sowie des Teilerkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus dem zweifelsfreien Akteninhalt. Dass an der Zustellbasis XXXX keine Arbeitsplätze Code XXXX - XXXX gibt, ist den Darstellungen in der Beschwerde zu entnehmen. In dieser brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass die Arbeitsplätze mit der Codierung „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ wieder einzurichten seien (vgl. Seite 69 der Beschwerdeschrift).

Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte, den ehemaligen Personalausschussvorsitzenden für das Bundesland XXXX XXXX , Personalauschussmitglied XXXX , den ehemaligen VPA Vorsitzenden der Stadt XXXX XXXX sowie die Zentralausschuss-Mitglieder XXXX , XXXX und XXXX zeugenschaftlich einzuvernehmen, ist darauf zu verweisen, dass die sonstigen Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergaben, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG liegt hinsichtlich der Punkte 3., 6., 7. und 11. des angefochtenen Bescheides – da eine Angelegenheit gemäß § 40 BDG vorliegt – eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Punkte 3., 6., 7., 8., 9. und 11.:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (BDG) idgF lauten auszugsweise wie folgt:

„Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1. Verwendungsgruppe „Höherer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

2. Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

3. Verwendungsgruppe „Fachdienst“ und vergleichbare Verwendungen;

4. Verwendungsgruppe „Qualifizierter mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

5. Verwendungsgruppe „Mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

6. Verwendungsgruppen „Qualifizierter Hilfsdienst“ und „Hilfsdienst“ und vergleichbare Verwendungen.

Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.

 

[…]

Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs. 2 gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.

 

[…]

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

 

[…]

Abwesenheit vom Dienst

§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

 

Ärztliche Untersuchung

§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.“

3.1.2. Der Begriff der Weisung ist weder in Art. 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein (VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer gültigen Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023).

Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt § 44 Abs. 3 BDG dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (§ 44 Abs. 3 leg.cit .). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (§ 44 Abs. 1 leg.cit .), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (§ 44 Abs. 3 leg.cit .) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN).

Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bejaht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen/Dienstaufträge ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit einer Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 22.05.2012, 2011/12/0170).

Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich keine allgemeine Aussage darüber treffen lässt, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten (VwGH 22.03.2012, Zl. 2011/12/0170). Zur Frage, ob willkürliches Verhalten einer Behörde vorliegt, wurden in der Judikatur bestimmte Kriterien entwickelt: Demnach liegt willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage vor, im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes (VfGH 22.02.1987, VfSlg. 10338/1985, VfGH 26.02.1987, VfSlg. 11213/1987). Ebenso kann eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren, wobei nur dem Gesamtbild des Verhaltens im einzelnen Fall entnommen werden kann, ob Willkür vorliegt (VfGH 24.09.1996, VfSlg. 14573/1996).

Die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, einerseits, und die Frage ihrer „schlichten“ Rechtswidrigkeit (im Verständnis einer Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen), andererseits, bilden somit unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren. Die erstgenannte Frage ist demgegenüber mit jener, ob die Weisung zu befolgen ist, ident (VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0003).

Dem Beamten kommt kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu (vgl. VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0089; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), zumal dem Rechtsschutzinteresse mit der Feststellung der "schlichten" Rechtswidrigkeit der Weisung ohnedies Rechnung getragen ist (VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072).

3.1.3. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus Folgendes:

3.1.3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Punkte 3., 6. und 7.:

Die Weisung der belangten Behörde, mit der verfügt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 01.03.2019 in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8 verwendet wird, erfolgte mit Schreiben vom 28.02.2019. Der Beschwerdeführer remonstrierte mit Schreiben vom 22.03.2019 gegen diese Weisung. Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine rechtlichen Bedenken gegen die gegenständliche Weisung in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat sich bis zur schriftlichen Wiederholung dieser Weisung durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.03.2019 auf die Aussetzungswirkung gemäß § 44 Abs. 3 BDG berufen können.

Mit den Antragspunkten 3. und 6. begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Befolgung der Weisung vom 28.02.2019 nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre bzw. dass er diese Weisung nicht befolgen müsse. Der Beschwerdeführer beantragte zudem in Punkt 7. die Feststellung, dass die Weisung vom 28.02.2019 „schlicht“ rechtswidrig sei.

Am 01.03.2019 hat der Beschwerdeführer den Dienst entsprechend der Weisung vom 28.02.2019 angetreten.

Auch wenn der Beschwerdeführer der Weisung, auf die sich der Feststellungsantrag bezieht, entsprach, dauert die vom Beschwerdeführer als rechtswidrig erachtete Weisungslage (Verwendungsänderung) fort. Die Weisung der belangten Behörde vom 28.02.2019 berührt daher nach wie vor die Rechtssphäre des Beschwerdeführers und zeigt Auswirkungen für die Zukunft. Die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers sind somit zulässig, zumal diese einer Klarstellung für die Zukunft dienen.

Es ist in einem weiteren Schritt daher zu prüfen, ob die Befolgung der schriftlichen Weisung der Dienstbehörde vom 28.02.2019 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört.

Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 22.05.2012, 2011/12/0170).

Dass die antragsgegenständliche Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, wurde weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich im Verfahren dazu Anhaltspunkte ergeben. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde die Weisung nach erfolgter Remonstration schriftlich wiederholt.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass es sich um eine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG handelt, trifft dies nicht zu.

Eine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung ist gemäß § 38 Abs. 7 BDG mit Bescheid zu verfügen. In allen übrigen Fällen einer (schlichten) Verwendungsänderung hat deren Anordnung nicht im Wege eines Bescheides, sondern durch Weisung (Dienstauftrag) zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob es sich um eine qualifizierte Verwendungsänderung, die mit Bescheid zu verfügen ist, handelt, oder eine mit Weisung zu verfügende schlichte Verwendungsänderung.

Eine qualifizierte Verwendungsänderung liegt nach § 40 Abs. 2 Z 1 BDG vor, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist. Nach Abs. 3 ist die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

Der Beschwerdeführer wurde als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 ohne Funktions- oder Dienstzulagengruppe ernannt. Er war ab 22.04.2016, mit Ausnahme eines kurzen Dienstantrittes am 16.04.2018, durchgehend im Krankenstand bzw. vom Dienst freigestellt und wurde davor zuletzt auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8 ohne Funktions- oder Dienstzulagengruppe verwendet. Der durch die - mit Weisung vom 28.02.2019 erfolgte - Verwendungsänderung angestrebte Zielarbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ entspricht ebenfalls der Verwendungsgruppe PT 8. Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung somit gleichwertig. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten - aus seiner Sicht - schlechteren Arbeitsumstände vermögen daran nichts zu ändern.

Ferner ist durch die neue Verwendung keine Verschlechterung für die Beförderung des Beschwerdeführers in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten und ist dem Beschwerdeführer eine neue Verwendung zugewiesen worden, weshalb auch die Z 2 und 3 des § 40 Abs. 2 BDG nicht erfüllt sind.

Aus diesem Grund handelt es sich um eine schlichte Verwendungsänderung, die zu Recht mit Weisung zu verfügen war.

Schließlich ist noch zu prüfen ob die verfahrensgegenständliche Weisung willkürlich erteilt wurde:

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass an der Dienststelle des Beschwerdeführers (Zustellbasis XXXX ) keine Arbeitsplätze mit dem Code XXXX - XXXX mehr vorhanden sind und im Zustelldienst nur mehr Arbeitsplätze mit dem Code XXXX in einem Gleitzeitmodell vorhanden sind.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass an der Dienststelle des Beschwerdeführers im Rahmen des Zustelldienstes nur mehr Arbeitsplätze mit dem Code XXXX in einem Gleitzeitmodell eingerichtet sind, die Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Arbeitsplatz mit dem Code XXXX in einem Gleitzeitmodell aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist und selbst eine Erklärung des Beschwerdeführers, sich der in Rede stehenden „IST-Zeit-BV“ zu unterwerfen, rechtlich unwirksam wäre. Es liegt auf der Hand, dass durch ein Gleitzeitmodell, in dem Mehrdienstleistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeglichen werden können, einen flexibleren Personaleinsatz ermöglicht und dadurch die Bezahlung von Mehrdienstleistungen im Zustelldienst hintangehalten wird. Angesichts der gesetzlichen des § 17 a Abs. 9 PTSG, wonach betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe) zu betrachten sind, kann daher die verfahrensgegenständliche Weisung nicht als willkürlich erkannt werden. So hat die belangte Behörde weder gehäuft die Rechtslage verkannt, noch jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder überhaupt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen. Ebenso kann der belangten Behörde auch keine denkunmögliche Gesetzesanwendung vorgeworfen werden.

Es liegt somit kein Umstand vor, der den Beschwerdeführer von seiner Pflicht zur Befolgung der Weisung befreien würde.

Außerdem liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die eine Rechtswidrigkeit der Weisung vermuten lassen würden. Die verfahrensgegenständliche Weisung der belangten Behörde beruht einerseits auf den nachvollziehbaren Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt und dem kontrollärztlichen Befund des Anstaltsarztes vom 28.02.2019, wonach der Beschwerdeführer dienstfähig und gesundheitlich geeignet ist, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe PT8 zu erfüllen.

Es war daher festzustellen, dass die Weisung vom 28.02.2019, schriftlich wiederholt am 25.03.2019, dass der Beschwerdeführer ab 01.03.2019 bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX , auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8 verwendet wird, den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehört.

3.1.3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Punktes 8.:

Zum Antragspunkt 8, wonach der Beschwerdeführer die Anweisung, dass er sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen habe, nicht befolgen müsse, führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Weisung klar durch § 52 BDG gedeckt sei und auch sonst kein Umstand vorliege, der im Sinne des § 44 BDG eine Nichtbefolgung der Weisung rechtfertigen würde.

Gemäß § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG gilt die Abwesenheit eines Beamten vom Dienst als nicht gerechtfertigt, wenn er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entzieht oder er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigert.

§ 51 Abs. 2 Satz 2 BDG stellt der Bescheinigungspflicht zwei weitere Verpflichtungen des Beamten zur Seite, nämlich 1. die Pflicht zur zumutbaren Krankenbehandlung, die die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sicherstellen soll, und 2. die Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung. Die zuletzt genannte Mitwirkungspflicht dient offenkundig der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten. Diese Kontrollfunktion ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit § 52 Abs. 2 Satz 1, der die Dienstbehörde ermächtigt, (und nach dem dritten Satz auch verpflichtet,) den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Damit soll es letztlich der Dienstbehörde ermöglicht werden, die von ihr zu entscheidende Rechtfrage der Dienstfähigkeit im vorher dargestellten Sinn, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0210).

Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG hat in Form einer Weisung zu erfolgen (VwGH vom 29.01.2014, 2012/12/0152).

Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG, die inhaltlich Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Weisung mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.02.2019, wonach der Beschwerdeführer aufgrund von Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, die ergeben haben, dass der Beschwerdeführer wieder dienstfähig sei, gemäß § 52 BDG aufgefordert wurde, sich am 28.02.2019 einer Untersuchung durch einen Anstaltsarzt zu unterziehen.

Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nachgekommen und am 28.02.2019 beim Anstaltsarzt erschienen. Der Anstaltsarzt bestätigte die Einschätzung der Pensionsversicherungsanstalt, dass der Beschwerdeführer dienstfähig sei.

Der Beschwerdeführer hat somit vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten nicht mitgeteilt. Da keine Hinweise hervorgekommen sind, dass Gefahr in Verzug vorgelegen wäre, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine rechtlichen Bedenken gegen die gegenständliche Weisung nicht in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat. Daher war auch eine schriftliche Wiederholung dieser Weisung durch die belangte Behörde nicht erforderlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Judikatur weiters fest, dass die Remonstrationsmöglichkeit gerade nur für jenen Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten auf Feststellung ausschließt. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren nicht auf Dauer aus (s. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN) und ist gerade die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 22.05.2012, 2011/12/0195). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048).

Da der Beschwerdeführer sich nach wie vor in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund befindet und ihm gegenüber in Zukunft erfolgende Anordnungen von Untersuchungen iSd § 52 BDG nicht auszuschließen sind, ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich von einem rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen auszugehen. Die Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Punktes 8. zu Recht als zulässig erachtet.

Die schriftliche Weisung erteilte die belangte Behörde. Diese ist unzweifelhaft das zuständige vorgesetzte Organ des Beschwerdeführers. Der Inhalt der Weisung verstößt auch nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften. Somit ist ein Grund nach Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG, wonach er die Weisung aus den dort genannten Gründen ablehnen könnte, nicht erkennbar.

Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Weisung mit Willkür belastet ist. Die belangte Behörde war gemäß § 51 Abs. 2 iVm § 52 Abs. 2 BDG berechtigt, die Weisung vom 21.02.2019 zu erteilen, um die Dienst(un)fähigkeit des Beschwerdeführers feststellen zu können. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Weisung ab 22.04.2016, mit Ausnahme eines kurzen Dienstantrittes am 16.04.2018, durchgehend im Krankenstand bzw. vom Dienst freigestellt und normiert § 52 Abs. 2 BDG 1. Satz ausdrücklich, dass der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen hat. Dem Beschwerdeführer traf somit für diesen Fall die Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an ärztlichen Untersuchungen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belangte Behörde keine Anstalt nach dem Gesetz sei und dass XXXX weder ein Arbeitsmediziner noch ein Facharzt für Psychiatrie noch Amtsarzt sei, konnte er in diesem Zusammenhang keine einfachgesetzliche Vorschrift und auch keine höchstgerichtliche Judikatur geltend machen. Der Gesetzgeber spricht in § 52 BDG von einer „ärztlichen Untersuchung“, somit obliegt es der belangten Behörde einen Arzt zu benennen, der diese Untersuchung durchzuführen hat. Es ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise, weshalb ein Arzt für Allgemeinmedizin diese Untersuchung nicht hätte durchführen können. Letztendlich vermag auch ein Allgemeinmediziner eine Aussage über die Dientsfähigkeit bzw. –unfähigkeit zu treffen und konnte der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht aufzeigen, weshalb diese Aussage in seinem Fall nicht möglich gewesen sei.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass § 52 BDG nicht dafür geschaffen worden sei, Kontrollen hinsichtlich der Dienstfähigkeit von Beamten anordnen zu können, wo klar sei, dass das Verhalten der Dienstbehörde selbst für eine vorübergehende Dienstunfähigkeit des Beamten verantwortlich sei und eine Änderung des Verhaltens der Dienstbehörde die Dienstfähigkeit wiederherstellen würde. Dieser Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen, zumal die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Spekulationen und Vermutungen beruhen.

Ein bei Erlassung der gegenständlichen Weisung erfolgtes willkürliches Vorgehen der Behörde (insbesondere im Sinne einer gehäuften Verkennung der Rechtslage oder einem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes) ist daher für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls erkennbar.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass die Befolgung der Weisung vom 21.02.2019, dass der Beschwerdeführer sich am 28.02.2019 einer Untersuchung durch einen Anstaltsarzt zu unterziehen hat, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört.

3.1.3.3. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Punktes 9.:

Zu Punkt 9., womit der Beschwerdeführer beantragte, feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Arbeitsplatzzuweisung mit 01.03.2019 zu Unrecht erfolgt sei, weshalb diese (sofort) aufzuheben sei, wurde im bekämpften Bescheid festgehalten, dass dieses Feststellungsbegehren zulässig, aber nicht berechtigt sei und dementsprechend die Arbeitsplatzzuweisung auch nicht aufzuheben sei.

Die belangte Behörde hat somit über dieses Feststellungsbegehren inhaltlich entschieden, obwohl dieses auf die Aufhebung der Weisung vom 28.02.2019 gerichtet ist.

Damit ist die belangte Behörde nicht im Recht, da dem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zukommt (vgl. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018).

Dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers wird mit einer inhaltlichen Entscheidung über die Begehren auf Feststellung der "schlichten" Rechtswidrigkeit (Punkt 7.) und der Feststellung der Befolgungspflicht der Weisung (Punkte 3. und 6.) ohnedies Rechnung getragen (siehe Pkt. 3.1.3.1).

Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung hätte die belangte Behörde das Feststellungsbegehren des Punktes 9. als unzulässig zurückweisen müssen.

3.1.3.4. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Punktes 11.:

Schließlich beantragte der Beschwerdeführer in Punkt 11. die Feststellung, „dass die nunmehr behauptete Personalmaßnahme nach § 40 BDG, nämlich die Verwendungsänderung, der Dienstnehmer werde mit Wirksamkeit 01.03.2019 zur Zustellbasis XXXX dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8 verwendet, unter Einhaltung der Formalerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG, somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb auch diese aufzuheben ist“.

Da dem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zukommt (vgl. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), wäre das unter Punkt 11. formulierte Feststellungsbegehren, welches darauf abzielt, die Personalmaßnahme „aufzuheben“, bereits aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass bei Anordnung einer Verwendungsänderung durch Weisung der Beamte die Möglichkeit hat, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des § 38 Abs. 7 BDG 1979 zulässig war (VwGH 24.04.1996, 95/12/0248). Dem Wortlaut nach hat der Beschwerdeführer einen solchen Antrag gerade nicht gestellt, sondern die Feststellung darüber begehrt, ob die vorgesehene Personalmaßnahme die Formerfordernisse des Feststellungsbegehrens gemäß § 38 Abs. 7 BDG erfüllen würde. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegen würde, dann hätte er unmittelbar ein Feststellungsbegehren gemäß § 38 Abs. 7 BDG stellen können. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offensteht, ist jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (siehe VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312). Dass dem Beschwerdeführer ein Feststellungantrag gemäß § 38 Abs. 7 BDG nicht zumutbar gewesen wäre, hatte er im Verfahren weder behauptet noch auch nur angedeutet.

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags hinsichtlich des Punktes 11. wird daher mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag hinsichtlich des Punktes 11. als unzulässig zurückzuweisen war.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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