VermG §17 Z2
VermG §25 Abs1
VermG §25 Abs2
VermG §25 Abs5
VermG §3 Abs3
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W134.2253459.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Mag. Roland MAIER, Rechtsanwalt, Gnas 56/8, 8342 Gnas, vom 07.07.2021, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach, Gnaser Straße 3, 8330 Feldbach, vom 08.06.2021, GFN: 1617/2020/62, nach Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Feldbach vom 20.08.2021, GFN 1617/2020/62 auf Grund des Vorlageantrages des XXXX , vertreten durch Dr. Gerda SCHILDBERGER, Rechtsanwalt, Mittergasse 14, 8600 Bruck an der Mur, vom 07.09.2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2022 zu Recht erkannt:
A)
Der Vorlageantrag wird als unbegründet abgewiesen und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Feldbach vom 20.08.2021, GZ 1617/2020/62 vollinhaltlich bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Auf Antrag von XXXX vom 24.07.2020, wurde am 06.05.2021 beim Grundstück 519 der KG 62141 Obergnas eine Grenzverhandlung gemäß § 17 Z 2 VermG abgehalten. Betreffend die Grenze des Grundstücks 519 der KG 62141 Obergnas des XXXX zum Grundstück 548/1, KG 62141 Obergnas von XXXX wurde keine Einigung erreicht.
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom 08.06.2021, GFN: 1617/2020/62 wurde gegenüber XXXX ein Gerichtsverweis ausgesprochen.
Gegen diesen Gerichtsverweis erhob XXXX („Beschwerdeführer“) am 07.07.2021 Beschwerde in welcher unter anderen ausgeführt wurde, dass seine Angaben und Unterlagen nicht berücksichtigt worden seien. Es sei nicht festgestellt worden, weshalb seine Angaben den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit haben sollten.
Mit der daraufhin ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2021, GFN 1617/2020/62 wurde nunmehr gegenüber XXXX ein Gerichtsverweis ausgesprochen.
Am 07.09.2021 stellte XXXX („Antragsteller“) einen Vorlageantrag und führte aus, dass zu den aufgefundenen Steinen kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Die Grenzsteine seien dort bisher nicht vorhanden gewesen, da diese bei der Bewirtschaftung des Grundstücks ausgepflügt worden wären. Die Grenzsteine seien weder in der Verhandlung vor Ort noch in der Beschwerde ins Treffen geführt worden.
Mit Schreiben vom 29.05.2022 legte der Antragsteller diverse Unterlagen vor und beantragte eine Zeugeneinvernahme. Mit Schreiben vom 03.06.2022 erstattete der Antragsteller ein ergänzendes Vorbringen und legte weitere Urkunden vor.
Am 08.06.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht darüber eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Grundstück 548/1, KG 62141 Obergnas und der Antragsteller als Eigentümer des Grundstückes 519 der KG 62141 Obergnas haben sich bei der Grenzverhandlung am 06.05.2021 nicht auf einen Grenzverlauf der angeführten Grundstücke einigen können.
Ein diesbezügliches gerichtliches Verfahren ist nicht anhängig.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Antragsteller behaupten einen vom Katasterstand abweichenden Grenzverlauf. Die planliche Darstellung der unterschiedlichen Grenzbehauptungen sowie des sich aus den Behelfen ergebenden Katasterstandes (strichlierte Linie), GZ 1617/2020/62, (Beilage ./4 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) sieht wie folgt aus (der Plan wurde verkleinert und ist daher nicht maßstabsgetreu!):
Im Zuge der nach der Grenzverhandlung am 06.05.2021 durchgeführten Detailaufnahme wurden in unmittelbarer Nähe zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Grenzpunkten 6, 7, 8 und 11, von den Technikern der belangten Behörde im Boden vergrabene behauene Steine aufgefunden. Die Steine sind von Art und Beschaffenheit mit dem unstrittigen GP 3 gleichzusetzen. Die aufgefundenen Steine befinden sich entlang der Bewirtschaftungsgrenze. In der Natur haben sich für die Grenzbehauptung des Antragstellers keine Anhaltspunkte ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, der digitalen Katastralmappe und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2022.
Der Leiter der belangten Behörde führte in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2022 glaubhaft aus, dass im Zuge der Detailaufnahme nach der Grenzverhandlung am 06.05.2021 von Technikern der belangten Behörde im Boden vergrabene Steine aufgefunden wurden. Die nachvollziehbaren Angaben des Leiters der belangten Behörde und die vorgelegten Fotos der gegenständlichen Örtlichkeit haben ergeben, dass sich die aufgefundenen Steine 6, 7, 8, und 11 an der Bewirtschaftungsgrenze befinden. Da die aufgefundenen Steine von der selben Art und Beschaffenheit sind wie der zuvor aufgefundene und unstrittige Grenzpunkt 3 ist davon auszugehen, dass die Steine zur selben Zeit gesetzt wurden. Für die Behauptungen des Antragstellers, dass sich die Steine erst seit kurzem an dieser Stelle befinden würden, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Zur eidesstattliche Erklärung des Herrn XXXX ist zu bemerken, dass dieser die Steine nicht wahrnehmen konnte, da sich die Steine nach glaubhaften Angaben des Leiters der belangten Behörde 30-40 cm unter der Erde befanden. Nach Angaben des als Zeugen einvernommenen Vaters des Antragstellers sei als Nutzungsgrenze die Grenze zu verstehen bis zu welchem Rand gepflügt werde. Da sich die Steine an der Bewirtschaftungsgrenze (=Nutzungsgrenze) befinden, ist nachvollziehbar, dass entlang dieser Grenze, aber nicht darüber hinaus gepflügt wird. Es ist daher glaubhaft, dass die Steine nicht ausgepflügt wurden und sich noch immer an der aufgefundenen Stelle befinden. Der als Zeuge einvernommene Vater des Antragstellers gab in der mündlichen Verhandlung weiters an, dass die Nutzungsgrenze immer gleich geblieben sei. Die Nutzungsgrenze sei immer so gewesen, wie sie bei der Begehung mit dem Vermessungsamt vorgefunden wurde. Aufgrund der Lage der Steine entlang der nach Angaben des Zeugen schön länger bestehenden Bewirtschaftungsgrenze in der Natur ist der Grenzbehauptung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zu Recht der höhere Grad der Wahrscheinlichkeit beigemessen worden. Für die Grenzbehauptungen des Antragstellers wurden nach glaubhaften Angaben des Leiters der belangten Behörde in der Natur keine Anhaltspunkte gefunden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A)
§ 25 Abs 2 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 lautet:
„(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.“
Im gegenständlichen Fall haben sich der als Eigentümer des Grundstückes Grundstück 548/1, KG 62141 Obergnas und der Antragsteller als Eigentümer des Grundstückes 519 der KG 62141 Obergnas bei der Grenzverhandlung am 06.05.2021 nicht über den Grenzverlauf geeinigt und es ist noch kein diesbezügliches gerichtliches Verfahren anhängig.
Beide Parteien behaupten einen abweichenden Grenzverlauf von jenem der Behelfe.
Vorerst ist festzuhalten, dass der Abspruch über einen strittigen Grenzverlauf (und damit über eine Frage des zivilrechtlichen Eigentumes) vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen hat. Hierin liegt auch der Zweck eines Gerichtsverweises in einer Grenzverhandlung eines Vermessungsamtes, um den Grenzstreit vor die dafür zuständigen Gerichte zu tragen. Dabei muss – um in weiterer Folge die Zustimmungsfiktion des § 25 Abs. 5 VermG anwenden zu können – einem der Nachbarn die Antragsteller – bzw. Klägerrolle – zugwiesen werden.
Im Falle einer Grenzverhandlung durch ein Vermessungsamt kommt es nicht immer zu einer Einigung auf den Grenzverlauf im Sinne des § 25 Abs. 1 VermG. Für Fälle einer Uneinigkeit über den gemeinsamen Grenzverlauf trifft § 25 Abs. 2 VermG nähere Regelungen, welche Person auf den Gerichtsweg zu verweisen ist.
Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden.
Der erste Fall ist jener, dass sich ein Eigentümer auf jenen Grenzverlauf beruft, der sich aus den Behelfen ergibt, während der andere einen abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Fall ist zwingend jener Eigentümer zu Gericht zu verweisen, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet (§ 25 Abs. 2 erster Satz VermG).
Der zweite Fall ist jener, wenn beide Grundeigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Dann ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung maßgebend (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG).
§ 25 Abs 2 VermG ist in Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 3. Auflage 2017, näher erläutert (Anm.: die Ziffern beziehen sich auf die fortlaufenden Nummern der Erläuterung zu § 25 VermG).
Gerichtsverweis
24. Kommt in der Grenzverhandlung ein Einvernehmen nicht zustande, so muss zuerst der Verlauf der strittigen Grenze in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden. Ist noch kein Verfahren anhängig, ist einer der Grundeigentümer aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Beilegung von Grenzstreitigkeiten geeignetes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. In Frage kommen die in den sonstigen Gesetzen für die Beilegung von Grenzstreitigkeiten vorgesehenen Verfahren. Zu den Grenzstreitigkeiten gehört dabei sowohl der Streit über den Verlauf der richtigen Grenze, wenn sie unkennbar geworden oder streitig ist (eigentlicher Grenzstreit), als auch der Fall, dass der Eigentümer einen Teil des benachbarten Grundstückes auf Grund eines besonderen Titels, zum Beispiel Ersitzung, in Anspruch nimmt (uneigentlicher Grenzstreit). Nach der derzeitigen Rechtslage kommen in diesen Fällen das außerstreitige Grenzberichtigungsverfahren nach den §§ 850 ff ABGB und die Eigentumsklage in Betracht.
Für die Feststellung des Eigentümers, an den die Aufforderung zu richten ist, sind mehrere Kriterien festgelegt. Als letztes ist der Grad der Wahrscheinlichkeit maßgebend, den die abweichenden Behauptungen besitzen. Um diesen festzustellen, sind jedoch nicht umfangreiche Erhebungen durchzuführen, die die Entscheidung in der Sache selbst vorwegnehmen; die Beurteilung hat vielmehr auf Grund der in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umstände zu erfolgen. Dabei kommt Folgendes in Betracht: Gegebenheiten in der Natur, die zur vollkommenen Herstellung des Grenzverlaufes nicht ausreichen, die jedoch auf einen bestimmten Grenzverlauf hindeuten; das Alter der Behelfe oder der maßgebenden Eintragungen (bei Widersprüchen in den Behelfen); der letzte Besitzstand, der glaubhaft gemacht wird (EB 508 BIgNR 11.GP).
Über Berufungen gegen einen Gerichtsverweis entscheidet das BEV endgültig; siehe Anm 6 zu § 3.
25. Bei der Verweisung auf den Rechtsweg bedarf es einer genauen Bezeichnung der Abschnitte, hinsichtlich derer die Parteien auf den Rechtsweg verwiesen werden, weil nur so eindeutig klar ist, hinsichtlich welchen Bereiches jeweils die „Zustimmungsfiktion" des § 25 VermG Platz greift (VwGH 2007/06/0258).
26. Die Aufforderung gemäß § 25 Abs 2 VermG hat in Bescheidform zu ergehen. Dies ist wegen der damit verbundenen Rechtswirkungen gemäß Abs 5 dieses Paragraphen (Rechtsverlust, „Zustimmungsfiktion") geboten. Dieser Bescheid kann auch mündlich erlassen werden. Dazu müssen aber die (zwingenden) Formvorschriften des § 62 Abs 2 AVG eingehalten werden, widrigenfalls er nicht rechtswirksam erlassen ist (VwGH 2007/06/0258).
27. Für die Festlegung der Klägerrolle sind keine umfangreichen Erhebungen durchzuführen. Der „Grad der Wahrscheinlichkeit“ ist aufgrund der in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umstände zu beurteilen (ΒΜwΑ 96 205/42-IX/6/97).
28. Die Aufforderung, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist ein anfechtbarer Bescheid. Die Frist beginnt erst mit dessen Rechtskraft zu laufen (OGH 1 Ob 6/92 = SZ 65/1).
In der gegenständlichen Konstellation handelt es sich um den vorher beschriebenen zweiten Fall.
Da sowohl der Beschwerdeführer als auch der Antragsteller einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet haben, war der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung maßgeblich. Bei der Beurteilung des Grads der Wahrscheinlichkeit sind keine umfangreichen Erhebungen durchzuführen, die die Entscheidung in der Sache selbst vorwegnehmen; die Beurteilung hat vielmehr auf Grund der in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umstände zu erfolgen. Dabei kommen die Gegebenheiten in der Natur, die zur vollkommenen Herstellung des Grenzverlaufes nicht ausreichen, die jedoch auf einen bestimmten Grenzverlauf hindeuten in Betracht. In der Natur wurden von der belangten Behörde im Boden vergrabene behauene Steine aufgefunden, die auf den Grenzverlauf wie er vom Beschwerdeführer behauptet wird hindeuten. Die Steine befinden sich zudem an der Bewirtschaftungsgrenze und sind nach Art und Beschaffenheit gleich dem unstrittigen GP 3. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Steine erst kürzlich dort vergraben wurden.
Da die Gegebenheiten in der Natur (Steine entlang der Bewirtschaftungsgrenze) auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Grenzverlauf hindeuten, hat der vom Beschwerdeführer behauptete Grenzverlauf den höheren Grad der Wahrscheinlichkeit.
Für den vom Antragsteller behauptete Grenzverlauf wurden in der Natur keine Anhaltspunkte gefunden. Da die Grenzbehauptung des Antragstellers daher den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit aufwies, war er auf den Rechtsweg zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu B) Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258; VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
