BVwG W183 2257941-1

BVwGW183 2257941-124.8.2022

B-VG Art133 Abs4
DMSG §1
DMSG §3
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W183.2257941.1.00

 

Spruch:

 

W183 2257941-1/4Z

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX , beide vertreten durch Dr. Heinz HÄUPL Rechtsanwalts GmbH, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 13.06.2022, Zl XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 2 und 4 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Denkmalanlage Villa XXXX unter Denkmalschutz gestellt (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig unter Spruchpunkt II. einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Mit Schriftsatz vom 13.07.2022 erhoben die grundbücherlichen Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch ihre Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und schränkten diese nicht auf Spruchpunkt I. ein.

3. Mit Schriftsatz vom 15.07.2022 (eingelangt am 05.08.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Eigentümer planen, an der gegenständlichen Anlage Veränderungen durchzuführen, und befinden sich diese bereits teilweise in Umsetzung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Insbesondere relevant sind der im Verwaltungsakt befindliche Einreichplan bei der Baubehörde betreffend Zubau und Neuerrichtung des Dachstuhls sowie die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 41), wonach bei der belangten Behörde bereits Veränderungsverfahren gem. § 5 Abs. 1 DMSG anhängig sind (Sanierungs- und Grabungsarbeiten).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2017/03/0105). VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207

Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG 2014 hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG 2014 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207

3.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen konkret geplante Baumaßnahmen vor. Teilweise befinden sich diese bereits in der Umsetzung und werden aktuell vom Bundesdenkmalamt begleitet. Für den Fall, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, besteht somit die Gefahr, dass die geplanten Veränderungen ohne Einbindung des Bundesdenkmalamtes erfolgen und eine Überprüfung eines öffentlichen Erhaltungsinteresses iSd §§ 1 und 3 DMSG verunmöglicht wird. Es überwiegt somit das öffentliche Interesse und hat die belangte Behörde folglich zu Recht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

Die Beschwerde war daher in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Die Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist einer gesondert zu treffenden Entscheidung vorbehalten.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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