BVwG W144 2255198-1

BVwGW144 2255198-119.9.2022

VwGG §30 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W144.2255198.1.00

 

Spruch:

 

W144 2255198-1/12E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über den Antrag von XXXX , auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022, Zl. W144 2255198-1/3E, beschlossen:

 

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

1. Mit Erkenntnis vom 27.05.2022, Zl. W144 2255198-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2022, Zl. 1291296404/211943625, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

2. Mit Schriftsatz vom 15.09.2022, beim Bundesverwaltungsgericht 19.09.2022 per ERV eingelangt, brachte die antragstellende Partei einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein und führte dazu Folgendes an:

„Zwingende öffentliche Interessen, die einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, gibt es in meinem Fall nicht. Ich bin unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Mir droht im Falle einer Abschiebung nach Italien jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil. Ich kenne in Italien niemanden. Ich lebe hier in Österreich bei meinem Ehemann Herrn Wahid Hashemi. Das BFA ist über meinen Aufenthaltsort informiert. Eine Abschiebung nach Italien würde mich von meinem Ehemann trennen und ist ein Eingriff in mein Recht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK.

Bei einer Interessensabwägung, wie es das Gesetz fordert, überwiegen meine Interessen die öffentlichen Interessen. Ich habe vor, die Entscheidung des BVwG mit einer außerordentlichen Revision vor dem VwGH zu bekämpfen. Damit ist mein Verbleib in Österreich bis zu einer Entscheidung des VwGH gerechtfertigt. Art 47 GRC gewährt mir als Drittstaatsangehörigen im Verwaltungsverfahren das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Die Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und damit die Abschiebung, würde mich in meinem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzten. Ich könnte meine Einwände gegen die Entscheidung des BVwG vor dem VwGH nicht geltend machen.

Da die Einbringung Beschwerde gemäß Art 144 B-VG beim VfGH mit keiner aufschiebenden Wirkung verbunden ist, liegt bis zur Erhebung der außerordentlichen Revision an den VwGH eine Rechtsschutzlücke vor. Damit wird mein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art 47 Abs 1 GRC verletzt.“

5. Bis dato wurde noch keine außerordentliche Revision erhoben, es wurde lediglich in Aussicht gestellt, dass eine solche erhoben werde. Auf Grund des Mangels einer Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 VwGG, nämlich des Tatbestandsmerkmals „Revisionswerber“, war der Antrag vom 15.09.2022 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher als unzulässig zurückzuweisen.

6. Der Vollständigkeit halber ist zudem auszuführen, dass bereits der VfGH in seinem Beschluss vom 25.08.2022, E 1814/2022-7, 1. den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und 2. die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dazu u.a. ausgeführt hat, dass „das Bundesverwaltungsgericht sich mit der Frage der Gefährdung der be-schwerdeführenden Partei in ihren Rechten auseinandergesetzt hat. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt (vgl. VfSlg. 19.086/2010).“ Die Ansicht der antragstellenden Partei, wonach ihre Interessen am weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen würden, ist daher verfehlt, sodass selbst bei einem zulässigen Antrag gegenständlich keine aufschiebende Wirkung zu gewähren wäre.

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